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Urteil

401 HKO 16/13

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die ADSp waren wirksam vereinbart und begründen örtliche Zuständigkeit nach Ziff. 30 ADSp. • Zwischen den Parteien wurden durch Vertreterin der Beklagten wirksame Beförderungsverträge abgeschlossen; auftragsbegründende Erklärungen können auch telefonisch und durch wiederholte Geschäftsbeziehung wirksam sein. • Die Vergütungsforderungen des Frachtführers sind fällig, wenn der Empfänger die Abnahme verweigert. • Zinsanspruch entsteht aus Verzug; Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, Ziff. 1, 709 ZPO.
Entscheidungsgründe
Frachtforderungsanspruch nach Abnahmeverweigerung; ADSp wirksam vereinbart • Die ADSp waren wirksam vereinbart und begründen örtliche Zuständigkeit nach Ziff. 30 ADSp. • Zwischen den Parteien wurden durch Vertreterin der Beklagten wirksame Beförderungsverträge abgeschlossen; auftragsbegründende Erklärungen können auch telefonisch und durch wiederholte Geschäftsbeziehung wirksam sein. • Die Vergütungsforderungen des Frachtführers sind fällig, wenn der Empfänger die Abnahme verweigert. • Zinsanspruch entsteht aus Verzug; Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, Ziff. 1, 709 ZPO. Die Klägerin verlangt Zahlung aus Seefracht- und Speditionsrechnungen aus Verschiffungen im Juni/Juli 2012 in Höhe von 68.451,24 €. Die Beklagte hatte nach Darstellung der Klägerin wiederholt Transportaufträge erteilt und auf die Anwendung der ADSp verwiesen; die Aufträge seien telefonisch durch Frau V. T. T. beauftragt worden. Die Klägerin führte die Beförderung durch und stellte die Container zu den Avisen zu, der Empfänger verweigerte jedoch die Abnahme der Ware wegen Absatzproblemen; die Beklagte erklärte, die Container nicht anzunehmen und nicht zu zahlen. Die Klägerin berief sich auf vereinbarte Angebote zur Vergütung; Teile der Forderung wurden zurückgenommen. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit und behauptete, Frau V. T. T. sei nicht ihre Mitarbeiterin und habe keine Aufträge erteilt. • Örtliche Zuständigkeit: Die ADSp sind wirksam vereinbart und begründen örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach Ziff. 30 ADSp, da die Klägerin in vorangegangener Geschäftsverbindung wiederholt auf die ADSp verwiesen hat. • Vertretung und Vertragsschluss: Nach Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Vertreterin der Beklagten, Frau V. T. T., Anfang/Mitte Mai 2012 die Aufträge telefonisch erteilt; das Gericht hielt die Zeugenaussage des Zeugen P. für glaubhaft, sodass wirksame Beförderungsverträge zustande kamen. • Fälligkeit der Vergütung: Durch die Abnahmeverweigerung der Beklagten sind die Vergütungsansprüche der Klägerin fällig geworden; die Klägerin hat ihre vertragsgemäßen Pflichten zur Beförderung erfüllt. • Höhe der Forderung: Die geltend gemachte Forderung in Höhe von 68.451,24 € ergibt sich aus den Angeboten und den Demurrage-Tabellen; bestimmte Posten wurden von der Klägerin zurückgenommen, sodass nur der streitige Rest zuzusprechen war. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Verzugszinsen sind ab dem 19.03.2013 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; die Entscheidung zu Kosten und Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 92 Abs. 2, Ziff. 1, 709 ZPO. Die Klage ist teilweise in voller Höhe des noch geltend gemachten Betrags begründet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.451,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen. Das Gericht hat die ADSp als vereinbart und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg bejaht sowie festgestellt, dass durch die vertretene Auftragserteilung wirksame Beförderungsverträge zustande kamen und die Klägerin ihre Leistungen erbracht hat. Die Nebenfolgen werden der Klägerin zugesprochen; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.