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Urteil

401 HKO 7/14

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versicherungsleistung ist zu zahlen, weil der Versicherungsfall eingetreten und deckungspflichtig ist. • Eine in der Police enthaltene Sanktionsklausel bezieht sich nur auf Sanktionen der EU, nicht auf US-amerikanische Embargovorstellungen. • Ausländische Verbotsnormen sind keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB und wirken im deutschen Vertragsverhältnis nicht unmittelbar. • Ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB liegt nicht vor, wenn das Geschäft mit europäischen Regelungen vereinbar ist. • Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO oder eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist nicht gerechtfertigt, wenn die Ursache der nachteiligen Veränderung in der Sphäre der beklagten Versicherung liegt.
Entscheidungsgründe
Versicherungsleistung trotz US-Sanktionen: Deckungsanspruch besteht • Die Versicherungsleistung ist zu zahlen, weil der Versicherungsfall eingetreten und deckungspflichtig ist. • Eine in der Police enthaltene Sanktionsklausel bezieht sich nur auf Sanktionen der EU, nicht auf US-amerikanische Embargovorstellungen. • Ausländische Verbotsnormen sind keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB und wirken im deutschen Vertragsverhältnis nicht unmittelbar. • Ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB liegt nicht vor, wenn das Geschäft mit europäischen Regelungen vereinbar ist. • Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO oder eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist nicht gerechtfertigt, wenn die Ursache der nachteiligen Veränderung in der Sphäre der beklagten Versicherung liegt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer Transportversicherung in Höhe von 81.342,00 € für beschädigte Ware (400 Sack iranisches Lakritzpulver) auf der Strecke Bandar Abbas–Hamburg. Die Beklagte teilte mit, der Schaden sei gedeckt, mache aber die Zahlung von einer Zustimmung der US-Behörden abhängig, weil das Land Iran von US-Sanktionen betroffen sei. Die Klägerin hält die in der Police enthaltene Sanktionsklausel nur für auf EU-Sanktionen bezogen und macht geltend, ausländische Verbotsnormen seien für den deutschen Vertrag unbeachtlich; § 134 und § 138 BGB seien nicht einschlägig. Die Beklagte ist eine deutsche Niederlassung eines US-Konzerns und beantragte hilfsweise Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der US-Exportkontrollbehörde oder Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Die Klägerin bestreitet eine solche Anpassung und sieht die Beklagte zusätzlich wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten schadensersatzpflichtig. • Der Versicherungsfall ist unstreitig eingetreten und der geltend gemachte Betrag ist vom Vertrag gedeckt. • Die in der Police enthaltene Sanktionsklausel bezieht sich nach Auslegung ausschließlich auf Sanktionen und Embargos der Europäischen Gemeinschaft, nicht auf US-amerikanische Regelungen. • Nach ständiger Rechtsprechung sind ausländische Verbotsnormen keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB und wirken nicht unmittelbar auf ein in Deutschland anzuwendendes Vertragsverhältnis; § 134 BGB greift daher nicht. • § 138 BGB ist nicht einschlägig: Der Export von Lakritzpulver aus dem Iran verletzt nicht die guten Sitten, zumal die einschlägigen europäischen Verordnungen Beschränkungen überwiegend für Dual-Use-Güter vorsehen und Nahrungsmittel/Konsumgüter nicht erfassen. • Eine Prozessaussetzung nach § 148 ZPO ist nicht geboten, weil die Entscheidung der US-Behörde für die innerstaatliche Rechtsentscheidung unbeachtlich ist. • Eine Anpassung des Vertrags nach § 313 BGB scheitert, weil die maßgebliche Veränderung (Eingliederung der deutschen Versicherung in einen US-Konzern und daraus resultierende Sanktionserwägungen) in der Sphäre der Beklagten liegt und das Risiko von ihr zu tragen ist. • Unabhängig vom Vertragsanspruch begründet die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte einen Schadensersatzanspruch, weil sie die Klägerin nicht über die Folgen der Konzernstruktur informiert hat; der Schaden bemisst sich an der verweigerten Versicherungsleistung. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 81.342,00 € nebst Zinsen zu zahlen; die Hilfsanträge der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens oder auf Anpassung des Vertrags nach § 313 BGB wurden zurückgewiesen. Ausländische (US-)Embargonormen sind für die Geltung des deutschen Versicherungsvertrags unbeachtlich, die Sanktionsklausel deckt nur EU-Sanktionen ab. Außerdem haftet die Beklagte wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ersatzpflichtig für die verweigerte Leistung. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.