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Urteil

406 HKO 47/14

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbung mit von der Zulassung abweichender Dosierung fällt nicht unter den Wortlaut des § 3a HWG. • § 3a Satz 2 HWG regelt abschließend, dass nur Werbung für nicht zugelassene Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen dem Verbot gleichsteht. • Abweichende Dosierungsangaben in der Werbung sind nicht ohne Weiteres als irreführend anzusehen, wenn der Verkehr nicht davon ausgeht, Werbung müsse inhaltsgleich in der Fachinformation stehen.
Entscheidungsgründe
Keine Unzulässigkeit nach § 3a HWG bei abweichender Dosierungswerbung • Werbung mit von der Zulassung abweichender Dosierung fällt nicht unter den Wortlaut des § 3a HWG. • § 3a Satz 2 HWG regelt abschließend, dass nur Werbung für nicht zugelassene Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen dem Verbot gleichsteht. • Abweichende Dosierungsangaben in der Werbung sind nicht ohne Weiteres als irreführend anzusehen, wenn der Verkehr nicht davon ausgeht, Werbung müsse inhaltsgleich in der Fachinformation stehen. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich Antibiotika. Die Antragsgegnerin bewarb auf ihrer Homepage das Präparat V..E.. mit Angaben zu Intervalltherapie, Dosierung und Anwendungsdauer, die von der Fachinformation (Anlage ASt 2) abwichen. Die Antragstellerin sah darin eine unzulässige Werbung gemäß § 3a HWG und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht erließ vorläufig eine Verfügung, die der Antragsgegnerin bestimmte Werbeaussagen untersagte. Die Antragsgegnerin legte Widerspruch ein und machte geltend, § 3a HWG erfasse keine abweichenden Dosierungsempfehlungen, die Fachinformation enthalte keine feste Dosierungsbegrenzung und es liege keine Irreführung vor. Im Widerspruchsverfahren wurden ergänzende Schriftsätze vorgelegt; neue Tatsachen konnten aus Dringlichkeitsgründen nicht mehr substantiiert vorgetragen werden. • Der Antrag auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung ist unbegründet; die Verfügung ist aufzuheben. • Wortlaut und Systematik des § 3a HWG zeigen, dass das Verbot Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel betrifft und nach Satz 2 ausdrücklich auf nicht zugelassene Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen erweitert wird; hiervon sind abweichende Dosierungsempfehlungen nicht erfasst. • Eine analoge Anwendung des § 3a HWG auf von der Fachinformation abweichende Dosierungen ist nicht zulässig, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber die Frage mit Satz 2 abschließend geregelt hat. • Die ältere Rechtsprechung, die abweichende Dosierungen erfasste, beruht auf der Gesetzeslage vor Einfügung des Satzes 2 und ist daher nicht übertragbar. • Die Fachinformation im Streitfall enthält lediglich Dosierungsrichtlinien und keine feste, eng begrenzte Dosierungsvorgabe, sodass die behauptete Abweichung weniger klar ist. • Es liegt keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dadurch vor, dass die Werbung von der Fachinformation abweicht, weil nach § 3a HWG nicht jede Abweichung verboten ist. • Der erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, die beworbene Dosierung sei mit der Kapsel nicht teilbar, konnte aus Dringlichkeitsgründen nicht substantiiert gemacht werden und ändert das Ergebnis nicht. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die einstweilige Verfügung vom 19.02.2014 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer hat § 3a HWG dahin ausgelegt, dass Werbung für nicht zugelassene Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen untersagt ist, nicht jedoch jede von der Fachinformation abweichende Dosierungsempfehlung; eine analoge Ausdehnung wäre unzulässig, da der Gesetzgeber dies abschließend geregelt hat. Weiterhin hat die Kammer festgestellt, dass die streitige Werbung nicht irreführend ist und die Fachinformation keine strikte, eindeutige Dosierungsbegrenzung enthält. Die Vollstreckung des Urteils ist vorläufig zulässig; die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden.