Beschluss
309 T 34/14
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 26.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 25.2.2014 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der Betroffene wendet sich mit Hilfe seines Verfahrenspflegers gegen einen Beschluss des Betreuungsgerichts, durch den seine geschlossene Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 25.3.2014 genehmigt worden ist. 2 Aufgrund eines strafrechtlichen Unterbringungsbefehls gem. § 126a StPO vom 5.3.2014 ist der Betroffene inzwischen forensisch untergebracht, so dass die zivilrechtliche Unterbringungsgenehmigung derzeit nicht vollzogen wird. Unterbringungen nach § 63 StGB und § 1906 BGB können jedoch nebeneinander bestehen (vgl. BGH, 4. Strafsenat, Urteil vom 22. Januar 1998, 4 StR 354/97 - Rn. 8 - zitiert nach juris), so dass über die Beschwerde des Betroffenen trotz der momentanen forensischen Unterbringung des Betroffenen zu entscheiden ist. 3 Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. 4 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen werden kann, hat das Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 25.3.2014 genehmigt. 5 Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB kann ein Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung eines Betreuten genehmigen, wenn ein für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellter Betreuer dies begehrt. Die Unterbringung muss zum Wohle des Betreuten erforderlich sein, weil aufgrund einer psychischen Krankheit die Gefahr besteht, dass er sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, und/oder eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann. Gemäß § 331 FamFG kann das Betreuungsgericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme genehmigen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. 6 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 7 Der Beteiligte hat als u.a. für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestellter Betreuer mit Schreiben vom 24.2.2014 die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung beantragt. 8 Der Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung, nämlich an einer spätestens seit 2001 bekannten chronischen paranoiden Schizophrenie. Diese Diagnose ist von mehreren gerichtlichen Gutachtern gestellt worden. Die Anhörung der als Sachverständigen gehörten Ärztin Dr. R. am 25.2.2014 hat ergeben, dass die Erkrankung des Betroffenen derzeit exazerbiert ist und es seitens des Betroffenen zu Fehlhandlungen und Realitätsverkennungen kommt. 9 Der Betroffene war während der gerichtlichen Anhörung durch die Betreuungsrichterin erkennbar akut psychotisch. Die Betreuungsrichterin hat ihn als stark angespannt beschrieben. Der Betroffene lamentierte ungefragt, er habe nichts verbrochen, alles sei Lüge, er unterbrach während der Anhörung permanent, konnte sich kaum konzentrieren, hörte nicht zu. Die stationäre Aufnahme war erfolgt, nachdem der Betroffene sich die Haare in einem Hausflur rasiert hatte, ungesteuert in den Straßenverkehr gelaufen war und sich und andere gefährdet hatte. Der Betroffene bezeichnete diese Vorfälle als Lüge, es sei gar nichts geschehen. 10 Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung erfolgte zur Heilbehandlung des Betroffenen und zu seinem eigenen Schutz und ist nach den Erkenntnissen der Kammer auch weiterhin erforderlich. Aufgrund der Fehlhandlungen und Realitätsverkennungen ist davon ausgehen, dass sich der Betroffene außerhalb eines geschlossenen Rahmens erheblich selbst gefährdet. Hinzu tritt das Erfordernis einer Erhöhung der neuroleptische Medikation im Rahmen der stationären Behandlung. Der Betroffene weiß zwar, dass er chronisch krank ist, vermag aber die gravierende Verschlechterung seines Zustands nicht zu erkennen, so dass ihm die Behandlungseinsicht fehlt. 11 Die vom Betreuungsgericht genehmigte Unterbringungsdauer von 4 Wochen ist nicht zu beanstanden, sie entspricht der ärztlichen Empfehlung der Ärztin Dr. R.. 12 Die geschlossene Unterbringung ist trotz des mit ihr verbundenen Eingriffes in die Freiheitsrechte des Betroffenen verhältnismäßig. Sie ist unentbehrlich, um schwerwiegende gesundheitliche Schäden abzuwenden. 13 Zu Recht hat das Betreuungsgericht die Unterbringungsgenehmigung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 331 FamFG erteilt, da ein sofortiges Tätigwerden erforderlich war. Die Einholung eines Gutachtens konnte wegen der akut psychotischen Symptomatik nicht abgewartet werden. 14 Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durch die Beschwerdekammer war nicht erforderlich, da dieser erst am 25.2.2014 durch die Amtsrichterin ausführlich angehört worden ist, die hierüber einen aussagekräftigen Vermerk gefertigt hat.