Beschluss
314 T 82/13
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde vom 02.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 15.11.2013, Geschäftszeichen: 861 XVII L 2862 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Betreuer ist seit dem 13.02.2012 zum Betreuer für den Betroffenen bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Regelung der ambulanten Versorgung und Sozialversicherungs- und Behördenangelegenheiten. Für seine Tätigkeit bringt der Betreuer einen Stundensatz in Höhe von 33,50 € in Ansatz. Die Innenrevision der Hamburger Amtsgerichte hat geltend gemacht, dem Betreuer stehe lediglich der Mindestsatz von 27,00 € pro Stunde zu, da die Ausbildung zum Industriekaufmann nicht im Kernbereich und auch kein erheblicher Teil auf die Vermittlung von Fachkenntnissen ausgerichtet sei, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien. 2 Mit Beschluss vom 15.11.2013 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek die Betreuervergütung auf Basis eines Stundensatzes in Höhe von 33,50 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin. II. 3 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem Betreuer steht für die Betreuung der erhöhte Stundensatz von € 33,50 gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VBVG zu. 4 Gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG steht dem Betreuer die erhöhte Vergütung von € 33,50 pro Stunde zu, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre erworben sind. Dies ist hier der Fall. 5 Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. BGH Beschluss v. 22.8.2012, XII ZB 319/11). Dies sind, wenn wie hier auch die Betreuung für die Vermögenssorge angeordnet ist, auch wirtschaftliche Kenntnisse (vgl. BGH a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Fachkenntnisse auf alle Aufgabenkreise des Betreuers beziehen. 6 Mit der Ausbildung zum Industriekaufmann werden betreuungsrelevante wirtschaftliche Kenntnisse im Kernbereich erworben (vgl. auch LG Koblenz, FamRZ 2000, 181). Nach dem Prüfungszeugnis hat der Betreuer die Prüfung nicht nur im Bereich Industriebetriebslehre, sondern daneben in den Bereichen Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde abgelegt. Auch hat er praktische Übungen abzulegen, die Tatbestände betrieblicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge betrafen. Dies allein sind bereits Kenntnisse, die für die Betreuung "Vermögenssorge" nutzbar sind. Darüber hinaus betraf die Ausbildung auch Kenntnisse im Bereich des Personalwesens und der Materialwirtschaft. Diese Kenntnisse sind auch für die Bereiche der Sicherung der häuslichen Versorgung nutzbar. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.