Urteil
320 S 42/14
LG Hamburg 20. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0116.320S42.14.00
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Treugeber hat gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Auskunft über die Personen, d.h. Namen und Anschriften, der weiteren Treugeber der Fondsgesellschaft. (Rn.15)
Ein solcher Auskunftsanspruch steht jedem Anleger zu, der sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikums-KG beteiligt hat, wenn die Anleger auf Grund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. (Rn.16)
2. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Treuhänders steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Insbesondere sprechen keine datenschutzrechtlichen Gründe gegen die Erteilung der begehrten Auskunft. (Rn.19)
3. Der Treugeber kann die begehrte Auskunft „in elektronischer Form“ verlangen. (Rn.25)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 11.4.2014 - Az. 317a C 264/13 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber, die sich über die Beklagte als Treuhänderin an der MS „S. L-Schiffe“ mbH & Co. KG beteiligt haben, sowie sämtlicher direkt beigetretenen Kommanditisten, in elektronischer Form herauszugeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist zu Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 1.000, zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Treugeber hat gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Auskunft über die Personen, d.h. Namen und Anschriften, der weiteren Treugeber der Fondsgesellschaft. (Rn.15) Ein solcher Auskunftsanspruch steht jedem Anleger zu, der sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikums-KG beteiligt hat, wenn die Anleger auf Grund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. (Rn.16) 2. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Treuhänders steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Insbesondere sprechen keine datenschutzrechtlichen Gründe gegen die Erteilung der begehrten Auskunft. (Rn.19) 3. Der Treugeber kann die begehrte Auskunft „in elektronischer Form“ verlangen. (Rn.25) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 11.4.2014 - Az. 317a C 264/13 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber, die sich über die Beklagte als Treuhänderin an der MS „S. L-Schiffe“ mbH & Co. KG beteiligt haben, sowie sämtlicher direkt beigetretenen Kommanditisten, in elektronischer Form herauszugeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist zu Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 1.000, zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. I. Der Kläger ist Treugeber in Bezug auf einen Kommanditanteil an einer Fondsgesellschaft. Er verlangt von der Beklagten, der Treuhänderin mit einer Vielzahl weiterer Beteiligungen an der Fondsgesellschaft, Auskunft über persönliche Daten von weiteren Treugebern sowie unmittelbaren Kommanditisten der Fondsgesellschaft. Durch dem Kläger am 17.4.2014 zugestelltes Urteil vom 11.4.2014, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Klage abgewiesen. Es hat die Klagabweisung damit begründet, dass es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an einer Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Klägers fehle. Der vorliegende Fall sei denjenigen Konstellationen, in denen der BGH mehrfach im Sinne der Auskunftskläger entschieden habe, nicht vergleichbar. Hiergegen richtet sich die am 19.5.2014 bei Gericht eingegangene und unter dem 17.6.2014 (Eingang bei Gericht) begründete Berufung des Klägers. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts schulde die Beklagte die begehrte Auskunft. Der BGH habe namentlich entschieden, dass Anleger - wie hier der Kläger - einen entsprechenden Auskunftsanspruch hätten, wenn sie nach den Regelungen des Treuhandvertrags im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten (BGH II ZR 187/09). So sei es hier, wie sich aus einer Mehrzahl vertraglicher Bestimmungen im Treuhandverhältnis ergebe. Er beantragt: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 11.4.2014, 317a C 264/13, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Treugeber, die sich über die Beklagte als Treuhänderin an der MS „S. L-Schiffe“ mbH & Co. KG beteiligt haben und sämtlicher direkt beigetretenen Kommanditisten, die Namen und Anschriften dieser beinhaltet, in elektronischer Form herauszugeben. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Treugeber, die sich über die Beklagte als Treuhänderin an der MS „S. L-Schiffe“ mbH & Co. KG beteiligt haben und sämtlicher direkt beigetretenen Kommanditisten, die Namen und Anschriften dieser beinhaltet, herauszugeben. Hilfsweise hierzu: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger und dessen Prozessvertreter Einsicht in das Gesellschafterregister zu gewähren und ihm das Anfertigen von Kopien des Gesellschafterregisters zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, gem. § 712 ZPO die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers abzuwenden. Die Beklagte macht geltend, das Amtsgericht habe zutreffend entschieden. Die Beklagte habe die Herausgabe der begehrten Daten auch unabhängig von der Frage einer „Innen-GbR“ bis zur Hergabe einer Verpflichtungserklärung durch den Kläger gem. Anlage B 1 verweigern dürfen. Das folge aus einer ergänzenden Auslegung des Treuhandvertragsverhältnisses. Jedenfalls müsse ein etwaiger Auskunftsanspruch auf andere Treugeber beschränkt werden, während ein Auskunftsanspruch in Bezug auf unmittelbar beigetretene Kommanditisten ausscheide. Es gebe sodann auch keinen Anspruch auf Herausgabe gerade in elektronischer Form. II. Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Personen (Namen und Anschriften) der weiteren Treugeber der Fondsgesellschaft aus § 716 BGB zu. a. Ein solcher Auskunftsanspruch steht nach der Rechtsprechung (vgl. BGH zum Az II ZR 187/09 = NZG 2011, 276) jedem Anleger zu, der sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikums-KG beteiligt hat, wenn die Anleger auf Grund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. So liegt es hier. Die Anleger haben nach den Bestimmungen des „Treuhand- und Verwaltungsvertrags“ (Anlage A 2) eine Innengesellschaft begründet. Sie verfolgen einen gemeinschaftlichen Zweck - die Wahrnehmung der Rechte, die der Anlegerversammlung eingeräumt sind, und die über die Rechte des einzelnen Treugebers hinausgehen -, den sie mit Beiträgen fördern wollen, wobei insoweit die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung genügt, den gemeinsamen Zweck zu fördern. Das folgt insbesondere aus § 2 Nr. 2, § 8, § 9, § 11 Nr. 5 und § 13 Nr. 6 des Treuhandvertrags. Der Treuhandvertrag bestimmt unter § 2 Nr. 2 ausdrücklich, dass sich das „Rechtsverhältnis ... zwischen den Treugebern untereinander [...] nach den Vorschriften dieses Treuhandvertrags sowie in entsprechender Anwendung des KG-Gesellschaftsvertrags“ regele. Hier werden also gesellschaftsvertragliche Regelungen (der KG) zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Treugeber untereinander für anwendbar erklärt. In § 8 Nr. 1 und Nr. 4 wird sodann eine „Versammlung der Treugeber“ mit eigenen Rechten etabliert, die der Gemeinschaft der Treugeber zustehen und über die Rechte einzelner Treugeber hinausgehen. § 9 regelt die Beschlussfassung dieser Versammlung. § 11 Nr. 5 des Treuhandvertrags stellt die Treuhänderin von Haftung frei, soweit sie auf Weisung der Anlegerversammlung agiert. § 13 Nr. 6 sieht schließlich für den Fall des Ausscheidens der Treuhänderin eine Nachwahl durch die Gemeinschaft der Treugeber vor. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die Anleger kraft des Treuhandverhältnisses bzw. der Treuhandverhältnisse untereinander - eben in Form der Innengesellschaft - rechtlich verbunden sein sollen. Es handelt sich nicht lediglich um ein Bündel schuldrechtlicher Einzelbeziehungen zur Beklagten. b. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten steht dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen. Insbesondere sprechen keine datenschutzrechtlichen Gründe gegen die Erteilung der begehrten Auskunft (§ 28 Abs. 1 BDSG; hierzu BGH NZG 2011, 276 Rn 17). Der Kläger ist bei vernünftiger Betrachtung zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Vertragsverhältnis auf die Datenverwendung angewiesen. Deshalb ist die Übermittlung an ihn zulässig. Die Beklagte genügt bei der Übermittlung ihren entsprechenden Pflichten und mithin eigenen Geschäftszwecken i.S.d. § 28 Abs. 1 BDSG. c. Die Beklagte kann ihre Auskunft auch nicht von der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, wie die Beklagte sie in Anlage B 1 vorgelegt hat, abhängig machen. Eine Verpflichtung des Klägers zur Abgabe einer solchen Erklärung besteht nicht. Sie ist nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in das Vertragsverhältnis der Parteien hineinzulesen, wie die Beklagte meint. Das Recht, bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft seinen Vertragspartner zu kennen, ist selbstverständlich und nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und das Schikaneverbot begrenzt (vgl. BGH NZG 2011, 276 Rn 20; BGH NJW 2013, 2190 Rn 12). Der Treuhandvertrag weist daher keine planwidrige Unvollständigkeit (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 157 Rn 2 ff.) auf, wenn er den Anlegern ein „Recht auf Anonymität“ nicht einräumt. d. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Der Kläger wendet sich richtigerweise gegen die Beklagte als Treugeberin (vgl. dazu entsprechend BGH NZG 2011, 276). 2. Der Auskunftsanspruch des Klägers erstreckt sich auch auf die Mitteilung der Namen und Adressen der unmittelbaren Kommanditisten der „MS S. L-Schiffe“ mbH & Co. KG. Ob dieser Anspruch gleichfalls aus § 716 BGB zu folgern ist, kann dahin stehen. Begründet ist der Auskunftsanspruch jedenfalls aus § 666 BGB i.V.m. dem Treuhandvertrag (Anlage A 2): § 6 Nr. 4 des Treuhandvertrags (Anlage A 2) verpflichtet die Beklagte, die Treugeber „umfassend über die Verhältnisse der Gesellschaft und der Beteiligung“ zu informieren. Zu den „Verhältnissen“ der Gesellschaft mögen zunächst wesentliche geschäftliche (Außen-)Vorgänge bei der Gesellschaft gehören, die unter wirtschaftlichen Aspekten für den Anleger interessant sein werden. Zu den „Verhältnissen“ gehören aber auch die für den Anleger ebenfalls bedeutsamen „Innenverhältnisse“, d.h. die Struktur der (Fonds-)Gesellschaft, namentlich der Kreis ihrer Gesellschafter und damit auch ihrer Kommanditisten. Für ein sinnvolles Zusammenwirken der (mittelbar wie unmittelbar beteiligten) Kommanditisten untereinander, insbesondere zur Ausübung bestimmter Rechte, können genauere Kenntnisse zu diesem Personenkreis erforderlich werden (vgl. etwa § 15 Nr. 3 des „Gesellschaftsvertrags“ [Anlage A 2]: 75%-Mehrheit der Kommanditisten für die Durchführung einer Sonderprüfung erforderlich). Bei solchen Gelegenheiten kann eine vorherige Abstimmung zwischen den Kommanditisten erforderlich werden. Hierbei hat die Treuhänderin die Treugeber redlicherweise zu unterstützen. Insoweit spricht nichts dafür, den Begriff der „Verhältnisse“ der Gesellschaft, über die die Beklagte „umfassend“ zu informieren hat, eng auszulegen (wie hier wohl OLG Düsseldorf zum Az. I-6 U 118/12; ebenso LG Hamburg zum Az. 322 O 263/12). Auch die von der Beklagten zitierten Urteile und Normen lassen keinen anderweitigen, engeren feststehenden Begriff der „Verhältnisse“ der Gesellschaft erkennen. Der BGH hat im Übrigen für den inhaltlich verwandten Begriff der „Angelegenheiten“ der Gesellschaft ausdrücklich entschieden, dass Name und Anschrift der Gesellschafter hierzu zu zählen sind (vgl. BGH zum Az. II ZR 264/08 - dort zur GbR). 3. Der Kläger kann die begehrte Auskunft „in elektronischer Form“ verlangen. Der diesbezügliche Klagantrag ist aus Sicht des Berufungsgerichts nicht unbestimmt, wie die Beklagte meint. Die Beklagte hat lediglich Optionen bei der Erfüllung der tenorierten Pflicht (etwa: Aufspielen auf einen Datenträger und Übermittlung des Datenträgers; unkörperliche Übermittlung an eine vom Kläger benannte e-Mail-Adresse o.Ä.). Der Kläger hat sich mit seinem Anspruch auf eine bestimmte Art der Übermittlung festgelegt. Dazu war er berechtigt. Sind die von einem Auskunftsberechtigten begehrten Informationen wie im vorliegenden Fall EDV-mäßig erfasst, kann der Auskunftsberechtigte eine Übermittlung der Daten in elektronischer Form verlangen, wie der BGH zum Recht des eingetragenen Vereins entschieden hat (vgl. BGH zum Az. II ZR 219/09, MMR 2011, 207 - mit Hinweisen auf entsprechende Kommentierungen betr. das Recht der GbR). Schutzwürdige Belange der Beklagten oder der von der Datenübermittlung persönlich betroffenen stehen nicht entgegen. 4. Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709; 711; 713 ZPO. Gemäß § 713 ZPO kommt die Anordnung von Vollstreckungsschutz zugunsten der Beklagten i.S.v. § 712 ZPO nicht in Betracht.