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Urteil

720 Ns 1/19, 720 Ns 1/19 - 5110 Js 112/17

LG Hamburg 20. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erklärt der Täter zu Unrecht Vorsteuern auf der Grundlage von Scheinrechnungen, so dass er weniger Umsatzsteuern an das Finanzamt abführen muss, erlangt er hierdurch einen Steuervorteil, bei dem es sich um ein „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1, § 73c StGB handelt.(Rn.11) 2. Liegen die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen oder des Wertersatzes von Taterträgen vor, hat die Anordnung der Vermögensabschöpfung grundsätzlich zu erfolgen. Härten, die im Einzelfall mit einer Wertersatzeinziehung verbunden sein können, sind laut dem Gesetzgeber nicht mehr im Erkenntnisverfahren, sondern erst bei der Vollstreckung zu berücksichtigen. Diese neue – seit dem 1. Juli 2017 geltende – Rechtslage ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die die Einziehung auslösende Straftat schon vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde.(Rn.12)
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2018 unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt ergänzt: Gegen den Angeklagten ... wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 54.821,26 € angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärt der Täter zu Unrecht Vorsteuern auf der Grundlage von Scheinrechnungen, so dass er weniger Umsatzsteuern an das Finanzamt abführen muss, erlangt er hierdurch einen Steuervorteil, bei dem es sich um ein „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1, § 73c StGB handelt.(Rn.11) 2. Liegen die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen oder des Wertersatzes von Taterträgen vor, hat die Anordnung der Vermögensabschöpfung grundsätzlich zu erfolgen. Härten, die im Einzelfall mit einer Wertersatzeinziehung verbunden sein können, sind laut dem Gesetzgeber nicht mehr im Erkenntnisverfahren, sondern erst bei der Vollstreckung zu berücksichtigen. Diese neue – seit dem 1. Juli 2017 geltende – Rechtslage ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die die Einziehung auslösende Straftat schon vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde.(Rn.12) Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2018 unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt ergänzt: Gegen den Angeklagten ... wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 54.821,26 € angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB. (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2018 wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe von je 10 € verurteilt worden. Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz wegen der erfolgten Steuerhinterziehung hat das Amtsgericht hingegen abgelehnt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Hamburg form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel wirksam auf die Frage der Einziehung von Wertersatz beschränkt. Die Berufung hatte Erfolg. II. Der jetzt 44 Jahre alte Angeklagte ist nordmazedonischer und seit 16 Jahren auch deutscher Staatsangehöriger. Er wurde im jetzigen Nordmazedonien geboren, seit 1994 lebt er in Deutschland. Der Angeklagte ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter von neun, 13, 15 und 25 Jahren. Er wohnt mit seiner Ehefrau und den drei jüngeren Kindern in einer Wohnung. Die Miete kostet monatlich ca. 780 € warm. Die Ehefrau des Angeklagten ist nicht berufstätig. Der Angeklagte ist zurzeit arbeitslos und erhält Sozialleistungen. Er hat Schulden gegenüber dem Finanzamt zumindest in Höhe von 54.821,26 €. Diese resultieren aus der Zeit des Einzelunternehmens. Im Übrigen wird auf die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen. III. Hinsichtlich der zur Steuerhinterziehung getroffenen Feststellungen wird auf das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts zu II. Bezug genommen. Zur rechtlichen Bewertung sowie zur Strafzumessung wird auf III. und IV. des Urteils Bezug genommen. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen binden das Berufungsgericht, denn die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts zum Tatgeschehen sind weder widersprüchlich noch unklar oder in einer die Wirksamkeit der Beschränkung in Frage stellender Weise lückenhaft. Die Berufungsbeschränkung bewirkt, dass der vom Berufungsangriff ausgenommene Teil des Ersturteils nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) und nur noch der angefochtene Teil dem Berufungsgericht zu erneuter tatrichterlicher Kognition und Entscheidung unterbreitet wird (§ 327 StPO). Liber den durch den Eröffnungsbeschluss definierten Prozessgegenstand wird nicht mehr in einem, sondern in zwei tatrichterlichen Urteilen entschieden, die stufenweise nacheinander ergehen und sich zu einer einheitlichen, das Verfahren abschließenden Sachentscheidung zusammenfügen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59). Da diese aus zwei Erkenntnissen zusammengefügte Entscheidung nur dann als ein einheitliches Ganzes gelten kann, wenn sie keine Widersprüche aufweist, hat das Berufungsgericht bei seiner Neufeststellung und Beurteilung des angefochtenen Teils der Vorentscheidung die für deren nicht angegriffenen Teil bedeutsamen Tatsachen - so wie in der Vorinstanz festgestellt - zugrunde zu legen. Neue Feststellungen darf es nur insoweit treffen, als diese hierzu nicht in Widerspruch treten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91). Die Rechtsprechung versagt - die Bindungswirkung nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15). Ergänzend zu den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Kammer aufgrund einer seitens der Finanzverwaltung gefertigten Aufstellung, die mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger erörtert und von ihnen für richtig befunden wurde, Feststellungen zur gegenwärtigen noch offenen Steuerschuld getroffen. Danach ist aus den Umsatzsteuerbescheiden für 2013 und 2014, die für das Einzelunternehmen ergingen, im Zeitpunkt der Verhandlung ein Betrag in Höhe von insgesamt 54.821,26 € noch nicht vom Angeklagten ausgeglichen worden. IV. Die Einziehung von Wertersatz nach Maßgabe der §§ 73, 73c StGB war anzuordnen. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist zwingend einzuziehen, was der Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17). „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 61). Der Einziehung unterliegen dabei auch geldwerte Vorteile, wie etwa Dienstleistungen oder ersparte Aufwendungen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73 Rn. 20 mwN; Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl. S. 24 f., Rn. 90-95 mit Verweis auf BT-Drucks. 18/9525, S. 61 f.). Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN). Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen durch die Tat beim Täter tatsächlich eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft. Offene Steuerschulden begründen somit nicht stets über die Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen einen Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Steuervorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18). Auch in Hinterziehungsfällen im Rahmen einer Umsatzsteuerhinterziehungskette ist die Bestimmung des Erlangten i.S.v. § 73 Abs. 1, § 73c StGB nach diesen Maßstäben vorzunehmen. Ein messbarer wirtschaftlicher Vorteil des Täters ergibt sich daher auch in diesen Fällen nur, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Tatbeteiligten tatsächlich niederschlägt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19). Zwar hat der BGH entschieden, dass dies bei einem unberechtigten Steuerausweis gem. § 14c UStG nicht der Fall ist. Im Streitfall hat der Angeklagte jedoch nicht unberechtigt gem. § 14c UStG Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern zu Unrecht Vorsteuern erklärt, die tatsächlich nicht angefallen sind, weil es sich um Scheinrechnungen handelte. Dies hat sich dahingehend ausgewirkt, dass der Angeklagte weniger Umsatzsteuern an das Finanzamt abführen musste. Hierdurch hat er einen Steuervorteil erlangt. Besonders deutlich wird dies in den zwei Monaten (März und Dezember 2013), wo er einen Vorsteuerüberhang erklärt hat. Zumindest für März bekam der Angeklagte sogar eine Umsatzsteuererstattung ausgezahlt. Wenn die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen oder des Wertersatzes von Taterträgen vorliegen, hat die Anordnung der Vermögensabschöpfung grundsätzlich zu erfolgen. Härten, die im Einzelfall mit einer Wertersatzeinziehung verbunden sein können, sind laut dem Gesetzgeber nicht mehr im Erkenntnisverfahren, sondern erst bei der Vollstreckung zu berücksichtigen. Diese neue seit dem 1. Juli 2017 geltende Rechtslage ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die die Einziehung auslösende Straftat schon vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde. Denn die Einziehung von Taterträgen hat keinen strafähnlichen Charakter, außerdem besteht kein schutzwürdiges Vertrauen auf strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Höhe der Einziehung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Von den zunächst vorhandenen Rückständen, die durch die unberechtigte Erklärung der Vorsteuern in Höhe von insgesamt 56.076,74 € (52.900,89 € für Umsatzsteuer 2013 und 3.175,85 € für Umsatzsteuer 2014) entstanden, waren zum Zeitpunkt der Verhandlung noch Steuern in Höhe von 54.821,26 € rückständig. Nur in dieser Höhe war die Einziehung anzuordnen. Denn die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder seines Wertersatzes aus materiell-rechtlichen Gründen erfolgt dann nicht, wenn der Anspruch des Geschädigten, hier des Staates bis zu dessen Abschluss erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Dies ist hier der Fall, weil in Höhe von 1.255,42 € die Umsatzsteuerschuld für 2013 durch Umbuchung erloschen ist und für 2014 0,06 € weniger rückständig sind. V. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.