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Urteil

302 O 208/19

LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0115.302O208.19.00
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Leitsätze
1. Eine Bank muss ihren Kunden darauf hinweisen, dass sie sich wegen eines anfänglichen negativen Marktwertes des Swaps in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet. Als Partnerin der Zinswette übernimmt sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt ist. Für sie erweist sich der Tausch der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn die Prognose des Kunden, der von steigenden Zinsen ausgeht, gerade nicht eintritt. Als Beraterin des Kunden hingegen ist sie verpflichtet, die Interessen des Kunden zu wahren. Sie muss also auf einen möglichst hohen Gewinn des Kunden bedacht sein, was aber einen entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet.(Rn.33) (Rn.34) 2. Die Festlegung der einzelnen Strukturelemente des Swaps setzt eine komplizierte finanzmathematische Berechnung voraus, zu der normalerweise nur die Bank und nicht auch der Kunde in der Lage ist (Anschluss BGH, Urteil vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14).(Rn.35) 3. Die unterbliebene Aufklärung der Bank über ihren sich aus dem anfänglichen negativen Marktwert ergebenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ist im vorliegenden Fall kausal für die Anlageentscheidung des Kunden geworden. Nach der bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen im Kapitalanlagerecht geltenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die auch dann gilt, wenn eine Interessenkollision pflichtwidrig nicht offengelegt wurde, steht fest, dass die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen oder sie widerlegen könnten, hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Bank nicht dargetan. Der Vortrag, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kunde den Swap-Vertrag in Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwertes nicht abgeschlossen hätte, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung konkreter Umstände zur Widerlegung der Vermutung.(Rn.46) 4. Weder die lange Laufzeit der Swap-Verträge noch die wirtschaftliche Bindung des Kunden an den Swap begründen eine Sittenwidrigkeit.(Rn.52) (Rn.53) 5. Die Swap-Verträge verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, indem sie entgegen § 489 Abs. 4 BGB das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 und 2 ausschließen oder erschweren.(Rn.55)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 734.750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 14.06.2019 auf einen Betrag in Höhe von € 656.750,00, ab dem 21.01.2020 auf einen Betrag in Höhe von € 692.345,00 sowie ab dem 11.08.2020 auf einen Betrag in Höhe von € 734.750,00 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 6.885,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 14.06.2019 auf einen Betrag in Höhe von € 1.550,00 sowie ab dem 21.01.2020 auf einen Betrag in Höhe von € 6.885,00 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keinerlei Rechte aus dem Swap zur Referenznummer 1.3 mit Ablaufleistung 01.04.2040 zustehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der G. T. G. R. PartmbB in Höhe von € 11.381,76 freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.133.352,80 € festgesetzt (€ 734.750 + € 403.598,81 + € 10.043,97 + € 808.160 (80 % von € 1.010.200) + € 176.800 (80 % von 221.000)).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bank muss ihren Kunden darauf hinweisen, dass sie sich wegen eines anfänglichen negativen Marktwertes des Swaps in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet. Als Partnerin der Zinswette übernimmt sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt ist. Für sie erweist sich der Tausch der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn die Prognose des Kunden, der von steigenden Zinsen ausgeht, gerade nicht eintritt. Als Beraterin des Kunden hingegen ist sie verpflichtet, die Interessen des Kunden zu wahren. Sie muss also auf einen möglichst hohen Gewinn des Kunden bedacht sein, was aber einen entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet.(Rn.33) (Rn.34) 2. Die Festlegung der einzelnen Strukturelemente des Swaps setzt eine komplizierte finanzmathematische Berechnung voraus, zu der normalerweise nur die Bank und nicht auch der Kunde in der Lage ist (Anschluss BGH, Urteil vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14).(Rn.35) 3. Die unterbliebene Aufklärung der Bank über ihren sich aus dem anfänglichen negativen Marktwert ergebenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ist im vorliegenden Fall kausal für die Anlageentscheidung des Kunden geworden. Nach der bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen im Kapitalanlagerecht geltenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die auch dann gilt, wenn eine Interessenkollision pflichtwidrig nicht offengelegt wurde, steht fest, dass die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen oder sie widerlegen könnten, hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Bank nicht dargetan. Der Vortrag, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kunde den Swap-Vertrag in Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwertes nicht abgeschlossen hätte, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung konkreter Umstände zur Widerlegung der Vermutung.(Rn.46) 4. Weder die lange Laufzeit der Swap-Verträge noch die wirtschaftliche Bindung des Kunden an den Swap begründen eine Sittenwidrigkeit.(Rn.52) (Rn.53) 5. Die Swap-Verträge verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, indem sie entgegen § 489 Abs. 4 BGB das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 und 2 ausschließen oder erschweren.(Rn.55) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 734.750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 14.06.2019 auf einen Betrag in Höhe von € 656.750,00, ab dem 21.01.2020 auf einen Betrag in Höhe von € 692.345,00 sowie ab dem 11.08.2020 auf einen Betrag in Höhe von € 734.750,00 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 6.885,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 14.06.2019 auf einen Betrag in Höhe von € 1.550,00 sowie ab dem 21.01.2020 auf einen Betrag in Höhe von € 6.885,00 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keinerlei Rechte aus dem Swap zur Referenznummer 1.3 mit Ablaufleistung 01.04.2040 zustehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der G. T. G. R. PartmbB in Höhe von € 11.381,76 freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.133.352,80 € festgesetzt (€ 734.750 + € 403.598,81 + € 10.043,97 + € 808.160 (80 % von € 1.010.200) + € 176.800 (80 % von 221.000)). I. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Zu Recht verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm in Bezug auf den Swap 1.3 bis zum 01.07.2020 geleisteten Beträge in Höhe von € 734.750,00 sowie die Rückzahlung der von ihm in Bezug auf diesen Swap-Vertrag bis zum 01.07.2020 geleisteten negativen Zinsen in Höhe von € 6.885,00. Darüber hinaus stehen der Beklagten gegenüber dem Kläger keinerlei Rechte aus dem Swap 1.3 zu. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 734.750,00 wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien zumindest konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrag in Bezug auf den Swap 1.3 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. a) Im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Swap-Verträge ist spätestens durch das unstreitig am 25.02.2010 stattgefundene Beratungsgespräch zwischen den Parteien zumindest konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Aufgrund der zur Akte gereichten Unterlagen sowie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zudem davon überzeugt, dass bereits am 22.07.2009 ein Beratungsgespräch zu den streitgegenständlichen Swap-Verträgen stattgefunden hat, an welchem zumindest der Kläger sowie die Zeugen S. und G. teilgenommen haben. Dies ergibt sich zum einen aus der als Anlage B4 zur Akte gereichten Gesprächsnotiz vom 22.07.2009 und zum anderen aus der Präsentation der Beklagten vom 22.07.2009 (Anlage B5), anhand derer die Zeugin S. den Kläger über Swap-Verträge beraten hat und in der eine Unterschrift des Klägers enthalten ist, wie er in seiner persönlichen Anhörung am 10.08.2020 auch bestätigte (Anlage B5, dort Seite 34). Zwar hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben, keine Erinnerung mehr an dieses Beratungsgespräch im Juli 2009 zu haben. Die Zeugin S. konnte sich jedoch anhand ihrer Dokumentation der Beratungsgespräche noch gut an das Beratungsgespräch vom 22.07.2009 mit dem Kläger und dem Zeugen G. erinnern. In ihrer Vernehmung hat sie nachvollziehbar und plausibel geschildert, wie sie den Kläger mithilfe der Präsentation vom 21./22.07.2009 (Anlage B5) über Möglichkeiten der Zinssicherung mithilfe eines Swaps beraten hat. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte vor, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage sowie an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Somit kam bereits durch die Beratung am 22.07.2009 zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande. b) Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger aus diesem Beratungsvertrag eine Aufklärungspflicht in Bezug auf den Swap 1.3 verletzt, indem sie den Kläger nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass sie sich wegen des anfänglichen negativen Marktwertes dieses Swaps in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. (1) Aufgrund des Beratungsvertrages schuldet die Beklagte dem Kläger sowohl eine anleger- wie auch eine anlagegerechte Beratung. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die mit der Anlage verbunden sind (BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, Rn. 15 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, Rn. 20, zitiert nach juris). Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie muss daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. diese offenlegen (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, Rn. 32, zitiert nach juris). Danach musste die Beklagte den Kläger über den von ihr bewusst strukturierten negativen Ausgangswert des Swap-Vertrages aufklären, da er Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und geeignet ist, die Interessen des Klägers zu gefährden. Als Partnerin der Zinswette übernimmt die Beklagte nämlich eine Rolle, die den Interessen des Klägers entgegengesetzt ist. Für sie erweist sich der Tausch der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn die Prognose des Klägers, der von steigenden Zinsen ausging, gerade nicht eintritt. Als Beraterin des Klägers hingegen ist sie verpflichtet, die Interessen des Klägers zu wahren. Sie muss also auf einen möglichst hohen Gewinn des Klägers bedacht sein, was aber einen entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet (siehe auch BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, Rn. 33 f., zitiert nach juris). Diesen Interessenkonflikt löst die Beklagte auch nicht dadurch, dass sie ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch Hedge-Geschäfte an andere Marktteilnehmer weitergibt. Denn durch diese Gegengeschäfte hat sie ihre Kosten bereits gedeckt und ihren Gewinn erzielt. Dies hat sie nämlich dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass diese zu Vertragsbeginn einen für den Kläger negativen Marktwert aufwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, Rn. 35, zitiert nach juris). Dadurch besteht die konkrete Gefahr, dass die Beklagte ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt. Maßgeblich ist allein, dass die Integrität der Beratungsleistung der Beklagten dadurch in Zweifel gezogen wird, dass sie sich ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Berechnungsmodellen überwiegendes Verlustrisiko des Kunden „abkaufen“ lässt, das dieser gerade aufgrund ihrer Anlageempfehlung übernommen hat (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, Rn. 36, zitiert nach juris). Zwar ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt. Für den Kunden ist bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, sodass darauf grundsätzlich nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, Rn. 38, zitiert nach juris). Der hier aufklärungspflichtige Interessenkonflikt besteht aber weder in der generellen Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten noch in der konkreten Höhe der von ihr einkalkulierten Gewinnmargen. Zu einer Aufklärungspflicht führt allein die Besonderheit des von ihr konkret empfohlenen Produkts, dessen Risikostruktur sie bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss das Risiko "verkaufen" zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat. Dies kann der Kunde - anders als die generelle Gewinnerzielungsabsicht der Bank - gerade nicht erkennen. Die Festlegung der einzelnen Strukturelemente des Swaps setzt eine mehr oder weniger komplizierte finanzmathematische Berechnung voraus, zu der normalerweise nur die Bank und nicht auch der Kunde in der Lage ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, Rn. 38; BGH, Urteil vom 22.03.2016, XI ZR 425/14, Rn. 23 f., beides zitiert nach juris). (2) Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers und aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte den Kläger nicht über ihren vorstehend beschriebenen Interessenkonflikt aufgeklärt hat. Der Kläger und die Zeugen S. und G. haben übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2020 angegeben, dass der Kläger nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt worden sei. Zwar ist es nach Auffassung des Gerichts unschädlich, dass die Beklagte im Rahmen der durchgeführten Beratungsgespräche im Juli 2009 und Februar 2010 den Kläger nicht explizit unter Verwendung des Begriffes „anfänglicher negativer Marktwert“ über diesen aufgeklärt hat. Dieser Begriff wurde erst durch die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 33/10 geprägt. Gleichwohl ergibt sich weder aus den zur Akte gereichten Unterlagen, insbesondere aus den den Beratungsgesprächen zugrundeliegenden Präsentationen (Anlagen B5 und B6) noch aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, dass die Beklagte ihren Interessenkonflikt offengelegt hat. Die Seite 14 (Anlage B5) bzw. die Seite 31 (Anlage B6) der Präsentationen der Beklagten enthalten lediglich unter der Überschrift „Banken Refinanzierungskosten“ eine tabellarische Auflistung diverser Banken, bei denen unter der Überschrift „Aufschlag über Swap“ Angaben in „BP“ enthalten sind. Hieraus ergibt sich jedoch kein Hinweis auf den vorstehend beschriebenen Interessenkonflikt, in welchem sich die Beklagte gegenüber dem Kläger befand. Auf Seite 24 der Präsentation vom 25.02.2010 (Anlage B6) heißt es in Abgrenzung des Zinsswaps zum Zinscap, dass der Zinsswap prämienneutral sei und für dessen Wahl, anders als beim Zinscap keine Prämie zu zahlen sei. Ein unbefangener Leser kann diese Formulierung für sich allein nur so verstehen, dass eben gerade – in Abgrenzung zum Zinscap – beim Zinsswap keine weiteren Kosten anfallen. Zwar hat die Zeugin S. dazu bekundet, dass sie dem Kläger in diesem Zusammenhang geschildert habe, dass die Kosten beim Swap bereits einkalkuliert seien. Selbst wenn die Zeugin dies dem Kläger tatsächlich so mitgeteilt haben sollte, wird auch aus dieser Mitteilung allein der oben dargestellte Interessenkonflikt der Beklagten gegenüber dem Kläger aber nicht deutlich. Daher ist es auch nicht ausreichend, wenn die Beklagte vorträgt, der Kläger habe als erfahrener Geschäftsmann ohnehin gewusst, dass die Beklagte mit ihren Produkten Gewinne erzielen möchte. Darum geht es nicht, sondern es geht um die Festlegung der Risikostruktur des Swaps, die eine finanzmathematische Berechnung voraussetzt, zu der regelmäßig ausschließlich die Bank und nicht auch ihr Kunde in der Lage ist. Aus demselben Grund genügt daher auch der Hinweis, es handele sich bei den in den Präsentationen angegebenen Zinssätzen um Interbankenzinssätze und nicht um Endkundenzinssätze, wie die Zeugin S. weiter bekundet hat, nicht. Demgegenüber ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Zeugin S. dem Kläger ausdrücklich gesagt habe, der Swap werde durchgereicht und die Beklagte verdiene nicht an ihm. Abgesehen davon, dass es – wie bereits dargestellt – nicht allein auf die allgemeine Gewinnerzielungsabsicht der Bank ankommt, konnte die Zeugin S. in ihrer Vernehmung diese Aussage des Klägers in seiner persönlichen Anhörung so nicht bestätigen. Zudem hat der Kläger zu Beginn seiner Anhörung deutlich gemacht, sich an die Einzelheiten des Beratungsgesprächs vom 25.02.2010 nicht mehr erinnern zu können. Eine konkrete Erinnerung an das bereits im Juli 2009 stattgefundene Beratungsgespräch hatte er überhaupt nicht mehr. Daher scheint es lebensfremd, wenn er sich sodann jedoch gerade an dieses Detail erinnern will. Entscheidend kommt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH darauf an, dass durch die Nichtoffenlegung des anfänglichen negativen Marktwertes das Vertrauen des Kunden missbraucht wird, da die Beklagte die Risikostruktur des Swap-Vertrages zu Lasten des Kunden verändert, indem die Beklagte für sich finanzielle Vorteile in den jeweiligen Swap-Vertrag einstrukturiert. (3) Die Beklagte war auch vorliegend verpflichtet, über ihren bestehenden Interessenkonflikt in Bezug auf den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps 1.3 den Kläger aufzuklären. Zwar ist über den in der Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwertes liegenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ausnahmsweise dann nicht aufzuklären, wenn es den Parteien bei der im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern, mithin zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen als konnexes Grundgeschäft in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen als ein ebensolches Grundgeschäft in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umzuwandeln (BGH, Beschluss vom 12.03.2019, XI ZR 38/17, Rn. 9; BGH, Urteil vom 22.03.2016, XI ZR 425/14, Rn. 28, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen ist ein konnexes Grundgeschäft dann gegeben, wenn Swap-Vertrag einen bei der beratenden Bank unterhaltenen, bestehenden oder zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvertrag und dessen Bedingungen abändert. Der Bezugsbetrag des Swap-Vertrages muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta dieses Darlehensvertrages als konnexem Grundgeschäft entsprechen oder darf sie jedenfalls nicht übersteigen. Bei variabel verzinslichen Darlehen muss die Laufzeit des Swap-Vertrages der des Darlehensvertrages gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank aus dem Swap-Vertrag müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken (BGH, Urteil vom 22.03.2016, XI ZR 425/14, Rn. 28, zitiert nach juris). Daraus folgt nicht, dass der Darlehensvertrag taggleich mit dem Swap-Vertrag abgeschlossen werden muss. Es genügt, wenn bei Abschluss des Zinssatz-Swap-Vertrages der Abschluss eines Darlehensvertrages, der auch im Übrigen den inhaltlichen Anforderungen an die Konnexität entspricht, bereits von den Parteien so konkret in Aussicht genommen worden ist, dass die wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages bereits feststehen und die Parteien durch den nachfolgenden Abschluss des Darlehensvertrages die Wirkung eines synthetischen Darlehens erzeugen (BGH, Beschluss vom 12.03.2019, XI ZR 38/17, Rn. 10, zitiert nach juris). Vorliegend dienten die Swap-Verträge dazu, aus den variabel verzinslichen Darlehen synthetische Festzinsdarlehen zu machen. Die Swap-Verträge sehen vor, dass der Kläger den 3-Monats-Euribor von der Beklagten erhält und im Gegenzug den vereinbarten Festzins zahlt. Mit dem 3-Monats-Euribor bedient er sodann den variablen Zins aus dem Darlehensvertrag. Wirtschaftlich gesehen neutralisiert der 3-Monats-Euribor, den der Kläger aus dem Swap-Vertrag empfängt, den 3-Monats-Euribor, den er aus dem Darlehensvertrag zahlen muss. Die letztlich beim Kläger verbleibende Belastung ist der Festzins aus dem Swap-Vertrag zuzüglich der Marge aus dem Darlehensvertrag. Auf diese Weise wird aus dem variabel verzinslichen Darlehen durch den Swap-Vertrag im wirtschaftlichen Ergebnis ein festverzinsliches Darlehen. Hinsichtlich des Swaps 1.3 stellt der Darlehensvertrag jedoch gleichwohl keinen konnexen Grundvertrag zum Swap-Vertrag dar. Die Laufzeit des Darlehensvertrages stimmt nicht mit jener des Swap-Vertrages überein. Während der Darlehensvertrag bis zum 30.11.2031 läuft, läuft der Swap-Vertrag bis zum 01.04.2040. Der Swap hat hier von Anfang an eine wesentlich längere Laufzeit als der zugrundeliegende Darlehensvertrag. Selbst wenn – worauf die Beklagte verweist – die Möglichkeit besteht, den Swap auch nach Beendigung des Darlehensvertrages zur Absicherung weiterer Darlehen des Klägers zu nutzen, so stehen die wesentlichen Bedingungen eines solchen Darlehensvertrages im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Swap-Vertrages überhaupt noch nicht fest und sind auch noch nicht absehbar. Dem Swap fehlt daher von vornherein für diesen Zeitraum ab 01.12.2031 ein konnexes Grundgeschäft, so dass aus ihm ein spekulatives Zinsderivat wird, da eine offene Zinsposition besteht. So sieht es im Übrigen auch die Beklagte selbst, wie sich dies aus ihrer Präsentation vom 21.08.2018, dort Seite 21 (Anlage K15) ergibt. Hinsichtlich des Swaps 1.5 stimmen demgegenüber die Laufzeiten zwischen zugrundeliegendem Darlehen und Swap-Vertrag im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH überein. Während das Darlehen eine Laufzeit bis zum 30.11.2031 aufweist, läuft der Swap bis zum 01.04.2031. Dass der Darlehensvertrag bereits zeitlich vor dem Swap-Vertrag abgeschlossen wurde, ist demgegenüber nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur Konnexität unschädlich, da auch ein bereits bestehender Darlehensvertrag das Grundgeschäft sein kann. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen eines konnexen Grundgeschäftes in Bezug auf den Swap 1.5 – anders als der Kläger meint – vor. Insbesondere führt der Umstand, dass die Beklagte seit dem 01.01.2019 negative Zinsen fordert, nicht zur fehlenden Konnexität. Der Darlehensvertrag und der Swap-Vertrag waren dergestalt aufeinander abgestimmt, dass eine Zahlung negativer Zinsen seitens des Klägers – unabhängig von der Frage einer entsprechenden Anspruchsgrundlage, dazu sogleich unten – nicht möglich war, da die negativen Zinsen aus dem Darlehensvertrag „gefloort“ wurden und damit auch seitens des Klägers keine negativen Zinsen aus dem Swap-Vertrag zu zahlen waren. Mit (vorzeitigem) Wegfall des Darlehensvertrages durch dessen Ablösung wurde dieses Gegenseitigkeitsverhältnis zu Lasten des Klägers gestört. Dies führt aber nicht dazu, dass die bei Vertragsschluss bestehende Konnexität zwischen dem Darlehensvertrag und dem Swap-Vertrag rückwirkend entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.03.2019, XI ZR 38/17, Rn. 12, zitiert nach juris). c) Die unterbliebene Aufklärung der Beklagten über ihren sich aus dem anfänglichen negativen Marktwert ergebenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ist auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden. Nach der bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen im Kapitalanlagerecht geltenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters gilt, insbesondere auch dann, wenn - wie hier - eine Interessenkollision pflichtwidrig nicht offengelegt wurde, steht fest, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich war. Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen oder sie widerlegen könnten, hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht dargetan. Der Vortrag der Beklagten, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger den Swap-Vertrag in Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwertes nicht abgeschlossen hätte, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung konkreter Umstände zur Widerlegung der Vermutung (siehe auch BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, Rn. 40, zitiert nach juris). Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er bei Kenntnis vom anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrages diesen herunterverhandelt und wenn ihm dies nicht gelungen wäre, lieber ein Festzinsdarlehen abgeschlossen hätte. Auch wenn unstreitig ist, dass die Beklagte ein Festzinsdarlehen nur für maximal 15 Jahre abgeschlossen hätte und der Kläger zudem hohe Liquiditätszuflüsse erwartete, kann daraus allein nicht geschlossen werden, dass der Kläger auch bei korrekter Aufklärung der Beklagten den Swap-Vertrag geschlossen hätte. Denn auch ein Festzinsdarlehen über 15 Jahre verschafft dem Darlehensnehmer eine langfristige Zinssicherheit. Sofern dann noch – wie allgemein üblich – regelmäßige Sondertilgungsoptionen für den Darlehensnehmer vorgesehen werden, kann dadurch auch dem Wunsch des Darlehensnehmers nach Flexibilität aufgrund der erwarteten Liquiditätszuflüsse Rechnung getragen werden. Damit steht entgegen der Auffassung der Beklagten also gerade nicht fest, dass der Kläger ausschließlich mit einem Swap-Vertrag seine Anlageziele erreichen konnte. d) Die Beklagte hat den Aufklärungsfehler auch zu vertreten. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. e) Da die Beklagte mithin eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf den Swap 1.3 schuldhaft verletzt hat, kann der Kläger insoweit Schadensersatz nach Maßgabe des § 249 Abs. 1 BGB verlangen. Danach hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Anspruch umfasst somit zum einen die Rückzahlung der bezogen auf den Swap 1.3 geleisteten Beträge, die ausweislich der Anlagen K13, K14, K18-K24 und der Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2020 (Bl. 164 ff.) bis zum 01.07.2020 € 734.750,00 sowie € 6.885,00 negative Zinsen betragen haben. Zum anderen steht der Beklagten auch zukünftig kein Anspruch mehr aus diesem Swap-Vertrag zu, so dass insoweit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2 der Klageanträge stattzugeben war. 2. Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch noch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Entstanden sind die Ansprüche des Klägers bereits mit Vertragsschluss im Februar 2010. Allerdings ist der Beklagten nicht der Beweis gelungen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bzw. jedenfalls vor dem Jahr 2016 auch bereits Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hatte. Der Kläger selbst trägt vor, erst im August 2018 durch die als Anlage K15 zur Akte gereichte Präsentation, welche ihm die Beklagte anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs übergab, Kenntnis von der Existenz eines anfänglichen negativen Marktwertes erlangt zu haben. Diesem Vortrag konnte die Beklagte nicht erfolgreich entgegentreten. Auch wenn der Vortrag des Klägers zur Frage, wann er erstmals Kenntnis vom anfänglichen negativen Marktwert erlangt hat, in der Klageschrift einerseits und in seiner persönlichen Anhörung andererseits voneinander abweicht, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls erst im Jahr 2018 Kenntnis vom anfänglichen negativen Marktwert erlangt hat. Während in der Klageschrift vorgetragen worden war, dass der Kläger erstmals durch die Präsentation der Beklagten vom 21.08.2015 (Anlage K15) auf die Existenz eines anfänglichen negativen Marktwertes aufmerksam geworden war, hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung am 10.08.2020 angegeben, von dem anfänglichen negativen Marktwert durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren zu haben, als er diesen aufsuchte, nachdem die Beklagte angekündigt hatte, nunmehr von ihm negative Zinsen zu verlangen. Anders als die Beklagte meint, sprechen diese voneinander abweichenden Darstellungen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. Bereits zu Beginn seiner Anhörung hatte der Kläger erklärt, keine konkreten Erinnerungen mehr an Einzelheiten zu haben. Der Kläger konnte aber letztlich widerspruchsfrei schildern, dass er jedenfalls erst im Jahr 2018 Kenntnis vom anfänglichen negativen Marktwert erlangt hat. Genau darauf kommt es an. Ob dies nun im Rahmen des Gesprächs mit der Beklagten im August 2018 gewesen ist, bei welchem dem Kläger die fragliche Präsentation ausgehändigt worden war (Anlage K15), oder ob der Kläger einige Monate später, als er sich wegen der negativen Zinsforderungen an seinen Prozessbevollmächtigten wandte, davon erfahren hat, ist für die Glaubhaftigkeit der Aussage letztlich nicht entscheidend. Es scheint zudem plausibel, dass der Kläger einzelne Ereignisse innerhalb des Jahres 2018 nicht mehr auf den Monat genau zuordnen kann, da in jenem Jahr unstreitig diverse Gespräche wegen der streitgegenständlichen Swap-Verträge zwischen den Parteien stattfanden. Dass der Kläger demgegenüber bereits vor dem Jahr 2016 konkrete Kenntnis von der Existenz des anfänglichen negativen Marktwertes erlangt hatte, hat die Beklagte nicht nachweisen können. Wie bereits weiter oben ausgeführt, genügt demgegenüber eine allgemeine Kenntnis des Klägers von den Gewinnerzielungsabsichten der Beklagten nicht. 3. Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten aus dem Beratungsvertrag mit dem Kläger vermag das Gericht dagegen nicht zu erkennen. Auch sind die Swap-Verträge nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Dies hat zur Folge, dass die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu Ziffer 3 und 4 abzuweisen war. Im Einzelnen: a) Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch die lange Laufzeit der Swap-Verträge nicht deren Sittenwidrigkeit begründet. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr ist unstreitig, dass es der Kläger selbst war, der sich die letztlich vereinbarte Laufzeit der Swap-Verträge wünschte. Dem Kläger ging es nach seinem eigenen Bekunden um die langfristige Sicherung des aus seiner Sicht günstigen Zinsniveaus. Wie sich insbesondere aus der Präsentation vom 25.02.2010 und dort speziell aus der Seite 12 und den dortigen handschriftlichen Ergänzungen der Zeugin S. ergibt, waren seitens der Beklagten lediglich Laufzeiten von maximal 20 Jahren vorgesehen. Erst auf Wunsch des Klägers wurde dann im Laufe des Beratungsgesprächs erst mit einer Laufzeit von 25 Jahren und schließlich mit 30 Jahren gerechnet. Dies hat auch die Zeugin S. in ihrer Vernehmung so bestätigt. Die Zinsen waren ausweislich der Zinsstrukturkurve auf Seite 8 der Präsentation vom 25.02.2010 (Anlage K9, B6) für eine Laufzeit von 30 Jahren günstiger als für eine Laufzeit von 20 Jahren. Auch führt die seitens des Klägers vorgetragene wirtschaftliche Bindung des Klägers an den Swap nicht zu einer Sittenwidrigkeit. Wie bereits mehrfach herausgestellt, handelt es sich bei Swap-Verträgen letztlich um Zinswetten, die für eine Partei günstig oder ungünstig verlaufen können. Es steht auch in keiner Weise von vornherein fest, wie sich der Abschluss eines Swap-Vertrages für den einzelnen auswirken wird, da dies letztlich von der Zinsentwicklung abhängig ist. Da somit ebenso die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Zinsen – wie vom Kläger erwartet – gestiegen wären und sich die Swap-Verträge mithin als wirtschaftlich erfolgreiche Anlagen für den Kläger dargestellt hätten, liegt ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gerade nicht vor. Die Swap-Verträge werden auch nicht dadurch sittenwidrig, dass bei ihnen nicht die Möglichkeit eines Kündigungsrechtes nach 10 Jahren nach Maßgabe des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht. Die Regelung des § 489 BGB findet auf Swap-Verträge weder unmittelbare noch analoge Anwendung, da es sich bei den Swap-Verträgen gerade nicht um Darlehensverträge, sondern um eigenständige Verträge sui generis handelt. Ungeachtet ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs sind Darlehensvertrag und Swap-Vertrag rechtlich zwei getrennte Verträge. Auch eine analoge Anwendung des § 489 BGB auf Swap-Verträge kommt nicht in Betracht, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. b) Schließlich verstoßen die Swap-Verträge auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, indem sie entgegen § 489 Abs. 4 BGB das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 und 2 ausschließen oder erschweren (vgl. MüKoBGB/K.P.Berger, 8. Auflage 2019, BGB, § 489 Rn. 20). Zwar meint K.P.Berger in dem vorstehend zitierten Kommentar weiter, dass etwas anderes dann gelten könnte, wenn sich die Kostenerstattungspflicht aus dem Sicherungsgeschäft wegen ihrer unangemessenen Höhe offensichtlich prohibitiv auf die Wahrnehmung des darlehensvertraglichen Kündigungsrechtes durch den Darlehensnehmer auswirken kann und sie daher eine Umgehung des Schutzes aus S. 1 darstellt (MüKoBGB/K.P.Berger, 8. Auflage 2019, BGB, § 489 Rn. 20). Abgesehen davon, dass der Kläger die den Swap-Verträgen zugrundeliegenden Darlehen bereits im Jahr 2016 abgelöst hat und sich damit gerade nicht von seinem Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 2 BGB abhalten ließ, muss vorliegend nach Auffassung des Gerichts auch berücksichtigt werden, dass sich nicht zwingend ein negativer Barwert bei vorzeitiger Auflösung des Darlehens ergibt, sondern eben nur dann, wenn die Zinsentwicklung für den Darlehensnehmer, hier also für den Kläger, negativ verläuft. Bei entsprechender und von der Beklagten nicht zu steuernder Entwicklung der in den Swap-Vertrag einstrukturierten Elemente kann es daher ebenso auch zur Zahlung an den Verkäufer kommen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018, 9 U 92/17, Rn. 6, zitiert nach juris), so dass der insoweit von Berger geäußerten Auffassung nicht gefolgt werden kann. c) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger über die fehlende Kündigungsmöglichkeit der Swap-Verträge nach Ablauf von 10 Jahren im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufzuklären. Wie bereits vorstehend ausgeführt, findet § 489 BGB auf die Swap-Verträge überhaupt keine Anwendung, da es sich bei den Swap-Verträgen gerade nicht um Darlehensverträge, sondern um eigenständige Verträge sui generis handelt. Ungeachtet ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs sind Darlehensvertrag und Swap-Vertrag rechtlich zwei getrennte Verträge. Darauf hat die Beklagte den Kläger auch im Rahmen der Beratungsgespräche am 22.07.2009 und am 25.02.2010 ausreichend hingewiesen. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der eingereichten Präsentationen (Anlagen B5 und B6) sowie der Aussagen der Zeugin S. und letztlich auch aufgrund der Angaben des Klägers selbst gelangt. Danach war dem Kläger aufgrund der Beratungsgespräche mit der Beklagten und deren Präsentationen bewusst, dass es sich beim Darlehen und beim Swap um zwei selbständige Verträge handelt, die unabhängig voneinander fortbestehen können. Dies wird auch insoweit deutlich, da auch der Kläger angegeben hat, die Beklagte habe ihn darüber aufgeklärt, dass der Swap auch nach Ablösung des Darlehens für weitere Darlehen genutzt werden könne. d) Die Beklagte hat den Kläger nach Auffassung des Gerichts auch hinreichend konkret über das Risiko eines negativen Barwerts bei vorzeitiger Auflösung der Swap-Verträge hingewiesen. Auf Seite 11 der Präsentation vom 22.07.2009 (Anlage B5) und der Präsentation vom 25.02.2010 (Anlage K9, B6) werden die Vor- und Nachteile eines Swap-Vertrages aufgeführt. Unter der Überschrift „Nachteil“ wird darauf hingewiesen, dass bei Auflösung des Swaps bei einem ungünstigen Zinsniveau ein Auflösungsverlust entstehen könne. Weiter heißt es dort: „Der Wegfall des Grundgeschäfts führt nicht zur Beendigung des Swaps. Dies hat zur Folge, dass Sie eine offene Zinsposition haben, die mit einem Verlustrisiko in Höhe des zu zahlenden Festsatzes verbunden ist.“ Auch auf Seite 15 der Präsentation vom 22.07.2009 (Anlage B5) und auf Seite 16 der Präsentation vom 25.02.2010 (Anlage K9, B6) wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei Auflösung des Swaps ein Gewinn oder Verlust möglich ist. Schließlich hat der Kläger durch seine Unterschrift am 22.07.2009 bestätigt, über das Barwertrisiko aufgeklärt worden zu sein (Anlage B5, dort Seite 34). Zwar hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben, mit der Zeugin S. nicht über den Inhalt der Seite 34 gesprochen zu haben. Die Zeugin habe gesagt, es handele sich um eine Formalie, damit er überhaupt einen Swap-Vertrag abschließen könne. Diese Angaben hält das Gericht für nicht glaubhaft. Einerseits hat der Kläger angegeben, sich überhaupt nicht mehr an ein Beratungsgespräch im Juli 2009 erinnern zu können, und andererseits erinnert er sich plötzlich genau an den Gesprächsverlauf hinsichtlich dieser Seite der Präsentation. Das passt nicht zusammen. Auch ist das Gericht anhand der handschriftlichen Notizen auf der Präsentation vom 25.02.2010 (Anlage B6, dort Seite 10) sowie aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Zeugin S. den Kläger anhand von Beispielrechnungen über etwaige Kosten im Zusammenhang mit einer Auflösung des Swaps aufgeklärt hat. Auch wenn der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, mit den handschriftlichen Notizen nichts mehr anfangen zu können, hat die Zeugin S. ausgesagt, dem Kläger anhand der dort handschriftlich aufgeführten Rechenbeispiele unter anderem auch erläutert zu haben, wie sich eine vorzeitige Auflösung des Swap-Vertrages auswirkt. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und die Zeugin selbst glaubwürdig. Dass sie bei ihren Rechenbeispielen jeweils von einem 10-Jahres-Zeitraum ausgegangen ist, lässt – anders als der Kläger meint – keineswegs darauf schließen, dass die Zeugin damit zum Ausdruck bringen wollte, der Auflösung sei, auch bei längeren Swap-Laufzeiten, eine Laufzeit von 10 Jahren zugrunde zu legen. Zudem hat auch der Zeuge G. angegeben, dass mit dem Kläger darüber gesprochen worden sei, dass die Auflösung des Swaps immer zum jeweiligen Marktwert erfolge. e) Schließlich war die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger über das Risiko negativer Zinsen aufzuklären. Im Rahmen der anlagegerechten Beratung ist nur über solche Risiken aufzuklären, mit denen ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht ganz entfernt liegen (BGH, Versäumnisurteil vom 23.07.2013, II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Möglichkeit, dass der Euribor sich negativ entwickeln würde, war im Jahr 2010 nach allgemeiner Meinung nur theoretischer Natur (OLG Köln, Urteil vom 01.06.2017, 24 U 176/16, Rn. 34, zitiert nach juris), so dass es sich um kein aufklärungspflichtiges Risiko handelte. 4. Darüber hinaus ist die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten negativen Zinsen bezogen auf den Swap-Vertrag 1.5 in Höhe von € 3.158,97 fordert. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Rückforderungsanspruch zu. Vielmehr ist die Beklagte berechtigt, aufgrund der Regelungen in Nr. 6 Abs. 1 des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte (Anlage B3) in Zusammenhang mit den Vereinbarungen des Swaps 1.5 (Anlage K4) negative Zinsen von dem Kläger zu fordern. Ausweislich des Swap-Vertrages hatten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte den 3-Monats-Euribor übernimmt. Weiter heißt es im Swap-Vertrag, dass die Berechnung der variablen Beträge gemäß Nr. 6 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 5 und 6 des Rahmenvertrages unter Anwendung des Quotienten 30E/360 erfolgt. Nach Nr. 6 Abs. 1 des Rahmenvertrages ist der aufgrund eines Einzelabschlusses jeweils zu zahlende variable Betrag das Produkt aus (a) dem dafür vereinbarten Bezugsbetrag, (b) dem nach Nr. 5 und dem Einzelabschluss errechneten variablen Zinssatz („variabler Satz“, als Dezimalzahl ausgedrückt, sowie (c) dem Quotienten im Sinne des Abs. 5. Bei Anwendung dieser Berechnungsformel ergibt sich sodann in Abhängigkeit des jeweiligen Euribor-Zinssatzes ein positives oder negatives Ergebnis mit der Folge, dass entweder die Beklagte an den Kläger Zahlungen zu leisten hat oder umgekehrt. Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht des Klägers besteht diese Zahlungspflicht des Klägers auch unabhängig von dem Umstand, dass die Parteien im Jahr 2010 bei Abschluss der Swap-Verträge überhaupt nicht mit der Möglichkeit negativer Zinsen gerechnet haben. Zwar legen auch die Formulierungen des Swap-Vertrages über die „Regelungen betreffend variable Beträge“ die Vermutung nahe, dass die Parteien davon ausgingen, Zahlungspflichtiger der variablen Beträge sei die Beklagte, wenn es dort heißt: „Zahler der var. Beträge: H. S. AG“. Gleichwohl ist es aufgrund der besonderen Struktur eines Swap-Vertrages nicht geboten, die entsprechenden Regelungen des Rahmenvertrages in Verbindung mit dem Swap-Vertrag begrenzend in dem Sinne auszulegen, dass eine Zahlungspflicht des Klägers bei negativem Euribor zwischen den Parteien nicht gewollt war. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die zu negativen Zinsen im Zusammenhang mit Darlehensverträgen entwickelte Rechtsprechung nicht auf Swap-Verträge übertragbar ist. Swap-Verträge sind gerade keine Darlehensverträge, sondern Verträge sui generis. Der Sache nach handelt es sich bei den Swap-Verträgen um Zinswetten, bei denen es letztlich auf der einen Seite einen Gewinner und auf der anderen Seite einen Verlierer gibt, je nachdem, zu wessen Gunsten/ Ungunsten sich die Zinsen entwickeln. Dieses Risiko ist den Vertragsparteien eines Swap-Vertrages auch von Anfang an bekannt, da es für den Swap wesensimmanent ist. Zum anderen sorgt das wechselseitige Zusammenspiel zwischen dem Darlehensvertrag einerseits und dem Swap-Vertrag andererseits dafür, dass der Kläger mit negativen Zinszahlungen solange nicht belastet wird, wie der Swap-Vertrag ausschließlich der Zinssicherung dient. In diesem Fall heben sich die negative Zinszahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag und jene aus dem Swap-Vertrag nämlich auf. Fällt aber das durch den Swap-Vertrag zu sichernde Darlehen vorzeitig weg, gerät diese Konstruktion ins Ungleichgewicht mit der Folge, dass nun auch eine Pflicht zur Zahlung negativer Zinsen besteht. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Hinsichtlich der erst im Laufe des Rechtsstreits geltend gemachten Klageerhöhungen schuldet die Beklagte erst ab den Zeitpunkten der Geltendmachung die Zahlung von Zinsen. 6. Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in tenorierter Höhe als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Unstreitig forderte zunächst der Kläger die Beklagte zur Regulierung des nunmehr mit der Klage geltend gemachten Schadens auf und setzte die Beklagte damit in Verzug. Sodann wurden die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten tätig mit der Folge, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich aus einer 1,5 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von € 1.549.795 (€ 734.750,00 + € 6.885 + € 808.160,00 (80 % von € 1.010.200) = € 1.549.795) zuzüglich der Post- und Kommunikationspauschale in Höhe von € 20,00 und zuzüglich 19 % Umsatzsteuer und betragen € 11.381,76. 7. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche war die Klage nach alledem abzuweisen. II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Swap-Verträge geltend. Die Parteien waren u.a. durch zwei festverzinsliche Darlehensverträge miteinander verbunden. Durch den Vertrag mit der Nr. ... vom Oktober 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Darlehensbetrag in Höhe von zwei Millionen Euro zu einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 4,20 % bis zum 30.09.2009 (Anlage K1). Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist trafen die Parteien Folgevereinbarungen und vereinbarten unter anderem einen variablen Zins mit Referenzzinsbindung an den 3 Monats-Euribor sowie die Rückzahlung des Darlehens bis zum 30.11.2031 (Anlagen K2 und K3). Durch den Vertrag vom März 2005 mit der Nr. ... gewährte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Darlehensbetrag in Höhe von 1,5 Millionen Euro zu einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 3,95 % bis zum 28.02.2010 (Anlage K5). Auch hinsichtlich dieses Darlehensvertrages trafen die Parteien nach Ablauf der Zinsbindungsfrist Folgevereinbarungen und vereinbarten ebenfalls einen variablen Zins mit Referenzzinsbindung an den 3 Monats-Euribor sowie die Rückzahlung des Darlehens bis zum 30.11.2031. Des Weiteren schlossen die Parteien am 17.11.2005 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage B3). Zur selben Zeit schlossen sie auch einen – hier nicht streitgegenständlichen – Swap-Vertrag. Da der Kläger das Bedürfnis nach einer festen Kalkulationsbasis für die beiden Darlehen hatte und sich – weil er mit steigenden Zinsen rechnete – das damalige Zinsniveau möglichst langfristig sichern wollte, die Beklagte aber Festzinsdarlehen mit einer Zinsbindung länger als 15 Jahre nicht ausgab, beriet die Beklagte, handelnd durch ihre Mitarbeiterin P. S., den Kläger jedenfalls am 25.02.2010 über die Möglichkeit von Swap-Verträgen (siehe Beratungsprotokoll, Anlage K8), wobei Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Beratung sowie hinsichtlich eines weiteren Beratungsgesprächs im Juli 2009 zwischen den Parteien streitig sind. Grundlage der Beratung am 25.02.2010 war die als Anlage K9 und B6 zur Akte gereichte Präsentation der Beklagten. Unstreitig teilte die Beklagte dem Kläger jedoch mit, dass bei Rückführung der Darlehensverträge keine Vorfälligkeit zu entrichten sei. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Beklagte den Kläger nicht über das Risiko negativer Zinsen aufgeklärt hat und die Parteien über einen anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge, der unstreitig vorlag, nicht gesprochen haben. Sodann schlossen die Parteien am 25.02.2010 zum Zwecke der Zinssicherung des vorstehend genannten Darlehensvertrages Nr. ... einen Swap-Vertrag zur Referenznummer 1.3 (im Folgenden auch kurz „Swap 1.3“ genannt) über zwei Millionen Euro mit einer Laufzeit vom 01.04.2010 bis zum 01.04.2040 (Anlage K4). Darin war vereinbart, dass die Beklagte einen variablen Betrag in Höhe des 3-Monats-Euribor an den Kläger und der Kläger im Gegenzug einen Festzins über die 120 Zinsperioden in Höhe von 3,87 % pro Jahr an die Beklagte zahlt. Des Weiteren schlossen die Parteien am selben Tag zum Zwecke der Zinssicherung des vorstehend ebenfalls genannten Darlehensvertrages Nr. ... einen weiteren Swap-Vertrag zur Referenznummer 5. (im Folgenden auch kurz „Swap 1.5“ genannt) über € 1.339.108,00 mit einer Laufzeit vom 01.04.2010 bis zum 01.04.2031 (Anlage K6). Auch hier war vereinbart, dass die Beklagte den 3-Monats-Euribor übernimmt und der Kläger einen Festzins in Höhe von 3,84 % pro Jahr zahlt. Im Jahr 2011 besaß der Kläger wirtschaftliche Engpässe mit der Folge, dass ihn die Beklagte als kreditausfallgefährdend betrachtete und diverse Gespräche mit dem Kläger führte. Letztlich verkaufte der Kläger Immobilien aus seinem Bestand und löste die beiden Darlehen Nr. ... und Nr. ... am 25.06.2016 aus dem Verkaufserlös ab. Für die Auflösung der beiden Swap-Verträge verlangte die Beklagte sodann ein Aufhebungsentgelt in Höhe von rund € 1.300.000 als negativen Barwert (€ 1.010.200,00 für den Swap 1.3 und € 221.000 für den Swap 1.5), welches der Kläger bislang nicht zahlte. Daher leistet er quartalsweise Zahlungen aus den Swap-Verträgen an die Beklagte, die in den Anlagen K13, K14, K18-K24 sowie in den Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2020 (Bl. 164-167) aufgelistet sind und für den Swap 1.3 bis zum 01.07.2020 € 734.750,00 und für den Swap 1.5 bis zum 01.07.2020 € 403.598,81 betragen. Darüber hinaus verlangt die Beklagte seit dem 1.01.2019 von dem Kläger die Zahlung negativer Zinsen aus den Swap-Verträgen, da der Euribor – was unstreitig ist – negativ geworden ist und den Swap-Verträgen keine Darlehen mehr zugeordnet sind (Anlagen B8, K10 und K11). Der Kläger hat bis zum 31.12.2019 negative Zinsen in Höhe von € 10.043,97 an die Beklagte gezahlt, wobei € 6.885,00 auf den Swap 1.3 und € 3.158,97 auf den Swap 1.5 entfallen (Anlage K21). Die Parteien führten daraufhin verschiedene Gespräche zum Zwecke der Herbeiführung einer gütlichen Einigung. Während eines solchen Gesprächs am 21.08.2018 übergab die Beklagte dem Kläger die als Anlage K15 zur Akte gereichte Präsentation. Der Kläger forderte die Beklagte sodann erfolglos außergerichtlich zur Schadensregulierung auf. Auch der daraufhin eingeschaltete Prozessbevollmächtigte des Klägers machte die nunmehr streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers ohne Erfolg vorgerichtlich gegenüber der Beklagten geltend. Insoweit fordert der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 15.398,01. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihn im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Swap-Verträge fehlerhaft beraten. Die Beklagte habe verschwiegen, dass sie sich bei der Anlageempfehlung in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden habe. So habe sie dem Kläger verschwiegen, dass er für den Abschluss beider Swap-Verträge anfängliche negative Marktwerte zu zahlen habe. Der Kläger behauptet unter Berufung auf ein finanzwissenschaftliches Gutachten vom 22.02.2019 (Anlage K12), der anfängliche negative Marktwert habe beim Swap 1.3 € 113.089,00 und beim Swap 1.5 € 58.262,00 betragen. Weiter behauptet der Kläger, die Beklagte habe ihn nicht über das Risiko eines negativen Barwertes bei vorzeitiger Auflösung der Swap-Verträge aufgeklärt. Schließlich habe die Beklagte den Kläger auch nicht dahingehend aufgeklärt, dass die gesetzlichen Kündigungsrechte des § 489 BGB bei Swap-Verträgen nicht bestehen. Auch ist der Kläger der Ansicht, der negative Barwert entspreche letztlich einer Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger habe aber gerade die Möglichkeit erhalten sollen, variable Darlehensverträge jederzeit abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Die Berechnung des Barwertes sei zudem AGB-rechtswidrig, da die Ziffern 8 und 9 des Rahmenvertrages für den Kläger völlig überraschend seien. Der Kläger meint, obwohl ihm eine feste Kalkulationsbasis garantiert worden sei, bestehe eine vertragliche Unsicherheit durch die Zahlung der negativen Zinsen. Im Übrigen fehle es hinsichtlich der negativen Zinsen an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger behauptet, erstmals durch die Präsentation vom 21.08.2018 (Anlage K15) auf die Existenz eines anfänglichen negativen Marktwertes aufmerksam geworden zu sein. Darüber hinaus meint der Kläger, die Swap-Verträge seien wegen ihrer langen Laufzeit sittenwidrig und auch gemäß § 134 BGB nichtig, da sie nicht in Einklang mit § 489 BGB stünden. Der Kläger trägt schließlich vor, wäre er ordnungsgemäß beraten worden, hätte er die Swap-Verträge nicht abgeschlossen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 734.750,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit aus dem Swap zur Referenznummer 1.3 (Laufzeit vom 01.04.2010 bis zum 01.04.2040) zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keinerlei Rechte aus dem Swap zur Referenznummer 1.3 mit Ablaufleistung 01.04.2040 zustehen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 403.598,81 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit aus dem Swap mit der Referenznummer 1.5 (Laufzeit vom 01.04.2010 bis zum 01.04.2031) zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keinerlei Rechte aus dem Swap zur Referenznummer 1.5 mit Ablaufleistung 01.04.2031 zustehen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 10.043,97 (negative Zinsen) zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der G. T. G. R. PartmbB in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr nach RVG zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer zu einem Streitwert in Höhe von EUR 2.261.833,48, mithin insgesamt EUR 15.398,01 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte behauptet, ein erstes Beratungsgespräch habe bereits am 22.07.2009 stattgefunden (siehe Beratungsnotiz, Anlage B4), anlässlich dessen die Zeugin S. anhand der Präsentation vom 21./22.07.2009 (Anlage B5) den Charakter sowie Chancen und Risiken von Swap-Verträgen erläutert habe. Weiter behauptet sie, dem Kläger verdeutlicht zu haben, dass in den Konditionen, die der Kläger als Kunde für seinen Swap-Vertrag erhalte, ein Aufschlag gegenüber den Einstandskonditionen der Beklagten enthalten sei. Ohnehin sei für den Kläger als erfahrenen Geschäftsmann klar gewesen, dass die Beklagte mit den Swap-Verträgen auch Geld verdienen wollte. Schließlich meint die Beklagte, eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert habe ohnehin nicht bestanden, da die Darlehensverträge mit den Swap-Verträgen konnex seien. Zudem behauptet sie, den Kläger darüber aufgeklärt zu haben, dass es sich bei Darlehen und Swap um zwei getrennte Verträge handele und der Swap-Vertrag von einer Darlehensablösung unberührt bleibe. Er könne dann für andere Kredite eingesetzt werden oder abgelöst werden, wofür, je nach Zinsumfeld, entsprechende Kosten anfielen. Schließlich meint die Beklagte, eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei nicht kausal für die Entscheidung des Klägers, die streitgegenständlichen Swap-Verträge abzuschließen, geworden. Sie behauptet, der Kläger hätte die Swap-Verträge auch bei weitergehender Aufklärung abgeschlossen, zumal er sein Ziel einer langfristigen Zinssicherung nur mit einem Swap habe erreichen können. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. S., A. H. und T. G.. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gedächtnisprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.08.2020. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird Bezug genommen auf deren Schriftsätze nebst Anlagen.