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Urteil

302 S 23/19

LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1022.302S23.19.00
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Leitsätze
Dem Schadensersatzanspruch der nichthaltenden Sicherungseigentümerin aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht festgestellt werden kann.
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 09.04.2019 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg v. 5.3.2019, Geschäfts-Nr. 912 C 162/18, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Schadensersatzanspruch der nichthaltenden Sicherungseigentümerin aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht festgestellt werden kann. Die Berufung der Beklagten vom 09.04.2019 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg v. 5.3.2019, Geschäfts-Nr. 912 C 162/18, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, macht Ansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.12.2016 auf der R. Straße in E. ereignet hat. Hierbei kollidierten der in ihren Eigentum stehende PKW Porsche Cayenne (amtliches Kennzeichen... ), dessen Halterin die Drittwiderbeklagte L. GmbH und dessen Fahrer der Drittwiderbeklagte C. L1 war, und der von dem Zeugen M. gefahrene Mitsubishi (amtliches Kennzeichen... ) im Begegnungsverkehr mit ihren jeweiligen linken Außenspiegeln. Die Beklagte ist die KfZ-Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs. Vorprozessual hat die Beklagte 50% des unstreitigen Schadensbetrages reguliert und EUR 2.096,32 für den Reparaturaufwand sowie Nutzungsausfall in Höhe von EUR 158,00 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 281,30 an die Klägerin gezahlt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Regulierung zu 100%. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei zu weit in die Fahrbahnmitte gefahren und aus diesem Grund mit ihrem Fahrzeug kollidiert. Als Leasinggesellschaft müsse sie sich nicht auf eine Haftungsquotierung gemäß § 17 StVG verweisen lassen, daher sei die Beklagte selbst bei Annahme einer Unaufklärbarkeit zu 100% eintrittspflichtig. Der Beklagten stehe insoweit auch kein Rückgriffanspruch gegen den Leasingnehmer zu, da eine Haftungsquotierung allenfalls in Betracht komme, wenn sich ein Verschulden des Fahrers feststellen lasse. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Zeuge M. sei unmittelbar am rechten Fahrbahnrand gefahren, während der Fahrer des entgegen kommenden Porsche die Straße mittig befahren habe. Dies habe dazu geführt, dass die restliche Straßenbreite nicht ausgereicht habe und es zur Kollision gekommen sei. In jedem Fall könne sie, falls kein Verschulden des Nutzungsberechtigten nachgewiesen werden könne und die Klägerin als nicht haltende Leasinggeberin mit ihren Ansprüchen zu 100% durchdringe, den Differenzbetrag bei der Leasingnehmerin und dem Fahrer des Leasingfahrzeugs zurückfordern, weshalb im Unterliegensfalle die von ihr erhobene, auf Freihaltung gerichtete Drittwiderklage gegen die L. GmbH und Herrn L1 Erfolg haben müsse. Die Drittwiderbeklagten tragen vor, der Fahrer des Mitsubishi sei kurz vor dem Passieren des Porsche unmittelbar Richtung Fahrbahnmitte geschwenkt und so auf Kollisionskurs geraten. Herrn L1 sei es noch gelungen, nach rechts auf den Schutzstreifen auszuweichen, jedoch habe er die Berührung der Außenspiegel nicht mehr verhindern können (Beweis: Zeugnis C. D., Beifahrerin). Die Straße sei so breit, dass dort zwei Fahrzeuge unproblematisch aneinander vorbeifahren könnten, ohne dass der Schutzstreifen befahren werden müsse. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 5.3.2019 der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Drittwiderklage abgewiesen. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge, der getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Ansicht, sie und die Drittwiderbeklagten würden der Klägerin im Rahmen einer Gesamtschuld haften, nämlich aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG einerseits und § 280 Abs. 1 S. 2 BGB andererseits. § 280 BGB statuiere eine Haftung aus vermutetem Verschulden, so dass es Sache des Leasingnehmers sei, dieses zu entkräften. Das Amtsgericht Hamburg – St. Georg hätte, so die Beklagte, die unfallbeteiligten Personen anhören bzw. vernehmen müssen und sodann im Falle des relativ zwangsläufigen Ergebnisses einer Unaufklärbarkeit die Klage abweisen und auf die Drittwiderklage ausurteilen müssen, dass sie, die Beklagte, von weiteren Ansprüchen der Klägerin freizuhalten sei. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen und die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Beklagte, sofern sie dazu verurteilt wurde, an die Klägerin EUR 2.096,32 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2018 zu zahlen sowie die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts T. K., E.- M.-Straße...,... H. in Höhe von EUR 132,60 freizuhalten, von diesen erstinstanzlich ausgeurteilten Ansprüchen freizuhalten. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Drittwiderbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2020 Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat zum Unfallhergang den Drittwiderbeklagten gemäß § 141 ZPO angehört und den Zeugen M. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 2.9.2020 verwiesen. II. Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg – St. Georg die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 2.096,32 nebst Zinsen zu zahlen und die Drittwiderklage abgewiesen. 1. Der Klägerin steht aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses gegen die Beklagte ein entsprechender weiterer Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zu. Eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Haftungsverteilung der Halter untereinander, die Klägerin als Leasinggeberin ist vorliegend aber unstreitig nicht Halterin des unfallgeschädigten Fahrzeuges. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge findet § 17 StVG nur dann Anwendung, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG haftet, eine Erstreckung auf den nicht haltenden Eigentümer des Fahrzeuges - hier die Leasinggeberin - lehnt der Bundesgerichtshof ab (BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06, NJW 2007, 3120 f.). Auch § 9 StVG steht dem Anspruch der Klägerin auf vollständigen Ausgleich des ihr entstandenen Schadens nicht entgegen, weil ein Verkehrsverstoß des Drittwiderbeklagten L1 nicht feststeht. Nach § 9 StVG findet im Rahmen der Gefährdungshaftung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschrift des § 254 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 07.12.2010 die Auswirkungen der Regelung in § 9 StVG auf den Anspruch des nicht haltenden Eigentümers aus § 7 StVG beschrieben: „Bestehen wegen nicht nachweisbaren Verschuldens nur Ansprüche des Leasinggebers aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG, muss er sich im Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes das Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeuges bereits bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner nach §§ 9, 17 StVG, 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen.“ Werde der Anspruchsgegner nur aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch genommen, sei mithin keine Notwendigkeit für den Gesamtschuldnerausgleich gegeben (BGH, Urt. v. 07.12.2010, VI ZR 288/09, juris Rn. 12.). Mit Urt. v. 07.03.2017 (VI ZR 125/16, juris) hat der Bundesgerichtshof sodann klargestellt, dass dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 StVG die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuges nicht entgegengehalten werden kann, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststehe. Ohne festgestelltes Verschulden des Fahrzeugführers seien die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 StVG nicht gegeben, denn § 9 StVG setze ein Verschulden voraus. Nur im Fall des (Mit-)Verschuldens des Führers des sicherungsübereigneten Fahrzeuges sei daher die Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 9 StVG, § 254 BGB mit zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit des § 9 StVG, weil der Unfallhergang nach dem Ergebnis der durch das Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme unaufklärbar ist; Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten sind nicht nachgewiesen, es stehen sich die beiden Betriebsgefahren der Fahrzeuge gegenüber. Der Beklagten ist es nicht gelungen, der Gegenseite einen Verkehrsverstoß nachzuweisen. Zwar hat der Zeuge M. geschildert, er sei ganz rechts gefahren und nicht in die Mitte geschwenkt, als es plötzlich geknallt habe. Der nach § 141 ZPO persönlich angehörte Drittwiderbeklagte hat ebenfalls angegeben, ganz rechts gefahren zu sein. Nach seiner Schilderung hätten die Räder seines Fahrzeugs fast den zu seiner rechten befindlichen Schutzstreifen berührt, als der ihm entgegenkommende Zeuge M. plötzlich Richtung Fahrbahnmitte ausgeschert sei, was zu der Berührung der Außenspiegel geführt habe. Beide Darstellungen des Unfallhergangs sind schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Würdigung von Parteiangaben und Zeugenaussagen hat das erkennende Gericht von der Annahme auszugehen, nach der eine Partei bzw. ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (st. Rspr. vgl. nur BGH NJW 1999, 2746, 2747). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und aufgrund eines persönlichen Eindrucks des Drittwiderbeklagten und des Zeugen M. sieht das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach den Angaben des Drittwiderbeklagten mehr oder weniger Glauben zu schenken ist, als den Angaben des Zeugen M.. Nach alledem ist es für das Gericht nicht aufzuklären, welcher der beiden Fahrer durch ein Fehlverhalten die Ursache für das Unfallereignis gesetzt hat. Der Vernehmung der Zeugin D. bedurfte es in dieser Situation nicht, weil diese nicht von der Beklagten / Berufungsklägerin benannt worden ist, sondern lediglich von Seiten des Drittwiderbeklagten zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge M. unmittelbar vor der Kollision in die Fahrbahnmitte geschwenkt sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kam trotz der Schilderung des Zeugen M., an der Unfallstelle könnten zwei Fahrzeuge ohne Inanspruchnahme des Schutzstreifens nur bei vorsichtiger Fahrweise aneinander vorbeifahren, nicht in Betracht. Zwar könnte, ausgehend von dieser Behauptung, ein Verkehrsverstoß des Drittwiderbeklagten, welcher nach seinen Angaben ca. 40-45 km/h gefahren ist, vorliegen, weil bei einer solchen räumlichen Situation entweder eine Anpassung der Fahrweise (bis hin zu einem Anhalten) oder eine Inanspruchnahme des Schutzstreifens während der Begegnung mit dem Fahrzeug des Zeugen M. erforderlich gewesen wäre, zumal die beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge eine nicht unerhebliche Breite aufweisen dürften. Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn und können von Autofahrenden „bei Bedarf“ mitbenutzt werden, nämlich dann, wenn sich der gegenläufige Verkehr sich anders nicht begegnen kann. Jedoch war der Frage der räumlichen Verhältnisse an der Unfallstelle nicht weiter nachzugehen. Die Beklagte hat sich die Angaben des Zeugen M. nicht zu Eigen gemacht. Zwischen den Parteien ist vielmehr erst- und zweitinstanzlich unstreitig geblieben, dass die beiden Fahrzeuge sich an der fraglichen Stelle gefahrlos auch ohne Befahren des Schutzstreifens begegnen konnten. Die Drittwiderbeklagten haben bereits in erster Instanz vorgetragen, trotz des Schutzstreifens sei die Straße an der Unfallstelle so breit, dass sich selbst zwei VW-Transporter ohne Kollision begegnen könnten, ohne dass der Schutzstreifen genutzt werden müsse. Auch die herbeigerufenen Polizeibeamten hätten zutreffend festgestellt, dass die dortigen Straßenverhältnisse so seien, dass sich zwei Fahrzeuge unproblematisch begegnen könnten, ohne dass der Verkehr Richtung Osten den dortigen Schutzstreifen befahren müsse; es stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn das Richtung Osten fahrende Fahrzeug den Schutzstreifen befahre, weil es angesichts der (ausreichenden) Breite der Straße hierzu keine Veranlassung gebe (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Beklagte ist diesem Vorbringen, welches die Drittwiderbeklagten im Berufungsverfahren ausdrücklich wiederholt haben, nicht entgegengetreten. Zwar hat sie vorgetragen, Herr L1 habe die Straße mittig befahren; dies habe, da die verbleibende Straßenbreite nicht für ein gefahrloses Passieren ausreichend gewesen sei, dazu geführt, dass die beiden Fahrzeuge sich an den jeweiligen linken Außenspiegeln berührt hätten. Damit aber hat die Beklagte nicht dargelegt, dass es aufgrund der Straßenbreite für ein gefahrloses Passieren beider Fahrzeuge erforderlich gewesen wäre, den Schutzstreifen in Anspruch zu nehmen oder langsamer zu fahren bzw. anzuhalten. Dass sie keine entsprechenden Behauptungen aufstellen will, wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte selbst in der Berufungsbegründung ausführt, das Amtsgericht Hamburg-St.Georg hätte die unfallbeteiligten Personen anhören bzw. vernehmen müssen, wobei es dann „relativ zwangsläufig zu einem unaufklärbaren Unfallereignis“ gekommen wäre. Denn wenn die Straße an der Unfallstelle nach Ansicht der Beklagten ohne Inanspruchnahme des Schutzstreifens nicht breit genug ist, um in der konkret gegebenen Situation ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen, käme man gerade nicht relativ zwangsläufig zu einer Unaufklärbarkeit. Insoweit ist zu sehen, dass der Drittwiderbeklagte L1 durchgehend eingeräumt hat, die Straße ohne Inanspruchnahme des Schutzstreifens befahren zu haben und erst unmittelbar vor der Kollision nach rechts ausgewichen zu sein; die räumlichen Verhältnisse an der Unfallstelle sind, ebenso wie die Ausmaße der in Rede stehenden Fahrzeuge, ohne weiteres überprüfbar. 2. Ausgehend von der Unaufklärbarkeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls erweist sich auch die isolierte Drittwiderklage der Beklagten als unbegründet. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte nur aus § 7 StVG in Anspruch genommen wird, ist der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge keine Notwendigkeit für einen Gesamtschuldnerausgleich gegeben, da sich der Leasinggeber bereits bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ein etwaiges Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az.: VI ZR 288/09, juris Rn. 12). Ein Schadensanspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten aus § 280 BGB oder §§ 823 ff. BGB besteht angesichts der hier gegebenen Unaufklärbarkeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls mangels nachgewiesener Pflichtverletzung ebenfalls nicht (so auch BGH, a.a.O., juris Rn. 13). 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 4. Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).