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Beschluss

302 O 415/16

LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0808.302O415.16.00
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Tenor
I. Das Verfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.02.2017, Az. 327 OH 2/16, ausgesetzt. Der Kläger wird gemäß § 8 Abs. 3 KapMuG darauf hingewiesen, dass die anteiligen Kosten des Musterverfahren zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage im vorliegenden Verfahren innerhalb einer Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zurückgenommen wird (§ 24 Abs. 2 KapMuG). II. Der Streitwert wird vorläufig festgesetzt auf 60.312,00. €.
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.02.2017, Az. 327 OH 2/16, ausgesetzt. Der Kläger wird gemäß § 8 Abs. 3 KapMuG darauf hingewiesen, dass die anteiligen Kosten des Musterverfahren zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage im vorliegenden Verfahren innerhalb einer Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zurückgenommen wird (§ 24 Abs. 2 KapMuG). II. Der Streitwert wird vorläufig festgesetzt auf 60.312,00. €. I. Die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beruht auf § 8 Abs. 1 KapMuG. Die im vorliegenden Verfahren gerügten Prospektfehler sind mit den im oben genannten Vorlagebeschluss angeführten Feststellungszielen (teilweise) identisch. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von dem im Musterverfahren erstrebten Musterbescheid ab. Dass der Kläger daneben u.a. auch eine unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen behauptet, steht dem nicht entgegen. Den Parteien wurde rechtliches Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens gewährt. Die geltend gemachten Ansprüche sind jedenfalls auch nicht absolut verjährt. Die Beteiligung wurde am 10.03.2007 gezeichnet, die Klage ist am 20.12.2016 eingegangen. II. Hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes hat sich das Gericht an den in der Klagschrift genannten Beträgen orientiert. Auf den Klagantrag zu 1 entfallen 48.312,00 €, auf den Antrag zu 2 12.000,00 € (80 % der geflossenen Ausschüttungen). Den weiteren Anträgen kommt kein eigener Wert zu.