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Urteil

302 O 290/13

LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0219.302O290.13.00
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Leitsätze
1. Eine das Widerrufsrecht ausschließende Bestellung i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HTürGG liegt vor, wenn der Beratungstermin in den Geschäftsräumen des Verbrauchers stattgefunden hat, nachdem sich der Verbraucher auf Empfehlung eines Bekannten an einen Anlageberater gewandt und um eine Beratung nachgesucht hat. Der Verbraucher hat sich damit in freier Willensbestimmung dieser Verhandlungsposition aussetzen wollen.(Rn.65) 2. Die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches gegen die Bank wegen verschwiegener Rückvergütung liegen bereits dann vor, wenn der Anleger weiß, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe sie ihm vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat; die weitere Kenntnis von der konkreten Höhe der verschwiegenen Rückvergütungen ist nicht erforderlich, um den Verjährungsbeginn auszulösen.(Rn.71) 3. Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht.(Rn.71)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine das Widerrufsrecht ausschließende Bestellung i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HTürGG liegt vor, wenn der Beratungstermin in den Geschäftsräumen des Verbrauchers stattgefunden hat, nachdem sich der Verbraucher auf Empfehlung eines Bekannten an einen Anlageberater gewandt und um eine Beratung nachgesucht hat. Der Verbraucher hat sich damit in freier Willensbestimmung dieser Verhandlungsposition aussetzen wollen.(Rn.65) 2. Die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches gegen die Bank wegen verschwiegener Rückvergütung liegen bereits dann vor, wenn der Anleger weiß, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe sie ihm vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat; die weitere Kenntnis von der konkreten Höhe der verschwiegenen Rückvergütungen ist nicht erforderlich, um den Verjährungsbeginn auszulösen.(Rn.71) 3. Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht.(Rn.71) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB (dazu unter 1.) noch kann er seine Klage auf deliktische Schadensersatzansprüche stützen (dazu unter 2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar ist es dem Kläger gelungen, den konkludenten Abschluss eines Beratungsvertrags zu beweisen (a), ferner steht die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen fest (b); ob diese kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden ist, kann dahinstehen, denn die Ansprüche des Klägers sind verjährt (c). a) Bei einer Gesamtbetrachtung des Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass es zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit der daraus folgenden Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen gekommen ist und die Beklagte dem Kläger die streitgegenständlichen Anlagen nicht nur lediglich vermittelt hat. Grundsätzlich wird, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH, Urt.v. 06.07.1993, XI ZR 12/93 – „Bond-Urteil“ m. w. N., zit. nach juris). Dabei ist es für den Abschluss des Beratungsvertrags ohne Bedeutung, ob der Anleger von sich aus bei seiner Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollte oder ob der Anlageberater der Bank den Anleger aufgefordert hat, ihn zu einem Gespräch aufzusuchen (BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urt. v. 13.05.1993, III ZR 25/92, m. w. N., zit. nach juris) sind Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters unterschiedlich; ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt werden. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab und kommt stillschweigend zustande, wenn ein Anlagevermittler ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt, der Anlageinteressent erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Beschluss vom 11.09.2012, XI ZR 476/11, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags, dass der Kläger von der die Beklagte vertretenden Zeugin F. für diese erkennbar nicht nur die Mitteilung von Tatsachen und Informationen zu der angebotenen Beteiligungsmöglichkeit, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet und eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung gewünscht hat. Dies hat der Kläger zu beweisen vermocht. Das Gericht ist bei der nach § 286 ZPO vorzunehmenden freien Beweiswürdigung nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags von der Beklagten beraten wurde. Auf die Nachfrage, wie die konkreten Investitionsentscheidungen zustande gekommen seien, hat der Kläger glaubhaft angegeben, er habe Frau F. vertraut und sei ihrem Rat gefolgt, sie habe „das Feintuning“ übernommen. Sie habe ihm die Prospekte zur Verfügung gestellt und zu jedem der Fonds erläutert, warum dieser „Sinne mache“. Diese Angaben lassen sich auch mit den glaubhaften Angaben der Zeugin F. in Einklang bringen, die bekundet hat, sie habe mit dem Kläger im Vorwege zu dem Gespräch über die streitgegenständlichen Anlagen bereits die verschiedenen Anlagemöglichkeiten wie Investmentfonds, offene und geschlossene Immobilienfonds und festverzinsliche Wertpapiere und die Risikostrukturen erörtert, dann seien sie zu dem gemeinsamen Schluss gelangt, eine langfristige Anlage zu bevorzugen. „Als Berater“ habe sie schon bestimmte Anlagen ausgeschlossen, eine Risikostreuung sei beabsichtigt gewesen. Im Rahmen des Gesprächs seien dann Anlageformen und einzelne Fonds aussortiert worden. Da nach den Angaben der Zeugin bereits im Vorfeld des Gesprächs in den Geschäftsräumen des Klägers über die Eignung von Investmentfonds gesprochen worden ist und die Zeugin dann im Rahmen des Gesprächs, nachdem der Kläger nach entsprechender Information über die einzelnen Fonds die ihm Zusagenden ausgewählt hatte, gemeinsam mit dem Kläger die Größenordnung der einzelnen Anlagen bestimmt hat, ist das Gericht überzeugt, dass die Zeugin im Rahmen dieser Auswahl die einzelnen Fonds diese fachkundig beurteilt hat und damit eine Beratung vorgenommen hat. b) Aus dem Beratungsvertrag ist die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Die Beratung muss speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen erstrecken (grundlegend: BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH, Urteil vom 26.06.2012, Az. XI ZR 316/11, zitiert nach juris). Dass die Beklagte den Kläger nicht anlegergerecht beraten hätte, trägt der Kläger nicht vor. Die objektgerechte Beratung bezieht sich auf die konkret gewünschte oder als möglich ins Auge gefasste Anlageform. Hier richten sich die Pflichten der Bank in erster Linie danach, welche Anlageobjekte gewollt und mit welchen Vermögensrisiken sie verbunden sind. Eine objektgerechte Beratung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Kapitalmarkts) sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. nur: BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041). aa) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge ist eine Bank aufgrund eines Anlageberatungsvertrags verpflichtet, den Anleger über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen - dem Grunde und der Höhe nach - ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 04.04.2013 – XI ZR 188/11, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 18, zitiert nach juris). Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört nach der Rechtsprechung des BGH auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, Rn. 17, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend bei der von der Beklagten unstreitig im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung vereinnahmten Provisionen um Rückvergütungen, da es sich bei der Verwaltungsvergütung und dem Ausgabeaufschlag um in den Prospekten offen ausgewiesene Kosten handelt (Anlage K 7 S. 55, Anlage K 8 S. 35). Es ist unstreitig, dass die anderen nicht vorgelegten Prospekte vergleichbare Informationen beinhalteten. Die Beklagte hat den Kläger weder durch Übergabe der Prospekte noch in dem Beratungsgespräch über die Höhe der ihr zufließenden Rückvergütungen aus den Verwaltungsvergütungen der Fonds aufgeklärt. Die Aufklärung über Rückvergütungen kann mittels der - rechtzeitigen - Übergabe eines Prospekts erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen namentlich genannt ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801, Rn. 13, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 22, zitiert nach juris; Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 24.10.2012 – 13 U 185/11, Rn. 20, zitiert nach juris). Die Beklagte behauptet schon nicht, dass sich aus den dem Kläger - nach dessen eigenen Angaben überlassenen - Unterlagen die Höhe der an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen ergibt. Die Beklagte hat unstreitig den Kläger zumindest nicht vollständig über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aufgeklärt. Die Zeugin F. hat den Kläger zumindest der Höhe nach nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Beklagte aus den laufenden Verwaltungsvergütungen der erworbenen DWS-Fonds Rückvergütungen in Form von Bestandsprovisionen erhält. Die Verpflichtung zu einer vollständigen Aufklärung über Rückvergütungen entfällt auch nicht etwa aufgrund des Umstands, dass die vermittelten Fondsanteile solche der DWS Investment GmbH und damit einer Gesellschaft der D. Bank Gruppe waren. Zwar hat der BGH wiederholt entschieden, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. In einem solchen Fall ist es nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn)Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (BGH, Urteil vom 17.09.2013 – XI ZR 332/12, Rn. 11, zitiert nach juris). Zur Abgrenzung zu seiner Rückvergütungsrechtsprechung stellt der BGH darauf ab, ob das von dieser vorausgesetzte Dreipersonenverhältnis vorliegt, wie es etwa für ein Kommissionsgeschäft üblich ist (BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119, Rn. 41, zitiert nach juris; Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 4, zitiert nach juris). Dagegen besteht ein solches Verhältnis bei einem Festpreisgeschäft nicht. Auf die Frage, ob dem Anleger der Umstand, dass es sich um ein Eigengeschäft handelt, bekannt war, kommt es nach Auffassung des BGH nicht maßgeblich an, da es maßgeblich auf den Empfängerhorizont ankomme, d.h. darauf, wie die Bank die Annahme ihres Verkaufsangebots durch den Anleger verstehen konnte (BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119-139, Rn. 41, zitiert nach juris). Die vermittelnde Bank muss im Rahmen der Anlageberatung bei der Empfehlung konzerneigener Fondsbeteiligungen über Rückvergütungen aufklären, denn der Anleger kann auch bei der Empfehlung eines konzerneigenen Produkts durch die ihn beratende Bank gerade nicht das eigene Gewinninteresse der Bank erkennen, an einem Ausgabeaufschlag oder einer Verwaltungsvergütung zu verdienen. Dass einem Anleger klar sein muss, dass die Bank ein Interesse daran haben muss, dass ein zum Konzernverbund gehörender Fonds Gewinne generiert und die Bank mittelbar an seinem Erfolg partizipiert, lässt nicht schon den Schluss darauf zu, dass die Bank daran auch noch (zusätzlich) selbst unmittelbar Provisionen verdient. Das Maß der Interessenkollision bei der Vermittlung eines einzelnen Produkts wird allein aus dem Wissen um einen Konzernverbund nicht deutlich (KG Berlin, Urteil vom 04.06.2015 – 4 U 79/13, Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 60, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.04.2013 – 9 U 135/11, ZIP 2013, 1658, Rn. 22, zitiert nach juris). Auch in derartigen Fällen fließen Zahlungen „hinter dem Rücken“ des Anlegers an die Bank zurück und er kann deren besonderes Empfehlungsinteresse deshalb nicht erkennen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013 – I-6 U 84/12, 6 U 84/12, Rn. 50, zitiert nach juris). Mithin besteht auch hier die Gefährdungssituation für den Anleger, dass die Bank ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (KG Berlin, a.a.O.). Aus dem Umstand, dass der Kläger in seiner Anhörung geäußert hat, er gehe angesichts des von ihm erkannten Umstands, dass die DWS Teil der D. Bank Gruppe sei, davon aus, dass die Zeugin F. berechtigt sei, den Ausgabeaufschlag herabzusetzen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger auch klar gewesen ist, dass die Beklagte unmittelbar partizipiert, denn er hat angegeben, sich seinerzeit gar nicht so viele Gedanken gemacht zu haben. Da bereits eine Verletzung der (einheitlich zu betrachtenden) Verpflichtung der Beklagten, über Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlag und aus den Verwaltungsvergütungen aufzuklären, feststeht, kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Kläger hat darlegen und beweisen können, dass die Beklagte ihn auch nicht über Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlag aufgeklärt hat. Da die Pflicht, über Bestandsprovisionen aufzuklären, mit Blick auf das in diesem Falle vorliegende Drei-Personen-Verhältnis auch bei einem Festpreisgeschäft besteht, kommt es auf Frage, ob der Erwerb der streitgegenständlichen Anteile im Wege eines Kommissionsgeschäft erfolgt ist, nicht an. bb) Eine Pflichtverletzung durch eine unterlassene Aufklärung über ein Widerrufsrecht kommt indes nicht Betracht. Einem Verbraucher steht bei einem Vertrag mit einem Unternehmer ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und der Verbraucher zum Vertragsabschluss durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt kam die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HausTWG a. F zur Anwendung. Das Widerrufsrecht besteht hingegen nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind, § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG. Um einen hinreichenden Schutz des Verbrauchers sicherzustellen, ist der Begriff der Bestellung eng auszulegen. Eine Bestellung ist vornehmlich nur in solchen Fällen gegeben, in denen der Kunde klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass er aus freien Stücken den Besuch eines Repräsentanten für Vertragsverhandlungen wünscht, um von der anderen Seite eine bindende rechtsgeschäftliche Erklärung zu erlangen (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 2. 11. 1993 - 5 U 312/93, zit. nach beck online). Eine das Widerrufsrecht ausschließende Bestellung liegt zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme vor, denn der Beratungstermin in den Geschäftsräumen des Klägers hat bereits nach dessen eigenem Vortrag stattgefunden, nachdem sich der Kläger auf Empfehlung durch einen Bekannten an die Zeugin F. gewandt und um eine Beratung nachgesucht hat. Der Kläger hat sich mithin in freier Willensbestimmung dieser Verhandlungsposition aussetzen wollen. Dem Kläger stand daher von vornherein schon kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das er hätte ausüben können. Ob die Verletzung der Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht kausal für den geltend gemachten Schaden sein kann, kann dahinstehen. Dem Kläger stand auch aus § 23 Abs. 1 KAGG a.F. kein Widerrufsrecht zu. Diese Regelung billigte dem Käufer von Anteilsscheinen, der durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteilsscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden ist, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, ein Widerrufsrecht zu. Dieses war gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 KAGG a.F. indes ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Käufer aufgrund vorhergehender Bestellung aufgesucht hat. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestands liegen vor, auf die Ausführungen zu § 1 HausTWG kann verwiesen werden. c) Es kann dahinstehen, ob die Aufklärungspflichtverletzung auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden ist, er also die streitgegenständliche Beteiligung bei richtiger Aufklärung nicht erworben hätte. Ebenso kann dahinstehen, ob der Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Denn ein auf dieser Aufklärungspflichtverletzung beruhender Schadensersatzanspruch wäre in jedem Fall verjährt. Der Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung liegen bereits dann vor, wenn der Anleger weiß, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe sie ihm vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat; die weitere Kenntnis von der konkreten Höhe der verschwiegenen Rückvergütungen ist nicht erforderlich, um den Verjährungsbeginn auszulösen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2012 - XI ZR 498/11, WM 2013, 609 Rn. 29). Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht. Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger bereits bei Erwerb der Investmentfondsanteile gewusst bzw. grob fahrlässig nicht gewusst hat, dass die Beklagte den Ausgabeaufschlag sowie einen Teil der Verwaltungsgebühren als Bestandsprovision erhält. Bei der Würdigung von Zeugenaussagen und Parteianhörungen hat das erkennende Gericht von der Annahme auszugehen, nach der ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 30.07.1999, Az.: 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746). Nach der durchgeführten Anhörung und Beweisaufnahme ist das Gericht zunächst überzeugt, dass der Kläger bei der Zeugin F. um die Reduzierung des Ausgabeaufschlags nachgesucht hat. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Klägers, der in seiner Anhörung angegeben hat, den Erwerb der Anteile „bitte kostengünstig“ zu gestalten, einer Bitte, der die Zeuge F. nachgekommen sei. Damit hat der Kläger seinen schriftsätzlichen Vortrag, die Zeugin F. habe ihm die Reduzierung von sich aus angeboten, nicht bestätigt. Der Umstand, dass ein Anleger mit der beratenden Bank über eine Reduzierung des Agio verhandelt, kann zwar zu der Annahme führen, dass der Anleger positive Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB davon gehabt habe, dass der Bank Rückvergütungen (in irgendeiner) Höhe zufließen (in diesem Sinne OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2014 – 23 U 94/13, Rn. 56, zitiert nach juris); dies erscheint jedoch nicht zwingend (vgl. dazu OLG Celle, Urteil 21.03.2013 – 3 U 189/11), sondern dürfte vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig sein. Im vorliegenden Fall ist das Gericht überzeugt, dass die Zeugin F. den Kläger darüber informiert hat, dass die Beklagte sowohl den Ausgabeaufschlag als auch einen Teil der Verwaltungsgebühren erhält. Die Zeugin F. hat glaubhaft bekundet, mit dem Kläger das Thema „Kosten“ intensiv besprochen zu haben, ihm sei das Thema als Selbständigem sehr wichtig gewesen. Dass dieses Thema für den Kläger von hoher Bedeutung (gewesen) ist, hat er in seiner Anhörung selbst bestätigt und angegeben, dies hänge mit seiner Vita, sich von Null alles allein aufgebaut zu haben, zusammen. Die Zeugin hat weiter nachvollziehbar geschildert, sie habe mit dem Kläger erörtert, dass die Beklagte den Ausgabeaufschlag in voller Höhe erhalte und sie darum auch in der Lage sei, diesen zu beeinflussen - anders als die „Bestandsprovisionen. Da sie letztere nicht habe verändern können, habe sie diese auch nicht so intensiv besprochen wie den Ausgabeaufschlag. Diese Angaben sind plausibel und lebensnah, denn es liegt nahe, dass die Zeugin dem an einer kostengünstigen Regelung interessierten Kläger, mit dem sie die Übersichten der Prospekte über die anfallenden Kosten und damit auch die Verwaltungsvergütungen besprochen hat, zu erläutern, warum sie die eine Position reduzieren kann und die andere nicht. Dass die Zeugin die Verwaltungsvergütungen nicht in ihre als Anlage K 28 vorgelegte Tabelle aufgenommen hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, diese Position als Quelle einer Provision für die Beklagte angesprochen zu haben. Denn die Zeugin hat plausibel dargelegt, die Verwaltungsvergütungen nur darum nicht in die Tabelle aufgenommen zu haben, da diese den Kaufkurs nicht beeinflussen. Es sei im Interesse des Klägers gewesen, eine übersichtliche Information zu erhalten. Diese Angaben sind nachvollziehbar, da die Verwaltungsgebühren als laufende Kosten p.a. in der Tat keinen Einfluss auf den Kaufpreis haben und der Kläger, wie sich etwa aus seiner E-Mail vom 02.02.2004 (Anlage B 11) ergibt, in der Tat nur an den „absoluten Keyfacts“ interessiert war. Dass die Zeugin F. sich trotz der langen seit dem Beratungsgespräch verstrichenen Zeit noch an dieses zu erinnern vermochte, ist angesichts der Besonderheiten des Beratungsgesprächs durchaus nachvollziehbar: Zum einen ist die angelegte Summe von 10 Mio. DM außergewöhnlich, zum anderen schilderte die Zeugin den Kontakt zu dem Kläger als sehr gut und offen, sie habe mit ihm auch über Themen außerhalb der Anlagen philosophiert. Die Zeugin hat des Weiteren konstant und ohne Widersprüche ausgesagt und auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie war zugewandt und zeigte keine Belastungstendenzen, ferner hat sie zumindest kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Die von dem Kläger im Nachgang zur Beweisaufnahme geäußerten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin teilt das Gericht nicht. Die Zeugin hat eingeräumt, sich nicht mehr genau erinnern zu können, was sie hinsichtlich jedes einzelnen Fonds zu der Frage des Erwerbs mit dem Kläger besprochen hat. Selbst wenn sie den Kläger unzutreffend dahin informiert hätte, dass Fondsanteile an der Börse erworben werden können, so stünde dies der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu der Aufklärung über Rückvergütungen nicht entgegen. Die Angaben des Klägers haben die Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin nicht zu erschüttern vermocht. Angesichts der vom Kläger gewählten Formulierungen hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Erinnerung des Klägers an das Gespräch mit der Zeugin gelegentlich durch Rückschlüsse ergänzt worden ist und diese Eingang in die Antworten des Klägers gefunden haben. So gab der Kläger auf die Frage, ob denn über Kosten gesprochen worden sei, an: „Erwähnt worden ist das bestimmt, Fonds haben ja Verwaltungskosten, ohne diese können sie nicht laufen.“ Auf die Frage, ob über Vergütungen für die Beklagte gesprochen worden sei, gab der Kläger an: „Es ist ja klar, irgendwo wird was verdient....“. Dies lässt durchaus Zweifel daran zu, dass die Angaben des Klägers zu der Frage, ob die Zeugin ihn über an die Beklagte fließende Rückvergütungen aufgeklärt hat, ebenfalls allein erlebnisbasiert sind. Hinzu kommt, dass es bei dem Kläger um einen äußerst erfolgreichen und sehr geschäftserfahren Anleger, dem das Thema Provisionen durchaus vertraut ist. Dies wird deutlich durch seinen Angabe: „Ich kann ja nicht erwarten, dass man mir eine einseitige Vorteilsnahme offenbart, so was verrät man ja nun mal nicht.“ Ferner hat das Gericht bei der Bewertung der Angaben des Klägers sein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen. Nicht plausibel ist für das Gericht die Reaktion des Klägers auf einen Informationsaustausch mit der Beklagten: Auf Nachfrage nach einem mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau E., am 30.01.2004 geführten Telefonat und Vorhalt der Anlage B 10, einem Auszug aus dem Kundeninformationssystem, erklärte der Kläger, er könne sich an dieses Gespräch nicht erinnern. Auf die Frage, ob er angesichts der als Anlage K 28 vorgelegten Tabelle davon ausgegangen sei, dass diese alle Kosten aufführe oder ob er davon ausgegangen sei, dass es weitere gebe, fragte der Kläger, warum er von weiteren Kosten hätte ausgegeben sollen. Wenn der Kläger nun davon ausgegangen sein will, dass es keine weiteren Kostenbestandteile als diejenigen in der Anlage K 28 genannten gibt, so ist seine Reaktion auf die als B 12 vorgelegte Information, dass in dem durch die Zeugin F. vermittelten Fonds „DWS Deutsche Aktien Typ 0“ Bestandsprovisionen anfallen, nicht nachzuvollziehen. Wäre er wirklich nach der Beratung durch die Zeugin F. davon ausgegangen, dass neben den Ausgabeaufschlägen keine weiteren Kosten anfallen, so hätte es doch nahegelegen, sich angesichts der nun in der Anlage B 12 mitgeteilten Bestandsprovisionen überrascht zu zeigen und nachzufragen. Befragt nach seiner Reaktion hat der Kläger angegeben, sich mit den Begriffen wie „Tradingfonds“ und „Bestandsprovisionen“ nicht weiter beschäftigt zu haben. Dies passt allerdings nicht zu seinem generellen Interesse, Kosten möglichst gering zu halten, das ja wiederum in seiner als Anlage B 11 vorgelegten E-Mail mit der Bitte zum Ausdruck kam, über die durch den Tausch verursachten Kosten informiert zu werden. Diese unterlassene Nachfrage lässt sich hingegen durchaus mit den Angaben der Zeugin in Einklang bringen, mit dem Kläger die Verwaltungsvergütungen als Quelle einer Rückvergütung für die Beklagte erörtert zu haben. Der Anspruch des Klägers ist im Jahre 2000 entstanden und da der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen hatte, ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ab dem 01.01.2001 zu berechnen (§ 199 Abs. 1 BGB). Sie lief mithin zum Schluss des Jahres 2003 ab, der am 31.12.2011 eingereichte Güteantrag vermochte die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen. 2. Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch auch nicht auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen. Der von ihm behauptete Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB scheitert bereits an einem fehlenden Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten Straftat, Nichtherausgabe der vereinnahmten Rückvergütungen, und dem hier in Form der Kursverluste geltend gemachten Schaden. Die Herausgabe der Rückervergütungen begehrt der Kläger bereits nicht. 3. Mit der Hauptforderung entfallen auch die Nebenforderungen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seinem Erwerb von Investmentfondsanteilen. Der Kläger ist ein privater Anleger und war Gründer der Werbeagentur S. & J., bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank, die im Zeitpunkt des Erwerbs der Fondsanteile unter „D. Bank... “ firmierte. Am 03.11.2000 erwarb der Kläger Anteile an acht DWS Investmentfonds, namentlich „DWS Biotechnologie Typ 0“, „DWS Biotec Sicav“, „DWS Pharma Med“, „DWS Deutsche Aktien Typ 0“, „DWS Schweiz“, „DWS Skandinavien“, „DWS Nordamerika“ und „DWS Energiefonds“. Insgesamt investierte der Kläger umgerechnet 4.917.246,21 €. Hinsichtlich der auf die jeweiligen Fonds entfallenden Einzelbeträge wird auf die auf Seite 4 der Klagschrift dargestellte Tabelle Bezug genommen. Ferner erwarb der Kläger Yahoo-Aktien, die nicht streitgegenständlich sind. Dem Erwerb der Fondsanteile ging ein Gespräch des Klägers mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin K. F., voraus, die seinerzeit als Filialleiterin der Filiale der Beklagten am J. in H. tätig war. Nach Kontaktaufnahme durch den Kläger suchte die Zeugin den Kläger in dessen Büro auf und breitete die mitgebrachten Prospekte auf dem Tisch aus. Inhalt und Umfang des Gesprächs zwischen dem Kläger und der Zeugin sind streitig. Der Kläger zahlte bei den „DWS Fonds Biotechnologie Typ 0“ und „Deutsche Aktien Typ 0“ wie prospektiert keinen Ausgabeaufschlag, bei den anderen Fonds einen reduzierten Aufschlag von 1,5 % und damit weniger als die prospektierten 4% bzw. (bei dem „DWS Biotec Sicav“) 5%. Die Umstände dieser Reduzierung sind streitig. Der als Anlage K 7 vorgelegte Prospekt zu den „DWS-Branchenfonds“, der die vom Kläger erworbenen „DWS-Pharma Med“ und „DWS-Energiefonds“ enthält, weist auf Seite 55 zu beiden Fonds Ausgabeaufschläge von 4 % aus sowie eine Verwaltungsvergütung von 1 % p.a.. Das Deckblatt des Prospekts enthält die Angabe „DWS Die Wertpapier Spezialisten D. Bank Gruppe“ und auf einer nicht nummerierten Seite des Prospekts (Anlage K 7, letzte Seite) die Angabe, dass es sich bei der Kapitalanlagegesellschaft um die DWS Investment GmbH handele, an der die D. Bank AG beteiligt sei. Letztere habe auch die Funktion der Depotbank inne. Identische Informationen auf Deckblatt und letzter Seite erhält der als Anlage K 8 vorgelegte Prospekt über die „DWS Länderfonds Europa“, der die vom Kläger erworbenen DWS-Fonds „Schweiz“ und „Skandinavien“ beinhaltet. Dieser Prospekt weist auf Seite 35 für beide Fonds einen Ausgabeaufschlag von 4 % und eine Verwaltungsvergütung von 0,75 % p.a. aus. Auch die (nicht vorgelegten) Prospekte über die vier nicht in den Anlagen K 7 und K 8 enthaltenen Fonds DWS „Biotechnologie Typ 0“, „Biotech Sicav“, „Deutsche Aktien Typ 0“ und „Nordamerika“ wiesen Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen offen aus. Hinsichtlich dieser Fonds fielen Verwaltungsvergütungen in Höhe von 1 % bzw. (bei dem „DWS Nordamerika“ 0,75 % p.a.) an. Die Zeugin F. klärte den Kläger nicht darüber auf, in welcher Höhe die Beklagte Rückvergütungen aus den jährlichen Verwaltungsvergütungen, mithin Bestandsprovisionen, erhielt. Im Nachgang zu dem Gespräch übermittelte sie dem Kläger in unregelmäßigen Abständen aktualisierte Aufstellungen über das Portfolio des Klägers, so etwa mit E-Mail vom 10.01.2001 (Anlage K 12). Am 02.02.2004 tauschte der Kläger Anteile an dem „DWS Deutsche Aktien Typ 0“ (4.490 Stück) gegen Anteile an dem „DWS Select Invest“ (3.270 Stück). Am 30.06.2004 tauschte der Kläger seine Anteile an dem „DWS Biotechnologie Typ 0“ (4.920 Stück) in weitere Anteile am „DWS Biotech Sicav“ (6.685 Stück). Dem ersten Tausch ging ein Telefonat am 30.01.2004 voraus, in dem die Nachfolgerin der Zeugin F., Frau S. E., den Kläger darauf hinwies, dass der Fonds „DWS Select-Invest“ eine geringere laufende Bestandsprovision aufweise als der Fonds „DWS Deutsche Aktien Typ 0“, so dass der Kläger mit dem Fonds „DWS Select-Invest“ den Ausgabeaufschlag für den Kauf bei besserer Entwicklung schnell wieder verdienen könne. Dies vermerkte Frau E. in dem Kundeninformationsmanager der Beklagten (Anlage B 10). Der Kläger entschied sich für diesen „Tausch“ und bat Frau E. mit E-Mail vom 02.02.2004 (Anlage B 11) um Mitteilung der dadurch entstandenen Kosten. Mit E-Mail vom 04.02.2004 (Anlage B 12) informierte Frau E. den Kläger über den erfolgten „Tausch“ und teilte ihm mit: „... Die laufende Bestandsprovision im Fonds ist aber geringer als bei dem bisherigen Tradingfonds....“ Am 16.11.2004 wurden die acht streitgegenständlichen Depotwerte aufgelöst. Abzüglich eines Erlöses in Höhe von 2.478,606,68 € erlitt der Kläger einen Verlust in Höhe von 2.438.639,53 €, den der Kläger mit seinem Antrag zu 1) von der Beklagten ersetzt verlangt. Ferner begehrt er mit seinem Antrag zu 2) den Ersatz entgangenen Gewinns. Mit am 31.12.2011 bei der Schlichtungsstelle R. eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Durchführung eines Güteverfahrens. Der Kläger behauptet, die Zeugin F. habe in dem etwa 1,5 Stunden dauernden Gespräch einen Anlagevorschlag für ein Wertpapierportfolio für etwa 10 Mio. DM unterbreitet und ihn bei der Auswahl der einzelnen Investmentfonds beraten. Die mitgebrachten Prospekte habe sie nicht im Einzelnen mit ihm, dem Kläger, durchgearbeitet, sondern habe lediglich die „grobe Linie“ vorgestellt. Die Prospekte seien ihm nicht überlassen worden. Er habe der Zeugin bei der Auswahl der Fonds und der Gewichtung innerhalb des Portfolios freie Hand gelassen, er habe ihr lediglich die Größenordnung von 10 Mio. DM und den Erwerb der Yahoo-Aktie vorgegeben. Dies ergebe sich auch aus der von ihm verfassten E-Mail an die Beklagte vom 05.12.2000 (Anlage K 19): „Liebe Frau F., gestern war es ein Monat her, dass wir meine kleinen Milliönchen nach Ihrem Plan angelegt haben. Und einmal im Monat wollten wir ja schaun, wie es steht und geht. Und – wie ist denn nun die Lage? Mit gespannten Grüßen, Ihr R. S.“ Die Zeugin habe ihm, dem Kläger, den jeweils abzurechnenden Ausgabeaufschlag mitgeteilt, wobei er die Reduzierung der Aufschläge nicht habe aushandelt müssen; vielmehr habe die Zeugin die Reduzierung bereits im Rahmen des Gesprächs in den Geschäftsräumen des Klägers auf eigene Initiative hin mitgeteilt und ihn dahin informiert, dass die Ausgabeaufschläge an die Fondsgesellschaft DWS zu zahlen seien. Den Umstand, dass die Beklagte einen Teil der Ausgabeaufschläge sowie aus sonstigen Entgeltanteilen, etwa den Verwaltungsvergütungen der Fonds und der Performance-Fee, Rückvergütungen erhalten würde, habe die Zeugin nicht erwähnt. Über laufende Kosten der Fonds sei überhaupt nicht gesprochen worden. Kenntnis über diesen Umstand habe er, der Kläger, auch nicht aus anderen Quellen gehabt. Der Kläger behauptet, er hätte in Kenntnis der an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen die streitgegenständlichen Anteile an den Investmentfonds nicht erworben, sondern hätte in Festgeld, Geldmarktfonds oder Anleihen angelegt, die ihm Zinsen von mindestens 4 % p.a. erbracht hätten. Der Erwerb der Anteile sei in Form eines Kommissionsgeschäfts erfolgt, ein Festpreis sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass mit Blick auf die Bestandsprovisionen aus den laufenden Verwaltungsvergütungen auch bei einem Festpreisgeschäft eine Aufklärung geschuldet sei. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht über sein Widerrufsrecht belehrt habe. In Anbetracht der Kursverluste von sieben der acht Fonds innerhalb der ersten Tage hätte er den Widerruf erklärt. Zu dem Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens behauptet der Kläger, sein Prozessbevollmächtigter habe gegenüber der Gütestelle am 02.01.2012, einem Montag, die zunächst fehlerhafte Angabe der „D. Bank AG“ als Antragsgegnerin korrigiert in „D. Bank... “, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.438.639,53 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.09.2012 zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.556.253,59 € als Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, es sei schon kein Beratungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, die Anlageentscheidungen habe der Kläger im Nachgang zu dem Gespräch ohne Rücksprache mit der Beklagten getroffen. Die Zeugin F. habe dem Kläger keine konkrete Anlageempfehlung gegeben, vielmehr habe sie lediglich eine Reihe von Anlageideen vorgestellt, ohne überhaupt Kenntnis von dem beabsichtigten Investitionsvolumen zu haben. Die Zeugin habe dem Kläger in einem mindestens zwei bis drei Stunden dauernden Gespräch etwa 15 bis 20 Investmentfonds im Einzelnen vorgestellt. So habe sie ihm die Chancen und Risiken sowie die einmaligen und laufenden Kosten für jeden Fonds mitgeteilt. Nachdem sie den ersten Prospekt im Einzelnen zusammen mit dem Kläger durchgesehen habe, habe sie sich bei den Weiteren auf die Darstellung der Unterschiede zum ersten Fonds beschränkt, um Wiederholungen zu vermeiden. Erst am Ende des Gesprächs habe der Kläger mitgeteilt, dass er beabsichtigte, „10 mal 10 machen“ zu wollen. Auf Nachfrage der Zeugin habe der Kläger zu ihrer Verwunderung mitgeteilt, bei der H.- N. Bank vorhandene Werte von gut 10 Mio. DM bei der Beklagten in Investmentfondsanteile investieren zu wollen. Die Prospekte über die streitgegenständlichen Anlagen seien beim Kläger verblieben. Nachdem er die erforderliche Liquidität auf sein Konto bei der Beklagten überwiesen habe, habe er der Zeugin F. von sich aus mitgeteilt, in welche Fonds und in welcher Höhe er investieren wolle. Die Entscheidung, nur in Aktienfonds und nicht auch in die von der Zeugin ins Gespräch gebrachten Renten-, Misch- und offenen Immobilienfonds zu investieren, habe der Kläger ebenfalls eigenständig und nicht auf eine Empfehlung der Zeugin hin getroffen. Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe die streitgegenständlichen Fondsanteile im Wege von Festpreisgeschäften erworben und vertritt die Ansicht, sie sei daher - in Ermangelung eines Drei-Personen-Verhältnisses - nicht zu einer Aufklärung über Rückvergütungen verpflichtet gewesen. Darüber hinaus habe sich ihr Verdienst im Bereich dessen bewegt, was sie mit der Veräußerung vergleichbarer Instrumente hätte verdienen können. Es entspreche seit jeher der Praxis der Beklagten, Transaktionen in Investmentfondsanteilen als Festpreisgeschäfte abzuwickeln. Dies ergebe sich auch aus den als Anlagenkonvolut B 4 vorgelegten Ersatzbescheinigungen Auch wenn diese - unstreitig zu Unrecht und anders als die Originalabrechnung - die Bezeichnung „Kauf von Wertpapieren“ trage und darum aus dieser Bezeichnung kein Schluss gezogen werden könne, so ergebe sich aus den Ersatzbescheinigungen der eindeutige Hinweis auf den Abschluss eines Festpreisgeschäfts: Es fehle an der Abrechnung eines Kommissionsentgelts. Dass die Bescheinigung ein solches nicht ausweise, verdeutliche, dass die Beklagte ihren Verdienst bereits in den als „Kurswert“ bezeichneten Festpreis eingerechnet habe. Soweit eine Abrechnung in den Jahren 1997 bis 2004 als „Kommission außerbörslich“ getragen habe, so sei dies kein Hinweis auf den Abschluss eines Kommissionsgeschäfts. Vielmehr handele es sich um eine untechnische Sammelbezeichnung. Bei den streitgegenständlichen Fonds handele es sich um Eigenprodukte der Beklagten, da die DWS unstreitig zu dem Konzern der D. Bank AG gehöre, deren 100%-ige Tochtergesellschaft auch sie, die Beklagte, sei. Bei der Empfehlung eines Eigenprodukts sei das Gewinnerzielungsinteresse offenkundig und darum nicht aufklärungsbedürftig. Dennoch habe die Zeugin F. den Kläger informiert, dass die Beklagte an dem Ausgabeaufschlag und den laufenden Kosten des Fonds partizipiere, dieses Verdienstinteresse der Beklagten an den streitgegenständlichen Investments sei für den Kläger aber ohne Bedeutung gewesen. Er habe der Zeugin F., nachdem im Einzelnen über die jeweiligen Ausgabeaufschläge und laufenden Vergütungsbestandteile gesprochen worden sei, lediglich klar gemacht, dass er nicht bereit sei, den vollen Ausgabeaufschlag zu zahlen. Sie habe ihm daraufhin mitgeteilt, Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten halten zu müssen. Dass die Beklagte, die ihm sodann eine Reduzierung auf maximal 1,5 % zugesagt habe, diesen Aufschlag erhalten würde, sei dem Kläger bekannt gewesen. Ferner habe der Kläger gewusst, dass die DWS zum D. Bank Konzern gehöre und dort die laufenden Vergütungen vereinnahmt werden würden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es zumindest an einem Vorsatz der Zeugin F. fehle, da sie nicht um eine Pflicht, bei Abschluss von Festpreisgeschäften über „hauseigene“ Investmentfonds über das Verdienstinteresse der Beklagten aufklären zu müssen, gewusst habe. Auch ein Organisationsverschulden der Beklagten sei zu verneinen, da die Beklagte nach Beratung durch ihre Rechtsabteilung überzeugt gewesen sei, rechtmäßig zu handeln. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Güteantrag habe die Verjährung nicht zu hemmen vermocht, da er gegen die falsche juristische Person, nämlich die D. Bank AG, gerichtet gewesen sei (Anlage B 2). Darüber hinaus sei er nicht hinreichend bestimmt. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Parteivernehmung des Klägers und Vernehmung der Frau K. F. und des Herrn D. B. als Zeugen. Hinsichtlich der Parteianhörung sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2015 (Bl. 190 ff. d.A.). Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.