Urteil
402 HKO 79/08
LG Hamburg 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:1223.402HKO79.08.0A
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Leitsätze
1. Auf eine vertragliche Provisionsregelung sind die Bestimmungen über den Provisionsanspruch in § 87 a HGB auch anwendbar, wenn die Parteien eine Einmalprovision vereinbart hatten, sofern diese erfolgsabhängig und nicht neben oder anstelle einer erfolgsabhängigen Provision als Fixum, Mindest- oder Garantieprovision geschuldet war.(Rn.36)
2. Die Teilprovision für ein durch den Dritten teilweise ausgeführtes Geschäft kann auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn umgekehrt der Handelsvertreter volle Provision schon bei Teilausführung in bestimmtem Umfang erhalten soll.(Rn.37)
3. Bei Fehlen einer Vereinbarung der Parteien zur Höhe des Teilprovisionsanspruchs ist von einer linearen Berechnung auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. März 1976, 2 U 146/75).(Rn.39)
4. Im Handelsvertreterrecht ist anerkannt, dass gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßende Einzelvereinbarungen die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht in Frage stellen, der Vertrag vielmehr den diesen zwingenden Bestimmungen entsprechenden Inhalt erhält (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1971, VII ZR 54/70).(Rn.42)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter der Agentur A.. GmbH 982.093,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 24% und die Beklagte 76 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf eine vertragliche Provisionsregelung sind die Bestimmungen über den Provisionsanspruch in § 87 a HGB auch anwendbar, wenn die Parteien eine Einmalprovision vereinbart hatten, sofern diese erfolgsabhängig und nicht neben oder anstelle einer erfolgsabhängigen Provision als Fixum, Mindest- oder Garantieprovision geschuldet war.(Rn.36) 2. Die Teilprovision für ein durch den Dritten teilweise ausgeführtes Geschäft kann auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn umgekehrt der Handelsvertreter volle Provision schon bei Teilausführung in bestimmtem Umfang erhalten soll.(Rn.37) 3. Bei Fehlen einer Vereinbarung der Parteien zur Höhe des Teilprovisionsanspruchs ist von einer linearen Berechnung auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. März 1976, 2 U 146/75).(Rn.39) 4. Im Handelsvertreterrecht ist anerkannt, dass gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßende Einzelvereinbarungen die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht in Frage stellen, der Vertrag vielmehr den diesen zwingenden Bestimmungen entsprechenden Inhalt erhält (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1971, VII ZR 54/70).(Rn.42) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter der Agentur A.. GmbH 982.093,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 24% und die Beklagte 76 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist zum Teil auch begründet. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Teilprovision gemäß § 87a I Satz 3 HGB zu. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Streitgegenstand eindeutig. Der Kläger begehrt Zahlung aufgrund derjenigen Abonnementsverträge, welche in der Aufstellung der Beklagten (Anlage B 132) enthalten sind in Höhe der dort für die einzelnen Abonnements genannten Beträge. Hinsichtlich der sowohl dort genannten, als auch in der Auflistung der Gutschriften (Anlage K 20) aufgeführten Verträge tritt er dem Erfüllungseinwand nicht entgegen. II. Die Ansprüche sind nicht verjährt, auch wenn die Klage anfänglich unzulässig war. Der Kläger hatte Gutschriften in Höhe von 66.929,- € zu seinen Lasten berücksichtigt, ohne zunächst deutlich zu machen, hinsichtlich welcher der geltend gemachten Abonnements er von der Erfüllung seines Provisionsanspruchs durch Berücksichtigung der Gutschriften ausgeht. Doch auch die zunächst unzulässige Klage hemmt die Verjährung (BGH NJW 2008, 519 Tz 24; Palandt-Ellenberger, BGB, § 204 Rn 5). Dabei heilt die nachträgliche Abgrenzung rückwirkend, auch noch in der Revisionsinstanz, wenn nur alle Einzelansprüche schlüssig vorgetragen waren. Bis zur Nachholung sind alle Einzelansprüche in voller Höhe auflösend bedingt rechtshängig, daher ist die Verjährung insgesamt gehemmt (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 253 Rn 15). III. Der Kläger hat Anspruch auf Provision auf der Grundlage der §§ 87 ff HGB. Die Insolvenzschuldnerin war Handelsvertreterin nach §§ 84 ff HGB. Insbesondere fehlt es nicht an einer Selbständigkeit der Insolvenzschuldnerin im Rahmen ihrer Tätigkeit. Der Gesprächsleitfaden, nach dem die Vermittler der Insolvenzschuldnerin die Kundengespräche durchzuführen hatten, hindert die Selbständigkeit der Insolvenzschuldnerin nach Auffassung der Kammer nicht, da die Insolvenzschuldnerin trotz dieser Weisungen seitens der Beklagten ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten konnte. Die Bestimmungen über den Provisionsanspruch in § 87a HGB sind auf die vertragliche Regelung der Provision anwendbar, auch wenn die Parteien eine Einmalprovision vereinbart hatten, da diese erfolgsabhängig und nicht neben oder anstelle einer erfolgsabhängigen Provision als Fixum, Mindest- oder Garantieprovision geschuldet war (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch HGB 2008 § 87 Rn 6). Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung verlangen, soweit die Abonnenten innerhalb der Sprunghaftungszeit anteilig Zahlung geleistet haben. Allerdings sieht die Vergütungsvereinbarung der Parteien dies so nicht vor. Vielmehr ist ein teilweiser Provisionsanspruch nach der vertraglichen Regelung der Parteien ausgeschlossen. Nach dem zwischen den Parteien seit Ende 2004 praktizierten und in der Rahmenvereinbarung vom 13.2.2006 (Anlage K 2) schriftlich abgefassten Nettoprovisionsabrede entsteht der Anspruch auf Provision erst dann, wenn der Abonnent die in der Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung vom 13.2.2006 (Anlage K 4) 27 Wochen umfassende Sprunghaftungszeit Zahlung geleistet hat. § 9 Ziffer 3 Absatz 2 der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass im Falle eines Sprungs die Beklagte Anspruch auf Rückerstattung der für das jeweils zugrundeliegende Abonnement gezahlten Provision hat. Obwohl sich aus der Vereinbarung der Parteien ein Teilprovisionsanspruch nicht ergibt, kann der Kläger von der Beklagten insoweit Zahlung verlangen. Denn gemäß § 87a I Satz 3 HGB besteht der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat, unabhängig von einer Vereinbarung. Der Anspruch des Klägers auf Teilprovision soweit die Abonnenten das Geschäft ausgeführt haben scheitert auch nicht daran, dass die Provision ohnehin schon bei einer teilweisen Ausführung durch den Abonnenten, nämlich einer Zahlung von 27 Wochen, voll verdient sein sollte. Denn die Teilprovision für ein durch den Dritten teilweise ausgeführtes Geschäft kann auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn vereinbart ist, dass umgekehrt der Handelsvertreter volle Provision schon bei Teilausführung in bestimmten Umfang erhält. Die Klausel „volle Provision bei halber Ausführung, vorher keine“ ist unwirksam (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 87a Rn 12). Der Anspruch ist ausgehend von dem vereinbarten Vergütungssatz in dem Verhältnis von bezahlten Wochen zu der Sprunghaftungszeit von 27 Wochen zu bemessen und beträgt demnach x/27 der für die jeweilige Zeitschrift vereinbarten Provision, wobei x für die Anzahl der bezahlten Wochen steht. Beim Fehlen einer Vereinbarung der Parteien zur Höhe des Teilprovisionsanspruchs ist von einer linearen Berechnung auszugehen. So hat das OLG Stuttgart (Urteil vom 12.3.1976, 2 U 146/75, zitiert nach juris) in einem Fall, in dem die Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages nach Zahlung von 6 Jahresbeiträgen verdient gewesen wäre und nur zwei Monatsbeiträge geleistet worden waren, die verdiente Provision mit 2/72 der vollen Provision berechnet. Eine lineare Berechnung der Teilprovision entspricht auch der von der Beklagten beabsichtigten Verknüpfung der Höhe der verdienten Provision mit der Haltbarkeit des Abonnements. Der Anspruch des Klägers steigt in dem Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Zahlungen zu der vereinbarten Mindesthaftungszeit. Dabei hat die Beklagte ein Missverhältnis zwischen ihrem Umsatz und der zu zahlenden Provision auch für den Fall in Kauf genommen, dass die Kunden die vereinbarte Sprunghaftungsfrist von 27 Wochen zahlen; so beträgt die vereinbarte Provision nach dem Vortrag der Beklagten mit 47 € knapp 65 % des Umsatzes von 72,80 €, den die Beklagte mit einem Abonnement des „S.." erreicht (Seite 44 des Schriftsatzes vom 7.11.2008, Blatt 99 dA). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin nicht lediglich die übliche Vergütung unter Rückgriff auf die geringeren zuvor zwischen den Parteien geltenden Bruttovergütungssätze zu. Denn die Vereinbarung einer Nettovergütung ist nicht unwirksam. Auch der Umstand, dass die Sprunghaftung länger als 6 Monate betrug, d.h. die Klägerin die Provision im Falle der Wirksamkeit auch dann nicht verdient hat, wenn der Kunde bei dem Angebot 6 für 8 voll bezahlt hat, führt nicht zur Unwirksamkeit einer Sprunghaftungszeit von 27 Wochen. Denn weder wird mit der Regelung die Verdienstmöglichkeit unzumutbar eingeschränkt, noch ist die Klausel unklar. Die teilweise Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich des Ausschlusses des Teilprovisionsanspruchs führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vergütungsvereinbarung der Parteien mit der Folge, dass eine Vergütungsvereinbarung gänzlich fehlte. Denn im Handelsvertreterrecht ist anerkannt, dass gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßende Einzelvereinbarungen die Rechtswirksamkeit des Vertrags im ganzen nicht in Frage stellen, dass der Vertrag vielmehr ohne Rücksicht auf den insoweit etwa abweichenden Willen der Parteien den diesen zwingenden Bestimmungen entsprechenden Inhalt erhält (BGH, Urteil vom 21.10.1971, VII ZR 54/70, zitiert nach juris). IV. Der Kläger kann insgesamt Zahlung in Höhe von 982.093,70 € verlangen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den einzelnen Teilprovisionsansprüchen, wie sie in der Aufstellung (Anlage B 132) enthalten sind. Dabei sind von diesem Anspruch nicht die in der Aufstellung der Beklagten (Anlage B 137) enthaltenen Abonnements ausgenommen. Denn die von der Klägerin nach dem Beklagtenvortrag doppelt aufgeführten Abonnements gemäß Anlage B 137 sind von der Beklagten in der Anlage B 132 nur einmal berücksichtigt worden. So ist für 2005 das Abonnement P.. (lfd. Nr. 321/322) bereits bei der Berechnung der Beklagten in Spalte AK nicht berücksichtigt, ebenso sind für 2006 die Abonnements B.. (lfd. Nr. 1...5), S.. (lfd. Nr. 5...3) und St.. (lfd. Nr. 1...3), welches die Beklagte ohnehin mit „0“ ansetzt, berücksichtigt, sowie für 2007 das Abonnement D.. B.. (lfd Nr. 3...3) auch insgesamt mit „0“ beziffert worden. Der Kläger ist der von der Beklagten errechneten Höhe der Einzelansprüche (B 132) nicht entgegengetreten (vgl. Blatt 382 dA). Der Anspruch des Klägers ist nicht in Höhe von 20.356,07 € deshalb zu kürzen, weil der Kläger die nachträgliche Gewährung von Provision für einzelne Abonnements unberücksichtigt gelassen hätte. Der Kläger hat diejenigen Verträge, für die er von einer Gutschrift ausgeht, so dass er keine Provisionsansprüche hierfür begehrt, im Einzelnen bezeichnet. Für die Kammer ergibt sich daraus hinreichend, dass der Kläger für die in Anlage K 20 enthaltenen Abonnements von einer Erfüllung seines Provisionsanspruchs ausgeht. Hierfür lässt er sich einen Betrag in Höhe von 66.929,- € anrechnen. Dass die Beklagte den Provisionsanspruch hinsichtlich weiterer vermittelter Verträge, als sie in Anlage K 20 enthalten sind, erfüllt hätte, trägt sie nicht vor, obwohl sie für die Erfüllung darlegungsbelastet ist. Im einzelnen ergeben sich zugunsten des Klägers die Teilprovisionsansprüche wie folgt: Für 2005 netto 92.313,70 € (Summenfunktion Spalte AK Anlage B 132) abzüglich Zweiteinweisungen für 2005 gemäß K 20/ K 16 von 9.008 € ergibt für 2005 insgesamt netto 83.305,70 €, zuzüglich Umsatzsteuer von 16 % für 2005 in Höhe von 13.328,91 € ergibt für 2005 einen Gesamtbetrag von 96.634,61 €. Für 2006 netto 427.781,30 € (Summenfunktion Spalte AK Anlage B 132) abzüglich Zweiteinweisungen für 2006 gemäß K 20/K 16 von 29.524,- € ergibt für 2006 insgesamt netto 398.257,30 €, zuzüglich Umsatzsteuer von 16 % für 2006 in Höhe von 63.721,17 € ergibt für 2006 einen Gesamtbetrag von 461.978,47 €. Für 2007 netto 384.263,07 € (Summenfunktion Spalte AK Anlage B 132) abzüglich Zweiteinweisungen für 2007 gemäß K 20 /K 16 von 28.397 €, ergibt für 2007 insgesamt netto 355.866,07 €, zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % für 2007 in Höhe von 67.614,55 € ergibt für 2007 einen Gesamtbetrag von 423.480,62 €. Weitere Zahlungen oder Gutschriften muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Sowohl im Hinblick auf den Provisionsanspruch für das Abonnement B. von 3,41 € als auch hinsichtlich der neuen Provisionsgutschriften in Höhe von 19.674,41 € hat die Beklagte eine Erfüllung der Provisionsansprüche nicht dargelegt. Eine Verrechnung kann die Beklagte nicht mehr vornehmen, obwohl während der Zusammenarbeit der Parteien dies ständig so ausgeführt wurde. Denn es ist davon auszugehen, dass die Abrede der Parteien betreffend die Verrechnung mit Beendigung der Zusammenarbeit endete. Daher sind alle Einzelansprüche nunmehr gesondert zu begleichen oder durch besondere Erklärung aufzurechnen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 355 Rn 23 für Kontokorrent). Die Beklagte kann dem Kläger für die Abonnements, für die die Kunden Zahlungen geleistet haben, nicht entgegenhalten, ein Abonnement sei nicht wirksam geschlossen worden. Denn ein Anspruch auf Teilprovision besteht gemäß § 87a I Satz 3 HGB stets, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Der Teilprovisionsanspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Ein aufrechenbarer Anspruch steht der Beklagten nicht zu. Sie hat keinen Anspruch auf teilweise Rückzahlung von Provisionen aus dem Grunde, dass sie als Lastschriftzahler vergütete Abonnements nur als Abonnements aufrechterhalten konnte, für welche die Kunden auf eine Rechnung zahlen. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin von Anfang an keine Lastschriftzahler vermittelt habe. Die Aufrechterhaltung der Abonnements ist nach Auffassung der Kammer als eine Bestandserhaltungsmaßnahme anzusehen, deren Kosten der Unternehmer auch sonst zu tragen hat. V. Ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Provision steht dem Kläger nicht zu. Er kann von der Beklagten nicht verlangen, für die stornierten Abonnements nicht nur anteilige, sondern die volle Provision zu erhalten. Im Rahmen des Nettovergütungssystems steht dem Kläger nach Auffassung der Kammer Provision nur in dem Falle zu, in dem das Abonnement die Sprunghaftungszeit überdauert und der Kunde die vereinbarten 27 Wochen Zahlung geleistet hat. Die Ausgestaltung des Nettovergütungsprinzips findet sich in der Vereinbarung vom 13.2.2006 (Anlage K 2). Dort heißt es unter § 9 Ziffer 3: “ A.. haftet für die abgeschlossenen Abonnements gemäß der in der Anlage 3 definierten Sprunghaftung. Ein Fall von Sprung liegt vor, wenn der von A.. geworbene Abonnent innerhalb einer in der Anlage 3 festzulegenden Sprunghaftungsfrist das Abonnement nicht bezahlt wird. Liegt ein Fall von Sprung vor, so hat die V.. einen Anspruch gegen A.. auf Rückerstattung der für das jeweils zugrunde liegende Abonnement an A.. gezahlten Provision...“ Danach entsteht der Anspruch auf Provision nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht bereits mit Abschluss des Zeitschriftenbelieferungsvertrages. Vielmehr sollte der Insolvenzschuldnerin der volle Provisionsanspruch erst dann zustehen, wenn die Abonnements die Sprunghaftungsfrist überdauert und die Kunden eine entsprechende Anzahl Wochen bezahlt haben. Der Kläger meint, die Beklagte könne eine Verrechnung mit Provisionsansprüchen nur dann vornehmen, wenn eine Aufrechnungslage besteht. Er meint, es obläge der Beklagten, Gegenansprüche zu behaupten und zu beweisen. Dieser rechtlichen Wertung des Klägers vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Kammer meint vielmehr, bei der seitens der Beklagten nach Meldung eines Abschlusses geleisteten Zahlung handele es sich um einen Vorschuss. Auch für die Abonnements, die vor dem Datum der Vereinbarung vom 13.2.2006 (Anlage K 2) abgeschlossen worden sind kann der Kläger die mit der Klage geltend gemachte Provision nur erhalten, wenn die vereinbarte Sprunghaftungszeit erreicht worden ist und die Abonnenten entsprechende Zahlung geleistet haben. Auch für 2005 galt bereits das Nettovergütungsprinzip. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin im Dezember 2004 neue Provisionslisten und eine neue WKN (Werber-Kreditoren-Nummer) zur Überstellung der geworbenen Abonnements erhalten habe (Anlagenkonvolut B 2). Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass sie auch für 2005 von der Geltung des Nettoprovisionssystems ausgeht (Beschluss vom 4.9.2009, Blatt 184 dA). Der Kläger kann die volle Provision nicht gemäß § 87a III Satz 1 HGB verlangen. Denn der Anspruch entfällt gemäß Satz 2, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Dabei hat die Beklagte darzulegen, dass sie es nicht zu vertreten hat, wenn ein Abonnent nicht die volle Sprunghaftungszeit von 27 Wochen bezahlt hat (vgl. Ebenroth/Boujong/Löwisch/W. Hakenberg HGB 2008 § 87b Rn) Die Beklagte hat zu 100 von der Kammer zufällig ausgewählten Abonnements hinsichtlich der Gründe für die Nichtausführung des Geschäfts durch die Abonnenten und ihre Bestandserhaltungsmaßnahmen vorgetragen. Die Erklärungen der Beklagten zu den ausgewählten 100 Abonnements ergeben für die Kammer ein hinreichend klares Bild betreffend die Verfahrensweise der Beklagten in den Fällen, in denen ein Abonnement vor Erreichen der Sprunghaftungsfrist nicht mehr bezahlt wurde. Die von der Beklagten ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen sind ganz überwiegend nicht zu beanstanden. Es ergibt sich insbesondere nicht, dass die Beklagte etwa willkürlich über die Provisionsansprüche des Klägers disponiert hat. Lediglich betreffend das Abonnement Sü.. (Fall 68) konnte die Beklagte keine konkreten Angaben machen, in weiteren 2 Fällen (61 und 91) hat die Beklagte eine unrichtige Behandlung eingeräumt. In 46 Fällen, in denen die Abonnenten die Möglichkeit der Negativoption ergriffen haben, musste die Beklagte keine Maßnahmen zur Fortführung der Abonnements ergreifen. Dies betrifft die Beispielsfälle 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 50, 51, 52, 55, 56, 57, 58, 62, 76, 77, 78, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 87, 88, 92. Die Abonnements, bei denen die Kunden die auf die Mindestbezugsdauer entfallenden Zahlungen geleistet haben, durfte die Beklagte auslaufen lassen. Da den Kunden die Möglichkeit zustand, das Abonnement zu beenden, sind Bestandserhaltungsmaßnahmen seitens der Beklagten nicht geschuldet. Die Kunden konnten davon ausgehen, dass sie wie vereinbart zum Ende der Mindestbezugsdauer die Negativoption ausüben können. Ein Nachhaken ist von der Beklagten nicht zu verlangen. In Bezug auf 12 Fälle, die die Beklagte als Negativoption behandelt hat, macht der Kläger lediglich einen Teilprovisionsanspruch geltend, so dass die Beklagte nicht zu weiterem Vortrag zu ihren Bestandserhaltungsmaßnahmen aufzufordern ist. Dies betrifft die Fälle 8,31,35,40,44, 53, 65, 66, 79, 83, 89, 90. Soweit in 7 Fällen die Abonnenten die Negativoption ausgeübt haben und kleinere Beträge fehlen musste die Beklagte nicht mahnen (Fälle 9,10,11,14, 54, 59, 60). Es handelt sich um Beträge von 12,40 € (Fall 9), 0,20 € (Fall 10), 1,95 € (Fall 11),15,40 € (Fall 14), 2,20 € (Fall 54), 1,45 € (Fall 59) und 12,60 € (Fall 60). Die Beklagte musste keine Bestandserhaltungsmaßnahmen ergreifen, wenn die Kunden von dem ihnen eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben. Betreffend die Abonnements 17, 20, 21, 24, 25, 95, 96, 98 hat die Beklagte entsprechende Unterlagen vorgelegt. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten, diese habe den Kunden ein 7tägiges Widerrufsrecht eingeräumt, nicht substantiiert bestritten. Angesichts des Vortrags der Beklagten zu dem den Kunden übersandten Begrüßungsschreiben kann der Kläger die Einräumung des Widerrufsrechts nicht pauschal bestreiten. Die Beklagte hat ein Begrüßungsschreiben zur Akte gereicht (Anlage B 30). In Ziffer 2 der „Informationen zu Ihrem Abonnement“ heißt es: „..Wir räumen dem Abonnent jedoch freiwillig die Möglichkeit ein, seine Bestellung ohne Angaben von Gründen innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu „widerrufen“. Die Frist beginnt mit Erhalt der Bestellbestätigung...“. Die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin sollten gemäß dem Gesprächsleitfaden, welchen die Beklagte für Juni 2006, April 2006 und Juli 2007 vorlegt, die Kunden auf ihr Widerrufsrecht hinweisen. Der Kläger kann diesen Vortrag der Beklagten, der die Ausgestaltung des von der Insolvenzschuldnerin zu vermittelnden Abonnements betrifft, nicht schlicht bestreiten. Es geht zu seinen Lasten, wenn sich die Insolvenzschuldnerin während der Vermittlung von Abonnements über Jahre hin nicht darum gekümmert hat, welchen Inhalt die Begrüßungsschreiben, auf welche deren Mitarbeiter gemäß dem Gesprächsleitfaden hinweisen sollten, haben. Die Gewährung des Widerrufsrechts aus Kulanz kann der Beklagten auch mit Blick auf den Provisionsanspruch der Klägerin nicht versagt werden. Zwar entfällt der Provisionsanspruch in den Fällen, in denen der Kunde von dem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Die Beklagte durfte das Widerrufsrecht dennoch einräumen. Sie darf nur nicht nach Entstehung des Provisionsanspruchs aus Kulanz den Provisionsanspruch zu Fall bringen. Eine vorherige Vereinbarung mit dem Kunden ist jedoch möglich. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 87 b II HGB. Danach mindern Nachlässe (außer bei Barzahlung) das geschuldete Entgelt und damit die Provision, sofern dem Dritten die Nachlässe von vornherein zugesagt worden sind (Baumbach/Hopt HGB 34. Aufl. 2010, § 87 b Rn 8). In 9 Fällen hat die Beklagte schlüssig vorgetragen, dass die Kunden einen Vertragsschluss bestritten haben. (Fälle 16, 22, 23, 67, 69, 71, 72, 94, 100). Der Kläger bietet insoweit für den Vertragsschluss jedoch keinen Beweis an, obwohl er insoweit die Beweislast nicht verkennt (vgl. Blatt 19 dA). Eine Pflicht zur Nachbearbeitung besteht bereits dann nicht, wenn diese erkennbar aussichtslos ist (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.5.2009, 3 U 20/09, zitiert nach juris). Dies gilt, wenn ein Widerruf von einem Kunden erklärt worden ist (Fall 99), oder die mit der Nachbearbeitung betraute PVZ einen Widerruf meldet (Fälle 19 und 74), ferner dann, wenn der Kunde eine Täuschung behauptet (Fall 15) oder behauptet, nicht bestellt zu haben (Fall 64). Für den Fall, dass die Beklagte nicht belegen kann, ob ein Widerruf durch den Kunden innerhalb der Widerrufsfrist erklärt worden ist, ist jedenfalls von einem Fall einer Negativoption auszugehen. Ist der Abonnementsvertrag durch Ausüben der Negativoption beendet, ist die Beklagte jedenfalls dann nicht verpflichtet, tätig zu werden, wenn, wie hier, nur eine geringe Provision als Teilprovision in Betracht kommt. Vorliegend fehlte die Zahlung von 13 Wochen betreffend die Fälle 12 und 13, dies wären jedoch nur 10,59 € bzw. 26,96 € Provision (volle Provision Fall 12: 22 €, volle Provision Fall 13: 56 €, vgl. Anlage K 17). In Bezug auf 4 Abonnements hat die Beklagte konkret unter Nennung der Nummer der entsprechenden Abrechnung vorgetragen, dass die Abonnements neu eingebucht und gutgeschrieben worden sind (Fälle 18, 49, 63 und 70), den Kläger hat nicht vorgetragen, dass dieser Vortrag unrichtig sei. Ob er die Gutschrift bei der Begründung der Klagforderung rechnerisch berücksichtigt hat, ist in Bezug auf die zu untersuchende Frage, ob die Beklagte willkürlich über Provisionsansprüche der Insolvenzschuldnerin disponiert hat, unerheblich. Betreffend 4 Abonnements hat der Kläger die Ausführungen der Beklagten zu Mahnungen nicht bestritten (Fälle 73, 75, 93, 97). Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen dem Kläger ab dem 15.12.2007 zu, nachdem die Beklagte innerhalb der mit anwaltlichem Schreiben vom 3.12.2007 (Anlage K 12) gesetzten Frist keine Zahlung geleistet hat. Schriftsatznachlass auf die klägerischen Schriftsätze vom 21.11.2011 und vom 23.11.2011 war der Beklagten nicht zu gewähren. Neuen Tatsachenvortrag enthielten diese nicht. Die Anlage K 24 war bereits als Anlage K 16 vorgelegt worden. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 I ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Agentur A.. GmbH. Er begehrt von der Beklagten Provision für von der Insolvenzschuldnerin vermittelte Zeitschriftenbelieferungsverträge. Die Insolvenzschuldnerin betrieb ein Call-Center im Telemarketingbereich und vermittelte für die Beklagte Zeitschriftenbelieferungsverträge. Die Beklagte ist ein Unternehmen der B.. Verlagsgruppe und mit dem Vertrieb von Zeitschriftenabonnements befasst. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte schlossen am 12.11.2003 einen Dienstleistungsvertrag (Anlage K 1) durch welchen die Insolvenzschuldnerin mit der Vermittlung von Abonnements betraut wurde und gemäß § 4 (1) eine Vergütung für jedes zustande gekommene Abonnement erhalten sollte. Am 13.2.2006 schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte eine Rahmenvereinbarung (Anlage K 2) welche in § 9 Regelungen über die Vergütung und eine Sprunghaftung enthält. Unter Ziffer 3 heißt es: “ A.. haftet für die abgeschlossenen Abonnements gemäß der in der Anlage 3 definierten Sprunghaftung. Ein Fall von Sprung liegt vor, wenn der von A.. geworbene Abonnent innerhalb einer in der Anlage 3 festzulegenden Sprunghaftungsfrist das Abonnement nicht bezahlt wird. Liegt ein Fall von Sprung vor, so hat die V.. einen Anspruch gegen A.. auf Rückerstattung der für das jeweils zugrunde liegende Abonnement an A.. gezahlten Provision...“ Gemäß Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung (Anlage K 4) beträgt die Sprunghaftung bei einem 8 für 6 Abo (8 Monate lesen, 6 Monate zahlen) 27 bezahlte Wochen. Die die Höhe der Vergütung betreffende Anlage 2 zum Rahmenvertrag sah unterschiedlich hohe Provisionen vor, je nachdem, ob mit dem Abonnenten das Lastschriftverfahren (LS) oder Rechnungszahlung (RG) vereinbart wurde (Anlage K 3). Die Beklagte hatte der Insolvenzschuldnerin einen Leitfaden überlassen, nach dem die Werbungstelefonate geführt werden sollten (Anlage K 5). Danach wurde den Kunden angeboten, die Zeitschrift für 8 Monate zu beziehen, davon 2 Monate kostenlos und nach diesen 8 Monaten ein „offenes Lesen“, bei dem das Abonnement ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beendet werden konnte (Anlage K 5). Die Vertragsparteien kooperierten auf der Grundlage unterschiedlicher Vergütungssysteme. Nach dem Brutto-Vergütungssystem hatte die Insolvenzschuldnerin Anspruch auf eine fixe Vergütung sobald und soweit die Insolvenzschuldnerin ein Zeitschriftenabonnement abgeschlossen hatte. Die Vergütung war unabhängig von der Haltbarkeit, also der tatsächlichen Laufzeit des abgeschlossenen Abonnements und den tatsächlich von dem Abonnenten geleisteten Zahlungen. Im Laufe der Kooperation wurden - abhängig von der jeweiligen Kampagne, jeweils beschrieben durch Werbeart (WA), Werber-KreditorenNummer (WKN) und Verlags-Service-Gesellschaft (VSG) - für verschiedene Vertragsschlüsse, Objekte und Druckerzeugnisse immer wieder neue Vergütungssätze vereinbart. Zum 20.12.2004 stellte die Beklagte ihr Vergütungssystem mit nahezu allen Telemarketing-Unternehmen von der BruttoVergütung auf die Netto-Vergütung um. Hier ist die Vergütung von der konkreten Haltbarkeit des einzelnen Abonnements abhängig. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe zunächst die Netto-Vergütung, sodann die Brutto-Vergütung und ab 1.1.2005 erneut die Nettovergütung gezahlt (Blatt 106 dA). Die Beklagte belastete für die hier streitigen Abonnementsverträge dann, wenn die Abonnenten nicht 27 Wochen voll gezahlt haben, die bereits gutgebrachte Provision zurück. Dabei hat sie auch in den Fällen, in denen die Kunden für einige Wochen Zahlung geleistet hatten, die Provision vollen Umfangs storniert. Der Kläger wendet sich gegen Stornierungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007. Er lässt sich Gutschriften in Höhe von insgesamt 66.929,00 € anrechnen und dabei 9.008,00 € für 2005, 29.524,00 € für 2006 und 28.397,00 € für 2007 (Anlage K 16). Mit Schriftsatz vom 6.1.2011 reicht die Beklagte eine Aufstellung zur Akte, die die nach ihrer Auffassung beanstandeten Abonnementsverträge enthält und zu den rechnerischen Ergebnissen des Klägers Stellung nimmt (Anlage B 132). Mit Schriftsatz vom 3.3.2011 stellt der Kläger den Inhalt der Anlage B 132 unstreitig und trägt zu den von ihm bei der Berechnung der Klagsumme berücksichtigten Zweiteinweisungen unter Vorlage einer Aufstellung der einzelnen Abonnements vor (Anlage K 20). Der Kläger meint, die Beklagte könne die Zahlung von Provision für die streitgegenständlichen Abonnements nur dann verweigern und sei zur Rückbelastung der zunächst gutgebrachten Provisionen nur dann berechtigt, wenn zu Gunsten der Beklagten eine Aufrechnungslage bestehe. Ein aufrechenbarer Anspruch stehe der Beklagten jedoch nicht zu. Der Kläger meint, während es seine Aufgabe sei, zur Entstehung der Provisionsansprüche vorzutragen und diese nachzuweisen, habe die Beklagte den Nachweis zu führen, dass ein Gegenanspruch bestünde, also eine Aufrechnungslage gegeben sei. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die reklamierten Sprünge hinsichtlich ihres Tatsachengehalts (Blatt 20 dA). Er meint, die in der Rahmenvereinbarung getroffene Regelung, nach der der Provisionsanspruch für den Vertriebspartner komplett entfalle, wenn ein Abonnent, der einen 8-Monats-Vertrag abschließt, nicht volle 27 Wochen zahlt, sei unwirksam. Da der Vertrag bereits im Rahmen des mit dem Abonnenten geführten Telefonats zustande gekommen sei, sei der Provisionsanspruch vor Ausführung des Geschäfts entstanden. Die Beklagte habe willkürlich über die Provisionsansprüche der Insolvenzschuldnerin disponiert (Blatt 25 dA). Auch sei die Vereinbarung einer 27wöchigen Sprunghaftungsfrist bei einem Abonnenten-Mindestbezugszeitraum von 25,8 Wochen unwirksam. Die Vereinbarung verstoße gegen § 87a HGB, der abschließend festlege, unter welchen Voraussetzungen ein Provisionsanspruch spätestens entstehe, unter welchen Voraussetzungen dieser entfallen kann und inwieweit ein Provisionsanspruch zu erfüllen ist, wenn der Kunde auch nur teilweise gezahlt hat. Der Kläger begehrt die Auszahlung von seitens der Beklagten wegen der Sprunghaftung einbehaltener Beträge, nämlich für 2005 ausstehende Provision in Höhe von 178.440,- € zuzüglich Umsatzsteuer von 16 %, für 2006 ausstehende Provision in Höhe von 520.450,- € zuzüglich Umsatzsteuer von 16 %, für 2007 ausstehende Provision in Höhe von 403.313,- € zuzüglich Umsatzsteuer von 19 %, daher insgesamt 1.290.654,87 € brutto. Der Kläger meint, für den Fall, dass für 2005 noch das Brutto-Provisionssystem galt, stünde ihm für 2005 der volle Provisionsanspruch von 206.990,40 € brutto zu, sowie für 2006 ein Teilprovisionsanspruch von 449.907,84 brutto und für 2007 von 441.440,20 € brutto, mithin insgesamt ein Betrag von 1.098.383,40 €. Für den Fall, dass auch für 2005 von dem Netto-Vergütungssystem auszugehen wäre, ergäbe sich ein Teilprovisionsanspruch für 2005 von 92.643,57 € zuzüglich 449.907,84 € für 2006 und 441.440,20 € für 2007, daher insgesamt ein Teilprovisionsanspruch in Höhe von 983.991,61 €, jeweils brutto (Blatt 180). Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.12.2007 (Anlage K 12) forderte die Insolvenzschuldnerin die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 1.028.267,92 € bis zum 14.12.2007 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter der Agentur A.. GmbH 1.102.203,00 € zuzüglich Umsatzsteuer aus 698.890,00 € in Höhe von 16 % und aus 403.313,00 € in Höhe von 19 %, somit 1.290.654,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1. 028.267,92 seit 15.12.2007 und aus 262.386,08 € seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet sich gegen eine Zahlungsverpflichtung. Sie meint, Handelsvertreterrecht sei auf die Vertragsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin nicht anwendbar. Selbst wenn die Insolvenzschuldnerin als Handelsvertreterin zu qualifizieren wäre, sei jedenfalls § 87a HGB nicht einschlägig. Bei der vereinbarten Vergütung handele es sich um eine Prämie. Sie meint, dem Kläger stünde für die Abonnements, die die Sprunghaftungszeit nicht überdauert haben, weder ein Anspruch auf volle Provision noch ein Anspruch auf Teilprovision zu. Sie meint, die 27wöchige Sprunghaftungszeit sei wirksam vereinbart worden. Eine Teilprovision schulde sie nicht. Soweit die Vereinbarung betreffend das NettoVergütungssystem den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, sei die Provisionsvereinbarung der Parteien insgesamt hinfällig und der Kläger könne allenfalls den üblichen Satz fordern. Die Beklagte weist darauf hin, dass Handelsvertreterrecht weder Straf- noch Schadensersatzrecht ist und jedes offensichtlich über die vom Gesetz gewünschte angemessene Gewinnbeteiligung hinausgehende Ergebnis als dem Zivilrecht fremde Sanktionierung rechtsdogmatisch unhaltbar sei. Die Anerkennung von vertraglich nicht vorgesehenen Teilprovisionsansprüchen in der geltend gemachten Höhe führe dazu, dass der Kläger mehr als die Beklagte an den streitgegenständlichen Abonnementsverträgen verdient. Die Beklagte meint, in Fällen, in denen ein Abonnement tatsächlich nicht wirksam vermittelt worden ist, käme weder ein voller noch ein Teilprovisionsanspruch in Betracht. Die Beklagte behauptet, sie habe ihren Kunden ein 7tägiges Widerrufsrecht eingeräumt und legt hierzu E-Mails und ein Begrüßungsschreiben vor (Anlage B 30). Die Beklagte behauptet, sie habe Provisionsansprüche des Klägers durch Zweiteinweisungen erfüllt. Die Zweiteinweisungen beträfen Teilprovisionsansprüche in Höhe von 20.356,07 € (Anlage B 135). Die Beklagte trägt vor, die Aufstellung des Klägers enthalte Doppelungen und legt hierzu Anlage B 137 vor betreffend eine Teilprovisionsforderung von insgesamt 171,28 €. Bei dem Abonnement B.. („S..i..d..M..‘‘, Datei 2006, lfd. Nr. 1...4) handele es sich um einen reklamierten Springer, für den der Kläger einen Teilprovisionsanspruch in Höhe von 3,41 € geltend macht. Die Beklagte habe dem Kläger hinsichtlich dieses Abonnements am 27.4.2010 eine Provisionsgutschrift erbracht. Die Beklagte trägt vor, sie habe dem Kläger mit Schreiben vom 17.12.2010 Provisionsgutschriften in Höhe von insgesamt 28.258,00 € erteilt, welche in Höhe von 19.674,41 € die Teilprovisionsansprüche beträfen und legt hierzu Provisionsabrechnungen vom 15.12.2010 vor (B 139). Die Beklagte trägt vor, in insgesamt über 3.301 Fällen begehre der Kläger auch für solche Abonnements eine Teilprovision, für die ein solcher Anspruch schon mangels Vertragsschlusses ausscheide. Insgesamt entfielen auf diese Sprungfälle geltend gemachte Teilprovisionsansprüche in Höhe von bis zu 18.203,46 € (Bl. 360 dA). Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen, welche ihr zustünden, weil die Insolvenzschuldnerin eine Vergütung für die Vermittlung von Lastschriftzahler-Abonnements erhalten habe, obwohl die von der Insolvenzschuldnerin gelieferten Abonnementsdatensätze Bankrückläufer produziert hätten und die Beklagte die Abonnements nur mit eigenem Engagement als Rechnungszahler-Abonnements aufrechterhalten konnte. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.