Urteil
602 Ks 2/23
LG Hamburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0712.602KS2.23.00
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Leitsätze
1. Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene ärztliche Behandlungsmaßnahme setzt eine Aufklärung des Patienten über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus. Sie ist jedenfalls unwirksam, wenn über den aufklärungsbedürftigen Umstand, dass bei der personellen und apparativen Ausstattung während des Eingriffs vom üblichen medizinischen Standard abgewichen werden soll und dadurch ein vermeidbares Risiko entsteht, nicht aufgeklärt wurde und der Täter weder über den Verzicht des Einsatzes von Kapnometer, EKG-Messgerät sowie eines mechanischen Beatmungsgerätes noch über die nicht gewährleistete Assistenz durch qualifiziertes Personal aufgeklärt hat.(Rn.242)
2. Aus der unzureichenden Aufklärung folgt die Unwirksamkeit der erteilten Einwilligung in den – den Tatbestand der Körperverletzung in Gestalt einer des Leben gefährdenden Behandlung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllenden – Eingriff.(Rn.245)
3. Die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat scheidet nicht deshalb aus, weil der Täter, ain ambulant tätiger mobiler Anästhesist, irrig davon ausgeht, seine personelle und apparative Ausstattung am Behandlungstag entspräche den Mindestanforderungen.(Rn.247)
4. In der Todesfolge hat sich die einer Vollnarkose bei einer Zahnbehandlung eigentümliche Gefahr für das Leben des Geschädigten verwirklicht, so dass auch ein qualifizierter Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge gegeben ist. Bei der Gefahr einer Lungenembolie handelt es sich um eine ganz spezifische Gefahr einer Patientenbehandlung in Vollnarkose, wie sich auch aus dem vom Angeklagten verwendeten Diomed-Aufklärungsbogen ergibt.(Rn.249)
5. Bei der Bemessung der Strafe bezüglich des Angeklagten ist die Kammer zunächst vom Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat sodann den für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eingestellt, dass es sich um ein Unglücksgeschehen handelte; der Angeklagte wollte – obwohl eine Vollnarkose rechtlich eine Körperverletzung darstellt – dem Verstorbenen nicht schaden, sondern ihm helfen. In seiner Einlassung hat der Angeklagte ehrliches tiefes Bedauern und spürbare Erschütterung über den Tod des Geschädigten gezeigt. Er hat sich aufrichtig bei den Angehörigen des Verstorbenen entschuldigt und zudem seine Schuld eingeräumt, nicht mit der notwendigen apparativen Ausstattung gearbeitet zu haben, die ihm zum Zeitpunkt der Tat aber nicht bekannt gewesen sei. Tat- und schuldangemessen erscheint deshalb eine zeitige Freiheitstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann.(Rn.267)
Tenor
1. Der Angeklagte Dr. A1 wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer
Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Die Angeklagte Dr. M. wird freigesprochen.
3. Der Angeklagte Dr. A1 trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens wie die ihn betreffenden notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen; die Staatskasse trägt die die Angeklagte Dr. M. betreffenden Kosten des Verfahrens wie deren notwendige Auslagen.
4. Die Angeklagte Dr. M. ist für die am 06.04.2020 und 20.05.2020 durchgeführten Durchsuchungen ihrer Praxisräumlichkeiten und die hierbei erfolgten Sicherstellungen von Gegenständen als Beweismittel in diesem Verfahren dem Grunde nach aus der Staatskasse zu entschädigen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 227 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene ärztliche Behandlungsmaßnahme setzt eine Aufklärung des Patienten über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus. Sie ist jedenfalls unwirksam, wenn über den aufklärungsbedürftigen Umstand, dass bei der personellen und apparativen Ausstattung während des Eingriffs vom üblichen medizinischen Standard abgewichen werden soll und dadurch ein vermeidbares Risiko entsteht, nicht aufgeklärt wurde und der Täter weder über den Verzicht des Einsatzes von Kapnometer, EKG-Messgerät sowie eines mechanischen Beatmungsgerätes noch über die nicht gewährleistete Assistenz durch qualifiziertes Personal aufgeklärt hat.(Rn.242) 2. Aus der unzureichenden Aufklärung folgt die Unwirksamkeit der erteilten Einwilligung in den – den Tatbestand der Körperverletzung in Gestalt einer des Leben gefährdenden Behandlung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllenden – Eingriff.(Rn.245) 3. Die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat scheidet nicht deshalb aus, weil der Täter, ain ambulant tätiger mobiler Anästhesist, irrig davon ausgeht, seine personelle und apparative Ausstattung am Behandlungstag entspräche den Mindestanforderungen.(Rn.247) 4. In der Todesfolge hat sich die einer Vollnarkose bei einer Zahnbehandlung eigentümliche Gefahr für das Leben des Geschädigten verwirklicht, so dass auch ein qualifizierter Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge gegeben ist. Bei der Gefahr einer Lungenembolie handelt es sich um eine ganz spezifische Gefahr einer Patientenbehandlung in Vollnarkose, wie sich auch aus dem vom Angeklagten verwendeten Diomed-Aufklärungsbogen ergibt.(Rn.249) 5. Bei der Bemessung der Strafe bezüglich des Angeklagten ist die Kammer zunächst vom Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat sodann den für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eingestellt, dass es sich um ein Unglücksgeschehen handelte; der Angeklagte wollte – obwohl eine Vollnarkose rechtlich eine Körperverletzung darstellt – dem Verstorbenen nicht schaden, sondern ihm helfen. In seiner Einlassung hat der Angeklagte ehrliches tiefes Bedauern und spürbare Erschütterung über den Tod des Geschädigten gezeigt. Er hat sich aufrichtig bei den Angehörigen des Verstorbenen entschuldigt und zudem seine Schuld eingeräumt, nicht mit der notwendigen apparativen Ausstattung gearbeitet zu haben, die ihm zum Zeitpunkt der Tat aber nicht bekannt gewesen sei. Tat- und schuldangemessen erscheint deshalb eine zeitige Freiheitstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann.(Rn.267) 1. Der Angeklagte Dr. A1 wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die Angeklagte Dr. M. wird freigesprochen. 3. Der Angeklagte Dr. A1 trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens wie die ihn betreffenden notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen; die Staatskasse trägt die die Angeklagte Dr. M. betreffenden Kosten des Verfahrens wie deren notwendige Auslagen. 4. Die Angeklagte Dr. M. ist für die am 06.04.2020 und 20.05.2020 durchgeführten Durchsuchungen ihrer Praxisräumlichkeiten und die hierbei erfolgten Sicherstellungen von Gegenständen als Beweismittel in diesem Verfahren dem Grunde nach aus der Staatskasse zu entschädigen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 227 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 2 StGB I. 1. Angeklagter Dr. A1 Der zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls 59-jährige und bei Schluss der Hauptverhandlung 67-jährige Angeklagte Dr. A1 ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau und Kinder sind ebenfalls Zahn- bzw. Humanmediziner. Der Angeklagte kam 1976 aus J. nach Deutschland, wo er bis 1983 Medizin studierte. Anschließend machte er bis 1984 sein praktisches Jahr. Seit 1988 war er bis zu seiner Selbständigkeit im Jahr 2007 in Krankenhäusern als Anästhesist tätig. Dabei setzte er bei Vollnarkosen zum Monitoring jedenfalls ein EKG- und Blutdruck-Messgerät, ein Pulsoxymeter sowie seit etwa Ende der 90er Jahre ein Kapnometer ein. Seine Facharztausbildung zum Anästhesisten, die er überwiegend am A. Klinikum (AK) W. sowie ein Jahr im AK H. absolvierte, schloss er 1993 ab. Anschließend war er im AK W. in der Abteilung für Anästhesie und operative Intensivmedizin tätig. Er qualifizierte sich 1999 als Rettungsmediziner weiter und arbeitete u.a. 16 Monate in der operativen Intensivmedizin und acht Monate auf dem Notarztwagen mit ca. 560 Notarzteinsätzen. Seit 2000 besitzt er die Anerkennung der Weiterbildung Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin. Er bildete sich auch in der speziellen Schmerztherapie weiter. Im Jahr 2007 machte der Angeklagte sich als ambulant tätiger mobiler Anästhesist selbständig mit einem Praxissitz in N.. Dabei vertrat er die sogenannte sprechende, empathische Medizin, die den Menschen in den Mittelpunkt stellt und nicht die Apparate. Zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat beschäftigte er drei Mitarbeiter auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung mit dem Umfang von etwa zwei bis drei Stunden am Tag. Die Mitarbeiter setzte er als Assistenz ein, wenn er mehrere Narkosen an einem Tag durchführte, sodass er Aufgaben wie die postoperative Überwachung eines Patienten delegieren konnte. Wurde hingegen nur ein Patient behandelt, ging der Angeklagte so vor, dass er die Ein- und Ausleitung des Patienten sowie die Überwachung durchführte, ohne seine Mitarbeiter als Assistenz einzusetzen. Vor dem Hintergrund des Vorwurfs, am 02.05.2008 als Anästhesist vermeintlich kontaminierte Propofol-Flaschen verwendet zu haben, drohten ihm über den Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA), der als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Aufsicht über Ärzte und Zahnärzte ausübt, approbationsrechtliche Maßnahmen. Um dies zu verhindern, ließ er in diesem Verfahren über seinen damaligen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 23.02.2010 u.a. Folgendes ausführen: „Zudem bildeten und bilden meinem Mandanten – ungeachtet einer (Un-)Richtigkeit der Vorwürfe laut Strafbefehl – das fragliche Geschehen als solches, dabei auch das Schicksal der Patientinnen, das daraus resultierende Ermittlungsverfahren sowie zuletzt der ergangene Strafbefehl eine nachhaltige Pflichtenmahnung im Hinblick auf die eigene Berufsausübung. Aus sämtlichem – sowie auch aus der Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens seitens Ihres Hauses laut Schreiben vom 16. Dezember 2008 – resultierte bereits ohne weiteres eine jedenfalls spezialpräventive Wirkung dergestalt, dass sich Herr Dr. A1 verstärkt gehalten sieht, auch sein weiteres ärztliches Agieren stets einwandfrei zu gestalten.“ Sowie weiter: „Zum einen erfolgte eine unterstellt adäquate strafrechtliche Sanktionierung eines einmaligen Fehlverhaltens. Zum anderen ergäbe sich daraus und auch aus der bisherigen Anhängigkeit vorliegenden Verfahrens unter Einschluss des von Ihnen aktuell gesehenen Prüfungserfordernisses eine nachhaltige Pflichtenmahnung für meinen Mandanten hinsichtlich seiner ärztlichen Berufsausübung. Gleichzeitig würde allerdings auch vermieden, dass die berufliche Existenz von Herrn Dr. A1 – unter Einschluss daraus notwendigerweise resultierender eklatant nachteiliger Konsequenzen für seine Familie – vernichtet würde. Ganz kurz gesagt bildete der Gesamtvorgang für meinen Mandanten jedenfalls einen einerseits effektiven und dabei andererseits hinreichenden „Warnschuss“ im Hinblick auf das Gebot zur Einhaltung ärztlicher Pflichten.“ Mit Schreiben vom 03.09.2010 wurde der Angeklagte zu einem beabsichtigen Widerruf der Approbation als Arzt formell angehört. Er wurde darauf hingewiesen, dass „ein Arzt, der nicht bereit ist, sich an derart grundsätzliche, einfach umzusetzende Regelungen, die dem Patientenschutz dienen, zu halten“ – womit die Mehrfachverwendung von Propofol-Flaschen gemeint war – „als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen“ sei. Eine Entscheidung über den Approbationswiderruf wurde schließlich zurückgestellt vor dem Hintergrund eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Verfahrens der Staatsanwaltschaft Hamburg mit dem Vorwurf des Betrugs in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen wegen Abrechnens von Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung N. und H., die er nicht hätte abrechnen dürfen. Dieses Verfahren wurde Jahre später gegen Zahlung einer Geldbuße vom Amtsgericht H.- B. eingestellt. Etwa fünf Jahre später, am 27.08.2015, wurde der Angeklagte in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs, als Anästhesist eine Patientin gegen ihren Willen narkotisiert zu haben, als Beschuldigter belehrt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung in dieser Sache hatte der NiZzA über den Approbationswiderruf noch nicht entschieden. Nach dem angeklagten Vorfall war der Angeklagte lange Zeit nicht in der Lage weiterzuarbeiten. 2019 wurden dem Angeklagten drei Bypässe am Herzen implantiert. Etwa im Jahr 2020 trennten sich die Eheleute und leben seither in Scheidung. Die Praxis soll Ende 2024 abgewickelt werden. Der Angeklagte bezieht ein monatliches Einkommen von etwa 5.000 EUR netto bei einem Praxisumsatz von ca. 10.000 EUR im Monat. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt unbestraft. Inzwischen ist er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 26.10.2022 rechtskräftig vorbestraft. Die verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Euro ist vollständig bezahlt. 2. Angeklagte Dr. M. Die zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls 38-jährige und bei Schluss der Hauptverhandlung 46-jährige Angeklagte Dr. M. ist mit einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte geboren worden, weshalb sie zwischen ihrem sechsten Lebensmonat und ihrem 18. Lebensjahr immer wieder operiert werden musste und jahrelang in den Bereichen Logopädie und Ergotherapie behandelt wurde. Nach dem Abitur begann die Angeklagte Zahnmedizin zu studieren, ursprünglich mit dem Ziel, später Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgin zu werden. Da sie dafür sowohl Human- als auch Zahnmedizin hätte studieren müssen, aufgrund des gewählten Beginns mit dem Zahnstudium aber nur wenige Teile ihres Studiums der Zahnmedizin für die Humanmedizin angerechnet hätten werden können und so die gesamte Ausbildung sehr lange gedauert hätte, gab sie den Berufswunsch auf und konzentrierte sich auf das Studium der Zahnmedizin, das sie im Dezember 2003 abschloss. Anschließend promovierte sie bis 2004 und absolvierte alsdann bis Mitte 2006 in zwei verschiedenen zahnärztlichen Praxen außerhalb H. ihre Assistenzzeit. Im Jahr 2006 schloss sich die Angeklagte der Zahnarztpraxisgemeinschaft eines erfahrenen Kollegen in H. an und war dort zwei Jahre selbständig tätig. Im Jahr 2008 eröffnete die Angeklagte ihre eigene Zahnarztpraxis in H.- A., die derzeit 14 Angestellte, davon zwei angestellte Zahnärztinnen, beschäftigt. Ebenfalls seit 2008 ist sie Mitglied eines Qualitätszirkels. Zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat bot die Angeklagte u.a. zahnärztliche Behandlungen unter Vollnarkose in ihrer Praxis an. Die Angeklagte Dr. M. war ferner erfahren mit der Behandlung von Patienten unter Hypnose und Lachgas. Auf ihrer Praxishomepage stellte sie dar, dass sie sich um Angstpatienten bemühe und die Behandlung mit Lachgas, Hypnose, Akkupunktur sowie unter Vollnarkose anbiete. Die Angeklagte ist verheiratet und Mutter von zwei Söhnen, vier und zwei Jahre alt. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Rahmenumstände Die Angeklagten Dr. Z. S. I. A1 (fortan: Angeklagter) und Dr. B. M. (fortan: Angeklagte) hatten bereits mehrfach, auch bei längeren Narkosen, zusammengearbeitet. Kennengelernt hatten sie sich im Rahmen der ambulanten Tätigkeit des Angeklagten in der Zahnarztpraxisgemeinschaft der Angeklagten, wo der Angeklagte als äußerst erfahrener und zuverlässiger Anästhesist bekannt war. Die Angeklagte teilte den Eindruck, der Angeklagte sei ein zuverlässiger Anästhesist. Dies beruhte auch darauf, dass er in der Vergangenheit bei einem Eingriff einmal aus Vorsichtsgründen einen frühzeitigen Behandlungsabbruch veranlasst hatte, weil es zu Problemen bei der Narkoseeinleitung gekommen war. Die Angeklagte arbeitete auch mit anderen Anästhesisten zusammen, deren Ausstattung sich nicht wesentlich von der des Angeklagten unterschied. Im Zusammenhang mit der Behandlung eines anderen Patienten kurz vor der Vorstellung des später geschädigten D. A. in ihrer Praxis, informierte sich die Angeklagte bei der Zahnklinik des Uniklinikums E. (U.), ob dort eine Zahnsanierung unter Vollnarkose stattfinden könne, was verneint wurde. Der Angeklagte Dr. A1 verfügte für den mobilen Einsatz über zwei Narkosegeräte: ein kleines Gerät mit einem engen Tubus, das für einen Zugang durch die Nase geeignet war, und ein großes Gerät mit großem Tubus, das über eine Vollausstattung mit EKG-Messgerät und Kapnometer verfügte. 2. Tatgeschehen Der zum Tatzeitpunkt seit drei Wochen 18-jährige D. A., Vater der damals zweijährigen A. T., die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, litt unter Zahnschmerzen. Seine Zähne waren stark kariös geschädigt und teilweise entzündet. Er war bereits längere Zeit nicht mehr bei einem Zahnarzt gewesen, weil er große Angst vor einer Zahnbehandlung hatte. Zur Linderung seiner zunehmenden Schmerzen nahm er dauerhaft Schmerzmittel ein. Seine Mutter A. A., die sich dem Verfahren ebenfalls als Nebenklägerin angeschlossen hat, versuchte, auf ihn einzuwirken, dass er einen Zahnarzt aufsuchen und seine Zähne behandeln lassen solle. Die von ihr vereinbarten Zahnarzttermine sagte D. A. aber stets kurzfristig ab. A. A. machte schließlich den Vorschlag, die Zahnbehandlung unter Vollnarkose durchführen zu lassen. Damit hatte D. A. bereits gute Erfahrungen gemacht. Sie erkundigte sich bei dessen Krankenkasse über diese Möglichkeit und erhielt schließlich eine Liste mit drei Zahnärzten, die eine Behandlung unter Vollnarkose anböten. Auf dieser Liste wurde auch die Praxis der Angeklagten aufgeführt, ohne dass diese sich darum bemüht hätte oder Kenntnis davon hatte. A. A. recherchierte im Internet die von der Krankenkasse aufgeführten Zahnarztpraxen und vereinbarte schließlich in der Praxis der Angeklagten einen Termin zur Vorbesprechung einer Zahnbehandlung unter Vollnarkose, da ihr der Internetauftritt der Praxis der Angeklagten zugesagt hatte und sie auch keine schlechten Bewertungen o.ä. über die Angeklagte finden konnte. a) Am 10.02.2016 erschien der noch 17-jährige D. A. in Begleitung seiner Mutter in der Praxis der Angeklagten. Auf dem Weg zur Praxis hatte D. A. bereits Angst und musste von seiner Mutter überredet werden, den Termin wahrzunehmen. Er ließ sich nur deshalb überzeugen, weil vereinbart war, dass ausschließlich der Zahnzustand überprüft und kein Eingriff vorgenommen werden würde. Die Angeklagte untersuchte die Zähne von D. A. mit dem zahnmedizinischen Spiegel und fertigte Röntgenbilder an. Eine weitergehende Untersuchung mit Instrumenten verweigerte dieser. Die Angeklagte besprach mit D. A. und dessen Mutter detailliert das weitere Vorgehen. Sie erläuterte die dringliche Behandlungsbedürftigkeit. D. A. und seine Mutter äußerten bestimmt, dass sie eine „normale“ Behandlung unter Vollnarkose wünschten. Die Angeklagte war sich bewusst, dass eine derartige Vorgehensweise nach dem zahnärztlichen Fachstandard nur in Ausnahmefällen indiziert ist. Sie zeigte als mögliche Alternative eine Behandlung unter Lachgas oder unter Hypnose auf; auch die Möglichkeit einer vorherigen psychotherapeutischen Intervention sprach die Angeklagte an, hielt eine solche indes wegen der vermeintlich langen Wartezeit auf einen Therapieplatz und des aus ihrer Sicht dringenden Handlungsbedarfs für nicht wirklich realistisch. D. A. lehnte diese Alternativen strikt ab. Er war fest entschlossen, eine Zahnbehandlung ausschließlich unter einer Vollnarkose ausführen zu lassen und sich so wenig wie möglich mit dem notwendigen Eingriff zu befassen. Über die Möglichkeit, die Behandlung in einer Klinik durchzuführen, wurde nicht gesprochen. Auch über die Alternative, D. A. zumindest teilweise mit herausnehmbarem Zahnersatz zu versorgen, klärte die Angeklagte nicht auf, da sie davon ausging, dass dies für ihn nicht in Frage kommen würde. Hätte D. A. diese Alternativen gekannt, hätte er dennoch in die geplante Behandlung in der Praxis der Angeklagten eingewilligt. Denn seine Mutter hätte ihm die Behandlung in einer Zahnarztpraxis nahegelegt, da sie das Gefühl hatte, dort eine einfühlsamere Versorgung als in einer Klinik zu erhalten. Dabei vertraute sie darauf, dass die Narkose in einer Zahnarztpraxis ebenso sicher sein würde wie in einer Klinik. D. A. wiederum wäre dem Rat seiner Mutter gefolgt. Auch stand für D. A. und seine Mutter der Zahnerhalt im Vordergrund. Im Anschluss an den Termin äußerte D. A. gegenüber seiner Mutter, dass er das Gespräch gut gefunden hätte. Alles Weitere ließ er seine Mutter klären, die ebenfalls einen guten Eindruck von der Angeklagten und ihrer Praxis gewonnen hatte. b) An einem zweiten Erörterungstermin am 17.02.2016, zu dem A. A. ohne ihren Sohn die Praxis der Angeklagten aufsuchte, erläuterte die Angeklagte den von ihr erstellten Heil- und Kostenplan. Im Anschluss an den Termin übermittelte die Angeklagte den Heil- und Kostenplan an die Krankenkasse von D. A., die diesen wiederum am 22.02.2016 genehmigte. Zu einem dritten Beratungstermin am 29.04.2016 kam A. A. erneut ohne ihren Sohn in die Praxis der Angeklagten. Diese klärte sie anhand der Röntgenbilder nochmals detailliert darüber auf, welcher Zahn von D. A. voraussichtlich eine Füllung benötige, welcher vermutlich eine Krone und wo eine Wurzelkanalbehandlung erforderlich sein könne. Die zahnärztliche Behandlungsdauer wurde von der Angeklagten vorläufig auf sechs Stunden eingeschätzt, die gesamte Behandlungsdauer einschließlich Ein- und Ausleitung der Narkose sowie einer Aufwachphase auf etwa acht Stunden. Über die lange Dauer der Narkose war A. A. erschrocken, woraufhin auch die Möglichkeit besprochen wurde, den Eingriff an mehreren Terminen vorzunehmen. Das lehnte A. A. jedoch als nicht dem Wunsch D.s entsprechend ab. Die Angeklagte wies schließlich darauf hin, dass noch mit einem Anästhesisten abgestimmt werden müsse, ob die erforderliche Behandlungsdauer unter Vollnarkose medizinisch vertretbar sei. Sie wies weiter darauf hin, dass die Kosten für die Anästhesie direkt mit dem Anästhesisten abgerechnet und alle Fragen bezüglich der Narkose mit diesem besprochen werden müssten. c) Die zunächst von der Angeklagten vorgesehene Anästhesistin, mit der die Angeklagte bislang nicht zusammengearbeitet hatte, sagte den vorgesehenen Behandlungstermin krankheitsbedingt ab, woraufhin sich die Angeklagte an den Angeklagten wandte. Dieser erklärte sich bereit, die Narkose durchzuführen. Er teilte der Angeklagten dabei mit, dass auch bei einer Behandlung von etwa sechs Stunden eine Vollnarkose bei einem jungen, gesunden Patienten kein besonderes Risiko beinhalte. Im weiteren Verlauf kam es noch zu mindestens einem Telefonat zwischen der Angeklagten und A. A., in welchem sie erklärte, dass der für den nunmehr festgelegten Behandlungstermin am 27.05.2016 ausgewählte Angeklagte ein sehr erfahrener, guter Anästhesist sei. In der Folgezeit telefonierte A. A., die angesichts der langen Narkosedauer besorgt war, mindestens einmal mit dem Angeklagten. D. A. selbst wollte nicht mit dem Angeklagten sprechen, dies war ihm lästig. In dem Telefonat erklärte der Angeklagte, wie die Narkose technisch ablaufen würde, und vermittelte die allgemeinen Risiken eine Narkose. Darüber hinaus teilte er mit, dass er seit 30 Jahren Erfahrung mit Narkosen aufweise, die Angeklagte schon lange kenne und sie schon zahlreiche längere Narkosebehandlungen gemeinsam durchgeführt hätten. Der Angeklagte beantwortete Fragen von A. A. u.a. zu möglichen Folgeschäden. Zudem äußerte er gegenüber A. A., dass er auf deren Sohn aufpassen werde, als wäre es sein eigener Sohn. Dieser werde die ganze Zeit überwacht. Weder in diesem Telefonat noch in der Folgezeit informierte der Angeklagte A. oder D. A. darüber, dass die von ihm bei der Narkose vorgesehene und verwendete apparative Ausstattung nicht den damals geforderten apparativen Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz entsprachen. Er informierte auch nicht darüber, dass kein begleitendes und behilfliches geschultes Personal eingesetzt werden würde, obwohl dies nach den damals geltenden Richtlinien erforderlich gewesen wäre. A. und D. A. hatten auch aus anderen Quellen keine Erkenntnisse über die geforderten personellen und apparativen Mindestanforderungen an eine Anästhesie. Hätten A. und D. A. gewusst, dass bei der vorgesehenen Narkosedauer von etwa acht Stunden standardwidrig kein geschultes Assistenzpersonal zur Ein- und Ausleitung der Narkose, keine maschinelle Beatmungsmöglichkeit und weder EKG noch Kapnometer zur Überwachung der Vitalparameter eingesetzt werden würden, hätte A. A. eine Behandlung ihres Sohnes nicht befürwortet. D. A. wiederum hätte, dem Rat seiner Mutter folgend, eine Behandlung unter diesen Umständen abgelehnt. d) Der Eingriff war am 27.05.2016 für 8:00 Uhr in der Zahnarztpraxis der Angeklagten vorgesehen. Die Angeklagte hatte für diesen Tag keine weiteren Patienten eingeplant; auch der Angeklagte hielt sich den ganzen Tag für die Behandlung von D. A. frei. Am Tag des Eingriffs wurde D. A. von seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem zwei Monate alten Halbbruder in die Praxis begleitet. Sie trafen dort gegen 7:30 Uhr ein. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zeitnah vor dem Eingriff hatte D. A. Cannabis konsumiert sowie nicht ausschließbar auch Kokain. Abweichend von der ursprünglichen Planung erschien der Angeklagte etwas verspätet in der Praxis. Er baute sein Equipment im Behandlungszimmer auf – ein Narkosegerät mit kleinem Tubus und ohne EKG-Messgerät und Kapnometer, ein Pulsoxymeter und eine Blutdruckmanschette – und bat anschließend D. A., begleitet von seiner Mutter, in das Behandlungszimmer. Es kam zur Übergabe des Behandlungsentgelts von ca. 1.450,- Euro in bar. Der Angeklagte fragte D. A. nach Vorerkrankungen, was dieser verneinte. Nach Medikamenten oder Drogen befragt, notierte A. A. für ihren Sohn die Einnahme der Schmerzmittel Ibuprofen und Paracetamol. Zu früher bereits durchgeführten Narkosen und Regionalanästhesien bei D. A. teilte sie mit, dass keine Beschwerden aufgetreten seien. Der Angeklagte notierte, dass D. A. 20 Zigaretten pro Tag rauche. Er überreichte A. A. einen standardisierten und vorformulierten Aufklärungsbogen zur Unterschrift, der u.a. ausdrücklich auf lebensbedrohliche Komplikationen bei Narkosen hinwies. Beispielhaft genannt wurden die maligne Hyperthermie sowie Herz-, Kreislauf- und Atemstillstand. Der Angeklagte sprach die Risiken selbst nicht noch einmal an. Er vermerkte zu diesem Zeitpunkt auch nicht handschriftlich Risiken auf dem Bogen. Den Aufklärungsbogen überreichte A. A. ihrem nun volljährigen Sohn, der diesen sodann unterschrieb. Die allgemeinen Narkoserisiken waren Mutter und Sohn aus vorherigen Eingriffen unter Vollnarkose bekannt. Anschließend versetzte der Angeklagte D. A. in Narkose. An apparativer Überwachung setzte der Angeklagte ein am Finger angeschlossenen Pulsoxymeter ein. Jedenfalls zu Beginn der Narkose überwachte er zudem den Blutdruck mittels Blutdruckmessgerät. Das von dem Angeklagten eingesetzte Narkosegerät zeigte zudem auf einer runden Uhr das Atemzugvolumen und das Atemminutenvolumen an. A. A. verließ das Behandlungszimmer. Zwischen der Angeklagten, dem weiteren anwesenden Praxispersonal und dem Angeklagten gab es keinerlei Absprachen oder Anweisungen, bei der anästhesiologischen Behandlung von D. A. zu assistieren. Es gab auch keine Einweisung in die anästhesiologischen Apparate. Alsdann führte die Angeklagte ab etwa 9 Uhr mit ihrer Assistenz Frau A2 die Zahnbehandlung durch, beginnend mit einer Zahnreinigung. Die gereinigten Zähne ließen erkennen, dass ein größerer Behandlungsbedarf vorlag als ursprünglich gedacht. Dennoch wollte die Angeklagte dem Wunsch D. A. entsprechend versuchen, die Behandlung in einer Sitzung abzuschließen. Sie begann sodann mit den Wurzelkanalbehandlungen und der Aufbaufüllung der jeweiligen Zähne sowie der Behandlung der kariösen Defekte. Die Narkose verlief zunächst komplikationslos. Die Sauerstoffversorgung von D. A. wurde während der Narkose durch spontanes, natürliches Atmen und – wo und soweit dies nach Auffassung des Angeklagten erforderlich war – durch manuelles Beatmen mittels Beatmungsbeutel über einen nasalen Tubus durchgeführt. Der Angeklagte protokollierte zwischen 8:10 Uhr und 14 Uhr auf einem von ihm mitgebrachten Vordruck in Abständen von etwa zehn Minuten Blutdruckwerte, „SpO2“ (Sauerstoffsättigung) und „SR“ (Sinusrhythmus). Obwohl das Protokoll auch jeweils Zeilen für die Werte „AF“ (Atemfrequenz), „AMV“ (Atemminutenvolumen) und „pCO2“ (Kohlendioxidpartialdruck) vorsah, protokollierte der Angeklagte keine derartigen Werte. Der Angeklagte setzte auch weder ein EKG-Gerät zur Messung des Sinusrhythmus noch ein Kapnometer zur Messung des Kohlendioxyds in der Ausatemluft ein, obwohl der Einsatz dieser Messgeräte zu den essenziellen Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung eines Anästhesie-Arbeitsplatzes gehörte. Gegen Mittag rief eine Praxismitarbeiterin Familie A. an, die nach Narkosebeginn die Praxis verlassen hatte, um mitzuteilen, dass alles nach Plan laufe. Ab spätestens 14 Uhr nahm der Angeklagte keine laufenden Aufzeichnungen im Narkoseprotokoll mehr vor, weil das Seitenende erreicht war und er keinen weiteren Vordruck bei sich führte. Gegen 15 Uhr bat die Angeklagte die beiden ebenfalls in der Praxis behandelnden, angestellten Zahnärztinnen, ob sie sie bei der Zahnbehandlung von D. A. unterstützen könnten, damit sie selbst im Labor Kronen herstellen und so die Narkosezeit verringert werden könne. Die angestellte Zahnärztin Dr. C. S. erklärte sich trotz ihres Dienstschlusses bereit, die Frontzahnsanierung fortzusetzen. Ursprünglich hatte sie geplant, ihr Kind aus dem Kindergarten abzuholen. Sie organisierte eine anderweitige Betreuung für ihr Kind und übernahm sodann mit der Zahnarzthelferin J. Z. die Zahnbehandlung von D. A., während die Angeklagte Arbeiten im Labor tätigte. Der Angeklagte teilte Dr. S. mit, dass man sich noch im zeitlichen Rahmen befinde; es handele sich um einen jungen, gesunden Patienten. Während der Zahnbehandlung überprüfte der Angeklagte regelmäßig die Vitalwerte und war am Patienten präsent. Zu einem nicht genau festzustellenden Zeitpunkt gegen 17:30 Uhr stellte der Angeklagte aufgrund eines Alarmsignals des Pulsoxymeters fest, dass die Sauerstoffsättigung und Pulsfrequenz bei D. A. abfielen, woraufhin er diesem Atropin verabreichte. Die Angeklagte kam aus dem Labor in das Behandlungszimmer und vernahm, dass die Frontzahnsanierung des Patienten unterbrochen worden war und sich der Angeklagte um den Patienten kümmerte. Der Zustand von D. A. stabilisierte sich zunächst vermeintlich wieder. Der Angeklagte äußerte, dass es gut wäre, nun zum Schluss zu kommen. Er bat die Zahnärztin Dr. S. vom Patienten wegzutreten und begann damit, die Narkose auszuleiten. Nach einer kurzen Zeit, etwa zehn Minuten später, verschlechterte sich der Zustand von D. A. jedoch erneut. Der Angeklagte verabreichte Suprarenin („Supra“), was jedoch nicht zu dem erhofften Anstieg der Kreislaufparameter führte. Der Angeklagte wollte zunächst prüfen, ob das Pulsoxymeter korrekte Messwerte anzeigte oder die Batterien leer seien. Auf die Aufforderung des Angeklagten hin holte die Angeklagte ihr eigenes Pulsoxymeter herbei, welches sie für Lachgassedierungen in der Praxis hatte. Der Angeklagte schloss dieses an D. A. an, ohne dass sich dessen Werte verbesserten. D. A. wirkte mittlerweile schlaff und blass. Auf Aufforderung des Angeklagten betätigte die Angeklagte um 18:10:21 Uhr den Notruf und teilte mit, dass ein Patient aus einer Narkose nicht mehr aufwache. Er habe seinen Puls und Blutdruck verloren. Auf die Frage des Feuerwehrbeamten, ob er an ein EKG angelegt sei, antwortete sie ruhig, dass man nur das Sauerstoffmessgerät am Finger habe. Währenddessen legte der Angeklagte mit Hilfe von Dr. S. und Z. D. A. auf den Boden. Auf Anweisung des Angeklagten wurde mit der Reanimation begonnen, wobei Dr. S. die Herzdruckmassage durchführte und Z. den Beatmungsbeutel betätigte. Gegen 18:20 Uhr erreichten die Notfallsanitäter M. S1 und T. B. W. die Praxis und übernahmen die Reanimation. Ein von den Sanitätern angeschlossenes EKG-Gerät zeigte eine Asystolie – Nulllinie – an. Es wurde erneut Adrenalin gegeben. Kurz darauf kam gegen 18:30 Uhr die Notärztin Dr. K. G. mit dem Notfallsanitäter O. S2 hinzu sowie später der Notarzt Dr. M. R.. Dr. G. und Dr. R. kontrollierten die Lage des Tubus, die korrekt war. Dr. G. legte mit Hilfe ihres Rettungsassistenten Herrn S2 einen intraossären Zugang bei D. A., der unterhalb des Knies in die Knochen gebohrt wurde. Im Laufe des Einsatzes fing D. A. an, stark schaumig und anschließend frisch aus dem Tubus zu bluten. Auf Aufforderung von Dr. G. ergänzte der Angeklagte die Narkosedokumentation freihändig auf der blanken Rückseite des Narkoseprotokolls. Schließlich wurde D. A. unter maschineller Reanimation ins AK A. gebracht. Ein Kreislauf konnte während des gesamten Einsatzes trotz vermehrter Gabe von Adrenalin und durchgängiger Reanimation nicht wiederhergestellt werden, sodass letztlich um 19:50 Uhr der Tod festgestellt wurde. Der Tod von D. A. beruhte auf der von dem Angeklagten durchgeführten Narkose, während der es bedingt durch die Spontanatmung durch den engen Beatmungstubus zu einem Atemwegsunterdruck und in der Folge zu einem schweren Lungenödem gekommen war. Neben der Überwachung der Sauerstoffsättigung durch das eingesetzte Pulsoxymeter hätte die Überwachung des Kohlendioxyds in der Ausatemluft mittels Kapnometer das beste Parameter dargestellt, einen solchen Unterdruck frühzeitig zu bemerken. Indes ließ sich nicht mehr aufklären, ob der Tod von D. A. bei Einsatz eines Kapnometers verhindert hätte werden können. Ob D. A. bei einem anderen Agieren der Angeklagten nach Eintritt der Kreislaufprobleme noch zu retten gewesen wären, ließ sich ebenfalls nicht mehr aufklären. e) Dem Angeklagten war bewusst, dass er mit einer Anästhesie die körperliche Unversehrtheit von D. A. verletzte; er wollte dies auch. Ihm war auch bekannt, dass der geplante anästhesiologische Eingriff ohne Einsatz qualifizierten Assistenzpersonals sowie ohne Einsatz eines EKG-Geräts, eines Kapnometers und einer maschinellen Beatmungsmöglichkeit standardwidrig war und dass er darüber nicht aufgeklärt hatte. Er ging jedoch in Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten davon aus, dass er die Narkose auch ohne Einsatz von geschultem Assistenzpersonal und ohne Überwachung der Vitalparameter mittels EKG-Gerät und Kapnometer sowie ohne Einsatz eines maschinellen Beatmungsgeräts durchführen könne, ohne dass sich die einer Vollnarkose inhärenten Risiken realisieren würden. Er hatte sich deshalb auch nicht im Sinne einer billigenden Inkaufnahme damit abgefunden, D. A. könnte aufgrund der Vollnarkose versterben. Es war für ihn aber vorhersehbar, dass der Eingriff zu einer Verwirklichung der typischerweise bei einer Vollnarkose bestehenden Risiken und infolgedessen zu einem Versterben des Patienten führen konnte. Ihm war es möglich wie auch zumutbar, über die (ihm bekannte) Standardwidrigkeit seiner personellen und apparativen Ausstattung aufzuklären. Die Angeklagte M. erkannte nicht, dass die von dem Angeklagten eingesetzte apparative und personelle Ausstattung nicht den Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz entsprach. Sie vertraute darauf, dass der Angeklagte die Narkoseaufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen würde. 3. Nachtatgeschehen Die Angeklagte nahm den Tod von D. A. zum Anlass, Behandlungen unter Vollnarkose fortan ausschließlich in Praxen für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie vorzunehmen, wo die benötigte Anästhesie-Ausstattung fest verbaut ist und feste Anästhesisten jeweils in einem Team aus drei Personen tätig sind. Die Berufshaftpflichtversicherung des Angeklagten lehnte eine Regulierung während des nicht abgeschlossenen und noch laufenden Strafverfahrens ab. Für den Fall einer hypothetischen Haftung berechnete sie einen Unterhaltsschaden von etwa 100.000 EUR. Der Angeklagte übernahm die Schuld persönlich und vereinbarte mit der Familie von D. A. die Zahlung von 130.000 EUR, die er in Höhe von 75.000 EUR bereits gezahlt hat. Die noch ausstehenden 55.000 EUR sollen fällig werden, wenn es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. 4. Verfahrensgeschichte Das wegen des Todes von D. A. eingeleitete Ermittlungsverfahren richtete sich zunächst nur gegen den Angeklagten. Hiervon erfuhr der Angeklagte unmittelbar nach dem Tatgeschehen am 27.05.2016. Im Jahr 2016 erfolgten eine Reihe von Ermittlungsschritten: U.a. wurde die Sektion von D. A. durchgeführt und erste Untersuchungen wie eine chemisch-toxikologische sowie histologische Untersuchung veranlasst. Am 04. und 06.07.2016 wurde die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Nach dem Vorliegen der Ergebnisse der histologischen Untersuchung des Herzens von D. A. regte der Sachverständige des Instituts für Rechtsmedizin, Prof. Dr. A.- L., am 01.08.2016 weitere medizinische Untersuchungen an, namentlich eine genetische Untersuchung der Herzmuskulatur, eine neuropathologische Untersuchung und eine histopathologische Untersuchung der Skelettmuskulatur. Daraufhin wurde eine humangenetische Beurteilung veranlasst, die am 19.09.2016 erfolgte. Am 14.10.2016 wurde die Aktenlage kriminologisch bewertet und die Akte am 25.01.2017 sodann an die Staatsanwaltschaft Hamburg abgegeben. Am 04.03.2017 erfolgte eine weitergehende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. A.- L. betreffend die Todesursache, in der er die bisherigen medizinischen Ermittlungsergebnisse bewertete und die Durchführung weiterer Untersuchungen befürwortete, namentlich einer forensisch-neuropathologische Untersuchung sowie einer abschließenden Beurteilung der Abläufe und des Sterbefalls durch einen anästhesiologischen Fachgutachter. Am 25.09.2017 wurde die Angeklagte in der Akte als Beschuldigte vermerkt, ohne dass dies zu ihrer Kenntnis gelangt wäre. Am 02.11.2017 erfolgte der Gutachtenauftrag an den Sachverständigen Prof. Dr. von K. zur Prüfung anästhesiologischer Sorgfaltspflichtverletzungen sowie zur Aufklärung der Todesursache, nachdem zuvor den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Auswahl des Gutachters gegeben worden war. Am 03.03.2018 erstattete der Sachverständige Prof. Dr. von K. sodann sein anästhesiologisches Gutachten, in dem er weitere Untersuchungen befürwortete. Am 11.04.2018 wurden diese ergänzenden Untersuchungen veranlasst, deren Ergebnisse schließlich im September vorlagen. Am 22.11.2018 reichte die Verteidigerin des Angeklagten eine privat beauftragte Beurteilung des Gutachtens von Prof. Dr. von K. zur Akte, zu der in der Folge von den Beteiligten Stellung genommen wurde. Am 20.12.2018 erlangte schließlich die Angeklagte Kenntnis davon, dass sie als Beschuldigte geführt wurde. Im Jahr 2019 reichte zunächst die Verteidigerin der Angeklagten einen umfangreich begründeten Antrag zur Akte, das Verfahren gegen ihre Mandantin einzustellen. Am 30.07.2019 erfolgte sodann ein ergänzender Gutachtenauftrag an Prof. Dr. von K. bezugnehmend auf die von der Verteidigerin des Angeklagten aufgeworfenen Fragen zum Erstgutachten. Auch wurde im August ein weiteres Gutachten an die Neuropathologie in Auftrag gegeben. Über ein Akteneinsichtsgesuch der Zahnärztekammer Hamburg, das im Juli zur Akte gereicht wurde, hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 27.12.2019 ging schließlich das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. von K. ein. Am 17.02.2020 gelangte sodann das neuropathologische Gutachten zur Akte. Am 27.02.2020 wandte sich die Staatsanwaltschaft Hamburg an das Institut für Rechtsmedizin mit der Bitte um Mitteilung eines zahnmedizinischen Gutachters. Am 18.03.2020 wurde die Durchsuchung der Praxisräume der Angeklagten seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg beantragt, am 20.03.2020 vom Amtsgericht Hamburg beschlossen und am 06.04.2020 vollstreckt. Am 17.04.2020 wurde der zahnmedizinische Gutachtenauftrag auf Anregung des Sachverständigen Prof. Dr. A.- L. vom Institut für Rechtsmedizin konkretisiert, der sodann am 07.05.2020 den Sachverständigen Dr. B. als Gutachter vorschlug. Am 20.05.2020 wurde erneut die Praxis der Angeklagten durchsucht. Am 18.06.2020 reichten die Verteidiger des Angeklagten abermals ein privates anästhesiologisches Gegengutachten zur Akte. Am 27.08.2020 wurde die Akte schließlich an den Sachverständigen Dr. B. zur zahnmedizinischen Untersuchung übersendet. Die Gutachtenerstattung erfolgte am 14.02.2021. Nach Eingang diverser Stellungnahmen verfasste Dr. R1 als Vertreter der Staatsanwaltschaft am 25.06.2021 einen umfassenden Ermittlungsvermerk, der sodann zur Stellungnahme an die Beteiligten versandt wurde. Am 19.10.2021 erfolgte die Vernehmung von Dr. S. und in der Folge der Zeuginnen Z. und R.. Am 13.01.2022 verfasste die Kriminalpolizei einen Schlussvermerk und vernahm schließlich noch ergänzend im Februar die Zeuginnen M1 und A2. Nach Eingang weiterer angekündigter Stellungnahmen und einer ersten Einlassung des Angeklagten am 10.10.2022 ging am 22.02.2023 die Anklageschrift vom 21.02.2023 bei Gericht ein. Nach antragsgemäßen Fristverlängerungen für die Stellungnahme gingen noch bis August 2023 Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten ein. Mit Beschluss vom 11.12.2023 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Eine Terminabstimmung mit den Verfahrensbeteiligten erfolgte am 14.12.2023. Die Hauptverhandlung begann am 04.04.2024. III. 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen jeweils auf ihren eigenen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, sowie mit Blick auf den Angeklagten ergänzend auf die insoweit verlesenen Akten des NiZzA sowie der Staatsanwaltschaft Hamburg unter dem Aktenzeichen 7200 Js 202/14. Die Feststellungen zu der Unbestraftheit der Angeklagten Dr. M. beruht auf den in der Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10.04.2024. Die Feststellung der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten wiederum beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10.04.2024. 2. Einlassungen der Angeklagten a) Angeklagter Dr. A1 Der Angeklagte hat sich bereits im Ermittlungsverfahren (Oktober 2022) und erneut zu Beginn der Hauptverhandlung sowie in deren weiterem Verlauf umfangreich persönlich zur Sache eingelassen und hierbei auch – eingeschränkt – die Fragen der übrigen Prozessbeteiligten beantwortet. Hinsichtlich des objektiven Geschehens ist er, wie bereits im Ermittlungsverfahren, ganz überwiegend geständig gewesen; die anschließende Beweisaufnahme hat die von ihm geschilderten objektiven Tatumstände bestätigt und ergänzt. In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte den Vorwurf zurückgewiesen, die Standardwidrigkeit seiner personellen und apparativen Ausstattung am Tattag gekannt zu haben. Im Einzelnen: aa) Der Angeklagte hat sich mit einer mehrseitigen handschriftlich verfassten Erklärung am 05.10.2022 schriftlich zur Sache eingelassen. In der Einlassung äußerte der Angeklagte sein Bedauern, seine Erschütterung und seine Scham über den Tod des Geschädigten. Er räumte ein, „arglos“ im Vertrauen auf seine Erfahrung gewesen zu sein und seine Empathie für seinen Patienten sowie dessen Angst vor der Operation an die Stelle einer besseren Absicherung gesetzt zu haben. Er habe erst aus der Akte gelernt und verstanden, dass er es nicht bei seiner Einschätzung einer nur sehr leichten Anästhesie gegen die Angst belassen hätte dürfen, dass er „Vorkehrungen auch für einen von mir völlig unerwarteten Verlauf“ hätte treffen müssen. Sein Fehler, den er heute sehe, sei es gewesen, Komplikationen nicht bedacht und die ihm damals unbekannte, aber offenbar geforderte apparative Ausstattung nicht eingesetzt zu haben. Er habe seine Ausstattung nun überprüft und ergänzt und würde mehr Wert auf die Risikoperspektive legen, sich nicht mehr nur allein auf seine ärztliche Erfahrung verlassen. Der Angeklagte beschrieb auch seine Perspektive, wonach er den Menschen in den Mittelpunkt seiner ärztlichen Tätigkeit stelle und nicht die Apparate. Er sei Vertreter der sogenannten sprechenden, empathischen Medizin; der Mensch und nicht die Apparate hätten ihn in den Bann gezogen. Sein Fokus sei die Begleitung der Patienten gewesen. Er sei stolz gewesen auf seine Erfahrung. Seine Kinder – auch die medizinisch ausgebildeten – hätten immer gesagt, er könne den Kreislauf eines Menschen mit den Augen sehen. Er habe sich bis zu dem furchtbaren Unglück eingebildet, mit seiner großen Erfahrung und Empathie die Risiken der von ihm praktizierten Anästhesie beherrschen zu können. Das halte er auch nicht schon im Ansatz für unverantwortlich. Zu seinem Werdegang äußerte sich der Angeklagte wie festgestellt. Ergänzend führte er an, dass sein Wechsel vom Krankenhaus in die Selbständigkeit ein Wechsel in eine andere Welt gewesen sei. Statt hochtechnischer ICU-Einheiten am OP-Tisch sei er ambulant in niedergelassenen Praxen tätig gewesen. Anders als auf dem Rettungswagen habe es keine Krisen gegeben. Er habe als niedergelassener Anästhesist nie mit Narkoseproblemen zu tun gehabt. Das Problem des negativen Atemdrucks bei engen Tuben sei ihm nicht bekannt gewesen. Im Kreis der ihm damals bekannten niedergelassenen Anästhesisten seien die Anforderungen an eine apparative Ausstattung nicht bekannt gewesen. Nicht nur er habe den Standard nicht immer zur Verfügung gehabt. Es sei so üblich gewesen. Er habe die Anforderungen weder in der Praxis erlebt noch seien sie ihm auf Fortbildungen begegnet. Auch in den Diomed-Bögen finde sich nichts dazu. Auf die spätere Nachfrage, inwieweit im Diomed-Aufklärungsbogen Informationen zur apparativen Ausstattung eines Anästhesisten zu erwarten seien, erklärte der Angeklagte, dort werde allgemein über die Risiken von A bis Z aufgeklärt. So sehe man im Anamnesegespräch die Punkte, die wichtig seien für Anästhesisten und den Patienten. Zu dem konkreten Ablauf am 27.05.2016 äußerte der Angeklagte, dass es um eine psychisch indizierte sehr, sehr flache Bewusstseinstrübung mit im Bedarfsfall per Hand assistierter Spontanatmung gegangen sei – einen „leichten Dämmerschlaf“, um die angstbegründenden Abwehrreflexe des Patienten gegen die Behandlung abzudecken. Der Behandlungsschmerz sei bereits durch Lokalanästhesie abgedeckt gewesen. Den Geschädigten habe er als abweisend und wenig interessiert wahrgenommen, die Kommunikation sei durch die Eltern geführt und gesteuert worden. Der Geschädigte habe keine Fragen gestellt und sei einfach froh gewesen, dass er eine Anästhesie bekomme. Das Procedere sei ihm bekannt gewesen. Der Mutter des Geschädigten habe er auf ihren ausdrücklichen Wunsch am Behandlungstag die größten Risiken erläutert und das entsprechend dokumentiert. Den Vorwurf, er habe dies später nachdokumentiert, weise er von sich. Dass die Dokumentation der Narkose unvollständig sei, liege daran, dass es zunächst keinerlei Probleme und Auffälligkeiten gegeben habe. Dann habe sich schlagartig alles überschlagen. Die Krisenintervention sei in solchen Fällen wichtiger als ordnungsgemäß zu dokumentieren. Er habe deshalb erst kurz danach dokumentiert. Mit dem Notruf habe er auch nicht unverantwortlich zugewartet. Vielmehr habe plötzlich der Alarm gepiept und der klinische Eindruck vom Patienten sei umgeschlagen. Die geforderten rettungsärztlichen Notmaßnahmen habe er als ausgebildeter Rettungsarzt leisten können und geleistet. Er habe Adrenalin verabreicht und den Patienten zur Herzdruckmassage auf den Boden gelegt. Parallel dazu sei die Aufforderung zum Notarztruf gekommen. bb) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte am ersten Verhandlungstag erst selbst und dann über seinen Verteidiger und erneut im Laufe der Beweisaufnahme am neunten Verhandlungstag durch eine ergänzende schriftlich vorbereitete Erklärung, die durch seine Verteidiger verlesen worden ist, zur Sache eingelassen. Er hat sich den Fragen der Verfahrensbeteiligten gestellt. (1) Am ersten Verhandlungstag entschuldigte sich der Angeklagte bei der Familie des Angeklagten und äußerte, dass er die Tragödie verursacht und als Arzt versagt habe. Dennoch habe er damals versucht, dem Geschädigten ein guter Arzt zu sein; er habe helfen wollen, dessen Angst zu besiegen. Er habe den Geschädigten nicht mit seinen Ängsten im Stich gelassen und habe um sein Leben gekämpft. Er habe aber nicht so gut auf dessen Leben aufgepasst, wie es von ihm verlangt werde und es erwartet werden könne. Er habe sich zu sehr auf das Menschliche konzentriert und dabei aus den Augen verloren, welche Instrumente gefordert würden. Das sei seine Schuld und dafür werde er eine gerechte Strafe akzeptieren. Ergänzend erklärte sein Verteidiger, dass sich der Angeklagte auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Schadens schuldig bekenne. Die Haftpflicht habe einen hypothetischen Schaden von 100.000,- Euro berechnet, aber die Regulierung abgelehnt. Der Angeklagte habe die Schuld inzwischen persönlich übernommen und einen Teil der vereinbarten Summe selbst bezahlt, die erheblich über die von der Versicherung errechneten Summe hinausgehe. (2) In der weiteren schriftlich vorbereiteten und von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung am neunten Verhandlungstag – nach Vernehmung der Zeugen und Erstattung des Gutachtens des anästhesiologischen Sachverständigen Prof. Dr. von K. – äußerte der Angeklagte, dass nach seinem Eindruck die Mutter des Geschädigten keinen OP-Raum gewollt habe, in dem es piept und flackert, kein Krankenhaus, sondern einen empathisch dem Patienten – mithin ihrem Sohn – zugewandten Arzt. Diese Verantwortung habe er auf sich genommen, weil es genau seinem Anspruch entsprochen habe, sich auch emotional seinen Patienten zuzuwenden, ihre Situation zu verstehen und ihnen als Arzt empathisch zur Seite zu stehen. Das wirke nun geradezu absurd. Es habe nicht ausgereicht, um seiner Verantwortung gerecht zu werden. Sein Ziel sei es gewesen, den Geschädigten und dessen Mutter zu beruhigen, er habe es ihnen so einfach und sorgenfrei wie möglich machen wollen, sich auf die Behandlung einzulassen. Er habe gewusst, dass die Angeklagte bereits mit A. A. über die Umstände der Behandlung, die Dauer und Alternativen gesprochen habe, deshalb habe er nicht nochmal für Verunsicherung sorgen und alles wiederholen wollen. Stattdessen habe er A. A. von seinem Alter und Werdegang berichtet. Mit der Angeklagten habe er mehr als zehn Narkosebehandlungen durchgeführt. Er habe also zu Recht den Geschädigten und dessen Mutter damit beruhigen können, dass er schon zahlreiche längere Narkosebehandlungen mit der Angeklagten durchgeführt habe. Er habe auch den Eindruck gehabt, dass sich der Geschädigte auf seine Mutter verlassen und es ihr überlassen habe, für ihn die richtigen Entscheidungen zu treffen. Vom Geschädigten selbst sei die ganz klare Vorgabe gekommen, nur mit Narkose behandelt zu werden. Die Dauer der Narkose habe für ihn (den Angeklagten) keine wirkliche Bedeutung gehabt, weil er die Spontanatmung aufrechterhalten, nur geringe Mengen an Narkosemitteln verabreicht habe und jederzeit in der Lage gewesen sei, die Behandlung abzubrechen, falls es Probleme geben sollte. Nach Rücksprache mit der Angeklagten sei klar gewesen, dass der Tubus durch die Nase gehen müsse. Das sei der Grund dafür gewesen, dass ein kleines, mobiles Narkosegerät zum Einsatz gekommen sei. Er verfüge über stationäre Geräte, die in Praxen vorhanden seien, in denen er regelmäßig arbeite. Für den mobilen Einsatz habe er neben dem genannten kleinen Narkosegerät ein großes Gerät in Vollausstattung, also mit EKG- und CO2-Messgerät. Das große Gerät sei indes mit einem großen Tubus ausgestattet gewesen, weshalb er bewusst das kleine Gerät gewählt habe. Nach seinem Kenntnisstand habe es den Anforderungen genügt. Aus seiner damaligen Sicht habe er die nötigen technischen Hilfsmittel für die Narkose gehabt, nämlich das Narkosegerät mit Volumeter zum Messen des Volumens der Ausatemluft bei jedem Atemzug, die Druckmessdose und das APL-Ventil zur Vermeidung von Überdruck im Kreislaufteil und den CO2-Absorber. Die Beatmung per Hand sei ihm lieber als eine maschinelle Beatmung. Er habe das Blutdruckmessgerät mit Manschette gehabt, ein Pulsoxymeter und sei die ganze Zeit aufmerksam gewesen. Als Narkosearzt sei er geschult, die klinischen Informationen aufzunehmen und zu bewerten. Er sei indes nicht darin geschult worden, sich auf Geräte zu konzentrieren. Ihm sei es darum gegangen, den Patienten zu sehen. Als Student und während der Facharztausbildung sei ihm der heutige Ausstattungsstandard nicht vermittelt worden. Im Krankenwagen habe nicht das Gerät gezählt, sondern die klinische Analyse und die Arbeit direkt mit dem Patienten. Auch bei den Fortbildungen habe er nichts über die Ausstattungsleitlinie erfahren, er sei auch nicht anderweitig durch Behörden oder Versicherungen darauf hingewiesen worden. Im Krankenhaus habe er zwar die dortige Medizin und Apparatur kennengelernt. Es seien ihm aber die Standards der ambulanten Anästhesie dort nicht so vermittelt worden, dass 2016 ein CO2-Messgerät oder EKG vorgeschrieben gewesen seien. Unter den ihm bekannten ambulanten Anästhesisten sei der Standard gewesen, dass man Narkosen bei Aufmerksamkeit für den Patienten auch ohne diese Geräte durchführen könne. Nach seiner damaligen Vorstellung habe das Pulsoxymeter die erforderlichen Informationen über die Herztätigkeit geliefert. Ein EKG wäre bei älteren Patienten oder bei Patienten mit Herzerkrankungen wichtig gewesen. Zur Aufklärung von D. A. ergänzte der Angeklagte, dass er mit dessen Mutter ein ausführliches Telefongespräch geführt habe. Es sei über Vorerkrankungen des Geschädigten gesprochen worden, Allergien, Medikamente, Alkohol und Drogen – alles sei verneint worden. Am Behandlungstag sei er mit dem Geschädigten und dessen Mutter den Aufklärungsbogen durchgegangen. Die Angabe zum Zigarettenkonsum stamme von ihm, das habe der Geschädigte auf Nachfrage mitgeteilt. Er habe die Risiken eingetragen. Zum Narkoseprotokoll führte der Angeklagte aus, dass der Vermerk „8.15 Uhr“ oben rechts den Zeitpunkt der Freigabe zur Operation/Einleitung der Narkose kennzeichne. „A“ kennzeichne dann den Beginn der Anästhesie um 8.15, „X“ den Narkosebeginn um 8.20 Uhr und „O“ den Beginn der Operation um 8.30 Uhr. Auf spätere Nachfrage ergänzte der Angeklagte, dass das notierte „SR“ für Sinusrhythmus stehe, den er dem Pulsoxymeter entnommen sowie mit der Hand gespürt habe. Zum Behandlungsablauf am Tattag ergänzte der Angeklagte, er habe den Zugang für die Medikamente gelegt und die Blutdruckmanschette am Oberarm des Geschädigten angelegt. Nach Medikamentengabe und Intubation habe er den Geschädigten über das Narkosegerät beatmet und die Narkosetiefe so lange reduziert, bis die Spontanatmung eingesetzt habe. Es sei im Weiteren alles unauffällig verlaufen. Er habe den Patienten, seine Temperatur, Hautfarbe, Atmung, Atemrhythmus, Herzschlag, Sauerstoffsättigung, den Ausatemdruck und das Volumen der Ausatemluft „etc.“ im Blick gehabt. Er hätte es sofort bemerkt, wenn der Geschädigte gepresst oder sich der Ausatemdruck erhöht hätte. Bis 17.30 Uhr oder etwas später sei alles normal verlaufen. Plötzlich und unvorhergesehen seien dann die Kreislaufwerte (Blutdruck/Puls) abgefallen. Er habe die Zahnärztin gebeten, die Behandlung abzubrechen und Atropin gegeben. Blutdruck und Puls hätten sich dann stabilisiert. Er sei nicht von einem Notfall ausgegangen. Kurz darauf seien die Kreislaufwerte aber wieder abgefallen. Er habe Supra verabreicht, ohne dass dies zu einer Verbesserung geführt habe. Der Tubus sei frei und offen gewesen, es habe keine äußeren Erklärungen gegeben. Deshalb habe er überlegt, ob die Messwerte falsch sein könnten. Sie hätten die Messung dann mit einem anderen Gerät versucht, was aber nichts geändert habe. Jetzt sei klar gewesen, dass ein Notfall vorliege und er habe die Anordnung gegeben, den Notruf abzusetzen. Es habe keine Frage der weiteren Anwesenden gegeben, ob man den Notarzt informieren solle; er sei es gewesen, der die Anweisungen erteilt habe. Sie hätten den Geschädigten sodann auf den Boden verbracht, wobei er sich im Kabel des Blutdruckmessgeräts verheddert, die Manschette vom Oberarm abgerissen und sie in die Ecke geworfen habe. Der Geschädigte sei zunehmend blasser geworden. Er habe die Narkosemittel abgesetzt, nur noch Sauerstoff gegeben und mit der Herzdruckmassage begonnen, bis die Notärzte übernommen hätten. Der Notärztin habe er alle Fragen beantwortet und letzte Eintragungen auf dem Narkoseprotokoll vorgenommen (rechter Seitenrand). Die Zeitangaben habe er geschätzt. Den Blutdruckwert von 80/40 um 18.35 Uhr habe er einem Gerät der Notärztin entnommen. Zur allgemeinen Frage, was man als Anästhesist mache, wenn man mal auf die Toilette gehe, äußerte sich der Angeklagte in seiner Einlassung, dass dies ein allgemeines Problem sei; man würde sich darauf einstellen und stabile Situationen nutzen. Er sei an dem Tag nur einmal kurz für eine Minute auf die Toilette gegangen, dabei habe er bei offener Tür den gleichmäßigen Ton des Pulsoxymeters hören können. (3) Ergänzend stellte sich der Angeklagte der Fragen der Prozessbeteiligten, wobei er einzelne Fragen unbeantwortet ließ. Unbeantwortet blieb die Frage nach den Namen der Anästhesisten, mit denen er sich nach seiner Einlassung über den geltenden Standard ausgetauscht habe, sowie über welche apparative Ausstattung konkret gesprochen worden sei. Unbeantwortet blieben auch Fragen zu zurückliegenden Behandlungsfällen und dem Approbationswiderrufsverfahren. Befragt wurde der Angeklagte u.a. zu einem Anästhesieprotokoll in einer anderen Sache vom 24.10.2014. Das Protokoll – der gleiche Vordruck wie in dieser Sache – wies u.a. die Eintragung auf, dass eine „Schwester C.“ assistiert habe. Vermerkt war auch die Verwendung eines EKG-Geräts mit protokolliertem „SR“ (Sinusrhythmus). Auf Nachfrage hierzu erklärte der Angeklagte, die Schwester sei eine Angestellte des behandelnden Arztes gewesen, die ihm geholfen habe. Er habe ein EKG-Gerät benutzt, weil vor Ort ein vollausgestattetes Gerät vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus erklärte der Angeklagte auf Nachfrage zu seinem Lebenslauf, dass er im Krankenhaus, dem AK W., unter dem dort üblichen „vollausgestatteten“ Monitoring gearbeitet habe, d.h. mit EKG-Gerät, Blutdruckmessung, Pulsoxymetrie sowie verschiedenen Gasmessungen. Eine CO2-Messung habe es dort ungefähr seit Ende der 90er Jahre gegeben. Er habe moderne Geräte benutzt, mit denen man den Patienten maschinell beatmen könne. Es habe auch ein Qualitätsmanagement in der Klinik gegeben. Um seit 2007 ambulant tätig sein zu können, habe er einen Antrag gestellt. Er habe aber auch im Krankenhaus ambulant behandelt. Auf Nachfrage, welches Monitoring nach seinem damaligen Kenntnisstand erforderlich gewesen sei für eine ambulante Anästhesie, erklärte der Angeklagte, die Überwachung des Kreislaufs und der vitalen Parameter, d.h. Lunge, Herz und Klinik. Bei einer Spontanatmung sehe man das Volumen, das der Patient atmet, anhand des Volumeters. Die Klinik umfasse die Hautfarbe, den Blutdruck, die Peripherie, die Adern. Daran erkenne man den Kreislauf. Auf weitere Nachfrage, wie die Herztätigkeit überwacht werde, beantwortete er, er habe die Herzfrequenz und die Sättigung mittels Pulsoxymeter überwacht. Die letzten Standards, die ihm bekannt gewesen seien, seien aus der Ausbildung zum Facharzt gewesen. Auf die Frage, warum er der Ansicht gewesen sei, dass im Krankenhaus andere Standards für Vollnarkosen gelten würden als bei einer Vollnarkose in der Funktion als reisender Anästhesist, erklärte der Angeklagte, er habe zwar im Krankenhaus auch bei „Phase 1 Patienten“ – also Patienten mit einem niedrigen Narkoserisiko – das hochmoderne Monitoring verwendet, weil es habe sein müssen. Aber als reisender Anästhesist habe er alle Informationen gehabt, die er gebraucht habe für die Vitalfunktionen. Im Unterschied zum Krankenhaus seien die Patienten in der ambulanten Umgebung entlassungssicher und nicht observationspflichtig gewesen, wohingegen im Krankenhaus eine engere und größere Observation nötig gewesen sei. Hintergrund sei, dass im Krankenhaus schwerere Operationen durchgeführt würden, in ambulanter Umgebung dagegen nur leichte, kurze, oberflächliche Sachen, die weniger Medikamente mit kürzerer Halbwertszeit erforderten. Zudem erklärte er, dass er die Angeklagte nicht über das Approbationswiderrufsverfahren oder seinen Beschuldigtenstatus in einem zurückliegenden Strafverfahren aufgeklärt habe. Auf die Nachfrage nach dem Ablauf der Protokollierung der Narkose am Tattag erläuterte der Angeklagte, dass er am Behandlungstag keine zweite Protokollseite gefunden habe. Er habe eigentlich einen Haufen Protokolle, aber das sei die letzte Seite gewesen. Als er das Narkoseprotokoll um 13 Uhr vollgeschrieben habe, sei ihm das aufgefallen. Deshalb habe er auf Schmierzetteln bis etwa 17 Uhr weiter protokolliert und habe das im Nachhinein auf ein Narkoseprotokoll notieren wollen. Nach Ankunft der Notärztin habe er auf ihre Aufforderung das Protokoll vervollständigen wollen und ihm sei nichts Anderes eingefallen, als die Seite umzudrehen und die Rückseite zu verwenden. Auf die Frage, warum er das Atemminuten- und Atemzugvolumen nicht protokolliert habe, nachdem er sich dahingehend eingelassen habe, die Werte genau beobachtet zu haben, erklärte der Angeklagte, er notiere das sonst immer. Aber er sei mehr mit dem Patienten als mit der Dokumentation beschäftigt gewesen. Er habe nur die wichtigen Werte – Sinusrhythmus und Puls – laufend dokumentiert; die Atemwerte hätte er am Schluss, wenn der Patient aufgewacht wäre, nachprotokolliert. Auf die Frage, warum er bei dem Narkoseprotokoll in einer anderen Sache vom 24.10.2014 ebenfalls keine entsprechenden Werte dokumentiert hatte, äußerte der Angeklagte, er könne sich nicht erinnern. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass er zum Tatzeitraum drei Anästhesieaushilfen im geringfügigen Umfang beschäftigt habe und zwar für Fälle, in denen er aufgrund 2-3 paralleler Narkosen die postoperative Überwachung habe delegieren müssen. Wenn er nur eine Narkose durchführe, müsse er nichts delegieren. Zudem sei bei der Angeklagten auch geschultes Personal vorhanden gewesen. Auf Nachfrage, welches geschulte Personal er konkret meine, äußerte der Angeklagte, dass sich die Angeklagte mit Lachgasnarkosen auskenne und ihm immer zur Seite gestanden habe. Die Frage nach den Namen seines Anästhesiepersonals ließ der Angeklagte unbeantwortet. Zur Person und dem Werdegang des Angeklagten äußerte sich dessen Verteidiger auf jeweilige Nachfrage wie festgestellt. Die entsprechenden Angaben bestätigte der Angeklagte später glaubhaft als richtig. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. b) Angeklagte Dr. M. Die Angeklagte hat sich am ersten Verhandlungstag in Form einer selbst verlesenen schriftlich vorbereiteten Erklärung zur Sache eingelassen und sich im Fortgang den Fragen der Verfahrensbeteiligten gestellt. Im Laufe der Hauptverhandlungen erfolgten weitere kurze Erklärungen. Zunächst äußerte die Angeklagte, dass es ihr unendlich leidtue, dass die Familie den Geschädigten verloren habe. Zum Tatgeschehen erklärte die Angeklagte, sie sei der festen Überzeugung gewesen, vollständig ihren Sorgfaltspflichten genügt zu haben. Sie habe sich um eine bestmögliche Versorgung ihres Patienten bemüht. Der Geschädigte sei zusammen mit seiner Mutter in ihrer Praxis erschienen. Er habe kein Wort gesagt, seine Mutter habe mit ihr gesprochen. Diese habe erläutert, dass die Zähne ihres Sohnes in einem katastrophalen Zustand seien; er sei jahrelang aus großer Angst nicht beim Zahnarzt gewesen und sie hätten sich nun dazu entschieden, unter der Voraussetzung, dass er eine Vollnarkose erhalte, die Zähne sanieren zu lassen. Der Geschädigte habe jede Untersuchung mit Instrumenten verweigert. Die Angeklagte habe nur mit zahnmedizinischem Spiegel in dessen Mund schauen und Röntgenbilder anfertigen dürfen. Nach einer groben Auswertung der Bilder habe man dann das weitere Vorgehen besprochen. Es seien auch Behandlungsalternativen zur Sprache gekommen, nämlich die Möglichkeit einer Lachgassedierung, einer Hypnose und einer Psychotherapie. Da eine Psychotherapie bei einer derart massiven Zahnarztangst aber eine gewisse Zeit in Anspruch nehme und eine Wartezeit beinhalte, sei ihr eine solche aufgrund der massiven Schädigung der Zähne und der schon über längere Zeit andauernden Schmerzmittelmedikation des Geschädigten nicht geeignet erschienen. Da sie eine Zusatzbildung im Bereich der medizinischen Hypnose aufweise, habe sie den Geschädigten von den Vorteilen dieses Vorgehens überzeugen wollen. Das habe dieser aber strikt abgelehnt. Auch eine Lachgassedierung sei abgelehnt worden; der Geschädigte habe schlafen und nichts mitbekommen wollen. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass sie mit Blick auf das jugendliche Alter des Geschädigten einen Zahnerhalt versuchen werde. Sie sei sich sicher, dass der Geschädigte eine Behandlung abgelehnt hätte, wenn sie vorgeschlagen hätte, Zähne zu ersetzen und mit einem herausnehmbaren Zahnersatz zu versehen. Die Frage der Behandlung in einer Klinik habe sich für sie in H. nicht gestellt, da sie zur Behandlung eines anderen Patienten kurz vor der Behandlung des Geschädigten vom U. die Rückmeldung erhalten habe, dass dort damals keine Zahnsanierungen unter Vollnarkose durchgeführt würden. Auf Nachfrage erklärte die Angeklagte, dass sie auch über die Risiken der Zahnsanierung aufgeklärt habe, das tue sie immer. Es sei dann ein zweiter Beratungstermin vereinbart worden zur Besprechung der Kosten und technischen Detailplanung, zu dem die Mutter des Geschädigten allein erschienen sei. Sie habe noch einmal detailliert erläutert, welche Zahnbehandlungen nötig seien und dass diese etwa sechs Stunden dauern würden. Mit Ein- und Ausleitungsphase der Narkose sei man bei etwa acht Stunden Dauer. Es sei darüber gesprochen worden, die Behandlung in mehreren Sitzungen durchzuführen. Angesichts der dann entstehenden Mehrkosten für die Narkose habe aber von Seiten der Mutter des Geschädigten der Wunsch bestanden, die Behandlung in einer Sitzung durchzuführen. Die Angeklagte habe darauf hingewiesen, dass sie zunächst mit dem Narkosearzt klären müsse, ob eine solche Behandlungsdauer mit einer einzigen Narkose vertretbar sei. Erst dann könne die Behandlung auch in zeitlicher Hinsicht geplant werden. Sie habe die Mutter des Geschädigten darauf hingewiesen, dass die Kosten der Narkose direkt mit dem Narkosearzt zu besprechen seien; auch alle die Narkose betreffenden Fragen seien an diesen zu adressieren. Sie habe dann Kontakt mit dem Angeklagten aufgenommen, die geplante zahnärztliche Behandlung und Behandlungsdauer geschildert. Dieser habe geäußert, dass dies bei einem so jungen, gesunden Patienten überhaupt kein Problem sei. Sie habe auf ihn vertraut, da er schon lange als Anästhesist in Zahnarztpraxen tätig gewesen sei und über umfassende Erfahrung verfüge. Zudem habe der Angeklagte, der zuvor bereits mindestens zwei Mal in ihrer Praxis tätig gewesen sei, einmal eine Narkoseeinleitung abgebrochen, weil sich der Kreislaufzustand der Patientin verschlechtert habe. Er habe die Patientin dann nach Hause gebracht und sich versichert, dass sie am nächsten Tag zum Arzt gehen werde. Das habe ihre Überzeugung gestärkt, es mit einem sorgfältigen und umsichtig agierenden Narkosearzt zu tun zu haben. Im Übrigen hätten auch keine der zwei anderen Anästhesisten, mit denen sie behandelt habe, erkennbar eine andere Ausstattung als der Angeklagte gehabt. Auf Nachfrage ergänzte sie, dass auch die anderen Anästhesisten alleine gekommen wären. Der vom Angeklagten verwendete Narkoseapparat habe für sie absolut professional ausgesehen. Die Aufwachphase sei so geplant gewesen, dass der Geschädigte etwa anderthalb Stunden nach Beendigung der Narkose, wenn er sich unter direkter Beobachtung des Angeklagten ausgeschlafen habe, unter Aufsicht seiner Eltern nach Hause könne. Auf Nachfrage ergänzte die Angeklagte, dass es zuvor einen Termin mit einer anderen Narkoseärztin gegeben habe, die den Termin dann aber nicht habe wahrnehmen können. Den Behandlungstag selbst habe sie sich komplett für die Behandlung des Geschädigten freigehalten. Die Familie sei schon gegen 7:30 Uhr erschienen. Nicht ganz pünktlich sei auch der Angeklagte gekommen und habe mit der Familie gesprochen, sie sei nicht anwesend gewesen. Der Geschädigte habe bereits auf dem Behandlungsstuhl im Behandlungszimmer gelegen, als sie hinzugekommen sei. Der Angeklagte habe noch einige Dinge mit dem Geschädigten und dessen Mutter besprochen, die die Praxis verlassen habe, nachdem die Narkose eingeleitet worden sei. Gegen neun Uhr hätte sie anfangen können. Sie habe zunächst die Zahnreinigung durchgeführt und einen umfassenderen Behandlungsbedarf festgestellt als geplant. Sie habe sich dann überlegt, so zügig wie möglich zu arbeiten und notfalls einen weiteren Termin anzusetzen. Das habe sie auch dem Angeklagten mitgeteilt. Sie habe dann mit der eigentlichen Zahnbehandlung begonnen. Im Laufe des Nachmittags habe sie ihre Kollegin Frau S. hinzugezogen, die die Frontzahnsanierung übernommen habe, während sie selbst im Labor Kronen hergestellt habe. Es habe bis dahin keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Als sie mit dem Design der Kronen am Computer fertig gewesen sei, sei sie ins Patientenzimmer gegangen, um nach dem Stand der Dinge zu schauen. Die Behandlung sei unterbrochen gewesen, der Angeklagte habe sich um den Patienten herumbewegt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Sauerstoffsättigung und Herzfrequenz abgesackt seien. Der Angeklagte habe dann Adrenalin gespritzt. Sie habe gefragt, ob sie etwas tun könne und ob sie den Notarzt verständigen solle, was der Angeklagte verneint habe, er habe die Situation im Griff. Der Zustand des Geschädigten habe sich dann auch wieder verbessert. Nach kurzer Zeit seien die Werte jedoch erneut instabil geworden. Der Angeklagte habe den Fingerclip umgesetzt und sie gefragt, ob sie selbst ein Gerät zur Sauerstoff-/Herzfrequenzüberwachung habe, weil er es für möglich gehalten habe, dass an seinem Gerät die Batterien zu schwach sein könnten. Sie habe dann ihr Gerät geholt, was sie auch für die Lachgassedierung benötige, was dann durch den Angeklagten angeschlossen worden sei. Die Werte hätten sich dann verbessert. Der Angeklagte habe auch immer wieder Medikamente verabreicht. Irgendwann habe er nach ihrem Notfallkoffer gefragt, weil er weiteres Adrenalin benötige, den sie ihm überreicht habe. Sodann habe der Angeklagte gesagt, sie solle jetzt den Notarzt verständigen, ohne sie darüber aufzuklären, was dem zugrunde gelegen habe. Sie habe also nichts von einem Herzstillstand gewusst. Sie habe den Rettungsdienst verständigt und mitgeteilt, dass ein Patient nicht aus der Narkose aufwache. Zurück im Behandlungszimmer habe der Angeklagte erklärt, der Patient müsse nun auf den Boden gelegt und reanimiert werden. Gemeinsam hätten sie den Geschädigten auf den Boden gelegt und die Reanimation eingeleitet. Dann sei der Notarzt gekommen und der Geschädigte sei schließlich in die Klinik verbracht worden. Auf Nachfrage äußerte die Angeklagte, dass ihr nicht aufgefallen sei, dass der Angeklagte kein EKG-Gerät eingesetzt habe. Das sei nicht in ihrem Fokus gewesen. In Konsequenz des tragischen Vorfalles nehme sie umfassende Zahnsanierungen unter Vollnarkose nur noch in Mund-Kiefer-Gesicht-Chirurgie-Praxen vor, wo die benötigte Anästhesie-Ausstattung fest eingebaut sei und ein aus insgesamt drei Personen bestehendes Anästhesieteam zur Verfügung stehe, das während der Behandlung anwesend sei. Zur Tatzeit sei ihr diese Möglichkeit nicht bekannt gewesen. Sie befürworte überhaupt Narkosen nur dann, wenn es nicht anders gehe. Sie selbst bevorzuge andere Behandlungsformen deutlich; eine Vollnarkose sei das letzte Mittel, wenn die Behandlungsfähigkeit eines Patienten sonst nicht gewährleistet werden könne und eine dringende Behandlungsbedürftigkeit gegeben sei. Zu ihrer Person und ihrem Werdegang äußerte sich die Angeklagte glaubhaft wie festgestellt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. 2. Beweiswürdigung im Einzelnen Die Kammer hat sich – teilweise abweichend von bzw. ergänzend zu den Angaben der Angeklagten – durch die durchgeführte Beweisaufnahme, nämlich die in sich und, soweit im Zusammenhang zueinander stehend, auch untereinander widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben der gehörten Zeugen, die in Augenschein genommenen Lichtbilder einschließlich der Narkoseprotokolle, die verlesenen Urkunden und die angehörten Sachverständigen, eine sichere Überzeugung dahingehend verschafft, dass sich der Sachverhalt, wie oben festgestellt, zugetragen hat. a) Würdigung der Einlassungen aa) Angeklagter Dr. A1 Das von dem Angeklagten geschilderte, in den ganz überwiegenden Punkten unstreitige objektive Geschehen ist im Wesentlichen in der Hauptverhandlung bestätigt worden. Die weiteren Angaben des Angeklagten sind, soweit sie von den Feststellungen abweichen, durch die Beweisaufnahme widerlegt. Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte ein ausgeprägt finanziell begründetes Selbstbelastungsmotiv hat, wegen einer Fahrlässigkeitstat verurteilt zu werden. Denn in diesem Fall würde seine Berufshaftpflichtversicherung eine (Teil)Regulierung des Unterhaltsschadens übernehmen. Im Fall einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat besteht demgegenüber ein erhebliches wirtschaftliches Selbstentlastungsmotiv, da zu erwarten ist, dass eine Regulierung in diesem Fall abgelehnt werden würde. Mit Blick auf die insoweit entscheidende innere Tatsache, ob und inwieweit der Angeklagte die personellen und apparativen Anforderungen an eine (ambulante) Anästhesie kannte, kam dessen Angabe deshalb nur ein geringer Beweiswert zu. Zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagte die Beantwortung einiger Fragen verweigerte. Insoweit ist seine Einlassung als Teileinlassung zu werten, aus der nachteilige Schlüsse gezogen werden können. Es gilt zwar, dass im Strafverfahren niemand gegen sich selbst auszusagen braucht, also ein Schweigerecht besteht, was nicht zum Nachteil gewertet werden darf. Dies gilt jedoch nicht im Falle eines Teilschweigens, welches dann einen negativen Bestandteil der Einlassung bildet, die in ihrer Gesamtheit der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt. Ein solches verwertbares Teilschweigen liegt vor, wenn ein Angeklagter entweder auf sachbezogene Fragen von Verfahrensbeteiligten schweigt oder aber Angaben in seiner Einlassung unterlässt, zu denen er sich nach Lage der Dinge im Sinne einer zusammenhängenden Äußerung zum Tatvorwurf gedrängt sehen muss. In Anlegung dieser Maßstäbe hat ein berücksichtigungsfähiges partielles Schweigen des Angeklagten vorgelegen, der einige der an ihn gerichteten Fragen nicht beantworten wollte, insbesondere Auskünfte zu den Namen der Anästhesisten verweigerte, mit denen er sich über die notwendige Ausstattung ausgetauscht habe. Da die Beantwortung dieser Frage eine jedenfalls indiziell wirkende Überprüfung des behaupteten Kenntnisstandes zugelassen hätte, war das Nichtbeantworten der Frage bei der Würdigung der Einlassung im Ganzen mit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung die damals geltenden apparativen und personellen Anforderungen an eine Vollnarkose auch unter ambulanten Bedingungen tatsächlich kannte. Insoweit ergaben sich auch bereits aus der Einlassung des Angeklagten Widersprüche bzw. Auffälligkeiten. So hat der Angeklagte erklärt, der Ansicht gewesen zu sein, ein EKG-Messgerät wäre nur bei älteren Patienten oder Patienten mit Herzerkrankung wichtig gewesen. Auf Vorhalt eines Narkoseprotokolls, in dem er bei einer 1978 geborenen Patientin die Verwendung eines EKG-Geräts notiert hatte, erklärte der Angeklagte, er habe das Gerät benutzt, weil vor Ort ein vollausgestattetes Gerät vorhanden gewesen sei. Wenn er aber die Verwendung eines EKG-Geräts an sich für nicht erforderlich gehalten hätte, erschließt sich nicht, es nur deshalb zu nutzen, weil es vorhanden war. Schließlich ist das Anbringen der EKG-Elektroden und die Dokumentation der entsprechenden Werte mit Mehrarbeit verbunden, die insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Angeklagte nach seiner Selbstbeschreibung ganz vornehmlich dem Patienten selbst und weniger der Apparate gewidmet habe, nicht zu erwarten gewesen wäre. Gleiches gilt für seine Einlassung, Anästhesiepersonal nur dann einzusetzen, wenn zwei bis drei Narkosen parallel durchgeführt würden und dass er, wenn er nur eine Narkose durchführe, nichts delegieren müsse. Auch hierzu steht im Widerspruch, dass er auf Vorhalt eines von ihm ausgefüllten Narkoseprotokolls in einer anderen Sache vom 24.10.2014 einräumte, dass ihm dort eine Angestellte des behandelnden Arztes bei der Durchführung der Narkose „geholfen“ habe. Nicht schlüssig ist insoweit auch, dass auf jenem Protokoll wie auf dem Protokoll in dieser Sache keine Werte für das Atemminutenvolumen oder die Atemfrequenz protokolliert wurden. Das steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, diese Werte immer zu notieren. Auch auf Nachfrage konnte der Angeklagte diesen Widerspruch nicht aufklären. Widersprüchlich ist auch die Angabe, einerseits im Krankenhaus mit einem vollausgestatteten Monitoring gearbeitet zu haben, also mit EKG-Gerät, Blutdruckmessung, Pulsoxymetrie sowie CO2-Messung, und zwar auch unter ambulanten Bedingungen sowie bei Patienten mit niedrigem Narkoserisiko, dann aber gerade mit dem Unterschied einer ambulanten zu einer stationären Tätigkeit erklären zu wollen, warum er davon ausgegangen sei, dass dieser Krankenhaus-Standard nicht für seine ambulante Tätigkeit gelte. Unschlüssig ist nach Ansicht der Kammer auch der Verweis des Angeklagten auf die Diomed-Aufklärungsbögen. Denn diese Aufklärungsbögen richten sich an den Patienten, wie der Angeklagte selbst erklärte. Der Patient darf aber darauf vertrauen, dass der Anästhesist die notwendige Ausstattung kennt. Da eine Kontrolle der Ausstattung durch den Patienten weder erforderlich noch sachgerecht wäre, muss insofern nicht darüber aufgeklärt werden. Als nicht schlüssig wertet die Kammer auch die Angabe des Angeklagten, einerseits den Menschen und nicht die Apparate in den Mittelpunkt zu stellen, dass die Begleitung der Patienten sein Fokus gewesen sei und dass er nicht geschult worden sei, sich auf Geräte zu konzentrieren, andererseits aber am Behandlungstag die Gerätewerte, nämlich Sauerstoffsättigung, Ausatemdruck, das Volumen der Ausatemluft „etc.“ im Blick gehabt zu haben. Nicht plausibel erscheint der Kammer auch die Erklärung, die Werte zwar im Blick gehabt zu haben, aber nicht protokolliert zu haben, weil er nur die wichtigeren Werte, nämlich Sinusrhythmus und Puls, laufend dokumentiert habe und die Atemwerte dann nach Ende der Narkose nachgetragen hätte. Der Aufwand, die entsprechenden Werte unmittelbar einzutragen, scheint gegenüber einer nachträglichen Protokollierung gering, zumal das Risiko hinzukäme, sich nachträglich an falsche Werte zu erinnern, sodass die Angabe insgesamt nicht plausibel scheint. Zu berücksichtigen war auch, dass die Angaben des Angeklagten zum Narkoseprotokoll widersprüchlich waren. So äußerte er zunächst im Ermittlungsverfahren, die Dokumentation sei unvollständig, weil es keinerlei Probleme und Auffälligkeit gegeben habe. Im Rahmen seiner dritten Erklärung am neunten Verhandlungstag äußerte er dann, dass er nach Ankunft der Notärztin letzte Eintragungen auf dem rechten Seitenrand des Narkoseprotokolls vorgenommen habe. Erst auf Nachfrage äußerte er, dass er die gesamten Eintragungen auf der Rückseite – nicht nur auf dem rechten Seitenrand – nach Aufforderung durch die Notärztin vorgenommen und sich bis dahin Notizen gemacht habe. Die Einlassung war auch deshalb kritisch zu sehen, weil die allgemeine Äußerung, es habe in seiner ambulanten Tätigkeit keine Krisen oder Narkoseprobleme gegeben, durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt worden ist. Ausweislich des Schreibens der NiZzA vom 03.09.2010 war dem Angeklagten der Vorwurf gemacht worden, als Anästhesist am 02.05.2008 eine fahrlässige Körperverletzung durch die vermeintliche Verwendung kontaminierter Propofol-Flaschen begangen zu haben, mithin schon ein Jahr, nachdem er sich selbstständig als reisender Anästhesist niedergelassen hatte. bb) Angeklagte Dr. M. Die Einlassung der Angeklagten war glaubhaft. Sie hat das Tatgeschehen im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Sie hat auch die Hintergründe und Motive der Behandlung des Geschädigten nachvollziehbar beschrieben, sodass sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben hat. So ist plausibel, dass die Angeklagte über die Möglichkeiten der Hypnose und Lachgassedierung aufgeklärt hat, da sie diese Leistungen zum Tatzeitpunkt angeboten hatte. Im Gegensatz zu einer durch einen Anästhesisten vorgenommen Vollnarkose hätte sie diese Leistungen zudem selbst abrechnen können. Außerdem ist zu sehen, dass ihre Einlassung gestützt wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, aus dem auch die weiteren hier festgestellten Tatumstände folgen. b) Rahmenumstände Die Zeugin Dr. S., die zur Tatzeit bei der Angeklagten als Zahnärztin angestellt war, bestätigte als Zeugin vom Hörensagen die Angabe der Angeklagten, dass diese im Vorfeld der Behandlung von D. A. Kontakt mit dem U. aufgenommen habe, dort aber eine Zahnsanierung unter Vollnarkose abgelehnt worden sei. c) Tatgeschehen aa) Ein wesentlicher Teil der Feststellungen zu den Vorgesprächen zu der Zahnbehandlung unter Vollnarkose sowie der inneren Haltung des Geschädigten stützt sich auf die Angaben der Zeugin A. A., Mutter des Geschädigten. Die Zeugin hat in ihrer sehr umfangreichen, präzisen, sehr sachlichen und ohne Belastungstendenzen vorgetragenen Zeugenaussage dem Gericht nachvollziehbar und glaubhaft die Geschehensabläufe wie festgestellt berichtet. Die Zeugin vermittelte dem Gericht den sicheren Eindruck, dass sie ihren Sohn in vollem Vertrauen auf die Qualitäten der beiden Angeklagten in deren Hände gab. Trotz des schmerzlichen Verlustes ihres Kindes, den sie im Gerichtssaal beiden Angeklagten anlastete, trat sie in bemerkenswert beherrschter, ruhiger und sachlicher Art auf. Sie hat, den Feststellungen entsprechend, über die Zahnarztphobie ihres Sohnes berichtet, von seinem Unwillen, seine stärker werdenden Zahnschmerzen behandeln zu lassen, dass sie schließlich auf die Idee gekommen sei, dass D. sich unter Vollnarkose behandeln lassen könne und wie sie schließlich auf die Praxis der Angeklagten gestoßen sei. Die Zeugin hat den schwierigen Umgang ihres Sohnes mit seinen durchgehenden Zahnschmerzen beschrieben; er habe bereits über einen längeren Zeitraum jeden Tag Schmerzmittel genommen. Bis zuletzt habe sie die Befürchtung gehabt, dass er im letzten Moment abspringen würde. Dass er schon auf dem Weg zum Vorgespräch mit der Angeklagten Angst gehabt und überredet habe werden musste; dass er sich schließlich gefügt habe, die Behandlung unter Vollnarkose durchzuführen. Sie habe aber alles für ihn klären und entscheiden müssen, er sei ihren Ratschlägen gefolgt. Die Zeugin hat die Vorgespräche mit der Angeklagten wie festgestellt geschildert. Auch die innere Haltung ihres Sohnes hat sie nach ihrer Einschätzung wiedergegeben. Einzig ein Gespräch über die Vollnarkose-Alternativen Hypnose und psychotherapeutische Behandlung schilderte die Zeugin nicht. Den Kontakt mit dem Angeklagten beschrieb die Zeugin A. ebenfalls wie festgestellt. Telefonisch habe eine allgemeine Risikoaufklärung stattgefunden, diese sei nicht ausführlich gewesen, aber die allgemeinen Narkoserisiken seien ihnen ohnehin bekannt gewesen. Sie erinnere, dass der Angeklagte sie beruhigt und geäußert habe, er passe auf ihren Sohn auf als wäre es sein eigener Sohn. Das sei für sie als Mutter ausreichend gewesen. Vor dem Behandlungstermin habe kein persönliches Treffen mit dem Angeklagten stattgefunden. Dass der Angeklagte den Geschädigten weder am Eingriffstag noch zuvor über die Standardwidrigkeit seiner Ausstattung aufgeklärt hat, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten, bestätigt durch die Aussage der Zeugin A. A.. Die Zeugin hat ergänzend eindrücklich und glaubhaft geschildert, dass sie, hätte sie gewusst, dass die Vollnarkose nicht nach Standards ablaufe, die Behandlung niemals durchführen hätte lassen. Sie sei in die Praxis gegangen in der Hoffnung und sicheren Erwartung, dass ihr Sohn die bestmögliche Behandlung bekomme und zwar besser als in einem Krankenhaus. Auch ihr Sohn wäre nicht hingegangen, wenn er gewusst hätte, dass die Behandlung nicht so ist wie sie sein soll. Er sei Angstpatient gewesen und habe ohnehin schon kein Vertrauen zu einem Arzt gehabt. Dafür, dass der Geschädigte wie auch seine Mutter unabhängig von einer Aufklärung durch den Angeklagten Kenntnis über die Standardwidrigkeit der Ausstattung erhalten hätten, lagen keine Hinweise vor. Die Kammer kann ausschließen, dass sich der Geschädigte in Kenntnis der Standardwidrigkeit der Ausstattung des Angeklagten und der damit einhergehenden Risiken dazu entschlossen hätte, die Vollnarkose wie geschehen durchführen zu lassen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Geschädigte, wie von beiden Angeklagten, der Zeugin A. A. und dem Zeugen B1 (Stiefvater des Geschädigten) geschildert, eine Behandlung ausschließlich unter Vollnarkose durchführen lassen wollte und dem Angeklagten aufgrund seiner Erfahrung und seines Alters großes Vertrauen entgegenbrachte. Indes ist der Geschädigte von der Zeugin A. als äußerst verängstigt beschrieben worden, der am Behandlungstag selbst die Anreise fast abgebrochen hätte. Zudem hatte sich der Geschädigte kurz vor der Behandlung mit Cannabis und Kokain betäubt. Er hatte die Auswahl über die Rahmenumstände seiner Zahnbehandlung in die Hände seiner Mutter gelegt, die äußerst bedacht war, umsichtig und vernünftig zu handeln. Die Zeugin A. hat glaubhaft bekundet, dass sie in Kenntnis der Standardwidrigkeit der Ausstattung einer Durchführung der Behandlung unter Vollnarkose nicht befürwortet hätte. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kommt die Kammer zu dem Schluss, dass sich der Geschädigte bei Aufklärung über die Standardwidrigkeit der Ausstattung und der damit einhergehenden erhöhten Risiken gegenüber der risikoärmeren Alternative einer standardgemäßen Vollnarkose mit Assistenzpersonal, EKG-Gerät und Kapnometer keiner Vollnarkose durch den Angeklagten unterzogen hätte. bb) Der Ablauf am Behandlungstag ergibt sich neben den Einlassungen der Angeklagten zum einen aus den Angaben der Zeugin A. A., zum anderen aus den Angaben der in der Praxis angestellten Zahnärztin Dr. S. wie der in der Praxis tätigen Zahnarzthelferin Z.. Die Zeugin A. schilderte die Abläufe am Behandlungstag bis zu ihrem Verlassen nach Einleiten der Narkose wie festgestellt. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte den Geschädigten im Beisein seiner Mutter am Behandlungstag nicht erneut mündlich über die Risiken einer Narkose informiert, noch vor Unterschrift des Verstorbenen handschriftlich auf dem Aufklärungsbogen die Narkoserisiken „Herz-Kreislaufversagen, Herzprobleme/Stillstand und Aspiration“ notiert. Das ergibt sich zu einen daraus, dass diese Angaben im Widerspruch zur glaubhaften Aussage der Zeugin A. steht. Zum anderen daraus, dass die Behauptung, ausdrücklich über diese Risiken aufgeklärt zu haben, im Widerspruch zum ebenfalls vom Angeklagten vorgebrachten Ziel stand, den Geschädigten zu beruhigen. Es ist nicht plausibel, dass der Angeklagte einerseits das Ziel verfolgt haben will, den verängstigten Geschädigten zu beruhigen und andererseits kurz vor Beginn des Eingriffs über die Risiken „Herz-Kreislaufversagen, Herzprobleme/Stillstand und Aspiration“ aufgeklärt zu haben, die einerseits besonders weitreichend sind und andererseits ausweislich des vorformulierten Teils des Aufklärungsbogens sehr selten auftreten. Die Zeugin Dr. S., schilderte wie festgestellt, dass sie bis in den Nachmittag hinein eigene Patienten behandelt habe und schließlich von der Angeklagten angefragt worden sei, ob sie bei dem Geschädigten Füllungen legen können, damit die Angeklagte in der Zeit Kronen anfertigen könne und so die Narkosezeit verringert werden könnte. Sie habe sich um eine Fremdbetreuung ihrer Tochter gekümmert und sei in das Behandlungszimmer getreten. Der Angeklagte habe auf ihre Nachfrage geäußert, dass sie sich noch zeitlich im Rahmen befänden, bei einem jungen gesunden Patienten sei das unproblematisch. Sie beschrieb den Angeklagten als sehr gewissenhaft, er sei die ganze Zeit da gewesen, habe Vitalwerte überprüft und einen aufgeräumten, aufgeweckten Eindruck gemacht. Sie erinnere eine Überwachung des Geschädigten mittels Pulsoxymeter, daneben sei im Hintergrund „eine ganze Menge“ aufgebaut gewesen. Sie erinnere aber weder ein EKG-Messgerät noch eine Blutdruckmanschette gesehen zu haben. Dann habe es irgendwann angefangen zu piepsen, es hätten sich wohl die Vitalwerte verschlechtert. Sie habe das nicht gesehen, sie sei auf die Mundhöhle des Geschädigten fixiert gewesen. Der Angeklagte habe dann ein Medikament gegeben und die Situation habe sich gebessert. Er habe gesagt, dass man nun doch zum Ende kommen müsse und sie und ihre Assistenz seien vom Geschädigten weggetreten. Dann habe sich die Situation erneut verschlechtert. Der Angeklagte habe Anweisungen gegeben, was zu machen sei. Sie hätten den Geschädigten dann zu mehreren auf den Boden gelegt; auf Anweisung habe sie mit der Herzdruckmassage angefangen, dann habe der Angeklagte übernommen. Zwischendurch sei auch der Ruf erfolgt, man müsse einen Notarzt rufen, was auch erfolgt sei; vermutlich sei dies geschehen, bevor der Geschädigte auf den Boden gelegt worden sei. Der Angeklagte habe während des Geschehens auch jemanden gefragt, ob in der Praxis ein Pulsoxymeter vorhanden sei, das dazu geholt worden sei, damit er die Werte seines Geräts verifizieren könne. Schließlich sei der Rettungswagen gekommen und habe die Herzdruckmassage übernommen. Diese Angaben werden von der Zeugin Z. bestätigt. Die Geschehnisse schilderte sie im Wesentlichen wie festgestellt. Sie habe mit der Zeugin Dr. S. die Behandlung des Geschädigten am Nachmittag übernommen, während die Angeklagte im Labor die Kronen gefertigt habe. Sie erinnere ein Pulsoxymeter, das am Finger des Geschädigten angelegt gewesen sei; an ein EKG- oder Blutdruckmessgerät habe sie keine Erinnerung. Nach Auftreten der zweiten Krise habe sie den Beatmungsbeutel gedrückt. cc) Die fehlende Überwachung mittels EKG-Messgerät und Kapnometer stützt sich neben den Angaben der Angeklagten auf die Schilderung der Zeuginnen Dr. S. und Z., die nur das Vorhandenseins eines Pulsoxymeter erinnerten. Die Zeugen S1 und W., die als Feuerwehrbeamte aufgrund des Notrufs zu dem Geschehen hinzugetreten seien, bestätigten, bis auf ein Pulsmessgerät kein Monitoring gesehen zu haben. Sie hätten ihr eigenes EKG-Messgerät anlegen müssen. Die Zeugin Dr. G., die als erste Notärztin vor Ort gewesen sei, schilderte glaubhaft, dass keine CO2-Messung vorhanden gewesen sei. Das habe sie gewundert, weil sie gedacht habe, dass das doch sicherer sei, um die korrekte Beatmung zu kontrollieren. Sie habe auch danach gefragt, ob eine CO2-Messung vorhanden sei. Das sei verneint worden. Sie hätten deshalb auch schnell ihr eigenes Beatmungsgerät angestellt, das über eine kontinuierliche CO2-Messung verfüge. Diese Angaben werden vom Zeugin S2 bestätigt, der als Notfallsanitär die Zeugin Dr. G. vor Ort unterstützt habe. Das erste, was ihm aufgefallen sei, dass der Patient nicht vernünftig überwacht worden sei. Er habe nur einen Clip für die Sauerstoffsättigung gesehen. Alles andere – CO2-Messung, Blutdruckmessung und EKG – hätten sie angelegt. dd) Die Feststellungen über die nicht vorhandene Absprache und Einweisung des Praxispersonals oder der Angeklagten durch den Angeklagten in die anästhesiologischen Apparate beruhen insoweit auf den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter sowie den Angaben der Zeuginnen Dr. S. und Z.. ee) Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen – notärztliche Behandlung des Geschädigten – beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, der Angaben der Zeuginnen Z. und Dr. S. wie auch den Zeugen S1 (Feuerwehrbeamter), W. (Feuerwehrbeamter), Dr. G. (Notärztin), S2 (Notfallsanitär) und Dr. R. (Notarzt). Der Zeuge S1 schilderte glaubhaft, dass sie bei ihrem Hinzutreten überrascht gewesen seien, da sie keine Wiederbelebungssituation erwartet hätten. Der Angeklagte habe zunächst die Herzdruckdruckmassage weitergeführt und sie hätten ein EKG-Monitoring angelegt. Die durchgeführte Analyse habe eine Asystolie – Nulllinie – gezeigt. Sie hätten daraufhin Adrenalin verabreicht. Kurz darauf sei auch die Notärztin eingetroffen und habe die Wiederbelebungsmaßnahmen mit den Feuerwehrbeamten durchgeführt. Der Tubus sei überprüft worden und habe korrekt gelegen. Die Notärztin habe einen intraossären Zugang gelegt. Im weiteren Verlauf sei ein „Lucas“ – ein Thoraxkompressionsgerät – angefordert worden, das mit Rettungshubschrauber zugeführt worden sei. Es sei auch ein weiterer Gerätewagen mit zwei Mann gekommen, die bei der Reanimation unterstützt hätten. Der Eindruck des Geschädigten sei sehr schlecht gewesen, seine Haut habe grau ausgesehen, die Pupillen lichtstarr und weit. Im Laufe des Einsatzes habe der Geschädigte angefangen aus dem Tubus zu bluten. Bei jedem Drücken des „Lucas“ sei Blut aus der Lunge gekommen. Der Blutaustritt sei so stark gewesen, dass es zu Problemen beim Absaugen gekommen sei. Der Kreislauf des Geschädigten habe während des Einsatzes nicht wiederhergestellt werden können. Der Aussage des Zeugen S1 war glaubhaft. Sie war frei von Widersprüchen. Erinnerungslücken wurden benannt. Zudem stützte sich die Erinnerung auf ein Gedächtnisprotokoll, das kurz nach Einsatz erstellt worden sei. Diese Angaben wurden im Wesentlichen inhaltsgleich vom Zeugen W. getätigt, der mit dem Zeugen S1 als erste Notfallsanitär vor Ort gewesen sei. Insbesondere bestätigte der Zeuge W., dass der Geschädigte aus dem Tubus geblutet habe, woraufhin der Notarzt die Lage des Tubus kontrolliert und festgestellt habe, dass der Tubus richtig liege. Auch die Zeugin Dr. G., die als erste Notärztin vor Ort gewesen sei, schilderte das weitere Geschehen glaubhaft wie festgestellt, wobei auch sie ihre Erinnerung auf ein Gedächtnisprotokoll stützte. Ergänzend zu den Angaben der Zeugen S1 und W. schilderte sie, dass sie den Angeklagten gebeten habe, das Narkoseprotokoll zu vervollständigen. Es sei der Zeitraum ab 13 Uhr nicht dokumentiert gewesen. Er habe das Protokoll, das auf der Vorderseite ausgefüllt gewesen sei, dann einfach umgedreht und handschriftlich ausgefüllt. Im Gespräch mit einer Zahnärztin vor Ort habe diese geschildert, dass als einzige Überwachung am Patienten eine Sauerstoffsättigung am Fingerclip vorhanden gewesen sei. Es habe auch ein Problem mit diesem Gerät gegeben, der Angeklagte habe geäußert, dass die Batterien leer sein könnten, deshalb hätten sie ein eigenes Gerät genommen. Im Verlauf des Einsatzes sei dann der Zeuge Dr. R. als zweiter Notarzt vor Ort erschienen. Als der „Lucas“ aufgebaut gewesen sei, sei schließlich massiv Blut aus dem Tubus getreten, erst schaumig und dann frisch, das habe abgesaugt werden müssen. Sie könne sich nicht genau erinnern, ob das schaumige Blut erstmals nach Aufbau des Lucas ausgetreten sei oder bereits bei der Herzdruckmassage durch die Feuerwehrbeamten. Diese Angaben werden vom Zeugen S2 bestätigt, der gemeinsam mit der Zeugin Dr. G. als Notfallsanitäter in der Praxis erschienen sei. Er sei die rechte Hand der Zeugin Dr. G. gewesen und stütze seine Erinnerungen auf ein Gedächtnisprotokoll. Der Zeuge S2 schilderte ebenfalls, dass viel schaumiges Blut ausgetreten sei, bevor man den Patienten ins Krankenhaus transportiert habe. Auch der Zeuge Dr. R., der als zweiter Notarzt in die Praxis gekommen sei, um den „Lucas“ zu bringen, schilderte das weitere Geschehen im Wesentlichen wie festgestellt. Abweichend zu den Feststellungen äußerte der Zeuge Dr. R., dass sie kein Blut aus der Lunge abgesaugt hätten, sondern dies aus dem Rachen gekommen sei. Diese Angabe wertet die Kammer indes als Fehlerinnerung, da sie nicht mit den Angaben der übrigen Zeugen in Einklang zu bringen ist, die ihre Erinnerung auch auf Gedächtnisprotokolle stützten, die zeitnah nach dem Rettungseinsatz angefertigt worden seien. ff) Die festgestellte Standardwidrigkeit der apparativen Ausstattung ist durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. von K. bewiesen. Der Sachverständige hat anschaulich, detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich aus dem vom Angeklagten ausgefüllten Narkoseprotokoll kein Hinweis darauf ergebe, dass er beim Geschädigten CO2 gemessen habe. Das sei ein schwerer Überwachungsfehler. Man könne seit 1985 mittels Kapnometrie das Kohlendioxyd in der Ausatemluft messen, das anzeige, ob der Patient richtig atme, zu stark oder zu wenig und ob richtig beatmet werde. Hintergrund sei, dass CO2 in der Ausatemluft nur dann abgegeben werde, wenn Blut durch die Lunge fließe. Bei einer Lungenembolie fehle es an CO2 an der Ausatemluft, obwohl das Herz noch schlage. Da man bei einer Kapnometrie jeden Atemzug sehe, bemerke man sofort, ob einzugreifen sei. Auch sei fraglich, ob ein EKG-Messgerät benutzt worden sei, was für eine ordnungsgemäße Überwachung ebenfalls nach den Fachärztestandards vorliegen müsse. Bei einer EKG-Messung sehe man jeden Herzschlag und damit auch, wenn der Herzschlag sich verlangsame. Der Sachverständige hat ferner geschildert, dass nach den Empfehlungen der Fachgesellschaft auch ein Beatmungsgerät nicht manueller Art vorhanden sein soll. Bei einer Narkose von etwa 20 Minuten Dauer könne man ohne weiteres per Hand beatmen. Bei einer geplanten Narkosedauer von acht Stunden sei es hingegen „sehr risikofreudig“, keine maschinelle Beatmungsmöglichkeit parat zu haben, das die Spontanatmung adäquat unterstützen könne. Es könne schließlich sein, dass anstelle der Spontanatmung eine Beatmung nötig werde. Man könne sich aber nicht acht Stunden auf eine Beutelatmung konzentrieren. Müsse man zum Beispiel einmal auf Toilette gehen, müsste man die manuelle Beatmung unterbrechen. Deshalb sei es aus seiner sachverständigen Sicht bei einer derart langen Narkoseplanung essentiell, auch eine Beatmungsmöglichkeit nicht manueller Art verfügbar zu haben; das Nichtvorhandensein einer maschinellen Beatmung sei insoweit ein weiterer Standardverstoß. Die Ausführungen werden gestützt durch die Inhalte der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. und des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten e.V. zu den Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz aus dem Jahr 2012. Im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen findet sich dort nach der einleitenden Vorbemerkung, dass die zu erfüllenden Anforderungen dem jeweiligen Stand des medizinischen Wissens und der Technik entsprechen müsse sowie, dass die Empfehlungen nur den Charakter eines Mindeststandards aufweisen und abhängig vom Krankheitszustand des Patienten und von der Art des Eingriffs zusätzliche medizinische und/oder organisatorische bzw. personelle Anforderungen erfüllt sein müssen, in einer übersichtlichen Tabelle aufgeführt: Neben einem Anästhesiesystem, das selbst die dazugehörigen Überwachungsgeräte wie u.a. Kapnometrie aufweisen müsse, gehört danach zur essenziellen Ausstattung eines Anästhesie-Arbeitsplatzes die patientennahe Atemgasmessung, ein Pulsoxymeter, ein EKG-Monitor und eine Blutdruckmessung. Empfohlen wird ein Anästhesie-Beatmungsgerät. Auch die Durchführung der Vollnarkose ohne Einsatz eines geschulten Anästhesiepersonals entsprach nicht den anästhesiologischen Facharztstandards. Das folgt aus den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. und des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten e.V. zu den Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz aus dem Jahr 2012. An personellen Anforderungen ist den Empfehlungen zu entnehmen, dass die Ein- und Ausleitung einer Allgemeinanästhesie qualifizierte Assistenz erfordert, die während dieser Zeit nicht mit anderen Aufgaben betraut sein darf. Die Assistenz müsse mit der Ausrüstung sowie den örtlichen Gegebenheiten vertraut sein. Es müsse auch während aller übrigen Phasen des Anästhesieverfahrens für besondere Situationen jederzeit verfügbar sein. Entsprechendes Anästhesiepersonal hat der Angeklagte nicht eingesetzt. Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, dass er mit der mit dem Umgang von Lachgas erfahrenen Angeklagten und ihrem zahnärztlichen Personal über entsprechend geschulte Hilfen verfügt habe, war dem nicht zu folgen. Die Angeklagte ihrerseits hat plausibel geschildert, sich mit den vom Angeklagten eingesetzten Instrumenten nicht ausgekannt zu haben und sich auch nicht weiter dafür interessiert zu haben. Auch die Zahnärztin Dr. S. sowie die zahnärztliche Assistentin Z. schilderten, sich auf eigenen Aufgaben konzentriert zu haben. Eine Einweisung in die anästhesiologische Ausrüstung hat wie festgestellt zudem nicht stattgefunden. Es gab auch keine Absprache, dass der Angeklagte sich von der Einsatzbereitschaft der Angeklagten, Frau Dr. S. oder Frau Z. überzeugt hätte. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass standardwidrig kein entsprechend geschultes und einsatzbereites Anästhesiepersonal eingesetzt worden ist. Die alleinige Vorstellung des Angeklagten, bei Bedarf werde ihm zahnärztliches Praxispersonal assistieren, ohne dass diese Vorstellung durch konkrete Absprachen und Einweisungen untermauert worden ist, genügt den Anforderungen der Leitlinien nicht. Das ist offensichtlich und erklärt sich von selbst. Die Kammer ist von diesen Standards überzeugt, weil sie in jeder Hinsicht nachvollziehbar vom Sachverständigen Prof. Dr. von K. erläutert worden sind und sie unterstützend und ergänzend in den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. und des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten e.V. zu den Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz aus dem Jahr 2012 aufgeführt sind. gg) Die Überzeugung der Kammer bezüglich der Todesursache stützt sich hierbei als erstes auf das Gutachten des anästhesiologischen Sachverständigen Prof. Dr. von K., sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A.- L., Facharzt für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin in H., der den Verstorbenen obduziert und weitere Gutachten angeregt hat, jeweils unter Berücksichtigung der Angaben der an den Rettungsbemühungen beteiligten Notärzten, Sanitäter und Feuerwehrbeamten. (1) Dass maßnahmenunabhängige innere Ursachen für den Tod des Geschädigten ausgeschlossen werden können, wird gestützt auf das nachvollziehbare und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A.- L.. Der Sachverständige hat der Kammer ausführlich, fundiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass allein durch die Obduktion keine eindeutige Todesursache feststellbar gewesen sei, aber folgende Auffälligkeiten vorgelegen hätten: Die Lungen seien massiv überwässert gewesen und es habe ein massiver Blutstau der Lungen vorgelegen. Außerdem habe es makroskopisch auffällige Befunde am Herzen gegeben, nämlich eine auffallend kräftige Herzmuskulatur bei schlanker „spitzer“ Gestalt des linken Herzens. Im Herzblut hätten sich fetttropfenartige Beimengungen befunden. Aufgrund dieser Befunde habe er Anschlussuntersuchungen empfohlen. Die durchgeführte forensisch-neuropathologische Untersuchung habe er empfohlen, weil die Geschehensabläufe völlig unklar gewesen seien. Durch die Untersuchung würde man feststellen können, ob es bereits vor Eintritt des Todes länger zu Sauerstoffmangel gekommen sei; das sei nicht festgestellt worden. Die durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung habe Narkosemedikamente im Normbereich nachgewiesen. Eine Überdosierung sei nicht ableitbar gewesen. Es hätten zusätzlich noch wirkaktive Substanzen von Cannabis im Blut nachgewiesen werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass der Verstorbene relativ kurz vor Beginn der Narkose Cannabis konsumiert habe. Zudem sei Kokain nachgewiesen worden. Dabei sei denkbar, dass das Kokain während der Narkose noch wirkstoffaktiv gewesen sei. Das eingesetzte Narkosemedikament Sevufloran könne zu einer malignen Hyperthermie führen, was eine mögliche Erklärung für den Vorfall sei. Deshalb habe er eine genetische Untersuchung empfohlen zwecks Nachweises eines erhöhten Risikos für das Auftreten einer malignen Hyperthermie. Die Untersuchungsergebnisse hätten keinen Befund eines deutlich erhöhten Risikos erbracht. Es sei zwar eine Genvariante gefunden worden, die aber in der Literatur noch nicht entsprechend eingestuft worden sei. Das sei weder in die eine noch die andere Richtung hinweisgebend. Eine histologische Untersuchung von Herz, Lunge, Leber und Niere habe die massive Blutstauung der Lunge bestätigt. Zudem habe das Herz vergrößerte Zellkerne aufgewiesen, was zum Obduktionsbefund passe. Die daraufhin durchgeführte genetische Untersuchung des Herzens habe aber keine Hinweise auf eine genetische Herzerkrankung gegeben. Auch hier sei zwar eine Abweichung gefunden worden, deren Bedeutung sei aber nicht beurteilbar. Die Untersuchungen hätten im Ergebnis die Todesursache nicht klären können. Es hätten sich keine Hinweise für eine maßnahmenunabhängige innere Vorerkrankung ergeben, die für sich allein genommen eine Todesursächlichkeit gehabt hätte. Deshalb habe er empfohlen, sich die Abläufe der medizinischen Maßnahmen genauer anzuschauen und ein anästhesiologisches Gutachten durchzuführen. (2) Der anästhesiologische Sachverständige Prof. Dr. von K. hat anschaulich, detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass ein schweres Lungenödem die beste Erklärung für den Tod des Geschädigten sei. Ein Lungenödem könne durch den eingesetzten Beatmungsschlauch, der aufgrund der Führung durch die Nase einen engen Durchmesser habe aufweisen müssen, verursacht worden sein. Eine Spontanatmung durch einen engen Tubus könne über eine lange Narkosedauer zu großem Widerstand führen. Man müsse deshalb sorgfältig überwachen, ob der Patient noch ausreichend Luft durch den Tubus bekomme oder ob er übermäßig selbst gegen Widerstand anatmen müsse. Den Widerstand merke man, wenn man Kohlendioxyd in der Ausatemluft mittels Kapnometer messe. Das Kohlendioxyd zeige an, ob ein Patient genau richtig, zu kräftig oder zu wenig atme und ob überhaupt richtig beatmet werde. Vor 1985 habe es keine Kapnometrie gegeben, da habe man rein nach Atemminutenvolumen die Beatmung gesteuert. Es habe aber schon damals Hinweise darauf gegeben, dass einige Patienten überventiliert geworden seien. Die Steuerung mittels Kapnometrie sei dem überlegen, wenngleich auch durch die zuverlässige und ununterbrochene Beobachtung des Drucks im Kreisteil ein Unterdrucklungenödem bei Abwendung jeden Unterdrucks abgewendet werden könne. Atme der Patient gegen Widerstand an, könne dadurch Unterdruck in der Lunge erzeugt werden. Dadurch komme Blut oder Schaum in die Lunge. Dieses Blut oder dieser Schaum komme schließlich über den Tubus nach draußen, wenn der Patient wieder ordentlich beatmet werde. Bei einer Lungenembolie werde kein Kohlendioxyd mehr gemessen, obwohl das Herz noch schlage. Der Befund der Lungenembolie erkläre sich u.a. aufgrund der hohen Blutfülle der Lungen, die sich in der Obduktion gezeigt hätten. Auch habe sich Blut in der Lunge befunden, das schaumig bei der Reanimation aus dem Tubus ausgetreten sei. Das sei ein Hinweis auf Lungenwasser. Hinweise auf eine Blutung in der Luftröhre hätte es hingegen keine gegeben. Wenn das Unterdrucklungenödem erst am Ende der Narkose aufgetreten sei, dann könne durch die – korrekt durchgeführten – Wiederbelebungsmaßnahmen das Blut durch den Tubus nach außen getreten sein. Eine Lungenembolie erkläre das Geschehen am besten. Anderweitige plausible Erklärungen lägen nicht vor: Bei dem Geschädigten habe kein besonderes Risiko eines Versterbens vorgelegen. Auch eine lange Narkosedauer erhöhe das Narkoserisiko nicht wesentlich, wenn sie korrekt durchgeführt werde. Auch unter Berücksichtigung, dass der Geschädigte unter dem Einfluss von Marihuana und möglicherweise Kokain stand. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Fehldosierung der Narkosemittel. Ergänzend zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A.- L. führte der Sachverständige Prof. Dr. von K. aus, dass die Fetttropfen im Blut am besten durch die von der Notärztin durchgeführte intraossäre Punktion zu erklären seien. Das wird bestätigt durch das mündliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A.- L., der ausführte, dass die Punktation als Ursache für die Fetttropfen im Blut vorstellbar sei. An diesen Feststellungen gibt es für die Kammer nach kritischer Würdigung keine Zweifel. Die Sachverständigen haben die Befunde anschaulich und nachvollziehbar erläutert. Der Sachverständige Prof. Dr. von K. hat auch erläutert, dass die leitliniengerechte Ausstattung mit einem Kapnometer eine Messung des Kohlendioxydpartialdrucks ermöglicht hätte. Man hätte bei jeder Ausatmung einen Wert angezeigt bekommen. Sobald dieser Wert nicht stimme, hätte man gegensteuern können, etwa durch eine Handbeatmung. Daneben sei das Pulsoxymeter das Hauptparameter für einen Hinweis auf eine nicht richtige Beatmung. Der gleichzeitige Einsatz von Pulsoxymeter und Kapnometer seien die besten Parameter, um eine Lungenembolie rechtzeitig zu bemerken. Gleichzeitig sei nicht ausgeschlossen, dass auch mit der vorhandenen Ausstattung, die den Druck im Kreisteil angezeigt habe, bei aufmerksamer und ununterbrochener Beobachtung der Parameter ein Unterdrucklungenödem hätte abgewendet werden können. Der Sachverständige hat sich auf korrekte Anknüpfungstatsachen gestützt. d) Nachtatgeschehen Was das Nachtatgeschehen betrifft, stützen sich die Feststellungen auf die insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten. e) Subjektiver Tatbestand Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Angeklagten beruhen auf folgenden Schlussfolgerungen und Wertungen: Das Wissen des Angeklagten, durch die Vollnarkose – insbesondere durch die Vornahme von Injektionen und durch das Einführen von Kanülen – die körperliche Unversehrtheit seines Patienten zu verletzen, sowie der entsprechende hierauf gerichtete Wille ergeben sich unmittelbar aus dem objektiven Sachverhalt. Das Wissen des Angeklagten, die Vollnarkose standardwidrig ohne qualifiziertes Assistenzpersonal, maschinelles Beatmungsgerät, EKG-Gerät und Kapnometer auszuführen, ergibt sich aus der umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände, insbesondere des Werdegangs des Angeklagten. Dabei hat die Kammer bedacht, dass es auch noch lange Zeit nach Einführung der entsprechenden Standards vorkam, dass niedergelassenen Anästhesisten diese nicht bekannt waren. Gleichwohl ist insbesondere aufgrund des Werdegangs des Angeklagten nicht davon auszugehen, dass auch er zu diesem Kreis gehörte. Zuvorderst spricht für eine Kenntnis des Angeklagten von den zum Tatzeitpunkt geltenden Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz, dass er seit 1988 bis zu seiner Selbständigkeit im Jahr 2007 in Krankenhäusern als Anästhesist tätig war, mithin über 19 Jahre. In dieser Zeit arbeitete er leitliniengerecht, d.h. er setzte seit etwa Ende der 90er Jahre ein Kapnometer ein; im Übrigen setzte er ein EKG- und Blutdruckmessgerät, ein Pulsoxymeter zur Überwachung der Patienten sowie ein maschinelles Beatmungsgerät ein. Auch unter ambulanten Bedingungen arbeitete er im Krankenhaus mit dieser Vollausstattung. Es steht für die Kammer mithin fest, dass der Angeklagte Kenntnis von dem zum Tatzeitpunkt geforderten Überwachungsstandard hatte. Die Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, dass dieser Standard nur im Krankenhaus gelte, nicht aber für einen reisenden Anästhesisten, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Denn auch auf Befragung konnte der Angeklagte nicht verständlich erläutern, worin der einen geringeren Überwachungsstandard rechtfertigende Unterschied zwischen einer Vollnarkose in der Umgebung eines Krankenhauses – auch unter ambulanten Bedingungen – und einer Vollnarkose unter ambulanten Bedingungen in einer (Zahn)Arztpraxis liege. Dies gilt umso mehr, als dass auch in den Leitlinien kein Unterschied gemacht wird zwischen einer Anästhesie im Krankenhaus oder an anderen Orten. So heißt es in den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. und des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten e.V. zu den Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz aus dem Jahr 2012 unter Ziff. 1 „Vorbemerkungen“: „Die vorliegenden Empfehlungen gelten für alle Orte, an denen Allgemein- oder rückenmarksnahe Anästhesieverfahren, die zu der ärztlichen Kernkompetenz des Anästhesisten gehören [4], durchgeführt werden, auch, wenn es nur Phasen sind (z.B. Ein- oder Ausleitung), sowie für die Notfallversorgung innerhalb eines Krankenhauses. Sie gelten nicht für Anästhesien im Rahmen der Notfall-, Rettungs- und Katastrophenmedizin außerhalb des Krankenhauses.“ Als weiteres Indiz für eine Kenntnis des Angeklagten vom notwendigen Überwachungsstandard – auch in der ambulanten Umgebung – wertet die Kammer, dass das vom Angeklagten für ambulante Narkosen verwendete Narkoseprotokoll die entsprechenden Parameter aufführte. Auch war der Angeklagte im Besitz eines weiteren mobilen Beatmungsgeräts, das eine „Vollausstattung“ aufwies, mithin auch ein EKG-Messgerät und ein Kapnometer. Die entsprechende Ausstattung spricht gegen die Plausibilität der Annahme, die entsprechenden Parameter seien überflüssig für eine mobile Anästhesie. Als ein weiteres Indiz für eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten wertet die Kammer seine – über seinen damaligen anwaltlichen Vertreter – an NiZzA gerichteten Äußerungen im Rahmen des Approbationswiderrufsverfahrens im Jahr 2010, wonach er sich angesichts der Vorwürfe „verstärkt gehalten sieht, auch sein weiteres ärztliches Agieren stets einwandfrei zu gestalten“, da das Verfahren eine „nachhaltige Pflichtenmahnung für [ihn] hinsichtlich seiner ärztlichen Berufsausübung“ sowie „einen einerseits effektiven und dabei andererseits hinreichenden „Warnschuss“ im Hinblick auf das Gebot zur Einhaltung ärztlicher Pflichten“ darstelle. Im Anhörungsschreiben wiederum wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass „ein Arzt, der nicht bereit ist, sich an derart grundsätzliche, einfach umzusetzende Regelungen, die dem Patientenschutz dienen, zu halten“ – womit die Mehrfachverwendung von Propofol-Flaschen gemeint war – „als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen“ sei. Auch wenn das Verfahren selbst nicht die apparative oder personelle Ausstattung des Angeklagten betraf, war doch spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erwarten, dass sich der Angeklagte mit den Anforderungen an eine mobile Anästhesie vertraut gemacht hat, zumal sich der inkriminierte Vorfall schon ein Jahr nach seiner Selbstständigkeit ereignet haben soll, nämlich 2008. Als weiteres Indiz wertet die Kammer, dass die Einlassung des Angeklagten, wie oben ausgeführt, an mehreren Stellen widersprüchlich war, etwa mit Blick auf die Notwendigkeit eines EKG-Geräts. Dass der Angeklagte Kenntnis von der notwendigen personellen Ausstattung hatte, schließt sie schon daraus, dass der Angeklagte nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung drei Mitarbeiter auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigte, er mithin die Notwendigkeit kannte und darauf vorbereitet war, sich bei einer Vollnarkose assistieren zu lassen. Dass er davon ausging, bei Behandlung nur eines Patienten eine Vollnarkose leitliniengerecht auch ohne geschulte Assistenz durchführen zu können, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Denn der Angeklagte hat insoweit widersprüchlich behauptet, die Angeklagte bzw. ihr Praxispersonal als geschulte Assistenz angesehen zu haben. Auch letzteres wertet die Kammer als weitere Schutzbehauptung, da die Annahme, ohne entsprechende Absprache und Einweisung würde das anwesende Praxispersonal dem Angeklagten als qualifizierte Assistenz zu Seite stehen, in jeder Hinsicht lebensfremd ist. Die Kenntnis des Angeklagten von der Notwendigkeit, bei einer geplanten Narkosedauer von acht Stunden ein mechanisches Beatmungsgerät einzusetzen, ergibt sich aus seiner Kenntnis von der Dauer der geplanten Maßnahme. Der Angeklagte hat zwar glaubhaft bekundet, dass er beabsichtigt habe, die Spontanatmung aufrecht zu erhalten und nur im Bedarfsfall manuell mit dem Beatmungsbeutel zu beatmen. Daraus folgt aber nur, dass er letztlich nur darauf vertraute, eine länger andauernde Beatmungssituation werde nicht eintreten. Dass für den Fall, die Spontanatmung könne nicht aufrechterhalten werden, die Gewährleistung einer mehrstündig andauernden, nur manuellen Beatmung sorgfaltswidrig wäre, liegt auf der Hand. Die Kammer hält es für lebensfremd, dass der Angeklagte dies trotz seiner mehrjährigen Tätigkeit in Krankenhäusern nicht bedacht haben könnte. Dass er in diesem Fall die Behandlung abgebrochen hätte, hält die Kammer ebenfalls für eine Schutzbehauptung. Dem Angeklagten war bekannt, dass der Geschädigte unter einer starken Zahnarztangst litt. Er hatte der Mutter des Geschädigten eine bestmögliche Versorgung versprochen. Dass er vor diesem Hintergrund die Behandlung abgebrochen hätte, wenn eine Spontanatmung nicht aufrechtzuerhalten gewesen wäre, und so dem Geschädigten mindestens eine weitere ärztliche Behandlung mit weiteren Kosten zugemutet hätte, hält die Kammer ebenfalls für lebensfern. Auch dass es nach der Einlassung des Angeklagten in seiner bisherigen Tätigkeit als reisender Anästhesist nicht zu Komplikationen aufgrund der von ihm eingesetzten Überwachungsapparate gekommen sei, führt nicht zu dem Schluss, dass ihm die Kenntnis der notwendigen personellen und apparativen Ausstattung gefehlt hätte. Denn schwere lebensbedrohende Komplikationen sind ausweislich des vom Angeklagten selbst verwendeten und dem Angeklagten inhaltlich bekannten Diomed-Aufklärungsbogens sehr selten. Unter umfassender Berücksichtigung aller Indiztatsachen und Umstände ist die Kammer daher aufgrund einer Gesamtschau zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte Kenntnis von der erforderlichen apparativen und personellen Ausstattung hatte. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte das Risiko eines Versterbens seines Patienten bereits angesichts seiner Kenntnis der allgemeinen Risiken einer Vollnarkose voraussehen konnte. Gleichwohl konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das Ableben des Geschädigten billigend in Kauf genommen hätte. Hiergegen spricht der Umstand, dass er veranlasste, den Notarzt zu rufen, als sich der Zustand des Geschädigten nicht besserte. Dafür, dass der Angeklagte trotz Kenntnis des Risikos darauf vertraute, der Geschädigte würde nicht versterben, spricht im Übrigen, dass er nach eigenen Angaben bereits eine Vielzahl von Vollnarkosen vorgenommen hatte, ohne dass es zu tödlich endenden Komplikationen gekommen war. Weiterhin ergab sich das weitgehend authentische Bild eines Menschen, der aufgrund seines Vertrauens in die eigenen Fähigkeiten glaubte, auf eine ausreichende personelle und apparative Ausstattung verzichten zu können und zu dürfen. Er war deshalb überzeugt davon, dass die – ihm durchaus bekannten – Risikofaktoren bei einer standardwidrigen Überwachung überhaupt nicht relevant werden könnten. Dass der Angeklagte ohne Weiteres von der Durchführung der Vollnarkose hätte absehen können, liegt auf der Hand. Dass er sie trotz Kenntnis der Standardwidrigkeit gleichwohl vornahm, führt die Kammer auf sein Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten zurück, die er der apparativen Überwachung für überlegen hielt. f) Verfahrensgeschichte Die rein chronologischen Feststellungen zur Verfahrensgeschichte ergeben sich aus dem mündlichen Bericht des Vorsitzenden. Der wertenden Feststellung, dass bei einer Gesamtbetrachtung eine angemessene Verfahrensförderung nicht unterblieben ist, liegen die folgenden Überlegungen zugrunde: Auch wenn im Vergleich zu einem idealtypischen Verfahren Verzögerungen entstanden sein mögen und insgesamt eine lange Verfahrensdauer vorliegt, ist staatliches Fehlverhalten mit Blick auf die hohe Komplexität des Sachverhalts, der eine Vielzahl von medizinischen Gutachten erforderte, sowie auch mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs und Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens insgesamt nicht in einem solchen Ausmaß zu erkennen, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen ist. Auch während der insgesamt langen Verfahrensdauer wurden die Ermittlungen durchgehend betrieben. Der hohe Zeitaufwand ist zu einem Großteil mit der Vielzahl an medizinischen Gutachten zu rechtfertigen, die sich teils gegenseitig bedingten und die in ihren Implikationen auf die Strafbarkeit der beiden Beschuldigten, die unterschiedlichen medizinischen Rechtsgebieten nachgingen, aufwendig eruiert werden mussten. Die lange Verfahrensdauer und der damit einhergehende Zeitablauf sind gleichwohl auf der Ebene der Strafzumessung erheblich strafmildernd zu berücksichtigen. IV. Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Dr. A1 der Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 227 StGB strafbar gemacht. Die mit der Vollnarkose verbundenen körperlichen Eingriffe erfüllen jeweils den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung in Gestalt einer des Leben gefährdenden Behandlung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), ohne dass es darauf ankäme, ob sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurden und zu dem von dem Patienten gewünschten Erfolg geführt haben (BGH, Urteil vom 22.12.2010 – 3 StR 239/10 –, NJW 2011, 1088). Der Angeklagte hat die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen. Die Verletzungshandlung muss nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (Fischer, StGB, § 224, Rn. 27 m.w.N.). Die Kammer geht schon aufgrund des tragischen Ausgangs des Eingriffs davon aus, dass die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden ist. Die Körperverletzung erfolgte auch vorsätzlich. Bezugspunkt des Vorsatzes ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB der objektive Tatbestand, im Falle von § 223 Abs. 1 StGB also die Körperverletzungshandlung sowie der Körperverletzungserfolg. Dass der Angeklagte den Eingriff mit Wissen und Wollen vornahm und auch die unmittelbaren Eingriffsfolgen – Verletzung der Körpersubstanz – kannte und wollte, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Die Körperverletzung war auch rechtswidrig. Der Geschädigte hat nicht wirksam in den Eingriff eingewilligt. Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene ärztliche Behandlungsmaßnahme setzt eine Aufklärung des Patienten über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus. Dabei kann offenbleiben, ob der Geschädigte überhaupt wirksam über die Risiken des anästhesiologischen Eingriffes aufklärt worden ist. Die Einwilligung ist jedenfalls unwirksam, weil über den aufklärungsbedürftigen Umstand, dass bei der personellen und apparativen Ausstattung während des Eingriffs vom üblichen medizinischen Standard abgewichen werden soll und dadurch ein vermeidbares Risiko entsteht, nicht aufgeklärt wurde. Der Angeklagte hat weder über den Verzicht des Einsatzes von Kapnometer, EKG-Messgerät sowie eines mechanischen Beatmungsgerätes noch über die nicht gewährleistete Assistenz durch qualifiziertes Personal aufgeklärt. Diese Bewertung ist vergleichbar mit dem rechtlichen Umgang mit ärztlichen „Außenseitermethoden“ sowie „Neulandmethoden“, d.h. solchen Behandlungsmaßnahmen, die nicht oder noch nicht dem medizinischen Standard entsprechen. Die Aufklärungspflicht eines Arztes, der eine solche Methode anwenden möchte, erstreckt sich anerkanntermaßen auf deren Standardwidrigkeit; hierdurch soll der Patient in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich auf das mit dem nicht standardgemäßen Vorgehen verbundene besondere Risiko einlassen möchte (BGH, NJW-RR 2021, 886 Rn. 11; NJW 2011, 1088, 1089 Rn. 12; NJW 2007, 2774, 2775 Rn. 24). Dieser Gedanke ist nicht nur bei Behandlungsmaßnahmen im engeren Sinne, sondern auch hinsichtlich der medizinischen Überwachung einschlägig (vgl. BGH, NJW 2011, 1088, 1089 Rn. 18 f.). Eine ordnungsgemäße Aufklärung hätte die standardwidrige Ausgestaltung der Überwachung der Vitalwerte des Geschädigten mittels Kapnometer und EKG-Messgerät, das fehlende mechanische Beatmungsgerät und die qualifizierte Assistenz offen ansprechen und dabei außerdem deutlich machen müssen, dass sie im schlimmsten – wenn auch unwahrscheinlichen – Fall bleibende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder sogar den Tod des Geschädigten zur Folge haben könnte. Diese Anforderung ergibt sich daraus, dass umso dringlicher selbst über ein geringes Risiko aufgeklärt werden muss, je schwerer die Folge bei einer Verwirklichung des Risikos ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1784, 1785). Aus der unzureichenden Aufklärung folgt die Unwirksamkeit der erteilten Einwilligung in den – den Tatbestand der Körperverletzung in Gestalt einer des Leben gefährdenden Behandlung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllenden – Eingriff. Die mit dem Eingriff verbundenen Verletzungshandlungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Einwilligung (vgl. § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB) gerechtfertigt. Der Geschädigte hat – wie festgestellt – auch nicht auf andere Weise Kenntnis von der Standardwidrigkeit und der damit verbundenen Risiken erlangt. Er hätte – wie ebenfalls festgestellt – dem Eingriff auch nicht zugestimmt, wenn ihm die Standardwidrigkeit und die damit verbundenen Risiken und Behandlungsalternativen bekannt gewesen wären. Schließlich scheidet die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht deshalb aus, weil der Angeklagte irrig davon ausgegangen wäre, seine personelle und apparative Ausstattung am Behandlungstag entspräche den Mindestanforderungen. Denn das war nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Zwar glaubte der Angeklagte, dass sich hierdurch aufgrund seiner von ihm als überlegen eingeschätzten persönlichen Fähigkeiten kein erhöhtes Risiko ergeben würde. Dies hat aber keine rechtfertigende Wirkung. Da er in tatsächlicher Hinsicht vollständig erfasst hat, dass die Einwilligung angesichts der unzureichenden Ausstattung unwirksam war, bleibt die Strafbarkeit unberührt. Dass der Angeklagte darüber hinaus ein Versterben des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat, konnte die Kammer nicht feststellen. In der Todesfolge hat sich die einer Vollnarkose eigentümliche Gefahr für das Leben des Geschädigten verwirklicht, so dass auch ein qualifizierter Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge gegeben ist. Bei der Gefahr einer Lungenembolie handelt es sich um eine ganz spezifische Gefahr einer Patientenbehandlung in Vollnarkose, wie sich auch aus dem vom Angeklagten verwendeten Diomed-Aufklärungsbogen ergibt. Der tödliche Ausgang war mit Blick auf die konkreten Umstände für den Angeklagten auch voraussehbar. Der Angeklagte handelte schuldhaft. Soweit ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun (§ 17 Satz 1 StGB), weil er aufgrund der Einschätzung seiner persönlichen Fähigkeiten kein erhöhtes Risiko sah, entschuldigt ihn dies nicht. Denn er hätte das Unrechtmäßige seines Verhaltens sogar ohne Hinzuziehung externen Rechtsrats schon dann erkennen können, wenn er sich – wie ihm möglich und auch zumutbar – gedanklich mit der Frage befasst hätte, ob er dem Selbstbestimmungsrecht seines Patienten durch die von ihm gewählte Vorgehensweise gerecht wird. Die tateinheitlich mit der Körperverletzung mit Todesfolge begangene fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB tritt hinter der Körperverletzung mit Todesfolge im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. V. Die Verteidiger des Angeklagten haben verschiedene Hilfsbeweisanträge für den Fall gestellt, dass die Kammer eine Verurteilung der Angeklagten nach § 227 StGB beabsichtige. Die Kammer hat die Anträge abgelehnt. a) Der Antrag des Angeklagten, den Facharzt für Anästhesiologie E. M2 als weiteren Sachverständigen zu hören, war abzulehnen. Die in das Wissen des Sachverständigen gestellten Tatsachen, wonach mit der vom Angeklagten genutzten Ausstattung sowie einer aufmerksamen klinischen Beobachtung eine sorgfältige ambulante Narkose – auch über acht Stunden – möglich sei und es auch Jahre nach der Neueinführung der Vorgaben zur Ausstattung der ambulanten Narkose-Arbeitsplätze immer wieder dazu gekommen sei, dass niedergelassene Anästhesisten nicht darum gewusst hätten, sind für die mit diesem Urteil getroffene Entscheidung bedeutungslos. Selbst wenn es so wäre, wie behauptet, kann zu Gunsten des Angeklagten daraus nichts geschöpft werden, da es im vorliegenden Fall darauf ankommt, ob die notwendige Überwachung eines Patienten unter Vollnarkose unter den festgestellten konkreten Bedingungen standardgemäß erfolgt war oder nicht und ob über die Standardwidrigkeit aufgeklärt worden war. Ein konkreter Behandlungsfehler ließ sich der Beweisaufnahme nicht entnehmen. Auf den Kenntnisstand anderer Anästhesisten wiederum kam es nicht an, da der Angeklagte, wie oben ausgeführt, insbesondere aufgrund seines Werdegangs Kenntnis von den Mindestanforderungen an einen anästhesiologischen Arbeitsplatz hatte. Der Anhörung des Sachverständigen bedarf es auch nicht hinsichtlich der weiter in sein Wissen gestellten Tatsache, wonach keine Delegation erforderlich gewesen sei. Das Gericht verfügt unter Zugrundelegung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. und des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten e.V. zu den Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz aus dem Jahr 2012 sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen Dr. S. und Z. wie der Einlassung der Angeklagten selbst über die insoweit erforderliche Sachkunde. Der Umstand, dass eine qualifizierte Anästhesieassistenz auch bei Betreuung nur einer Narkose erforderlich ist, ergibt sich ohne weiteres aus den genannten Empfehlungen. Die anwesenden Mitarbeiterinnen der Angeklagten sowie die Angeklagte selbst kamen mangels Einweisung in die Ausrüstung nicht als qualifizierte Assistenz in Frage. Mangels Abrede zur Einsatzbereitschaft ist auch die Annahme, sie hätten während der Ein- und Ausleitung der Narkose zur Verfügung gestanden, fernliegend. b) Der Antrag des Angeklagten, Prof. Dr. W. S3 als weiteren Sachverständigen zu hören, war ebenfalls abzulehnen. Die in das Wissen des Sachverständigen gestellte Tatsache, wonach der vom Angeklagten verwendete Tubus geeignet und indiziert gewesen sei, ist bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. von K. erwiesen. Gleiches gilt für die Beweisbehauptung, dass das Unterlassen der Messung des Kohlendioxyds in der Ausatemluft wie auch die Ableitung eines EKG gegen den seinerzeit geltenden Standard verstoßen habe, der Kreislaufstillstand aber auch an der pulsoxymetrisch ermittelten SaO2 hätte erkannt werden können, sowie der Beweisbehauptung, es sei nicht bewiesen, dass es nicht auch bei Messung des CO2 in der Ausatemluft und Ableitung eines EKGs zum Tod gekommen wäre. Der in das Wissen des Sachverständigen gestellten Tatsache, der Angeklagte habe auf das Auftreten der Bradykardie nicht inadäquat und zielführend gehandelt, war nicht weiter nachzugehen, da diese Tatsache durch die Vernehmung der Zeuginnen Dr. S. und Z. wie auch die Einlassungen der Angeklagten bereits erwiesen war. Soweit der Sachverständige bekunden soll, es sei kein Standard bekannt, der den Erhalt der Spontanatmung bei einem Patienten unter einer Allgemeinanästhesie verbieten würde, ist dies bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. von K. bewiesen, der den Erhalt der Spontanatmung nicht als Standardverstoß wertete. Die in das Wissen des Sachverständigen gestellte Tatsache, es stelle keinen Standardverstoß dar, einen Patienten über ein Anästhesiegerät mechanisch zu ventilieren, hat die Kammer in dem Sinne verstanden, dass das Vorhandensein eines rein mechanischen Beatmungsgeräts keinen Standardverstoß darstelle. Der insoweit verstandene Antrag war abzulehnen, weil das Gegenteil dieser Tatsache bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. von K. erwiesen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. von K. hat ausgeführt, dass bei einer derart langen planmäßigen Narkosedauer ein mechanisches Beatmungsgerät vorhanden sein müsse. An der Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. von K. bestehen dabei keine Zweifel; er ist auch von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Sein Gutachten enthält auch keine Widersprüche. Überlegene Forschungsmittel des Sachverständigen S3 sind nicht ersichtlich. Aus dem gleichen Grund war schließlich auch der Beweisbehauptung, ein Lungenödem sei nicht ohne Zweifel bereits während der Narkose oder aufgrund des Medikaments Remifentanil entstanden, nicht weiter nachzugehen. c) Die Verteidigung des Angeklagten hat sich zudem den von der Verteidigung der Angeklagten gestellten und zum Zeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme noch nicht beschiedenen unbedingten Beweisanträgen angeschlossen, und zwar mit der Maßgabe, dass diese Anträge nunmehr hilfsweise gestellt werden. aa) Der Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer war abzulehnen, da die aufgestellte Beweisbehauptung, dass es bis heute weder eine Leitlinie der Bundeszahnärztekammer zur Zusammenarbeit zwischen (ambulant tätigen) Zahnärzten und (ambulant tätigen) Anästhesisten noch eine gemeinsame Leitlinie des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten und Berufsverbände der Zahnärzte gibt, selbst im Fall ihres Erwiesenseins bedeutungslos für die Entscheidung der Kammer über die Schuld des Angeklagten ist. Selbst wenn es so wäre, wie behauptet, kann zu Gunsten des Angeklagten daraus nichts geschöpft werden, denn dem Angeklagten wird kein Vorwurf hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Angeklagten als ambulant tätigen Zahnärztin gemacht. bb) Der Antrag, Dr. E. B2 als Sachverständigen zum Beweis dafür zu hören, in seiner Eigenschaft als Justiziar des BDA deren Mitglieder stets dahingehend beraten zu haben, dass sämtliche Aspekte der Allgemeinanästhesie ausschließlich in das Aufgaben- und Verantwortungsfeld des Anästhesiologen fallen, nicht dagegen in das der Behandler, insbesondere nicht in dasjenige der behandelnden Zahnärzte, war ebenfalls anzulehnen, wobei Dr. B2 insoweit als Zeuge und nicht als Sachverständiger zu hören gewesen wäre. Ob eine derartige Beratung stattgefunden hat, hätte selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung der Kammer über die Schuld des Angeklagten nicht zu beeinflussen vermocht. Sie könnte lediglich indizielle Bedeutung haben für eine etwaige Unkenntnis der Angeklagten von den erforderlichen anästhesiologischen Standards, die aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme aber ohnehin bereits feststeht. Für die Schuld des Angeklagten ist lediglich relevant, dass der ihm gemachte Vorwurf der fehlenden Aufklärung über die ihm bekannte Standardwidrigkeit seiner anästhesiologischen Ausstattung in seinen Verantwortungsbereich fällt, unabhängig von dem Aufgaben- und Verantwortungsfeld des Behandlers. Auf Grund der Beweisaufnahme steht zudem bereits fest, dass zum Tatzeitpunkt nach der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zur ambulanten Vollnarkose beim Zahnarzt der Anästhesist bei einer ambulanten Vollnarkose beim Zahnarzt die Verantwortung für das eingesetzte Anästhesieverfahren wie auch für die Überwachung besitzt. VI. Bei der Bemessung der Strafe bezüglich des Angeklagten Dr. A1 ist die Kammer zunächst vom Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat sodann den für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen des § 227 Abs. 2 StGB lagen vor. Die Kammer ist im Rahmen einer abwägenden Betrachtung sämtlicher Umstände, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen, zu dem Ergebnis gelangt, dass der vorliegende Fall die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 227 Abs. 2 StGB geboten erscheinen lässt, da die mildernden Umstände im Rahmen der Gesamtschau überwiegen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eingestellt, dass es sich um ein Unglücksgeschehen handelte; der Angeklagte wollte – obwohl eine Vollnarkose rechtlich eine Körperverletzung darstellt – dem Verstorbenen nicht schaden, sondern ihm helfen. In seiner Einlassung hat der Angeklagte ehrliches tiefes Bedauern und spürbare Erschütterung über den Tod des Geschädigten gezeigt. Er hat sich aufrichtig bei den Angehörigen des Verstorbenen entschuldigt und zudem seine Schuld eingeräumt, nicht mit der notwendigen apparativen Ausstattung gearbeitet zu haben, die ihm zum Zeitpunkt der Tat aber nicht bekannt gewesen sei. Außerdem hat die Kammer bedacht, dass dem Angeklagten ein Entzug seiner Approbation drohen könnte, was angesichts des hohen Lebensalters des Angeklagten sowie der geplanten Praxisabwicklung zum Jahresende allerdings nicht schwer zu gewichten war. Erheblich strafmildernd wirken ferner der lange Zeitraum zwischen der Tat sowie der jetzigen Verurteilung durch die insgesamt lange Verfahrensdauer und die damit einhergehenden Belastungen des Angeklagten, der, wenngleich nicht inhaftiert, nicht nur eine Bestrafung, sondern auch einen Approbationsentzug befürchten musste. Schließlich hat sich die Kammer vor Augen gehalten, dass der Angeklagte sich zu einer großzügigen Entschädigungszahlung gegenüber der Tochter des Verstorbenen verpflichtet hat. Da es sich um ein vollendetes Tötungsdelikt handelt, war § 46a StGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2018 – 4 StR 144/18). Strafschärfend hingegen ist das Ausmaß der dem Angeklagten zur Last fallenden Fahrlässigkeit i.S.d. § 18 StGB zu sehen. Die für den Tod des Geschädigten ursächlich gewordenen Missstände der Narkoseüberwachung in der ambulanten Tätigkeit der Angeklagten waren gravierend. Es war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der Anhörung zum Approbationsentzug im Jahr 2010 sowie der Belehrung als Beschuldigter im Zusammenhang mit einem vorgeworfenen Einwilligungsdefizit im Rahmen einer Narkose Anlass hatte, ein sorgfältiges Handeln zu bedenken. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen alle zuvor genannten, jeweils zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut abgewogen, und auch die Folgen der Strafe für sein weiteres Leben in der Gesellschaft gewürdigt und danach eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VII. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten Dr. A1 konnte nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten ist zunächst eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Die Tat stellt sich nicht als Zeichen einer tief in der Persönlichkeit des Angeklagten verankerten kriminellen Energie, die von einer Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Werten und Normen der Gesellschaft geprägt ist, dar. Im Gegenteil, der Angeklagte hat sich während des Verfahrens glaubhaft reuig und zudem tief erschüttert über sein Verhalten und deren Folge gezeigt. In Ansehung dessen besteht für die Kammer die begründete Erwartung, dass er keine neuen Straftaten begehen wird. Der Angeklagte hat im Laufe der mehrjährigen Ermittlungs- und Verfahrensdauer einzig ein Verkehrsdelikt begangen. Weiter liegen nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die es als nicht unangebracht erscheinen lassen, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, wenngleich diese mehr als ein Jahr beträgt. Neben der Vielzahl der gewichtigen strafmildernden Umstände hat die Kammer dabei insbesondere in den Blick genommen, dass der Angeklagte sowohl in beruflicher als auch persönlicher Hinsicht in gefestigten Verhältnissen lebt; es ist zudem das erste Mal, dass gegen ihn eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Anhaltspunkte, die die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gleichwohl aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. VIII. Soweit die Staatsanwaltschaft Hamburg der Angeklagten Dr. M. mit der unverändert zugelassenen Anklage vom 21.02.2023 (Gz.: 7200 Js 147/16) zur Last gelegt hat, gemeinschaftlich handelnd mit dem Angeklagten Dr. A1 am 27.05.2016 in ihren Praxisräumlichkeiten am P.- N.-Platz... in... H. vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und dadurch fahrlässig den Tod der verletzten Person verursacht zu haben (§§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB), indem sie „[…] als behandelnde Zahnärztin und der Beschuldigte Dr. A1 als ambulant tätiger Anästhesist, einen umfangreichen, für mehrere Stunden geplanten zahnärztlichen Eingriff unter Vollnarkose an dem am 06.05.1998 geborenen Patienten D. A. vornahmen, ohne dass – wie den Beschuldigten bewusst war – der Patient zuvor über die den Beschuldigten bekannte erhebliche Standardabweichung bei der Narkoseüberwachung, sämtliche Risiken und mögliche Behandlungsalternativen zureichend informiert worden war, bei deren voller Kenntnis er dem Eingriff nicht zugestimmt hätte, wobei es unter der Operation gegen 17:30 Uhr auch bedingt durch eine unsachgemäße Narkoseführung zu einem Herz-Kreislaufversagen des Patienten kam, welches von dem Beschuldigten Dr. A1 zu spät erkannt und sodann zunächst fehlgedeutet wurde, weswegen es zu einer verspäteten Alarmierung des Rettungsdienstes kam, und in Folge desselben der Patient noch am Abend des Tattages in der A. Klinik A. verstarb“, war sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Zur Sache hat die Kammer insoweit die bereits oben unter II. dargestellten Feststellungen getroffen. Danach war der anklagegegenständliche Vorwurf nicht aufrecht zu erhalten. 1. Die Angeklagte hat bestritten, die Standardwidrigkeit der personellen wie apparativen Ausstattung des Angeklagten erkannt zu haben. Dies war ihr nicht zu widerlegen. Gegen eine Kenntnis der Angeklagten spricht insbesondere, dass sie im Rahmen des von ihr abgesetzten Notrufes auf die Frage, ob ein EKG angelegt sei, völlig ruhig und ohne zu zögern antwortete, dass nur das Sauerstoffmessgerät am Finger sei. Hätte sie gewusst, dass diese Überwachung unzureichend ist, hätte ein zurückhaltenderes Antwortverhalten nahegelegen. Zudem spricht gegen eine Kenntnis der Angeklagten, dass sie nach ihrer glaubhaften Einlassung vollstes Vertrauen zu dem Angeklagten hatte und auch die zurückliegenden zahnärztlichen Behandlungen unter Vollnarkose mit einer ähnlichen Ausstattung stattgefunden hätten. 2. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass sich der Angeklagten die standardwidrige Überwachung ohne Einsatz eines Kapnometers oder EKG-Messgeräts sowie die Durchführung einer mehrstündigen Vollnarkose ohne Einsatz eines mechanischen Beatmungsgeräts wie auch ohne den Einsatz geschulten Anästhesiepersonals durch den Angeklagten bei der Vollnarkose nicht derart aufdrängen musste, dass der sog. Vertrauensgrundsatz keine Anwendung finden würde; mithin bleibt auch kein Raum für den Vorwurf einer fahrlässigen Tötung. Der sog. Vertrauensgrundsatz soll gewährleisten, dass niemand für fremdes Verschulden einstehen muss und ist eine spezielle Ausprägung des Schuldprinzips. Ein Arzt muss darum grundsätzlich nur den Facharztstandard gewährleisten, in den die von ihm übernommene Behandlung fällt. Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die dem behandelnden Arzt nahelegen, dass das Vorgehen eines Anästhesisten offenbar unrichtig ist und daher keine Zweifel an dessen fachlicher Qualifikation vorliegen, greift der Vertrauensgrundsatz ein. Jeder bei der Behandlung Mitwirkende darf sich dann darauf verlassen, dass der andere die ihm obliegenden Aufgabenanteile mit den dazu erforderlichen Kenntnissen und der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Das Vertrauen darauf, dass der andere seine Pflicht tun werde, ist solange berechtigt bzw. nicht pflichtwidrig, als weder die für den Vertrauenden maßgebende Erfahrung, noch seine besonderen Wissensmöglichkeiten ihm das Vertrauen zu erschüttern vermögen. Insbesondere besteht keine gegenseitige Überwachungspflicht. Allerdings wird der Vertrauensgrundsatz aufgehoben, wenn Mängel und Unfähigkeit des beteiligten Arztes offensichtlich werden. Ein Arzt hat in diesem Fall die Aufgabe, Schaden von dem Patienten abzuwenden, der aus der offenkundigen Fehlleistung des Kollegen erwächst. a) Für einen Zahnarzt ist es zwar offenkundig, dass im Rahmen der Vollnarkose die Vitalfunktionen des Patienten überwacht werden müssen. Es ist zur Überzeugung der Kammer aber nicht offensichtlich, welche konkreten Überwachungsapparaturen für eine ordnungsgemäße Anästhesie zwingend notwendig sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in der zum Zeitpunkt des Tatgeschehens maßgeblichen Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zur ambulanten Vollnarkose beim Zahnarzt aus dem Juni 2012 ausgeführt wird, dass der Anästhesist die Verantwortung für das eingesetzte Anästhesieverfahren als auch für die Überwachung und Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen besitzt. Weiter heißt es dort: „Entsprechende Facharztstandards für Anästhesisten legen die apparativen und personellen Voraussetzungen für die ambulante Narkose fest.“ Es wird gerade nicht ausgeführt, welche apparativen Voraussetzungen konkret bestehen. Unter Zugrundelegung dieser Stellungnahme war eine Kenntnis der konkret vom Anästhesisten einzusetzenden Überwachungsapparate durch unter ambulante Vollnarkose behandelnde Zahnärzte nicht erforderlich, sie bot hierfür auch keine Hilfestellung. Werden deshalb Messgeräte zur Überwachung von Vitalfunktionen eingesetzt nebst einem Narkosegerät, das verschiedene, für den Zahnarzt nicht offenkundige Funktionen aufweist, ist das Vertrauen jedenfalls weiterhin berechtigt, dass der Anästhesist seine gebotene Sorgfalt erfüllen und alle notwendigen Vitalparameter erheben werde. Im Einklang dazu schilderte auch der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B., dass ein Zahnarzt die apparative Ausstattung des Anästhesisten nicht beurteilen könne. Allerdings müsse ein Zahnarzt, der unter ambulanter Vollnarkose behandle, wissen, dass ein gewisses Risiko bestehe und dass eine Überwachung stattzufinden habe. Zwar äußerte der Sachverständige danach gefragt, wann ein Zahnarzt bei einer ambulanten Vollnarkose mit Blick auf die eingesetzten Überwachungsgeräte skeptisch werden müsse, dass dies bei einem fehlenden EKG-Messgerät der Fall sei. Er relativierte diese Angabe sodann aber dahingehend, dass bei einer Kurzzeitnarkose die Überwachung allein mittels Pulsoxymeter machbar sei, sowie, dass ein Zahnarzt ein EKG nicht lesen könne. Weiter erklärte er die Erkennbarkeit der Notwendigkeit eines EKG-Messgeräts für einen Zahnarzt damit, dass ein Pulsoxymeter, das mittels Fingerclips an den Patienten angeschlossen sei, auch abgehen könne und man durch ein EKG eine zweite Sicherheit habe. Diese Ausführungen belegen zur Überzeugung der Kammer anschaulich, dass von einem Zahnarzt gerade keine Kenntnis der konkreten essenziellen apparativen Ausstattung eines Anästhesisten bei ambulanter Vollnarkose zu erwarten ist. Denn der Sachverständige nannte bei den erkennbar essenziellen Überwachungsgeräten lediglich zwei der geforderten vier Überwachungsgeräte. Der vom Sachverständigen genannte Grund für das Vorhandensein eines EKG-Messgeräts betraf zudem die technische Sicherheit des eingesetzten Pulsoxymeter (wie ist gewährleistet, dass bei einem Lösen des Fingerclips eine Überwachung stattfindet), was wiederum verdeutlicht, dass es primär um das Vorhandensein überhaupt einer (funktionierenden) Überwachung der Vitalparameter geht. Da der Angeklagte die Vitalfunktionen des Geschädigten mittels Pulsoxymeter und – jedenfalls zu Beginn der Narkose – einer Blutdruckmanschette erhob sowie ein Narkosegerät einsetzte, das weitere Überwachungsmöglichkeiten der Atmung bot, durfte die Angeklagte darauf vertrauen, dass das Vorgehen des Angeklagten richtig war. Der fehlende Einsatz eines Kapnometer und einer EKG-Messung musste der Angeklagten nicht derart offensichtlich werden, dass der Vertrauensgrundsatz aufgehoben worden wäre. b) Gleiches gilt für die personelle Ausstattung des Angeklagten. Auch hierzu finden sich in der Stellungnahme der Bundesärztekammer zur ambulanten Vollnarkose beim Zahnarzt von Juni 2012 keine Angaben. Nach der glaubhaften Einlassung der Angeklagten war auch bei den vorherigen Vollnarkosen, unter denen die Angeklagte behandelt hat, kein Anästhesiepersonal anwesend. Auch der fehlende Einsatz von geschultem Personal musste der Angeklagten deshalb nicht derart offensichtlich werden, dass der Vertrauensgrundsatz aufgehoben worden wäre. c) Auch der fehlende Einsatz einer mechanischen Beatmungsmöglichkeit musste der Angeklagten nicht derart offensichtlich werden, dass der Vertrauensgrundsatz aufgehoben worden wäre. Auch hier gilt, dass der Angeklagte ein Beatmungsgerät einsetzte, wenn auch ohne mechanische Beatmungsfunktion. Die Angeklagte konnte nicht erkennen, welche konkreten Funktionen das Gerät aufweist bzw. nicht aufweist; sie wurde nicht vom Angeklagten in die Funktionsweise des Geräts eingewiesen. Hinzu kommt, dass der Einsatz eines mechanischen Beatmungsgeräts von den entsprechenden Leitlinien für Anästhesiologen nur empfohlen wird. Die Anwendung war hier nur aufgrund der spezifischen Umstände der Behandlung indiziert. Es liegt deshalb besonders fern, dass einem Zahnarzt der fehlende Einsatz eines mechanischen Beatmungsgeräts offenkundig sein müsste. 3. Die Kammer konnte zudem nicht feststellen, dass die zahnärztliche Behandlung unter Vollnarkose nicht indiziert gewesen wäre. In der Stellungnahme der Bundesärztekammer zur ambulanten Vollnarkose beim Zahnarzt von Juni 2012 heißt es: „Die grundsätzliche Form der Schmerzausschaltung bei einer zahnärztlichen Behandlung ist die Lokalanästhesie. In bestimmten Situationen kann eine Behandlung unter örtlicher Betäubung nicht möglich sein. Dies ist unter Umständen bei Vorerkrankung, wie körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, sowie bei Verhaltensstörungen der Fall. In der zahnärztlichen Praxis betrifft dies zum Beispiel die Behandlung von Kleinkindern mit mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder fehlender anderer Möglichkeit der Schmerzausschaltung, die Behandlung von Phobikern sowie die Behandlung von Menschen mit geistigen Behinderungen. Der Zahnarzt hat dabei zu entscheiden, ob aus zahnmedizinischen Gesichtspunkten eine Vollnarkose indiziert ist. Die Durchführung der Allgemeinanästhesie obliegt dem hinzugezogenen Anästhesisten. Er hat darüber zu befinden, ob aus allgemeinmedizinischer Sicht Bedenken oder Kontraindikationen gegenüber einer Allgemeinanästhesie bestehen und somit die Narkosefähigkeit des Patienten zu attestieren. Zahnarzt wie Anästhesist haben somit die Indikation zur Vollnarkose unter ambulanten Bedingungen strengstens zu prüfen.“ Weiter heißt es unter der Überschrift „Mögliche Alternativen“: „Grundsätzlich sollten zur Vermeidung einer Vollnarkose (Allgemeinanästhesie) alle diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten - auch interdisziplinär ausgeschöpft werden. So gilt z.B. bei Patienten mit Zahnarztphobie die Psychotherapie als Mittel der Wahl. Auch bei Kindern sollte versucht werden, im Rahmen psychologisch einfühlsamer Behandlungsstrategien die Kooperationsfähigkeit zu verbessern. Ggf. sind Behandlungen unter Hypnose oder Lachgasanalgesie durchzuführen. Aber auch bei der Lachgasanalgesie im Rahmen der Kinderbehandlung sind Kontraindikationen strengstens zu beachten und apparativ-technische Voraussetzungen sowie fachliche Qualifikationen, insbesondere zur Beherrschung von Komplikationen, eine wichtige Voraussetzung.“ Der zahnmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. nannte als Beispiele für eine Indikation akute entzündliche Vorgänge, Abszesse, bei denen jederzeit die Gefahr einer gefährlichen Eskalation bestehe sowie akute Traumata. Eine weitere Indikation zur Behandlung erwachsener Menschen unter Vollnarkose sehe er kritisch, da damit zu rechnen sei, dass im Laufe der Zeit weitere zahnärztliche Behandlungen nötig würden und sich dann erneut das Problem der Behandlungsphobie stelle; man stärke gewissermaßen ein Vermeidungsverhalten. Eine Behandlung unter Vollnarkose sei deshalb nicht nachhaltig. Es sei Teil der Patientenführung, von vornherein eine Behandlung unter Vollnarkose – die nicht akut notwendig ist – abzulehnen und zunächst alternative Therapiestrategien zu wählen. Der Sachverständige kam in freiem Vortrag zu dem Schluss, dass es – jenseits seiner persönlichen Handhabung – vorliegend nicht als Verstoß gegen zahnärztliche Sorgfaltspflichten zu werten sei, dass die Angeklagte bei dem Geschädigten eine Indikation zur Behandlung unter Vollnarkose bejaht hatte. Auch auf konkrete Nachfrage äußerte der Sachverständige, dass der von der Angeklagten gezogene Schluss, eine ultima-ratio-Situation bei dem Geschädigten liege vor, in Ordnung gewesen sei, es wäre lediglich „hilfreicher“ gewesen, zunächst psychotherapeutische Ansätze zu versuchen. Später äußerte er in Widerspruch zu dieser Einschätzung auf Nachfrage, die geplante und durchgeführte Behandlung unter Vollnarkose sei nicht leitlinienkonform gewesen. Diesem zuletzt geäußerten Schluss vermochte die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr folgt sie in Übereinstimmung mit der zunächst geäußerten Einschätzung des Sachverständigen wie auch den Ausführungen der Bundeszahnärztekammer zur ambulanten Vollnarkose beim Zahnarzt der Einschätzung, dass eine Vollnarkose beim Zahnarzt bei (erwachsenen) Phobikern indiziert sein kann. Zur Vermeidung einer Vollnarkose sind zwar alle diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten auszuschöpfen, nach den Feststellungen war dies bei dem Geschädigten aber mangels Kooperationsfähigkeit nicht über die von der Angeklagten vorgenommen Erörterungen erfolgsversprechend. Bei einem gerade erst volljährig gewordenen Patienten, der letztlich nur auf gutes Zureden der Mutter überhaupt eine Zahnarztpraxis aufsucht, in der Vergangenheit Termine stets kurzfristig abgesagt hatte, der sich in der Praxis bereits weigert, mit zahnärztlichen Instrumenten ausgenommen des Zahnarztspiegels untersuchen zu lassen, der nur mit der Aussicht, von der Behandlung nichts mitzubekommen, eine dringend notwendige Zahnsanierung auf sich nimmt, der alternative Behandlungsstrategien strikt ablehnt und den alle weiteren notwendigen Vorbesprechungen über die initiale Vorstellung beim Zahnarzt lästig sind und die er deshalb (allein) von seiner Mutter wahrnehmen lässt – wie es hier der Fall war -, hält die Kammer es für leitliniengerecht, dass die Angeklagte eine Indikation zur Vollnarkose bejaht hat. Vor diesem Hintergrund war die Angeklagte freizusprechen. IX. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen folgt aus §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2 StrEG. Für die erste in den Praxisräumlichkeiten der Angeklagten durchgeführte Durchsuchung war die Angeklagte nicht zu entschädigen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Beschuldigte im Sinne der Strafprozessordnung gewesen ist. Bloß Verdächtige, wenn sie nicht als Beschuldigte belehrt sind oder zunächst Zeugenstellung haben, auch wenn sie später zu förmlichen Beschuldigten werden oder Drittgeschädigte und auch Mitbeschuldigte, keine Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz, das insoweit auch nicht analog angewendet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2006 – 3 Ws 102/06). Die erste Durchsuchung und Sicherstellung von Beweisgegenständen der Praxisräumlichkeiten der Angeklagten erfolgte am 30.05.2016; förmlichen Beschuldigtenstatus erhielt sie erst durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25.09.2017.