Urteil
602 Ks 6/21
LG Hamburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0211.602KS6.21.00
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Leitsätze
1. Eine fahrlässige Körperverletzung stellt es dar, wenn ein Vater mit einem Säugling auf dem Arm über eine Badewanne stolpert, so dass er mit ihm auf den Boden fällt und der Säugling einen Schädelbruch erleidet. Dies gilt jedenfalls wenn der Vater die Wanne als Hindernis in einen engen Gang gestellt und nicht wie naheliegend beiseite geräumt hatte.(Rn.123)
2. Wegen Totschlags strafbar ist ein Vater, der einen Säugling nach einer schweren Verletzung so heftig schüttelt, dass der Säugling an den Verletzungen stirbt. Dies gilt zumindest, wenn er ihn zwar nicht töten wollte, jedoch seinen Tod billigend in Kauf nahm. Bei gefährlichen Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass das Opfer versterbe könne, und seine Handlung fortsetzend einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Gegen ein Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang spricht es, wenn der Vater erkannt hatte, dass der Säugling durch den vorherigen Sturz bereits (schwer) verletzt war, da unmittelbar danach zumindest die Schwellung für ihn erkenn- und fühlbar war. Auch wenn der Vater nach dem Schütteln unmittelbar einen Notruf absetzte und so einen Rettungswagen rief, steht dies der Annahme der billigenden Inkaufnahme des Todes des Säuglings nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, wenn in der Stimme des Vaters bei dem Notruf keine Aufregung oder Panik zu hören war.(Rn.128)
3. Strafmildernd wirkt es sich aus, wenn sich der Totschlag situationsbedingt und hochwahrscheinlich spontan als Folge von Überforderung und Hilflosigkeit gegenüber dem Säugling entwickelt hat.(Rn.159)
4. Straferschwerend wirkt es sich aus, wenn sich die Tat gegen ein junges, wehr- und schutzloses Opfer (hier: 11 Wochen alter Säugling) richtete, welcher auch für den Vater erkennbar verletzt war und eines besonders vorsichtigen Umgangs bedurft hätte.(Rn.162)
Tenor
1. Der Angeklagte P. E. wird wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Totschlages zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften:
§§ 229, 230, 212 Abs. 1, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fahrlässige Körperverletzung stellt es dar, wenn ein Vater mit einem Säugling auf dem Arm über eine Badewanne stolpert, so dass er mit ihm auf den Boden fällt und der Säugling einen Schädelbruch erleidet. Dies gilt jedenfalls wenn der Vater die Wanne als Hindernis in einen engen Gang gestellt und nicht wie naheliegend beiseite geräumt hatte.(Rn.123) 2. Wegen Totschlags strafbar ist ein Vater, der einen Säugling nach einer schweren Verletzung so heftig schüttelt, dass der Säugling an den Verletzungen stirbt. Dies gilt zumindest, wenn er ihn zwar nicht töten wollte, jedoch seinen Tod billigend in Kauf nahm. Bei gefährlichen Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass das Opfer versterbe könne, und seine Handlung fortsetzend einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Gegen ein Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang spricht es, wenn der Vater erkannt hatte, dass der Säugling durch den vorherigen Sturz bereits (schwer) verletzt war, da unmittelbar danach zumindest die Schwellung für ihn erkenn- und fühlbar war. Auch wenn der Vater nach dem Schütteln unmittelbar einen Notruf absetzte und so einen Rettungswagen rief, steht dies der Annahme der billigenden Inkaufnahme des Todes des Säuglings nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, wenn in der Stimme des Vaters bei dem Notruf keine Aufregung oder Panik zu hören war.(Rn.128) 3. Strafmildernd wirkt es sich aus, wenn sich der Totschlag situationsbedingt und hochwahrscheinlich spontan als Folge von Überforderung und Hilflosigkeit gegenüber dem Säugling entwickelt hat.(Rn.159) 4. Straferschwerend wirkt es sich aus, wenn sich die Tat gegen ein junges, wehr- und schutzloses Opfer (hier: 11 Wochen alter Säugling) richtete, welcher auch für den Vater erkennbar verletzt war und eines besonders vorsichtigen Umgangs bedurft hätte.(Rn.162) 1. Der Angeklagte P. E. wird wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Totschlages zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 229, 230, 212 Abs. 1, 53 StGB Am frühen Nachmittag des 15. Mai 2021 stolperte der Angeklagte im Badezimmer mit der knapp 3 Monate alten J. auf dem Arm – unter Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt – beim Übersteigen einer Babybadewanne. Beide stürzten zu Boden, J. mit dem Kopf, der Angeklagte auf sie. J. erlitt einen – nicht tödlichen – beidseitigen Schädelbruch. Der Angeklagte schüttelte sie dann in seinen Händen haltend sekundenlang kräftig und heftig hin und her, so dass der bereits verletzte Kopf des Kindes weitere Verletzungen erlitt; nämlich ein Hirnschaden durch vielfältige unkontrollierte Blutungen und Schwellungen, die zu einem steigenden Hirndruck und einem irreparablen Sauerstoffmangel des Gehirns führten. Die (von dem Angeklagten initiierten) Rettungsbemühungen durch Rettungssanitäter, Notarzt wie eine folgende Hirnoperation im Krankenhaus blieben ohne Erfolg. Am 22. Mai 2021 verstarb J. an den Folgen des Schütteltraumas. Sie war zuvor nicht mehr aufgewacht. Der Angeklagte wollte J. nicht umbringen, er nahm aber angesichts der erkannten hohen Lebensgefährlichkeit seines Tuns („heftiges, ungeschütztes Schütteln“) ihren Tod billigend in Kauf. I. 1. Der jetzt 30-jährige Angeklagte wurde in F. (S.) geboren, sein Vater stammt aus M.. Die Eltern trennten sich, als er 3 Jahre alt war. Der Angeklagte blieb bei der Mutter und wuchs in deren Haushalt zusammen mit dem neuen Partner in C. auf. Gleichwohl hatte er regelmäßigen und guten Kontakt zum Vater. Daneben gibt es noch zwei ältere Halbschwestern. Mit 7 Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. In schulischer Hinsicht zeigten sich bei ihm keine größeren Auffälligkeiten; er hatte jedoch Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern und den Lehrern. Der Angeklagte wechselte auf eine Waldorfschule, wo er die Zeugin T. kennenlernte. Die Probleme insbesondere mit den Lehrern hielten jedoch an, sodass ein Schulpsychologe eingeschaltet wurde. Gleichwohl wurde er gegenüber einem Lehrer tätlich übergriffig. Er wurde daher auch von dieser Schule genommen. Es folgte ein Wechsel auf eine Förderschule, die er bis zur 10. Klasse besuchte und mit einem Hauptschulabschluss verließ. Dem schloss sich ein Berufsförderungsjahr als Holzarbeiter an, bevor er in diesem Bereich eine 3-jährige Ausbildung begann. Diese hatte er bis zum 3. Lehrjahr durchgehend absolviert, als er plötzlich nicht mehr pünktlich zur Arbeit erschien und auch zunehmend unzuverlässig arbeitete. Trotzdem absolvierte er die abschließende Prüfung noch erfolgreich. Anschließend machte er verschiedene Praktika wiederum im holzverarbeitenden Bereich, bis ihm schließlich die Lust daran verging. Daher kam er bereits im Alter von 20/21 Jahren das erste Mal nach H., wohnte bei seiner Halbschwester J1 und arbeitete für etwa ein halbes Jahr bei einer Zeitarbeitsfirma. Danach ging der Angeklagte zurück nach C., richtete sich dort in seiner ersten eigenen Wohnung ein und fand Arbeit bei einer Firma, die Holzhäuser montiert. Daran fand er zunächst Gefallen, kündigte diese Stelle jedoch nach 3 Jahren unvermittelt und ohne Grund. Danach hat der Angeklagte nicht mehr durchgehend in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden. 2. Im Jahr 2016 lernten sich der Angeklagte und die jetzt 31 Jahre alte Nebenklägerin und Zeugin S. R. in C. kennen, mit der er fortan eine Beziehung führte. Die Nebenklägerin ist gelernte Altenpflegerin und übt diesen Beruf bis heute aus. Sie beschlossen Anfang 2020 nach H. zu ziehen. Dadurch erhofften sie sich bessere Jobaussichten, angenehmere Arbeitsbedingungen mit einem höheren Gehalt wie insgesamt eine höhere Lebensqualität. Im Mai 2020 erfolgte dann der Umzug. Sie kamen zunächst in einer Wohnung in der T.str. unter, welche der Nebenklägerin von ihrem neuen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden war. Sie war in ihrem gelernten Beruf als Altenpflegerin tätig und ist dort weiter fest angestellt. Im Sommer 2020 wurde die Zeugin schwanger. Auch der Angeklagte hatte eine Arbeitsstelle als Lagerist gefunden und arbeitete dort ab Oktober 2020. In der Firma arbeitete in verantwortlicher Position der Zeuge W., mit dessen Familie eine engere, freundschaftliche Beziehung entstand, insbesondere zwischen der Ehefrau des Zeugen wie der Nebenklägerin. Im Dezember 2021 fand mit dem Zeugen W. ein Personalgespräch statt, in dem dieser von dem Angeklagten mehr Aufmerksamkeit wie eine höhere Konzentration bei der Arbeit einforderte. Eine Kündigung wurde weder ausgesprochen noch war sie beabsichtigt. Danach erschien der Angeklagte – ohne Angaben von Gründen – nicht mehr und ging in der Folgezeit keiner Tätigkeit mehr nach. Im Februar 2021 bezogen der Angeklagte und die mittlerweile hochschwangere Nebenklägerin eine neue 3-Zimmer-Wohnung in der W.str.. Sie richten sich dort ein, ein Kinderzimmer wurde geplant und entsprechend eingerichtet. 3. a) Am 22. Februar 2021 wurde die gemeinsame Tochter J. geboren. Die Geburt war schwierig, der Angeklagte präsent. Er besuchte Mutter und Kind im Krankenhaus, aus dem die Nebenklägerin mit J. am 25. Februar 2021 wieder entlassen wurde. Zuhause angekommen kam es zu einem – nicht näher aufzuklärenden – Streit zwischen beiden Elternteilen. Der Angeklagte schlug dabei der Nebenklägerin ins Gesicht und traf sie schmerzhaft am Auge. Es entstand ein Hämatom, welches in der Folgezeit nur langsam verheilte. Unklar und nicht sicher feststellbar blieb, ob bei diesem Schlag die Nebenklägerin die drei Tage alte Tochter auf dem Arm gehalten hatte. Nach diesem Gewaltausbruch verließ die Nebenklägerin mit J. die Wohnung und fand Unterschlupf bei der Familie W.. Ein paar Tage später kehrte sie zurück. Ihre Mutter folgte dann und unterstützte ihre Tochter samt Enkelin bei der Haushaltsführung. Auch die Hebamme – die Zeugin D. – war regelmäßig vor Ort und half der insoweit jetzt alleinerziehenden Zeugin im Umgang mit ihrer Tochter. Der Angeklagte hatte zuvor die Wohnung verlassen und war in C. bei Freunden und Bekannten untergekommen, unter anderem bei der Zeugin T.. Näheres hat die Kammer nicht festgestellt. b) Am 6. April 2021 erstattete die Zeugin R. auf Drängen der Hebamme in ihrer Wohnung Anzeige gegen den Angeklagten wegen des Vorfalls am 25. Februar 2021. Die Zeugin D. war anwesend, als Polizeibeamte in der Wohnung der Zeugin die Anzeige aufnahmen. Anlass für die Anzeige soll eine bedrohliche Nachricht des Angeklagten an die Zeugin gewesen sein, näheres ließ sich aber nicht sicher feststellen. Diese Anzeige wurde im weiteren Verlauf nicht weiterverfolgt, weil die Zeugin auf Nachfragen von Behörden (Jugendamt) und Polizei nicht reagierte. Tatsächlich brach die Zeugin noch am 6. April 2021 mit ihrer Tochter nach C. auf. Dort traf sie sich mit dem Angeklagten. Sie kamen überein, nach H. zurückzukehren, um letztlich gemeinsam – auch im Interesse ihrer Tochter – einen Neustart als Familie zu versuchen. Am 11. April 2021 waren sie wieder vereint in H.. Kurz darauf fuhr der Angeklagte erneut nach C.. Er übernachtete u.a. einige Tage bei der Zeugin T.. Es kam in deren Wohnung schließlich zu einem Polizeieinsatz, weil der Angeklagte die Wohnung nicht verlassen wollte und – in Gegenwart der Zeugin – eine Zimmerpflanze und den Wohnzimmertisch aus Glas zerstört hatte. Der Angeklagte kehrte erst am 28. April 2021 nach H. zurück. Fortan war die Familie wieder zusammen und lebte in der angemieteten Wohnung in der W.str.. Der Angeklagte nahm seine Vaterrolle an, er kümmerte sich und versorgte neben der Nebenklägerin seine Tochter, der gegenüber er sich auch im Übrigen zugewandt verhielt. 4. Am 14. Mai 2021 besuchten der Angeklagte wie die Nebenklägerin samt Tochter abends die Nachbarn und Zeugen H./ M.. Beide wohnten direkt über der Familie. Es war ein nachbarschaftliches Kennenlerntreffen, welches harmonisch verlief. Der Angeklagte kümmerte sich dabei auch um seine Tochter, ging u.a. mit ihr in die Wohnung zurück, als sie zu unruhig wurde. Im Anschluss kehrten beide zurück in ihre Wohnung. 5. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol und hat (Meth-)Amphetamine (zunächst Speed, dann Crystal Meth) konsumiert, meistens am Wochenende etwa 0,2 bis 0,3 Gramm. Der Drogenkonsum änderte sich hingegen mit dem Umzug: In H. fand kein regelmäßiger Konsum (mehr) statt. Eine Drogensucht besteht nicht. 6. Der Angeklagte wurde am 4. Juni 2021 in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 3. Juni 2021 (Az. 162 Gs 1170/21) festgenommen und befindet sich seither durchgehend in Untersuchungshaft. 7. Der Angeklagte ist unbestraft. 8. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen Dr. V., die von dem Angeklagten bestätigt wurden, den glaubhaften Bekundungen der insoweit glaubwürdigen Zeugen R., T. (Bekannte aus C.), W. (Arbeitgeber des Angeklagten), D. (Hebamme), H. und M. (Nachbarn) wie dem Auszug des Bundeszentralregisters vom 18. Mai 2021. II. Die Kammer hat im Einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Der Vormittag des 15. Mai 2021 in der Wohnung des Angeklagten und der Nebenklägerin verlief entspannt und problemlos. Als J. morgens wach wurde, stand die Nebenklägerin gemeinsam mit ihr auf und kümmerte sich zunächst um sie. Der Angeklagte kam gegen 9/10 Uhr hinzu. Gemeinsam frühstückte die Familie und verbrachte anschließend die Zeit im Wohnzimmer und sah fern. Mittags (gegen 11/12 Uhr) ging der Angeklagte ins Badezimmer und nahm ein Bad. Hierzu nahm er die Babybadewanne aus der Duschwanne und stellte sie im schlauchartigen Badezimmer auf den Gang zwischen Kommode und Wanne. Dort blieb sie dann stehen und wurde nicht weiter verrückt oder zurückgestellt, auch nicht als der Angeklagte das Badezimmer wieder verließ. Es stellte dort ein Hindernis auf dem Weg zum Waschbecken und zur Toilette dar, an dem man nicht vorbeigehen konnte. Das Badezimmer ist tatsächlich sehr schmal, vom Grundriss her ein typisches Hamburger Schlauchbad. Linksseitig finden sich eine Kommode und das Waschbecken, am Ende vor dem Fenster die Toilette. Rechts befindet sich die Duschbadewanne. Der Gang zum Waschbecken zwischen Kommode und Duschbadewanne ist an der schmalsten Stelle lediglich gut 42 cm und an der breitesten Stelle 56,2 cm breit. Die hauptsächliche Durchgangsbreite beträgt 48,4 cm, wobei mitunter die Griffe der Kommode in den Gang hineinragen. Die Nebenklägerin kümmerte sich in dieser Zeit wieder um J., legte sie in die Wippe auf dem Sofa im Wohnzimmer und hatte ihr ein Fläschchen fertiggemacht. Sie und der Angeklagte bestellten dann um 14:44 Uhr bei S. über L. Pizza. Ihnen fiel dann auf, dass sie vergessen hatten, neben der Pizza auch Getränke zu bestellen. Es war dann die Nebenklägerin, die kurzerhand beschloss im nahe gelegenen A.-Markt in der S.str. noch eine Cola zu kaufen, nachdem sich zuvor der Angeklagte für diesen Gang angeboten hatte. Sie zog sich an, wies den Angeklagten an, J. weiter das Fläschchen zu geben und verließ gemeinsam mit dem Hund S. – nur mit Bargeld, ohne Mobiltelefon oder Schlüssel – die Wohnung. 2. Der Angeklagte und J. verblieben allein zurück. Nachdem J. das Fläschchen ausgetrunken hatte, ließ der Angeklagte sie weiterhin in der Wippe und schaute fern. Kurz darauf fing J. an zu quengeln. Der Angeklagte nahm sie aus der Wippe auf den Arm, um sie etwas zu beruhigen. Dies gelang jedoch nicht. Der Angeklagte wollte ihr dann einen Schnuller geben. Einen solchen fand er auch auf der Couch. Dieser war jedoch voller Fussel und Hundehaare, sodass sich der Angeklagte entschloss, den Schnuller abzuspülen und ihn dann J. in den Mund zu stecken. Hierzu begab er sich mit J. auf dem rechten Arm über den Flur ins Badezimmer. Dort stand – wie bereits festgestellt – noch die Babybadewanne aus Plastik im Gang. Kurzerhand entschied sich der Angeklagte mit dem Baby auf dem Arm, die Wanne mit einem großen Schritt zu übersteigen, was auch – wie schon in der Vergangenheit mehrmals – gelang. Er konnte mit Blick auf die beengten Verhältnisse nicht an ihr vorbeigehen. Auf die Idee, die leichte Wanne mit der anderen Hand in die Badewanne zurückzustellen, kam er nicht. Am Waschbecken angekommen spülte der Angeklagte den Schnuller von J. ab und steckte ihn ihr anschließend in den Mund. J. beruhigte sich umgehend. Dabei betrachtete er das Baby, schaute ihr ins Gesicht, redete mit ihr. Er begab sich dann mit J. im Arm auf den Rückweg und war unkonzentriert wie abgelenkt von dem Baby, so dass er weder auf den Boden schaute noch an das Hindernis auf dem Weg zum Flur dachte. Er stieß mit dem linken Fuß an die leichte Plastikwanne und geriet ins Straucheln. Ihm gelang es noch die Wanne mit dem Fuß wegzustoßen, die daraufhin aus dem Bad durch die geöffnete Tür in den Flur flog. Er konnte sich jedoch mit dem rechten Bein nicht hinreichend abstützen, rutschte weg und fiel samt J. der Länge nach in Richtung Flur. Dabei prallte J. zuerst mit dem Kopf ungebremst und ungeschützt auf dem Boden im Flur auf, der Angeklagte fiel mit dem Oberkörper auf sie drauf. J. erlitt durch diesen Sturz einen Schädelbruch in Form eines sog. symmetrischen Berstungsbruchs an beiden Scheitelbeinen. Der Angeklagte blieb unverletzt. 3. Nach dem Sturz stand der Angeklagte mit J. sofort vom Boden auf und erkannte an der rechten Kopfseite eine deutliche Schwellung. Sie war still und reagierte nicht mehr auf äußere Reize. Jetzt entschloss er sich, sie zu rütteln, packte sie am Oberkörper und schüttelte sie mehrere Sekunden kraftvoll hin und her, ohne ihren Kopf und Nacken abzustützen. Der Kopf des 11 Wochen alten Babys pendelte sekundenlang ohne Schutz und ungebremst durch die Luft, unmittelbar vor den Augen des Angeklagten. Es ist nicht auszuschließen, dass beide Köpfe dabei auch an den Stirnen zusammenstießen. Der Angeklagte erkannte spätestens unmittelbar nach Beginn des Schüttelns, dass er sein Kind nicht so schütteln durfte, wobei ihm zugleich die Lebensgefährlichkeit seines Handels bewusst war. Er wollte J. nicht töten, nahm aber diese mögliche Folge billigend in Kauf. Als er schließlich mit dem Schütteln aufhörte, hatte sie bereits das Bewusstsein verloren und atmete nur noch unregelmäßig („Schnappatmung“). Sie schwebte in akuter Lebensgefahr. Im Kopf war es mit Blick auf die heftigen Ausschwenkbewegungen zu einem Brückenvenenabriss gekommen wie auch zu einer subduralen Hirnblutung, raumfordernden Hirnschwellungen, Hirndruck und Einblutungen in die Netzhäute der Augen. 4. Der Angeklagte erkannte jetzt, dass J. sofort ärztliche Hilfe benötigte, ergriff das Handy der Zeugin R. und wählte um 15:09:34 Uhr erst den Polizeinotruf an, dann – nach einem entsprechenden Hinweis der Telefonistin – um 15:10:07 Uhr den Feuerwehrnotruf. Er schilderte knapp das Verletzungsbild und erfragte, was er tun solle. Das Gespräch dauerte gut 2 Minuten. Ein Rettungswagen samt Notarzt begaben sich in die W.str.. Zwischenzeitlich war der Pizzabote – der Zeuge C. – angekommen, um die bestellte Pizza abzuliefern. Er klingelte an der Haustür. Die genaue Uhrzeit konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls drückte der Angeklagte ohne Nachfrage den Türsummer zum Hauseingang und öffnete die Wohnungstür, in der Annahme, die Nebenklägerin würde zurückkehren. Der Pizzabote lief dann nach oben und machte sich durch die offene Wohnungstür in dem Moment bemerkbar, als der Angeklagte mit der Feuerwehr im Rahmen des Notrufes mit J. auf dem Arm sprach. Der Angeklagte vertröstete während des Notrufs den (wartenden) Pizzaboten mit ein paar Worten und beendete um 15:12:20 Uhr den Notruf, nachdem er Ratschläge zur Behandlung der (bewusstlosen) J. erhalten hatte. Nunmehr legte der Angeklagte J. kurz in ihrem Zimmer ab, holte Geld, bezahlte die Pizza und nahm diese an, ehe der Zeuge C. das Haus wieder verließ. Der Zeuge C. hatte J. beim Erstkontakt auf dem Arm des Angeklagten gesehen, bei der Bezahlung indes nicht mehr. Zudem hatte er auch nicht mitbekommen, dass der Angeklagte in seiner Gegenwart mit der Feuerwehr telefoniert hatte und ein Notfall vorlag. Einen Rettungswagen nahm er beim Verlassen des Hauses nicht wahr. 5. Nunmehr wandte sich der Angeklagte wieder J. zu. Er packte sie in einen Schlafsack, um sie warmzuhalten, und verließ mit ihr die Wohnung, um den eintreffenden Rettungssanitätern entgegenzugehen. Um 15:19 Uhr erschien dann der gerufene Rettungswagen vor dem Wohnhaus. Der Angeklagte war ebenfalls schon auf der Straße und ging den beiden Rettungssanitätern – den Zeugen O. und R1 – mit J. auf dem Arm entgegen. Im Rettungswagen wurde die nach wie vor bewusstlose J. auf die Trage gelegt, der Angeklagte verließ den Rettungswagen wieder und wartete vor der Haustür. Kurz darauf erschien der Notarzt – der Zeuge H. – und stieg sofort in den Rettungswagen. In diesem Moment kam die Nebenklägerin von ihrem Einkauf zurück und sah den Angeklagten vor dem Rettungswagen. Sie rannte auf ihn zu und fragte, was geschehen sei, er berichtete ihr lediglich von dem Sturzgeschehen im Badezimmer. Währenddessen wurde J. im Rettungswagen durch den Notarzt und die Rettungssanitäter notfallmedizinisch versorgt. Der Notarzt stellte dabei fest, dass J. bewusstlos war, nur noch eine unregelhafte Schnappatmung aufwies, die Sauerstoffsättigung im Blut nur noch bei 54 % lag und die Pupillen beidseitig lichtstarr waren, mithin nicht mehr auf Lichteinstrahlung reagierten. Weiterhin konnte der Zeuge H. eine deutliche Schwellung am rechten Hinterkopf feststellen, sowie zwei angedeutete Unterblutungen über den Nasenflügeln und über der Stirn. Das Baby wurde dann mithilfe eines Beatmungsbeutels beatmet, sodass zumindest wieder eine regelhafte – wenn auch nicht eigenständige – Atmung hergestellt werden konnte und sich die Sauerstoffsättigung wieder stabilisierte. Um 15:38 Uhr fuhr die Besatzung zum Universitätsklinikum H.- E. (UKE). 6. Im UKE wurde J. umgehend in einen Schockraum in der Notaufnahme verbracht und dort notfallmedizinisch untersucht und betreut. Es wurde seitens der behandelnden Ärzte sofort festgestellt, dass J. in höchster Lebensgefahr schwebte. Die Pupillen waren weiter lichtstarr und erweitert, in der (anschließenden) Bildgebung waren diffuse Hirnblutungen, eine erweiterte Hirnnaht sowie Hirnschwellungen sichtbar. Hieraus folgte – festgestellt über eine Hirnsonde – ein erhöhter Hirndruck, den es zu lindern galt. Der erhöhte Hirndruck ließ sich indes nicht mithilfe der verabreichten Medikamente regulieren, so dass versucht wurde, mittels einer (operativ vorzunehmenden) Öffnung des frontalen Schädelknochens der Hirnschwellung Raum zu geben und den entstandenen Hirndruck so zu minimieren. Während der Operation wurden auch diffuse Blutungen aus der Tiefe des Hirns sichtbar, die jedoch durch die Operateure nicht genauer lokalisiert und gestoppt werden konnten. Nach der Operation wurde J. auf die Kinderintensivstation verbracht. Am 16. Mai 2021 wurde J. noch augenärztlich untersucht, dabei wurden Netzhauteinblutungen (retinale Blutungen) in beiden Augen festgestellt. Trotz der ergriffenen intensivmedizinischen Maßnahmen erlangte J. das Bewusstsein nicht wieder. Der Hirndruck ließ sich nicht mehr senken. J. hatte infolge des Schüttelns einen (sauerstoffmangelbedingten) globalen, diffusen, irreparablen Hirnschaden erlitten. Angesichts dieser Diagnose und der damit fehlenden Überlebensperspektive erkundigten sich die Eltern, die J. in der Folgezeit täglich im Krankenhaus besuchten, bei den Ärzten nach den Möglichkeiten einer Organspende. 7. Bei J. wurde daraufhin eine Hirntoddiagnostik durchgeführt, der Hirntod wurde schließlich am 22. Mai 2021 um 17:57 Uhr auf der Kinderintensivstation des UKE festgestellt. In einer anschließenden Operation am nächsten Tag konnten mehrere von J.s Organen – mit Zustimmung der Rechtsmedizin und Staatsanwaltschaft – entnommen und gespendet werden. 8. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. III. Die Feststellungen zu den äußeren Ereignissen in der Wohnung (Sturzgeschehen/Schütteln des Kindes) stützen sich auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr zu folgen und sie mit anderen Beweismitteln in Einklang zu bringen war (1./2.). Dies sind die Lichtbilder von dem Wohnraum, dem beengten Badezimmer samt Babybadewanne, ausgemessen und bebildert von dem Kriminalbeamten S.. Die Zeugin R. hat die Pizzabestellung samt Getränkekauf und der Zeuge C. die Begegnung an der Wohnungstür mit dem Angeklagten glaubhaft bekundet und insoweit die Einlassung bestätigt, welche wiederum weiter gestützt wird durch die in Augenschein genommenen Notrufe bei Polizei und Feuerwehr. Die Angaben des Zeugen C. (Pizzabote) waren darüber hinaus unergiebig was etwa den Zustand von J. in seiner Anwesenheit betraf. Er stand ersichtlich unter dem Eindruck des Geschehens und war durch die vorherige Medienberichterstattung beeinträchtigt, seine Aussage war gekennzeichnet von übermäßigen eigenen negativen Empfindungen gegenüber dem ihm ansonsten unbekannten Angeklagten, mit Blick auf das sehr junge und in seinen Augen besonders schutzbedürftige Tatopfer. Die Rettungsbemühungen wie die Verletzungsbilder samt ihren Folgen wurden von den sachverständigen Zeugen H. (Notarzt), O. und R1 (Rettungssanitäter) sowie den Ärzten im UKE Dr. M., Dr. P., Dr. E., Dr. K. wie Dr. H1, welche im Krankenhaus mit der Notfallversorgung samt Operation von J. und intensivmedizinischer Betreuung befasst waren, glaubhaft geschildert. Ihre Angaben waren trotz erkennbarer Betroffenheit tatsachenfundiert und von hoher Sachlichkeit und Präzision geprägt. Belastungstendenzen waren nicht im Ansatz ersichtlich. Die Todesursache – Sauerstoffmangel, nicht abklingende Schwellungen und Blutungen im Gehirn samt daraus resultierendem Hirndruck – wurden von den beiden sehr gerichtserfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. S. (Sektion) und Dr. M1 (Neuropathologe) gutachterlich hergeleitet und erörtert. Es besteht kein Zweifel daran, dass das kräftige und unkontrollierte Schütteln des Kleinkindes durch den Angeklagten Ursache dieser Verletzungen und folgend des Todes waren (3.). An der Sachkunde dieser beiden Sachverständigen besteht kein Zweifel, ihre Ausführungen hat sich die Kammer nach kritischer Prüfung zu eigen gemacht wie auch die Feststellungen zum beidseitigen (nicht todesursächlichen) Berstungsbruch des kindlichen Schädels als jedenfalls nicht ausschließbare Folge des – vom Angeklagten geschilderten – Sturzgeschehens im Badezimmer. Prof. Dr. S. ist langjährig erfahrener Gerichtsmediziner am Institut für Rechtsmedizin, Dr. M1 Leiter der forensischen Neuropathologie. Die Feststellung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten stützt die Kammer auf die überzeugen Ausführungen des Sachverständigen und leitenden Oberarztes in der A. Klinik N. - O. Dr. V.. An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel, die Kammer hat sich die gutachterlich erläuterten psychiatrischen Aspekte der Eingangskriterien der Schuldunfähigkeit wie deren Ausformungen nach eigenständiger Prüfung zu eigen gemacht. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt einsichtsfähig und in seiner Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt (4.). Im Einzelnen: 1. Der Angeklagte hat seinem Kind J. nicht vorsätzlich und mit Gewalt den Schädel gebrochen. Der beidseitige sichelförmige Schädelbruch war (nicht ausschließbar) Folge eines ungewollten Sturzes im Badezimmer, in dessen Verlauf der Angeklagte ungebremst auf den Säugling gestürzt ist. Diese Einlassung des Angeklagten, auf die sich die diesbezüglichen Feststellungen insoweit stützen, war ihm – weder sachverständig noch situationsbedingt – im Rahmen einer Gesamtschau mit der hierfür erforderlichen sicheren Überzeugung zu widerlegen. a) Zunächst haben die beiden Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. M1 in ihren Gutachten – befragt zu dem erklärten Sturzgeschehen – dargetan, dass dieser sehr ungewöhnliche Schädelbruch auch dadurch entstanden sein könne, dass der Angeklagte auf das Kind gefallen sei. Beide Sachverständige haben dies – unabhängig voneinander – auf konkrete Nachfrage bestätigt und ausgeführt. Beide teilten die Auffassung, dass der beidseitige Schädelbruch – isoliert betrachtet – die festgestellten todesursächlichen Symptome nicht in diesem Zusammenspiel habe hervorrufen können. Mit dem Schädelbruch seien zwar noch die Weichteilschwellungen beidseitig des Kopfes – unterhalb der Hutkrempe – in Einklang zu bringen, so unter Umständen auch eine subdurale Blutung. Die Schädelbrüche ließen sich hingegen nicht mit den Netzhauteinblutungen und den diffusen Hirnschädigungen in Einklang bringen. Letztlich wäre der Schädelbruch für sich genommen nicht tödlich gewesen, sondern wäre vielmehr allein unter klinischer Beobachtung selbstständig wieder verheilt. Gleichwohl wiesen die Schädelbrüche eine besonders seltene Morphologie auf. Der Sachverständige Prof. Dr. S. erklärte insoweit, dass die Brüche so symmetrisch an beiden Scheitelbeinen auftraten, dass als Grund dafür nur eine Gewalteinwirkung in Betracht kommt, die von einer zeitgleichen seitlichen Kompression oder von einer zeitnah nacheinander von rechts und links komprimierenden Gewalt herrührt. Eine Gewalteinwirkung nur einer Seite oder vom Vorder- oder Hinterkopf ausgehend hielt er aufgrund der aufgetretenen Schwellungen für unwahrscheinlich. Darüber hinaus handelte es sich um einen sog. Berstungsbruch, das heißt der Bruch gestaltet sich linear, was typisch für Brüche sei, die durch ein Anschlagen an härtere Flächen entstehen. Das Schütteln des Kindes – isoliert betrachtet – könnte nicht zu solchen Brüchen des Schädels führen. Das Bruchbild spreche für ein Zusammenquetschen des Kopfes, was auch mit dem geschilderten (komplexen) Sturzgeschehen des Angeklagten in Einklang zu bringen sei, wenn er selbst auf das Kind gefallen sei. Bei einer Gewalteinwirkung nur auf den Hinterkopf wären hingegen Querbrüche erwartbar gewesen; auch bei einem nur einseitigen Anprall hätte die Bruchlinie voraussichtlich nur auf einer Seite vorgelegen. Ein einfaches Sturzgeschehen (bspw. lediglich das Kind fällt) sei hingegen mit dieser Art von Schädelbruch nicht vereinbar, vielmehr gebe es eine Reihe von Kindern, die Stürzen – auch auf den Kopf oder aus größerer Höhe – ausgesetzt seien, bei denen keine bis nur leichte Verletzungen entstünden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass der Schädel eines Säuglings noch nicht so stark verhärtet sei und sich sogar eindrücken lasse, ohne dass dieser breche. Es müsse demgemäß ein Eindrücken von mindestens 1 cm vorgelegen haben, um diese Art von Bruch herbeizuführen. Auch müsse es eine Art Beschleunigung gegeben haben, da ansonsten die Schwellung beidseitig nicht erklärbar sei. Aus diesen Erläuterungen schließt die Kammer, dass sich der Sturz im Badezimmer (mit Blick auf die Verletzungsfolge) wie vom Angeklagten in seiner Einlassung dargestellt – jedenfalls nicht ausschließbar – ereignet hat. Der vom Sachverständigen beschriebene Berstungsbruch ist mit einem derartigen komplexen Sturzgeschehen in Einklang zu bringen; nämlich nicht nur dem einfachen Fallenlassen des Säuglings, sondern dem gleichzeitigen Stürzen und Fallen auf das zuerst aufgekommene Baby. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte von großer kräftiger Natur ist und demgemäß erhebliche Kräfte auf J.s Kopf eingewirkt haben. Darüber hinaus erklärt diese Art von Sturzgeschehen auch die von Prof. Dr. S. angesprochenen Beschleunigungsvorgänge, die letztlich die beidseitigen Schwellungen („Hörner“) am Kopf von J. herbeigeführt haben. Hinzu kommen folgende Überlegungen: b) In dem Notruf über die Nummer 110 – mithin zeitnah nach dem Geschehen – spricht der Angeklagte gegen 15:09 Uhr davon, er sei „über die Plaste…“ ehe er von der Telefonistin unterbrochen wird. Mit „Plaste“ ist zur Überzeugung der Kammer die Babywanne gemeint, über die er – so die Schlussfolgerung – gestürzt sein will. Dies spricht als Interaktionsschilderung dagegen, dass er sich den doch recht komplexen Vorgang des Sturzes im Badezimmer in der Kürze der Zeit nach dem Ereignis ausgedacht haben will. c) Gegen einen plötzlichen Gewaltausbruch gegen den Kopf des eigenen Kindes am 15. Mai 2021 gegen 15:00 Uhr spricht darüber hinaus die damalige allgemeine Lebenssituation. Die Familie hatte Anfang April 2021 wieder zusammengefunden und lebte – nach einem zwischenzeitlichen Besuch des Angeklagten in C. – seit ein paar Wochen wieder zusammen. Der Angeklagte hatte zwar keine Arbeit, gleichwohl war er in die neue Lebenswelt in der W.str. ... integriert, wie der Besuch am 14. Mai 2021 bei den Nachbarn zeigte. Die Familie wollte – so auch der Angeklagte u. a. gegenüber dem Sachverständigen Dr. V. – nach dem missglückten Start neu zusammenfinden. d) Weiter ist die Situation am 15. Mai 2021 in den Blick zu nehmen. Es herrschte eine gute Stimmung, die Familie war zusammen, bestellte Pizzen und wollte – so der Schluss der Kammer – gemeinsam einen gemütlichen Samstag im Mai verbringen. Es gab keinen Streit, keinen Konflikt. Das gemeinsame Kind lag friedlich im Wohnzimmer in einer Wippe. Hinzu kommt, dass das Alleinsein des Angeklagten mit J. völlig zufällig und unerwartet eintrat. Zunächst wurde ein Getränk vergessen, dann erklärte sich die Zeugin R. – gegen den Vorschlag des Angeklagten – dazu bereit, das fehlende Getränk nachzukaufen und setzte dies in die Tat um. Die Vorstellung, der Angeklagte hätte sich in dieser Situation spontan – ohne äußeren Anlass – entschlossen, seinem (wehrlosen) Kind den Schädel zu zerbrechen liegt insoweit fern. Das Alleinsein dauerte nur kurz, der Angeklagte harrte in der Erwartung aus, zeitnah eine Pizza essen zu können und etwas zu trinken. Diese kurze Zeitspanne anlasslos für Gewalt gegen das knapp 3 Monate alte Kind zu nutzen, erschließt sich nicht. Auch die Gewaltausbrüche gegenüber der Nebenklägerin am 25. Februar 2021 und in der Wohnung der Zeugin T. am 22. April 2021 lassen keine sicheren Schlüsse auf eine vorsätzliche Gewaltanwendung gegenüber J. zu. Insoweit ist zunächst zu erkennen, dass diesen beiden Situationen zumindest eine verbale Konfliktsituation mit den Geschädigten vorausgegangen war, die den Angeklagten in innerliche Aufruhr versetzte. Die Situationen von Februar/April 2021 sind bereits insoweit nicht der am 15. Mai 2021 vergleichbar. Anhaltspunkte dafür, dass J. etwa einen heftigen Schreiausbruch hatte, der den Angeklagten in eine ähnliche Aufruhrsituation versetzt haben könnte, sind nicht ersichtlich. J. wurde insgesamt als ruhiges Baby sowohl von der Nebenklägerin als auch der Hebamme – der Zeugin D. – wie auch den Nachbarn H. und M. beschrieben. Letztere hatten J. nur selten überhaupt in der eigenen (darüber liegenden) Wohnung weinen bzw. schreien gehört. Die Angaben der Zeugen sind insoweit alle glaubhaft. e) Der Angeklagte hat die Notrufe eigeninitiativ gewählt. Die Überlegung, er habe dies nur getan, weil es an der Haustür geklingelt habe und er – quasi nur zur Vertuschung seiner Gewalttat – Hilfe holen wollte, ist nicht tatsachenfundiert und liegt daher fern. Allein die Tatsache, dass das Klingeln nicht während der beiden Notrufe akustisch wahrnehmbar ist, lässt den genannten Rückschluss nicht zu, wäre konstruiert und zu weit hergeholt. f) Das geschilderte komplexe Sturzgeschehens samt Anlass („Schnuller waschen“) ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Zudem ließ sich aus sachverständiger Sicht nicht ableiten, ob zuerst der Schädelbruch verursacht wurde oder zuerst das Schütteln stattfand (siehe dazu näheres unter 3.). Dafür, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung das Kind zuerst geschüttelt und dann den Schädelbruch herbei haben könnte, hatte die Kammer aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte, zumal kein Grund dafür ersichtlich wäre, dem Kind nach dem Schütteln weitere massive Verletzungen zuzufügen. 2. Der Angeklagte hat nach dem Sturz sein Kind über mehrere Sekunden hinweg so heftig geschüttelt, dass es bewusstlos wurde und einen irreparablen Hirnschaden erlitt. Das insgesamt verheerende – letztlich tödliche – Verletzungsbild lässt sich mit der Einlassung des Angeklagten, er habe sie nur 2 bis 3 Sekunden (so in der Hauptverhandlung) bzw. 3 bis 4 Sekunden (so im Rahmen der Exploration) im Sinne eines Wachrüttelns geschüttelt, nicht in Einklang bringen, zumal er – entgegen seiner Einlassung vor der Kammer – den Kopf auch nicht gestützt hat. a) Der Angeklagte hat sich zu Beginn des Prozesses zum Tatgeschehen am 15. Mai 2021 eingelassen und auch während der Hauptverhandlung hierzu durchgehend Fragen aller Prozessbeteiligten beantwortet. Er hat eingeräumt, sein Kind geschüttelt zu und dabei gewusst zu haben, dass dies nicht richtig sei. Nach dem (festgestellten) Sturz sei er gleich wieder mit J. im Arm aufgestanden und habe sie angeschaut. Dabei habe er direkt eine Beule an der rechten Seite des Kopfes von J. wahrgenommen. Diese habe ausgesehen wie eine Blase. J. selbst habe in dem Moment keine Regung gezeigt und nicht mehr regelhaft geatmet. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sie eine Schnappatmung aufgewiesen und nur „nach innen“ geatmet. Um sie zu einer Reaktion zu veranlassen, habe der Angeklagte in ihr Gesicht gepustet, wie er es schon zuvor häufiger getan habe, wenn sie geschlafen habe, um sie zu ärgern. Es sei immer zu einer Reaktion ihrerseits gekommen; sie habe dann stets ihr Gesicht zusammengezogen. Dies sei dieses Mal nach dem Sturz nicht der Fall gewesen. Daraufhin sei er in Panik geraten und habe angefangen das Kind zu schütteln. Der Vorgang habe nur wenige Sekunden (2-3 Sekunden) gedauert. Während des Schüttelns habe er erkannt, dass dies nicht richtig sei und bemerkt, dass er sich beruhigen („runterfahren“ und „die Muskeln entspannen“) müsse, ehe er das Schütteln beenden konnte. Dabei habe er das Gefühl gehabt, sich von außen zu beobachten. Er habe den Kopf des Kindes beim Schütteln gestützt, indem er die Finger im Nacken von J. gehalten habe. Schließlich seien er und das Kind während des Schüttelns mit den Köpfen aneinandergestoßen. Dies sei dann der Moment gewesen, in dem er von dem Schütteln Abstand genommen und sich wieder beruhigt habe. Er habe dann den Kopf des Säuglings unter den Wasserhahn der Badewanne gehalten und mit kaltem Wasser gekühlt. Als es an der Tür geklingelt habe, habe er ohne zu fragen geöffnet und dann den Notruf – erst aus Versehen 110 und dann 112 – gewählt. Zwischenzeitlich habe er vom Pizzaboten die Pizza entgegengenommen und ihm das Geld gegeben. Dies habe er gemacht, um den Pizzaboten „abzuarbeiten“. Um J. warmzuhalten, habe er sie in einen Schlafsack gesteckt und im 5-10 Sekundentakt beatmet, danach die Wohnung so verlassen und sei auf die Straße gelaufen. Dort habe er das Kind im Rettungswagen den Rettungssanitätern übergeben. Das Schütteln habe er weder den Rettungssanitätern gegenüber noch den Ärzten im Krankenhaus benannt – zunächst habe sein Fokus auf dem Sturz gelegen, dies sei das Prägnanteste für ihn gewesen. Später habe er geglaubt, dass die Ärzte anhand der Verletzungen schon erkennen würden, was „da ist“ und sah sich nicht veranlasst, dies weiter zu erörtern. Gegenüber der Nebenklägerin sei ihm dies irgendwie untergegangen, da es so viel Anderes gegeben habe, worüber er sich Gedanken gemacht habe. b) Das erklärte Schütteln des Kindes ist im Grundsatz glaubhaft. Es erklärt nahtlos die erheblichen Verletzungsfolgen und den anschließenden Tod. Dies haben die beiden Sachverständigen Prof. Dr. S. wie Dr. M1 überzeugend und nachvollziehbar in ihren Gutachten erläutert (hierzu unter Ziffer 3.) aa) Entgegen der Einlassung des Angeklagten indes war J. nach dem Sturz nicht bewusstlos und in eine sog. Schnappatmung verfallen, musste mithin nicht „wachgepustet“, „wachgerüttelt“ bzw. „wachgeschüttelt“ werden. Ein Sturz auf den Kopf mit dem anschließenden Schädelbruch führe nicht zu einer Bewusstlosigkeit, so der Sachverständige Dr. M1, das Kind mag zwar nach dem initialen Sturz im Badezimmer benommen gewesen sein, aber nicht sofort bewusstlos. Jedenfalls aber sei eine sofortige Schnappatmung – wie vom Angeklagten beschrieben – durch den beidseitigen Schädelbruch nicht zu erklären. Vor diesem Hintergrund sei auch die Behauptung, J. habe nach dem Anpusten ins Gesicht keine Regung gezeigt, nicht plausibel und verletzungsbedingt nicht herleitbar. Ein Schädelbruch führe nicht zu einer Unterbrechung der Atmung und daher der Sauerstoffzufuhr des Gehirns, sondern sei eben eine Kopfverletzung. Dies ist einleuchtend. Beide Sachverständige erörterten zudem anschaulich, dass die Beibringung eines Schütteltraumas mit einem derartigen Verletzungsbild mit der Vorstellung, der Angeklagte habe das Kind lediglich wachrütteln wollen, nicht in Einklang zu bringen sei. Vielmehr sei für einen neutralen, verständigen Beobachter unmittelbar ersichtlich, dass es sich bei einem Schütteln mit diesen Verletzungsfolgen – bei dem das Kind deutlich mehr als einmal hin und her geschüttelt werden müsse – um ein für das Kleinkind lebensbedrohlichen Vorgang handle. Ein einmaliges oder leichtes Hin- und Herschütteln könne die oben beschriebenen mechanischen Kräfte jedenfalls nicht entstehen lassen. Beide Sachverständige haben plausibel dargelegt, dass ein Schütteltrauma wie das vorliegende nur mit einem erheblichen Kraftaufwand überhaupt erst beigebracht werden kann. Besonders eindrücklich hat sich dies an den Ausführungen von Dr. M1 gezeigt, der von Versuchen mit Dummys berichtete, in denen es einzelnen Personen überhaupt nicht gelungen ist, trotz gewollter und gezielter Anstrengung diese Kräfte aufzuwenden. Es konnten keine sicheren Feststellungen darüber getroffen werden, was den Angeklagten veranlasst hat, sein – sturzbedingt kopfverletztes – Kind anschließend so heftig zu schütteln, als Erklärung dient hier möglicherweise Überforderung und Hilflosigkeit. bb) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der gesamte Schüttelvorgang länger als die eingeräumten „2 bis 3 Sekunden“ angedauert hat, mithin mehrere bis etwa 15 Sekunden. Hierfür spricht das massive Verletzungsbild im Gehirn. Insoweit führte der Sachverständige Prof. Dr. S. aus, dass nach den allgemeinen Erfahrungen das Schütteln mindestens zwischen 5 bis 15 Sekunden andauern muss, um ein sog. Schütteltrauma hervorzurufen, da die entsprechenden Schwungbewegungen überhaupt erst in Gang gesetzt werden müssen. 2 bis 3 Sekunden erschienen ihm dafür zu kurz, wenngleich ein etwaiger Aufprall beider Stirnen – der des Angeklagten und der von J. – die Abbremsbewegung bei einem Schütteln verstärken könne. Auch die Einlassung des Angeklagten, dass er selbst einen Moment gebraucht habe, um „sich runterzufahren“ und erst das Aufeinanderprallen der Köpfe den Anlass gegeben habe, das Schütteln zu beenden, lässt den Schluss zu, dass das Schütteln insgesamt zumindest länger angedauert hat. Wobei auch zu erkennen ist, dass das Zeitempfinden des Angeklagten subjektiv geprägt ist, diese Angaben daher naturgemäß schon in objektiver Hinsicht nicht verlässlich sind. Dies wird auch daran sichtbar, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration mit dem Sachverständigen Dr. V. angegeben hat, der Schüttelvorgang habe 3 bis 4 Sekunden lang angedauert. cc) Unglaubhaft ist schließlich die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe J. jedenfalls mit den Fingern den Nacken mit abgestützt, während er sie schüttelte. Auch hier ist das vielfältige – sachverständig festgestellte und erklärte – Verletzungsbild in den Blick zu nehmen. Die beiden Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. M1 führten in ihren Gutachten aus, dass ein Schütteltrauma bei Säuglingen überhaupt nur zustande kommt, wenn der Kopf des Kindes zuvor frei geschwungen war, mithin gerade nicht gestützt wurde. Auch dies leuchtet ein. Darüber hinaus stehen die Angaben des Angeklagten auch in diesem Punkt im Widerspruch zu seinen Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen Dr. V. im Rahmen seiner Exploration am 17. und 26. Januar 2022, wo er angab, J. gerade nicht im Nacken gestützt zu haben. Diese Erklärung fügt sich nahtlos in das Verletzungsbild ein. 3. Die knapp 3 Monate alte J. ist an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas infolge des Schüttelns verstorben. Es entstand – in wenigen Sekunden – ein massives Verletzungsbild, nämlich Haut- und Weichteilblutungen am Kopf, Schädelbrüche (infolge des Sturzes), Netzhautblutungen sowie Subdural- und Subarachnoidalblutungen. Die Hirnschwellung stellte sich als sog. sekundäre Traumafolge dar. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. wie Dr. M1 war führende Todesursache ein Sauerstoffmangelschaden des Gehirns, der (neben dem Hirndruck) zu einer Hirnlähmung und anschließend dadurch bedingten globalen, diffusen Hirnschädigungen führte. Grundlage ihrer Gutachten waren die eigenen Untersuchungen wie die Sektion des Leichnams des Kleinkindes vom 23. und 25. Mai 2021 durch Prof. Dr. S., der angefertigten entsprechenden CT-Bilder vom 23. Mai 2021 vor der Sektion (erstellt durch das Institut für Rechtsmedizin) wie auch der (ergänzend erfolgten) forensisch-neuropathologische Untersuchung von Dr. M1 an Gehirn, Augen (mit Sehnerv), Rückenmark und der Hirnanhangdrüse, die als Asservate nach der Sektion an ihn übergeben worden waren. Beiden Sachverständigen lag darüber hinaus die Krankenakte von J. vor wie die Verfahrensakte. Der wesentliche Dreiklang des Verletzungsbildes – diffuser Hirnschaden mit subduralen und subarachnoidalen Blutungen, Netzhauteinblutungen und Sauerstoffarmut wie Schnappatmung – tritt in der Kombination bei Klein(st)kindern nur in Fällen von Schütteltraumata auf. Jedes Verletzungsbild isoliert betrachtet kann zwar vereinzelt auch durch andere Verletzungen verursacht werden, in der Kombination hingegen nicht. Daneben waren bei J. auch subretinale Quetschungen des oberen Rückenmarks und des zervikalen Halsmarks erkennbar. Die Verletzungen entstünden, weil das Kind aufgrund der nur rudimentär ausgeprägten Nackenmuskulatur während eines Schüttelns den Kopf nicht gegenspannen könne. Daher werde der Kopf beim Schütteln von vorn nach hinten geworfen, dadurch erleiden die darin befindlichen Gewebe ein sog. Beschleunigungs-/Abbremstrauma. Das bedeutet, dass sich die Knochen und Hirnhaut gegen das Gehirn verschieben. Die kleinen zwischenlaufenden Bahnen und Venen würden demgemäß aufgrund der Massenträgheit so erheblichen Zugkräften ausgesetzt, dass sie reißen (können). Es entstehe eine mechanische Belastung des Gehirns. So komme es auch zu einem sog. Brückenvenenabriss. Letztlich werde dadurch die Bluthirnschranke gestört, sodass Flüssigkeit ins Hirn eindringen kann, wodurch (einzelne) Blutgefäße zugedrückt werden. Dadurch, dass das Hirn sodann nicht mehr hinreichend mit Blut versorgt wird, entstehe ein sauerstoffmangelbedingter Hirnschaden. Dieser Hirnschaden lag nach Auffassung der Sachverständigen bereits bei Eintreffen des Notarztes vor, da dieser bereits die lichtstarren Pupillen festgestellt hatte, welche ein sofortiges Zeichen für einen Hirnschaden darstellen. Hinzu kam die aufgetretene Schnappatmung. Durch den bereits eingetretenen diffusen Hirnschaden sei auch die Hirnregion, welche sich für die Atmung verantwortlich zeichnet, betroffen gewesen, eine eigenständige Atmung war für J. nicht mehr möglich. Die Entstehung der Netzhauteinblutungen, die bei J. beidseitig und in allen Schichten festgestellt worden sind, sei hingegen in der Literatur nicht gänzlich unumstritten, wobei vermutet wird, dass auf das Auge als Glaskörper ähnliche Zugkräfte durch die wiederholten Abbrems- und Beschleunigungsvorgängen wirkten wie im Gehirn und daher der Entstehungsmechanismus vergleichbar mit dem Verletzungsbild des Gehirns sei. Von keinem der Sachverständigen ließ sich wie bereits angedeutet eine Einschätzung dahingehend treffen, ob zuerst der Schädelbruch oder erst das Schütteltrauma beigefügt worden sind. Beide kamen unabhängig voneinander überein, dass die Verletzungen in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang entstanden sein müssen, dass eine Differenzierung nicht möglich sei. Beide hielten die Abfolge Schädelbruch dann Schütteltrauma ebenso für medizinisch möglich wie umgekehrt. Darüber hinaus hatte der Notarzt angegeben, bei J. ein Hämatom an der Stirn wahrgenommen zu haben, dieses konnte im Rahmen der Sektion nicht nachgewiesen werden, wäre aber nach Auffassung von Prof. Dr. S. mit einem Anprall Stirn an Stirn – wie es der Angeklagte in seiner Einlassung beschrieb – grundsätzlich in Einklang zu bringen. 4. An der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt bestehen keine Zweifel. Die Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht zu handeln war auch nicht eingeschränkt. Das Schütteln der eigenen Tochter stellt keine Affekthandlung dar und ist auch nicht Folge eines Impulsdurchbruchs. a) Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die Ausführungen des langjährig gerichtserfahrenden Sachverständigen Dr. V., der erst im Rahmen des Prozesses hinzugezogen wurde. Er hat den Angeklagten im Januar 2022 zweimal exploriert, in deren Verlauf sich der Angeklagte auch ihm gegenüber ausführlich zur Sache geäußert hat. Im Übrigen stand ihm die Verfahrensakte zur Verfügung und er wurde – soweit er in der Hauptverhandlung nicht anwesend war – durch die Kammer informiert. Die beiden Notrufe des Angeklagten wurden in seiner Gegenwart nochmals angehört. Die klaren und strukturierten, sorgfältig abgewogenen Ausführungen hat sich die Kammer nach Prüfung zu eigen gemacht, waren mithin Grundlage ihrer Überzeugung und Entscheidung. Der Sachverständige hat ausgeführt, es gäbe keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung, der Angeklagte verfüge über ein durchschnittliches Intelligenzniveau und die durchgeführte neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Der Konsum von Drogen stelle sich nicht als Sucht im Sinne einer Abhängigkeitserkrankung dar, sondern als schädlicher Missbrauch von entsprechenden Substanzen (hier: Methamphetamine). Bei dem Angeklagten führe der Konsum zu einer gewissen Antriebslosigkeit wie Müdigkeit (sog. Postkonsumsyndrom). Beides aber habe am 15. Mai 2021 erkennbar nicht vorgelegen, das Tatgeschehen stehe in keinem Zusammenhang zu dem Missbrauch dieser Substanzen. Auch im Übrigen hätten sich keine Hinweise auf eine andere schwere Persönlichkeitsstörung ergeben. b) Gleichwohl stelle das sekundenlange Schütteln der Tochter eine impulsive, von Aggressivität geprägte äußerst destruktive Handlung dar, die jedoch weder unter dem Begriff einer tiefgreifenden Affekthandlung noch einer Impulstat oder als Folge einer akuten Belastungsreaktion als Unterfälle einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des Eingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB zu subsumieren sei. - Taten im Affekt sei immanent, dass sich im Vorfeld über einen längeren Zeitraum hinweg Konflikte abgespielt und aufgestaut haben, die sich dann schließlich als Folge der psychischen labilen Gesamtsituation in einer Gewalthandlung entladen. Dies spiele sich in der Regel im Rahmen von Beziehungen ab. Hier aber habe es keine derartigen vorangegangenen Konflikte gegeben und solche seien auch nicht erkennbar. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und J. hatte dieser selbst zuletzt als zugewandt und fürsorglich beschrieben. Darüber hinaus war auch die Beziehung zur Mutter und Nebenklägerin zuletzt eine Beziehung, in die harmonisch das gemeinsam Kind eingebunden war und weiter werden sollte. - Dies lenkt den Blick auf eine Bewertung des Schüttelns als dysfunktionale impulsive Handlung, die heftig und plötzlich (aus dem Nichts) auftreten und ohne Nachdenken erfolgen kann. Hierzu legte der Sachverständige dar, dass diese Handlungen einem eigenen Antrieb folgen, aber gleichzeitig von Hemmmechanismen begleitet würden, die gegen diesen Antrieb stünden. Dem Grunde nach hätten derartige impulsiv-destruktive Handlungen daher zunächst keinen eigenen Krankheitswert. Dieser würde erst erreicht, wenn die begleitenden Hemmmechanismen nicht mehr angemessen seien oder gar aussetzten. Dies sei jedoch nur in zwei Konstellationen der Fall: Zum einen bei psychischen Erkrankungen im engeren Sinne und zum anderen bei Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung. In diesen Fällen könne Impulsivität ein Persönlichkeitsmerkmal sein. Bei dem Angeklagten läge indes weder das eine noch das andere vor. Zwar sei seine Persönlichkeit von einer gewissen Halt- und Orientierungslosigkeit geprägt und er weise eine eher geringe Frustrationstoleranz und eine impulsive Handlungsneigung auf, hingegen kein explosives Temperament. Im Tatzeitpunkt sei der Angeklagte auch nicht durch äußere konstellative Faktoren wie Drogen, Alkohol oder Müdigkeit beeinflusst gewesen. An die konkrete Tatsituation selbst habe der Angeklagte noch eine detailreiche Erinnerung. Er habe die grundlegend komplexe und sich stetig verändernde Situation durchgehend richtig erfasst wie auch die inneren Vorgänge reflektiert begleiten können. Schließlich sei seine kognitive Leistung zwar nicht effizient gewesen, aber der Angeklagte sei grundsätzlich in der Lage zur Problembewältigung gewesen. Hierfür spreche auch, dass Gegenvorstellungen vorhanden waren, er sich bewusst gewesen sei, dass sein Handeln nicht gut und richtig war und diese Einsicht schließlich auch zur Korrektur geführt habe. Dies – so der Sachverständige – mache deutlich, dass Denken, Fühlen und Handeln des Angeklagten übereinstimmten und gerade nicht gestört waren, Hemmungsmechanismen mithin vorhanden gewesen seien. - Bei dem Angeklagten sei überdies auch keine sog. akute Belastungsreaktion erkennbar. Charakteristisch sei für eine solche eine plötzliche, heftige Angst, welche durch körperliche und seelische Anzeichen begleitet werde. Die Verletzung von J. nach dem Sturz käme für eine solche akute – angstauslösende – Belastung zwar grundsätzlich in Betracht. Hierzu müssten aber auch weitere (physische) Anzeichen wie Erröten, Schwitzen, Herzrasen, Betäubungsgefühl, eingeschränkte Aufmerksamkeit, Erinnerungsstörungen, Atemnot, Schwindel oder sinnlose Reaktionen auftreten. Diese fingen unmittelbar an, hielten aber auch deutlich länger an (ein bis zwei Tage). Bei dem Angeklagten hingegen hätten bereits die Mehrzahl der Symptome gar nicht vorgelegen, wesentlich sei aber, dass das Handeln bei ihm nur äußerst kurz anhielt und er direkt danach wieder in ein geordnetes Handeln habe übergehen können. Dies überzeugt, wenn man sich den kurzen, aber mehraktigen Geschehensablauf vor Augen geführt hält. Der Angeklagte hat – wie auch die ruhige Sprache samt Informationswiedergabe im Notruf bei der Feuerwehr zeigen – kontrolliert und situationsadäquat agiert und reagiert (Sturzgeschehen, Klingeln an der Tür, Versorgen des Kindes, Notarztrufe, wärmendes Einpacken in eine Art Schlafsack, Zugehen auf die Rettungskräfte). Insgesamt gesehen handelt es sich bei dem heftigen Schütteln um einen rational unerklärlichen Gewaltausbruch – ein Augenblicksversagen –, der aber nicht auf eine Erkrankung im Sinne der Eingangsmerkmale des §§ 20, 21 StGB zurückzuführen ist. 5. Das Ergebnis der Beweiswürdigung ist Folge einer Gesamtschau. Die Kammer ist sich bewusst, dass dabei nicht jedem Indiz das gleiche Gewicht zukommt und für sich genommen zwingend ist. Im Rahmen einer Gesamtabwägung und erschöpfenden Bewertung aller zur Verfügung stehenden Indizien und Beweismittel erschließt sich ein schlüssiges und widerspruchsfreies Geschehen. IV. 1. Der Angeklagte ist mit J. auf dem Arm im Badezimmer über eine Badewanne aus Plastik gestolpert, gestürzt und mit ihr auf den Boden gefallen, so dass sie einen Schädelbruch erlitt. Dieser vorhersehbare Unfall wäre bei Beachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vermeidbar gewesen. Dies stellt eine fahrlässige Körperverletzung dar, strafbar nach § 229 StGB; die Staatsanwaltschaft hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. a) Der Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber dem Angeklagten richtet sich hier in objektiver Hinsicht dahin, dass ihm bei Betreten des Badezimmers klar und bewusst war, dass die Wanne ein Hindernis im Gang auf dem Weg zum Waschbecken darstellt. Er hatte sie daher auf dem Hinweg überstiegen und nicht – was ebenfalls naheliegend gewesen wäre – beiseite geräumt. Es galt beim Rückweg weiter das Hindernis im Blick zu haben. Dies war nicht der Fall. Er ließ sich von J. ablenken und war unaufmerksam, stieß gegen die Wanne, geriet ins Straucheln, rutschte aus und fiel mit J. auf den Boden. Hätte der Angeklagte seinen Blick von J. abgewandt und auf dem Boden nach möglichen – wie ihm durch das vorherige Übersteigen der Wanne bekannt war – Hindernissen auf dem Rückweg Ausschau gehalten, wäre der Sturz mit J. auf dem Arm vermeidbar gewesen; der Umstand, dass er dies nicht tat, war letztlich für den Sturz ursächlich. Dieses Hindernis musste er jedoch – insbesondere mit dem schutzlosen Baby auf dem Arm v. a. als dessen, wenn auch junger und unerfahrener Vater – auch (er-)kennen. Das Erkennen der Wanne als Hindernis auf dem Rückweg war ihm – gerade weil er sie zuvor doch schon überstiegen hatte – ein Leichtes. Sein Verhalten war in diesem Sinne fahrlässig. Gerade mit einem 11 Wochen alten Säugling im Arm, der sich selbst noch in der prämobilen Phase befindet und über keine eigenen Abwehrmechanismen verfügt, obliegt es dem Erwachsenen, in dessen Obhut sich das Kind befindet – hier insbesondere dem Vater – besondere Vorsicht walten zu lassen. Dies erfasst auch den Rundumblick im Gehen mit dem Baby auf dem Arm, wenn zuvor bereits mit diesem gemeinsam ein Hindernis überwunden worden ist. b) In subjektiver Hinsicht war der Angeklagte zu einem solchen Rundumblick auch als junger und noch im Umgang mit dem Säugling recht unerfahrener Vater nach seinen eigenen Kenntnissen fähig, da er durch das initiale Übersteigen der Babywanne in erster Linie (anstatt die leichte Wanne gänzlich aus dem Weg zu räumen) tatsächliche Kenntnis von dem Hindernis hatte, und dieses nicht urplötzlich erschien. Vielmehr hätte der Angeklagte, gerade weil er noch unerfahren und eher ungeübt war, besondere Sorgfalt im gesamten Umgang mit J. aufwenden müssen. Dass die Babywanne als Hindernis im Weg ein (vermeidbares) Stolperhindernis darstellte, welche einen Sturz verursachen könnte, war auch für den Angeklagten vorhersehbar. 2. Der Angeklagte schüttelte seine Tochter so heftig, dass sie an den erlittenen Verletzungen verstarb. Er wollte sie nicht töten, nahm aber ihren möglichen Tod billigend in Kauf. Er hat sich wegen Totschlags zu verantworten, strafbar nach § 212 StGB. a) Die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten während des Schüttelvorgangs sind das Ergebnis einer Gesamtbewertung aller vorliegenden Umstände, die auch vorsatzkritische Momente einbezog. Die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit liegen eng beieinander. Dabei ist jedoch zunächst herauszustellen, dass besonders gefährlichen Tathandlungen eine indizielle Wirkung zukommt, mithin aus einer objektiv gefährlichen Tathandlung Schlüsse auf das für einen bedingten Tötungsvorsatz erforderliche (innere) Vorstellungsbild des Täters gezogen werden können. Dies bedarf indes einer besonders sorgfältigen Prüfung. Bedingten Tötungsvorsatz weist der Täter auf, wenn er den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handels erkennt und sich um des gesetzten Zieles willen mit diesem Eintritt zumindest abfindet, selbst wenn dies dem Täter gleichgültig oder gar unerwünscht ist. Eines Tötungsmotivs bedarf es hierfür nicht. Bei gefährlichen Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne versterben, rechnet und seine Handlung fortsetzend einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Der bedingte Tötungsvorsatz kann hingegen entfallen, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Tötungserfolges vertraut. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei jedoch nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2018 – 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208). b) Übertragen auf den vorliegenden Fall zeigt sich dabei folgendes Bild: Der Angeklagte war sich der Gefährlichkeit des Schüttelns mit der Folge erheblicher Verletzungs- und gar Todesfolgen für einen Säugling bewusst und hat den Eintritt des Todes von J. für möglich gehalten. Das kognitive Vorsatzelement lag zum Tatzeitpunkt vor. Zur Überzeugung der Kammer handelte es sich gerade nicht nur um das versuchte Wachrütteln eines ersichtlich verletzten, benommenem Kindes, sondern um ein massives, besonders kräftiges mehrmaliges Hin- und Herschütteln. Die Gefährlichkeit der Handlung ist auch dem Angeklagten spätestens nach den ersten deutlichen Ausschwenkbewegungen des Kopfes von J. deutlich vor Augen getreten. Dies hat er in seiner Einlassung auch so eingeräumt: Ihm war bewusst, dass das Schütteln von J. falsch und gefährlich ist. Wird ein Säugling derart heftig geschüttelt, dass der Kopf mehrfach unkontrolliert nach vorn und hinten fällt, kann weder gesteuert noch dosiert werden, welche Folgen die aufgrund der Masseträgheit abrupten Abbrems- und Beschleunigungskräfte im Kopf- und Nackenbereich des Kindes haben. Darüber hinaus ist die mit einem kräftigen Schütteln verbundene akute Lebensgefahr für Kleinkinder allgemein bekannt und würde sich – so der Sachverständige Prof. Dr. S. – auch einem objektiven Betrachter sofort bei Beobachtung des Geschehensablaufes aufdrängen. Hinsichtlich des voluntativen Vorsatzelementes gilt Folgendes: Die Billigung der Tötung des eigenen Kindes setzt das Überschreiten höchster Hemmschwellen voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2007, Az. 5 StR 320/06, Rn. 9 – juris). Andererseits handelt es sich bei mehrfachen Schütteln eines Säuglings um eine derart äußerst gefährliche Gewaltanwendung (vgl. insoweit auch BGH, Urt. v. 7. Dezember 1999 – 1 StR 538/99 – juris; BGH, Beschl. v. 1. Juni 2007 – 2 StR 133/07, NStZ-RR 2007, 267; BGH, Urt. v. 3. Juni 2008 – 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264; BGH, Urt. v. 26. Januar 2017 – 1 StR 385/16 – juris; BGH, Urt. v. 7. November 2019 – 4 StR 226/19 – juris), dass das kognitive Vorsatzelement soweit in den Vordergrund rückt, dass ein Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang der Annahme des voluntativen Elements nicht mehr entgegensteht (vgl. Fischer, in: StGB, 69. Aufl. 2022, § 15 Rn. 15 mwRsprNw). Gegen ein tatsachenfundiertes Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang seitens des Angeklagten spricht, dass er erkannt hatte, dass J. durch den vorherigen Sturz bereits (schwer) verletzt war, da unmittelbar danach zumindest die Schwellung rechtsseitig für ihn erkenn- und fühlbar war. Zu der ohnehin bereits äußerst gefährlichen Gewaltanwendung des Schüttelns kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass dem Angeklagten von außen nicht erkennbar war, ob und welche (inneren) Kopfverletzungen J. bereits erlitten hatte und diese durch das Schütteln auch verstärkt werden konnten. Ein tatsachenfundiertes Vertrauen liegt in diesem Fall noch ferner als ohnehin schon. Dass dem Angeklagten der Tod von J. unerwünscht war und er sich zuletzt auch eigeninitiativ um sie gekümmert hatte, widerspricht dem nicht. Letztlich vermag dies nicht mehr als eine (vage) Hoffnung auf einen guten Ausgang des Geschehens zu begründen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Schütteln unmittelbar einen Notruf abgesetzt und so einen Rettungswagen gerufen hatte, steht der Annahme der billigenden Inkaufnahme des Todes von J. nicht entgegen. Diesbezüglich gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass nachgelagerte Rettungsbemühungen ohnehin nur einen bedingten Rückschluss auf die innere Tatseite des Angeklagten zulassen (vgl. Schneider, in: Münchner Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2021, § 212 Rn. 49). Von einer Aufregung oder gar Panik war in der Stimme des Angeklagten über die in Augenschein genommenen Notrufe nichts zu vernehmen. Auch gegenüber den Rettungskräften vor Ort (den Zeugen O. und R1) machte der Angeklagte zwar einen bestürzten, jedoch – gespiegelt im Tonfall wie Duktus der Sprache in den Notrufen – keinen übermäßig panischen oder aufgeregten, sondern eher einen ruhigen, in sich gekehrten Eindruck. Ob und inwieweit diese Bestürzung allein durch die (spätere) Erkenntnis der Schwere der Verletzungen von J. nach dem Schütteln begründet sind, konnte die Kammer nicht feststellen; sie mag dafürsprechen, dass der Angeklagte gehofft hatte, J. werde das Geschehene überleben. Die zugrundeliegenden Tatsachen zum Tatzeitpunkt vermögen diese Bemühungen hingegen nicht zu beeinflussen, aus ihnen lassen sich – vorliegend – demgemäß keine weiteren Rückschlüsse auf das voluntative Vorsatzelement ziehen. V. 1. Sturz im Badezimmer Hinsichtlich des Sturzgeschehens im Badezimmer aufgrund dessen J. einen Schädelbruch erlitt, ergibt sich der Strafrahmen aus § 229 StGB. Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geschädigten um die eigene Tochter des Angeklagten handelte. Er ist nicht vorbestraft und hat den Geschehensablauf am Beginn der Hauptverhandlung eingeräumt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte die eigentliche Ursache des Sturzes – nämlich die Babywanne als Hindernis – gerade selbst gesetzt hat, indem er diese nicht bereits auf dem Weg zum Waschbecken beiseitegestellt hat; die Wanne selbst war leicht; sie wäre ohne weiteres mit einer Hand oder gar einigen Fingern über den Rand der Badewanne in diese hineinzustellen gewesen. Die Verletzungsfolgen – Schädelbruch – wiegen zudem schwer. Nach Abwägung aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer auf eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zu je 3 Euro als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt und ist damit im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens geblieben. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer auch die bedrückende Wirkung der Gesamtsumme berücksichtigt (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24 mwN). 2. Schütteln des Säuglings Zugrunde zu legen war der Strafrahmen des § 212 StGB. Ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB liegt nach einer würdigenden Gesamtschau nicht vor. Die tat- und täterbezogenen Umstände überwogen die mildernden Strafzumessungsaspekte nicht in einem Maße, der den Regelstrafrahmen des § 212 StGB als unangemessen erscheinen ließe (vgl. zur notwendigen Gesamtwürdigung Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 213 Rn. 14). Im Einzelnen: Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich zu Beginn der Hauptverhandlung erstmals und auch im Angesicht der Nebenklägerin geständig eingelassen hat. Er hat eingeräumt, sein Kind nach dem Sturz geschüttelt zu haben. Einschränkend war indes zu sehen, dass die diesbezügliche Beweislage mit Blick auf die rechtsmedizinische Untersuchung wie dem aktenkundigen vorläufigen Sachverständigengutachten kaum Zweifel aufkommen ließen, dass das Kleinkind geschüttelt worden ist und dies die Todesursache war. Die Tat war nicht geplant, sondern entwickelte sich situationsbedingt und hochwahrscheinlich spontan als Folge von Überforderung und Hilflosigkeit gegenüber der eigenen Tochter. Zu seinen Gunsten war weiter einzustellen, dass er nicht vorbestraft (die im Rahmen der Feststellungen strafrechtlich-relevanten Gewaltausbrüche wurden von beiden Geschädigten – der Nebenklägerin und der Zeugin T. – nicht weiterverfolgt) und insoweit besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus fiel die Untersuchungshaft unter erschwerten Coronabedingungen ins Gewicht. Weiterhin ist auch strafmildernd einzustellen, dass der Angeklagte eigeninitiativ einen Notruf absetzte. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tat den Tod der eigenen Tochter zur Folge hatte und diese Folge eine besondere Belastung für den Angeklagten darstellt. Die Kammer sieht auch, dass sowohl der Angeklagte als auch seine Angehörigen bereits während des Ermittlungsverfahrens und auch während der Hauptverhandlung einer umfangreichen, regen medialen Berichterstattung ausgesetzt waren. Nichtsdestotrotz haben die strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtschau erhebliches Gewicht und überragen die genannten strafmildernden Aspekte. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich ganz erheblich der Umstand aus, dass sich die Tat gegen ein sehr junges, wehrloses und schutzloses Opfer – einen gerade mal 11 Wochen alten Säugling – richtete. Darüber hinaus war J. offensichtlich und auch für den Angeklagten erkennbar (vor-)verletzt und hätte besonders vorsichtigen Umgangs bedurft. Selbst soweit der Angeklagte aus Überforderung und Schrecken über das vorherige Sturzgeschehen in das Schütteln verfallen ist, besteht insoweit ein krasses Missverhältnis zwischen der unkontrollierten Aggression und der Tatausführung, die sich gegen das eigene Kind richtete. Der Angeklagte hatte für einen derartig massiven Gewaltausbruch keinen (weiteren) Anlass, J. war bereits verletzt und hätte Hilfe, nicht Gewalt benötigt. Darüber hinaus war die Prioritätensetzung des Angeklagten im weiteren Nachtatverhalten straferschwerend in den Blick zu nehmen: Während er mit dem Pizzaboten interagierte („abarbeitete“), unterließ er – wenn auch kurzzeitig – weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen, etwa die Beatmung von J.; er ließ sie in ihrem Zimmer allein und unbeaufsichtigt. Nach Abwägung aller vorstehend genannter Strafzumessungstatsachen hat die Kammer für diesen Fall im Rahmen der konkreten Strafzumessung eine Einzelstrafe von 7 (sieben) Jahren und 8 (acht) Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Gesamtstrafe, §§ 53, 54 StGB Gem. §§ 53, 54 StGB war auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannten Aspekte der Strafzumessung und unter Berücksichtigung des äußerst engen zeitlichen, räumlichen, situativen und kriminologischen Zusammenhangs der Taten hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 9 (neun) Monaten erkannt. Sie ist insgesamt tat- und schuldangemessen. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 465, 472 StPO.