Urteil
602 Ks 2/21
LG Hamburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0913.602KS2.21.00
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Leitsätze
1. Die Angeklagte konnte vorliegend nicht tatsachenfundiert auf das Ausbleiben der Verletzungsfolge bzw. des Todeseintritts vertrauen. Die Wirkung der verabreichten Medikamente war in keiner Weise vorhersehbar. Bei der Gabe von Midazolam ergibt sich dies daraus, dass die Auswirkung einer weit über dem therapeutischen Bereich für Erwachsene liegenden Konzentration auf den Organismus eines leichtgewichtigen 4jährigen Kindes nicht einschätzbar war. Bezüglich der Kombinationsgabe mit dem weiteren Benzodiazepin Diazepam und dem für Kinder überhaupt nicht zugelassenen zentralwirksamen Sedativum Zopiclon in einer selbst für Erwachsene potentiell toxischen Konzentration erschließt sich dies von selbst.(Rn.155)
(Rn.156)
(Rn.157)
2. Indem die Angeklagte trotz Erkenntnis der Lebensgefährlichkeit handelte, ließ sie es darauf ankommen und fand sich mit den Folgen ihres Handelns, auch mit einem möglichen Todeseintritt, ab. Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bedarf es keines Tötungsmotives, er ist mit Blick auf die hohe Gefährlichkeit des Handelns selbst dann gegeben, wenn der Erfolg nicht gewünscht war.(Rn.159)
3. Das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom (englisch: Münchhausen-by-proxy-Syndrom) umschreibt vorgetäuschte Gesundheitsprobleme bzw. willentlich herbeigeführte Krankheitszustände, die sich allerdings nicht wie beim Münchhausen-Syndrom auf die eigene Person beziehen, sondern bei nahestehenden Angehörigen, meist den eigenen Kindern angegeben bzw. verursacht werden. Einziges Motiv für Misshandlungen im Sinne des genannten Syndroms ist, dass der Täter bzw. die Täterin, sehr häufig die Mutter, die nach außen sehr fürsorglich und oft auch aufgrund medizinischer Vorbildung sehr kompetent wirkt, danach trachtet, Zugang zum medizinischen Versorgungssystem zu bekommen, indem sie manipulativ dem Kind eine Krankenrolle zuschreibt.(Rn.175)
Tenor
Die Angeklagte J. F. ist schuldig
· der gefährlichen Körperverletzung und
· des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Die Angeklagte wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 5, 211, 22, 23, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angeklagte konnte vorliegend nicht tatsachenfundiert auf das Ausbleiben der Verletzungsfolge bzw. des Todeseintritts vertrauen. Die Wirkung der verabreichten Medikamente war in keiner Weise vorhersehbar. Bei der Gabe von Midazolam ergibt sich dies daraus, dass die Auswirkung einer weit über dem therapeutischen Bereich für Erwachsene liegenden Konzentration auf den Organismus eines leichtgewichtigen 4jährigen Kindes nicht einschätzbar war. Bezüglich der Kombinationsgabe mit dem weiteren Benzodiazepin Diazepam und dem für Kinder überhaupt nicht zugelassenen zentralwirksamen Sedativum Zopiclon in einer selbst für Erwachsene potentiell toxischen Konzentration erschließt sich dies von selbst.(Rn.155) (Rn.156) (Rn.157) 2. Indem die Angeklagte trotz Erkenntnis der Lebensgefährlichkeit handelte, ließ sie es darauf ankommen und fand sich mit den Folgen ihres Handelns, auch mit einem möglichen Todeseintritt, ab. Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bedarf es keines Tötungsmotives, er ist mit Blick auf die hohe Gefährlichkeit des Handelns selbst dann gegeben, wenn der Erfolg nicht gewünscht war.(Rn.159) 3. Das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom (englisch: Münchhausen-by-proxy-Syndrom) umschreibt vorgetäuschte Gesundheitsprobleme bzw. willentlich herbeigeführte Krankheitszustände, die sich allerdings nicht wie beim Münchhausen-Syndrom auf die eigene Person beziehen, sondern bei nahestehenden Angehörigen, meist den eigenen Kindern angegeben bzw. verursacht werden. Einziges Motiv für Misshandlungen im Sinne des genannten Syndroms ist, dass der Täter bzw. die Täterin, sehr häufig die Mutter, die nach außen sehr fürsorglich und oft auch aufgrund medizinischer Vorbildung sehr kompetent wirkt, danach trachtet, Zugang zum medizinischen Versorgungssystem zu bekommen, indem sie manipulativ dem Kind eine Krankenrolle zuschreibt.(Rn.175) Die Angeklagte J. F. ist schuldig · der gefährlichen Körperverletzung und · des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 5, 211, 22, 23, 52, 53 StGB (Dieser Entscheidung lag keine Verständigung zu Grunde) Die 36-jährige Angeklagte – von Beruf Krankenschwester – verabreichte am 28. und 29. Dezember 2020 ihrer vierjährigen Tochter M. in zwei Kinderkrankenhäusern die Benzodiazepine Midazolam und Diazepam wie das Schlafmittel Zopiclon. Mutter und Tochter hielten sich dort zur Beobachtung auf, um nach einem häuslichen Sturzgeschehen auf den Kopf ein Schädel-Hirntrauma bei der Tochter als Folge auszuschließen. Die Verabreichung erfolgte in den Krankenzimmern, heimlich – ohne Wissen der behandelnden Ärzte – und ohne medizinische Indikation. Die Mutter nutzte hierbei die alters- und vertrauensbedingte Arglosigkeit ihrer Tochter aus, die infolgedessen wehrlos war. Die verabreichten Medikamente wiesen eine die therapeutische Dosis – schon für Erwachsene – weit überschreitende Konzentration auf (Midazolam) bzw. eine – selbst für Erwachsene – potentiell toxische Dosis (Zopiclon), ein Schlafmittel, welches für Kinder nicht zugelassen ist. Die ohne Anlass erfolgte Zuführung war gesundheitsschädlich und am Ende – in der Kombination eines Benzodiazepins und eines Schlafmittels – auch potentiell lebensgefährlich, weil (mangels Zulassung) die Auswirkungen bei Kindern völlig unbekannt ist. Die Angeklagte hatte berufsbedingt Zugang zu all diesen vornehmlich sedierend wirkenden Medikamenten und auch Kenntnis von deren Wirkweise. Ihr war schon deshalb die Gesundheitsgefährdung wie die potentielle Lebensgefahr, welche von ihrem Handeln ausging, bewusst und sie nahm diese Folgen billigend in Kauf. Eine akute Lebensgefahr bestand nicht. Die unmittelbaren Auswirkungen der Gabe für das Kind – Vigilanzminderung, Schlaffheit, Notwendigkeit eines Nottransportes in ein anderes Krankenhaus, Durchführung eines MRT mit Narkose und deutlich späteren Aufwachens, erneute Vigilanzminderung – blieben folgenlos. Die Substanzen bauten sich in den darauffolgenden Tagen im Körper des Kindes auf natürliche Weise langsam wieder ab. Das Kind erlitt keine überdauernden körperlichen Schäden. I. 1. Die Angeklagte J. F. wurde... 1985 in H. geboren. Sie wuchs ihre ersten sieben Lebensjahre im Haushalt der unverheirateten Eltern in H. –G. B. auf. Sie lebten in einem Haus, welches der Vater – der jetzt 66-jährige Zeuge R. S. – erworben hatte und der heute noch dort wohnt, in der Straße L.. Die Eltern trennten sich 1992. Die gemeinsame elterliche Sorge blieb hiervon unberührt. Die Mutter zog mit ihrer siebenjährigen Tochter aus. Es gab im weiteren Verlauf gleichwohl häufig Streitigkeiten um Umgang und elterliche Sorge, die in Frage gestellt wurde. Mutter und Tochter wechselten häufig den Wohnsitz mit der Folge, dass die Angeklagte immer wieder auf eine andere Schule gehen musste. Gleichwohl gelang ihr 2002 mit etwa 17 Jahren ein R.schulabschluss mit einer zwei vor dem Komma. Die Beziehung zu beiden Elternteilen gestaltete sich schwierig. Eine von Vertrauen, Herzlichkeit und Zuneigung geprägte Beziehung gelang nicht. Dies ist bis heute so. Mit etwa 15 Jahren brach die Angeklagte zum ersten Mal mit dem Vater. Es kam zu einem Kontaktabbruch, sie stellte den Umgang mit ihm komplett ein. Zu der Mutter besteht nur sporadischer Kontakt, seitdem die Angeklagte bereits mit 17 Jahren – etwa im Jahre 2002 – ausgezogen war. Gleichwohl wurde die Angeklagte – über die vielen Jahre hinweg – von ihren Eltern finanziell unterstützt. Wirtschaftliche Not bestand nie. Die beiden Elternteile leben heute – soweit ersichtlich – allein, haben keine von Dauer geprägte neue Partnerschaft begründet. Geschwister hat die Angeklagte nicht. Eine wichtige Bezugsperson für die Angeklagte war indes die Großmutter mütterlicherseits, von der sie sich emotional angenommen und geliebt fühlte und von der sie immer wieder gestützt wurde. Sie gab ihr Halt und Geborgenheit. Es bestand zu ihr bis zu ihrem Tod im Alter von Mitte 90 ein enges, ja liebevolles Verhältnis, so dass die Angeklagte noch heute davon spricht, dass sie eigentlich ihre Mutter gewesen sei. 2. Die jetzt 36- jährige Angeklagte ist gelernte Krankenschwester. Ihre dreijährige erfolgreiche Ausbildung durchlief sie von 2002 bis 2005 im (damaligen) AK W.. Sie wurde nicht übernommen, sondern wechselte 2006 in das katholische M.krankenhaus. Ihre Mutter, die damals in diesem Krankenhaus als Sekretärin arbeitete, hatte den Kontakt hergestellt. Es kam im Januar 2006 zu einem einmonatigen Praktikum und die Angeklagte wurde sodann übernommen. In der Folgezeit arbeitete sie gut fünf Jahre in der Kardiologie, bildete sich fort und qualifizierte sich als Praxisanleiterin, um u.a. neue Kollegen oder Praktikanten zu betreuen und einzuarbeiten. In dieser Funktion lernte sie auch ihren zwei Jahre jüngeren Ehemann, den Zeugen J. F. kennen, der dort einen Zivildienst ableistete. Im Jahr 2011 – mit 26 Jahren – wechselte sie wunschgemäß auf die Überwachungsstation für Schlaganfallpatienten, einer sog. Intermediate-Care-Station. Dort arbeitete sie – zuletzt ausschließlich – im Tagesdienst, zum Teil in stationsleitender Funktion. Selbst in den jeweiligen Elternzeiten für ihre insgesamt drei Kinder war sie dort – geringfügig – beschäftigt. Die Elternzeiten lagen zwischen · dem 30. Oktober 2013 und 31. März 2015, · dem 23. Juni 2016 und 30. April 2018 wie · dem 07. August 2018 und 11. März 2020. Das Arbeitsverhältnis ruht zur Zeit. Der Angeklagten wurde – trotz ihrer seit Anfang Februar 2021 vollzogenen Inhaftierung – nicht gekündigt. Ihr letzter Arbeitstag war am 12. November 2020. 3. Die Angeklagte ist seit 2011 mit dem jetzt 34-jährigen Zeugen J. F. verheiratet. Er ist gelernter Klempner, arbeitet aber schon seit längerem als operationstechnischer Assistent (OTA) im U. E. (U.). Seit Januar 2021 ist er indes krankgeschrieben. Er betreut – auch mit Hilfe seiner Eltern – gegenwärtig die drei kleinen Kinder im Alter von 7, 5 und 2 Jahren. Beiden Elternteilen war Ende Januar 2021 – mit Blick auf das laufende Strafverfahren – vom Familiengericht die elterliche Sorge vorläufig entzogen worden und diese später – u.a. bezogen auf die Gesundheitssorge wie die Aufenthaltsbestimmung – auf einen Ergänzungspfleger übertragen, den 62-jährigen Zeugen J. R.. Dieser entschied sich im weiteren Verlauf mit Blick auf das Kindeswohl, den drei Kindern wieder den Aufenthalt im elterlichen Haus zu gestatten und dem Ehemann die Betreuung. Die drei Kinder wurden deshalb aus der staatlichen Betreuungseinrichtung zurückgeholt. Das Verfahren gegen den Ehemann wegen der hiesigen Tat war im Juni 2021 (mit Anklageerhebung gegen die Angeklagte) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Familie lebt seit November 2020 in einem gemieteten Einfamilienhaus in H. –R. (E.). Die seit gut 10 Jahren bestehende Ehe ist von Brüchen gezeichnet. Es kam in den Jahren 2015/2016 und 2019/2020 zu Trennungen, die jedoch nur vorübergehender Natur waren. Man kam immer wieder zusammen, zuletzt im Mai 2020. Hintergrund war u.a. der gelegentliche Drogenkonsum des Ehemannes, der von der Angeklagten nicht toleriert wurde. 4. Die Angeklagte ist Mutter von drei Kindern. J. wurde im April 2014 geboren, M. Anfang Oktober 2016 und O. Ende Januar 2019. a) J. besucht jetzt regulär die 1. Klasse einer W.-Schule in F./ B., mithin unweit des gegenwärtigen familiären Wohnsitzes. Ihr jahrelanger Besuch der Kita in G. B. („K.“) verlief altersgerecht und unproblematisch. Zuletzt entwickelte sich indes – auch begründet in der von Ärzten als krankhaft eingeschätzten Geschwisterrivalität zu der 2 ½ Jahre jüngeren Schwester M. – eine Depression, die in einen fünfwöchigen stationären, von der Angeklagten begleiteten Aufenthalt in einer Spezialklinik im E. Krankenhaus A. mündete (16. November bis 23. Dezember 2020). In den letzten beiden Wochen war auch die jüngere Tochter M. anwesend. M. geht wie ihr 2 ½ Jahre jüngerer Bruder O. nach wie vor in die Kindertagesstätte „K.“. Leiter ist der 31-jährige Zeuge F. R1. Auffälligkeiten im Verhalten der beiden Kinder, die in getrennten Gruppen betreut werden, gab es bis zuletzt nicht. b) Die vierjährige M. gilt als zu 80 % schwerbehindert. Die Familie erhält monatlich 545 € Pflegegeld (Pflegegrad 3) von der T. Krankenkasse (Pflegeversicherung). Sie war zu früh geboren, wurde sodann im K. Krankenhaus W. gut zwei Monate intensiv betreut, dann entlassen, bevor Anfang Dezember 2016 wegen Hustens und Atemaussetzern eine erneute zweiwöchige stationäre Aufnahme und Behandlung nötig wurde. In der Folgezeit wurden neben motorischen Entwicklungsverzögerungen eine Muskelschwäche in den unteren Extremitäten diagnostiziert. Darüber hinaus führten ausgeprägte Knick-Senk-Füße zu einer Art Gehbehinderung, die mit Fußprothesen aufgefangen wurde. Sie konnte erst im Alter von etwa drei Jahren laufen. M. erhält entsprechende physiotherapeutische Frühförderungen, die in der Kindertagesstätte in Einzelprogrammen umgesetzt wurden und werden. Hinweise auf einen sog. – pathologischen – Wasserkopf („Hydrocephalus“) wie einer Stoffwechselerkrankung („Mukopolysaccharidose“, MPS) bestätigten sich im Rahmen von spezialärztlichen Untersuchungen im Jahr 2020 nicht weiter. Darüber hinaus sollte im Jahr 2020 eine humangenetische Untersuchung Klarheit darüber bringen, ob die Entwicklungsverzögerungen wie die Muskelschwäche erblich bedingt sein könnten. Die in diesem Zusammenhang durchgeführte sog. humangenetische Untersuchung – Analyse der Blutbilder der Eltern wie des Kindes – führte zu keinem Ergebnis. Zudem stellte sich in diesem Zusammenhang heraus, dass das Blutbild des Ehemannes nicht zum Blutbild von M. passte bzw. sich nicht erklären ließ, warum die beiden Blutproben genetisch nicht zueinander passten. So kam der (naheliegende) Verdacht auf, dass J. F. gar nicht der Vater der vierjährigen Tochter M. ist. Diese Verdachtslage steht weiter unbestätigt im Raum, weil der Ehemann bis heute – wie er als Zeuge bestätigte – keinen Vaterschaftstest durchgeführt hat. Die Eheleute haben sich Anfang März 2021 telefonisch über diese Verdachtslage ausgetauscht und die Angeklagte konnte für den Ehemann bestehende Vorbehalte zumindest entkräften. Der Ehemann J. F. sieht sich jedenfalls nach wie vor in seiner Vaterrolle für M.. 5. Im Jahr 2015 war es nach etwa 15 Jahren Stillschweigen zu einer Kontaktaufnahme zwischen der Angeklagten und ihrem Vater, dem Zeugen R. S. gekommen. a) Der Vater hatte sie anlässlich ihres 30. Geburtstages angerufen. Es entwickelte sich in der Folgezeit eine Annäherung, die letztlich darin mündete, dass der Vater ihr und ihrer Familie anbot, mietfrei auf und in das von ihm erworbene und seit Jahren bewohnte Grundstück samt Einfamilienhaus in G. B. einzuziehen, während er in die dazu gehörige Anliegerwohnung umziehen wollte. Es war das Haus, in dem die Angeklagte die ersten Lebensjahre mit ihren Eltern verbracht hatte. Dieses Angebot geschah aus Sicht des Vaters auch mit Blick darauf, dass die Angeklagte seine einzige Tochter war, die Haus und Grundstück erben würde. Das Angebot war zudem verknüpft mit einem zinslosen Darlehen in Höhe von 25.000 €. Dieses Geld sollte der jungen Familie der Angeklagten helfen, sich das Haus nach ihrem Geschmack einzurichten bzw. umzubauen. Das Angebot wurde insgesamt angenommen. Die (damals) vierköpfige Familie der Angeklagten lebte damals im H. Stadtteil R. in einem Mehrfamilienhaus (P.weg). Ende 2017 zog man dann in das väterliche Haus ein, der Vater in die angrenzende Einliegerwohnung. Die Renovierungsarbeiten wurden im Wesentlichen von dem Vater der Angeklagten wie ihrem Ehemann ausgeführt. Der Zeuge S. war 32 Jahre bei der Feuerwehr tätig, der Zeuge F. ist als gelernter Klempner ebenfalls handwerklich versiert. Im Januar 2019 wurde das dritte Kind geboten, O.. Die Angeklagte ging erneut in Elternzeit und begann erst im März 2020 wieder in Teilzeit mit ihrer Arbeit im M.krankenhaus. b) Im Februar 2020 kam es zu einer erneuten Trennung der Eheleute. Der Ehemann J. F. zog aus. Er fand eine Dreizimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus im Stadtteil H. –B., in der H.str.. Die Angeklagte blieb mit ihren drei kleinen Kindern zunächst in H. –G. B. zurück, ihre Kinder gingen weiter in die Kita „K.“; Gleichwohl blieben die Eheleute schon mit Blick auf ihre gemeinsamen Kinder in Kontakt und fanden schließlich auch wieder zusammen. c) Im Mai 2020 kam es zu Auseinandersetzungen auf dem Grundstück des Vaters, zweimal musste die Polizei anrücken. Es gab wechselseitige Beschuldigungen, es soll zu körperlichen Übergriffen gekommen sein. Alle eingeleiteten Verfahren wurden – später – von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Jedenfalls führte all dies dazu, dass die Angeklagte mit den drei Kindern im Mai 2020 (noch unmittelbar direkt nach dem letzten Polizeieinsatz) aus- und in die Wohnung des Ehemannes in B. einzog. Im Herbst 2020 fand man dann – wie bereits festgestellt – in H. –R. die neue Bleibe in der Straße E.. Die Miete beträgt rund 1.500 €. Im November 2020 zog die Familie ein, bevor ab dem 16. November 2020 der bereits näher ausgeführte fünfwöchige Krankenhausaufenthalt mit J. und dann M. begann. d) Zwischenzeitlich war es im Juni/Juli 2021zu einer Versöhnungsvereinbarung zwischen dem Vater und den Eheleuten F. gekommen. Der Vater verzichtete u.a. auf die Rückzahlung von gut 12.000 € aus dem o.g. Darlehen. Haus und Grundstück möchte der Vater jetzt nach dem hiesigen Verfahren verkaufen. 6. Die Angeklagte wurde am 4. Februar 2021 auf der Grundlage eines Haftbefehls wegen der verfahrensgegenständlichen Tat in der Familienwohnung festgenommen. Sie sitzt seither in dieser Sache durchgängig in Untersuchungshaft. Ein Haftstatut besteht nicht. Briefe, Besuche und Telefonate sind ungehindert möglich, eine gerichtliche bzw. polizeiliche Kontrolle findet nicht statt. Die Familie F. lebt gegenwärtig von dem Krankengeld des Ehemannes, dem Kindergeld wie dem Pflegegeld für M.. Feststellungen, ob und in welcher Höhe Unterstützungsleistungen seitens der Familie des Zeugen J. F. erfolgen, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Mutter der Angeklagten hat dem Ehemann 1.000 € zukommen lassen, wobei – laut Aussage des Ehemannes – er weitere Zahlungen erwartet. 7. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. 8. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten selbst wie den glaubhaften Bekundungen der uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugen R. S. (Vater und ehemaliger Feuerwehrmann, jetzt Rentner), J. F. (Ehemann), F. R1 (Leiter der Kindertagesstätte „K.“), L. B. (Erzieherin in der Kita), J. R. (gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger), der Vereinbarung der Eheleute F. mit dem Zeugen S. von Juni /Juli 2021 wie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die festgestellten Elternzeiten beruhen auf einer Auskunft aus dem M.krankenhaus wie der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin S1, der Leiterin der Personalstelle. Feststellungen zum Krankheitsbild von M. beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der beiden sachverständigen Zeugen und Ärztinnen Dr. K. und Dr. J.. Frau Dr. K. hat M. seit ihrer Geburt bis etwa zum 3. Lebensjahr (2019) im K. Kinderkrankenhaus W. betreut, Frau Dr. J. im Jahr 2020 und während der hier verfahrensgegenständlichen Tat im U.. Der Ausschluss der MPS wurde überzeugend von der Sachverständigen Dr. M. (U.) erläutert, ihre sachverständigen gutachterlichen Ausführungen hat sich die Kammer nach Prüfung zu eigen gemacht. Hintergründe und Ergebnisse zu der im März 2020 initiieren humangenetischen Untersuchtgen stützen sich auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. (U.), die sich die Kammer nach Prüfung ebenfalls zu eigen gemacht. II. 1. Fall 1 der Anklage (Gabe von Midazolam ohne medizinische Indikation) a) Am 28. Dezember 2021 – dem Montag nach Weihnachten – stürzte die vierjährige Tochter der Angeklagten M. vom Sofa auf den Boden. M. soll dabei mit dem Kopf auf dem Boden aufgeprallt sein. Sie weinte und wurde getröstet. Die Eltern waren in der Wohnung, jedoch nicht Augenzeugen des Sturzes. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, ob und wie die anderen beiden Kinder –J. und O. – den Sturz mitbekommen haben. M. beruhigte sich wieder. Man kam jedenfalls überein, dass der Vater J. F. planmäßig zur Arbeit in das U. fahren sollte. Er hatte dort ab dem späten Vormittag Dienst. Es war sein erster Arbeitstag nach mehreren Wochen Abstinenz, bedingt durch Umzug und den (bereits festgestellten) mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt der Angeklagten mit den Kindern J. und dann M.. Die Angeklagte begab sich dann mit allen Kindern im Auto zum nahegelegenen Einkaufstreff in F.. Im dortigen R. – Markt wurden am Leergutautomaten Flaschen abgegeben und anschließend eingekauft. Nach Hause zurückgekehrt entschloss sich die Angeklagte sodann – in Absprache mit ihrem Ehemann – mit der 4-jährigen Tochter das nahegelegene Kinderkrankenhaus W. aufzusuchen, um eine ärztliche Kontrolle zu erreichen. Ihre Schwiegereltern erschienen und übernahmen die Betreuung der anderen beiden Kinder. b) Die Angeklagte erreichte um die Mittagszeit herum zusammen mit M. in ihrem Auto die Notaufnahme des Krankenhauses. Sie gab an, dass das Kind morgens zuhause vom Sofa auf den Kopf gefallen sei und später erbrochen habe. Den anschließenden Aufenthalt bei R. teilte sie nicht mit. M. war – wie bereits festgestellt – im Krankenhaus bekannt. Es gab dort entsprechende Unterlagen. Sie wurde zusammen mit der Angeklagten als elterliche Begleitperson gegen 13.30 Uhr zur Überwachung wegen eines möglichen Schädel-Hirn-Traumas rein vorsorglich stationär aufgenommen. Der diensthabende Arzt, der Zeuge A., erlebte das Kind bei seiner ersten Untersuchung zwischen 14 und 15 Uhr als wach und agil. Am Hinterkopf stellte er eine Prellmarke fest. Das Kind erhielt ärztlicherseits keinerlei Medikamente oder Schmerzmittel, um eine unverfälschte Überwachung zu gewährleisten. c) Aus unbekannten Gründen verabreichte die Angeklagte nachmittags gegen 16.30 Uhr oder etwas später jedenfalls bis 18 Uhr ihrer kleinen Tochter M., die zum damaligen Zeitpunkt 15 kg wog, eine weit über dem therapeutischen Bereich für Erwachsene liegende Dosis des Benzodiazepins Midazolam. Im Blut, welches dem Kind gegen 20:30 Uhr im U. E. (U.) abgenommen worden war, fand sich ein Wert von 0,35 mg/l. Die Art und Weise der Verabreichung sowie die Darreichungsform konnten nicht aufgeklärt werden. Die Gabe erfolgte jedenfalls heimlich und ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt A.. Er hatte hiervon keine Kenntnis, er hatte dies auch nicht angeordnet. Die Angeklagte wusste, dass durch die (medizinisch) nicht indizierte Gabe eines Sedativums in einer selbst für Erwachsene überhöhten Dosierung die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bestand und nahm dies zumindest billigend in Kauf. d) Gegen 18 Uhr kam es infolge der Einnahme des Midazolam plötzlich zu einer auffälligen Zustands- und Verhaltensveränderung. Nunmehr wirkte das Kind schlaff, matt, vigilanzgemindert, war kaum ansprechbar und in seiner Sprache verwaschen. Die Angeklagte offenbarte die zuvor erfolgte Medikamentengabe durch sie nicht. Der Zeuge A., dem bekannt war, dass bei dem Kind seit der Geburt die Verdachtsdiagnose eines Hydrocephalus im Raum stand, hielt mit dem diensthabenden Arzt im U. E. (U.) Rücksprache. Sie entschieden sich, es mit Hilfe eines Notarzteinsatzes dorthin zu verlegen. Hier sollte mittels eines MRT dem (mit Blick auf den veränderten, letztlich nicht erklärbaren Zustand des Kindes) Verdacht auf einer möglichen Hirnblutung nachgegangen werden. Dies war zum damaligen Zeitpunkt im Krankenhaus W. nicht möglich. Auch nach dieser – der Angeklagten mitgeteilten – Entscheidung offenbarte sie ihre vorherige Gabe von Midazolam nicht. e) Der Transport wurde mit dem Arzt und Zeugen Dr. R2 wie zwei weiteren Rettungssanitätern durchgeführt. Die Angeklagte, die zuvor ihren Ehemann, der noch im U. Dienst tat, über die Verlegung informiert hatte, fuhr mit dem eigenen Wagen zur Notaufnahme in das U.. Dort traf sie – wie verabredet – auf ihren Ehemann J. F., der dort wartete. Auf dem Weg in das U. wurde M. kein Medikament verabreicht. 2. Fall 2 der Anklage (Kombinierte Gabe von Diazepam und Zopiclon) a) Am Abend des 28. Dezember 2020 gegen 20:00 Uhr traf das Kind M. im U. ein. Der diensthabende Arzt, der Zeuge Dr. K1, erlebte das Kind nicht nur als sehr schläfrig, sondern stellte auch fest, dass es nicht allein sitzen konnte und verwaschen sprach, sich ataktisch bewegte und halluzinierte. Er hatte aus diesem Grund einen vagen Verdacht auf eine Medikamentenintoxikation. Deshalb fragte er die Angeklagte und ihren Ehemann, ob das Kind in irgendeiner Weise an Medikamente gekommen sein könne, was diese jedoch verneinten, die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig. b) Da damit weiter der Verdacht auf eine Hirnblutung im Raum stand, wurde nunmehr – wie zuvor schon angedacht – zur Abklärung ein MRT angesetzt, das gegen 22 Uhr durchgeführt wurde. Da bei kleinen Kindern eine solche Untersuchung nicht ohne Kurznarkose durchgeführt werden kann, erhielt das Kind hierfür (wie üblich) Propofol, was die Angeklagte wusste. In der Regel wachen Kinder danach schnell wieder auf. M. war danach allerdings nur schwer erweckbar, da in ihrem Blutkreislauf noch eine hohe Konzentration des Benzodiazepins Midazolam vorhanden war, wovon die behandelnden Ärzte indes keine Kenntnis hatten. Der Verdacht auf eine Hirnblutung bestätigte sich durch das MRT vor dem dargestellten Hintergrund nicht. Die Vitalparameter des Kindes waren jedoch stabil, so dass es vom Aufwachraum auf eine normale Station in der Kinderklinik verlegt wurde. Die Schläfrigkeit und erheblich verminderte Vigilanz hielten noch die ganze Nacht über an. c) Erst am nächsten Morgen – dem 29. Dezember 2020 – war M. wieder wach und ansprechbar, wenn auch etwas verzögert. Gleichwohl ordnete die zuständige und Dienst habende Ärztin und sachverständige Zeugin Dr. J. eine Urinprobe an, weil das späte Aufwachen ungewöhnlich war wie – aus ärztlicher Sicht nach dem aktenmäßigen Erkenntnisstand – nicht erklärbar. Der Urin wurde gegen 10:08 Uhr entnommen und zur toxikologischen Untersuchung gesendet. Die Angeklagte klärte auch in diesem Zusammenhang nicht darüber auf, dass sie ihrem Kind am Tag zuvor Midazolam verabreicht hatte. Am späteren Nachmittag stellte sich heraus, dass im Urin mehr 5.000 ng/l an Benzodiazepinen vorhanden war. d) Mittlerweile hatte sich M. weiter erholt. Bei einer weiteren Visite und Untersuchung durch die Stationsärztin, die Zeugin Dr. K2, zwischen 12 und 13 Uhr war sie agiler und auch gesprächig. Ähnlich erging es auch der Stationsschwester und Zeugin B1. Sie erlebte M. gegen 15:00 Uhr in ihrem Krankenzimmer. M. war lebhaft und sprach viel. Unverstellt nahm sie zu der Zeugin Kontakt auf, malte am Tisch ein Bild und hielt den Kontakt bis sich die Zeugin nach wenigen Minuten wieder verabschiedete. Als die Ärztin Dr. K2 schließlich das Kind zwischen 15:00 Uhr und 15.30 Uhr zu einer Untersuchung der Ohren abholte, saß M. mit der Angeklagten weiter am Tisch und malte. Das Kind konnte der Ärztin selbständig zum Untersuchungszimmer folgen; die Interaktion war alters- und regelrecht. e) Nach ihrer Rückkehr in das Krankenzimmer verabreichte die Angeklagte ihrer Tochter M. in einem Zeitraum spätestens bis 17 Uhr aus ungeklärten Gründen unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit eine Kombination eines weiteren Benzodiazepins, nämlich Diazepam, in einer für Erwachsene noch im therapeutischen Referenzbereich liegenden Dosis sowie einer selbst für Erwachsene potentiell toxischen Konzentration des (für Kinder überhaupt nicht zugelassenen) Schlafmittels Zopiclon. Es ist deshalb auch gar nicht auf der Station für Kinder verfügbar. Die Gabe geschah heimlich und eigenmächtig; sie war weder medizinisch indiziert noch ärztlich angeordnet. Tatsächlich fanden sich im Blut, welches gegen 17:08 Uhr entnommen worden war, 0,19 mg/l Zopiclon und 0,79 mg/l Diazepam. Die konkrete Art und Weise der Verabreichung beider Medikamente sowie die Darreichungsform von Diazepam konnte nicht aufgeklärt werden. Die Angeklagte erkannte, dass ihr Kind durch die kombinierte Medikamentengabe mit Blick auf die unbeherrschbaren, weil bei Kleinkindern unbekannten Wechselwirkungen in potentielle Lebensgefahr geraten könnte und nahm dies billigend in Kauf. Die Tochter nahm die Medikamente im Vertrauen auf ihre eigene Mutter, versah sich mithin keines Angriffs auf ihre Person. Zopiclon ist nur in Tablettenform erhältlich und hat einen bitteren Eigengeschmack. Sehr wahrscheinlich wurde dieser durch die Gabe in Süßigkeiten übertüncht. Im Mülleimer des Zimmers wurden später nach Aussage der Stationsärztin, der Zeugin Dr. K2, zermatschte Schokoküsse gefunden. f) Aufgrund der kombinierten Gabe eines Benzodiazepins (Diazepam) und einer ähnlich wirkenden Z-Substanz für Erwachsene (Zopiclon) verschlechterte sich der Zustand des Kindes wieder rapide. M. war jetzt apathisch, sackte zusammen und wirkte schlapp wie leblos. Ohne die Notfallklingel zu betätigen oder laut um Hilfe zu rufen, packte die Angeklagte ihr regloses Kind, legte es rücklings quer über ihre ausgestreckten Arme, verließ das Zimmer und trug das reglose Kind auf den Stationsflur. Die Zeugin Dr. K2, die ihr in üblicher Berufskleidung entgegenkam, sprach die Angeklagte nicht an. Man ging aneinander vorbei. Erst als die Zeugin sich zur Angeklagten umdrehte, weil ihr die Situation merkwürdig erschien, äußerte die Angeklagte auf Nachfrage, dass sie eine Schwester suche. Weiter gab sie an, dass M. „schlapp“ sei und „nichts mehr mache“. Die Ärztin forderte die Angeklagte daraufhin auf, zwecks Untersuchung umgehend in das Krankenzimmer zurückzukehren. Die zuständige Oberärztin, die sachverständige Zeugin Dr. J. und die Stationsleitung, die Zeugin B1, wurden hinzugerufen. Da die Angeklagte den Ärztinnen und der Pflegekraft die kurz zuvor erfolgte Medikamentengabe nicht offenbarte, konnten sie sich diese plötzlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes nach der vorhergehenden Stabilisierung nicht erklären. Sie standen vor einem Rätsel. Auch eine körperliche Untersuchung durch die Zeugin Dr. J. lieferte keine Erklärung. Die Vitalparameter waren unauffällig und in Ordnung. g) Da kurz zuvor den Ärztinnen das Ergebnis der am Morgen des 29. Dezember 2020 genommenen Urinprobe des Kindes bekannt geworden, war, nämlich ein Nachweis von über 5000 ng/ml an Benzodiazepinen, ordnete die Oberärztin Dr. J. gegen 17:00 Uhr nunmehr die Abnahme einer Blutprobe an. Dies geschah um 17:08 Uhr. Die Untersuchung durch die Toxikologie des Instituts für Rechtsmedizin (U.) ergab, dass sich im Blut des Mädchens die Medikamente Diazepam und Zopiclon befanden, in einem Bereich, der für Diazepam im therapeutischen Bereich für Erwachsene (0,79 mg/l), bezüglich Schlafmittels Zopiclon sogar darüber lag, nämlich in einem selbst für Erwachsene potentiell toxischen Bereich (0,19 mg/l). Auf Bitte der Rechtsmedizin des U. wurde zudem aus dem Zentrallabor die Blutprobe aus der Routineentnahme vom Vorabend bei Aufnahme des Kindes angefordert und toxikologisch untersucht. In dieser Probe wurde Midazolam in einer hohen Dosis über dem therapeutischen Bereich für Erwachsene nachgewiesen 0,35mg/l. h) Die Vitalparameter des Kindes blieben in den nachfolgenden Tagen – kontrolliert durch ein Monitoring – durchgehend stabil. Zu keinem Zeitpunkt schwebte M. in akuter Lebensgefahr oder musste intensivmedizinisch behandelt werden. Allerdings bauten sich die nachgewiesenen Substanzen nur langsam in ihrem Körper ab, so dass deshalb – und weil angesichts des inzwischen entstandenen Tatverdachts gegen die Angeklagte als ständig anwesende Begleitperson zunächst mit dem Jugendamt ein Schutzkonzept für alle Kinder entwickelt werden musste –, eine Entlassung aus dem Krankenhaus erst am 6. Januar 2021 möglich. i) Zu den beiden Tatzeitpunkten war die Angeklagte in ihrer Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt. j) Das Kind hat körperlich die Taten unbeschadet überstanden. Seine kognitive Verfassung und sein sonstiger Zustand sind unverändert. Es lebt mit dem Vater und seinen Geschwistern im neu bezogenen Reihenhaus in H. –R. und besucht seine vertraute Kita in H. –G. B.. 3. Nachtatgeschehen Die Angeklagte suchte am 8. Januar 2021 zusammen mit ihrem Ehemann die Polizeiwache in H. –R. auf (PK 38). Sie erstatteten Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ihrer Tochter im K. Krankenhaus W. und in dem U. E.. Die Anzeige an der Wache nahm die Polizeibeamtin und Zeugin S2 auf. In beiden Häusern – so die Anzeige – seien ihrer Tochter drei Medikamente in falscher Dosierung gegeben worden bzw. hätten ihr niemals gegeben werden dürfen. Diese seien im Blut wie im Urin gefunden worden. Ein tagebuchartiges Gedächtnisprotokoll über die einzelnen Tage im Krankenhaus wurde zunächst nicht übergeben, weil die Transkription des handschriftlich verfassten Protokolls durch den Vater des Ehemannes noch nicht Korrektur gelesen worden war. Die Übergabe sollte später erfolgen, hierzu kann es jedoch nicht mehr. III. 1. Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe – Verabreichen der Medikamente Midazolam wie Diazepam und des Schlafmittels Zopiclon – bestritten, im Übrigen aber in einer ausführlichen Einlassung jedenfalls den äußeren (chronologischen) Geschehensablauf der Tage vom 28. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 (Vorgeschehen im Haushalt, Untersuchungen von M., ihre gesundheitlichen Zustände) nicht in Abrede gestellt und wie festgestellt bestätigt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit neben der Einlassung der Angeklagten auf die uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen und Aussagen der Zeugen wie sachverständigen Zeugen A. A., C. H1 (Arzt- bzw. Krankenschwester im W.), S2 (Aufnahme der Anzeige am 8. Januar 2021 am PK... ), Dr. K1, Dr, B2, Dr. K2, Dr. J., B1 (Ärzte und Krankenschwester im U.), J. F. (Ehemann) wie Dr. R2 (Notarzt). Darüber hinaus hat sich die Angeklagte wie folgt eingelassen: Zum Vorgeschehen hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung erstmals erwähnt, sich nicht bis zur Fahrt ins Kinderkrankenhaus W. durchgehend mit den Kindern zu Hause aufgehalten zu haben, sondern gegen 11:00 Uhr zum Einkaufstreff F. gefahren zu sein, um beim dortigen R.markt einzukaufen. Erst auf der Fahrt dorthin habe M. über Schwindel geklagt, sich ein wenig erbrochen und dann nochmals auf dem dortigen Parkplatz. Auf der Fahrt zum Krankenhaus habe M. zwar gewürgt, aber nicht nochmals erbrochen. Für das Krankenhaus W. hat die Angeklagte eine (krankenhausseitig) nicht dokumentierte Medikamentengabe geschildert: Gegen 17:30 Uhr habe das Kind über zunehmende Kopfschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit geklagt, weshalb die Angeklagte die Schwester um ein Schmerzmittel gebeten habe. Als die Angeklagte etwa um 17:45 Uhr gerade an der Tür des Krankenzimmers von der Küchenfrau das Tablet mit dem Abendbrot entgegengenommen habe, sei die Schwester wieder hereingekommen und an ihr vorbei zu M. gegangen. Diese habe M. ein Schmerzmittel gegeben. Die Angeklagte habe gehört, wie ihre Tochter gesagt habe: „Bäh, das schmeckt eklig“. Das Zusammentreffen mit der Zeugin Dr. K2 am Nachmittag des 29. Dezember 2020 im U. schilderte die Angeklagte – abweichend – von den Feststellungen wie folgt: Als sie mit ihrer Tochter auf der niedrigen breiten Fensterbank des Krankenzimmers gesessen habe, sei diese gegen 16:00 Uhr plötzlich „heruntergekippt“. Die Beine seien ihr „weggesackt“, weshalb sie sie ins Bett gelegt und geklingelt habe. Da niemand gekommen sei, sei sie mit dem Kind nach draußen auf den Flur gegangen, um zu dem schräg gegenüber belegenen Schwesternzimmer zu gelangen. Von hinten habe dann die Stationsärztin Dr. K2 sie angesprochen. Die Angeklagte brachte weiter in der Hauptverhandlung zum Ausdruck, dass ihr die kombinierte Medikamentengabe im U. unverständlich sei. Sie selbst habe, obwohl sie Krankenschwester sei, keine Kenntnis über die Wirkweise der drei nachgewiesenen Medikamente. Diese seien zwar auf der Station, auf der sie gearbeitet habe, verfügbar, sie handele ja aber nur auf ärztliche Anordnung. 2. Die Kammer nimmt der Angeklagten ihre Einlassung, soweit sie von den Feststellungen der Kammer im tatsächlichen Geschehen abweicht, ebenso wenig ab wie ihre Unkenntnis über Folgen und Wirkweise der im Blut bzw. Urin nachgewiesenen Medikamente Midazolam, Diazepam und Zopiclon. Sie hatte als Krankenschwester Zugang zu den Medikamenten im M.krankenhaus, Gelegenheit zur heimlichen und eigenmächtigen Gabe in den Krankenhäusern W. und U. wie berufsbedingt Kenntnis von der Wirkweise der dem vierjährigen Kind verabreichten Benzodiazepine wie des Schlafmittels Zopiclon. a) Die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung ist zunächst auffällig, weil sie ersichtlich an die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren angepasst ist. Dies zeigt sich exemplarisch und eindrücklich daran, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung erstmals erwähnt hat, mit ihren drei Kindern noch zum Einkaufen zum R.markt im Einkaufstreff F. gefahren zu sein, nachdem durch die Auswertung ihres Handys ein Foto vom 28. Dezember 2020 um 11:17 Uhr gefunden wurde, dass diese vor dem dort befindlichen Leergutautomaten zeigt. Von diesem normalen Alltagsgeschehen (nach dem kindlichen Sturz vom Sofa) war weder gegenüber den behandelnden Ärzten noch in der Anzeige gegenüber der Polizei die Rede. Weiter ist vollkommen unplausibel, dass sie lediglich für das Krankenhaus W. die Gabe eines Schmerzmedikamentes an ihre Tochter durch eine Krankenschwester behauptet, für die kombinierte Medikamentengabe im U. aber keinerlei konkrete Erklärung liefert, außer, dass dies „unverständlich“ sei. Schließlich war sie am 29. Dezember 2021 die ganze Zeit über mit ihrem Kind M. zusammen und hätte letztlich eine Medikamentengabe durch die Krankenschwestern / Ärzte / fremde Personen mitbekommen müssen. b) Im Übrigen ist zur sicheren Überzeugung der Kammer die Angeklagte durch die folgenden Umstände der Täterschaft überführt: aa) Ausschluss einer alternativen Täterschaft - Es ist ausgeschlossen, dass dem Kind in den beiden Krankenhäusern W. und U. von den Ärzten oder dem Pflegepersonal die in Rede stehenden ärztlich in keiner Weise indizierten Medikamente verabreicht worden sind. Die behandelnden Ärzte, die Zeugen A., Dr. K1, Dr. B2, Dr. K2 und Dr. J., haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Gabe von solchen Sedativa bei einem Verdacht auf ein Schädel-Hirn-Trauma – wie hier – medizinisch kontraindiziert sei und sie aus diesem Grunde sie auch nicht verordnet hätten und haben. Auch die jeweils mit der Pflege des Kindes betrauten Krankenschwestern, die Zeuginnen H1 und B1 haben bekundet, hierzu keine ärztliche Anweisung erhalten zu haben und die Medikamente auch nicht eigenmächtig gegeben zu haben. Die entsprechenden Dokumentationen in der Patientenakte wiesen deshalb auch keine Einträge dazu auf. Der für den Transport des Kindes ins U. zuständige Notarzt, der Zeuge Dr. R2, hat berichtet, dass auch er dem Kind kein Medikament gegeben habe. An dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben bestehen keine Zweifel. Sie sind glaubhaft und nachvollziehbar. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie hätten – z.B. zur Vertuschung eigenen Fehlverhaltens – unwahre Angaben gemacht. - Fremde Personen, die die Medikamente hätten verabreichen können, scheiden aus. Während des Tatzeitraumes gab es – coronabedingt – in beiden Krankenhäusern für Besucher Zugangsbeschränkungen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, fremde Personen hätten sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft, um dem Kind die nicht indizierten Medikamente – heimlich und ohne Wissen der Angeklagten wie des Pflegepersonals – zu geben. Die von der Rechtsabteilung des U. überlassene Besucherliste für den 29. Dezember 2020 wies keine Namen aus, die in irgendeiner Verbindung zur Angeklagten und ihrer Familie gestanden haben könnten. - Der Ehemann J. F. scheidet als Täter aus. Wie sich aus der Auswertung der Standortdaten seines Handys und der damit in Einklang stehenden Auflistung seiner Arbeitszeiten als operationstechnischer Assistent im U. ergeben hat, war dieser zu den Zeitpunkten der Medikamentengaben nicht in der Nähe des geschädigten Kindes. Nur die Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten – nämlich 28. Dezember 2020 nachmittags zwischen 16:30 Uhr und 18 Uhr und 29. Dezember 2020 etwa ab 15:30 Uhr bis 17 Uhr – allein mit ihrem Kind M. in dem jeweiligen Krankenzimmer. Diese Feststellung wiederum beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen H1 und B1 als zuständige Pflegekräfte zum Anwesenheitsstatus. bb) Zugang zu Diazepam und Verfügbarkeit von Zopiclon (U.-Kinderklink) Die Zeugin B1, Stationsleitung auf der Station im U., auf der das geschädigte Kind untergebracht war, hat anschaulich berichtet, dass aus Sicherheitsgründen der Medikamentenraum, in dem das Benzodiazepin Diazepam in einem Schrank aufbewahrt werde, verschlossen sei und nur mit einer Mitarbeiterkarte geöffnet werden könne. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass sich hier Besucher oder andere Dritte dazu Zugang verschafft haben können. Zopiclon sei nach der Aussage der Zeugin auf der Kinderstation gar nicht verfügbar, da dieses Medikament für Kinder gar nicht zugelassen sei. Dies erkläre sich von selbst. cc) Zugang zu den Medikamenten am Arbeitsplatz der Angeklagten Die Zeugin S3, direkte Vorgesetzte der Angeklagten für ihren Arbeitsplatz im M.krankenhaus, hat nachvollziehbar berichtet, dass die für die Taten eingesetzten Medikamente, sämtlichst auf der Stroke Unit, auf der die Angeklagte als Krankenschwester tätig gewesen sei, verabreicht würden und dass der Medikamentenschrank, in dem sie gelagert würden, frei zugänglich sei. Tagesaktuelle Entnehmen würden dafür nicht dokumentiert und kontrolliert. Hieraus schließt die Kammer, dass die Angeklagte, die zuletzt am 12. November 2020 dort gearbeitet hat, während ihrer Arbeitszeit zu jedem Zeitpunkt ungehindert Zugang zu den Benzodiazepinen Midazolam und Diazepam hatte wie zu dem Schlafmittel für Erwachsene Zopiclon. Sie hatte mithin Gelegenheit sich die Medikamente zu verschaffen und unbemerkt mit in die beiden Krankenhäuser W. und U. zu nehmen. dd) Tatzeitpunkte und Medikamentengabe Die maßgeblichen Tatzeitpunkte für die heimliche Gabe der Medikamente – 28. Dezember 2020 zwischen 16:30 Uhr und 18:00 Uhr und 29. Dezember 2020 zwischen 15:30 und 17:00 Uhr – ergeben sich (schlussfolgernd und rückrechnend) aus den zeitnah erfolgten plötzlichen und überraschenden Verhaltens- und Zustandsveränderungen der vierjährigen M.. Die gezeigten und festgestellten Symptome spiegeln sowohl zeitlich wie in ihrer Ausdrucksform die Wirkung der gegebenen Medikamente wider. Beides hat die toxikologische Sachverständige Dr. J1 – sie ist studierte Pharmazeutin und gelernte Apothekerin – fachkundig und plausibel dargetan. Die Kammer schließt sich ihren Ausführungen insoweit nach Prüfung aus eigener Überzeugung an. Sie hat zunächst dargelegt, dass Zopiclon lediglich in Tablettenform erhältlich sei, Midazolam auch als orale und intravenöse Lösung und Diazepam auch in Rektiolen angeboten werde. Am schnellsten wirkten Injektionen, nämlich bereits nach 10 Minuten. Rektale Verabreichungen wirkten nach etwa einer halben Stunde. Bei oraler Aufnahme sei diese schon etwa nach 1-2 Stunden im Blut auch nachweisbar. Die Sachverständige hat weiter erläutert, dass nach der Verabreichung von Sedativa wie Benzodiazepinen und Z-Substanzen eine muskelrelaxierende Wirkung eintrete wie eine Vigilanzminderung und Schläfrigkeit bis hin zu Apathie. Die von M. gezeigten Änderungen im körperlichen Bereich wie im Verhalten seien deshalb typische Symptome und Folge dieser Medikamentengabe. Die Symptome seien somit zeitlich wie in ihrer Ausgestaltung mit der vorangegangenen Verabreichung gut und nahtlos in Einklang zu bringen. ee) Gesundheitsschädlichkeit und potentielle Lebensgefahr Die Feststellungen zur Gesundheitsschädlichkeit der Gabe von Midazolam und zur potentiellen Lebensgefährlichkeit der kombinierten Verabreichung von Diazepam und Zopiclon beruhen auf den weiteren plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. J1 und wie der von Prof. Dr. S4, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen und denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung angeschlossen hat. - Hinsichtlich der medizinisch nicht indizierten Gabe von Midazolam sind – unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsschädlichkeit – zunächst aber deren konkrete Folgen in den Blick zu nehmen. Es entstand ärztlicherseits der Verdacht einer Hirnblutung und die Notwendigkeit der Durchführung eines MRT, die eine Kurzzeitnarkose (hier mit Propofol) zur Folge hatte, wie eines Notarzteinsatzes und einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus. Eine weitere Konsequenz war dann, dass – anders als üblich und vorhersehbar –M. (bedingt durch die Wirkung von Midazolam) erst sehr spät aus der Narkose mit Propofol aufwachte. All dies wäre – ohne die Gabe von Midazolam – nicht geschehen. Die Eingriffe im U. waren tatsächlich nicht indiziert, mithin völlig unnötig. - Die toxikologische Sachverständige Dr. J1 hat ausgeführt, dass in der Blutprobe vom 28. Dezember 2020 um 20.30 Uhr Midazolam in einer Konzentration von 0,35 mg/l festgestellt worden sei. Der Referenzbereich für therapeutische Dosen für Erwachsene liege zwischen 0,04-0,1 mg/l. Mit der gefundenen Konzentration sei dieser mithin weit überschritten worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Verstoffwechselung bei Kindern ganz anders als bei Erwachsenen funktioniere und damit die Auswirkung nicht vorhersehbar sei. Im Lichte dieser plausiblen Ausführungen erschließt sich die Gesundheitsschädlichkeit der Verabreichung von Midazolam für das leichtgewichtige, 4-jährige Kind zweifelsohne. - Die Sachverständige Dr. J1 hat weiter erläutert, dass eine Z-Substanz wie Zopiclon eine ähnliche Wirkung wie Benzodiazepine habe, nämlich sedierend wirke. Die in der Blutprobe vom 29. Dezember 2020 um 17:05 Uhr festgestellte Konzentration von 0,79 mg/l Diazepam habe noch im therapeutischen Bereich für Erwachsene gelegen. Dieser liege nämlich zwischen 0,1-2 mg/l. Bei Zopiclon hingegen liege der therapeutische Bereich bei 0,05-0,085 mg/l. Hier sei aber eine wesentlich höhere Konzentration von 0,19 mg/l festgestellt worden. Diese sei als toxisch zu bezeichnen, da bei solchen Konzentrationen schon Vergiftungsfälle bekannt geworden seien. Die als gelernte Apothekerin auch über fundiertes pharmakologisches Fachwissen verfügende Sachverständige Dr. J1 führte weiter aus, dass die Vergiftung mit nur einem der genannten Medikamente selten sei. Durch eine Kombination zentral wirksamer Substanzen steige aber das Risiko für eine Beeinflussung des Atemzentrums mit Blutdruckabfall bis hin zu einem Atemstillstand. In Übereinstimmung mit der forensisch sehr erfahrenen, anerkannten rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S4 war sie nachvollziehbar der Auffassung, dass die kombinierte Gabe des Diazepam mit dem nur für Erwachsene zugelassenen Schlafmittel Zopiclon das noch kleine Kind in potentielle Lebensgefahr gebracht habe, da es keine Studien und Erfahrungswerte bezüglich der Auswirkung auf den kindlichen Organismus gebe. ff) Subjektiver Tatbestand Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte in Fall 1 mit Verletzungsvorsatz und in Fall 2 zusätzlich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. - Ihre entgegenstehende Einlassung, sie habe die Wirkweise der verabreichten Medikamente nicht gekannt, ist widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen S3 und S1, erstere direkte Vorgesetzte der Angeklagten im intensivmedizinischen Bereich des Krankenhauses, in dem die Angeklagte als Krankenschwester tätig war (M.krankenhaus), letztere die übergeordnete Pflegedirektorin. Die Zeugin S3 hat anschaulich bekundet, dass auf der zum intensivmedizinischen Bereich gehörenden Stroke Unit, einer Spezialstation für Schlaganfallpatienten, alle 3 Medikamente verfügbar seien und regelmäßig eingesetzt würden. Die Zeugin S1 hat nach gründlicher Sichtung der Personalakte der Angeklagten fachkundig berichtet, dass die langjährig berufserfahrene Angeklagte auch bereits in leitender Funktion tätig gewesen sei und aktuell sogar eine besondere Bevollmächtigung für die Anleitung jüngerer Mitarbeiter und der Ausbildung von Praktikanten besitze. Vor diesem Hintergrund besteht an dem jeweiligen kognitiven Element des Vorsatzes kein Zweifel. Ihre behauptete Unwissenheit und Unkenntnis stellen sich somit als haltlose Schutzbehauptungen dar. - Auch das jeweilige voluntative Element ist zumindest in Form der billigenden Inkaufnahme erfüllt. Die Angeklagte konnte vorliegend nicht tatsachenfundiert auf das Ausbleiben der Verletzungsfolge bzw. des Todeseintritts vertrauen. Die Wirkung der verabreichten Medikamente war in keiner Weise vorhersehbar. Bei der Gabe von Midazolam ergibt sich dies daraus, dass nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens durch die Sachverständige Dr. J1 die Auswirkung einer weit über dem therapeutischen Bereich für Erwachsene liegenden Konzentration auf den Organismus eines leichtgewichtigen 4jährigen Kindes nicht einschätzbar war. Bezüglich der Kombinationsgabe mit dem weiteren Benzodiazepin Diazepam und dem für Kinder überhaupt nicht zugelassenen zentralwirksamen Sedativum Zopiclon in einer selbst für Erwachsene potentiell toxischen Konzentration erschließt sich dies von selbst. Vorsatzkritische Umstände wie eigene Intoxikation der Angeklagten, eine emotionale Ausnahmesituation oder anderweitige seelische Not zu den Tatzeitpunkten sind durch die Beweisaufnahme nicht deutlich geworden. Indem die Angeklagte trotz Erkenntnis der Gesundheitsschädlichkeit in Fall 1 und in Fall 2 sogar der Lebensgefährlichkeit handelte, ließ sie es darauf ankommen und fand sich mit den Folgen ihres Handelns, auch mit einem möglichen Todeseintritt, ab. Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bedarf es keines Tötungsmotives, er ist mit Blick auf die hohe Gefährlichkeit des Handelns selbst dann gegeben, wenn der Erfolg nicht gewünscht war. c) Die Kammer hat sich aus eigener Überzeugung im Lichte der durchgeführten Beweisaufnahme dem Ergebnis des Schuldfähigkeitsgutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. H2, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, angeschlossen. Dieser ist nach fachgerechter und gründlicher Exploration sowie der aufmerksamen Verfolgung der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt, dass die Angeklagte zu den Tatzeitpunkten nicht in ihrer Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Einschränkung der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten hätten hier ebenso wenig wie für eine Aufhebung ihrer Steuerungsfähigkeit bestanden. - Der Sachverständige hat sich zunächst eingehend mit der Biografie der Angeklagten auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, dass sie eine schwierige Kindheit gehabt habe, gekennzeichnet durch ständige Streitigkeiten der schon früh getrennt lebenden Eltern um das ihre Person betreffende Sorge- und Umgangsrecht und einer unsicheren Bindung zu beiden Elternteilen (die Mutter sei emotional wenig zugewandt gewesen sei, der Vater wegen seiner Arbeit als Feuerwehrmann wenig präsent, dazu recht impulsiv). Vor diesem Hintergrund wäre die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung aufgrund einer tiefgreifenden Schädigung des Selbstwertgefühls grundsätzlich nicht fernliegend gewesen. Er habe aber weder aus der Exploration noch durch die Beweisaufnahme Anknüpfungstatsachen hierfür erhalten. In der mehrstündigen, sich über drei Tage erstreckende Exploration habe die Angeklagte jeweils affektiv angemessen reagiert, ihre Impulskontrolle sei unauffällig gewesen. Diese Einschätzung ist für die Kammer auch deshalb nachvollziehbar, da dies auch dem Eindruck entspricht, den die Zeuginnen Dr. G. und S5 während des (festgestellten) mehrwöchigen Aufenthaltes der Angeklagten gemeinsam mit ihrer älteren Tochter J. und später dann auch der jüngeren Tochter M. im Krankenhaus A. im November und Dezember 2020 gewonnen haben. Diese haben bekundet, dass bei einer psychischen Auffälligkeit des begleitenden Elternteils eine Mitbehandlung durch einen Erwachsenenpsychiater angeregt werde, dafür würden auf der kinderpsychiatrischen Station eigens Therapieplätze vorgehalten. Bei der Angeklagten sei hierfür aber keinerlei Notwendigkeit gesehen worden, insbesondere sei auch keine Projektion oder Überkompensation eigener Bedürfnisse erkennbar gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. H2 gab ergänzend an, dass auch die von ihm durchgeführten Testverfahren keinen Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben hätten. Der Sachverständige äußerte zum konkreten Fall der Angeklagten die Vermutung, dass sehr wahrscheinlich die innige, emotional stabilisierende Beziehung zur Großmutter das Entstehen sonst möglicher psychischer Defizite verhindert habe. - Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass Persönlichkeitsstörungen mit Krankheitswert dadurch gekennzeichnet seien, dass Betroffene aus seelischen Gründen Funktionseinschränkungen in allen wichtigen Lebensbereichen aufwiesen. Hier sei durch die Beweisaufnahme aber gerade deutlich geworden, dass die Angeklagte sowohl in ihrer Rolle als Mutter als auch in ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester über ein hohes soziales Funktionsniveau verfüge. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer im Lichte der Aussagen der behandelnden Kinderärzte, der Zeugen Dr. S6, Dr. B.- W. und Dr. K., der Erzieherin B3 und des Kitaleiters R1 sowie der Zeuginnen S3 und S1 aus eigener Überzeugung an. Die angehörten Kinderärzte haben übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagte jeweils notwendige ambulante und stationäre medizinische Untersuchungen und Behandlungen für ihre Kinder organisiert und therapeutische Empfehlungen zuverlässig umgesetzt habe. Insbesondere für die jüngeren Kinder O. und M. habe hier ein hoher Betreuungsbedarf bestanden. O. habe als Baby einen sog. „weichen“ Kehlkopf gehabt, was zu schwerwiegenden Atemproblemen geführt habe. M. habe als Frühgeburt (SSW 30 +1) einen enormen Förderungsbedarf gehabt. Die Ursache der noch bestehenden motorischen Entwicklungsverzögerung sei diagnostisch noch immer nicht vollständig geklärt. Trotz dieser belastenden Situation habe die Angeklagte aber nie überfordert gewirkt. Auch die genannten Zeugen aus der Kita, in der alle 3 Kinder betreut wurden, berichteten, sie hätten die Angeklagte als liebevoll zugewandte Mutter erlebt, ihr pädagogischer Umgang mit den Kindern habe souverän gewirkt. Insbesondere M. sei in kognitiver Hinsicht vorbildlich gefördert worden und habe über einen reichen Wortschatz verfügt. Dies hatte auch die behandelnde Ärztin Dr. K. wiederholt betont. Wie sich aus den Aussagen der Dienstvorgesetzten der Angeklagten an ihrem Arbeitsplatz im M.krankenhaus ergeben hat, hat sie dort ihre Arbeit als Krankenschwester stets mit Engagement und Freude verrichtet. Sie habe nicht belastet gewirkt. Wie die Pflegedirektorin und Zeugin S1 berichtete, habe sie hervorragende dienstliche Beurteilungen bekommen und ihr seien deshalb auch verantwortungsvolle Leitungsfunktionen übertragen worden. Da es für andere mögliche Eingangskriterien des § 20 StGB als eine andere schwere seelische Störung hier keinerlei Anhaltspunkte gab, kam der Sachverständige Prof. Dr. H2 plausibel wie nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten nicht erheblich eingeschränkt war. d) Angesichts des Tatbildes diskutierte der Sachverständige Prof. Dr. H2 im Rahmen der Erstattung des Gutachtens ergänzend noch, ob bei der Angeklagten das sog. Münchhausen-by proxy- Syndrom vorliegen könne. Er wies vorab aber darauf hin, dass diese artifizielle Störung bisher in die gängigen Klassifikationssysteme ICD und DSM keinen Eingang gefunden habe, so dass derzeit diese Störung für sich genommen auch keinem der Eingangskriterien des § 20 StGB unterfiele. Der Terminus des Münchhausen-Stellvertreter (englisch: Münchhausen-by proxy)- Syndroms umschreibe vorgetäuschte Gesundheitsprobleme bzw. willentlich herbeigeführte Krankheitszustände, die sich allerdings nicht wie beim Münchhausen-Syndrom auf die eigene Person bezögen, sondern bei nahestehenden Angehörigen, meist den eigenen Kindern angegeben bzw. verursacht würden. Einziges Motiv für Misshandlungen im Sinne des genannten Syndroms solle sein, dass der Täter bzw. die Täterin, sehr häufig nämlich die Mutter, die nach außen sehr fürsorglich und oft auch aufgrund medizinischer Vorbildung sehr kompetent wirke, danach trachte, Zugang zum medizinischen Versorgungssystem zu bekommen, indem sie manipulativ dem Kind eine Krankenrolle zuschreibe. Eigenen, innerseelischen Problemen, wie etwa unbewussten neurotischen Konfliktlagen, Selbstwertstörungen oder einem ausgeprägten Wunsch nach Zuwendung und Aufmerksamkeit solle gerade keine entscheidende Bedeutung zukommen. Charakteristisch sei ein wiederkehrendes Muster von wiederholten Vorstellungen bei Kinderärzten oder in Notfallambulanzen von Krankenhäusern mit Krankheitsbildern, für die es keine plausible medizinische Erklärung gebe. Da die Ärzte keine Diagnose stellen könnten, werde dann der drängende Wunsch nach einer ausgeweiteten Diagnostik mit zum Teil auch invasiven Methoden geäußert. Die Mutter wirke dabei überengagiert, wenig abgegrenzt und baue häufig ein besonderes Näheverhältnis zu dem medizinischen Hilfspersonal auf. Gemessen hieran ergibt sich aus Sicht des Sachverständigen Prof. Dr. H2 vorliegend folgendes Bild: Nach den Aussagen der behandelnden Ärzte und Pflegekräfte aus den beiden Kinderkliniken, den Zeugen A., H1, Dr. K1, Dr. K2, Dr. J. und B1 hätten sie seitens der Angeklagten keine Suche nach einem besonderen Näheverhältnis zu ihnen beobachtet. Die behandelnden Kinderärzte, die Zeugen Dr. S6, Dr. B.- W. und Dr. K. sowie (für J. F.) die Kinderpsychiaterin, die Zeugin Dr. G., hätten nach gründlicher Einsicht in die jeweiligen Patientenakten übereinstimmend ausgesagt, dass es für alle Vorstellungen in Praxen und Krankenhäusern und die dortigen Untersuchungen, Eingriffe und Behandlungen jeweils einen aus medizinischer Sicht notwendigen Grund gegeben habe. Die als Zeugin angehörte Tante des J. F., Frau I. T., die in engem Kontakt mit der Angeklagten und ihren Kindern stand und die als ausgebildete Lehrerin auch aus pädagogischer Sicht den Umgang einschätzen kann, habe bekundet, dass die Angeklagte sich stets sehr über die jeweilige Genesung sowie insbesondere bei M. über die durch Therapien erzielten Fortschritte gefreut habe. Auch diese Umstände sprächen dagegen, dass die Angeklagte danach gestrebt hätte, ihre Kinder künstlich in eine Krankenrolle zu drängen oder eine solche ohne wirklich vorliegende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen aufrechtzuerhalten. Diesen überzeugenden Darlegungen schließt sich die Kammer nach Prüfung aus eigner Überzeugung an. Ihnen ist nichts hinzuzufügen. e) Ob möglicherweise durch die jetzt abgeurteilten Taten, bei denen ja durch die jeweilige Medikamentenintoxikation artifiziell Krankheitsbilder in Bezug auf ihre jüngere Tochter M. erzeugt worden sind, der Beginn der Entwicklung eines Münchhausen-by proxy- Syndroms bei der Angeklagten zu sehen sein kann, ist naturgemäß zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilbar. f) Zusammenfassend äußerte der Sachverständige Prof. Dr. H2, dass sich ihm im Rahmen der Begutachtung kein intrapsychischer Beweggrund für die Tatbegehung erschlossen habe. IV. 1. Die Angeklagte hat sich in Fall 1 einer gefährlichen Körperverletzung in Form der Beibringung anderer gesundheitsschädlicher Stoffe nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Verabreichung des Sedativums Midazolam in einer die therapeutische Dosis für Erwachsene überschreitenden Konzentration an ein 4-jähriges Kind war wegen seiner zentral dämpfenden Wirkung konkret geeignet, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen (vgl. zu den rechtlichen Erfordernissen Fischer, StGB, 68. Aufl., Rz. 6 zu § 224). 2. In Fall 2 hat sich die Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung in den Varianten der Beibringung anderer gesundheitsschädlicher Stoffe sowie der lebensgefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einem versuchten Heimtückemord (§§ 211 Abs. 2, 22, 223 StGB) strafbar gemacht. Zur potentiellen Lebensgefahr und zum subjektiven Tatbestand wird auf die obigen Ausführungen unter III. verwiesen. a) Das Mordmerkmal der Heimtücke ist hier erfüllt, da das noch kleine Kind im Rahmen der altersgemäß bestehenden vertrauensvollen Bindung zur Mutter und deren Autorität seinem Körper das Benzodiazepin Diazepam – in welcher Darreichungsform auch immer – hat zuführen lassen und das bitter schmeckende Schlafmittel Zopiclon in Tablettenform genommen hat. Damit hat die Angeklagte unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes gehandelt. b) Die Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Tötungsversuch zurückgetreten. Es lag ein beendeter Versuch vor. Im Hinblick auf die für ein Kind überdosierte Gabe des Benzodiazepins, der unklaren Auswirkung des für Kinder gar nicht zugelassenen Schlafmittels Zopiclon sowie der nicht vorhersehbaren Wechselwirkung der beiden zentral wirksamen Substanzen hatte die Angeklagte mit der Verabreichung das Geschehen aus ihrer Kontrolle gegeben und das Kind einer unabgeschirmten, nicht mehr steuerbaren Lebensgefahr ausgesetzt. Ist ein Versuch beendet, reicht ein reines Abstandnehmen von der Tat nicht mehr aus. Vielmehr sind ernsthafte, eigene Rettungsbemühungen erforderlich (§ 24 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StGB). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Angeklagte solche nicht entfaltet. Die sachverständige Zeugin Dr. K2 hat anschaulich berichtet, die Angeklagte sei ihr am Nachmittag des 29. Dezember 2020 auf dem Stationsflur entgegengekommen, das reglose Kind rücklings auf ihren ausgestreckten Armen haltend, und an ihr vorbeigegangen ohne sie anzusprechen, obwohl sie – die Ärztin – eindeutig an ihrer Berufskleidung zu erkennen gewesen sei. Erst als sie selbst – da ihr diese Situation merkwürdig erschienen sei – sich umgedreht habe und die Angeklagte gefragt habe, ob sie Hilfe brauche, sei diese mit ihr in Kontakt getreten. Allerdings habe diese zu ihrem – der Zeugin – Erstaunen, ohne erkennbare Panik oder Besorgnis, nur geäußert, auf der Suche nach einer Schwester zu sein statt sie als Ärztin um umgehende medizinische Hilfe zu bitten. Sie und ihre Kollegen hätten auch zuvor kein Klingeln oder Hilferufe gehört, sonst wären sie – wie dann üblich – sofort im Laufschritt zum Krankenzimmer geeilt. Durch diese anschauliche, im Lichte der Wiedergabe eigenen gefühlsmäßigen Erlebens authentisch-glaubhafte Zeugenaussage ist die Einlassung der Angeklagten, die Ärztin sei hinter ihr gewesen, widerlegt. Sie hat weder die Notfallklingel noch die – in der Person der Ärztin – naheliegende Hilfe gesucht bzw. die Ärztin angesprochen. Anhaltspunkte für die Annahme, ausgerechnet am 29. Dezember 2020 sei die Notfallklingel nicht intakt gewesen, gibt es nicht. Es erklärt sich auch nicht, warum die Angeklagte – statt sofort herauszurennen und Hilfe zu rufen – mit dem erschlafften Kind auf dem Arm das Krankenzimmer verlassen hat. Die Angeklagte hat darüber hinaus keine angemessenen und sich mit Blick auf das Vortatgeschehen auch aufdrängenden Rettungsbemühungen entfaltet, da sie nach den Aussagen der Zeuginnen Dr. J. und Dr. K2 nicht die durch sie verursachte Medikamentenintoxikation offenbart hat. Nur durch die Information über die verabreichten Substanzen hätten etwaig notwendige lebensrettenden Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum erfolgen und – gegebenenfalls – ein Antidot eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang ist indiziell in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagte schon am Vortag – dem 28. Dezember 2020 – keine Aufklärungshilfe geleistet hat. Sie hat das Geschehen – Verdacht auf Hirnblutung, Transport ins U., MRT mit Narkose – einfach hingenommen, obwohl sie diese (ihr Kind ja in jeder Hinsicht belastende) ärztlichen Eingriffe hätte unterbinden können. Sie hat geschwiegen und die Folgen hingenommen. Die behandelnden Ärzte wurden in beiden Fällen im entscheidenden Zeitpunkt des Notfalls um Unklaren gelassen, so dass sich die Angeklagte – die allein über das Herrschaftswissen verfügte – allein mit der Übergabe ihres regungslosen Kleinkindes in einem Krankenhaus an das dortige ärztliche und pflegerische Personal die Rechtswohltat eines Rücktritts nicht verdient hat. V. Für die Strafzumessung in Fall 1 war der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB von 6 Monaten bis 10 Jahre zugrunde zu legen. In Fall 2 hat die Kammer wegen der fehlenden Vollendungsnähe des Versuchs zu Gunsten der Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 211 Abs. 1, 22, 23, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgenommen und ist von einem Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren ausgegangen. Für beide Taten fiel zu Gunsten der Angeklagten ins Gewicht, dass diese bislang unbestraft ist. Zu berücksichtigen war auch, dass das Kind M. die Taten körperlich unbeschadet überstanden hat, mithin keine Folgeschäden eingetreten sind. Weiter fiel erheblich strafmildernd ins Gewicht, dass dieser Schuldspruch schwerwiegende (und existentiell) persönliche Folgen für die Angeklagte haben wird. Diese Konsequenzen betreffen sowohl das Verhältnis zu ihren 3 Kindern (Sorgerecht / Umgangsrecht), ihre Ehe als auch ihren Beruf als Krankenschwester, den sie womöglich nie mehr wird ausüben können. Zu Lasten der Angeklagten fiel bezüglich Fall 1 ihr Nachtatverhalten ins Gewicht, nämlich, dass sie bereits am Folgetag mit Steigerungstendenz weitergehandelt hat. Bezüglich Fall 2 war strafschärfend zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich zwei Straftatbestände zum Nachteil ihres Kindes M. verwirklicht hat. Im Lichte dieser Erwägungen hat die Kammer im Fall 1 eine Einzelstrafe von 1 (einem) Jahr 6 (sechs) Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen gehalten, wie im Fall 2 eine Einzelstrafe von 4 (vier) Jahren 2 (zwei) Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des sehr engen zeitlichen und situativen Zusammenhanges der Taten hat die Kammer in Anwendung von § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die Einsatzstrafe nur maßvoll erhöht und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 10 (zehn) Monaten erkannt. Vl. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.