Urteil
319 O 231/20
LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0520.319O231.20.00
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Leitsätze
1. Die Klägerin hat als Leasingnehmerin das streitgegenständliche Fahrzeug über den gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum genutzt. Sie hat damit nach der Verkehrsanschauung die vertraglich versprochene Leistung erhalten. Die Eingehung einer im Nachhinein als ungewollt erkannte Verpflichtung vermag einen Schadensersatzanspruch nicht mehr zu begründen, wenn der Vertrag zwischenzeitlich vollständig abgewickelt und beendet ist, ohne dass es zu einer irgendwie gearteten Vermögenseinbuße oder Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes gekommen ist (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 12 U 132/19; OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 32 U 4999/19 und OLG Bamberg, Beschluss vom 23. März 2020 - 4 U 356/19). Die Wahrscheinlichkeit einer Stilllegung wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestand angesichts des überschaubaren Zeitraums des Leasingvertrags von insgesamt 39 Monaten nur in eingeschränktem Maße.(Rn.21)
2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten und der Nachbelastung bei Abgabe ist zudem nicht gegeben, weil die Klägerin sich die Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss. Die Nutzungsvorteile entsprechen den gezahlten Leasingraten.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klägerin hat als Leasingnehmerin das streitgegenständliche Fahrzeug über den gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum genutzt. Sie hat damit nach der Verkehrsanschauung die vertraglich versprochene Leistung erhalten. Die Eingehung einer im Nachhinein als ungewollt erkannte Verpflichtung vermag einen Schadensersatzanspruch nicht mehr zu begründen, wenn der Vertrag zwischenzeitlich vollständig abgewickelt und beendet ist, ohne dass es zu einer irgendwie gearteten Vermögenseinbuße oder Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes gekommen ist (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 12 U 132/19; OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 32 U 4999/19 und OLG Bamberg, Beschluss vom 23. März 2020 - 4 U 356/19). Die Wahrscheinlichkeit einer Stilllegung wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestand angesichts des überschaubaren Zeitraums des Leasingvertrags von insgesamt 39 Monaten nur in eingeschränktem Maße.(Rn.21) 2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten und der Nachbelastung bei Abgabe ist zudem nicht gegeben, weil die Klägerin sich die Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss. Die Nutzungsvorteile entsprechen den gezahlten Leasingraten.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten im Wege des Schadensersatzes, insbesondere nicht aus § 826 BGB. Die Klagepartei stützt sich auf einen eigenen ihr als Leasingnehmerin zustehenden Anspruch. Dass sie berechtigt ist, auf der Eigentümerstellung beruhende deliktische Ansprüche geltend zu machen, hat sie nicht dargelegt. Ob das von der Klägerin während der Leasingzeit genutzte Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bestand, kann ebenso dahin stehen wie die Frage, ob von einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagten auszugehen ist. Ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei scheidet aus, da es an einem ersatzfähigen Schaden mangelt. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Grundsatzurteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, entschieden, dass die Herstellung und das Inverkehrbringen von mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotoren die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllen. Der Schaden der jeweiligen Käufer liegt in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung, da der Vertragsschluss als unvernünftig anzusehen ist, weil die Leistung für die Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 48). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, a.a.O., Rn. 54). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klagepartei das Fahrzeug nicht zu Eigentum erworben, sondern nur zur Nutzung geleast hatte. Der von der Klägerin geschlossene Leasingvertrag war darauf gerichtet, dass die Klagepartei als Leasingnehmerin die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten erkauft. Die Nutzung selbst war jedoch allein durch die Gefahr einer Stilllegung nicht eingeschränkt und das Fahrzeug insoweit für die gesamte Dauer des Leasingvertrags voll brauchbar. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug über den gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum genutzt. Sie hat damit nach der Verkehrsanschauung die vertraglich versprochene Leistung erhalten. Die Eingehung einer im Nachhinein als ungewollt erkannte Verpflichtung vermag einen Schadensersatzanspruch nicht mehr zu begründen, wenn der Vertrag zwischenzeitlich vollständig abgewickelt und beendet ist, ohne dass es zu einer irgendwie gearteten Vermögenseinbuße oder Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes gekommen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2019, Az. 12 U 132/19 (Anlage B6); OLG München, Beschluss vom 13.01.2020, Az. 32 U 4999/19 (Anlage B8); OLG Bamberg, 23.03.2020, Az. 4 U 356/19 (Anlage B11)). Selbst wenn die vorübergehende Betriebsbeschränkung oder -untersagung gedroht haben sollte, muss der Abschluss eines Leasingvertrags mit einer verabredeten Nutzung des Fahrzeugs nicht zwingend als unvernünftig angesehen werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020, Az. 3 U 321/19 (Anlage B14)). Die Wahrscheinlichkeit einer Stilllegung wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestand angesichts des überschaubaren Zeitraums des Leasingvertrags von insgesamt 39 Monaten nur in eingeschränktem Maße (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020, Az. 3 U 321/19 (Anlage B14)). Ein Anspruch der Klagepartei auf Rückzahlung der Leasingraten und der Nachbelastung bei Abgabe ist zudem nicht gegeben, weil sie sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss (vgl. grundlegend BGH, a.a.O., Rn. 66ff.). Die Nutzungsvorteile der Klägerin entsprechen den gezahlten Leasingraten. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft und kein Eigentum erworben, sondern lediglich im Rahmen des Leasingsvertrags die Nutzungsmöglichkeit erlangt. Die Vorteile, die die Klägerin aus dem Leasingvertrag gezogen hat, entsprechen dem objektiven Mietwert der Sache, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins, vorliegend also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020, Az. 17 U 2/19, (Anlage B1); OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020, Az. 3 U 321/19 (Anlage B14)). Ein Anspruch auf Erstattung der Reparatur- und Wartungskosten scheidet ebenfalls aus, weil diese Aufwendungen dem Erhalt der Nutzungsmöglichkeit dienten. Diese Kosten wären in vergleichbarer Höhe angefallen, wenn sich die Klägerin dazu entscheiden hätte, ein anderes Fahrzeug zu Leasen oder zu Erwerben. Davon ist vorliegend auszugehen, denn die Klägerin trägt selbst vor, dass das Fahrzeug für berufliche Zwecke des Partners für längere Fahrten zu auswärtigen Gerichten genutzt werden sollte. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 46.349,98 € festgesetzt. Die Klagepartei macht deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Die Klagepartei schloss mit der Firma P. F. S. GmbH als Leasinggeberin einen Leasingvertrag über einen Porsche Cayenne S Diesel mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab dem 01.12.2014 zu monatlichen Leasingraten von 1.490,00 € netto (Anlage K1b). Bei Übernahme des Fahrzeugs, FIN WP..., im November 2014 betrug dessen Laufleistung 0 km. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor 4,2 l V8 TDI verbaut, der von der Beklagten zu 1 hergestellt und an die Beklagte zu 2 geliefert wurde. Vor Ablauf des Leasingvertrags wandte sich die Klägerin am 06.11.2017 im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung per E-Mail an die Firma P. Z. GmbH und bat um eine Bestätigung seitens des Herstellers, dass an dem Fahrzeug „keine (ungesetzlichen) Software- oder sonstigen Manipulation zur Senkung der Messwerte der Co2-Werte vorgenommen worden ist“ (Anlage K1d). Mit Schreiben vom 05.12.2017 bestätigte die Firma P. N. H. GmbH, dass das Fahrzeug „laut aktuellem Kenntnisstand (...) den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht und keine etwaigen Einschränkungen bekannt sind“ (Anlage K1e). Nach Ablauf des Leasingvertrags verlängerte die Klägerin den Vertrag zu den gleichen Bedingungen für drei Monate bis Ende Februar 2018 (Anlage K1c). Bei Rückgabe des Fahrzeugs betrug dessen Laufleistung 62.972 km. Während der Laufzeit des Leasingvertrags wandte die Klagepartei Wartungs- und Reparaturkosten auf, die mit Rechnung vom 17.10.2016 (Anlage K1f) und Rechnung vom 16.01.2018 (Anlage K1g) in Rechnung gestellt wurden. Mit Rückgabe des Fahrzeugs wurde der Klägerin eine Nachbelastung aus dem Leasingvertrag in Höhe von 4.285,72 € netto in Rechnung gestellt (Anlage K1i). Die Klagepartei meint, die Beklagten seien ihr gegenüber wegen vorsätzlicher Herstellung und/oder Verwendung von Motoren mit verbotener Abschalteinrichtungen zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr sei durch den Abschluss des Leasingvertrags ein Schaden entstanden. Die Beklagten hätten die gezahlten Leasingraten und die Kosten für Wartung und Reparatur zu erstatten, wobei eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen sei, die nach der Methode der linearen Wertminderung zu berechnen sei. Die Klagepartei beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 63.460,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,2717133 € pro gefahrenem Kilometer seit dem 01.11.20214, die sich nach folgender Formel berechnet: (95.099,68 € x 62.972 gefahrene Kilometer) : 350.000 km. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, der Klägerin stünden die geltend gemachten deliktischen Ansprüche nicht zu. Die Klagepartei habe einen Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht dargelegt. Da die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft, sondern lediglich geleast habe und der Leasingvertrag beendet sei, habe sie keinen kausalen Schaden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.