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Urteil

419 HKO 64/12

LG Hamburg 19. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0310.419HKO64.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg nach den zwischen den Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Bedingungen (Anlage K 4, Bl. 5) örtlich zuständig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der "H." stand gegen die Beklagten kein Anspruch gemäß Nr. 34.1 DTV-Kaskoklauseln zu, der an die Klägerin hätte abgetreten werden oder der auf sie hätte übergehen können. Die erwähnte Regelung gewährt dem Versicherungsnehmer eine Sachhaftpflichtdeckung (vgl. Thume/de la Motte/Ehlers, TransportversR, 2. Aufl., AVB Seekasko Rz. 298). Es ist ein allgemeiner Grundsatz der Haftpflichtversicherung, dass ein Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers gegen sein ein Versicherer erst entsteht, wenn er selbst von einem Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 100 Rz. 14). Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Eine derartige Inanspruchnahme der "H." durch die "S." wegen der Bergungskosten ist indes nicht nachgewiesen. Insbesondere stellte die im Jahr 2007 vor dem Gericht Taoyuan/Taiwan erhobene Klage (Anlage K 9) keine solche Inanspruchnahme dar. Gegenstand dieser auf Zahlung gerichteten Klage sind Ansprüche u.a. der "S." wegen des Untergangs des Schiffes selbst, wegen des Verlustes von Treibstoff etc., soweit sie zum damaligen Zeitpunkt bezifferbar waren. Bezüglich der hier streitgegenständlichen Kosten wird in der Klage (Anlage K 9, Nr. 6) lediglich ausgeführt, dass Umweltschäden von den zuständigen Behörden noch untersucht werden ("regarding the processing of marine pollution arising as a result of the above accident, it is still under the treatment of the relevant organizations and supervision organs") und die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten bleibt ("the plaintiff raises all losses and fees listed in Appendix 1 as a first prosecution and reserves the portions which cannot yet be determined for the above losses"). Daraus wird deutlich, dass die "S." zum damaligen Zeitpunkt selbst noch nicht wusste, ob und wie sie bezüglich der Ladung und Bunker von den taiwanesischen Behörden in Anspruch genommen werden würde. Der Vorbehalt, etwaige Ansprüche wegen (drohender) Umweltschäden und/oder Bergungskosten infolge der Kollision möglicherweise später beheben zu wollen, beinhaltet zugleich die Erklärung, dass sie zumindest derzeit nicht geltend gemacht werden. Die ernsthafte Geltendmachung eines solchen Anspruchs, etwa in der einer Feststellungsklage vergleichbaren Form, kann darin nicht gesehen werden. Ersichtlich sind solche Ansprüche in diesem Prozess auch später nicht mehr geltend gemacht worden, weil dieser durch das "Settlement Agreement" vom 14.3.2008 erledigt wurde (Anlage K 6, S. 2). Das "Settlement Agreement" gewährt der "S." zwar das Recht, bezüglich bestimmter "Third Party Claims" - u.a. bezüglich der Bergung von Schiff und Ladung - Ansprüche geltend zu machen, stellt aber selbst noch keine Inanspruchnahme der "H." wegen der Bergungskosten dar. Auch in der E-Mail vom 13.3.2008 (Anlage B 4) ist eine Geltendmachung der Bergungskosten durch die "S." gegenüber der "H." nicht zu sehen. Darin schildert lediglich ein für die "H." handelnde Anwalt einem Mitarbeiter des Versicherungsmaklers, der die Kaskoversicherung vermittelt hat, den Entwurf des "Settlement Agreement" und weist darauf hin, dass diese Einigung bestimmte "Third Party Claims" nicht ausschließt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Schiffskaskoversicherung. Die Klägerin ist P.-Versicherer, die Beklagten sind Kaskoversicherer des Motorschiffes "TS H." (im Folgenden: "H."). Versicherungsnehmerin der Beklagten ist die D.. S. GmbH, mitversichert ist der Reeder der "H.". Die "H." kollidierte am 10.10.2005 in taiwanesischen Hoheitsgewässern mit dem koreanischen Tanker "S. B." (im Folgenden: "S."). Die "S." versank infolge der Kollision mit dem Achterschiff in der See und kam in 70 m Wassertiefe zu liegen, während das Vorschiff noch aus dem Wasser ragte. Die "S." war mit 3.162 m³ Benzol, einem giftigen und krebserregenden Stoff beladen, außerdem befanden sich an Bord 45 t Schweröl und 60 t Dieselöl. Die zuständige taiwanesische Behörde (im Folgenden: EPA) verlangte von der Firma S. S1 (Reeder der "S.") im Oktober 2005, die Ladung und die Bunker zu entfernen. Das erwies sich über mehrere Monate wegen der schlechten Witterungsverhältnisse als unmöglich. Daraufhin wurde auf Veranlassung der taiwanesischen Behörden das Schiff durch Raketen- und Granatenbeschuss versenkt und kam in 70 m Tiefe zu liegen. Im Mai 2007 erhoben der Reeder der "S." und mehrere Versicherungsgesellschaften Klage gegen den Reeder der "H." vor einem Gericht in Taoyuan/Taiwan (Anlage K 6). Am 14.3.2008 schlossen die Reeder der "S." und der "H." ein "Settlement Agreement" (Anlage K 6), wonach die "H." eine Mitschuld an der Kollision von 82,5 % trug, "S." hingegen eine Mitschuld von 17,5 % und für den Untergang der "S." ein Schadensersatz in Höhe von USD 12 Mio. zu leisten ist; diesen Schaden haben die Beklagten reguliert. Etwa 2 1/4 Jahre nach der Kollision, als die Ladung immer noch nicht geborgen war, erweiterte die EPA die Verfügung zur Beseitigung der Ladung und der Bunker auch auf die "H.". Die Reeder beider Schiffe beauftragten zunächst ergebnislos die Firma F. M. (Anlage K 1), später die Firma S. mit der Abbergung von Ladung und Bunker, welche das letztgenannte Unternehmen durchführte. Die Kosten dieser Bergung haben die Klägerin zu 82,5 % und der P. -Versicherer der "S." zu 17,5 % getragen. Die Klägerin trägt vor, der mitversicherte Reeder der "H." habe ihr mit Zustimmung der Versicherungsnehmerin D. S. GmbH alle Ansprüche gegen die Beklagten wegen des streitgegenständlichen Schadensfalles abgetreten, damit sei gemäß § 53 ADS die Forderung auf sie übergegangen, im Übrigen ergebe sich aufgrund der von ihr für die Bergung geleisteten Zahlungen der Forderungsübergang auch aus Ziffer 84.1 der von ihr mit der Reederei für die P.- V. vereinbarten Bedingungen (Anlage K 5). Nach dem maßgeblichen taiwanesischen Recht sei die "H." der "S." gegenüber auch wegen der Bergungskosten zum Schadensersatz verpflichtet, einen solchen Anspruch habe die "S." auch gegenüber der "H." geltend gemacht. Die von der EPA gegenüber der "S." erlassene Verfügung zur Beseitigung von Ladung und Bunker sei nach taiwanesischem Recht rechtmäßig, ob dies auch für die Beseitigungsverfügung gegenüber der "H." gelte, könne offenbleiben, da letztere jedenfalls der "S." zum Ersatz auch dieses Schadens verpflichtet sei. Die im "Settlement Agreement" mit Wissen und Zustimmung der Beklagten vereinbarte Verschuldensquote gelte auch für diesen Schadensersatzanspruch, die behördlich verfügte Bergung von Ladung und Bunker sei als "Third Party Claim" im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen. Die Beklagten seien gemäß Nr. 34.1 DTV-Kaskoklauseln verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren, denn der Deckungsanspruch der "H." gelte nicht nur für die eigentliche Beschädigung von Sachen, sondern umfasse nach den allgemein für das Haftpflichtrecht geltenden Grundsätzen auch Vermögensnachteile, die Folge eines Sachschadens sind und damit auch die Kosten für die nach der Schiffskollision rechtmäßig angeordnete Bergung von Ladung und Bunker, soweit auf die "S." entfallen. Im Zusammenhang mit der Bergung seien Kosten von USD 26.613.816,10 angefallen, da die Versicherungssumme für die "H." in Höhe von 13.880.000,00 durch Zahlungen der Beklagten jedoch weitgehend ausgeschöpft sei, beschränke sich die Klagforderung auf die Höhe der verbleibenden Versicherungssumme von € 4.895.950,00. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Teilschuldner zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt € 4.895.950,00 zu zahlen, und zwar 1. die Beklagte zu 1) einen Betrag von € 734.392,50 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2012, 2. die Beklagte zu 2) einen Betrag von € 538.554,50 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2012, 3. die Beklagte zu 3) einen Betrag von € 146.878,50 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2012, 4. die Beklagte zu 4) einen Betrag von € 48.949,50 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2012, 5. die Beklagte zu 5) einen Betrag von € 48.949,50 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 6. die Beklagte zu 6) einen Betrag von € 97.919,00 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2012, 7. die Beklagte zu 7) einen Betrag von € 48.949,50 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2012, 8. die Beklagte zu 8) einen Betrag von € 48.959,50 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2012, 9. die Beklagte zu 9) einen Betrag von € 734.392,50 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 10. die Beklagte zu 10) einen Betrag von € 2.447.975,00 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2012. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, mangels schriftlicher Zustimmung der Versicherungsnehmerin seien die Ansprüche aus der Kaskoversicherung nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Bergungskosten für Ladung und Bunker habe der "S." gegenüber der "H." nicht zugestanden und sei auch nie geltend gemacht worden, zudem sei die in dem "Settlement Agreement" vereinbarte Verschuldensquote für sie nicht bindend. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch betreffe einen von Nr. 34.1 DTV- Kaskoklauseln nicht erfassten Vermögensfolgeschaden, zudem fehle es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang, denn die Notwendigkeit der Bergung beruhe nicht auf der Schiffskollision, sondern auf der Versenkung der "S." durch das taiwanesische Militär. Jedenfalls greife die Ausschlussklausel für Umweltschäden gemäß Nr. 34.4.1 DTV-Kaskoklauseln, zudem sei Leistungsfreiheit gemäß § 42 ADS eingetreten mangels ordnungsgemäßer Andienung des Schadens und die Schadenshöhe sei nicht nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.