Urteil
619 KLs 3/22
LG Hamburg 19. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0310.619KLS3.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Strafzumessung im Fall eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann strafmildernd zu berücksichtigen sein, dass die Tatbegehung durch die Angeklagten teilweise dilettantisch gewesen ist.(Rn.90)
2. Bei einer Tatbegehung mit einem EncroChat-Handy ist die Hemmschwelle niedrig. Ein bis zwei Chats können schon ein Handeltreiben im Sinne des BtMG bedeuten.(Rn.91)
3. Strafschärfend kann dagegen zu berücksichtigen sein, dass die Angeklagten alle Einzeltaten im Rahmen eines auf eine ziemliche Größe angelegten Geschäftsbetriebes begangen haben.(Rn.92)
Tenor
1. Der Angeklagte B. H. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
2. Der Angeklagte D. S. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
3. Gegen die Angeklagten B. und S. wird die Einziehung eines Geldbetrages von 174.475,- Euro angeordnet, für den sie gesamtschuldnerisch haften.
4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 53, 73, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Strafzumessung im Fall eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann strafmildernd zu berücksichtigen sein, dass die Tatbegehung durch die Angeklagten teilweise dilettantisch gewesen ist.(Rn.90) 2. Bei einer Tatbegehung mit einem EncroChat-Handy ist die Hemmschwelle niedrig. Ein bis zwei Chats können schon ein Handeltreiben im Sinne des BtMG bedeuten.(Rn.91) 3. Strafschärfend kann dagegen zu berücksichtigen sein, dass die Angeklagten alle Einzeltaten im Rahmen eines auf eine ziemliche Größe angelegten Geschäftsbetriebes begangen haben.(Rn.92) 1. Der Angeklagte B. H. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 2. Der Angeklagte D. S. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 3. Gegen die Angeklagten B. und S. wird die Einziehung eines Geldbetrages von 174.475,- Euro angeordnet, für den sie gesamtschuldnerisch haften. 4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 53, 73, 73c StGB Dem Urteil liegt keine Verständigung, § 257c StPO, zu Grunde. I. 1. B. H. B. Der 26 Jahre alte Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in H. auf. Im Jahre 2015 schloss er die Schule mit dem Abitur ab. Danach jobbte er für ein Jahr und nahm anschließend ein BWL-Studium auf, das er nach einem Semester jedoch abbrach, weil es ihm nicht lag und er sich in einer persönlichen Krise befand, in deren Rahmen er sich auch psychotherapeutisch behandeln ließ. Im Januar 2017 begann er, zunächst als Aushilfe, eine Tätigkeit in dem Fitnessstudio „c. f.“ in B.. Im Jahre 2018 begann er dort ein duales Studium der Fitnessökonomie. Anfang 2020 musste der Angeklagte B. sich wegen Herzproblemen im Krankenhaus behandeln lassen. Etwa zeitgleich führten die coronabedingten Schließungen für ihn zu erheblichen Einkommensverlusten, weil er zu einem guten Teil durch Provisionen vergütet wurde, die nun entfielen. Vor diesem Hintergrund kam es zu den unter II. festgestellten Betäubungsmittelstraftaten mit Hilfe eines EncroChat-Handys. Nachdem im Juni 2020 bekannt wurde, dass die Kommunikation über EncroChat von staatlichen Stellen aufgedeckt und die Nachrichten entschlüsselt worden waren, gaben die Angeklagten B. und S. ihre Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel auf. Der Angeklagte B. lernte im September 2020 seine jetzige Ehefrau kennen, die damals in G. bei B. wohnte. Sie hat Kenntnis vom vorliegenden Verfahren und hält zu ihm. Es stellte sich heraus, dass der Angeklagte B. unter einer dilativen Kardiomyopathie leidet, welche insbesondere zu einer herabgesetzten Lebenserwartung führt. Kurz nachdem er erfahren hatte, dass seine jetzige Frau ein Kind erwartet, kam er im Juli 2021 in der vorliegenden Sache kurzzeitig in Untersuchungshaft. Aufgrund dieser Entwicklungen konzentrierte er sich auf seine junge Familie und seine berufliche Zukunft. Er löste sich aus seinem bisherigen Umfeld in H.. Aus finanziellen Gründen wohnte er aber weiter bei seinen Eltern. Er heiratete im Dezember 2021. Ab Anfang 2022 übernahm er für seinen Arbeitgeber, der ebenfalls über das vorliegende Verfahren im Bilde ist, die Leitung des Fitnessstudios in B. O.. Im März 2022 wurde sein Sohn geboren. Im September 2022 schloss er sein Studium mit dem Bachelor of Arts in Fitnessökonomie ab. Im Dezember 2022 übernahm er die Leitung eines größeren Fitnessstudios seines Arbeitgebers „c. f.“ in D. in der Nähe des früheren Wohnorts seiner Ehefrau und zog mit ihr und dem gemeinsamen Sohn in D. zusammen. Sie versorgt derzeit das Kind und beabsichtigt, in Zukunft ihre begonnene Ausbildung zur Krankenpflegerin abzuschließen. Der Angeklagte verdient derzeit ungefähr 3.400,- Euro netto monatlich. Er kommt für eine Beförderung zum Regionalleiter in Frage, was mit einem Verdienst von ungefähr 4.500,- Euro netto monatlich verbunden wäre. Der Angeklagte B. konsumiert keine Betäubungsmittel und hat dies auch in der Vergangenheit nicht getan. In der Vergangenheit hat er zur Steigerung seiner Resultate als Kraftsportler Steroide konsumiert, dies aber zwischenzeitlich eingestellt. Er hat sich in vorliegender Sache vom 28. Juli 2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 12. Juli 2021 (Az.: 161 Gs 1468/21) bis zu seiner Haftverschonung vom 18. August 2021 in Untersuchungshaft befunden. Diese war aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen besonders belastend für ihn, namentlich mit einem 23-stündigen Einschluss in die Zelle und lediglich wöchentlicher Gelegenheit zum Duschen verbunden. Der Angeklagte B. ist nicht vorbestraft. 2. D. S. Der 24 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit einem älteren Bruder und einer älteren Schwester bei seinen Eltern in H. auf. Die Eltern stammen aus K. und sind 1990 nach Deutschland gekommen. Der Angeklagte S. lernte bereits in der Grundschule seine heutige Ehefrau kennen. Er schloss 2018 die Schule mit dem Abitur ab. Im selben Jahr begann er ein Studium im Studiengang „International Business Administration“. Er beabsichtigte von Anfang an, selbständig tätig zu sein und hierfür durch ein Studium Kenntnisse zu erwerben. Er war neben dem Studium nebenberuflich tätig, u. a. arbeitete er als Lieferfahrer, Lagerhelfer und in der Montage. Zudem gab er ehrenamtlich Sport- und andere Kurse für jüngere Schüler und erteilte ehrenamtlich Nachhilfe. Anfang 2020 fielen aufgrund der coronabedingten Schließungen Möglichkeiten weg, Nebentätigkeiten nachzugehen. Der Angeklagte S. sah sich aber in der Verantwortung, weiter Geld zu verdienen, um sein Studium zu finanzieren, seine Selbständigkeit zu verwirklichen, seine jetzige Ehefrau zu heiraten und ein Auto, welches sein Vater ihm geschenkt hatte, zu unterhalten. Vor diesem Hintergrund kam es zu den unter II. festgestellten Betäubungsmittelstraftaten mit Hilfe eines EncroChat-Handys. Nachdem im Juni 2020 bekannt wurde, dass die Kommunikation über EncroChat von staatlichen Stellen aufgedeckt und die Nachrichten entschlüsselt worden waren, gaben die Angeklagten B. und S. ihre Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel auf. Der Angeklagte S. gründete im Jahre 2021 gemeinsam mit einem Geschäftspartner ein Unternehmen im Bereich der Fahrzeugaufbereitung, d. h. der Angeklagte S. und sein Geschäftspartner verbesserten durch Reinigung und kleinere Reparaturen sowie Pflege den Zustand von Fahrzeugen, wenn diese zum Verkauf anstanden oder der Eigentümer die Aufbesserung für sich selbst wünschte. Hierzu mieteten sie insbesondere eine Halle, welche nicht unerhebliche Kosten verursachte. Der Angeklagte S. zog sich aber 2022 bereits wieder aus dem Unternehmen zurück, weil sein Geschäftspartner seinen Teil der Arbeit nicht zu S.s Zufriedenheit leistete und zudem Verbindungen zum Betäubungsmittelhandel hatte, von denen S. sich lösen wollte. Der Angeklagte S. lebt bei seinen Eltern und von ihren finanziellen Zuwendungen. Nachdem er im August 2021 in vorliegender Sache festgenommen und von der Haft verschont worden war, konnte er ein Auslandssemester im Rahmen seines Studiums nicht aufnehmen. Unter dem Eindruck des Verfahrens gelang es ihm weder in beruflicher Hinsicht Fuß zu fassen noch seine Ausbildung abzuschließen. Er hat im Dezember 2022 seine Ehefrau geheiratet. Für die Zukunft beabsichtigt er, sein Studium abzuschließen, sich wieder im Bereich der Fahrzeugaufbereitung selbständig zu machen und mit seiner Ehefrau, die Kenntnis vom vorliegenden Verfahren hat und zu ihm hält, eine Familie zu gründen. Diese Vorhaben hat er angesichts des bisher ungewissen Verfahrensausgangs zurückgestellt. Der Angeklagte S. konsumiert keine Betäubungsmittel und hat dies auch in der Vergangenheit nicht getan. In der Vergangenheit hat er zur Steigerung seiner Resultate als Kraftsportler Steroide konsumiert, dies aber zwischenzeitlich eingestellt. Er ist in vorliegender Sache als Selbststeller am 28. Juli 2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 12. Juli 2021 (Az.: 161 Gs 1468/21) festgenommen, am selben Tage jedoch verschont worden. Der Angeklagte S. ist nicht vorbestraft. 3. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und den Auskünften aus dem Bundeszentralregister jeweils vom 27. Januar 2023. Ihre Angaben haben sie belegt durch zahlreiche Unterlagen zu ihrem persönlichen Werdegang, wie z.B. Schul- und Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge, Verdienstnachweise. II. Die Angeklagten B. und S. kennen einander seit Mitte 2018 aus dem Fitnessstudio, wo B. Trainer war und S. trainierte. Sie kamen ins Gespräch und entwickelten eine Freundschaft. Da sie damals beide im Stadtteil N.-W. lebten, hatten sie denselben Friseur. Dort lernten sie den gesondert Verfolgten E. V. kennen, Nutzer des Enrochat-Accounts „m.“. Sie erfuhren, dass V. und weitere Personen mit Hilfe von EncroChat-Handys Betäubungsmittelgeschäfte tätigten. Da sie beide wie oben geschildert finanzielle Nöte hatten und V. und andere den Eindruck auf sie machten, mit Betäubungsmittelgeschäften ganz erhebliche Einkünfte zu erzielen, zeigten sie sich interessiert daran, ebenfalls in dieses Geschäft einzusteigen. Sie kauften von „m.“ für 1.000,- Euro (wovon jeder 500,- Euro zahlte) ein EncroChat-Handy mit dem darauf installierten Account „p.“. Sie hatten weder Erfahrung mit Betäubungsmitteln noch mit dem Betäubungsmittelhandel. Sie hatten auch keinen genauen Tatplan, stellten sich aber vor, durch An- und Verkauf ordentliche Gewinne erzielen zu können: „10.000,- Euro wären sehr gutes Geld gewesen“. Sie wollten nicht an Konsumenten veräußern, sondern nach dem Motto „Wenn, dann macht man es richtig.“ an Großabnehmer verkaufen. Das Handy war für sie die „Eintrittskarte“ in den Betäubungsmittelhandel. Sie stellten sich vor, im Fitnessstudio des B. Kunden finden zu können. Im Raum stand zudem, dass „m.“ sich aus dem Marihuana-Geschäft zurückziehe, um fortan ausschließlich mit Kokain zu handeln, wo noch mehr Gewinn möglich wäre. B. und S. hofften, dann den Marihuana-Handel incl. Lieferanten und Abnehmer von „m.“ zu übernehmen. Ihre Tätigkeit entfalteten B. und S. in der Folgezeit dadurch, dass sie in ihrem Umfeld nach potentiellen Abnehmern für Marihuana suchten sowie über EncroChat mit „m.“ und anderen potentiellen Geschäftspartnern, namentlich „g.“ und „h.“, kommunizierten, um angebotene Betäubungsmittelmengen ausfindig zu machen und diese dann ihren Kontakten anzubieten. Sie wollten dann entweder selbst kaufen, transportieren und verkaufen oder lediglich gegen Provision vermitteln. Sie waren insbesondere auf Geschäfte mit Marihuana aus, nahmen aber auch Gelegenheiten wahr, mit Kokain zu handeln. Das Handy „p.“ nutzten sie gemeinsam bzw. das Handy wurde von demjenigen genutzt, der gerade Zeit hatte, sich um die Geschäfte zu kümmern. Sie verstanden sich als Team, begingen sämtliche Taten in Absprache miteinander und mittels gegenseitiger Hilfe und hatten eine gedachte gemeinsame Kasse. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. Zu einem Zeitpunkt kurz vor dem 16. April 2020 bezogen B. und S. von „m.“ eine unbekannte Menge Kokain mit der Prägung „Fendi“. Hiervon verkauften und übergaben sie vor dem 17. April 2020 25 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60% Kokainhydrochlorid, also mindestens 15 Gramm Kokainhydrochlorid für mindestens 775,- Euro gewinnbringend an einen unbekannten Abnehmer. 2. Kurz vor dem oder am 18. April 2020 erfuhren B. und S., dass „m.“ eine Lieferung Marihuana erwarte, von der er ihnen 3kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf überlassen könne. Sie boten daher 3kg Marihuana einem Kontakt an, der den EncroChat-Account „l.“ verwendete. Sie behaupteten hierbei wahrheitswidrig, sie hätten schon 10kg verkauft, um „l.“, den sie als nicht besonders zuverlässig einschätzten und mit dem weder zuvor noch danach ein tatsächliches Geschäft zustande kam, zu veranlassen, schnell das Angebot anzunehmen. Das Geschäft kam letztlich nicht zustande. Die Angeklagten gingen davon aus, dass sie Marihuana der Sorte „Haze“ mit einem Wirkstoffgehalt von 15% THC anboten, mithin 450 Gramm THC. 3. Am 27. April 2020 erhielten die Angeklagten B. und S. von dem Lieferanten „h.“ aus Stade 22kg Marihuana zum Preis von 105.600,- Euro übergeben. Der Lieferant behauptete ihnen gegenüber, es handle sich um eine frisch aus den Niederlanden stammende Lieferung. Sie dachten daher zunächst, es handle sich um ordentliche Qualität mit zumindest 10% oder 2,2 kg THC. Sie waren hochzufrieden damit, dass sie dem Lieferanten keinerlei Anzahlung leisten mussten, sondern die gesamte Menge auf einmal in einer einzigen Tasche, die allerdings nur mit Mühe in den Kofferraum des von ihnen gefahrenen Kleinwagens passte, mitnehmen konnten. Sie dachten, sie hätten dem Lieferanten erfolgreich vermittelt, alsbald zahlen zu können. Sie verbrachten das Marihuana zu „m.“ in den Friseurladen. Mit diesem hatten sie vereinbart, dass er ihnen das gesamte Marihuana zum Einkaufspreis abnehmen werde. Die Angeklagten bezweckten damit, einerseits mit einem ordentlich durchgeführten, schnellen Geschäft Eindruck bei Dritten zu machen, um in Zukunft als zuverlässige Geschäftspartner zu gelten und bei zukünftigen Geschäften zu verdienen. Andererseits hofften sie, „m.“ werde sich bald weiter aus dem Marihuanageschäft zurückziehen und ihnen sein Geschäftsumfeld überlassen. Es stellte sich bei der Überprüfung der Ware durch Personen, die sachkundiger waren als B. und S., heraus, dass es sich bei dem angelieferten Marihuana um eine Mischung aus drei verschiedenen Marihuanasorten handelte, von denen eine sogenanntes CBD-Gras, also Marihuana praktisch ohne THC-Gehalt, war. Es handelte sich entsprechend um Marihuana von schlechter, aber noch gerade verkaufsfähiger Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5% THC, also 1,1 kg THC. Die Angeklagten standen nun vor dem Problem, dass die Lieferanten die vereinbarte zeitnahe Zahlung verlangten, zugleich aber „m.“ aufgrund der schlechten Qualität Beschwerden von seinen Abnehmern erhielt und die Angeklagten in die Verantwortung nahm, weil diese das Marihuana angekauft und angeliefert hatten. 4 kg Marihuana nahmen sie daher sogleich wieder von „m.“ auf dessen Aufforderung zurück. Es gelang ihnen, diese 4 Kilogramm zum Preis von 4.800,- Euro pro kg an den Nutzer des EncroChat-Accounts „g.“ zu verkaufen und zu übergeben. Bei „g.“ handelte es sich um eine Person, die bei B. und S. in hohem Ansehen stand und den sie entsprechend nicht verärgern wollten. Daher nahmen sie auf Aufforderung von „g.“ 2 Kilogramm sogleich wieder zurück, als dieser sich ebenfalls über die Qualität beschwerte. Die Angeklagten verhandelten in der Folgezeit vielfach mit „m.“ über die Bezahlung der Ware. „M.“ gab das bei ihm verbliebene Marihuana in Teilmengen an eigene Kontakte weiter, zum Teil ohne vorher Bezahlung zu verlangen. Letztlich übergab er ihnen für das Marihuana aber die vereinbarten 4.800,- Euro pro Kilogramm. Die von „g.“ zurückgegebenen 2 Kilogramm Marihuana lagerten die Angeklagten – mangels eigener Lagerkapazitäten – in der Folgezeit wieder beim ursprünglichen Lieferanten „h.“, der ihnen allerdings aufgab, in der Zukunft noch für einen Verkauf und für Bezahlung dieses Marihuanas zu sorgen, damit er ihre Schulden im Hinblick auf die gesamte Transaktion als erledigt ansehe. Die Angeklagten nutzten die Gelegenheit, diese Menge noch zu verkaufen – dieser Vorgang ist als Fall 10 der Anklageschrift als gesonderter Fall angeklagt. Als der ihnen zuvor unbekannte Nutzer des EncroChat-Accounts „t.“ anfragte, verkauften sie ihm am 05.06.2020 die restlichen 2kg Marihuana, das sie als „Haze“ bezeichneten, nahmen den Kaufpreis von 4.800,- Euro pro kg entgegen und beglichen damit ihre Restschulden beim ursprünglichen Lieferanten „h.“. Letztendlich erhielten die Angeklagten insgesamt 105.600,- Euro aus allen Verkäufen der 22kg Marihuana, die sie an den ursprünglichen Lieferanten „h.“ weitergaben und somit ohne Gewinn oder Verlust das Geschäft beendeten. 4. Am 29. April 2020 bot ihnen der Nutzer des EncroChat-Accounts „h.“ 15kg Marihuana an. B. und S. zeigten sich interessiert, wollten aber den Ankauf von einer Besichtigung der Ware abhängig machen. Sie besichtigten die Ware bei „h.“ in S. und waren von der Qualität bzw. dem Preis/Leistungsverhältnis nicht überzeugt. Da aber „g.“ abnahmebereit war, kauften sie bei „h.“ 7kg Haze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% THC, also 1,05 kg THC und verkauften dies gewinnbringend zum Preis von 35.700,- Euro an „g.“, der ihnen den Kaufpreis übergab. 5. Am 2. Mai 2020 bot „h.“ den Angeklagten 7kg Marihuana der Sorte Haze an, wobei die Angeklagten von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% oder 1,05kg THC ausgingen. Sie versuchten, dies zu Preisen von 4.800,- Euro bzw. 4.900,- Euro an „m.“ und an „l.“ zu verkaufen. Ein Geschäft kam letztlich nicht zustande. 6. Am 4. und 5. Mai 2020 hatten die Angeklagten die Möglichkeit, 8kg Marihuana der Sorte Haze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% bzw. 1,2 kg THC zu erwerben. Sie boten dies zum Preis von 5.200,- Euro zum gewinnbringenden Verkauf „m.“ und „l.“ an, die allerdings keine Möglichkeit sahen, zu einem noch höheren Preis an Abnehmer zu verkaufen, so dass kein Geschäft zustande kam. 7. Am 6. Mai 2020 erhielten die Angeklagten von „m.“ eine Probe von 1g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60% Kokainhydrochlorid. Sie verhandelten parallel mit einem Abnehmer, der zwischenzeitlich, nach Erhalt der Probe, 100g Kokain von den Angeklagten beziehen wollte. Die Angeklagten, die mit diesem Geschäft Gewinn erzielen wollten, gingen von einem Wirkstoffgehalt von 60% oder 60g CHC aus. Sie sagten „m.“ zu, 100g abnehmen zu wollen. Auch zu diesem Geschäft kam es letztlich nicht. 8. Am 11. Mai 2020 bot „g.“ den Angeklagten 14kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% THC, 2,1 kg THC, an. Die Angeklagten boten, um Gewinn zu erzielen, dies zunächst zu einem Preis von 5.400,- Euro pro kg „m.“ an. Dieser nahm erst 1 kg, dann weitere 5kg ab, mithin insgesamt 6 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15% oder 900g THC zu einem Gesamtpreis von 32.400,- Euro. 9. Am 26. Mai 2020 um 14.06 Uhr boten die Angeklagten dem „h.“ 10kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10% THC, 1kg THC, an. Dieses war ihnen zuvor angeboten worden und sie suchten zu vermitteln. Zu dem Geschäft kam es nicht. III. Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf dem nahezu vollumfassenden Geständnis der Angeklagten, welche durch weitere Beweismittel gestützt werden. 1. Die Angeklagten haben insbesondere eingeräumt, gemeinsam die Nutzer des EncroChat-Accounts „p.“ gewesen zu sein. Sie haben außerdem die Inhalte der Chats eingeräumt, allerdings die Chatverläufe vielfach anders interpretiert als es in der Anklageschrift geschehen ist. Sie haben übereinstimmend und sich die Einlassung des jeweils anderen zu Eigen machend die Taten hinsichtlich der Fälle 2-9 (und auch 10 der Anklageschrift) geschildert wie festgestellt. Abweichend von den Feststellungen haben sie, ebenfalls übereinstimmend und sich die Einlassung des jeweils anderen zu Eigen machend, Fall 1 geschildert. Hierzu haben sie angegeben, sie hätten nicht von „m.“ Kokain gekauft und weiterverkauft. Den festgestellten Verkaufsfall habe es zwar gegeben, sie hätten ihn aber nur im Auftrag von „m.“ durchgeführt. Sie hätten sich in dem Friseursalon aufgehalten, „m.“ habe sie gebeten, 25g Kokain an einen seiner Abnehmer – wie bereits zuvor von „m.“ mit dem Abnehmer vereinbart – gegen Bezahlung zu übergeben. Eigens dazu habe er ihnen die 25g Kokain aus seinem Vorrat zur Weitergabe gegeben. Den Auftrag hätten sie dann durchgeführt. Später hätten sie den Abnehmer zufällig getroffen, dieser habe ihnen gegenüber die Qualität des Kokains beanstandet und von Nasenbluten berichtet. Dies hätten sie dann dem „m.“ berichtet. 2. Die Kammer hält die Angaben der Angeklagten insgesamt für glaubhaft, was sowohl an der Form ihrer Angaben als auch an der Stützung durch weitere Beweismittel liegt. Dementsprechend ist nahezu kein Fall so abgeurteilt wie angeklagt. Eine Ausnahme stellen lediglich die Angaben zu Fall 1 (dazu Ziffer III.3.) dar. Diese sieht die Kammer insbesondere aufgrund des Inhalts der EncroChat-Daten als widerlegt an. Im Einzelnen: Die Angeklagten haben zunächst angestrebt, vor einer Einlassung zu einer Verständigung zu kommen. Dazu haben sie ihre jeweiligen Verteidiger schriftlich vorbereitete Einlassungen vortragen lassen, die sie sich aber explizit vor einem Verständigungsangebot der Kammer nicht zu eigen machen wollten. Nach einer vorläufigen Prüfung dieser „Einlassungen“ hat die Kammer sodann bekannt gegeben, dass diese „Einlassungen“ keine Basis für eine Verständigung darstellen können. Die Kammer hat ferner zu bedenken gegeben, ob es für die Angeklagten nicht günstiger sein könne, sich selbst mündlich einzulassen. Daraufhin haben sich beide Angeklagte noch am ersten Hauptverhandlungstag nach der Mittagspause mündlich umfassend eingelassen. a) Die Kammer hält die Angaben der Angeklagten aus einer Mehrzahl von Gründen für glaubhaft. Zum einen spricht bereits das Zustandekommen der Aussage für die Glaubhaftigkeit, nämlich sich ohne das Sicherheitsnetz einer Absprache in die Hände des Gerichts zu begeben. Aber auch die Inhalte der Angaben sprechen für ihre Glaubhaftigkeit. So haben die Angeklagten im Zusammenhang berichtet, dabei sowohl die einzelnen Fälle als auch den Gesamtzusammenhang, ihr Geschäftsmodell und ihre Lebenssituation geschildert und miteinander in Zusammenhang gebracht. Sie haben sämtliche Fragen beantwortet und dabei nicht-chronologisch berichten können, ohne dass Widersprüche aufgetreten sind. Durch die Besonderheit des Falles, dass zwei Angeklagte durch ein EncroChat-Handy Taten begangen haben, hat sich wiederholt die Situation ergeben, dass Detailfragen an den „falschen“ Angeklagten gestellt wurden, die dieser gar nicht beantworten konnte. Der Befragte hat dann formlos an den jeweils anderen Angeklagten „übergeben“, der das erfragte Detail sodann erläutert hat. Die Teilberichte fügten sich bruchlos zu einem sinnvollen Ganzen. Der Bericht der Angeklagten ist ohne auffällige Stockungen erfolgt, außer, wenn es ihnen tatsächlich schwerfiel, Detailfragen zu beantworten und sie durch Nachdenken versuchten, ihre Gedächtnislücken zu schließen. Die Angeklagten haben insoweit mehrfach kenntlich gemacht, dass sie manche Details nicht mehr aus der Erinnerung reproduzieren konnten, sondern rekonstruieren mussten, was insbesondere bei Mengen und Ein- und Verkaufspreisen der Fall und auch plausibel war. Die Gesamtgeschichte hält einer Überprüfung auf Plausibilität insgesamt und in den Details stand. b) Die Angaben der Angeklagten werden zudem durch weitere Beweismittel gestützt: Soweit die Angeklagten eingeräumt haben, die Taten begangen zu haben, also sie diejenigen sind, die den Account „p.“ genutzt haben, wird ihre Täteridentität namentlich durch den Eingangsvermerk vom 6. Juli 2021 der Kriminalbeamtin B., den Ergänzungsvermerk vom 14. Januar 2021 des Kriminalbeamten J., den Vermerk vom 18. September 2020 des Polizeibeamten H. und den Ergänzungsvermerk des Kriminalbeamten K. gestützt. In diesen Berichten sind insbesondere die Inhalte von EncroChatdaten wiedergegeben, welche von anderen Accounts als „p.“ stammen, diesen Account aber betreffen. Dieser wird u. a. als „B., B., B. d., N. d. und d1“ bezeichnet, was jeweils auf die Angeklagten hindeutet. Auch die gemeinsame Nutzung des Accounts „p.“ ist in diversen Chats belegt: Am 25. April 2020 existiert ein Wortwechsel zwischen „m.“ und „p.“: „Bist du grad B. oder der andere“, Antwort u. a. „D.“, „bin icg“. Am 27. April 2020 schrieb „p.“ an „m.“: „Ich bins b.“ und einen Tag später „Yo bin d.“. Am 8. Juni 2020 schrieb „p.“ an „h.“ u. a.: „Kannst du im. c. vorbeikommen?“ und „Bin arbeiten komm hier nicht weg“. Dies deutet speziell auf den (s. oben) im Fitnesscenter c. f. arbeitenden Angeklagten B. hin. Speziell auf den Angeklagten S. deutet die polizeiliche Erkenntnis hin, dass seine Eltern die r. bzw. k. Staatsangehörigkeit haben, und „p.“ (s. o.) als „d1“ bezeichnet wird. c) Die geständigen Angaben der Fälle 2-9 (und 10 der Anklageschrift) werden in jedem einzelnen Fall durch konkrete, diesen Fällen zuzuordnende EncroChat-Daten gestützt. Die Kammer ist en détail die Chat-Verläufe sämtlicher Fälle mit den Angeklagten durchgegangen: In Fall 2 finden sich u. a. folgende Chats: Am 18.04.2020 um 20:12 und 20:13 Uhr schrieb „p.“ an „l.“: „Haze“, „10 sind weg“, „3 noch da“, was das Angebot bezüglich Menge und Art der Betäubungsmittel explizit benennt wie von den Angeklagten angegeben. Im Übrigen zeigt sich hier beispielhaft, dass die Geschäfte – anders als angeklagt – ganz überwiegend nicht glatt gelangen, sondern häufig im Sande verliefen, denn es folgten folgende Chats von „p.“ um 20:38 Uhr: „Wir gucken uns an“, „Kannst dir sonst auch angucken“, worauf am 20.04.2020 „l.“ antwortete: „B. wie siehts aus du wolltes dich melden ?“. Das deutet stark darauf hin, dass tatsächlich – wie von den Angeklagten vorgetragen – noch keine 10kg Marihuana verkauft waren, da die Angeklagten sich die Ware erst noch anschauen wollten und der „Abnehmer“ zwei Tage später eine Rückmeldung forderte. Dies wiederum stützt die differenzierten Angaben der Angeklagten, die nicht pauschal die Anklageschrift eingeräumt haben. Zu Fall 3 finden sich neben einer Vielzahl weiterer, zum Teil schwer zuzuordnender Nachrichten folgende Chats, die sämtlich die geständigen Angaben der Angeklagten stützen und außerdem deren gemeinsames Vorgehen, da wiederholt der Plural verwendet wird: Am 27.04.2020 um 12:26 Uhr schrieb „p.“ an „m.“: „Es ist über die Grenze“ und „Sind so in 25min da angucken“, um 17:18 Uhr: „22 Pakete sind das“. Um 18:25 Uhr schrieb „m. zurück: „Kommt hinten“. Am 28.04.2020 um 00:35 schrieb „m.“ dann: „Bruder ich hab mir das grad alles nochmal im packet/sind 3 verschieden Sorten oott drin mein Problem ist wenn ich das verkaufe hab ich Kopfschmerz Kunden werden bestimmt packete zurück bringrn“, wobei „OT“ oder „ott“, türkisch für „Kraut“, eine gängige Bezeichnung für Marihuana ist. Um 00:36 Uhr teilte er mit: „CBD ist auch dring“ und um 14:56 Uhr folgte „Wir haben insgesamt 16“ und „Weggemacht“. Darauf antwortete „p.“ um 15:32 Uhr: „Die 4 geb ich dem anderen dann“. Am selben Tag, dem 28.04.2020 um 18:57 Uhr schrieb dann „g.“ an „p.“: „Ja Bruder das Paket was zu geklebt ist“, „Und ein anderes“, „Kann ich meinen Jungs nicht geben“. Um 18:58 Uhr schrieb „g.“ weiter: „Die werden2 Wochen rum heulen“, „Das derbe Braun“. Wochen später, nämlich am 05.06.2020 um 15:37 Uhr, schrieb der Nutzer des EncroChat-Accounts „t.“ an „p.“: „Brauche 2 stk“, worauf „p.“ um 15:41 Uhr und 15:42 Uhr antwortete: „Heute klappt“ und „Kriege gleich bescheid wann wo“. Hinsichtlich Fall 4 stützen ebenfalls eine Vielzahl von Chats die Angaben der Angeklagten. Aus den Chats ergeben sich die Mengen der Betäubungsmittel, aus dem genannten Preis, dass es sich um Marihuana handelt. U. a. finden sich folgende Chats: Am 29.04.2020 um 15:00 Uhr, 15:05 Uhr und 15:25 Uhr schrieb „p.“ an den Nutzer des EncroChat-Accounts „h.“: „OK nehmen 15“, „Geht dann 5.05?“ und „Soviel du hast“. Dann allerdings folgt die spätere Einschränkung der Menge, veranlasst durch den Abnehmer „g.“, der um 20:49 Uhr, erneut 20:49 Uhr und 20:50 Uhr an „p.“ schrieb: „Guckt mal vor Ort“, „Ob das so aussieht wie auf den Bildern“, „Dann nimmt mal 7 mit“ und schließlich um 21:25 Uhr nachfragte: „Wieviele Pakete hast du jetzt dabei ?“, was ebenfalls um 21:25 Uhr „p.“ beantwortete: „7“. Hinsichtlich des Falles 5 finden sich u. a. Chats, die das Geschehen wie von den Angeklagten geschildert praktisch im Klartext wiedergeben: Am 03.05.2020 um 20:55 Uhr und 21:00 Uhr schrieb „p.“ an „m.“: „Willst 7 kg haze“, „4,8 preis“ und um 21:00 Uhr an „l.“: „7kg haze“, „4.9“. Bevor sich die Chats am Folgetag dann mit einer neuen Menge (s. u. Fall 6) befassen, existieren nur noch Chats, die die von den Angeklagten angegebene Tatsache, dass kein Verkauf zustande gekommen sei, stützen. „l.“ antwortete lediglich unverbindlich um 21:29 Uhr: „OK frag mal rum“ und meldete sich, soweit ersichtlich, nicht weiter zurück. Mit „m.“ kam ein längerer Chat über die Erforderlichkeit hoher Qualität zustande, der dann mit einer Nachricht von „p.“ um 23:18 Uhr schloss: „Qualität war ok geben dir lieber besseres damit alles sicher ist“. Hinsichtlich des Falles 6 sind Chats vorhanden, aus denen sich Angebot und Ablehnung des Geschäfts explizit ergeben: Am 04.05.2020 um 20:43 Uhr schrieb „p.“ an „l.“: „Neues wieder“, worauf „l.“ quasi sofort um 21:45 Uhr ablehnend antwortete: „Habe heute bekommen“. Am 04.05.2020 um 21:33 Uhr schrieb „p.“ an „m.“: „Das bessere auch wieder da 5.2 aber“ und nach vielen weiteren Nachrichten um 05.05.2020 um 13:31 Uhr: „8 noch da davon“, worauf „m.“ sich um 13:37 Uhr abschließend ablehnend äußerte: „Ne will er nicht zu teuer sagt er hab 5.3 gesagt“. Hinsichtlich des Falles 7 werden die von den Angeklagten angegebene Übergabe einer Probe und die Zusage, 100 Gramm Kokain abnehmen zu wollen, ebenfalls durch die Chats gestützt. Dass es vorliegend um Kokain geht, ergibt sich aus den genannten Preisen: Am 06.05.2020 um 00:10 Uhr schrieb „m.“ an „p.“: „Bevor ihr Probe gibt ne weiss du dein EK schon ?“, der um 00:12 antwortete: „34 meinte er das ich sagen soll für hälfte“ – „34“ im Sinne von 34.000,- Euro ist für ein Kilogramm Kokain ein plausibler Preis, für Marihuana ist hingegen „34“ kein plausibler Preis einer üblichen Handelsmenge. Es folgen u. a. die Nachrichten von „m.“ um 00:13 Uhr, 00:15 Uhr und 00:27 Uhr: „Probe ?“, „Mache fertig“, „Sag wenn da“. Am 06.05.2020 um 15:54 schrieb „p.“: „Von dem was du gestern gegeben hast nehmen wir schonmal 100“, aber sofort danach auch: „Der Typ meldet sich morgen dem ich Probe gegeben habe“, woraus wieder deutlich wird, dass das Geschäft konkret in der Planung, aber noch nicht vollzogen war. Hinsichtlich des Falles 8 stützen vorhandene Chats die Angaben der Angeklagten insoweit, als sie 14kg Marihuana angeboten haben und 1kg tatsächlich an „m.“ lieferten. Hinsichtlich weiterer an „m.“ gelieferter 5kg folgt die Kammer den selbstbelastenden Angaben der Angeklagten, aus den Chats ergibt sich diese Teillieferung nicht direkt. U. a. ist folgende Kommunikation vorhanden: Am 11.05.2020 um 17:12 fragte „m.“ bei „p.“: „Habt ihr bekommen OT ?“ (OT steht – wie ausgeführt – für Marihuana). Um 19:50 Uhr antwortete „p.“: „5.4 so gute Qualität haben wir lang nicht mehr gesehen“ und um 20:34 Uhr: „Haben 14“. „m.“ bekundete sein Interesse um 20.36 Uhr: „Wenn ihr wollt bringt einen erstmal vorbei gibt mir 3-4 Tage“. Um 23:28 und 23:29 Uhr schrieb „p.“ an „m.“: „Sind auch günstiger jetzt“, „5.2“, woraufhin um 23:30 „m.“ bestätigte: „Ja sonst bring einen vorbei kurz kann erst morgen dann zeigen“ und „p.“ schließlich um 23:47 schrieb: „Sind da“. Hinsichtlich des Falles 9 ergibt sich aus der Nachricht vom 26.05.2020, 14:06 Uhr von „p.“ an „h.“: „Brauchst du top s. 10 4.3“, dass die Angeklagten „h.“ ernsthaft 10kg Marihuana von Standardqualität zum Preis von 4.300,- Euro pro kg anboten. Diese Nachricht steht isoliert inmitten anderer Nachrichten, die sich auf andere Sachverhalte zu beziehen scheinen. Auch hier lässt sich der Vollzug des Geschäfts somit nicht belegen. 3. Hinsichtlich des Falles 1 hat die Kammer die Einlassung der Angaben der Angeklagten für widerlegt gehalten und hält sie im Sinne der obigen Feststellungen aufgrund der vorhandenen Chats für überführt. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angaben der Angeklagten in allen anderen Fällen glaubhaft waren und in fast allen Fällen deutlich begründete Zweifel an den Vorwürfen in ihrer angeklagten Form geweckt haben. So haben die Angeklagten beispielsweise vielfach geltend gemacht – und die Kammer ist dem, abgesehen von Fall 1, in den betreffenden Fällen jeweils gefolgt – dass die in die Chats hinein interpretierten Verkäufe gar nicht stattgefunden hätten. In Fall 2 beispielsweise spricht für die Behauptung der Angeklagten, einen Verkauf von 10kg Marihuana habe es nicht gegeben, dass die Nachricht, „10 sind weg“ völlig isoliert dasteht. Vorher und nachher ist nie von dieser Menge die Rede. Die dem „l.“ angebotenen 3kg Marihuana hingegen werden weiter diskutiert, aber ein anderweitiger Verkauf oder auch ein tatsächlicher Verkauf an „l.“ sind ebenfalls nicht aus den Chats ablesbar. Auch eine Gesamtwürdigung der Chats spricht dafür, dass grundlegende Angaben der Angeklagten zutreffen – nämlich, dass sie neu im Handel per EncroChat waren, dass sie eigentlich kein sinnvolles Geschäftsmodell hatten u.a. Transport, Aufteilung in kleinere Mengen und Verteilung, eigenen Abnehmer- und Lieferantenkreis o. ä. betreffend. Vielmehr wollten sie im Kern schlicht (wie sie es selbst formuliert haben „wie an der Börse“) billig einkaufen und teuer verkaufen, ohne weitere Investitionen als den Kauf des EncroChat-Handys zu tätigen. Dies wird exemplarisch deutlich z. B. aus den oben zu Fall 5 und 6 dargestellten Nachrichten. Sie boten dieselbe Menge Betäubungsmittel jeweils zwei unterschiedlichen Personen an, die beide absagten, und boten schon am Folgetag eine neue Menge denselben Personen an, die wiederum absagten. Das führt zu dem Schluss, dass sie die angebotenen Mengen – wie von ihnen in ihrer Einlassung angegeben – tatsächlich gar nicht vorrätig hatten, sondern ihrerseits nur eine Lieferung erhofften. Das erscheint nämlich weitaus plausibler als Erklärung für die Chats, als (so die Anklage) dass ein dritter Abnehmer die Betäubungsmittelmengen abnahm, der aber seinerseits aus den Chats nicht ersichtlich ist. Auch fällt auf, dass in den Chats insgesamt bestimmte Elemente fehlen, wie sie regelmäßig in EncroChat-Verläufen bei tatsächlich vollzogenen Geschäften vorhanden sind. Es gibt z.B. an keiner Stelle Hinweise auf ein Eintreiben von Schulden aus Verkäufen; es gibt niemanden, der eine Lieferung auf Kredit unter Hinweis auf eine bestehende Geschäftsbeziehung o. ä. verlangt. Deshalb hat die Kammer erwogen, ob die Angaben der Angeklagten vor diesem Hintergrund auch in Fall 1 zumindest als nicht widerlegt anzusehen sind. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer aber nicht gekommen, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst ist die Einlassung der Angeklagten zu Fall 1 im Unterschied zu der Einlassung in den anderen Fällen nicht plausibel, da sie eine Aneinanderreihung von Zufällen enthält. Die Angeklagten wollen zufällig zur rechten Zeit im Friseurladen gewesen sein, um von „m.“ für eine zufällig gerade anstehende Übergabe beauftragt zu werden, weil „m.“ zufällig gerade weg musste. Am nächsten Tag wollen die Angeklagten zufällig den Kunden wiedergetroffen haben, so dass seine Beschwerde an sie und nicht an seinen eigentlichen Lieferanten „m.“ gerichtet wurde. Vor allem aber sprechen hinsichtlich des Falles 1 die vorhandenen Chats gegen die Einlassung der Angeklagten und für die obigen Feststellungen. Folgende Chats lassen sich diesem Fall zuordnen: Am 16.04.2020 um 13:26 Uhr schrieb „m.“ an „p.“: „Mit tas war alles okey ?“. „Tas“, türkisch für Stein, ist eine gängige Bezeichnung für Kokain. Die sofortige Antwort von „p.“ von 13:27 Uhr: „Ja ist top“ spricht dagegen, dass die Angeklagten lediglich mit einer Übergabe beauftragt waren und dafür, dass tatsächlich an sie geliefert worden war, weil „ist top“ sowohl auf eine Bestätigung guter Qualität hindeutet als auch auf die Aussage, eine Übergabe habe geklappt. Um 13:27 Uhr schickte „p.“ sodann Bilder von augenscheinlich einem Kokainblock an „m.“, verbunden mit der Frage um 13:27 Uhr „Kennt ihr das?“, woraufhin „m.“ um 13:28 Uhr antwortete: „Nein aber sieht gut aus“. „p.“ kommentierte ebenfalls um 13:28 Uhr: „Komischer stempel“. „m.“ antwortete um 13:29 Uhr: „Ja noch nie was von gehört“, woraufhin „p.“ um 13:30 Uhr schrieb: „Ich geb dem mal was von eurem“ und „Mal gucken“. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Austausch über Kokainsorten, wie die Angeklagten angegeben haben, sich nicht auf tatsächliche Vorräte bezog und sie vielmehr den Eindruck gar nicht vorhandener Professionalität erwecken wollten. Jedoch deutet „ich geb dem mal was von eurem, mal gucken“ darauf hin, dass die Angeklagten Kokain vorrätig hatten und zwar eine zuvor von „m.“ gelieferte Menge. Ihre Angabe, es habe sich lediglich um die Weitergabe einer Probe gehandelt, um die Geschäfte von „m.“ zu fördern, ist ferner deshalb nicht recht plausibel, weil den Angeklagten anscheinend die Kompetenz eigener Entscheidungen zukommt. Am 17.04.2020 um 18:42 Uhr fragte „p.“ den „m.“: „Hattet ihr Beschwerden Bei dem fendi ?“, der um 18:43 und 18:44 Uhr antwortete: „Bis jetzt nicht bro“, „Fast alles weg“, „Und ihr ?“. Auch dies deutet darauf hin, dass sowohl „p.“ als auch „m.“ jeweils eigenverantwortlich verkauft haben und sich über Erfahrungen austauschten. Hätte eine Beschwerde der einen Person vorgelegen, an die „p.“ – so ihre Einlassung – die Kokain-Probe im Auftrag des „m.“ übergeben haben wollen, dann hätte es keinen Sinn ergeben, sich nach den Erfahrungen von „m.“ zu erkundigen, die Weitermeldung der Beanstandung hätte ausgereicht. Um 18:44 Uhr antwortete „p.“: „Hmm ja einer der 25 genommen hat von wegen Nasenbluten und so“ und um 18:45 Uhr: „Schade weil der jetzt 300 woanders geholt hat“. Die Formulierung „einer, der 25 genommen hat“ impliziert, dass es eben nicht nur eine Person gab, an die übergeben wurde, sondern auch andere. Die Erwägung, es sei schade, dass „der jetzt 300 woanders geholt hat“, spricht ebenfalls dafür, dass die Angeklagten nicht lediglich mit einer Übergabe beauftragt waren, sonst hätten sie sich nicht dafür interessieren müssen, wer das Geschäft mit weiteren 300g macht. Auch hätte nahegelegen, dass der Kunde sich nicht bei dem übergebenden „Boten“, sondern bei seinem eigentlichen Verkäufer beschwert und dort einen anderweitigen Geschäftsabschluss mitteilt. Um 18:45 und 18:46 Uhr antwortete „m.“: „Nicht gut..“ und „Aber ne ehrlich gesagt bei uns kam nichts“, worauf ebenfalls um 18:46 „p.“ antwortete: „Dann war vllt gelaber von wegen preis drücken“. Auch insoweit ist nicht plausibel, dass der Kunde nicht beim Lieferanten, sondern bei dessen „Boten“ den Preis drücken will. Auffällig ist des Weiteren, dass „p.“ im gesamten Chatverlauf nichts in dem Sinne äußert, wie „dein Kunde hat sich beschwert“, was aber nahegelegen hätte, weil es sinnvoll gewesen wäre, eine Beschwerde an „m.“ als Lieferanten weiterzuleiten, wenn er es denn gewesen wäre. Zusammengefasst sprechen sämtliche zuzuordnenden vorhandenen Chats deutlich dafür, dass die Angeklagten wie festgestellt in Fall 1 ein eigenverantwortliches Kokaingeschäft durchgeführt haben. 4. Die Wirkstoffgehalte hat die Kammer, da keine Betäubungsmittel sichergestellt worden sind, anhand der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. vom 18. August 2021 geschätzt. Vom Mittel- und Medianwert der in Hamburg 2020 untersuchten Proben an Kokain (75,9 bzw. 84,1% Kokainhydrchlorid) hat die Kammer einen recht deutlichen Sicherheitsabschlag vorgenommen, da vorliegend nur wenig gehandeltes Kokain betroffen war und die Beschreibungen der Qualität in den konkreten Fällen vage war. Aus Sicht der in Betäubungsmittelsachen erfahrenen Kammer kommt ein Wirkstoffgehalt von unter 60% Kokainhydrchlorid jedenfalls im vergleichsweise professionellen Handel mit mehr als Kleinstmengen wie vorliegend nicht vor, ohne dass allseits die Qualität als inakzeptabel gerügt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich des Marihuanas hat die Kammer ausgehend vom Mittel- und Medianwert 13,4 und 13,9% THC für besonders hochwertige Sorten („Haze“) 15% THC und für „Standard“ 10% THC zu Grunde gelegt. Dies ist eine vorsichtige Schätzung, weil in den statistischen Wirkstoffgehalten insbesondere für das Jahr 2020 auch „CBD-Gras“ enthalten ist, welches nur knapp über 0% THC aufweist und im Rahmen der Coronapandemie in betrugsartigen Geschäftsvorfällen in die vorhandenen Marihuana-Lieferketten gelangte. Dieses Wissen hat die Kammer aus anderen Betäubungsmittelverfahren und weil auch die Angeklagten dies vorliegend (Fall 3) angegeben haben. Hinsichtlich des Falles 3 hat die Kammer statt des von den Angeklagten beabsichtigten Wirkstoffgehalts von 10% THC, einen tatsächlich vorhandenen Wirkstoffgehalt von nur 5% THC zu Grunde gelegt. Die Kammer ist wie bereits dargelegt, den Angaben der Angeklagten gefolgt, wonach diese eigentlich eine mindestens ordentliche Qualität (d. h. 10% wie soeben ausgeführt) kaufen wollten, jedoch eine Mischung aus verschiedenen Sorten Marihuana, darunter CBC-Marihuana ohne nennenswerten Wirkstoffgehalt, erhielten. Ein „Mischungsverhältnis“ konnte nicht festgestellt werden, auch die Angeklagten konnten hierzu nichts Genaueres erinnern. Festgestellt werden konnte aber, dass es zwar von Abnehmern Beschwerden hinsichtlich der Qualität gab, ein Verkauf zum vollen Preis aber letztlich von den Abnehmern akzeptiert wurde. Die Kammer hat es ausgeschlossen, dass der volle Preis für noch weniger als zumindest den halben Wirkstoffgehalt erzielbar war. IV. Hinsichtlich des Falles 10 hat die Kammer die Einlassung, das Geschehen stelle lediglich die von vornherein geplante Fortsetzung und Beendigung von Fall 3 dar, nicht widerlegen können. Entsprechend ist hinsichtlich des Falles 10 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen. V. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie tenoriert strafbar gemacht. VI. Die Kammer hat in allen Fällen und hinsichtlich beider Angeklagter jeweils den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Die Kammer hat jeweils geprüft, ob ein minder schwerer Fall, § 29a Abs. 2 BtMG, vorliegt, dies jedoch verneint. Die Kammer ist zu diesem Ergebnis gelangt, nachdem sie nach Würdigung aller tatbezogenen Umstände sowie der jeweiligen Täterpersönlichkeit eine Gesamtbetrachtung des Falles vorgenommen hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Abweichen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens geboten wäre, nicht vorliegt. Im Einzelnen hat sich die Kammer bei der Bestimmung dieser Strafrahmen u. a. von folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen: In allen Fällen und hinsichtlich beider Angeklagter sind jeweils in erheblichem Umfang die vollumfänglichen Geständnisse und das kooperative Prozessverhalten zu berücksichtigen gewesen. Lediglich in Fall 1 liegt kein vollumfängliches, aber immerhin ein sehr weitgehendes Geständnis vor, das immer noch jeweils erheblich strafmildernd zu berücksichtigen gewesen ist. Die Angeklagten haben sich auch im Rahmen ihrer ausführlichen Einlassung zur Sache deutlich und glaubhaft von ihren Taten distanziert. Beide Angeklagte sind außerdem nicht vorbestraft. Die Angeklagten haben die bereits längere Zeit zurückliegenden Taten zudem aus einer zumindest persönlich so empfundenen schwierigen Lage heraus begangen. Die Angeklagten zeigten sich beeindruckt durch das nahezu zwei Jahre dauernde Verfahren und die damit verbundenen Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Meldeauflagen. Der Angeklagte B. hat, wenn auch nur für vergleichsweise kurze Zeit erstmals die Untersuchungshaft erlitten, die aufgrund der Pandemiesituation mit besonderen Einschränkungen verbunden gewesen ist. Beide Angeklagte haben seit etwa anderthalb Jahren unter dem Damoklesschwert der in diesem Verfahren drohenden Rechtsfolgen betreffend Taten, die auch bereits einige Zeit zurückliegen, gelebt, und zwar in einer Lebensphase, in der berufliche und familiäre Entwicklungen anstanden. Dies hat insbesondere den Angeklagten S. von weiteren persönlichen Entwicklungsschritten abgehalten. Strafmildernd ist auch zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung durch die Angeklagten teilweise dilettantisch gewesen ist. Sie hatten keine wirkliche Geschäftsidee, wie im Betäubungsmittelhandel Gewinne zu generieren sind, sondern waren darauf aus, ohne die Erbringung einer wirklich eigenen „Leistung“, schlicht durch An- und Verkauf und durch ein Anlehnen an erfahrene Händler sich eine Vermittlertätigkeit vergüten zu lassen. Entsprechend hoch war die Quote ihrer Fehlschläge und entsprechend gering waren ihre Einkünfte. Die Hemmschwelle war niedrig, weil die Tatbegehung mit dem EncroChat-Handy, wo ein bis zwei Chats schon ein Handeltreiben im Sinne des BtMG bedeuten können, leicht war. Strafschärfend ist dagegen zu berücksichtigen gewesen, dass die Angeklagten alle neun Einzeltaten im Rahmen eines auf eine ziemliche Größe angelegten Geschäftsbetriebes begangen haben. Betreffend Marihuana haben sie in der Größenordnung mehrerer Kilogramm gedacht und gehandelt, Gegenstand des Verfahrens sind nahezu 80kg Marihuana, wovon ca. 35 kg in den Verkehr gelangten. Betreffend Kokain haben sie eine Größenordnung von immerhin 100 Gramm erreicht. Damit ist zugleich gesagt, dass sie mit mehreren Betäubungsmittelsorten Handel trieben. Sie haben auch die Investition in ein EncroChat-Handy auf sich genommen, um dieses Niveau erreichen zu können und, wenngleich mit sehr mäßigem Erfolg, versucht, im Betäubungsmittelhandel auf immerhin mittlerer Ebene Fuß zu fassen. Sie hatten die Übernahme des Marihuanageschäfts des aus ihrer Sicht erfolgreichen und deshalb wohlhabenden Händlers „m.“ im Auge. Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung u. a. diese Gesichtspunkte abgewogen. Die Kammer hat sich bewusst entschlossen, nicht zwischen den beiden Angeklagten zu differenzieren. Die Taten haben sie als Team begangen, beide waren für alles dabei bewusst gleichermaßen verantwortlich. Ihre persönlichen Situationen waren und sind, obgleich unterschiedlich, nicht so verschieden, dass dies eine unterschiedliche Bestrafung rechtfertigen würde. Zwischen den einzelnen Fällen hat die Kammer weiter differenziert, welches Betäubungsmittel betroffen war, wobei Marihuana ein Betäubungsmittel mit vergleichsweise niedrigem Sucht- und Gefährdungspotential ist, Kokain dagegen ein Betäubungsmittel mit hohem Sucht- und Gefährdungspotential. Die Kammer hat ferner nach den Mengen der betroffenen Betäubungsmittel differenziert, wobei in jedem Fall die Grenzwerte der geringen Mengen überschritten waren, aber in höchst unterschiedlichem Umfang. Die Kammer hat auch nach der Intensität der Tatbegehung unterschieden, insbesondere danach, ob Betäubungsmittel tatsächlich auf ihrem Weg zum Endverbraucher weiterbefördert worden sind oder letztlich nur Gespräche über Betäubungsmittel geführt worden sind, die zu keinen tatsächlichen Umsatzgeschäften geführt haben. Hiernach hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Fall 1: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Fall 2: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Fall 3: Freiheitsstrafe von 2 Jahren Fall 4: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Fall 5: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Fall 6: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Fall 7: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Fall 8: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Fall 9: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Aus diesen Einzelstrafen ist gemäß den §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhö-hung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 2 Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Die Kammer hat gemäß den §§ 53, 54 StGB nochmals alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass es sich um gleichartige Taten mit einheitlicher Motivation gehandelt hat. Nach allem hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt. VII. Die Einziehungsentscheidung folgt aus §§ 73, 73c StGB. Die Kammer hat diejenigen Geldbeträge eingezogen, die den Angeklagten als Bezahlung für Betäubungsmittel in deren gemeinsame Kasse zugeflossen sind. Betroffen sind die Fälle 1, 3, 4 und 8. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.