Beschluss
619 Qs 27/22
LG Hamburg 19. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:1010.619QS27.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 31.08.2022 (160 Gs 987/22) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 31.08.2022 (160 Gs 987/22) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Am 03.08.2022 hat das Amtsgericht Hamburg gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl erlassen wegen des Vorwurfs der Billigung von Straftaten in zehn Fällen. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 28.03.2022 bis zum 26.06.2022 in zehn Fällen in verschiedenen sozialen Medien Beiträge und Postings eingestellt, die mit einem „Z“ versehen gewesen seien und auf diese Weise gegenüber einer unbegrenzten Zahl potenzieller Leser zum Ausdruck gebracht, dass er den seit dem 24.02.2022 währenden rechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine gutheiße (strafbar gemäß §§ 140 Nr. 2 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 13 VStGB; § 53 StGB). Am 04.08.2022 ist der Haftbefehl vollstreckt worden. Am 31.08.2022 ist der Haftbefehl auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft neu gefasst und um den Vorwurf des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz erweitert und dem Beschuldigten verkündet worden. Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 04.08.2022 waren dort zwei Einhand-Klappmesser gefunden worden (strafbar gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Gegen diesen Haftbefehl hat der Beschuldigte mit Verteidigerschriftsatz vom 22.09.2022 Beschwerde eingelegt und diese begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 27.09.2022 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 29.09.2022 die Verwerfung der Haftbeschwerde beantragt. Der Beschuldigte hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erwiderung entgegen der Ankündigung seiner Verteidigerin nicht wahrgenommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, die im Haftbefehl vom 31.08.2022 näher bezeichneten Taten begangen zu haben. a) Der Beschuldigte hat sich hochwahrscheinlich in zehn Fällen wegen des Billigens von Straftaten strafbar gemacht (§ 140 Nr. 2 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Er hat in sozialen Netzwerken Postings und Kommentare eingestellt, die mit einem „Z“ versehen waren und dabei jeweils zum Ausdruck gebracht, dass er den russischen Angriffskrieg in der Ukraine, mithin eine Straftat im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB i.V.m. § 13 VStGB (lit. bb), gutheißt und damit gebilligt (lit cc). Dies geschah öffentlich (lit dd) und in einer Weise, welche geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören (lit. ee). Auch handelte er vorsätzlich (lit. ff). aa) Ausweislich des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen war der Beschuldigte hochwahrscheinlich der Verantwortliche des Telegram-Kanals „D. a. D.“, Nutzer des Facebook-Accounts „X. S.“ sowie des Accounts „D. N.“ auf der russischen Plattform „VKontakte“ (s. Vermerk GenStA vom 03.08.2022, LA Bl. 113). bb) Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt eine taugliche Vortat im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB dar. § 140 StGB erfasst das Billigen bereits begangener rechtswidriger Taten, eine generelle Billigung von Straftaten reicht nicht aus. Die Tat muss nicht im Inland begangen worden sein (Fischer, StGB, 69. Aufl., 2022, § 140 Rnrn. 3 und 4). Taugliches Objekt der Billigung kann auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandskatalogtat sein, wenn sie zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet ist. Denn es geht nicht um die strafrechtliche Ahndung dieser Katalogtat. Die Verherrlichung von Auslandstaten kann in gleicher Weise wie die von Inlandstaten auch in Deutschland die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte fördern und das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Sicherheit erschüttern. Für die Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten ist daher diese kriminogene Inlandswirkung einer Auslandstat erforderlich, aber auch ausreichend (BGH StV 2018, 101). Vortat einer Straftat nach § 140 Nr. 2 StGB kann über § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch eine Straftat gemäß § 13 VStGB sein. Der am 24.02.2022 begonnene russische Angriffskrieg gegen die Ukraine richtet sich gegen die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit der Ukraine und erfüllt somit den Tatbestand des § 13 Abs. 1 VStGB, strafbar als Verbrechen der Aggression. cc) Tathandlung ist u.a. das „Billigen von Straftaten“, d.h. das erkennbare Gutheißen einer Straftat (Fischer a.a.O. Rn 7). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in dem Vermerk vom (LA Bl. 91ff) zutreffend weiter ausgeführt hat: „Erforderlich ist eindeutige, aus sich verständliche Kundgabe eigener Zustimmung, die nach dem Sinn der (u.U. nur schlüssigen) Erklärung, nicht nach der Verwendung bestimmter Worte zu beurteilen ist und sich aus der Form der Darstellung ergeben kann. Dabei kommt es darauf an, dass eine Durchschnittsperson zu der Schlussfolgerung kommen würde, durch dieses Verhalten solle eine positive Bewertung der Straftat zum Ausdruck gebracht werden. Bei einer symbolsprachlichen Äußerung – wie bei Verwendung des „Z“-Symbols – ist auf eine Durchschnittsperson abzustellen, die die gängigen Bedeutungsmöglichkeiten der Verwendung dieses Symbols kennt.“ Strafbar ist also die Verwendung des „Z“ auf eine Weise, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein Betrachter sie als eine Billigung der Invasion verstehen würde (Stein, Wann das „Z“ als Symbol jetzt strafbar ist, https://www.lto.de/recht; Beitrag vom 16.03.2022). Dies ist vorliegend der Fall. Der Buchstabe „Z“ wurde mit Beginn und für die erste Phase des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine zu dem Symbol für die Unterstützung des Krieges im Besonderen sowie der Politik des russischen Präsidenten Putin und des Kremls im Allgemeinen. Das russische Verteidigungsministerium erklärte wenige Wochen nach Kriegsbeginn, „Z“ stehe für „Za Pobedu“, zu Deutsch: „Auf zum Sieg“ bzw. „für den Sieg“. Das „Z“ wurde innerhalb kurzer Zeit weltweit zum Bekenntnis all derer, die die sogenannte "Spezielle Militäroperation" voll unterstützten und das zeigen wollten („Z-Symbol: Welche Bedeutung hat der Buchstabe im Ukraine-Krieg?“, https://www.Galileo.tv). Mittlerweile hat das Symbol an Bedeutung verloren. Militärisch scheint es durch einen roten Kreis im Dreieck abgelöst worden zu sein; politische Unterstützer des Angriffskrieges verwenden es öffentlich weitaus weniger („Der Niedergang des „Z““, https://www.t-online.de vom 16.09.2022). Aus der Art und Weise, wie der Beschuldigte in den im Haftbefehl dargestellten Fällen das „Z“ nutzte(zu den Fundstellen s. LA Bl. 114), ist für den durchschnittlichen Betrachter ersichtlich, dass er den russischen Angriffskrieg gutheißt. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft (LA Bl. 92 dritter Absatz) dazu ausgeführt: „Vorliegend wird durch die Verwendung des „Z“ mit weiteren russlandfreundlichen Inhalten offensichtlich ein Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine Bezug genommen. Eine kritische Distanzierung von dieser völkerrechtswidrigen Invasion ist den Postings nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in dem Beitrag vom 28.03.2922 ausdrücklich für die russische Seite Partei ergriffen. Auf der Profilseite des „X. S.“ kommt dies jedenfalls durch die Verbindung des Z-Symbols mit dem Hintergrundbild zum Ausdruck, auf dem eine Hand in den russischen Farben eine US-Flagge zerquetscht. Dementsprechend ist auch für einen Durchschnittsmenschen offensichtlich, dass der Facebook-Nutzer mit diesen Beiträgen zum Ausdruck bringen will, dass er den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ballte.“ Diese unbedingte Billigung des russischen Angriffskrieges wird noch umso deutlicher, wenn man das jeweilige „Z“ nicht nur vor dem Hintergrund des einzelnen Postings betrachtet, sondern vor dem Hintergrund der Gesamtheit der Postings auf den jeweiligen unter aa) genannten sozialen Medien Telegram, Facebook und VK (s. dazu den Überblick im polizeilichen Vermerk LA Bl. 46ff, dort Ziffern 4, 5 und 7). Es sind für die Bewertung jeweils alle Bilder des jeweiligen Mediums in den Blick zu nehmen, weil die Betrachter die Möglichkeit haben, sich alle eingestellten Postings anzusehen. dd) Die Billigung des verbrecherischen Angriffskrieges durch den Beschuldigten geschah öffentlich. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu zutreffend ausgeführt (LA Bl. 92 vierter Absatz): „ „Öffentlich“ ist die Billigung, wenn eine nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmte Mehrheit von Personen die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Maßgeblich ist nicht die Öffentlichkeit des Ortes, sondern die Unbestimmtheit des Kreises der Kenntnisnehmenden. Vorliegend wurden die fraglichen Inhalte auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Kanal [gemeint: VK-Kanal] „National-Bolchevismo“ sowie der öffentlich einsehbaren Profilseite des Facebook-Accounts „X. S.“ eingestellt, so dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen von Ihnen Kenntnis nehmen konnten.“ Auch der hochwahrscheinlich vom Beschuldigten am 15.02.2022 eröffnete Telegramkanal Das andere Deutschland war hochwahrscheinlich öffentlich (immerhin warb er um Mitglieder, s. Ermittlungsvermerk LA Bl. 35) und wies am 13.07.2022 323 Mitglieder auf (LA Bl. 47 Ziffer 5). Diese Billigung des verbrecherischen Angriffskrieges durch die unkontrollierte Verbreitung in den zugänglich sozialen Medien Telegram, Facebook und VK hatte sogar eine besonders große potentielle Öffentlichkeitswirkung, da sie über Internet verbreitet wurde und damit von weiten Teilen der Bevölkerung ungehindert wahrnehmbar war. ee) Die Billigung des verbrecherischen Angriffskrieges durch den Beschuldigten geschah in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Zu einer konkreten Störung braucht es nicht zu kommen, auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht es nach hM aus, wenn die Handlung die konkrete Besorgnis begründet, der Friedenszustand oder das Vertrauen in seine Fortdauer werde mindestens in Teilen der Bevölkerung erschüttert oder in Teilen der Bevölkerung werde eine Neigung zu Rechtsbrüchen angereizt (Fischer a.a.O., § 126 Rn 9 m.w.N.). Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das öffentliche Billigen der russischen Aggression durch das Verwenden des „Z“-Symbols ist in mehrfacher Hinsicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Es ist geeignet, den Friedenszustand und das Vertrauen in seinen Fortbestand zu erschüttern. Das „Z“ ist bzw. war Teil der russischen Staatspropaganda für den Ukraine-Krieg. Es diente der Mobilisierung der eigenen Bevölkerung aber auch von Unterstützern in anderen Ländern. Ein breiter Erfolg und eine breite Unterstützung der Kampagne gerade in westlichen Ländern ist geeignet, die russische Staatsführung in ihrer Haltung zu bestärken, die Aggression fortzuführen oder gar im Vertrauen auf eine Unterstützung in der westlichen Bevölkerung noch auszuweiten. Schon dadurch ist die Verwendung des „Z“ geeignet, hier den Friedenszustand zu erschüttern und auch das Vertrauen der Bevölkerung in seinen Fortbestand zu erschüttern und die Angst vor einem Angriffskrieg zu schüren. Hinzu kommt, dass eine breite Verwendung des „Z“-Symbols in der hiesigen Öffentlichkeit geeignet ist, Unsicherheit und Ängste bei den Teilen der Bevölkerung vor den Mitbürgern hervorzurufen, die den russischen Angriffskrieg befürworten und damit innerstaatliche Konflikte zu provozieren. ff) Der Beschuldigte handelte zumindest auch mit bedingtem Vorsatz bezüglich aller vorgenannten Merkmale. Dies gilt insbesondere in Bezug darauf, dass die russische Aggression in der Ukraine rechtswidrig war und ist. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte in seinen Postings den russischen Angriffskrieg begrüßt und unterstützt. Dennoch kann nicht gelten – wie es vereinzelt vertreten wird (s. den LTO-Beitrag) – „Wer der russischen Propaganda glaubt, handelt straffrei“, mit anderen Worten: Wer überzeugt ist, die Invasion sei zur Abwehr eines bevorstehenden Angriffs seitens der Ukraine oder zur Verhinderung eines Völkermords an der dortigen russisch-stämmigen Bevölkerung völkerrechtlich gerechtfertigt, handele ohne Vorsatz. Vielmehr gilt in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Leugnung des Holocaust: Der Nachweis des Vorsatzes ist durch die Kenntnis des Täters von der „Beweislage“ indiziert. Die bloße Behauptung, man sei von irgendwelchen Meinungen [hier: der Rechtmäßigkeit der Invasion] überzeugt, ist als widerlegbare Einlassung zu behandeln (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 130 Rn 48). Das Verbot des Angriffskrieges wurde spätestens seit dem Ende des 1. Weltkrieges breit diskutiert und war einer der Beweggründe für die Gründung des Völkerbundes. Spätestens mit Gründung der UNO und der Verabschiedung der UN-Charta bildete sich hierzulande ein Common Sense, wonach Angriffskriege verboten und Kriege ausschließlich zur Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) erlaubt sind. Diese Fakten sind hochwahrscheinlich auch dem Beschuldigten als politisch denkenden und handelnden Staatsbürger nicht verborgen geblieben. Dementsprechend mag es zwar sein, dass der Beschuldigte im politischen Meinungskampf den russischen Angriff begrüßt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch er weiß, dass es nicht rechtens ist, dass ein Staat einen anderen überfällt, wie es Russland am 24.02.2022 getan hat. b) Der Beschuldigte hat sich darüber hinaus hochwahrscheinlich wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 StGB strafbar gemacht. Anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 04.08.2022 wurde dort das in Fall 11 des Haftbefehls aufgeführte Einhandmesser gefunden. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Nach vorläufiger Bewertung ist es wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellen wird. Zwar ist der aus der Straferwartung resultierende Fluchtanreiz nicht übermäßig hoch. Dies folgt daraus, dass die Strafandrohung der ihm zur Last gelegten Delikte nicht sonderlich hoch ist. Sowohl das Billigen von Straftaten als auch der Verstoß gegen das Waffengesetz kann jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Verurteilung zu Geldstrafen vorliegend wohl nicht in Betracht kommt, sondern mit spürbaren Einzelstrafen im Bereich von Freiheitsstrafen zu rechnen ist. Auch eine Strafaussetzung zur Bewährung wird schwerlich zu vertreten sein. Der Beschuldigte ist ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19.07.2022 bereits vielfach mit Straftaten in Erscheinung getreten. Er wurde zwar nicht einschlägig verurteilt, aber bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen, von denen mehrere – überwiegend nach Bewährungswiderrufen – auch vollstreckt wurden. Überdies hat er innerhalb rechter Netzwerke hochwahrscheinlich eine führende Rolle innegehabt. Er war nach polizeilichen Erkenntnissen verantwortlich für die verfahrensgegenständlichen sozialen Netzwerke, nämlich der Betreiber des Telegramm-Kanals und Inhaber des Facebook-Accounts unter dem Falschnamen X. S.. Dementsprechend wurde er von seinem mutmaßlichen Freund und politischen Mitstreiter P. S. als „Sprecher der Gruppe“ (LA Bl. 107) bezeichnet. Trotz der nicht übermäßig hohen Straferwartung ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Denn es bestehen so gut wie keine tragfähige Bindungen an den Ort des Verfahrens und konkrete Tendenzen des Beschuldigten, sich abzusetzen. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, hat keinen festen Lebenspartner und keine Kinder. Er befindet sich noch bis 2024 in Privatinsolvenz (LA Bl. 129). Seinen Arbeitsplatz hat er durch die Kündigung nach seiner Inhaftierung verloren (LA Bl. 248). Möglicherweise besitzt er nicht einmal mehr eine eigene Wohnung, da er diese (so seine Angaben vor dem Haftrichter, LA Bl. 128) „durch meinen Arbeitgeber bekommen“ habe. Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass der Beschuldigte im Falle einer Freilassung untertauchen wird. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass er aufgrund seiner Vernetzung in die nationale und internationale rechtsextremistische Szene (dazu LA Bl. 168) bei politischen Gesinnungsgenossen im In- oder Ausland untertauchen könnte. Zudem stand er nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Zeitpunkt seiner Verhaftung unmittelbar davor, sich ins Ausland abzusetzen (LA Bl. 168). Er verfügte über ein Busticket für den 18.08.2022, 15.00 Uhr, nach M. (LA Bl. 102) und ein 10-tägiges Touristenvisum für die Einreise nach W. (gefunden bei der polizeilichen Durchsuchung im Reisepass, s. SB II, Bl. 6). Er wollte entgegen seiner Behauptung in der mündlichen Haftprüfung nicht lediglich als Tourist nach W. reisen, sondern sich hochwahrscheinlich auf Seiten Russlands den kämpfenden Truppen im Russland-Ukraine-Krieg anschließen. Dies ergibt sich neben den Ergebnissen der Kommunikationsüberwachung (dargestellt in der Stellungnahme der GenStA vom 29.09.2022, S. 6) auch aus dem Umstand, dass bei der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung (SB II Bl. 6) in ein und demselben Umschlag neben Reisepass und Buchungsbestätigung auch höchstpersönliche Unterlagen wie Ausbildungs- und Schulzeugnisse, Geburtsurkunde und Abstammungsnachweise gefunden wurden – Unterlagen, wie man sie braucht, wenn man in einem fremden Land ein neues Leben aufbauen möchte. 3. Mildere Maßnahmen als die Fortdauer der Untersuchungshaft um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, sind nicht ersichtlich. Durch das Amt für Migration wurde zwar bereits eine Ausreiseuntersagung, eine Passversagung und eine Beschränkung des Personalausweises angeordnet (SB II, Bl. 8). Dadurch wird indes die Gefahr des Untertauchens wegen der hochwahrscheinlich gegebenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt in Bezug auf eine tägliche Meldeauflage; auch dadurch wird die Gefahr der Organisation und Durchführung einer innerstaatlichen Flucht nicht ausreichend ausgeschlossen. 4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch in Anbetracht der Strafandrohung noch verhältnismäßig. Das Verfahren wurde sehr zügig betrieben. Nach Erstattung der Strafanzeige wurde umfangreich ermittelt, so dass es bereits am 04.08.2022 zur Inhaftierung kam. Seither werden die Sozialen Medien, welche der Beschuldigte nutzte, weiter auf Straftaten untersucht, die Ermittlungen wurden auf P. S. ausgedehnt. Eine zeitnahe Anklageerhebung ist beabsichtigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.