Urteil
318 S 68/21
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1219.318S68.21.00
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Leitsätze
1. Das mit dem Abschluss und der Gebäudeversicherung verfolgte Anliegen, den mitversicherten Wohnungseigentümer nicht zu behelligen, kann nur erreicht werden, wenn die Versicherung im Schadensfall in Anspruch genommen wird.(Rn.17)
2. Nur wenn die Versicherung sich auf eine Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit den Bemühungen um einen Regress berufen hätte und der Sondereigentümer zu dem von ihm beauftragten Unternehmen Auskünfte verweigert, könnte er wegen des hierdurch entstandenen Schadens haftbar sein. Lassen sich die Wohnungseigentümer auf eine Ausgleichszahlung ein, ohne den Versicherer aufzufordern, weitere Regressbemühungen zu entfalten, beruht die geleistete Zahlung auf ihrer autonomen Entscheidung.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 20.09.2021, Az. 11 C 444/19(1), wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.160,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das mit dem Abschluss und der Gebäudeversicherung verfolgte Anliegen, den mitversicherten Wohnungseigentümer nicht zu behelligen, kann nur erreicht werden, wenn die Versicherung im Schadensfall in Anspruch genommen wird.(Rn.17) 2. Nur wenn die Versicherung sich auf eine Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit den Bemühungen um einen Regress berufen hätte und der Sondereigentümer zu dem von ihm beauftragten Unternehmen Auskünfte verweigert, könnte er wegen des hierdurch entstandenen Schadens haftbar sein. Lassen sich die Wohnungseigentümer auf eine Ausgleichszahlung ein, ohne den Versicherer aufzufordern, weitere Regressbemühungen zu entfalten, beruht die geleistete Zahlung auf ihrer autonomen Entscheidung.(Rn.21) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 20.09.2021, Az. 11 C 444/19(1), wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.160,45 € festgesetzt. I. Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer von ihr an die Gebäudeversicherung geleisteten Ausgleichszahlung. Die Gebäudeversicherung hatte diese Ausgleichszahlung von der Klägerin verlangt, um nach einem von ihr regulierten Wasserschaden das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Verursacht wurde der von der Versicherung regulierte Schaden durch unsachgemäße Abbrucharbeiten im Bereich des Sondereigentums der Beklagten. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.09.2021 abgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht gegenüber den Beklagten zu. Die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sei § 280 BGB, da die Parteien durch ein wohnungseigentumsrechtliches Schuldverhältnis miteinander verbunden seien. Insofern sei die Klägerin darauf angewiesen, entweder eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen ihrer Wohnungseigentümerstellung darzulegen, die den geltend gemachten Schaden verursacht habe oder eine Zurechenbarkeit dieses Schadens im Rahmen einer Erfüllungsgehilfenhaftung. Beides sei der Klägerin nicht gelungen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Rahmen des wohnungseigentumsrechtlichen Schuldverhältnisses eine Pflichtverletzung begangen hätten, die kausal für den geltend gemachten Schaden sei. Insbesondere liege keine Auskunftspflichtverletzung vor. Außerdem sei den Beklagten der hier geltend gemachte Schaden nicht als kausaler Schaden einer Pflichtverletzung ihres Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Die Beklagten hätten drei Unternehmen nebst Adresse benannt. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die Beklagten eine Pflichtverletzung begangen hätten. Letztlich sei der Vortrag der Klägerin widersprüchlich, soweit sie einerseits behaupte, es habe an jeglicher Assistenz auf Beklagtenseite gefehlt, andererseits aber vortrage, dass die Beklagten ihr drei Firmen benannt hätten. Aus der E-Mail vom 11.11.2016 ergebe sich, dass der Klägerin nur vier Tage nach Eintritt des Wasserschadens von den Beklagten mitgeteilt worden sei, dass mit der Sanierung der Eigentumswohnung die Firma I1 G. mbH B. (I1) beauftragt worden sei. Die weitere Firma S. und T. GmbH sei erst viel später am 17.10.2017 im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit einer Fachhandwerkerbescheinigung für die Arbeiten im Rahmen der Bearbeitung des Wasserschadens benannt worden, und zwar auf einen entsprechenden Vorhalt der Klägerin, dass nur Fachfirmen beauftragt werden dürften. Damit sei klar gewesen, dass als möglicher Verursacher allein die Firma I1 G. mbH B. (I1) in Betracht komme, und nicht die den Wasserschaden bearbeitende Firma S. und T. GmbH. Die Feuerkasse H. hätte mit der zur Verfügung gestellten Information einen Regress gegenüber der I1 bearbeiten können. Dass die namhaft gemachte Firma auf Regressschreiben der Feuerkasse nicht reagiert habe und die Feuerkasse keine weiteren Unterlagen über die Beauftragung dieser Firma erhalten habe, begründe als solches keine Auskunftspflichtverletzung der Beklagten. Warum letzten Endes die Regressbemühungen der Feuerkasse nicht erfolgreich gewesen seien, sei offengeblieben. Offenbar habe es der Versicherung an Hartnäckigkeit gefehlt. Dass Unternehmen auf Anspruchsschreiben nicht reagierten, sei mittlerweile gerichtsbekannt und eine verbreitete Unsitte. Der Umstand, dass ein Anspruchsgegner nicht reagiere, schließe eine erfolgreiche Inanspruchnahme nicht aus. Die Feuerkasse selbst erfülle jedenfalls ihre eigenen vertraglichen Obliegenheiten im Rahmen von Regressbemühungen nicht, wenn der Adressat eines Anspruchsschreibens nicht reagiere und die Feuerkasse dann ihre Regressbemühungen einstelle. Es führe auch nicht weiter, dass die Klägerin eine Verursachung des Wasserschadens durch die Firma I1 bestreite. Damit werde eine Auskunftspflichtverletzung nicht schlüssig begründet. Letztlich habe der Regress deshalb nicht zum Erfolg geführt, weil die Feuerkasse sich mit der unterlassenen Reaktion habe abspeisen lassen. Ein Schadensersatzanspruch könne auch nicht auf eine Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen der Beklagten gestützt werden. Zwar müssten sich die Beklagten Pflichtverletzungen der Handwerksunternehmen, die von ihnen beauftragt worden seien, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Gegenüber der Gemeinschaft bestünde daher eine Haftung der Beklagten für den Wasserschaden. Für den Schaden in Höhe von 3.160,45 € müssten aber gleichwohl nicht die Beklagten einstehen. Es sei davon auszugehen, dass eine mangelnde Hartnäckigkeit der Versicherung in der Bearbeitung des Regresses dazu geführt habe, dass die schadensersatzpflichtige Handwerksfirma nicht in Regress genommen worden sei. Angesichts einer solchen Rechtslage erscheine es nicht adäquat kausal, dass eine Schädigung durch einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten, dessen Daten bekannt seien, zu einem Versicherungsschaden wegen gescheiterten Regresses geführt habe. Bei dieser Sachlage seien den Beklagten im Rahmen einer Erfüllungsgehilfenhaftung die Folgen des unterbliebenen Regresses nicht zuzurechnen. Der Versicherungskostenschaden wegen gescheiterten Regresses beruhe vielmehr auf einem Eigenverschulden der Versicherung, woraus sich keine Haftung der Beklagten ergebe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin das Eigenverschulden ihrer Versicherung im Rahmen von § 254 BGB zuzurechnen sei. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 07.10.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem per E-Fax am 02.11.2021 eingereichten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.01.2022 mit einem am 06.01.2022 über beA bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Amtsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass die Beklagte es unterlassen habe, der Feuerkasse ein verschriftetes Angebot und eine Vertragsbestätigung zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil seien im Übrigen widersprüchlich, soweit an einer Stelle angemerkt werde, dass letzten Endes offengeblieben sei, warum die Regressbemühungen der Feuerkasse nicht erfolgreich gewesen seien. Denn das Amtsgericht habe andererseits ausgeführt, dass es der Feuerkasse an Hartnäckigkeit bezüglich der Verfolgung des Regressanspruches im außergerichtlichen Bereich gefehlt habe und es der Feuerkasse zumutbar gewesen wäre, Klage einzureichen. Eine Zumutbarkeit sei jedoch aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht anzunehmen. Die Feuerkasse habe die Auffassung vertreten, dass die von den Beklagten beleglos erteilten Informationen nicht geeignet seien, den auf Legalzession gestützten Regress erfolgreich führen zu können. Bei dieser Sachlage sei es der Klägerin nicht anspruchsvernichtend zuzurechnen, dass sich die Feuerkasse dazu entschlossen habe, von einer Klageerhebung abzusehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 04.08.2021 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums 3.160,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das amtsgerichtliche Urteil. Sie sind der Auffassung, dass sie an der Aufklärung des Schadens hinreichend mitgewirkt hätten. Der Klägerin und der Feuerkasse sei der Schadensverursacher mitgeteilt worden. In einem möglichen Gerichtsverfahren hätten sie als Zeugen dafür bereitgestanden, dass der Schaden von der von ihnen benannten Firma verursacht worden sei. Eine Haftung der Firma ergebe sich auch ohne Werkvertrag jedenfalls aus Deliktsrecht, sofern die Schadensverursachung nachgewiesen werden könne. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Prämienanpassung nicht allein auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen sei. In den Jahren 2014 bis 2017 sei es zu diversen Wasser-, Feuer- und Sturmschäden gekommen. Erst kumuliert hätten diese Ereignisse zu der Erhöhung der Versicherungsprämie geführt. Der geltend gemachte Schadensbetrag sei daher nicht kausal durch den Wasserschaden verursacht. Außerdem führe das Vorgehen der Klägerin vorliegend faktisch zu einem Ausschluss der Beklagten von den Vorzügen der Versicherung, die gerade auch für die Beklagten mit abgeschlossen worden sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft dazu gehalten sei, den Versicherer in Anspruch zu nehmen, wenn ein versichertes Ereignis vorliege. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.160,45 € wegen des von der Gebäudeversicherung regulierten Wasserschadens zu. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den Regressbemühungen der Versicherung. Zwar haften die Beklagten grundsätzlich gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB für kausale Schäden, die der Klägerin (der Wohnungseigentümergemeinschaft) dadurch entstehen, dass ein von ihnen mit der Sanierung ihres Sondereigentums beauftragtes Unternehmen das Gemeinschaftseigentum schädigt. Besteht aber wie im vorliegenden Fall eine Gebäudeversicherung, ist für derartige Schäden nach der Rechtsprechung des BGH vorrangig die Versicherung in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06, Rn. 10 nach juris). Einem Schadensersatzbegehren wegen des versicherten Schadensereignisses kann der einzelne Wohnungseigentümer daher in der Regel § 242 BGB entgegenhalten (BGH, a.a.O., für ein Begehren auf Schadensersatz eines Miteigentümers). Dies wird damit begründet, dass eine Gebäudeversicherung von der Gemeinschaft in der berechtigten Erwartung der Wohnungseigentümer abgeschlossen wird, dass ihnen die versicherten Risiken abgenommen werden (BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21, Rn. 27 nach juris; BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06, Rn. 9 nach juris). Aus Sicht der Wohnungseigentümer schützt sie der von allen über das Hausgeld finanzierte Versicherungsvertrag im Versicherungsfall unabhängig von dem Bereich der Schadensursache vor den wirtschaftlichen Folgen der Beschädigung des Gemeinschafts- und des Sondereigentums (BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21, Rn. 27 nach juris). Das mit dem Abschluss der Gebäudeversicherung verfolgte Anliegen, den mitversicherten Wohnungseigentümer wegen eines der Gebäudeversicherung unterfallenden Interesses grundsätzlich nicht zu behelligen, kann nur erreicht werden, wenn die Versicherung im Schadensfall auch in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06, Rn. 10 nach juris). Entscheiden sich die Wohnungseigentümer wie im vorliegenden Fall nach einem von der Versicherung regulierten Schadensereignis dafür, dem Begehren der Versicherung nach einer Ausgleichszahlung nachzukommen, um die Schadensquote zu minimieren, haben die dafür aufgewendeten Mittel nach den vorstehenden Grundsätzen in der Regel alle Wohnungseigentümer zu tragen. Schließlich profitieren hiervon für die Zukunft auch alle Wohnungseigentümer, da die Prämien trotz der Regulierung des versicherten Ereignisses stabil bleiben. Nicht zulässig ist es hingegen, den schädigenden Wohnungseigentümer allein für die Ausgleichszahlung haftbar zu machen, wie es ausweislich des in der Eigentümerversammlung vom 17.01.2018 zu TOP 3 gefassten Beschlusses von den Wohnungseigentümern im vorliegenden Fall beabsichtigt ist (vgl. Anlage K 2). Würde man ein derartiges Vorgehen für zulässig erachten, hätte dies faktisch einen Ausschluss der Beklagten von den Vorzügen der Versicherung zur Folge, die der Regulierung des eingetretenen Schadens gerade dienen soll. Für die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nach einem Schadensereignis hat der BGH bereits entschieden, dass die Gemeinschaft die Vereinbarung eines von der Versicherung geforderten Selbstbehalts zwar regelmäßig zur Vermeidung einer Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 92 Abs. 1 VVG zu akzeptieren hat, da es ihr wegen der Anzeigepflicht des § 19 Abs. 1 VVG meist nicht möglich sein wird, bei einem anderen Versicherer eine Gebäudeversicherung zu günstigeren Konditionen abzuschließen (BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21, Rn. 32). Die sich aus der Vereinbarung eines Selbstbehalts ergebenden Risiken sind aber nicht von dem im Schadensfall zufällig betroffenen Wohnungseigentümer allein, sondern von der Gemeinschaft und - nach der Verteilung - grundsätzlich von allen Wohnungseigentümern zu tragen (BGH, a.a.O.). Nichts anderes kann in dem Fall gelten, dass die Versicherung - wie im vorliegenden Fall - nach der Regulierung eines versicherten Schadensereignisses eine Fortsetzung des Versicherungsvertrages von der Zahlung einer Ausgleichsleistung abhängig macht. Hier liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme der Beklagten rechtfertigen würde (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06, Rn. 9 nach juris). Solche ergeben sich auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den erfolglosen Bemühungen der Versicherung, beim Schadensverursacher Regress zu nehmen. Zwar haben die Beklagten trotz Ankündigung keine Unterlagen vorgelegt, die einen Vertragsschluss mit dem von ihnen als Schadensverursacher benannten Unternehmen belegen. Gleichwohl ist es nicht angezeigt, die Beklagten aus diesem Grunde für die Ausgleichszahlung haftbar zu machen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Versicherung auf eine Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit den Bemühungen um einen Regress berufen hätte. Versicherungsrechtlich ist der Versicherungsnehmer gem. § 86 Abs. 2 VVG grundsätzlich dazu angehalten, den Versicherer bei der Durchsetzung eines Regressanspruchs zu unterstützen. Kommt der Versicherungsnehmer dem vorsätzlich nicht nach, ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet, soweit er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit steht dem Versicherer das Recht zu, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die Versicherung nach der Regulierung des Schadens auf eine Leistungsfreiheit oder ein Recht zur Leistungskürzung aufgrund einer unzureichenden Mitwirkung bei den Regressbemühungen berufen hätte. Vielmehr hat die H. Feuerkasse ausweislich der als Anlage K 6 vorgelegten E-Mail vom 26.09.2017 der Klägerin lediglich mitteilen lassen, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte vorlägen, einen möglichen Regress gegen den vermeintlichen Schadenverursacher erfolgreich zu führen. Entscheiden sich die Wohnungseigentümer bei dieser Sachlage dafür, sich auf eine Ausgleichszahlung einzulassen, ohne den Versicherer aufzufordern, weitere Regressbemühungen zu entfalten, beruht die geleistete Zahlung auf ihrer autonomen Entscheidung und nicht auf einer unzureichenden Unterstützungsleistung der Beklagten bei der Durchsetzung eines Regressanspruches. Für eine derartige Entscheidung hat unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze des BGH aber die Gemeinschaft einzustehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Fall hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vorliegend handelt es sich um einen Einzelfall, den die Kammer anhand der Grundsätze entschieden hat, die der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Inanspruchnahme von Gebäudeversicherungen in Wohnungseigentümergemeinschaften aufgestellt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 GKG, 3 ZPO und entspricht dem geltend gemachten Schadensersatzbetrag.