Beschluss
318 S 37/22
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1104.318S37.22.00
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Leitsätze
1. In der Eigentümerversammlung kann eine bauliche Maßnahme im Einzelinteresse eines Sondereigentümers (hier: Überdachungskonstruktion) unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung von der GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) im Beschlusswege gestattet werden.(Rn.5)
2. Die Überdachungskonstruktion ist einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen, d.h. nicht jedes Bauteil ist isoliert auf seine Gestattungspflichtigkeit zu prüfen.(Rn.6)
Tenor
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 9 % und die Beklagten 91 %.
2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Eigentümerversammlung kann eine bauliche Maßnahme im Einzelinteresse eines Sondereigentümers (hier: Überdachungskonstruktion) unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung von der GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) im Beschlusswege gestattet werden.(Rn.5) 2. Die Überdachungskonstruktion ist einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen, d.h. nicht jedes Bauteil ist isoliert auf seine Gestattungspflichtigkeit zu prüfen.(Rn.6) 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 9 % und die Beklagten 91 %. 2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Sowohl die Gestattung der Überdachungskonstruktion durch den in der Eigentümerversammlung vom 15.08.2022 gefassten Beschluss als auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 23.02.2023 sind erst nach der Einlegung und Begründung der Berufung erfolgt. Es entspricht daher der Billigkeit, den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, da sie ohne die nachträgliche Gestattung voraussichtlich unterlegen gewesen wären. Die Kosten der ersten Instanz waren hingegen teilweise der Klägerin aufzuerlegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des auf die Heizstrahler bezogenen Rückbaubegehrens abgewiesen hat und die Entscheidung insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Kosten des hierauf entfallenden Anteils hat die Klägerin zu tragen. Ausgehend von dem vom Amtsgericht zutreffend nach § 49a GKG a.F. ermittelten Streitwert der ersten Instanz hat die Klägerin 9 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen (500 € ./. 5.500 €). Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, den Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da ihre gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung ohne die Erledigung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Hierzu im Einzelnen: 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Amtsgericht die Prozessführungsbefugnis der Klägerin zutreffend bejaht und ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere konnte die Klägerin auf der Grundlage des bis zum 30. November 2020 geltenden Wohnungseigentumsgesetzes von einem anderen Wohnungseigentümer gemäß § 1004 BGB und § 15 Abs. 3 WEG aF. den Rückbau einer der Gemeinschaftsordnung widersprechenden baulichen Veränderung verlangen, solange der Verband diese Ansprüche nicht an sich gezogen hatte. Zwar können entsprechende Rückbauansprüche seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Für die bei Gericht bereits anhängigen Verfahren hat der BGH aber entschieden, dass die Prozessführungsbefugnis über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, Rn. 12 ff. nach juris). Eine entsprechende Erklärung ist im vorliegenden Fall dem Gericht nicht übermittelt worden. Stattdessen ist die Klägerin sogar ermächtigt worden, Rückbauansprüche der Gemeinschaft in Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. Bl. 95a d.A.). Die nach der Rechtsprechung des BGH in Übergangsfällen fortbestehende Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist dadurch nicht entfallen. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Amtsgericht auch nicht die Rechtsinhaberschaft fehlerhaft beurteilt. Vielmehr ist es zu Recht von einem originären Anspruch der Klägerin ausgegangen. Zwar ist nunmehr jeder Wohnungseigentümer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 WEG (anders als nach § 15 Abs. 3 WEG aF) gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, die Vereinbarungen einzuhalten (BGH, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, Rn. 23 nach juris). Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers kann sich nach der Rechtsprechung des BGH aber unverändert aus § 1004 BGB ergeben (BGH, Urteil vom 15. Juli 2022 – V ZR 127/21, Rn. 8 m.w.N. nach juris). Außerdem ist nach dieser Rechtsprechung die materiell-rechtliche Aktivlegitimation in Übergangsfällen weiterhin gegeben, soweit die Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, in Anwendung des Rechtsgedankens von § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht (BGH, a.o.O.). 3. In der Sache bestand bis zu dem Gestattungsbeschluss und der hierauf eingeholten Baugenehmigung ein Rückbauanspruch der Klägerin aus § 1004 BGB. Zu Recht hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung ursprünglich nicht erfüllt waren. Danach sind nur solche baulichen Veränderungen im Bereich des Sondereigentums und im Sondernutzungsbereich ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer oder des Verwalters gestattet, die baurechtlich zulässig sind und keinen nachteiligen Eingriff in die Statik zur Folge haben. Die Errichtung der Überdachungskonstruktion wäre daher nur dann nach der Gemeinschaftsordnung gestattet gewesen, wenn zuvor eine Baugenehmigung erteilt worden wäre. Das war hier jedoch unstreitig nicht der Fall. Die Baugenehmigung ist vielmehr erst nach der Begründung der Berufung eingeholt worden, nachdem in der Eigentümerversammlung vom 15.08.2022 die Überdachungskonstruktion unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung von der Gemeinschaft im Beschlusswege gestattet worden ist. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, den Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Amtsgericht auch zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne des § 60 HBauO gehandelt hat. Die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts hierzu teilt die Kammer, zumal im vorliegenden Fall offensichtlich auch die Baubehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung davon ausgegangen ist, dass die Überdachungskonstruktion einer Genehmigung bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es schließlich auch überzeugend, die Überdachungskonstruktion einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen, weshalb das Amtsgericht die Beklagten zu Recht dazu verurteilt hat, die Konstruktion insgesamt zurückzubauen. 4. Dem ursprünglich berechtigten Rückbaubegehren der Klägerin stand ferner auch weder die Regelung des § 6 Abs. 6 der Gemeinschaftsordnung noch der im Jahr 2015 gefasste Beschluss entgegen, wonach Markisen auf eigene Kosten an der Außenfassade mit vorheriger Zustimmung des Verwalters errichtet werden dürfen. Denn bei der streitgegenständlichen Überdachungskonstruktion handelt es sich erkennbar nicht um eine Markise. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob für den im Jahr 2015 gefassten Beschluss überhaupt eine Beschlusskompetenz bestand. Gleiches gilt für die Frage, ob sich unabhängig von dem Beschluss unmittelbar aus § 6 Abs. 6 der Gemeinschaftsordnung ein Recht zur Errichtung von Markisen ergibt. Wie schon das vom Amtsgericht zitierte Hamburgische Oberverwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, entspricht eine starr im Boden verankerte Konstruktion aus Querträgern und Pfosten, die bestehen bleibt, wenn die Stoffbahnen eingefahren sind, nicht dem Begriffsverständnis einer Markise. II. Anders als für die erste Instanz bemisst sich der Streitwert für das Berufungsverfahren nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Berufung ist nach Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 eingelegt worden. Damit gilt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung neues Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2022 – V ZR 86/21). Maßgeblich ist deshalb nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO das (einfache) Interesse der Klägerin an dem Erfolg ihrer Klage. Dieses schätzt die Kammer auf 5.000,00 €.