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Urteil

318 O 21/23

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1215.318O21.23.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht festzustellen, dass der Inhaber einer Kreditkarte seine vertraglichen Pflichten missachtet hat, wenn die Behauptung des Unternehmens, der Kunde habe seine PIN auf der Karte notiert oder diese mit der Karte zusammen im Geldbeutel verwahrt, nicht nachgewiesen ist.(Rn.36) 2. Ein zugunsten des Kreditkartenunternehmens sprechender Anscheinsbeweis liegt nicht vor, wenn der Kunde die Ausspähung seiner PIN und die Möglichkeit eines anderweitigen typischen Geschehensablaufs hinreichend dargetan hat.(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.069,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.04.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.069,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht festzustellen, dass der Inhaber einer Kreditkarte seine vertraglichen Pflichten missachtet hat, wenn die Behauptung des Unternehmens, der Kunde habe seine PIN auf der Karte notiert oder diese mit der Karte zusammen im Geldbeutel verwahrt, nicht nachgewiesen ist.(Rn.36) 2. Ein zugunsten des Kreditkartenunternehmens sprechender Anscheinsbeweis liegt nicht vor, wenn der Kunde die Ausspähung seiner PIN und die Möglichkeit eines anderweitigen typischen Geschehensablaufs hinreichend dargetan hat.(Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.069,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.04.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.069,85 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Die teilweise Klageabweisung erfolgt lediglich im Hinblick auf einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,6 Geschäftsgebühr. Diese waren auf eine 1,3 Geschäftsgebühr zu reduzieren. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch gemäß § 675 u S. 2 BGB in Höhe von 8.069,85 EUR zu (a.), dem die Beklagte ihrerseits einen Schadensersatzanspruch nach § 675 v Abs. 3 BGB nicht mit Erfolg entgegenhalten kann (b.). Dem Kläger stehen weiter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (c.) sowie ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 EUR nebst Prozesszinsen (d.) zu. a. Erstattungsanspruch des Klägers Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus § 675 u S. 2 BGB (aa.). Dieser Anspruch ist der Höhe nach nicht aufgrund des vereinbarten Verfügungsrahmens begrenzt (bb.). Der Anspruch richtet sich - wie vom Kläger beantragt - auf Zahlung des Betrages der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge (cc.). aa. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des geltend gemachten Betrages aus § 675 u Satz 2 BGB i.V.m. Ziff. VI e) der AGB (Anlage B 1). Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Nach § 675 j Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang autorisiert und dem Zahler gegenüber wirksam, wenn der Zahler diesem zugestimmt hat. Für eine Autorisierung trägt, wenn die Autorisierung wie hier mittels eines Zahlungsinstruments vorgenommen worden ist, grundsätzlich der Zahlungsdienstleister, mithin die Beklagte, die Darlegungs- und Beweislast, § 675w BGB. Vorliegend wurden die drei streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge nicht von dem Kläger autorisiert. Die Beklagte hat mit anwaltlichem Klagerwiderungsschriftsatz vom 16.06.2023 (Bl. 16 f. d.A.) die Aufrechnung mit Gegenansprüchen gemäß § 675 v Abs. 3 BGB erklärt. Das Gericht legt diese Aufrechnungserklärung als Primäraufrechnung aus, weil von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Hilfsaufrechnung nicht ausdrücklich erklärt wurde und das weitere Prozessvorbringen der Beklagten eine fehlende Autorisierung des Klägers nicht ernsthaft in Abrede stellt. Soweit die Beklagte den Diebstahl der Kreditkarte des Klägers mit Nichtwissen bestreitet, führt dies zu keiner anderen Bewertung, weil die Beklagte insoweit ihre Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Erstattungsanspruch des Klägers verkennt. Ihr obliegt die Darlegung einer Autorisierung durch den Kläger. Das Bestreiten des Kreditkartendiebstahls mit Nichtwissen greift insoweit nicht durch. Der Kläger ist hier zudem seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er den Verlust seiner Kreditkarte hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen spricht gegen eine Autorisierung durch den Kläger bereits das äußerst professionelle Vorgehen der Täter, bei dem verschiedene, auf verschiedene Unternehmen in Südafrika registrierte Kreditkartenterminals genutzt wurden, um in wenigen Sekunden in der Landeswährung Zahlungsvorgänge durchzuführen. Nach alledem hat das Gericht an der fehlenden Autorisierung keinen Zweifel. bb. Der Erstattungsanspruch des Klägers besteht auch in voller Höhe. Aus dem vertraglich vereinbarten Verfügungsrahmen in Höhe von 2.500 EUR ergibt sich keine Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Klägers auf diesen Betrag. Ob eine solche vertragliche Anspruchsbegrenzung überhaupt möglich wäre, ist vor dem Hintergrund des § 675e BGB, wonach von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, bereits höchst zweifelhaft. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anlage B 1) auch keine Klausel enthalten ist, die zu einer Begrenzung des Anspruchs des Erstattungsanspruchs des Klägers auf den vereinbarten Verfügungsrahmen führt. Im Einzelnen: (1) Die von der Beklagten in den Vertragsbedingungen unter Ziffer II Allgemeines Satz 4 (Anlage B1) in Bezug genommene Klausel definiert lediglich den verfügbaren Betrag des Kartenkontos, ohne eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Kartennutzers im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu regeln. Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf den vereinbarten Verfügungsrahmen folgt hieraus nicht (2) Die weiter in Bezug genommene und in den Vertragsbedingungen in Ziffer III c) Verfügungsrahmen Satz 1 (Anlage B 1) enthaltene Klausel untersagt dem Karteninhaber lediglich die Nutzung der Karte außerhalb des Verfügungsrahmens. Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges liegt indes schon keine Nutzung durch den Kläger vor. cc. Der Kläger kann von der Beklagten in zutreffender Weise Zahlung verlangen. Zwar ist der Anspruch aus § 675 u Satz 2 BGB bei der Belastung eines Zahlungskontos grundsätzlich auf Wertstellung bzw. Korrektur der Belastungsbuchung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung gerichtet. § 675 u S. 2 BGB schließt einen Zahlungsanspruch aber nicht zwingend aus. Nachdem die Beklagte dem Zahlungsantrag des Klägers hier nicht entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Auszahlungsanspruchs des Klägers gegeben sind (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 - 1 U 224/15, Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2023 - 9 U 200/22, Rn. 19, beide zitiert nach juris). b. Schadensersatzanspruch der Beklagten Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger kein Gegenanspruch aus § 675 v Abs. 3 BGB auf Schadenersatz in entsprechender Höhe zu. Hiernach ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675 l Absatz 1 (Nr. 2 a) BGB oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments (Nr. 2 b) herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte weder hinreichend dargetan noch bewiesen. Ein zum Schadenersatz verpflichtender grob fahrlässiger Verstoß gegen die Vertragsbedingungen mag zwar regelmäßig in einem Aufbewahren der Karte zusammen mit der dazugehörigen PIN oder dem Notieren der PIN auf der Karte liegen (aa.). Ein solches, hier von der Beklagten behauptetes Verhalten, kann dem Kläger jedoch nicht nachgewiesen werden (bb.). Auch aus dem weiteren Verhalten des Klägers ergibt sich kein grob fahrlässiger Verstoß (cc. und dd.). Weitere Schadensersatzansprüche kommen nicht in Betracht (ee.). aa. Das Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht einen schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, Rn. 71, juris). Es genügt also nicht jeder objektive Pflichtverstoß. Die - hier auch in den Vertragsbedingungen in Ziffer VI i ff.) (Anlage B 1) im Einzelnen geregelte - Pflicht zur Geheimhaltung der PIN und deren von der Karte getrennte Aufbewahrung gehört zu den Kardinalspflichten des Kreditkarteninhabers. Wer die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt, beseitigt den mit der PIN verbundenen Sicherungsmechanismus und ermöglicht jeder Person, der Kreditkarte und PIN in die Hände fallen, ohne weiteres deren Missbrauch. Solches Verhalten ist deswegen als grob fahrlässig zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03; vgl. BGH Urteil vom 17.10.2000 - XI ZR 42/00, juris). bb. Es ist vorliegend jedoch nicht festzustellen, dass der Kläger seine vorgenannten vertraglichen Pflichten missachtet hat. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe seine PIN auf der Karte notiert oder diese mit der Karte zusammen im Geldbeutel verwahrt, ist für das Gericht nicht mit einer nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung nachgewiesen. Ein zugunsten der Beklagten greifender Anscheinsbeweis liegt hier nicht vor. (1) In der Rechtsprechung wird ein Beweis des ersten Anscheins angenommen, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, und zwar dahingehend, dass - was hier ausscheidet - die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder dass er, wenn die Karte - wie hier - von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16, beide zitiert nach juris). Grundlage dieses Anscheinsbeweises ist der anerkannte technische Befund, dass es Unbefugten praktisch nicht möglich ist, die Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der Kartenzahlvorgänge mit PIN unter Einsatz der Originalkarte zu überwinden (BGH, Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., Rn. 28 ff, juris). Die Heranziehung des vorgenannten Anscheinsbeweises ist jedoch nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar ist, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind indes unanwendbar, wenn der Schaden durch zwei verschiedene Ursachen herbeigeführt worden sein kann, die beide typische Geschehensabläufe sind, für die der Karteninhaber aber nur in einem Fall die Haftung zu übernehmen hätte. Das ist etwa der Fall, wenn als weiterer typischer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen wäre, dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der Karte dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat, als dieser sie bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten oder beim Einsatz der Karte an einem POS-Terminal zur Zahlung eines Geldbetrages eingab, wenn die Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber entwendet worden ist (BGH, Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., Rn. 31, juris). Wenn und soweit demnach ein Anscheinsbeweis nicht anzunehmen ist, kommt es auf eine mögliche Erschütterung der Vermutung nicht an. (2) Nach diesen Grundsätzen ist ein Anscheinsbeweis vorliegend nicht anzunehmen, weil er durch den Vortrag des Klägers erschüttert ist. Der Kläger hat die Ausspähung seiner PIN und die Möglichkeit eines anderweitigen typischen Geschehensablaufs hinreichend dargetan. Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung zur Überzeugung des Gerichtes erklärt, dass er in dem Kiosk bei dem Geldabhebeversuch die richtige PIN eingab und er die PIN Eingabe mit der Hand verdeckt vornahm, damit die von ihm links stehende Dame, die ihn in ein Gespräch verwickeln wollte, diese nicht einsehen konnte. Erst später bemerkte er einen plötzlich von rechts auftauchenden uniformierten Mann, der schräg hinter ihm stand. Der uniformierte Mann, den der Kläger erst nach der PIN Eingabe rechts hinter sich bemerkte habe, habe aus dem Winkel von der anderen Seite die Möglichkeit gehabt, die PIN auszuspähen. Wenige Zeit nach dem Abbruch des Abhebeversuchs und dem Verlassend es Kiosks habe er den Verlust der Kreditkarte bemerkt. Die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung waren glaubhaft. Dass Anlass bestünde, hieran zu zweifeln, bringt auch die Beklagte nicht ernsthaft hervor. Ein Ausspähen der PIN beim Abhebeversuch im Kiosk ist auch nicht deshalb auszuschließen, weil der Kläger bei der PIN-Eingabe mit einer Hand das Tastenfeld abdeckte. Das Abdecken mit einer Hand macht schon deswegen nicht jeglichen Blick auf das Tastaturfeld unmöglich. Folglich kann jedenfalls eine unauffällig hinter dem Kläger stehende Person mit einem ähnlichen Blickwinkel auch die Handbewegung und/oder das Tastaturfeld beobachten. Das mögliche Ausspähen der PIN und der zeitnahe Verlust der Kreditkarte sind in einem engen zeitlichen Verhältnis erfolgt. Zwischen dem fehlgeschlagenen Abhebeversuch und den nicht autorisierten Zahlungsvorgängen lagen weniger als 20 Minuten. Für die Möglichkeit dieses alternativen Geschehensablaufs spricht gerade das enge zeitliche Aufeinanderfolgen vom Verlust der Karte und den nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und vermag den Anscheinsbeweis vorliegend zu erschüttern. Soweit die Beklagte vorträgt, bei dem Abhebeversuch sei nicht die korrekte PIN eingegeben worden, hat die Beklagte ihre Behauptung auch im nachgelassenen Schriftsatz trotz Ankündigung nicht weiter technisch belegt und ist diesbezüglich keinen Beweis angetreten. Im Übrigen stehen dem ohnehin die glaubhaften Angaben des Klägers entgegen. cc. Entgegen der Ansicht der Beklagte begründet es keine Pflichtwidrigkeit, dass der Kläger die Karte nach dem Abbruch des Geldabhebeversuchs zunächst in die Hosentasche steckte. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er aufgrund der Bedrohungssituation zum einen die Hände freihaben wollte, um sich ggfs. verteidigen zu können, und dass er zum anderen seine Kreditkarte nicht offen zu Schau stellen wollte. Dies ist glaubhaft und nachvollziehbar. dd. Eine Haftung des Klägers wegen einer Überschreitung des Verfügungsrahmens ist nicht gegeben. Denn es handelt sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang, bei dem eine pflichtwidrige Verletzung des vereinbarten Verfügungsrahmens durch den Kläger nicht in Betracht kommt. Auch der Umstand, dass der Kläger vor der Reise ein Guthaben auf sein Kreditkartenkonto überwiesen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis und begründet keinen Pflichtverstoß. Vorliegend bestand die Möglichkeit, den Verfügungsrahmen durch Einzahlung eines Guthabens auf das Kreditkartenkonto zu erhöhen. Dies hat der Kläger in Kenntnis der Beklagten vor seiner Reise nach Südafrika unternommen. Ein Pflichtverstoß kann ihm nach alledem nicht vorgeworfen werden. ee. Weitere Schadenersatzansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler im Falle von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen scheiden aus, weil § 675 v Abs. 1 und 3 BGB in seinem Anwendungsbereich abschließend geregelt, weshalb ein Rückgriff auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht nicht in Betracht kommt (Grüneberg/Sprau, 82. Auflage BGB, § 675 v, Rn. 9). c. Verzugszinsen Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 675 u Satz 3 BGB wie beantragt ab dem 27.04.2022. Der Verzug trat zwar nicht erst mit Ablauf der in dem Anwaltsschreiben vom 18.04.2022 gesetzten Zahlungsfrist, sondern vielmehr bereits schon am 01.03.2022 - einen Geschäftstag nach Übersendung des „Reklamationsformulars“ - ein. Denn die Beklagte hatte spätestens einen Tag nach der Schadensmeldung vom 28.02.2022 (vgl. Anlage K 6) die Erstattung zu leisten (§ 675 u Satz 3 BGB). Der Kläger beantragt die Zahlung von Verzugszinsen ab dem 27.04.2022, woran das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden ist. d. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten / Prozesszinsen Die Beklagte hat dem Kläger auch die verzugsbedingten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB zu erstatten. Die Höhe beläuft sich, ausgerichtet an einem Gegenstandswert von bis zu 9.000 EUR und auf Grundlage der geltenden Gebühren nach dem RVG (1,3 Gebühr, zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR und zzgl. USt.) auf 887,03 EUR. Auf diesen Betrag schuldet die Beklagte gemäß § 291 BGB Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Soweit der Kläger eine 1,6-fache Gebühr geltend macht, dringt er hiermit nicht durch. Die Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG bestimmt ausdrücklich, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist weder ersichtlich, noch hat der Kläger hierzu vorgetragen. Soweit die Beklagte die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bestreitet, ist dies unerheblich, denn mit Zustellung ihrer Klageerwiderung an die Klägervertreter hat die Beklagte die Erstattung ersichtlich endgültig verweigert, so dass sich spätestens zu diesem Zeitpunkt der Freistellungsanspruch entsprechend § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2023 (Bl. d.A.) führt zu keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beklagte hierin eine Vielzahl von Behauptungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung mit Nichtwissen bestreitet, geht dieses Bestreiten fehl. Vorliegend ist die Beklagte in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ihres geltend gemachten Gegenanspruchs gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die von dem Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung getätigten Angaben sind so zu werten, dass dieser seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Es wäre demnach an der Beklagten gelegen, ihre Behauptung hinsichtlich der Annahme einer groben Fahrlässigkeit gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Beweisantritt darzulegen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit nicht zulässig. Im Übrigen hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von dem Kläger getätigten Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung (s.o.). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von drei mittels Verwendung seiner Kreditkarte unberechtigten Kontobelastungen. Die Parteien sind durch einen Kreditkartenvertrag miteinander verbunden. Im Rahmen dieses Vertrages wurde dem Kläger eine Visa-Karte ausgehändigt, welche mit seinem Kartenkonto verbunden ist. Dem Kläger steht ein vertraglicher Verfügungsrahmen von 2.500 EUR zur Verfügung. Wegen der Einzelheiten der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Kreditkartenvertrag wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Der Kläger befand sich am 22.02.2022 in einem Familienurlaub in K., S.. Zwecks Bargeldabhebung mit seiner Kreditkarte begab sich der Kläger gegen 11:00 Uhr in einen Kiosk in der Innenstadt von K.. Da der Geldautomat nach der PIN Eingabe eine Fehlermeldung anzeigte und ihn erneut zur Eingabe der PIN aufforderte, brach der Kläger den Abhebeversuch ab. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Kläger bei diesem Abhebeversuch die richtige PIN eingab und ob eine im Kiosk befindliche Person die PIN Eingabe einsehen konnte. Nach dem Abbruch des Abhebeversuchs steckte der Kläger seine Kreditkarte in seine Hosentasche und verließ den Kiosk. Ob sich die Situation für den Kläger zu diesem Zeitpunkt als unübersichtlich und bedrohlich darstellte, ist streitig. Ob dem Kläger im Weiteren seine Kreditkarte abhanden gekommen ist, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Es wurden sodann im Weiteren am 22.02.2022 zwischen 11:17 Uhr und 11:19 Uhr drei Zahlungsvorgänge i.H.v. 2.898,82 EUR, 2.916,39 EUR und 2.254,64 EUR mit der Kreditkarte des Klägers unter Eingabe der PIN getätigt. Insgesamt belaufen sich die in diesem Zeitraum getätigten Zahlungsvorgänge auf 8.069,85 EUR. Die Kreditkartenzahlungen erfolgten über Kreditkartenterminals, die auf verschiedene Unternehmen an verschiedenen Standorten in Südafrika - aber jeweils außerhalb von K. („Terminal City: T.“ - Anlage K 3; Terminal City: Q. - Anlage K 4; Terminal City: Q.“ - Anlage K 5) registriert waren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 bis K 5 verwiesen. Der Kläger ließ seine Kreditkarte durch einen Anruf bei der Hotline der Beklagten, der unstreitig nach den verfahrensgegenständlichen Kreditkartenzahlungen erfolgte, sperren (vgl. Anlage K 1). Weiterhin suchte der Kläger am selben Tag die örtliche Polizei auf, um Anzeige zu erstatten. Diese wies ihn jedoch ab und nahm seine Anzeige erst am folgenden Tag, den 23.02.2022, auf (vgl. Anlage K 2). Am 28.02.2022 übersandte der Kläger das „Reklamationsformular“ an die Beklagte und forderte die Transaktionsdetails an (Anlage K 6). Mit E-Mail vom 04.03.2022 lehnte die Beklagte die Reklamation sowie die Rückbelastung unter Hinweis auf die korrekte PIN-Eingabe ab (vgl. Anlage K 7). Mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2022 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf, was diese mit Schreiben vom 20.05.2022 ablehnte. Der Kläger behauptet, er habe bei dem Abhebeversuch die korrekte PIN eingegeben, bevor der Geldautomat aus ungeklärten Gründen eine Fehlermeldung angezeigt habe. Eine Fehlermeldung an einem Bankautomaten sei in Südafrika auch nicht ungewöhnlich. Die PIN habe er nicht auf der Kreditkarte notiert oder sie zusammen mit ihr aufbewahrt. Es sei nicht auszuschließen, dass er bei der PIN-Eingabe von dem uniformierten Mann oder der Frau im Kiosk ausgespäht worden sei. Er habe die sich im Kiosk abspielende Situation erst als bedrohlich empfunden, nachdem ihn der uniformierte Mann angesprochen habe. Beim Betreten des Kiosks habe er keine Anzeichen dafür erkennen können, dass die Lage bedrohlich werden könnte. Er habe den Kiosk aufgrund der bedrohlichen Lage unmittelbar verlassen und sei beim Herausgehen angerempelt worden. Wenige Zeit später habe er bemerkt, dass die Kreditkarte nicht mehr in seiner Tasche gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.069,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.086,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ihr stehe ein Gegenanspruch in Höhe von 8.069,85 EUR zu, mit dem sie gegen die Hauptforderung des Klägers aufrechnen könne. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.06.2023 hat sie die Aufrechnung erklärt. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Kreditkarte des Klägers während eines Urlaubsaufenthaltes in Südafrika gestohlen worden sei. Sie behauptet, der Kläger habe bei dem Abhebeversuch nicht die korrekte PIN in den Geldautomaten eingegeben, da die angezeigte Fehlermeldung andernfalls nicht hätte auftreten können. Sie meint, es sei bereits aufgrund eines Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, dass die Zahlungen nur haben vorgenommen werden können, weil der Kläger mit seiner PIN nicht sorgfältig umgegangen und diese auf der Karte notiert oder gemeinsam mit der Karte verwahrt habe. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger auch nicht entkräftet. Das Verhalten des Klägers sei grob fahrlässig gewesen. Es sei auch grob fahrlässig gewesen, in der Anwesenheit mehrerer bedrängender fremder Personen in einem Kiosk in Südafrika überhaupt einen Abhebeversuch gestartet zu haben. Auch sei es grob fahrlässig, dass der Kläger, als er die Bedrohungslage erkannt habe, die Kreditkarte in seine Hosentasche gesteckt habe, anstatt sie einfach fest in der Hand zu behalten. Die Beklagte meint, die Haftung der Bank sei aufgrund des vertraglich eingeräumten Verfügungsrahmens von 2.500 EUR auf diese Summe begrenzt gewesen Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dem Kläger stünde kein Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,6 Geschäftsgebühr nach dem RVG zu. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Betrag tatsächlich nicht an seine Prozessbevollmächtigten bezahlt. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2023 (Bl. 43 ff. d.A.) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2023 verwiesen, sowie ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.