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Beschluss

318 T 20/22

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0809.318T20.22.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert für die Anfechtung eines Beschlusses mit dem Inhalt der Auftragsvergabe an bestimmte Unternehmen ist anhand des Interesses des Anfechtenden an der Nichtumsetzung des betreffenden Beschlusses zu bestimmen (hier: 600.111,30 €).(Rn.2) (Rn.3) 2. Wenn die Gemeinschaft nachträglich beschlossen hat, dass die Auftragsvergabe durch die Verwalterin an die Unternehmen genehmigt wird, ergibt sich derselbe Streitwert wie beim Grundbeschluss.(Rn.3)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten vom 06.04.2022 gegen den gemäß Ziffer IV. des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 04.04.2022 (Az.: 11 C 264/21) festgesetzten Streitwert wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert für die Anfechtung eines Beschlusses mit dem Inhalt der Auftragsvergabe an bestimmte Unternehmen ist anhand des Interesses des Anfechtenden an der Nichtumsetzung des betreffenden Beschlusses zu bestimmen (hier: 600.111,30 €).(Rn.2) (Rn.3) 2. Wenn die Gemeinschaft nachträglich beschlossen hat, dass die Auftragsvergabe durch die Verwalterin an die Unternehmen genehmigt wird, ergibt sich derselbe Streitwert wie beim Grundbeschluss.(Rn.3) 1. Die Beschwerde der Beklagten vom 06.04.2022 gegen den gemäß Ziffer IV. des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 04.04.2022 (Az.: 11 C 264/21) festgesetzten Streitwert wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs.1 GKG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert ist erreicht. In der Sache hat die Beschwerde jedoch aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.06.2022 keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in Bezug auf die Anfechtung des auf der Eigentümerversammlung vom 19.10.2021 zu TOP 5 gefassten Beschlusses einen Teilstreitwert in Höhe von € 600.111,30 festgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten verhielt sich der angefochtene Beschluss inhaltlich zu einer Auftragsvergabe an bestimmte Firmen mit einem bestimmten Kostenvolumen. Um eine Verwalterentlastung geht es hierbei nicht, da auch die Grundlage der Auftragserteilung nach wie vor zwischen den Parteien im Streit ist und ein vorangegangener Beschluss für ungültig erklärt worden war. Dies wird auch daran deutlich, dass ausweislich TOP 2 bestimmte beauftragte Arbeiten zur Ausführung freigegeben wurden. Zutreffend weisen die Kläger insoweit darauf hin, dass ihr Interesse darauf gerichtet ist, dass die beabsichtigten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, das Interesse der Beklagten demgegenüber gerade (weiterhin) auf die Ermöglichung einer Durchführung gerichtet ist. Die Grundsätze der Wertbemessung bei Verwalterentlastungen können bei dieser Situation nicht herangezogen werden. Der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 32/21) lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort war - anders als im vorliegenden Fall - die Durchführung bestimmter baulicher Maßnahmen zwischen den Wohnungseigentümern nicht im Streit.