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Beschluss

318 S 69/21

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0211.318S69.21.00
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Leitsätze
Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung nicht als elektronisches Dokument übermittelt.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2021, Aktenzeichen 22a C 2/20, wird verworfen. 2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2021, Az.: 22a C 2/20, wird zurückgewiesen. 3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf € 68.205,60 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung nicht als elektronisches Dokument übermittelt. 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2021, Aktenzeichen 22a C 2/20, wird verworfen. 2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2021, Az.: 22a C 2/20, wird zurückgewiesen. 3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf € 68.205,60 festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Kläger - Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft H. Weg..., H., gegen die Beklagte als deren Verwalterin im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil vom 01.10.2021 (Bl. 363- 401 d.A.) verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage mit vorgenannten Urteil abgewiesen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 08.10.2021 (EB Bl. 404 d.A.) zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 05.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit weiterem, am 08.12.2020 eingegangenen Schriftsatz haben sie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.01.2022 beantragt. Die Fristverlängerung wurde daraufhin bewilligt. Mit Schriftsatz vom 08.01.2022, der laut Eingangsstempel am 10.01.2022 (Montag) zwischen Dienstschluss und 24 Uhr in den Gerichtsbriefkasten gelangte (Bl. 423 d.A.), haben die Kläger die Berufung begründet. Mit Beschluss vom 11.01.2022 (Bl. 433 d.A.) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, weil diese nicht in der gesetzlich seit dem 01.01.2022 vorgeschriebenen Form gemäß § 130d ZPO begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 25.01.2022 (Bl. 442 ff. d.A.), per beA am 27.01.2022 eingegangen, haben die Kläger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung zugleich erneut per beA eingereicht. Sie begründen den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass es aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ihr Prozessbevollmächtigter habe bereits seit Ende 2019 ein besonderes elektronisches Postfach für eingehende Postsendungen genutzt. Für eine Tätigkeit im Homeoffice habe er die von der Kanzlei genutzte Anwaltssoftware Advolux einrichten lassen und dort um Unterstützung bei der Einrichtung des Accounts für die Versendung von elektronischen Dokumenten gebeten. Dies habe in der Folgezeit allerdings nicht funktioniert, vielmehr habe es wiederholt Fehlermeldungen gegeben. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe er von der Möglichkeit erfahren, Schriftsätze direkt über das beA zu versenden und nicht aus dem Advolux-Programm hochzuladen. II. Die Berufung der Kläger ist unzulässig. 1. Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Klägers ist entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet worden. a) Der Schriftsatz vom 08.01.2022 wurde nicht rechtzeitig in der gesetzlich seit dem 01.01.2022 gemäß § 130d ZPO vorgeschriebenen Form übermittelt. Gemäß § 130d BGB sind (u.a.) schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Daran fehlt es. So ist schon fraglich, ob eine aus technischen Gründen bestehende (vorübergehende) Unmöglichkeit im o.g. Sinn bestand, weil es nach dem eigenen Vortrag des Klägervertreters nicht etwa gänzlich unmöglich war, die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument einzureichen. Unmöglich war dies nur, sofern eine Übermittlung unter Verwendung einer speziellen Anwaltssoftware erfolgen sollte. Hinzu kommt, dass dieses Problem (Unmöglichkeit des Hochladens von Schriftsätzen über Advolux) bereits seit Dezember 2020 bestand und die diesbezüglichen Probleme auch nicht bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wurden. Der Umstand, dass der Klägervertreter erst nach Fristablauf Kenntnis von bestehenden technischen Möglichkeiten der Einreichung erlangt, kann einer vorübergehenden technischen Störung auch nicht gleichgesetzt werden. b) Den Klägern konnte aufgrund der vorgenannten Erwägungen auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nach § 233 S. 1 ZPO gewährt werden. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dies setzt voraus, dass die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters beruht. Im Fall einer technischen Störung muss auch dargelegt werden, dass die Fristwahrung nicht auf anderem Wege möglich war. Soweit die Rechtsprechung vor Einführung der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu Grunde gelegt hat, dass ein damit nicht vertrauter Rechtsanwalt hierauf nicht verwiesen werden kann, gilt dies nach Einführung der Nutzungspflicht nicht mehr. So gehört zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes nicht lediglich die Einrichtung und Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Vielmehr hat er sich - insbesondere bei Verwendung spezieller Softwareprogramme - auch mit sämtlichen technischen Möglichkeiten einer fristwahrenden Einreichung von Schriftsätzen vertraut zu machen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil es nach dem eigenen Vorbringen des Klägervertreters bereits seit längerem Probleme mit der Software gegeben hatte (zu allem Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 233 Rn. 23.36 ff.). Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung liegen danach nicht vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO.