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Urteil

318 O 306/20

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0604.318O306.20.00
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Leitsätze
1. Für die Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Gesetzeswortlaut hintanstellen und die im Gesetz verankerte Gesetzlichkeitsfiktion des Musters aufgrund der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie missachten würde, würde sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen und unzulässig in dessen Kompetenzen eingreifen.(Rn.45) (Rn.46) 2. Von der sich aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ergebenden Hinweispflicht ist lediglich das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst, da nur dieses von der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) vorgesehen ist.(Rn.58) 3. Ein "ewiges Widerrufsrecht" kann nicht auf eine fehlerhafte Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gestützt werden.(Rn.74)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 36.239,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Gesetzeswortlaut hintanstellen und die im Gesetz verankerte Gesetzlichkeitsfiktion des Musters aufgrund der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie missachten würde, würde sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen und unzulässig in dessen Kompetenzen eingreifen.(Rn.45) (Rn.46) 2. Von der sich aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ergebenden Hinweispflicht ist lediglich das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst, da nur dieses von der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) vorgesehen ist.(Rn.58) 3. Ein "ewiges Widerrufsrecht" kann nicht auf eine fehlerhafte Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gestützt werden.(Rn.74) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 36.239,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus dem Feststellungsantrag zu 1.). Bei diesem Klageantrag handelt es sich um eine zulässige negative Feststellungsklage (vgl. zum Feststellungsinteresse BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 13, zitiert nach juris). Gemäß § 29 ZPO kann eine derartige Klage (auch) am Erfüllungsort der in Abrede genommenen Verpflichtung erhoben werden. Bei einem Darlehensvertrag ist dies der Wohnsitz des Darlehensnehmers. Der Umstand, dass der Kläger darüber hinaus aufgrund des Widerrufs auch Zahlungsanträge stellt, führt nicht dazu, dass die Klage hinsichtlich der weiteren Anträge mangels örtlicher Zuständigkeit teilweise als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, weil eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten an ihrem Sitz zu erfüllen ist. Vielmehr ist das Landgericht Hamburg für die Entscheidung über sämtliche Klageanträge örtlich zuständig. Das maßgebliche Klageziel der negativen Feststellungsklage tritt nicht durch die weiteren Anträge oder ein von der Klägerin verfolgtes "eigentliches Interesse" in den Hintergrund (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, Rn. 72, zitiert nach juris). Darüber hinaus ist das Gebot der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen in einem einheitlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt zu berücksichtigen. Die Entscheidung über den negativen Feststellungsantrag kann nicht unabhängig von der Entscheidung über die gleichzeitig gestellten Zahlungsanträge ergehen. Würde die Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge als unzulässig abgewiesen, müsste der Kläger an dem für eine reine Zahlungsklage örtlich zuständigen Gericht erneut Klage erheben. Dort müsste parallel über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Widerrufsrechts entschieden werden, was die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in einem einheitlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt zur Folge hätte. Schließlich ist mit der Frage der Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufes ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu beurteilen, dessen Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.11.2017, Az.: II ZR 191/15, Rn. 18, zitiert nach juris). Dahinstehen kann daher, ob trotz einer Vorleistungspflicht des Klägers (vgl. § 357 Abs. 4 BGB) der teilweise vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach für die Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags ein einheitlicher Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO dort liegt, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., Rn. 77 ff.). II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu, weil die Widerrufsfrist von 14 Tagen zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes bereits abgelaufen war. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen. Auf den Darlehensvertrag finden die Vorschriften des BGB und des EGBGB in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung. Danach steht dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 S. 1) beginnt mit Vertragsschluss, sofern dem Verbraucher die Vertragsunterlagen in der Form des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt worden sind, er eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat und ihm im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB mitgeteilt worden sind (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB). Dabei muss eine Widerrufsinformation, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, zitiert nach juris). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08, zitiert nach juris). Die dem Kläger erteilten Informationen genügen diesen Anforderungen. Der Kläger kann mit seinen Einwänden nicht durchdringen. 1. Widerrufsinformation Die auf Seite 6 in den Vertragsunterlagen zu findende Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. Die Widerrufsinformation entspricht dem Muster in Anlage 7 EGBGB in der hier maßgeblichen ab dem 21.03.2016 gültigen Fassung. Durch die Einrahmung sowie die fett und zentriert gedruckte Überschrift "Widerrufsinformation" nebst - fettgedruckten - Zwischenüberschriften ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 5,12 Abs. 1 S. 6 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Dem genügt die hier verwendete Widerrufsinformation. Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2,12 Abs. 1 EGBGB (in der ab dem 21.03.2016 maßgeblichen Fassung) unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. Es entspricht dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens - nicht nur bis zum Widerruf - Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Vor diesem Hintergrund sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins nach Widerruf vor. Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit 1,49 Euro angegeben hat, entspricht den vertraglichen Vereinbarungen, so dass die Beklagte insoweit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert hat. Mit der Angabe des Zinsbetrages hat die Beklagte im Übrigen erkennbar den Gestaltungshinweis 3 des Musters umgesetzt. Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt auch nicht deshalb, weil in der Widerrufsinformation neben dem Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug auch ein Vertrag über FlexCare-Serviceleistungen als verbundener Vertrag aufgeführt ist. Mit der Angabe des Vertrages über FlexCare-Serviceleistungen hat die Beklagte den Gestaltungshinweis 2a des Musters umgesetzt. Denn der Kläger hat diesen Vertrag vorliegend abgeschlossen und mit dem Darlehen finanziert. Es entspricht daher den gesetzlichen Anforderungen an die Umsetzung des Musters diesen Vertrag in der Widerrufsinformation als weiteren verbundenen Vertrag zu benennen. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB entfällt auch nicht dadurch, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Kaskadenverweis (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris) teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die lediglich beispielhafte Angabe einzelner Pflichtangaben nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert. Es kommt für die Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB nicht darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht. Die Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) findet nämlich anders als Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine unmittelbare Anwendung. Den Vorgaben der Richtlinie kann daher im konkreten Rechtsstreit der Parteien nur durch eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts Rechnung getragen werden. Besteht aber – wie im vorliegenden Fall – mit der in Art. Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3,12 Abs. 1 S. 3 EGBGB durch den Gesetzgeber geregelten Gesetzlichkeitsfiktion des Musters gemäß Anlage 7 EGBGB eine eindeutige gesetzliche Regelung bleibt kein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung. Das Regelungsziel des nationalen Gesetzgebers darf nämlich nicht dadurch verfehlt werden, dass contra legem einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung ein entgegengesetzter Sinn gegeben wird. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellen und die im Gesetz verankerte Gesetzlichkeitsfiktion des Musters aufgrund der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie missachten würde, würde sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreifen (vgl. zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15, Rn. 39, zitiert nach juris). Die richterliche Rechtsfortbildung findet hier ihre Grenzen (vgl. BGH Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16, Rn. 13, zitiert nach juris). Es obliegt in diesem Fall dem Gesetzgeber, tätig zu werden. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre zwingend mit einer solchen Auslegung contra legem verbunden. Jede einschränkende Interpretation, die dahin gehen würde, den Kaskadenverweis oder andere Teile der Musterwiderrufsinformation als nicht hinreichend klar und verständlich zu betrachten, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Ein solches Verständnis widerspricht im Übrigen auch nicht der Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof selbst erkannt, dass die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-12/08 -, Rn. 61 m.w.N., zitiert nach juris). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, beurteilen die innerstaatlichen Gerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15, Rn. 41, zitiert nach juris). Die Beurteilung, ob das nationale Recht bezogen auf die gesetzgeberische Entscheidung für eine Gesetzlichkeitsfiktion des Musters einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist, hat der Bundesgerichtshof in Umsetzung dieser Kompetenz in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis entschieden und mit überzeugender Begründung verneint. Da sich die Beklagte aus den dargelegten Gründen auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann, kommt es auf die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen einzelne Passagen der Widerrufsinformation nicht streitentscheidend an. Vielmehr ist aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters davon auszugehen, dass der Kläger hinreichend klar und verständlich über sein Widerrufsrecht informiert worden ist. 2. Pflichtangaben: Der Kläger kann auch nicht mit seinen Beanstandungen hinsichtlich einzelner Pflichtangaben durchdringen: a. Auszahlungsbedingungen Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderlichen Angaben zu den Auszahlungsbedingungen für das Darlehen finden sich auf Seite 3 des Darlehensvertrages unter Ziffer I. 2. der Darlehensbedingungen. Dort heißt es wörtlich wie folgt: "Der DN weist die Bank an, bei Zustandekommen des Darlehensvertrages das Darlehen direkt an den Händler und bei weiteren finanzierten Nebenleistungen diese direkt an den jeweiligen Anbieter auszuzahlen." Dies ist ausreichend, soweit nach der Gesetzesbegründung deutlich zu machen ist, wenn der Darlehnsnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt erhält (siehe dazu auch LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018 – 4 O 399/17, Rn. 42, zitiert nach juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 – 6 O 311/17, Rn. 46, zitiert nach juris). Dass das Darlehen der Finanzierung des von ihm erworbenen KFZ und dem von ihm beantragten Servicepaket diente, ist dem Vertrag auf Seite 1 ebenfalls deutlich zu entnehmen. Es konnte für den Kläger daher kein Zweifel verbleiben, dass er für die Auszahlung der Darlehenssumme das Fahrzeug und das beantragte Servicepaket erhält. b. Angabe des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers enthält der Vertrag vorliegend auch die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung. Diese finden sich auf Seite 3 des Darlehensvertrages unter Ziffer II. 2. Weiterer Angaben bedurfte es nicht. Soweit dem Kläger der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18, Rn. 52, zitiert nach juris). c. Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung Die Angaben zur Kündigung des Vertrages in Ziffer IV. der Darlehensbedingungen sind für die Frage, ob der Kläger alle Pflichtangaben erhalten hat, irrelevant. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über "das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages" enthalten. Dies umfasst jedoch nicht die Pflicht, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären (BGH NJW 2020, 461). Vielmehr ist von der Hinweispflicht lediglich das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst, da nur dieses von der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) vorgesehen ist. Dieses greift lediglich bei Darlehensverträgen, bei denen eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist. Ein solcher liegt nicht vor, sodass eine Informationspflicht der Beklagten bereits nicht bestand. d. Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren Über die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtliche Beschwerdeverfahren gem. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB wird auf Seite 2 des Darlehensvertrages unter der Überschrift "Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (Außergerichtliche Streitschlichtung)" hinreichend informiert. Dort wird ausdrücklich auf die Deutsche Bundesbank und die BaFin als zuständige Schlichtungsstellen unter Angabe der Kontaktdaten (postalische Adresse, Telefon und E-Mailadresse) verwiesen. Ferner heißt es dort weiter wörtlich wie folgt: "Ihre Beschwerde ist bei den unter Ziffer 2 und 3 genannten Verfahren in Textform (z.B. Schreiben, E-Mail, Fax) und unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und ggfs. unter Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen zu erheben. Sie dürfen vor Anrufung der Beschwerdestelle weder ein Gericht, noch eine Streitschlichtungsstelle und auch keine Gütestelle angerufen haben und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen haben. Darüber hinaus darf der Anspruch bei Erhebung Ihrer Beschwerde nicht verjährt sein." Weitergehender Angaben zum Beschwerdeverfahren waren angesichts dieser deutlichen Hinweise nicht erforderlich. e. Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 247 Abs. 3 Nr. 13 EGBGB vor. Danach ist der Darlehensnehmer über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Das ist vorliegend mit der auf Seite 6 des Darlehensvertrages zu findenden Widerrufsinformation hinreichend geschehen, soweit es dort wörtlich heißt: "Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung (...) widerrufen". f. Vorfälligkeitsentschädigung Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung nicht hinreichend klar und verständlich sei. In Ziffer III. der Darlehensbedingungen heißt es hierzu wörtlich wie folgt: "3. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung durch den DN kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. 4. Die Bank berechnet in diesem Fall neben dem entstandenen Verwaltungsaufwand auf der Grundlage der Aktiv/Aktiv Berechnungsmethode den Zinsmargenschaden, der darin besteht, dass die vorzeitig zurückgeflossene Darlehenssumme nur zu einem schlechteren Zinssatz wieder ausgereicht werden kann. Die Beträge werden jeweils abgezinst und um eine Risikoprämie gekürzt. 5. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung 1 Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, den Betrag der Sollzinsen, den der DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte." Es kann letztendlich dahinstehen, ob diese Angaben ausreichend sind, um den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu genügen. Hierfür spricht, dass die Beklagte auf die Aktiv/Aktiv-Methode verweist und zugleich maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angibt, die es dem durchschnittlichen Darlehensnehmer ermöglichen, abzuschätzen, welcher Betrag in etwa als Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu entrichten sein wird. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge (vgl. nunmehr auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 44, zitiert nach juris). Auf die Frage, ob die Angaben der Beklagten vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ausreichend sind, kommt es letztendlich nicht streitentscheidend an. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätte dies nach der Rechtsprechung des BGH keine Auswirkungen auf das Anlaufen der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 24). Vielmehr verliert der Darlehensgeber bei einer fehlerhaften Angabe der Berechnungsmethode gem. § 502 BGB lediglich seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Ein "ewiges Widerrufsrecht" kann daher nicht auf eine fehlerhafte Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gestützt werden. g. Weitere Pflichtangaben Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es im Übrigen nach den zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastregelungen nicht geboten, den Vertrag auf die ordnungsgemäße Erteilung sämtlicher Pflichtangaben von Amts wegen zu überprüfen. Vielmehr folgt aus dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, dass durch den Kläger ein konkreter Sachverhalt vorzutragen ist, aus dem er eine unzureichende Erteilung von Pflichtangaben ableitet. III. Mangels Hauptanspruch stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenansprüche (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Verzugszinsen) nicht zu. Da die Beklagte nicht zur Rückabwicklung verpflichtet ist, befindet sie sich auch nicht im Annahmeverzug. IV. Über die Hilfswiderklage der Beklagten ist mangels Eintritts der prozessualen Bedingung (Begründetheit der Klage) nicht zu entscheiden. V. Der klägerische Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH ist mit Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung gegenstandslos geworden. Dem Antrag war nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nicht zu entsprechen. Denn das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Rechtsauffassung des BGH zu den hier maßgeblichen Pflichtangaben und der Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation (vgl. hinsichtlich einzelner Pflichtangaben auch BGH, Beschluss vom 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes hat sich das Gericht am Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung orientiert, da dem Verbraucherdarlehensvertrag ein verbundener Vertrag zugrunde liegt und der Kläger mit seinen Anträgen bei verständiger Würdigung begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er die Verträge nicht geschlossen. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages. Der Kläger kaufte im Jahr 2019 bei der ... ein Kraftfahrzeug des Typs ... (FIN: ...). Zur Finanzierung des Fahrzeugs schloss der Kläger auf Vermittlung der Verkäuferin bei der Beklagten unter dem 16.03.2019 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 31.239,00 € ab. Mit dem Darlehen wurde daneben auch der Einmalbetrag in Höhe von 428,00 € für ein ... finanziert. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 6 der Vertragsunterlagen eine Widerrufsinformation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags, der Widerrufsinformation und der Darlehensbedingungen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Ferner wurde dem Kläger die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite überreicht. Wegen der Einzelheiten ist auf die Anlage K 2 zu verweisen. Der Kläger erklärte mit dem als Anlage K3 vorliegenden Schreiben vom 14.04.2020 den Widerruf seiner auf das Zustandekommen des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, ihm die Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des finanzierten Kaufvertrags zu bestätigen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2020 forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Rückabwicklung auf (Anlage K 5). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11.09.2020 eine Rückabwicklung ab (Anlage K 6). Der Kläger ist der Auffassung, dass der Vertrag durch die Widerrufserklärung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Die zweiwöchige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da im Darlehensvertrag nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt worden sei. Ihm seien bei Vertragsschluss nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Im Einzelnen beanstandet der Kläger Folgendes: o Im Vertrag werde nicht hinreichend über die Auszahlungsbedingungen im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB informiert. o Die Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. o Die Angaben zum Verfahren bei Kündigung in Ziffer IV. der Darlehensbedingungen seien nicht hinreichend. o Über die Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren werde nicht hinreichend informiert. o Es fehle im Vertrag an hinreichenden Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. o Ferner werde unzureichend über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung informiert. o Auch die Widerrufsinformation sei zu beanstanden, da diese einen nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässigen Kaskadenverweis enthalte. o Außerdem enthalte die Widerrufsinformation eine Belehrung zu einer rechtlich nicht existierenden Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers. In den Fällen verbundener Verträge, in denen eine Auszahlung der Darlehenssumme nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den Verkäufer erfolge, dürfe der Darlehensgeber nicht dahingehend belehren, dass der Verbraucher zur Rückzahlung des ausgekehrten Darlehens verpflichtet sei, wenn er den Darlehensvertrag widerrufe. o Auch hinsichtlich der Zinszahlungsverpflichtung informiere die Widerrufsinformation fehlerhaft, da bei verbundenen Verträgen nach der Widerrufserklärung keine Rückzahlungsverpflichtung und damit auch keine Zinszahlungspflicht bestehe. o Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen. Mit Schriftsatz vom 16.04.2021 hat der Kläger seine Klage im Hinblick den ursprünglich mit der Klagschrift vom 28.09.2020 verfolgten Zahlungsantrag umgestellt und nach der Zahlung weiterer Darlehensraten erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 1011179 über nominal 31.239,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 14.04.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht; 2. a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.380,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... lebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; b. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.588,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 807,36 € freizustellen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, begehrt der Kläger eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den EuGH oder zumindest eine Aussetzung und ein Abwarten der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-155/20 und C-187/20. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht not wendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Sie meint, der vom Kläger erklärte Widerruf sei mangels Einhaltung der Widerrufsfrist unwirksam. Sie habe den Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, dieser habe alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen vollständig und korrekt erhalten. Außerdem beruft sie sich auf den Schutz der Musterwiderrufsinformation. Unabhängig davon sei das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 18.03.2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 16.04.2021 bestimmt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.