Urteil
318 O 213/20
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0315.318O213.20.00
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Leitsätze
1. Nicht bereits jede Datenschutzrechtsverletzung in Form einer nicht (vollständig) rechtskonformen Datenverarbeitung ist automatisch auch ein ersatzfähiger Schaden. Vielmehr muss die „Verletzungshandlung“ eines Verantwortlichen in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht bloß unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben.(Rn.26)
2. Allein der Umstand, dass Negativeinträge bei der Schufa Holding AG bestehen und bei Kontoeröffnung von einer Bank eingesehen werden können, begründet keine ersatzfähige Datenschutzrechtsverletzung.(Rn.28)
3. Der Anspruchsteller muss konkret darlegen, wie sich die Einträge konkret im Hinblick auf die Einsichtnahme seiner personenbezogenen Daten durch die Bank. zu seinem Nachteil ausgewirkt haben.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht bereits jede Datenschutzrechtsverletzung in Form einer nicht (vollständig) rechtskonformen Datenverarbeitung ist automatisch auch ein ersatzfähiger Schaden. Vielmehr muss die „Verletzungshandlung“ eines Verantwortlichen in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht bloß unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben.(Rn.26) 2. Allein der Umstand, dass Negativeinträge bei der Schufa Holding AG bestehen und bei Kontoeröffnung von einer Bank eingesehen werden können, begründet keine ersatzfähige Datenschutzrechtsverletzung.(Rn.28) 3. Der Anspruchsteller muss konkret darlegen, wie sich die Einträge konkret im Hinblick auf die Einsichtnahme seiner personenbezogenen Daten durch die Bank. zu seinem Nachteil ausgewirkt haben.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Es fehlt an dem Vorliegen eines konkreten und kausalen Schadens. Einen solchen hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Gemäß Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der Schadensersatzanspruch aus Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO findet im nationalen Recht unmittelbar Anwendung und schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus (Nemitz in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Auflage, Artikel 82, Rn. 7). Nach dem Erwägungsgrund 146 Satz 3 der DS-GVO soll der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union „weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht“. Gemäß dem Erwägungsgrund 146 Satz 6 der DS-GVO „sollten die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten“. Damit ist auch gemeint, dass Schadensersatzforderungen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen sollen (Bergt in: Datenschutz-Grundverordnung / BDSG, 2. Auflage, 2018, Artikel 82, Rn. 17). In dem Erwägungsgrund 75 der DS-GVO findet sich eine Liste nicht abschließender Beispiele für Handlungen, die zum Schadensersatz berechtigen. Die Handlungen werden teilweise in dem Erwägungsgrund 85 der DS-GVO noch einmal genannt (Boehm in: Nomos Kommentar Datenschutzrecht, 2018, Artikel 82, Rn. 12). Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO umfasst ausdrücklich auch immaterielle Schäden. Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, DS-GVO, 2. Auflage, Artikel 82, Rn. 13). Nicht bereits jede Datenschutzrechtsverletzung in Form einer nicht (vollständig) rechtskonformen Datenverarbeitung ist automatisch auch ein ersatzfähiger Schaden. Vielmehr muss die „Verletzungshandlung“ eines Verantwortlichen in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht bloß unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (so auch LG Karlsruhe, Urteil 02.08.2019 – 8 O 26/19, Rn. 19, zitiert nach juris). Das Gebot einer finanziellen Kompensation setzt vielmehr eine objektiv nachvollziehbare und spürbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person durch die Rechtsverletzung voraus (Wybitul, NJW 2019, 3265-3269; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2020 – 2-27 O 100/20, Rn. 49, zitiert nach juris). Dass ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe, hat die betroffene Person darzulegen und zu beweisen. Weiter muss der Verstoß gegen die Verordnung auch kausal für den Schaden gewesen sein, was ebenfalls von der betroffenen Person darzulegen und zu beweisen ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es dem Kläger vorliegend nicht gelungen, einen kausalen und ersatzfähigen immateriellen Schaden hinreichend konkret darzulegen. Vorliegend hat der Kläger nach gerichtlichem Hinweis im Hinblick auf die Darlegung eines konkreten erlittenen Schadens lediglich weiter vorgetragen, es sei am 18.11.2019 eine Anfrage der C. Bank AG Filiale N.-L. zur Bonitätsprüfung anlässlich der Eröffnung eines Girokontos an die Schufa erfolgt (Anlage K9). Weiter sei am 16.01.2020 ein Dokument „SCHUFA-Score für Sparkassen, Version 3.0“ an die Sparkasse N. (Anlage K10) übermittelt worden. Was hieraus für den Kläger konkret folgte, hat dieser nicht dargelegt. Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Klägers, wonach ein Schaden bereits in der unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten selbst begründet ist. Ob dem Kläger die Eröffnung eines Girokontos bei der C. Bank AG Filiale N.-L. aufgrund der streitgegenständlichen Negativeinträgen versagt worden ist, ist nicht dargetan. Weiter ist nicht dargetan, wie sich die Einträge konkret im Hinblick auf die Einsichtnahme seiner personenbezogenen Daten durch die Sparkasse N. zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Zu Recht führt die Beklagte in diesem Zusammenhang an, dass selbst nach Löschung der in Streit stehenden Einträge das Ausfallrisiko des Klägers gegenüber der Sparkasse N. unverändert als „sehr hoch“ bezeichnet wurde und die Erfüllungswahrscheinlichkeit sowohl am 16.01.2020, d.h. vor Löschung der Negativeinträge, als auch am 31.01.2020, d.h. nach Löschung der Negativeinträge, gleichermaßen 62,17 % betragen hat (vgl. Anlage K10). Dass die streitgegenständlichen Einträge insoweit kausal zu einer Bloßstellung bzw. Rufschädigung des Klägers geführt haben, ist weder ersichtlich noch hinreichend konkret von dem Kläger dargetan. Ob der Schadensersatzanspruch bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich bei den erneuten Eintragungen um ein Bagatellverstoß handelte, kann offenbleiben. Nach alledem kann auch dahinstehen, ob die Regelung in Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichsbeschlusses der Kammer vom 25.04.2019, Az. 318 O 403/18, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ausschließt. 2. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs entfällt die Nebenforderung. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 3 ZPO erfolgt. III. Von einem Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird abgesehen, da die Kammer nicht als letztinstanzliches Gericht entschieden hat und gemäß Artikel 267 Abs. 3 AEUV nicht vorlagepflichtig ist. Aus diesem Grund ist auch die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19, zitiert nach juris, vorliegend nicht einschlägig. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund von zwei Negativeinträgen bei der Schufa Holding AG (im Nachfolgenden: „Schufa“). In einem früheren bei der Kammer anhängigen Rechtsstreit zum Aktenzeichen 318 O 403/18 hatte der Kläger die Beklagte u.a. verklagt, letztere zu verurteilen, zwei Negativeinträge gegenüber der Schufa schriftlich zu widerrufen. Wegen der konkreten Negativeinträge wird auf die Schufa-Auskunft vom 05.09.2018 (Anlage K1) verwiesen. In diesem Rechtsstreit schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Wegen der genauen Einzelheiten des Vergleichsbeschlusses vom 25.04.2019 wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Gemäß den Regelungen des Vergleichs widerrief die Beklagte die in dem Verfahren 318 O 403/18 streitgegenständlichen Negativeinträge gegenüber der Schufa. Die Einträge wurden kurze Zeit später zur Löschung gebracht (vgl. Schufa-Auskunft vom 15.05.2019, Anlage K3). Der Kläger kam seinen Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich gegenüber der Beklagten fristgerecht nach. Die Beklagte meldete am 25.10.2019 die in dem Verfahren 318 O 403/18 streitgegenständlichen Negativeinträge erneut an der Schufa (Anlage K4). Die C. Bank AG Filiale N.-L. stellte am 18.11.2019 bei der Schufa eine Anfrage zur Bonitätsprüfung des Klägers anlässlich der Eröffnung eines Girokontos (vgl. Anlage K4, K9). Der Sparkasse N. wurde am 16.01.2020 von der Schufa ein Dokument „SCHUFA-Score für Sparkasse, Version 3.0“ übersandt (vgl. Anlage K10). Mit Schufa-Auskunft vom 12.01.2020 (Anlage K4) stellte der Kläger erneuten Negativeinträge fest. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2020 (Anlage K5) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Negativeinträge bis zum 23.01.2020 gegenüber der Schufa zu widerrufen, eine dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2020 (Anlage K6) teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass „es auf Grund eines technischen Defektes bedauerlicherweise tatsächlich zu erneuten Saldenmeldungen an die Schufa“ gekommen sei. Die in diesem Verfahren streitgegenständlichen Negativeinträge vom 25.10.2019 wurden von der Beklagten mit Schreiben vom 16.01.2020 (Anlage K7) erneut gegenüber der Schufa widerrufen. Eine Schufa-Auskunft vom 20.01.2020 (Anlage K9) wies die streitgegenständlichen Einträge nicht mehr auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2020 (Anlage K8) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung über seine Prozessbevollmächtigte auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und „den durch den Negativeintrag entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen“ durch Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von je 5.000,00 €. Ein weiteres anwaltliches Aufforderungsschreiben des Klägers an die Beklagte vom 04.03.2020 blieb unbeantwortet. Der Kläger trägt vor, die Voraussetzungen zur Zahlung eines Schmerzensgelds gemäß Artikel 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) seien gegeben. Er ist der Ansicht, es liege kein Bagatellverstoß vor. Er bestreite den von der Beklagten vorgetragenen Grund der Datenübermittlung an die Schufa – das Vorliegen eines technischen Defekts – mit Nichtwissen. Der Kläger beantragt, 1. einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch mindestens 5.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2020 pro Eintrag beträgt; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von dem verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 RVG in Höhe von 787,42 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Schufa seien keine neuen Negativmeldungen übermittelt worden, sondern lediglich die aktuell offenen Salden. Dies sei versehentlich geschehen. Dem Schadensersatzanspruch stehe auch die Regelung in dem gerichtlichen Vergleich gemäß Ziffer 3 (Anlage K2) entgegen, die die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, ausschließe. Jedenfalls reiche ein bloßer Verstoß gegen die DS-GVO zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs nach Artikel 82 DS-GVO nicht aus. Vielmehr bedürfe es des Eintritts einer Schadensfolge in Form einer konkreten, tatsächlichen Persönlichkeitsverletzung. Dem Betroffenen müsse ein spürbarer Nachteil entstanden sein, und es müsse sich um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissen Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen. Es reiche nicht aus, dass der Eintritt eines Schadens möglicherweise zu befürchten sei, sondern es müsse eine konkrete Außenwirkung durch die Weitergabe der Daten an Dritte und deren Kenntnisnahme bereits eingetreten sein. Dies sei nicht der Fall. Der Eintritt eines konkreten Schadens werde nicht ansatzweise vorgetragen. Vorsorglich werde bestritten, dass dem Kläger durch den Eintrag konkrete Vertragsschlüsse erschwert bzw. unmöglich gemacht worden seien. Bestritten werde, dass die bei der Schufa über den Kläger gespeicherten Daten seit dem Zeitpunkt, in dem es zu den streitgegenständlichen Saldenmeldungen an die Schufa gekommen sei, überhaupt durch Dritte eingesehen worden seien. Nicht jede beliebige Person könne die Daten des Klägers ohne berechtigtes Interesse bei der Schufa abrufen. Jedenfalls stehe dem Kläger kein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe zu. Schließlich werde im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. die Angemessenheit des angesetzten Gebührenrahmens bestritten. Das Gericht hat mit Einverständnis der Parteien mit Beschluss vom 22.02.2021 das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist für die Parteien bis zum 05.03.2021 angeordnet (Bl. 111 d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.12.2020 (Bl. 78 ff. d.A.) Bezug genommen.