OffeneUrteileSuche
Urteil

318 S 6/19

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0715.318S6.19.00
1mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Wohnungseigentümerbeschluss über die Jahresgesamtabrechnung legt im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander u.a. fest, welche Ausgaben als Lasten und Kosten durch die Einzelabrechnung auf die Wohnungseigentümer nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel umzulegen sind. Die Gesamtabrechnung bildet die Grundlage der zur Einzelabrechnung führenden Verteilungsrechnung. Durch die Zuweisung eines bestimmten Betrages als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft eines Hauses wird daher im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander festgelegt, dass diese Kosten von den Wohnungseigentümern dieser Untergemeinschaft zu tragen sind.(Rn.30) 2. Die Beschlusskompetenz über die Gesamtabrechnung obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft, da eine Untergemeinschaft nicht über die Kostenpositionen betreffend das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen zu entscheiden hat.(Rn.32) (Rn.34) 3. Der Gesamtgemeinschaft fehlt es an einer Beschlusskompetenz hinsichtlich der Kostenverteilung und Einzelabrechnung der Instandhaltungsrücklage bzw. Entnahmen der Untergemeinschaft, wenn in der Gemeinschaftsordnung bestimmt ist, dass die Kosten und Lasten der Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft selbständig verwaltet werden sollen. In diesem Fall hat der Verwalter auf die Untergemeinschaften bezogene Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen.(Rn.37) (Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.10.2018, Az. 22a C 196/17, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 26.07.2017 zu TOP 3 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2016 der Mitglieder der Untergemeinschaft Haus 11 zur Position „Instandhaltungsrücklage Hs. 11 Entnahmen“ in Höhe von € 18.664,45 nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten der I. und II. Instanz tragen die Kläger und die Beklagten je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 9.332,23 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wohnungseigentümerbeschluss über die Jahresgesamtabrechnung legt im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander u.a. fest, welche Ausgaben als Lasten und Kosten durch die Einzelabrechnung auf die Wohnungseigentümer nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel umzulegen sind. Die Gesamtabrechnung bildet die Grundlage der zur Einzelabrechnung führenden Verteilungsrechnung. Durch die Zuweisung eines bestimmten Betrages als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft eines Hauses wird daher im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander festgelegt, dass diese Kosten von den Wohnungseigentümern dieser Untergemeinschaft zu tragen sind.(Rn.30) 2. Die Beschlusskompetenz über die Gesamtabrechnung obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft, da eine Untergemeinschaft nicht über die Kostenpositionen betreffend das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen zu entscheiden hat.(Rn.32) (Rn.34) 3. Der Gesamtgemeinschaft fehlt es an einer Beschlusskompetenz hinsichtlich der Kostenverteilung und Einzelabrechnung der Instandhaltungsrücklage bzw. Entnahmen der Untergemeinschaft, wenn in der Gemeinschaftsordnung bestimmt ist, dass die Kosten und Lasten der Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft selbständig verwaltet werden sollen. In diesem Fall hat der Verwalter auf die Untergemeinschaften bezogene Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen.(Rn.37) (Rn.38) 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.10.2018, Az. 22a C 196/17, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 26.07.2017 zu TOP 3 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2016 der Mitglieder der Untergemeinschaft Haus 11 zur Position „Instandhaltungsrücklage Hs. 11 Entnahmen“ in Höhe von € 18.664,45 nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten der I. und II. Instanz tragen die Kläger und die Beklagten je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 9.332,23 festgesetzt. I. Die Parteien bilden die WEG... L. Q. ..., ... H., die aus mehreren einzelnen Gebäuden besteht. Sie streiten im Berufungsverfahren um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 26.07.2017 zu TOP 3 gefassten Beschlusses (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2016) hinsichtlich der dort enthaltenen „Entnahme“ von € 18.664,45 für angefallene Architekten-/Planungskosten aus der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft Haus 11. Zwischen den Parteien gilt die Gemeinschaftsordnung vom 08.11.2001. Diese sieht nach Maßgabe des § 18 die Bildung von Untergemeinschaften für bestimmte Gebäude vor. In § 18 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 GO heißt es hierzu: „Diese Gemeinschaften bilden in tatsächlicher Hinsicht voneinander getrennte und unabhängige Untergemeinschaften, die lediglich durch das Miteigentum am Grundstück miteinander verbunden sind. Zu diesen Untergemeinschaften gehört jeweils das gesamte Gebäude mit allen Bestandteilen und Zubehör (Dach und Fach).“ Die Gemeinschaftsordnung enthält hinsichtlich der Untergemeinschaften u.a. folgende Regelungen. In § 11 Ziff. 5 GO heißt es: „Die Kosten und Lasten gemäß Ziff. 1 und 2 werden - soweit möglich - für jede Untergemeinschaft (vgl. § 18) gesondert ausgeworfen: Jede Untergemeinschaft (Häuser Nr. 1, 3 - 16 und die jeweilige Tiefgarage) trägt sämtliche ihrem Haus ... zuzuordnenden Kosten und Lasten so, als wenn sie eine eigene Wohnungseigentümergemeinschaft wäre. (...).“ In § 14 Ziff. 7 GO heißt es: „Bei Angelegenheiten, die ausschließlich einer bestimmten Untergemeinschaft zuzuordnen sind, insbesondere bei solchen, die sich auf die alleinige Kosten- und Lastentragung der betreffenden Untergemeinschaft auswirken, sind allein die Mitglieder dieser Untergemeinschaft stimmberechtigt. In § 18 Ziff. 2 GO ist u.a. folgendes geregelt: „Jede Untergemeinschaft regelt ihre Angelegenheiten nach Maßgabe der Teilungserklärung selbst. Sämtliche in den Untergemeinschaft anfallenden Kosten tragen die jeweiligen Eigentümer bzw. Sondernutzungsberechtigten in den Untergemeinschaften. Es sind - soweit möglich - gesonderte Rücklagen zu bilden sowie die Gebäude gesondert abzurechnen. Für alle Maßnahmen der Verwaltung einschließlich Beschlussfassung ist jeweils nur die Untergemeinschaft zuständig, zu deren Bereich (einschließlich zugeordneter Sondernutzungsbereiche) die jeweilige Maßnahme gehört. (...) Hinsichtlich des Gesamtgrundstücks und der nicht den einzelnen Untergemeinschaften obliegenden Angelegenheiten wird eine Gesamtgemeinschaft gebildet, die über alle Angelegenheiten beschließt, die nicht der jeweiligen Untergemeinschaft, sondern alle Eigentümer gemeinschaftlich angeht.“. Wegen der (weiteren) tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.10.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft „für eine Entnahme in Höhe von 18.664,45 €“ ungültig oder nichtig sei. Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung regele keine Vornahme einer Entnahme und enthalte auch keine Billigung einer Entnahme, sondern weise eine faktische Entnahme lediglich aus, und zwar richtigerweise auch dann, wenn sie rechtswidrig erfolgt sei. Würden Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage nicht ausgewiesen, obwohl sie tatsächlich erfolgt seien, würde der Bestand der Instandhaltungsrücklage unzutreffend ausgewiesen werden und den Wohnungseigentümern würde ein falsches Bild über den Bestand ihrer Rücklage vermittelt werden. Eine Prüfung der Jahresabrechnung sei nur anhand des tatsächlichen Bestandes der Instandhaltungsrücklage möglich. Es sei nicht Aufgabe der Jahresabrechnung über die Rechtmäßigkeit von Einnahmen, Ausgaben, Einlagen oder Entnahmen zu entscheiden. Die Auffassung der Kläger, durch den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung würden einzelne Ausgaben/Entnahmen oder Einnahmen/Zuflüsse als rechtmäßig anerkannt, sei unzutreffend. Es bestünden auch keine Bedenken gegenüber der Wirksamkeit eines Beschlusses, der eine Gesamtjahresabrechnung genehmige, in der die Rücklagen sämtlicher Untergemeinschaften ausgewiesen würden. Durch diesen Ausweis werde die Gesamtjahresabrechnung nicht zu einer Jahresabrechnung einer Untergemeinschaft. Da nur die Gesamtgemeinschaft Inhaberin des Rücklagenvermögens sei, also auch Inhaberin des Rücklagenvermögens, das für einzelne Untergemeinschaften angelegt worden sei, widerspreche es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Rücklagenstände einzelner Untergemeinschaften in der Jahresabrechnung der Gesamtgemeinschaft darzustellen. Durch die Darstellung der Entwicklung der Untergemeinschaft Haus 11 werde nicht in die Rechte eines Wohnungseigentümers eingegriffen, sondern nur eine zusätzliche Information geleistet. Eine eventuelle Verpflichtung des Verwalters, auch für die Untergemeinschaften Jahresabrechnungen zu erstellen, werde dadurch nicht aufgehoben. Ein wegen mangelnder Beschlusskompetenz nichtiger Beschluss liege daher nicht vor, wohl aber möglicherweise eine noch zu erledigende Verwaltungsaufgabe der Erstellung von Jahresabrechnungen für die einzelnen Untergemeinschaften, die sodann von diesen zu prüfen und ggfs. zu genehmigen seien. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.12.2018 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 14.01.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.03.2019 mit einem am 13.03.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kläger sind der Auffassung, das Amtsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Gesamtgemeinschaft habe durch den gefassten Beschluss unter der Rubrik „Rücklagenverteilung“ bzgl. der Untergemeinschaft Haus 11 u.a. die Entnahme von € 18.664,45 für angefallene Architekten-/Planungskosten (Position: „Planungen Quast/Lau“) aus der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft Haus 11 genehmigt. Bei dieser Position handele es sich um Kosten für Sanierungsmaßnahmen der Untergemeinschaften im Zusammenhang mit Flachdächern. Diese Kosten beträfen ausschließlich die Verwaltungszuständigkeit dieser Untergemeinschaften einschließlich der Kompetenz für deren Genehmigung. Dies ergebe sich aus den Regelungen der Gemeinschaftsordnung. Der Gesamtgemeinschaft habe daher die Beschlusskompetenz gefehlt. Das Amtsgericht gehe rechtfehlerhaft davon aus, dass die Gesamtgemeinschaft keinen Beschluss über Abrechnungsinhalte, die ausschließlich die Untergemeinschaft Haus 11 beträfen, gefasst habe. Insbesondere liege auch nicht eine Abrechnung der Gesamtgemeinschaft vor, die lediglich informatorisch die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft Haus 11 enthalte. Auch die Beklagten trügen vor, dass die streitgegenständliche Jahresabrechnung sowohl für die Gesamt- als auch die Untergemeinschaften gelte. Zudem wäre keine Erstellung der Einzelabrechnung möglich gewesen, wenn noch separate Jahresabrechnungen für die Untergemeinschaften zu erstellen gewesen wären. Ihnen, den Klägern, gehe es nicht um die Vermeidung ihrer Kostenbeteiligung, sondern allein um die Frage der Beschlusskompetenz. Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 23.10.2018 abzuändern und den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.06.2017 zu TOP 3 gefassten Beschluss insoweit für unwirksam zu erklären, als sich diese Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 5 WEG auf die in der Verwalterabrechnung enthaltene Entnahme eines Betrages in Höhe von € 18.664,45 für Architektenkosten aus der Instandhaltungsrücklage von Haus 11 bezieht, hilfsweise, den Beschluss für nichtig zu erklären bzw. seine Nichtigkeit festzustellen im Hinblick auf den Teilausweis einer Entnahme in Höhe von € 18.664,45. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten tragen vor, die Kläger gingen unzutreffend von einer fehlenden Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft aus. Eine solche sei nach der streitgegenständlichen Gemeinschaftsordnung gegeben. Auch § 28 Abs. 5 WEG ordne eine Beschlussfassung durch sämtliche Wohnungseigentümer an. Eine solche sei erfolgt. Die Gemeinschaftsordnung sehe nicht vor, dass ein solcher Beschluss aufgeteilt von Untergemeinschaften zu treffen sei. Selbst wenn es über die Gesamtabrechnung hinaus einzelne Abrechnungskreise geben sollte, wäre die streitgegenständliche Abrechnung notwendig und inhaltlich zutreffend. Es sei erforderlich gewesen, die Verteilung der Planungskosten darzustellen, auch wenn diese unter Zugriff auf Instandhaltungsrücklagen einzelner Untergemeinschaften erfolgt sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen. Die Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlungen noch Schriftsätze vom 03.07., 07.07. und 08.07.2020 eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren. Die Kammer hat diese berücksichtigt, soweit darin rechtliche Ausführungen enthalten sind. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen haben, soweit sich die Kläger gegen die Ausweisung eines Betrages in Höhe von € 18.664,45 unter der Darstellung „Rücklagenentnahme nach Untergemeinschaften“ hinsichtlich der Untergemeinschaft Haus 11 in der Gesamtjahresabrechnung wenden. Der zu TOP 3 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung widerspricht weder ordnungsgemäßer Verwaltung noch ist er nichtig. Die Kammer teilt zwar die amtsgerichtliche Auffassung nicht, dass der Zuweisung des vorgenannten Betrages als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft Haus 11 kein Regelungscharakter zukommt. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen, dass im Fall von Untergemeinschaften auch im Rahmen der Beschlüsse über Gesamtjahres- und Einzelabrechnungen Besonderheiten gelten. Der Beschluss über die Jahresgesamtabrechnung legt im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander u.a. fest, welche Ausgaben als Lasten und Kosten durch die Einzelabrechnungen auf die Wohnungseigentümer nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel umzulegen sind. Die Gesamtabrechnung bildet die Grundlage der zur Einzelabrechnung führenden Verteilungsrechnung (Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Auflage, § 28 Rn. 63, 179). Entsprechendes gilt auch für den vorliegenden Fall. Durch die Zuweisung des Betrages in Höhe von € 18.664,45 als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft Haus 11 wird im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander festgelegt, dass diese Kosten die Wohnungseigentümer dieser Untergemeinschaft zu tragen haben (vgl. Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 77 ff.). Ein solcher Schritt ist entbehrlich, wenn keine Untergemeinschaften bestehen, so dass die Einzelabrechnungen unmittelbar aus der Gesamtjahresabrechnung für alle Wohnungseigentümer entwickelt werden können. Der Beschluss geht daher über eine reine Darstellung der (erfolgten) Entnahme des Betrages in Höhe von € 18.664,45 aus der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft Haus 11 hinaus. Hierfür besaß die Gesamtgemeinschaft, unabhängig von der Frage, ob nach den Regelungen der streitgegenständlichen Gemeinschaftsordnung für die Untergemeinschaften separate Jahresabrechnungen zu erstellen sind, die erforderliche Beschlusskompetenz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht den Mitgliedern einer Untergemeinschaft nicht die Kompetenz zu, über die Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen enthalten indes notwendigerweise auch solche Kosten, weshalb - auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt - alle Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über diese berufen sind (BGH, Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 231/11, Rn. 11, zitiert nach juris). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass allein die Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft über die Kompetenz verfügt, über die Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Die Beschlusskompetenz ist aber nicht auf diese Positionen der Jahresgesamtabrechnung beschränkt. Da es sich bei der Gesamtabrechnung um eine reine Auflistung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben handelt, die im abzurechnenden Wirtschaftsjahr über das zum Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gehörende Gemeinschaftskonto geflossen sind, handelt es sich um eine Abrechnung der Gesamtgemeinschaft. Über die Gesamtabrechnung ist daher ausschließlich in der Gesamtversammlung der Gesamtgemeinschaft zu beschließen, d.h. nur die Gesamtgemeinschaft hat hierfür die Beschlusskompetenz (vgl. Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O.,; Rüschel, ZWE 2015, 237, 240). Dies beinhaltet nicht nur die Festlegung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen in dem betreffenden Wirtschaftsjahr, sondern auch deren Verteilung auf die einzelnen Untergemeinschaften (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O.). Die Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft zu einer derartigen Voraufteilung besteht auch nicht nur in Bezug auf diejenigen Kostenpositionen, die nicht getrennt nach Untergemeinschaften ermittelt werden, sondern auch hinsichtlich der übrigen Positionen (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 15.07.2014 – 11 S 82/13, zitiert nach juris [zum Wirtschaftsplan]; LG München I, Urteil vom 20.12.2010 – 1 S 8436/10, Rn. 17, zitiert nach juris; Jennißen in Jennißen, WEG, 6. Auflage, § 28 Rn. 96d). Auch in vermeintlich eindeutigen Fällen, in denen bestimmte Kostenpositionen nur für bestimmte Untergemeinschaften anfallen, ist eine verbindliche Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung erforderlich, die nur durch die Gesamtgemeinschaft getroffen werden kann. Andernfalls entstünde ein dem Wohnungseigentumsrecht fremdes Nebeneinander einer Teiljahresabrechnung der Gesamtgemeinschaft, die die Kosten und Lasten enthält, die nicht für die Untergemeinschaften separat anfallen, und diese auf alle Wohnungseigentümer verteilt und gesonderten Teiljahresabrechnungen der jeweiligen Untergemeinschaften, die nur die Kostenpositionen enthalten, die von vornherein getrennt nach Untergemeinschaften ermittelt werden und diese auf die Mitglieder der jeweiligen Untergemeinschaft verteilen. Auf die Frage, ob sich die Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft vorliegend auch daraus ergibt, dass die Gesamtgemeinschaft auf der Eigentümerversammlung vom 03.05.2016 bestandskräftig (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 17.10.2018, 318 S 112/17) zu TOP 9 beschlossen hat, die Planungskosten für das Architektenbüro Quast in Höhe von 10,64 % aus der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft Haus 11 zu finanzieren, bedarf daher keiner Entscheidung. 2. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, soweit sich die Kläger gegen die Ausweisung und Verteilung eines Betrages in Höhe von € 18.664,45 unter der Position „Instandhaltungsrücklage Hs. 11 Entnahmen“ in den Einzelabrechnungen der Mitglieder der Untergemeinschaft Haus 11 wenden. Der auf der Eigentümerversammlung vom 26.07.2017 zu TOP 3 gefasste Beschluss ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes insoweit nichtig. Der Gesamtgemeinschaft fehlte es an der erforderlichen Beschlusskompetenz. Allein der Untergemeinschaft Haus 11 stand die Beschlusskompetenz zu, diese Kosten in einer eigenen Abrechnung auf ihre Mitglieder zu verteilen. Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BGH, a.a.O., Rn. 10, zitiert nach juris). Allein eine Regelung zur Stimmrechtsbeschränkung und zur abweichenden Kostenverteilung führt nicht dazu, dass hausbezogene Jahresabrechnungen zu erstellen sind (Falkner in beck-online. GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2020, § 10 Rn. 252). Fehlt es hingegen an einer Regelung, sind sowohl Gesamt- als auch Einzelabrechnungen für die Gesamtgemeinschaft aufzustellen und von dieser zu beschließen (Sulimann in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 10 Rn. 27). Die Kammer teilt die Auffassung der Kläger, dass sich aus der streitgegenständlichen Gemeinschaftsordnung ergibt, dass für die Untergemeinschaften separate Jahresabrechnungen zu erstellen sind. Bei der Auslegung der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ersichtlich sind (BGH, Urteil vom 10.09.1998 - V ZB 11/98). Auf dieser Grundlage sind die maßgeblichen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung im vorgenannten Sinne auszulegen. Zwar ist in der Gemeinschaftsordnung nicht explizit geregelt, dass der Verwalter für die einzelnen Untergemeinschaften jeweils separate Jahresabrechnungen zu erstellen hat. Nach der Gemeinschaftsordnung sind - soweit möglich - gesonderte Rücklagen für jede Untergemeinschaft zu bilden und die Gebäude gesondert abzurechnen (§ 18 Ziff. 2 Abs. 2 GO). Neben Regelungen zur Stimmrechtsbeschränkung (§ 14 Ziff. 1 GO) und zur abweichenden Kostenverteilung (§ 11 Ziff. 5 GO und § 18 Ziff. 2 Abs. 2 GO) sieht § 18 Ziff. 2 Abs. 3 GO sodann auch vor, dass für alle Maßnahmen der Verwaltung einschließlich Beschlussfassung jeweils nur die betroffene Untergemeinschaft zuständig ist. Hieraus folgt, dass jede Untergemeinschaft selbständig verwaltet werden soll, sodass der Verwalter hausbezogene Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen hat. Da dies unterblieben ist und die Gesamtgemeinschaft sogleich über die Einzelabrechnungen beschlossen hat, betrifft im vorliegenden Fall die fehlende Beschlusskompetenz die Einzelabrechnungen, in denen eine Verteilung des der Untergemeinschaft Haus 11 zugewiesenen Betrages in Höhe von € 18.664,45 erfolgt ist, mithin die Einzelabrechnungen der Mitglieder der Untergemeinschaft Haus 11. Nur insoweit war daher die Nichtigkeit festzustellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist. Die Sache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung und es ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung geboten. Der BGH hat im Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 231/11 die streitige Frage offengelassen, ob die Gesamtgemeinschaft die Beschlusskompetenz hat, im Rahmen der Genehmigung von Jahresabrechnungen auch über Kostenpositionen zu beschließen und deren Verteilung auf die Untergemeinschaften zu regeln, die getrennt nach Untergemeinschaften anfallen, oder ob insoweit allein die betroffene Untergemeinschaft über die Beschlusskompetenz verfügt, wenn in der Gemeinschaftsordnung - wie hier - bestimmt ist, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft selbständig verwaltet werden sollen, und der Verwalter daher hausbezogene Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gem. § 49a Abs. 1 GKG entsprechend den vom Amtsgericht festgesetzten Einzelwerten erfolgt.