Beschluss
318 S 44/18
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0917.318S44.18.00
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Leitsätze
1. Wenn der Verwalter als Vollzugsorgan der Gemeinschaft den aufgrund des Antrags gefassten Beschluss, die „Geräuschbelästigung von der Heizanlage ausgehend abzumildern und hierfür einen Betrag von maximal 5.000,- € aufzuwenden" gar nicht umsetzen/vollziehen könnte und auch eine Auslegung als Grundbeschluss ausschied, dann entsprach allein ein Negativbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.4)
2. Die Kosten für die eigenmächtige Einholung eines Gutachtens kann der Sondereigentümer in der Regel (Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null) nicht von den Miteigentümern erstattet verlangen. Der Verband ist nicht passivlegitimiert.(Rn.5)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 02.05.2018, Az. 539 C 9/17, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Verwalter als Vollzugsorgan der Gemeinschaft den aufgrund des Antrags gefassten Beschluss, die „Geräuschbelästigung von der Heizanlage ausgehend abzumildern und hierfür einen Betrag von maximal 5.000,- € aufzuwenden" gar nicht umsetzen/vollziehen könnte und auch eine Auslegung als Grundbeschluss ausschied, dann entsprach allein ein Negativbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.4) 2. Die Kosten für die eigenmächtige Einholung eines Gutachtens kann der Sondereigentümer in der Regel (Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null) nicht von den Miteigentümern erstattet verlangen. Der Verband ist nicht passivlegitimiert.(Rn.5) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 02.05.2018, Az. 539 C 9/17, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin den auf der Eigentümerversammlung vom 20.03.2017 zu TOP 6.2 gefassten Beschluss angefochten und begehrt hat, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihr die Kosten für die Erstellung des Gutachtens des TÜV N. in Höhe von € 1.487,50 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 1. Im Rahmen der Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, durch den ein gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird, ist lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte; dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war (BGH, Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 5/15, NJW 2015, 3713, Rn. 13, zitiert nach juris). Dies war hier aus mehrfachen Gründen nicht der Fall, weswegen das Amtsgericht zu Recht entschieden hat, dass der Negativbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Das Ermessen der Wohnungseigentümer war nicht auf null reduziert, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen, weil die Beklagte zu 2) nicht anspruchsverpflichtet hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Kosten für das Gutachten des TÜV N. in Höhe von € 1.487,50 war. Da die Klägerin weder von der Beklagten zu 2) mit der Einholung des Gutachtens des TÜV N. beauftragt worden war, noch die Beauftragung des TÜV N. dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten zu 2) entsprach, scheiden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus § 670 BGB (ggfs. i.V.m. §§ 677, 683 Satz 2 BGB) aus. Auch ein etwaiger Bereicherungsanspruch der Klägerin aus §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte sich nicht gegen die Beklagten zu 2) gerichtet. Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie – sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit – durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft) (BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 = NJW 2016, 1310). Diese Grundsätze gelten auch für eine der Instandsetzung oder Instandhaltung vorgelagerte Einholung eines Gutachtens zu bestehenden Mängeln (hier Schallschutz der Heizungsanlage). Hiervon ist zutreffend auch das Amtsgericht ausgegangen. Da kein Beschluss über die Einholung des Gutachtens oder die Instandsetzung der Heizungsanlage in Bezug auf die Schallübertragung vom Heizungskellerraum in das Sondereigentum der Klägerin im Erdgeschoss existierte, hätten sich etwaige Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1), nicht aber die Beklagte zu 2) gerichtet. Dies ist auch keine Frage der Vorbefassung der Eigentümerversammlung. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 20.03.2017 zu TOP 6.1 die Geräuschdämmung mehrheitlich ablehnten, ändert nichts daran, dass kein positiver Beschluss vorlag, den die Beklagte zu 2) hätte ausführen müssen und mit dessen Ausführung sie in Schuldnerverzug hätte geraten können. Eine besondere, den Fällen der Notgeschäftsführung im Sinne des § 21 Abs. 2 WEG vergleichbare Eilbedürftigkeit, die sofortiges Handeln gebot und es nicht zuließ, eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung herbeizuführen, bestand nicht, so dass auch aus diesem Aspekt keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagten zu 1) nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstießen, indem sie auf der Eigentümerversammlung vom 20.03.2017 zu TOP 7 den Einbau einer neuen Heizungsanlage beschlossen, anstatt isoliert den von der Klägerin gerügten Schallschutzmangel an der Heizungsanlage zu beseitigen und ihr die diesbezüglich von ihr aufgewandten Gutachtenkosten zu erstatten. 2. Zu Recht hat das Amtsgericht die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) auf Erstattung der Gutachtenkosten abgewiesen. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte zu 2) für diesen Zahlungsanspruch bereits nicht passiv legitimiert. Zudem war das Ermessen der Wohnungseigentümer auch nicht auf null reduziert, ein Gutachten zu dem Umfang und den Ursachen der Heizungsgeräusche im Bereich des Sondereigentums der Klägerin einzuholen. Daher hätte das Gutachten, sofern es nicht von der Klägerin beauftragt worden wäre, von den Beklagten zu 1) nicht ohnehin eingeholt werden müssen. Dies gilt auch für die Instandsetzungsmaßnahme selbst, d.h. die Körperschallentkoppelung eines Abgasrohrs im Heizungsraum. Vielmehr handelten die Beklagten zu 1) im Rahmen des ihnen eröffneten weiten Ermessens, wenn sie statt einer partiellen Mängelbeseitigung das Vorhaben der Erneuerung der Heizungsanlage verfolgten und den Einbau einer neuen Heizungsanlage beschlossen, was ebenfalls zur Beseitigung der von der Klägerin gerügten Schallimmissionen führte. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.