OffeneUrteileSuche
Beschluss

318 S 81/15

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:1130.318S81.15.0A
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Grundsätzen für die Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses (vgl. auch AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2015, 815). 2. Die Bestellung eines Verwalters widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Mehrheitseigentümer seine in der Branche komplett unerfahrene Tochter zur Verwalterin wählt. 3. Die Tätigkeit eines WEG-Verwalters ist komplexer und vielschichtiger als diejenige eines Verwalters von Mietwohnungen. 4. Es liegt nicht mehr innerhalb des Beurteilungsspielraums, wenn der gewählten Verwaltung eine Art "Probezeit" von einem Jahr gewährt werden soll.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 22.07.2015, Az. 539 C 2/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 823,20 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Grundsätzen für die Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses (vgl. auch AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2015, 815). 2. Die Bestellung eines Verwalters widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Mehrheitseigentümer seine in der Branche komplett unerfahrene Tochter zur Verwalterin wählt. 3. Die Tätigkeit eines WEG-Verwalters ist komplexer und vielschichtiger als diejenige eines Verwalters von Mietwohnungen. 4. Es liegt nicht mehr innerhalb des Beurteilungsspielraums, wenn der gewählten Verwaltung eine Art "Probezeit" von einem Jahr gewährt werden soll. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 22.07.2015, Az. 539 C 2/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 823,20 festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 22.07.2015, Az. 539 C 2/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 05.11.2015 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung des Beklagten hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 49a Abs. 1 GKG bestimmt. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 28.10.2015 Bezug genommen.