Urteil
318 S 3/15
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:1021.318S3.15.0A
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Leitsätze
1. Bei der Umsetzung einer behördlichen Auflage zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ein weites Ermessen.(Rn.36)
2. Die von der Behörde akzeptierte und von der großen Mehrheit daraufhin beschlossene Ausführung des Rettungswegs widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.37)
3. Wird ein Ausführungsbeschluss für ungültig erklärt, muss dies auch bei einem einheitlichen Vorhaben nicht auch für den Grundbeschluss gelten.(Rn.40)
4. Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren nicht befugt den Beschluss inhaltlich zu ändern.(Rn.41)
5. Arbeitet ein Planungsbüro, das mit der Materie seit Jahren vertraut ist, zu den Mindestsätzen der HOAI, so müssen ausnahmsweise keine Vergleichsangebote mehr vor Beschlussfassung über die Beauftragung eingeholt werden.(Rn.44)
6. Die Vorgabe an den Dritten, "das günstigste Angebot" zu wählen, ist zu ungenau/unbestimmt. Nur Detailfragen darf die Eigentümerversammlung auf Dritte delegieren.(Rn.48)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.12.2014, Az. 539 C 1/14, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 8.933,55 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Umsetzung einer behördlichen Auflage zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ein weites Ermessen.(Rn.36) 2. Die von der Behörde akzeptierte und von der großen Mehrheit daraufhin beschlossene Ausführung des Rettungswegs widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.37) 3. Wird ein Ausführungsbeschluss für ungültig erklärt, muss dies auch bei einem einheitlichen Vorhaben nicht auch für den Grundbeschluss gelten.(Rn.40) 4. Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren nicht befugt den Beschluss inhaltlich zu ändern.(Rn.41) 5. Arbeitet ein Planungsbüro, das mit der Materie seit Jahren vertraut ist, zu den Mindestsätzen der HOAI, so müssen ausnahmsweise keine Vergleichsangebote mehr vor Beschlussfassung über die Beauftragung eingeholt werden.(Rn.44) 6. Die Vorgabe an den Dritten, "das günstigste Angebot" zu wählen, ist zu ungenau/unbestimmt. Nur Detailfragen darf die Eigentümerversammlung auf Dritte delegieren.(Rn.48) 1. Die Berufung der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.12.2014, Az. 539 C 1/14, werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 8.933,55 festgesetzt. I. Die Parteien bilden die WEG S.X-..., (PLZ)H. und streiten in der Berufungsinstanz um die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung der „Wirtschaftseinheit Tiefgarage und Gesamtanlage“ (§ 6 Abs. 3 d) der Teilungserklärung [Bl. 17 d.A.]) zu TOP 9A-C und TOP 10A-C gefassten Beschlüsse (Protokoll: Anl. K 5). Die zwischen den Parteien geltende Teilungserklärung vom 22.12.1998 (Anl. K 1) sieht in § 6 die Bildung von sog. Wirtschaftseinheiten vor, bei denen es sich um Untergemeinschaften handelt. Die streitgegenständlichen Beschlüsse betrafen die „Wirtschaftseinheit Tiefgarage und Gesamtanlage“, der alle Wohnungs- und Teileigentümer angehören. Inhaltlich streiten die Parteien um Beschlüsse über die Einrichtung von behördlicherseits geforderten zweiten Rettungswegen sowie die Hangsicherung. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 die auf der Eigentümerversammlung vom 12.12.2013 zu TOP 9C und 10C gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht hinsichtlich der noch für das Berufungsverfahren relevanten Beschlüsse ausgeführt, der Beschluss zu TOP 9A entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Verband sei inzwischen bestandskräftig von der Behörde verpflichtet worden, Brandschutzauflagen zu erfüllen. Die Entscheidung sei vertretbar gewesen. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion auf Null zu Gunsten des von den Klägern favorisierten Vorschlags bestünden nicht. Die Wohnungseigentümer hätten keinen Ermessensfehler begangen. Den Parteien, denen die Problematik seit Jahren bekannt gewesen sei, sei bereits im Rahmen der Einladung die Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 10.10.2013 zur Herstellung der zweiten baulichen Rettungswege vorgelegt worden. Ein älterer Vorschlag vom 02.01.2013 sei erkennbar nicht mehrheitsfähig gewesen. Nicht zu beanstanden sei der Aufbau der Beschlüsse zu TOP 9A, B und C als Grundbeschluss, Finanzierung und Umsetzung der Baugenehmigung/Beauftragung des Bauunternehmens. Dass sich die Wohnungseigentümer mit überwältigender Mehrheit dafür entschieden hätten, der Empfehlung des Sachverständigen zu folgen, könne vom Gericht nicht beanstandet werden. Hinzu komme, dass sich der Beklagte J. P. P. im Rahmen der Diskussion bereit erklärt habe, alle Kosten der Umsetzung der beschlossenen Variante 1 allein zu tragen. Darin liege kein formunwirksames Schenkungsversprechen, sondern eine Art Patronatserklärung. Zu TOP 9B habe die Beauftragung des Planungsbüros L. und der Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, da es kaum Architektenbüros geben werde, die zu den Mindestsätzen der HOAI die Genehmigungsunterlagen erstellten und die Variante 1 des Sachverständigen S. umsetzten. Die hier ausdrücklich mitbeschlossene Kostentragungspflicht des Beklagten P. stelle keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da die Eigentümergemeinschaft diesem gem. § 16 Abs. 4 WEG die Kosten habe auferlegen dürfen und dieser den Beschluss nicht angefochten habe. Der zu TOP 9C gefasste Beschluss sei verfrüht und habe wegen seiner Unbestimmtheit nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Der Ingenieur, auf den die Einholung von Vergleichsangeboten habe delegiert werden sollen, sei nicht einmal namentlich benannt worden. Außerdem sei völlig unklar, nach welchen Kriterien dieser Ingenieur habe feststellen sollen, welches Angebot „das Günstigste“ sei. Diese Entscheidung müsse die Eigentümergemeinschaft selbst treffen, zumal bei der Beschlussfassung noch nicht einmal ein Kostenrahmen bekannt gewesen sei. Der zu TOP 10A gefasste Beschluss sei gerade noch ausreichend bestimmt, da aufgrund des Hinweises auf die Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 08.01.2013 eine eindeutige Zuordnung zu dessen Ausführungsvorschlag zur Hangsicherung hergestellt werden könne. Die Gemeinschaft habe die hier empfohlene Maßnahme zur Hangsicherung im Wert von € 55.000,00 brutto zumindest dem Grunde nach beschlossen. Das Einbringen der Stahlbetonstützwände mit Fuß sei erkennbar eine notwendige und erfolgversprechende Maßnahme. Der Gutachter habe festgestellt, dass der Hang in den letzten Jahren leicht nach unten abgerutscht sei. Dass die Winkelstützwände unbefugten Dritten rein technisch das Erreichen der klägerischen Terrasse erleichterten, sei hinzunehmen. Zu TOP 10B und C gelte das zu TOP 9B und C Gesagte entsprechend. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22.12.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 09.01.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am Montag, den 23.02.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Beklagten, denen die Berufungsbegründung am 09.03.2015 zur Stellungnahme binnen drei Wochen zugestellt worden ist, haben mit einem am 27.03.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt. Die Kläger tragen vor, die zu TOP 9A und B gefassten Beschlüsse entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Bei einer ordnungsgemäßen Planung der Rettungswege erfolge die Fortführung des Rettungsweges vom Balkon unmittelbar vor dem Gebäude im Bereich des Hauseingangs auf direktem Wege zum Erdniveau. Diese übliche Planung entspreche jedoch nicht den Interessen des Wohnungseigentümers, dessen Balkon für die Fortführung des Rettungsweges zu nutzen sei. Die beschlossene Anlegung des Rettungsweges diene den Partikularinteressen des besagten Eigentümers und führe zu einer „Landgewinnung“ an dem Hanggrundstück vor der Wohnung dieses Eigentümers. Zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Auflage, eine Terrassierung des Hanggrundstücks herbeizuführen und in dem Gebäudeschatten eine umständliche Wegeführung nach der Terrassierung bis zu einer neu zu schaffenden Treppe zu schaffen, sei abwegig. Der bauliche Aufwand sei nicht zu rechtfertigen und die Wegeführung im Gebäudeschatten mit der Funktion des Rettungsweges unvereinbar. Ohne Umbau des Hanggrundstücks könne die beschlossene Rettungswegführung gar nicht erfolgen. Einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Wohnungseigentümer stehe bereits entgegen, dass die Verwaltung mit der Einladung nur die Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 10.10.2013 und nicht dessen ausgearbeiteten Vorschlag vom 02.01.2013 (Anl. K 10) versandt habe, so dass dieser in die Ermessensausübung der Wohnungseigentümer nicht mit einbezogen gewesen sei. Dieser Vorschlag sei auch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht erkennbar nicht mehrheitsfähig gewesen. Der aus dem im rückwärtigen Gebäudeteil belegenen Treppenhaus führende Rettungsweg sei vollständig hergestellt, da die Rettungstreppe bis auf das Niveau des Erdreichs geführt werde. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe diese Rettungswegführung auch unbeanstandet gelassen und erst auf Initiative des Beklagten P. den bereits vorhandenen Rettungsweg in das Baugenehmigungsverfahren einbezogen. Eine Verbindung des Rettungsweges mit dem vorderen Grundstücksteil sei nicht erforderlich. Jedenfalls dieser Rettungsweg könne am Hang entlang in Richtung Hotelterrasse fortgeführt werden, ohne dass es aufwändiger baulicher Maßnahmen bedürfe. Die Zusammenführung beider Rettungswege sei nicht erforderlich oder geboten. Durch die Erreichbarkeit der Erdgeschosswohnungen über den Rettungsweg erhöhe sich die Einbruchsgefahr für sie. Die beschlossene Finanzierung, wonach die Baumaßnahme allein durch den Wohnungseigentümer P. bezahlt werden solle, entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Bei der mündlich ausgesprochenen Finanzierungszusage habe es sich um ein formunwirksames Schenkungsversprechen gehandelt. Vielmehr hätte die Finanzierung zunächst aus Mitteln des Verbandes sichergestellt werden müssen. Eine Patronatserklärung, von der das Amtsgericht ausgegangen sei, sei dem Wohnungseigentumsrecht unbekannt. Zu der Beschlussfassung zu TOP 9B sei zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümer mit dem Zeugen L. jemanden beauftragt hätten, der nicht bauvorlageberechtigt gewesen sei. Wegen der nicht zutreffenden Ermessensbildung bei der Auswahl der Maßnahme zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges stelle sich auch die Einleitung eines hierauf basierenden Baugenehmigungsverfahrens als rechtsfehlerhaft dar. Auch hinsichtlich dieser Teilmaßnahme sei eine Kostentragung des Wohnungseigentümers P. vorgesehen. Das Amtsgericht habe übersehen, dass die Beschlüsse zu TOP 9A - C eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildeten, so dass mit der Ungültigerklärung des Beschlussteils 9C auch die Teilbeschlüsse zu TOP 9A und B keinen Bestand mehr haben könnten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 28.03.2012 - 318 S 17/11). Die zur Hangsicherung gefassten Beschlüsse (TOP 10A und B) entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Beschlüsse seien nicht hinreichend konkret, da der protokollierte Beschluss zumal für einen außenstehenden Dritten nicht erkennen lasse, welche Maßnahme konkret durchgeführt werden solle. Zudem sei die Stellungnahme des Sachverständigen S. zu Hangsicherungsmaßnahmen einer konkreten Beschlussfassung nicht zugänglich gewesen. Wesentliche Teile der Bauausführung blieben auch bei der skizzierten Maßnahme unklar. Zudem entspreche die Finanzierung der Maßnahme erneut nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Beschlussfassung zu TOP 10B entspreche strukturell der Beschlussfassung des TOP 9B und sei aus denselben Gründen wie diese unwirksam. Zudem liege eine einheitliche Maßnahme vor, die nicht in einzelne Beschlussteile aufgegliedert werden könne. Daher hätten die zu TOP 10A und B gefassten Beschlüsse bereits für ungültig erklärt werden müssen, weil auch der zu TOP 10C gefasste Beschluss für ungültig erklärt worden sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.12.2014, Az. 539 C 1/14, abzuändern und die in der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 12.12.2013 gefassten Beschlüsse der Wirtschaftseinheit Tiefgarage/Gesamtanlage zu den TOP 9 A-B und 10 A-B für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass alle übrigen Eigentümer hinter den angefochtenen Beschlüssen stünden und die Verweigerungshaltung der Kläger aus sachfremden Erwägungen erfolge. Die Variante 3, der die Kläger zugestimmt hätten, hätte die Schaffung von zwei Treppen zum Inhalt gehabt. Zwei Treppen seien überflüssig. Die Wohnungseigentümer hätten Treppenausführungen im Eingangsbereich wegen der damit verbundenen technischen Probleme und der massiven optischen Beeinträchtigung der Gesamtanlage verworfen. Die Teilbeschlüsse seien unabhängig voneinander wirksam. Die Wahl der Fluchttreppe durch die Eigentümer sei nicht zu beanstanden. Die beschlossene Rettungswegführung sei geradezu zwingend und entspreche der üblichen Rettungswegführung. Die von den Klägern bevorzugte Variante sei unzureichend, technisch problematisch, kostspielig und mit einer Zerstörung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes verbunden. Partikularinteressen des Beklagten P. hätten keine Rolle gespielt. Der Wunsch der Kläger, völlig abgeschirmt von den übrigen Eigentümern zu sein, finde in der Teilungserklärung keine Grundlage. Die Alternativen zum beschlossenen Rettungsweg seien wiederholt erörtert worden, auch in der Eigentümerversammlung vom 12.12.2013. Die Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 02.01.2013 sei überholt. Sie berücksichtige nur den Rettungsweg mit der eingehausten Spindeltreppe, die auf dem Balkon der Wohnung des Beklagten P. ende. Für die Rettungswege müssten kurze Wege zum öffentlichen Grund geschaffen werden. Unübersichtliche, möglicherweise versperrte, mehrere 100 Meter lange Wege über fremde Grundstücke zum öffentlichen Grund seien unzulässig. Der Beschluss zu TOP 9B sei zur Umsetzung der bestandskräftigen Ordnungsverfügungen unerlässlich gewesen. Die Baugenehmigung sei inzwischen bestandskräftig erteilt worden und müsse zwingend umgesetzt werden. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten der Kläger gebe es nicht. Durch die Bezugnahme auf die Mindestsätze nach HOAI sei gewährleistet gewesen, dass die Eigentümer nicht mit unnötigen Kosten belastet würden. Die Finanzierung durch den Beklagten P. sei unproblematisch. Bei den Ausführungen des Amtsgerichts zur Beschlussfassung zu TOP 9C handele es sich um theoretische Überlegungen. Durch die Baugenehmigung sei das Vorhaben konkretisiert. Diese Bestimmung entspreche in vollem Umfang der Beschreibung der Variante, die der Beschlussfassung zugrunde liege. Damit könnten wirtschaftliche Belange der übrigen Eigentümer nicht mehr berührt werde. Diese seien geklärt. Die Beschlussfassungen zu TOP 10A-C über die Hangsicherung könnten getrennt Bestand haben. Sie bauten aufeinander auf. Der vorausgegangene Beschluss sei nicht von der Wirksamkeit des nachfolgenden Beschlusses abhängig. Die Hangsicherung sei überfällig gewesen und auf der Versammlung vom 12.12.2013 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 08.01.2013 erläutert worden. Was auszuführen sei, sei hinreichend bezeichnet und konkretisiert. Auf dieser Grundlage könne die Baugenehmigung beantragt und die Baumaßnahme umgesetzt werden. Die Kläger verteidigen das Urteil des Amtsgerichts, soweit die Beschlüsse zu TOP 9C und 10C für ungültig erklärt worden sind. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden, hat in der Sache aber ebenfalls keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage der Kläger abgewiesen, soweit diese begehrt haben, die auf der Eigentümerversammlung vom 12.12.2013 zu TOP 9A und B und TOP 10A und B gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären (dazu unter Ziff. 1. a) und b) sowie 2. a) und b)). Dagegen hat das Amtsgericht die zu TOP 9C und 10C gefassten Beschlüsse zu Recht für ungültig erklärt (dazu unter Ziff. 1. c) und 2. c)). 1. a) Der zu TOP 9A gefasste Beschluss über die Anlegung eines zweiten Rettungsweges entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Unstreitig hat das zuständige Bezirksamt H.-A. der Wohnungseigentümergemeinschaft mit rechtskräftigem Bescheid aufgegeben, hinsichtlich beider Fluchttreppen (d.h. nicht nur derjenigen, die auf dem zum Sondereigentum des Mehrheitseigentümers P. gehörenden Balkon endet) gem. § 31 Abs. 1 HmbBauO einen zweiten baulichen Rettungsweg anzulegen. Die „Anhörung“ vom 02.04.2013 (Anl. K 11 = Anlagenkonvolut B 3) nimmt bereits Bezug auf Anordnungen der Behörde vom 27.04.2009 und 30.08.2011. Mit Verfügungen vom 03.05.2013 und 23.07.2013 (Anlagenkonvolut B 3) hat die Behörde die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgefordert, Unterlagen über die Beantragung der Fluchtmöglichkeiten von beiden Fluchttreppen in den sicheren Außenbereich bis zum öffentlichen Grund einzureichen und ein Zwangsgeld von € 2.000,00 angedroht, sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkommen. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass den Wohnungseigentümern bei der Frage, wie der behördlichen Anordnung zur Schaffung zweiter Rettungswege nachzukommen ist, ein weites Auswahlermessen eingeräumt ist (vgl. Kammer, Urteil vom 25.04.2012 - 318 S 109/11, ZMR 2012, 892, Rn. 30, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 12. Auflage, § 21 Rdnr. 112). Vorliegend hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Sachverständigen Dipl.-Ing. R.S. beauftragt, Vorschläge für die Rettungswege zu machen. Dieser hat am 10.10.2013 (Anlagenkonvolut B 1) eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die den Parteien zusammen mit einem Informationsschreiben der Verwaltung (Anlagenkonvolut B 1) mit der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 12.12.2013 übermittelt worden ist. Die Stellungnahme enthielt zwei Varianten, von denen der Sachverständige die später von den Eigentümern beschlossene empfahl. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert war, eine andere Ausführungsvariante der zweiten Rettungswege zu beschließen. Soweit die Kläger geltend machen, dass der Sachverständige bereits am 02.01.2013 eine Stellungnahme (Anl. K 10) abgegeben habe, in der er [nur] für die Spindeltreppe des nördlichen Gebäudeabschnitts einen zweiten Rettungsweg nach vorne, rechts neben dem Gebäude-Eingang vorgeschlagen habe, ist auch diese Variante als Variante 3 auf der Eigentümerversammlung vom 12.12.2013 zu TOP 9 erörtert worden (vgl. Protokoll Anl. K 5). Gleichwohl folgten die Wohnungseigentümer mit großer Mehrheit der Empfehlung des Sachverständigen vom 10.10.2013. Dies ist nicht zu beanstanden und stellt keine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Wohnungseigentümer dar. Dabei durften die Wohnungseigentümer auch Fragen der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes berücksichtigen, da es sich um ein in exponierter Lage in H.-B. auf einer Anhöhe gelegenes exklusives Objekt handelt. Entgegen der Auffassung der Kläger wären die vom Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 02.01.2013 vorgeschlagenen Maßnahmen allein nicht ausreichend gewesen. Die Kläger verkennen, dass die Behörde ausdrücklich auch die Anlegung eines zweiten Rettungsweges hinsichtlich der Spindeltreppe fordert, die auf dem rückwärtigen Grundstück zwischen den beiden zu ihrer Erdgeschosswohnung gehörenden Terrassen endet. Von daher können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Wohnungseigentümer hier überhaupt keine Maßnahmen hätten ergreifen müssen, da der zweite Rettungsweg insoweit bereits vorhanden gewesen sei. Die von den Klägern gegen die beschlossene Ausführung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Dass es sich bei der vom Sachverständigen S. empfohlenen Variante um eine für die Rettungswegplanung „unübliche“ Ausführung handelt, behaupten die Kläger ins Blaue hinein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der betroffene Grundstücksbereich durch seine Hanglage sowie den erheblichen Höhenunterschied zu den nächstgelegenen öffentlichen Wegen geprägt ist, was eine Schaffung von zweiten Rettungswegen „auf dem kürzesten Weg“ zum nächstgelegenen öffentlichen Weg erschwert. Die Einwände der Kläger werden schon dadurch widerlegt, dass die zuständige Behörde die Rettungswegplanung akzeptiert hat und der Wohnungseigentümergemeinschaft inzwischen unstreitig die Baugenehmigung erteilt hat. Dass der Rettungsweg von der Spindeltreppe, die auf der Dachterrasse der Wohnung des Mehrheitseigentümers P. endet, zunächst im „Gebäudeschatten“ bis zu einer neu zu errichtenden Treppe verläuft und die Flüchtenden über diese in Gegenrichtung zur Straße vor dem Eingangsbereich geführt werden, ist der Hanglage hinter dem hier in Rede stehenden Gebäude Nr. 10 und damit dem Geländeprofil geschuldet. Dass Stabilisierungsmaßnahmen an dem Hang im rückwärtigen Gebäudebereich vorgenommen werden müssen, um den Rettungsweg an der Terrasse der Wohnung des Mehrheitseigentümers P. vorbeizuführen und die Rettungstreppe in Richtung Straße anzulegen, wird in der Stellungnahme des Sachverständigen S. nicht verschwiegen, erscheint aber schon deshalb nicht als entscheidender Nachteil, weil die Wohnungseigentümer wegen des in der Vergangenheit erfolgten leichten Abrutschens des Hangs ohnehin Stabilisierungsmaßnahmen in diesem Bereich vornehmen mussten (vgl. die Beschlussfassung zu TOP 10). Dass die Ausführungsvariante des zweiten Rettungsweges nur deshalb so beschlossen worden ist, damit das Areal vor der Terrasse des Mehrheitseigentümers P. vergrößert und waagerecht angelegt wird (von den Klägern als „Landgewinnung“ bezeichnet), und die Beschlussfassung damit primär den Einzelinteressen des Mehrheitseigentümers diente, erscheint angesichts des Umstandes, dass die Beschlussfassung von der Gesamteigentümerversammlung mit überwältigender Mehrheit gefasst worden ist und nur die Kläger mit nein gestimmt haben, fernliegend. Zudem geht mit dem vermeintlichen Vorteil für den Mehrheitseigentümer der gravierende Nachteil einher, dass der zweite Rettungsweg direkt vor seiner Terrasse entlang verläuft, ein Umstand, den die Kläger hinsichtlich des Rettungsweges von der anderen Spindeltreppe, der vor einer ihrer beiden eigenen Terrasse entlang führt, als gravierenden Nachteil darstellen. Dass sich die Wohnungseigentümer mit breiter Mehrheit gegen die von den Klägern favorisierte Variante entschieden haben, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Rettungsweges, der auf der zum Sondereigentum des Mehrheitseigentümers P. gehörenden Dachterrasse endet, hätte die von den Klägern gewünschte Ausführung zu einem erheblichen Eingriff in den optischen Gesamteindruck des Hauses Nr. 10 im Eingangsbereich geführt. Zudem bestehen Bedenken, ob sich der zweite Rettungsweg von der Spindeltreppe, die sich zwischen den beiden Terrassen der Erdgeschosswohnung der Kläger befindet, über die mit einem Zaun abgetrennte Terrasse des Restaurants überhaupt hätte realisieren lassen. Denn auf der Restaurantterrasse sind bestimmungsgemäß Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen aufgestellt, die - auch wenn Zuwegungen für die Gäste im normalen Betrieb frei bleiben - im Rettungsfall leicht zu Hindernissen werden könnten. Hinzu kommt, dass es der Teileigentümer des Restaurantkomplexes abgelehnt hat, dass ein zweiter Rettungsweg des mit Wohnungen ausgestatteten Gebäudes Nr. 10 über seine Sondernutzungsfläche verläuft. Dass und warum die Wohnungseigentümer den Teileigentümer zwingen könnten, den zweiten Rettungsweg auf seiner Sondernutzungsfläche zu dulden, wenn dieser - wie hier - auch auf dem rückwärtigen Grundstück hinter dem Gebäude Nr. 10 verlaufen könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich verkennen die Kläger, dass der Rettungsweg bei der von ihnen gewünschten Ausführung ebenfalls für eine erhebliche Strecke im Schatten des Gebäudes (nämlich des Restaurantkomplexes) verlaufen würde und langstreckig um diesen Gebäudeteil herumgeführt werden müsste, um zu einem öffentlichen Weg zu gelangen. Die Restaurantterrasse befindet sich nämlich ebenfalls weit über Straßenniveau und verfügt über keine rückwärtige Treppe zum in Luftlinie nächstgelegenen öffentlichen Weg. Entgegen der Auffassung der Kläger hätte das Amtsgericht den Beschluss zu TOP 9A nicht schon allein deshalb für ungültig erklären müssen, weil es den zu TOP 9C gefassten Ausführungsbeschluss für ungültig erklärt hat. Zwar handelt es sich bei dem Gegenstand der Beschlussfassungen zu TOP 9A-C um ein einheitliches Vorhaben. Die vorgenommene Aufteilung in drei Einzelbeschlüsse (A: Beschlussfassung über die auszuführende Variante; B: Ermächtigung der Verwaltung zur Einholung der Baugenehmigung dafür, Beauftragung eines Architekten mit der Baugenehmigungsplanung und Finanzierung der Planung; C: Beauftragung eines Unternehmens mit der Durchführung der Arbeiten und Finanzierung) unterliegt keinen Bedenken. Aus dem Urteil der Kammer vom 28.03.2012 - 318 S 17/11 ergibt sich, anders als das Amtsgericht offenbar meint, nichts anderes. In dem genannten Urteil hat die Kammer lediglich ausgeführt, dass bei größeren Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die Finanzierung nicht ungeregelt bleiben darf. Selbst wenn man die drei zu TOP 9A-C gefassten Einzelbeschlüsse rechtlich als einheitlichen Beschluss ansehen würde, ergäbe sich nichts anderes. Auf Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung findet die gesetzliche Regelung des § 139 BGB entsprechende Anwendung. Zwar kann ein Beschluss grundsätzlich auch nur teilweise für ungültig erklärt werden. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil nicht sinnvollerweise auch allein Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft so beschlossen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, Rn. 23, zitiert nach juris). Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren nicht befugt, die im Beschluss getroffene Regelung inhaltlich zu ändern, oder durch geeignet erscheinende andere Maßnahmen zu ergänzen oder zu ersetzen. Vielmehr hat es sich auf die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 233/11, ZMR 2013, 212, Rn. 9, zitiert nach juris). Die zu TOP 9A und B gefassten Beschlüsse stellen auch ohne den Beschluss zu TOP 9C ein sinnvolles Vorgehen der Wohnungseigentümer zur Erfüllung der behördlichen Brandschutzauflagen dar und bilden ein durchführbares (lediglich noch um einen Ausführungsbeschluss) zu ergänzendes Regelungskonzept, von dem anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer es auch ohne den Beschlussantrag zu TOP 9C beschlossen hätten. b) Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den zu TOP 9B gefassten Beschluss zu Recht abgewiesen. Dass die WEG-Verwaltung ermächtigt wurde, die Baugenehmigung für die Schaffung der zweiten Rettungswege einzuholen, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger geltend machen, dass das beauftragte Planungsbüro L. über keinen bauvorlageberechtigten Architekten verfüge, haben die Beklagten dies bestritten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und das Planungsbüro L. daher einen bauvorlageberechtigten Architekten als Subplaner einschalten musste, wäre dies mit keinem erheblichen Nachteil für die Wohnungseigentümer, insbesondere nicht mit höheren Kosten verbunden, da das Planungsbüro L. die Planungen zu Mindestsätzen nach HOAI vornimmt. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass hier grundsätzlich mehrere Vergleichsangebote von Architekten für die Baugenehmigungsplanung hätten eingeholt werden müssen. Dieses Vorgehen ist jedoch kein Selbstzweck und dient dazu, die Wohnungseigentümer vor überteuerten Angeboten zu schützen. Da das Planungsbüro L. die Gespräche mit der Behörde hinsichtlich der Schaffung zweiter Rettungswege bereits in der Vergangenheit begleitet hatte und sowohl mit dem Objekt als auch der Problematik der zweiten Rettungswege vertraut war, und nicht ersichtlich ist, dass ein anderes Architekturbüro die Baugenehmigungsplanung zu einer Vergütung unterhalb der Mindestsätze der HOAI vorgenommen hätte, war die Einholung von Vergleichsangeboten ausnahmsweise entbehrlich. Auch die beschlossene Kostenregelung, wonach der Mehrheitseigentümer P. allein die Kosten der Maßnahme trug, ist nicht zu beanstanden. Eine derartige vom vereinbarten oder gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung für eine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Einzelfall ist gem. § 16 Abs. 4 WEG gesetzlich vorgesehen. Die erforderliche doppelt qualifizierte Mehrheit bei der Beschlussfassung wurde erreicht. Welche Rechtsqualität die mündlich erteilte Zusage des Mehrheitseigentümers P. hatte, er werde allein für die anfallenden Kosten aufkommen, um weitere Verzögerungen (durch die Kläger) bei der Schaffung der zweiten Rettungswege zu vermeiden, kann dahinstehen. Denn durch die wirksame Beschlussfassung wurde ein entsprechender Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mehrheitseigentümer P. begründet. Nach Bestandskraft des Beschlusses hätte dieser nicht geltend machen können, er habe es sich anders überlegt oder seine auf der Eigentümerversammlung vom 12.12.2013 mündlich erteilte Zusage der Übernahme sämtlicher Kosten sei nicht rechtswirksam gewesen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Mehrheitseigentümer P. seiner beschlossenen Zahlungspflicht nicht nachkommen werde, haben die Kläger nicht dargetan und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Der Mehrheitseigentümer P. hat für die beschlossene Variante der zweiten Rettungswege gestimmt und setzt sich seit Jahren dafür ein, dass die zweiten Rettungswege geschaffen werden. Dass an seiner Liquidität Zweifel bestünden, behaupten die Kläger selbst nicht. Wie bereits ausgeführt, führt allein die Ungültigerklärung des zu TOP 9C gefassten Beschlusses nicht dazu, dass auch die zu TOP 9A und B gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden müssten. c) Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den zu TOP 9C gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Der Beschluss beinhaltet eine zu weitgehende Delegation von Befugnissen der Eigentümerversammlung auf einen nicht näher bestimmten „Ingenieur“. Die notwendigen Entscheidungen über das „Ob“ und „Wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hat die Eigentümerversammlung grundsätzlich selbst zu treffen. Ein auf den Einzelfall beschränkten Mehrheitsbeschluss genügt ausnahmsweise dann, wenn die Ermächtigung zu einem begrenzten und für die Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belässt. Dies kann beispielsweise durch eine gegenständliche Beschränkung bei hinreichender Bestimmbarkeit herbeigeführt werden. Zulässig ist auch eine Delegation von Detailfragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschluss die maßgeblichen Kriterien für eine Entscheidung durch den Verwaltungsbeirat bzw. den Verwalter vorgibt (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.03.2008 - 34 Wx 46/07, NJW-RR 2008, 1182, Rn. 39, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2000 - 3 Wx 253/00, NJW-RR 2001, 660; Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 107; Vandenhouten in: Kümmel/Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 21 Rdnr. 69). Die Wohnungseigentümer hätten in dem Beschluss selbst festlegen müssen, welchen „Ingenieur“ sie nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Einholung von drei Vergleichsangeboten zur Umsetzung der Schaffung zweiter Rettungswege beauftragen wollen. Auch die Entscheidung, welches Unternehmen mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt wird, hätte die Eigentümerversammlung selbst treffen müssen. Die Vorgabe, das „günstigste Angebot“ (was nicht notwendigerweise das billigste Angebot sein muss) zu beauftragen, ist zu ungenau und belässt dem „Ingenieur“ einen zu großen eigenen Entscheidungsspielraum. In dem Beschluss fehlt es an der Angabe der Eckpunkte, welche Kriterien die Wohnungseigentümer für die Ermittlung des günstigsten Angebots anlegen wollen. Wie bereits ausgeführt, führt allein die Ungültigerklärung des zu TOP 9C gefassten Beschlusses nicht dazu, dass auch die zu TOP 9A und B gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden müssten. 2. a) Zutreffend hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage abgewiesen, soweit diese sich gegen den zu TOP 10A gefassten Beschluss über die Hangsicherung richtete. Insbesondere ist der zu TOP 10A gefasste Beschluss hinreichend bestimmt. Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind objektiv und normativ „aus sich heraus“ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer ankäme (BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093, Rn. 9, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, a.a.O., § 23 Rdnr. 53). Maßgebend ist der Wortlaut sowie der sonstige Protokollinhalt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2005 - 20 W 36/03, Rn. 29, zitiert nach juris). Der übrige Inhalt des Protokolls (außerhalb des eigentlichen Beschlusswortlauts) ist für die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit heranzuziehen, da es sich um einen Umstand handelt, der für jedermann ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 10.09.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, NJW 1998, 3713, Rn. 16, zitiert nach juris). Nach der Systematik der in drei Einzelbeschlüsse (TOP 10A-C) aufgeteilten Beschlussfassung handelt es sich bei dem zu TOP 10A gefassten Beschluss um den Grundbeschluss, mit dem die Art und Weise bzw. das Verfahren zur Hangsicherung (hier: Terrassierung der Hangfläche durch Einbau von vier Winkelstützwänden aus Stahlbeton) verbindlich festgelegt werden sollte. Der Beschlusswortlaut, der sich hier aus der Überschrift des Tagesordnungspunktes ergibt („Nach ausführlicher Diskussion wird der Beschluss mit 651 Zustimmungen, 0 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen.“), nimmt Bezug auf die von dem Dipl.-Ing. Reiner S. beschriebenen Maßnahmen zur Sicherung des westlichen Hangs des Hauses Nr. 10 zwischen Haus Nr. 10 und dem Hotelgebäude vom 08.01.2013. Diese Stellungnahme (Anlagenkonvolut B 1) war der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 12.12.2013 beigefügt und den Wohnungseigentümern daher bekannt. Die Bezugnahme im Beschlusswortlaut auf die mit der Einladung versandte Anlage ist zur hinreichenden Bestimmtheit des Beschlusses ausreichend. Zur genaueren Beschreibung komplizierter Sachverhalte und technischer Details darf auf Unterlagen Bezug genommen werden, wenn diese eindeutig identifizierbar und allen Eigentümern zugänglich sind (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 23 Rdnr. 62). Der Beschlussantrag muss daher nicht die vom Sachverständigen empfohlene Maßnahme zur Hangsicherung wörtlich wiederholen und auch ohne in Bezug genommene Unterlagen verständlich sein. Die Stellungnahme des Sachverständigen vom 08.01.2013 ist aufgrund der beigefügten Zeichnung auch ihrerseits hinreichend bestimmt, um taugliche Grundlage für die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung zu sein. Der weitere Einwand der Kläger, dass der Stellungnahme kein vermaßter Lageplan des Grundstücks beigefügt war, auf dem die Stahlbetonstützen eingezeichnet sind, trifft zwar zu; dies ändert aber nichts daran, dass der Bereich, in dem die Winkelstützen errichtet werden sollen, hinreichend deutlich beschrieben ist. Es handelt sich um einen 12 m langen Bereich zwischen Haus Nr. 10 und dem benachbarten Hotelgebäude, das sich am Fußpunkt des Hangs befindet. Weiterer Details bedurfte es nicht. b) Im Hinblick auf den zu TOP 10B gefassten Beschluss gelten die obigen Ausführungen zu dem zu TOP 9B gefassten Beschluss entsprechend. Zutreffend ist auch das Amtsgericht davon ausgegangen, dass weder die Beauftragung des Planungsbüros L., noch das Unterbleiben der Einholung von Vergleichsangeboten noch die beschlossene Kostenregelung, wonach der Mehrheitseigentümer P. alleine für alle Kosten aufkommt, gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. c) In Bezug auf den zu TOP 10C gefassten Beschluss gelten die obigen Ausführungen zu TOP 9C entsprechend. Das Amtsgericht hat den Beschluss zu Recht für ungültig erklärt. Selbst wenn man diesen so auslegen würde, dass es sich bei dem „Ingenieur“ um das Planungsbüro L. handelte, was sich dem Beschluss nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, würde der Beschluss noch immer eine zu weitgehende Delegierung von Befugnissen der Eigentümerversammlung auf einen Dritten bedeuten, da die Vorgaben für die Auftragserteilung nicht hinreichend konkret sind („wovon das günstigste [Angebot] beauftragt wird“). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 62 Abs. 2 WEG gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts ist gem. § 49a Abs. 1 GKG erfolgt.