OffeneUrteileSuche
Urteil

318 O 62/14

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0323.318O62.14.0A
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben zu einer Anlage bewogen worden ist, ist auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass konkret dargelegt wird, dass und in welcher Höhe ein Gewinn entgangen ist. Allein der allgemeine Hinweis auf durchschnittlich erzielbare Zinssätze bei Termingeldern genügt nicht.(Rn.38) (Rn.39)
Tenor
1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger zu einem Nominalwert von € 25.000 gehaltenen Beteiligung an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. sowie sämtlicher Rechte hieraus zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 1.008,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.02.2015 zu zahlen; 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.023,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 frei zu halten. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der zu Ziffer 1. genannten Beteiligung zu ersetzen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der in Ziffer 1. genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65 %, die Beklagte 35 %. 8. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 9. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben zu einer Anlage bewogen worden ist, ist auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass konkret dargelegt wird, dass und in welcher Höhe ein Gewinn entgangen ist. Allein der allgemeine Hinweis auf durchschnittlich erzielbare Zinssätze bei Termingeldern genügt nicht.(Rn.38) (Rn.39) 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger zu einem Nominalwert von € 25.000 gehaltenen Beteiligung an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. sowie sämtlicher Rechte hieraus zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 1.008,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.02.2015 zu zahlen; 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.023,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 frei zu halten. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der zu Ziffer 1. genannten Beteiligung zu ersetzen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der in Ziffer 1. genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65 %, die Beklagte 35 %. 8. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 9. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung nur im zuerkannten Umfang zu. 1. Zwischen der Erblasserin und der Beklagten ist (konkludent) ein Beratungsvertrag, nicht nur ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen, weil der Kläger als Vertreter und der Zeuge W. ein Beratungsgespräch geführt haben (hierzu BGHZ 123, 126 BGH NJW 2004, 1868 ff., zitiert nach juris). Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. So hat auch der Zeuge W. bestätigt, dass er dem Kläger verschiedene Gespräche geführt hat, bei denen es inhaltlich auch um die streitgegenständliche Beteiligung und deren Eigenschaften ging. Der Annahme eines Beratungsvertrages steht hier auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Kläger anderweitig beraten wurde oder selbstständig einen gezielten Auftrag erteilt hat. So erfolgte eine Beratung in jedem Fall durch den für die Beklagte tätigen Zeugen W.. Auch dieser hat insoweit nicht etwa bekundet, dass die streitgegenständliche Anlageentscheidung bereits eigenständig vom Kläger getroffen worden war. 2. Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten bzgl. der Beteiligung der Erblasserin an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. verletzt. Nach der Rechtsprechung des BGH, die dieser mit Urteil vom 29.4.2014 (N JW 2014, 2945, zitiert nach juris) wie folgt zusammengefasst hat, gilt Folgendes: „Eine beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzel- falls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger “ Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte ihre Pflichten schon deshalb nicht erfüllt, weil der zur Grundlage der Anlageentscheidung gemachte Prospekt (Anlage K 4) inhaltlich unzutreffend und damit fehlerhaft ist. Anders als darin dargestellt (z.B. Prospekt S. 19), sind in den maßgeblichen Verträgen keine so genannten „non-recourse Klauseln" enthalten, die eine Haftung der Anleger gerade vermeiden sollen. Dass dies der Fall ist, hat die Beklagte nicht hinreichend konkret in Abrede genommen. Soweit sie geltend macht, der Kläger habe den in Rede stehenden Objektmietvertrag nicht vorgelegt und sie selbst verfüge nicht (mehr) über diese Unterlagen, greift dies nicht durch. Dass der vom Kläger behauptete Vertragsinhalt nicht zutrifft, wird damit nicht einmal substantiiert bestritten; einer Beweisaufnahme bedarf es nicht. Auch soweit die Beklagte behauptet, nach französischem Recht hafteten die Gesellschafter gegenüber den Mietern ohnehin nicht persönlich, ist dies angesichts der Darstellung im Prospekt, man habe bzw. werde eine „grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung“ (Prospekt S. 19) durch bestimmte vertragliche Ausgestaltungen ausschließen, unsubstantiiert. Dass es sich hierbei um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand handelt, kann keinen Zweifeln unterliegen. Dass die Frage, ob auch das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme besteht oder vertraglich ausgeschlossen ist, für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, versteht sich von selbst. All dies musste der Beklagten auch bekannt sein, denn es handelte sich bei der o.g. Anlage um ein Eigenprodukt. Auf die Frage, ob der Prospekt auch in anderer Hinsicht fehlerhaft ist, kommt es nicht an. 3. a) Der Höhe nach ist der Schaden lediglich im zuerkannten Umfang gerechtfertigt. Dem Kläger ist der Schaden im Sinne von § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen. Er ist danach so zu stellen, als ob der Beitritt nicht erfolgt wäre. Der Anspruch ist auf die Rückzahlung des aufgewandten Betrages abzüglich Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus seiner Beteiligung gerichtet (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 280 Rn. 50). Auch die vom Kläger zwischenzeitlich gezahlten Steuerbeträge sind als Schaden zu ersetzen. Dass der Klagantrag zu 1) auf Zahlung in €-Beträgen lautet, ist nicht zu beanstanden, weil es sich hierbei um einem Schadensersatzanspruch handelt, nicht um eine Fremdwährungsschuld gemäß § 244 BGB (zu allem Palandt-Grüneberg, a.a.O., §§ 244, 245 Rn. 16). Dass die Erblasserin höhere Ausschüttungen erhalten hat als vom Kläger behauptet und bei seiner Schadensberechnung bereits abgezogen, hat die Beklagte nicht konkret dargetan. Dass diese hier anrechenbare außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, ist nicht dargetan. Dass der Schadensersatzanspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung besteht, hat der Kläger bei Antragstellung berücksichtigt. Insoweit genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte anbietet. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Beteiligung von der Zustimmung Dritter abhängt (BGH NJW 2012, 2951 Rn. 11, zitiert nach juris). Ob eine Rückabwicklung Zug um Zug im Hinblick auf Zustimmungserfordernisse gesellschaftsrechtlicher Natur problematisch ist, ist daher unerheblich. Auch der Anspruch auf Feststellung einer Ersatzpflicht (Freihaltungspflicht) ist zulässig und begründet. Dass das Klagebegehren ungeachtet der anderen sprachlichen Formulierung im Klagantrag zu 6) in diesem Sinn auszulegen ist, ergibt sich aus der Begründung in der Klagschrift. Weder fehlt es dem Feststellungsbegehren an hinreichender Bestimmtheit, weil auf die konkret zugrunde liegende Beteiligung Bezug genommen wird, noch ist der Eintritt weiterer Schäden nicht hinreichend wahrscheinlich. So hat sich dieses Risiko vielmehr teilweise bereits in der Form realisiert, dass der Kläger mit Steuerforderungen konfrontiert wurde (Anlagen K 13, 14). b) Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn hat der Kläger demgegenüber nicht. Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages und fehlerhaften Prospektangaben gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Hierzu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben zu einer Anlage bewogen worden ist, nicht nur seine Einlage zu ersetzen, sondern auch der Schaden, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass konkret dargelegt wird, dass und in welcher Höhe ein Gewinn entgangen ist, d.h. für welche alternative konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Allein der allgemeine Hinweis auf durchschnittlich erzielbare Zinssätze bei Termingeldern genügt hier nicht. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers dahingehend versteht, dass er behaupten will, sich bei einer ordnungsgemäßen Beratung für eine Geldanlage in Form von Termingeldern entschieden zu haben, ist dies angesichts des sonstigen Anlageverhaltens im Ergebnis nicht hinreichend substantiiert. So hat die Erblasserin sowohl zuvor als auch nach der streitgegenständlichen Beteiligung in andere Anlagen investiert, die vergleichbar mit der hier in Rede stehenden Fondsbeteiligung waren und eine höhere Rendite versprachen (Anlage B 2, geschlossene Fonds). Ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Art von Anlage sie gegebenenfalls gewählt hätte und welche Gewinne oder Verluste sie dabei erzielt hätte, gibt es im Übrigen nicht. II. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beteiligung an der N. Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. M. M. KG besteht nicht. 1. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass sie Provisionen erhalte, ist der auf diese Pflichtverletzung gestützte Anspruch verjährt. Zwar umfasst die im Rahmen des Beratungsvertrages bestehende Pflicht der Beklagten zu einer anleger- und anlagegerechte Beratung auch die Pflicht, den Anleger über eine Provision und deren Höhe aufzuklären. Eire solche Aufklärung hat immer dann zu erfolgen, wenn Zahlungen fließen und die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares wirtschaftliches Eigeninteresse hat (BGH WM 2012, 1337). Diese Pflicht hat die Beklagte jedenfalls nicht durch Übergabe des Prospektes erfüllt, weil sich darin keine deutlichen Hinweise auf die an die Beklagte fließende Provision finden. Allein die allgemeinen Hinweise im Prospekt auf das Agio und Vermittlungskosten der Vertriebspartner (S. 36 ff.) genügen hierfür nicht. Der Anspruch ist jedoch gemäß §§ 155, 199 Abs. 1 BGB verjährt, weil der Kläger als Vertreter der Erblasserin bereits bei Zeichnung der Beteiligung ausreichende Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Umstände hatte. Dies ist der Fall, wenn der Anleger positive Kenntnis davon hat, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das Anlagegeschäft erhält, deren Höhe sie ihm nicht mitteilt (BGH NJW 2013,1801 ff, zitiert nach juris). Anders ist dies nur, wenn die Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht, denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an einer Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf 6 U 30/10). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Kläger hier Kenntnis davon, dass die Beklagte eine Vergütung in Form des Agio erhalten sollte, so dass die Verjährung bereits mit Zeichnung zu laufen begann (vgl. hierzu BGH NJW 2013, 1801 ff). Dass das Agio vorliegend von 5 % auf 2,5 % gesenkt wurde, geht aus der Aufstellung Anlage B 2 hervor. Dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen, hat der Kläger nicht in Abrede genommen. Auf die Frage, ob der Zeuge W. seinerzeit von sich aus angeboten hat, das Agio zu senken oder ob dies auf Initiative des Klägers hin geschah, ist unerheblich. In jedem Fall war dem Kläger damit bekannt, dass die Beklagte eine Vergütung erhielt; dass sie hierbei konkret falsche Angaben zu deren Höhe gemacht oder positiv geäußert hat, nicht mehr als das Agio zu erhalten, wird nicht behauptet. 2. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt, weil der Prospekt nach seinem Gesamtbild, das er von der Beteiligung vermittelt, nicht fehlerhaft, irreführend oder unvollständig ist. Die Risiken einer Investition in ein Containerschiff werden hinreichend deutlich dargestellt (a). Der Kläger hat den Prospekt auch rechtzeitig erhalten (b). a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger durch den Prospekt für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Prospektfehler müssen zudem erheblich in dem Sinne sein, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt. Daran gemessen weist der Prospekt keine erheblichen Prospektfehler auf. Zu den vom Kläger gerügten Prospektfehlern im Einzelnen: Der Prospekt klärt hinreichend sowohl über die Laufzeit auf (S. 12f., 16) wie auch über das unternehmerische Risiko bis hin zum Totalverlust (S. 14), ebenso über die Haftung des Anlegers und deren Wiederaufleben (S. 16). Eines gesonderten Hinweises auf §§ 30, 30a GmbHG (analog) bedurfte es hierbei - unabhängig davon, ob diese Vorschriften überhaupt Anwendung finden - jedenfalls nicht. So muss nicht über jedes fernliegende theoretische Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH NJW-RR 2013,1374 ff., zitiert nach juris OLG Köln, 24 U 112/14). Dass kein regulärer Markt besteht, ergibt sich ebenfalls aus dem Prospekt (S. 59). Es genügt, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Veräußerungsmöglichkeiten der Beteiligung mangels eines geregelten Marktes praktischen Schwierigkeiten begegnen können (BGH WM 2015,128). Auch die Höhe der Weichkosten ist hinreichend deutlich aus den Investitions- und Finanzierungsplänen ersichtlich (S. 38). b) Gemäß § 280 Abs.1 BGB trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung (vgl. nur Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn 34). Er muss den Beweis führen, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Auch bei einer verhaltensbezogenen, also nicht auf einen Erfolg bezogenen Pflicht hat der Gläubiger in der Regel den vollen Beweis einer Pflichtverletzung zu erbringen, was insbesondere für den Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung einer Beratungs-, Hinweis oder Aufklärungspflicht gilt (vgl. BGH NJW 2008, 371; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn 35). Der Kläger, der danach darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, den Prospekt nicht rechtzeitig erhalten zu haben (BGH NJW RR 2006, 1345; BGH BKR 2010, 118 zitiert nach juris), hat diesen Beweis nicht erbracht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zwar, dass er im Zeichnungsschein (formularmäßig) bestätigt hat, den Prospektinhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Jedenfalls aber steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Prospekt erst nach Zeichnung überlassen wurde. So hatte der Kläger selbst zur Überzeugung des Gerichts schon keine genaue Erinnerung mehr daran, auf welche Weise im Einzelnen der Kontakt in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung überhaupt zustande gekommen ist. Hinsichtlich der Prospektübergabe hat er lediglich aufgrund bestimmter Umstände die Schlussfolgerung gezogen, den Prospekt erst bei dem Beratungsgespräch bekommen zu haben. Soweit er hierzu erklärt hat, er habe jedenfalls in den Unterlagen kein anders lautendes Anschreiben gefunden, aus dem - anderes als bei sonstigen Beteiligungen - eine Übersendung hervorgegangen sei, ist dies in keiner Weise zwingend. Auch der Zeuge W. hatte keine konkrete Erinnerung mehr an die Gespräche. Auch er hat jedoch nicht etwa bekundet, den Prospekt in diesem Fall dem Kläger erst anlässlich oder gar nach Zeichnung ausgehändigt zu haben. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass der Prospekt zum Schiffsfonds nicht rechtzeitig vorgelegen hat. Selbst ein non liquet geht angesichts der Beweislastverteilung zum Nachteil des Klägers. III. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 280, 291 BGB gerechtfertigt. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs nur im zuerkannten Umfang begründet. IV. Auch der Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte im Gläubigerannahmeverzug befindet ist zulässig, denn das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756, 765 ZPO. Das den Gläubigerverzug nach §§ 2893 ff. BGB begründende Angebot auf Anteilsübertragung ist jedenfalls in der Klageschrift erfolgt. V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 708 Ziffer 11 Fall 2, 709, 711 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolger seiner Mutter wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Schiffs- sowie Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Erblasserin beteiligte sich im Jahr 2007 mit einem Betrag von US$ 70.000,- zzgl. Agio an der „N. Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. V. M. KG (Anlage K 1) sowie mit einem Betrag vom € 25.000,- an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. (Anlagen K 2, K 4). Der Kläger trägt vor, die Beteiligungen beruhten auf einer Beratung durch einen Anlageberater der Beklagten, den Zeugen W.. Er - der Kläger - habe seinerzeit die geschäftlichen Angelegenheiten seiner Mutter geregelt und auf eigene Initiative mit dem Zeugen W. gesprochen, nachdem durch die Veräußerung einer Immobilie liquide Geldmittel vorhanden gewesen seien. Er habe dabei deutlich gemacht, dass es um eine gute und sichere Verzinsung und regelmäßige Einnahmen gehe. Der Berater habe die Anlagen als hierfür geeignet bezeichnet und diese als hervorragend zur Altersvorsorge geeignet empfohlen. Er habe erklärt, nennenswerte Risiken bestünden nicht. Weder das Totalverlustrisiko noch eine mögliche Nachschusspflicht seien erörtert worden, ebenso wenig die Bedeutung einer Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen oder die eingeschränkte Handelbarkeit. Auch ein Hinweis auf Provisionen sei unterblieben. Bei der Beteiligung an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. bestehe das Risiko einer persönlichen Haftung der Anleger, weil die maßgeblichen Verträge (Swapvertrag und Objektmietvertrag) - anders als im Prospekt dargestellt - nicht mit einer Nichtrückgriffsklausel versehen seien (Anlage K 8; Beweis: Zeugnis T.; B.). Außerdem seien die Mieten aufgrund rechtlicher Vorgaben erheblichen Schwankungen - auch nach unten hin - unterworfen. Die Fondsprospekte habe der Zeuge W. erst nach Zeichnung ausgehändigt. Ausschüttungen aus der Schiffsbeteiligung habe die Erblasserin nur in Höhe von insgesamt US$ 15.050,- erhalten (Anlage K 11), aus der Immobilienbeteiligung nur in Höhe von € 5.500,-. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 41.039,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger zu einem Nominalwert von 70.000,00 US$ gehaltenen Beteiligung an der N. Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. M. M. KG sowie sämtlicher Rechte hieraus zu zahlen. 2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn € 1.008,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 18.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger zu einem Nominalwert von € 25.000 gehaltenen Beteiligung an der S. V. geschlossener Immobilienfonds für F. sowie sämtlicher Rechte hieraus zu zahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 7.571,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 zu zahlen. 5. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 2.085,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen. 6. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der oben in den Anträgen zu Ziffer 1. und 2. genannten Beteiligungen frei zu halten. 7. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der in den Klaganträgen zu Ziffer 1. und 2. genannten Gegenleistungen im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Verjährungseinrede und trägt vor, sie sei nicht beratend tätig geworden, müsse jedenfalls aber als unabhängige Anlageberaterin angesehen werden. Über Provisionen habe daher nicht aufgeklärt werden müssen. Potentielle Zeichner seien von ihr angeschrieben und bei Interesse über die Fonds informiert worden. Dabei sei ohne eine auf individuelle Verhältnisse zugeschnittene Beratung (nur) über die Eckdaten der Beteiligung informiert worden. Bei Nachfragen sei dies anhand der Prospekte erläutert worden. Diese seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Über sämtliche Risiken werde deutlich aufgeklärt. Den in Rede stehenden Objektmietvertrag habe der Kläger nicht vorgelegt; sie selbst verfüge nicht über die Unterlagen. Diese befänden sich bei der W. Invest KG, die seit 2009 rechtlich und personell getrennt sei. Im Übrigen hafteten nach französischem Recht die Gesellschafter gegenüber den Mietern ohnehin nicht persönlich. Vorliegend sei insbesondere auch darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine unternehmerisch geprägte Investition handele und dass es Währungsrisiken gebe. Die Prospekte seien dem Kläger auch nicht erst nach Zeichnung überlassen worden; vielmehr habe dieser nach deren Erhalt selbst entscheiden könne, wann er zeichne. Der Vertrieb erfolge in der Weise, dass bei Interesse des angeschriebenen potentiellen Kunden der jeweilige Prospekt übersandt werde. Dabei werde auch darauf hingewiesen, dass allein dieser maßgeblich sei. Im Übrigen seien von der Erblasserin auch zuvor - in den Jahren seit 1990 - wiederholt renditeorientierte Anlagen gezeichnet worden (Anlage B 2). Der Kläger habe aufgrund vorangegangener Zeichnungen Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte Provisionen erhalte. Über das Agio sei verhandelt worden. Es sei ihm bei allem auch auf Steuervorteile angekommen, die durch die Tonnagesteuer und das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen erzielbar waren. Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 04.02.2015 verwiesen. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.