Urteil
318 S 111/13
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0409.318S111.13.0A
2mal zitiert
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Wohnungseigentümer können nicht konstitutiv beschließen, dass eine Parabolantenne vom Sondereigentümer zu entfernen ist.(Rn.16)
2. Das generelle Verbot (Beschluss) der Installation von Parabolantennen ist keine Gebrauchsregelung, die noch als zulässig anzusehen ist.(Rn.16)
3. Das deutlich sichtbare Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon ist für die Mitwohnungseigentümer ein nicht hinzunehmender Nachteil.(Rn.20)
4. Im Einzelfall kann ein ausländischer Eigentümer auf die Nutzung des Breitbandkabels verwiesen werden; es gibt kein Recht auf "optimale Grundversorgung".(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 04.09.2013, Az. 882 C 36/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümer können nicht konstitutiv beschließen, dass eine Parabolantenne vom Sondereigentümer zu entfernen ist.(Rn.16) 2. Das generelle Verbot (Beschluss) der Installation von Parabolantennen ist keine Gebrauchsregelung, die noch als zulässig anzusehen ist.(Rn.16) 3. Das deutlich sichtbare Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon ist für die Mitwohnungseigentümer ein nicht hinzunehmender Nachteil.(Rn.20) 4. Im Einzelfall kann ein ausländischer Eigentümer auf die Nutzung des Breitbandkabels verwiesen werden; es gibt kein Recht auf "optimale Grundversorgung".(Rn.23) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 04.09.2013, Az. 882 C 36/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. I. Die Klägerin begehrt auf der Grundlage eines Beschlusses der Eigentümerversammlung nach Anschluss des Gebäudes der Wohnungseigentümergemeinschaft an das Breitbandkabelnetz die Entfernung einer Parabolantenne von den Beklagten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 04.09.2013 als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Balkon der Wohneinheit im zweiten Obergeschoss des Hauses P.B., installierte Parabolantenne zu entfernen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Anspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit den Beschlüssen vom 11.02.2010 und 25.08.2011 ergebe. Die Beschlüsse, aus denen sich die Verpflichtung zur Entfernung der Parabolantenne ergebe, seien bestandskräftig. Die Beschlüsse seien nicht nichtig, insbesondere nicht außerhalb der Beschlusskompetenz der Versammlung gefasst worden. Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 10.09.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 10.10.2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 11.11.2013 (einem Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Beklagten tragen vor, dass der gefasste Beschluss der Klägerin nichtig sei, da er die Beschlusskompetenz der Klägerin überschritten habe. Der Beschluss greife in ihre Grundrechte auf Informations- und Religionsfreiheit ein, da sie mit dem Netz, dass W. zur Verfügung stelle, die von ihnen genannten Sender, vor allem IRIB I und IRIB II sowie Persian BBC, nicht empfangen könnten. Die Sender IRIB I und II befassten sich mit religiösen Inhalten, auf die sie wegen ihres Glaubens größten Wert legten. Auf die Tatsache, dass die Sachbehandlung der Klägerin angesichts der geringfügigen optischen Störung durch die Satellitenantenne nicht verhältnismäßig sei, komme es nicht einmal an. Aufgrund der Sender IRIB I und II könnten sie insbesondere während der Fastenzeit spezielle Gebete und Waschungen im Fernsehen verfolgen und sich hieran unter Teilnahme an den Gebeten beteiligen. Der Sender Iran BBC bringe ausgedehnte Sendungen über Politik in Farsi, worauf sie besonderen Wert legten. Durch die in der Senderauswahl (Anl. K 7) aufgeführten Sender, die auf Farsi verfolgt werden könnten, könne ihr Anspruch auf mediale Grundversorgung nicht erfüllt werden. Der Sender ICC (Iranian Cinema Channel) sende ausschließlich Kinofilme, an denen sie kein Interesse hätten, MI-TV und PEN-TV sendeten ausschließlich Popmusik, die sie weder hören noch sehen wollten, und der Sender Payame Afghan beinhalte Sendungen aus Afghanistan, zu denen sie keinen Bezug hätten. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 04.09.2013, Az. 882 C 36/12, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, dass der Beschluss nicht nichtig gewesen sei. Der BGH habe mit Beschluss vom 22.01.2004 (ZMR 2004, 438 ff.) entschieden, dass ein Beschluss hinsichtlich der Entfernung von ungenehmigten Parabolantennen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei. Dies sei einhellige Auffassung in der Rechtsprechung. Etwas andere gelte nur, wenn eine dem Beschluss entgegen stehende Vereinbarung existiere oder der Mehrheitsbeschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Nichtigkeit können insbesondere nicht angenommen werden, weil angeblich keine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen worden sei. Ungeachtet der Bestandskraft des Beschlusses wäre der Anspruch auch aus § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 BGB gegeben. Ein ausländischer Mitbürger habe keinen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung sämtlicher für ihn interessanter Fernsehsender. Die Beklagten könnten über den Breibandkabelanschluss eine ausreichende Versorgung mit Heimatsendern erzielen. Eine optische Störung liege vor. Der Vortrag der Beklagten, dass diese auf den Empfang bestimmter Sender aus religiösen Gründen großen Wert legten, sei unsubstantiiert. Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.03.2014 sei verspätet. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass ein besonderes Bedürfnis der Beklagten hinsichtlich bestimmter Fernsehsender bestehe, weil die Beklagten Muslime seien, und dass die von den Beklagten genannten Sender auch religiöse Rituale beinhalteten. Weiter bestreite sie mit Nichtwissen, dass die empfangbaren Sender lediglich den von den Beklagten behaupteten Inhalt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagten haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2014 noch einen Schriftsatz vom 28.03.2014 eingereicht. Sie meinen, dass ihr Vortrag aus dem Schriftsatz vom 06.03.2014 nicht verspätet gewesen sei und dass die Klägerin die Themen der Sender nicht mit Nichtwissen bestreiten könne, da die Sender jederzeit zu betrachten seien. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten zur Entfernung der auf dem zu ihrem Sondereigentum gehörenden Balkon aufgestellten Satellitenantenne verurteilt. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich dieser Anspruch zwar nicht aus dem nicht angefochtenen Beschluss, der auf der Eigentümerversammlung vom 11.02.2010 zu TOP 7 gefasst worden ist (Anl. K 1). Die Wohnungseigentümer können nicht konstitutiv einen Anspruch auf Entfernung einer ungenehmigten baulichen Veränderung durch einen Mehrheitsbeschluss begründen, weil ihnen hierzu die Beschlusskompetenz fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 1063). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Beschluss vom 11.02.2010, der inhaltlich ein generelles Verbot der Installation von SAT-Anlagen enthält, nicht um eine gem. § 15 Abs. 2 WEG zulässige Gebrauchsregelung. Durch Mehrheitsbeschluss können die Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 2 WEG den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums nur insoweit regeln, als die Grenzen der Ordnungsmäßigkeit nicht überschritten sind und eine durch Vereinbarung getroffene Gebrauchsregelung nicht entgegensteht. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so fehlt es den Wohnungseigentümern - mangels entsprechenden Vorbehalts - an der Kompetenz, durch vereinbarungsändernden Mehrheitsbeschluss eine abweichende Regelung zu treffen. Die aus diesem Grund gegebene absolute Beschlussunzuständigkeit macht den Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, Rn. 32, zitiert nach juris). Zwar verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass im vorliegenden Fall keine Vereinbarung existiert, die das Anbringen von Parabolantennen (unter bestimmten Voraussetzungen) gestattet und durch den Beschluss der Eigentümerversammlung geändert wird. Dass die Teilungserklärung der Parteien beispielsweise vorsieht, dass das Aufstellen von Parabolantennen nur aus wichtigem Grund untersagt werden kann, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Der BGH hat jedoch in der Entscheidung vom 22.01.2004 zu Rn. 34 f. (zitiert nach juris) weiter ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer, da ihnen ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums verwehrt sei, den wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum nicht durch Mehrheitsbeschluss einschränken könnten. Dieser Bereich sei durch das Verbot der Aufstellung von Parabolantennen betroffen, denn die eigene Wohnung sei typischerweise der Ort, von dem aus die Bewohner die Informationsangebote von Fernsehen und Hörfunk nutzten. Dort stünden diese Medien bequem zur Verfügung und könnten auf Grund freier Entscheidung ausgewählt und genutzt werden. Dieser Gebrauch des Wohnungseigentums sei nicht nur sozial üblich und Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage, sondern nach allgemeinem Verständnis auch ein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung. In dieser Hinsicht werde der Gebrauch des Wohnungseigentums durch das mit Mehrheit beschlossene ausnahmslose Verbot von Parabolantennen in erheblichem Umfang eingeschränkt. Insbesondere werde es ausländischen Wohnungseigentümern im Allgemeinen unmöglich gemacht, Rundfunksendungen aus ihrer Heimat - abgesehen von wenigen über Kabelanschluss erreichbaren Programmen - zu empfangen. Trotz des vorhandenen Kabelanschlusses sei jedenfalls für sie der wesentliche Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum eingeschränkt (BGH, a.a.O.). Aufgrund dieser Umstände ist der BGH (a.a.O.) davon ausgegangen, dass der Eingriff in den Kernbereich unter den gegebenen Umständen zur Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses führt, wobei ein Beschluss, der in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift, zunächst nur schwebend unwirksam ist. Der Eingriff richtet sich mit dem Recht auf Informationsfreiheit gegen ein Individualrecht, das zwar nicht entziehbar ist, auf dessen Ausübung aber verzichtet werden kann. Angesichts dieser nicht schlechthin unentziehbaren, wohl aber mehrheitsfesten Position hat die fehlende Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers zunächst lediglich die schwebende Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge (BGH a.a.O.). Indem die Beklagten entgegen dem Beschluss die Befugnis für sich beanspruchen, die Parabolantenne auf dem zu ihrem Sondereigentum gehörenden Balkon behalten zu dürfen, habe sie ihre Zustimmung zumindest in konkludenter Weise verweigert. Aus der damit herbeigeführten endgültigen Unwirksamkeit zumindest gegenüber ausländischen Wohnungseigentümern ergibt sich entsprechend § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Verbots von Parabolantennen, selbst wenn - wegen der Programmangebote im Kabelnetz - eine wesentliche Nutzungsbeschränkung nur für Ausländer bejaht werden sollte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 35, zitiert nach juris). Diese Rechtsauffassung des BGH, der sich die Kammer anschließt, wird auch im Schrifttum geteilt (Bärmann/Merle, WEG, 11. Auflage, § 22 Rdnr. 261; Jennißen/Schultzky, WEG, 3. Auflage, § 15 Rdnr. 102; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 22 Rdnr. 121). 2. Gleichwohl steht den übrigen Wohnungseigentümern, deren Rechte die Klägerin hier aufgrund der mit dem zu TOP 5 auf der Eigentümerversammlung vom 25.08.2011 (Anl. K 3) gefassten Beschluss erfolgten Ermächtigung verfolgt, der geltend gemachte Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG gegen die Beklagten zu. Der in der Aufstellung der Parabolantenne auf dem Balkon liegende Gebrauch des Sondereigentums führt zu einem Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG). a) Ein Nachteil ist im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Hierfür kann auch eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks genügen (BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45, Rn. 4, zitiert nach juris). Wenn eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes mit der Maßnahme einhergeht, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45, Rn. 5, zitiert nach juris). Darauf, ob die Satellitenantenne lediglich auf dem Balkon steht oder am gemeinschaftlichen Eigentum verschraubt oder befestigt ist, kommt es nicht an (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 108). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Fotos (Anl. K 1), die hinreichend aussagekräftig sind, dass die von den Beklagten auf dem zu ihrem Sondereigentum gehörenden Balkon aufgestellte Parabolantenne deutlich sichtbar ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parabolantenne nicht an der Balkonbrüstung, sondern im unteren und hinteren Bereich des Balkons aufgestellt und ihre Farbe derjenigen der dahinterliegenden Hauswand ähnlich ist. b) Bei der Auslegung und Konkretisierung einer Generalklausel, wie sie § 14 Ziff. 1 WEG enthält, müssen auch die betroffenen Grundrechte der Wohnungseigentümer berücksichtigt werden, um deren wertsetzendem Gehalt auf die Rechtsanwendungsebene Geltung zu verschaffen. Die Frage, ob der mit der Installation der Parabolantenne verbundene Nachteil das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist mithin aufgrund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu beantworten (BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, Rn. 20, zitiert nach juris a.a.O.; BVerfG NJW 1995, 1665; Vandenhouten in: Niedenführ/kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 110). Hierbei sind auf Seiten der Beklagten, die die Satellitenantenne aufgestellt haben, neben ihrem Eigentumsrecht vor allem die ihnen zustehenden Grundrechte auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG) und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) zu beachten. Dem steht auf Seiten der übrigen Mitglieder der Klägerin deren durch die Duldung einer solchen Antennenanlage berührtes Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gegenüber. Dabei ist es in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn einem Wohnungseigentümer zugemutet wird, die Kabelanlage statt einer (eigenen) Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auch durch den Kabelanschluss ausreichend Zugang zu Programmen in der Sprache des Wohnungseigentümers besteht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.01.2005 - 1 BvR 1953/00, NZM 2005, 252, Rn. 10, zitiert nach juris zum Mietrecht). Dies zugrunde gelegt überwiegt hier das Eigentumsinteresse der übrigen Mitglieder der Klägerin das Informations- und Eigentumsinteresse der Beklagten. Die Klägerin kann die Beklagten auf den bestehenden Kabelanschluss verweisen, weil jedenfalls aus prozessualen Gründen davon auszugehen ist, dass deren mediale Grundversorgung durch eine ausreichende Anzahl an Programmen in ihrer Heimatsprache Farsi sichergestellt ist. Die Beklagten haben kein Grundrecht auf eine "optimale" Grundversorgung, d.h. keinen Anspruch auf den Empfang ganz bestimmter von ihnen gewünschter Sender (vgl. Kammer, Urteile vom 04.03.2009 - 318 S 29/08, ZMR 2009, 796; vom 24.06.2009 - 318 S 150/08, ZMR 2009, 872; vom 15.07.2009 - 318 S 151/08, ZMR 2010, 61; Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 22 Rdnr. 111). aa) Die Klägerin hat erstinstanzlich gestützt auf die als Anlage K 7 eingereichte Senderliste ihres Kabelfernsehanbieters W. dargetan, dass dieser vier Vollprogramme in der Muttersprache der Beklagten (Farsi) anbiete. Diesen Vortrag haben die Beklagten weder erstinstanzlich noch in ihrer Berufungsbegründung bestritten. Zwar hat das Amtsgericht die Frage, ob durch die im Kabelnetz zur Verfügung stehenden Programme der Anspruch auf mediale Grundversorgung der Beklagten erfüllt wird, für unerheblich gehalten, weil es von der Bestandskraft des Beschlusses vom 11.02.2010 (TOP 7) ausgegangen ist, wonach das Aufstellen von Satellitenantennen zukünftig in den die Außenansicht des Objekts betreffenden Bereichen verboten sei und alle vorhandenen Satellitenantennen in der Wohnungseigentumsanlage umgehend zu entfernen seien. Daher waren die Beklagten mit diesbezüglichem Vortrag in der Berufungsinstanz nicht präkludiert (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Jedoch hätten die Beklagten gem. § 520 Abs. 3 Ziff. 2 bis 4 ZPO bereits in der Berufungsbegründung vortragen müssen, dass und warum die im Kabelnetz vorhandenen Programme in der Sprache Farsi für die Erfüllung ihres Anspruchs auf mediale Grundversorgung nicht ausreichend seien. Da dies nicht erfolgt ist, ist ihr diesbezüglicher nachgeholter Vortrag im Schriftsatz vom 06.03.2014 gem. §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO verspätet und nicht bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Beklagten haben erst mit Schriftsatz vom 06.03.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, behauptet, dass ihr Anspruch auf mediale Grundversorgung durch die vom Kabelfernsehenanbieter der Klägerin angebotenen Programme in der Sprache Farsi nicht gedeckt werde, weil es sich nicht um Vollprogrammen handele und ein Sender sich lediglich auf Afghanistan beziehe. Die Zulassung dieses Vorbringens hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, da eine Beweisaufnahme zu den Inhalten der zur Verfügung stehenden Programme in der Sprache Farsi erforderlich gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 296 Abs. 1 ZPO die Ansicht, dass es für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits allein darauf ankommt, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (sog. absoluter Verzögerungsbegriff). Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte. Das Gericht ist allerdings verpflichtet, die Verspätung durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen gemäß § 273 ZPO so weit wie möglich auszugleichen und dadurch eine drohende Verzögerung abzuwenden (BGH, Urteil vom 03.07.2012 - VI ZR 120/11, NJW 2012, 2808, Rn. 11, zitiert nach juris). Dies war hier nicht möglich, weil der Schriftsatz der Beklagten erst sechs Tage vor dem Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung bei Gericht eingegangen ist. Entschuldigungsgründe haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch kein Fall der "Überbeschleunigung" vor, in dem offenkundig ist, dass die dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2012 - VI ZR 120/11, Rn. 12, zitiert nach juris). Rechtsmissbräuchlich ist die Präklusion nur, wenn ohne jeden Aufwand erkennbar ist, dass die Pflichtwidrigkeit - die Verspätung allein - nicht kausal für eine Verzögerung ist (BGH a.a.O.). Dies hat der BGH (a.a.O., m.w.N.) etwa angenommen, wenn in einem Arzthaftungsfall bei rechtzeitigem Vorbringen ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Ein vergleichbarer Fall der Überbeschleunigung liegt hier nicht vor. Hätten die Beklagten im vorliegenden Fall innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bestritten, dass die ihnen über den Kabelanschluss zur Verfügung stehenden Programme geeignet sind, ihre mediale Grundversorgung zu decken, hätte die Kammer der Klägerin rechtliches Gehör gewähren und sie darauf hinweisen können, dass sie (Zeugen-)Beweis für den Vollprogrammcharakter der in der Senderliste (Anl. K 7) enthaltenen Fernsehkanäle auf Farsi hätte anbieten müssen (beispielsweise durch einen Mitarbeiter des Kabelfernsehenanbieters). Die Kammer hätte sodann zum Haupttermin am 12.03.2014 ggfs. Zeugen laden und vernehmen können. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dieselbe Verzögerung eingetreten wäre, wenn sie innerhalb der mit der Verfügung vom 15.01.2014 gesetzten Frist bis zum 03.03.2014 vorgetragen hätten. Die Kammer hat den Parteien damit lediglich rechtliches Gehör zu ihrer vorläufigen Rechtsauffassung gewährt, da diese von derjenigen des Amtsgerichts abwich. Das im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.03.2014 erfolgte Bestreiten mit Nichtwissen durch die Klägerin, dass es sich bei den von ihrem Kabelfernsehenanbieter angebotenen Programmen auf Farsi nicht um Vollprogramme handele, ist nicht unwirksam. Zwar können Tatsachen, die Gegenstand ihrer eigener Wahrnehmung gewesen sind, von einer Partei nicht wirksam gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten werden. Hierzu zählt aber nicht die Frage, ob es sich bei Fernsehprogrammen in der Sprache Farsi um Vollprogramme handelt, da den Beklagten ansonsten die Hinzuziehung eines Übersetzers oder einer sonstigen fachkundigen Person aufgenötigt würde, um den Vortrag der Kläger in erheblicher Weise bestreiten zu können. Die Klägerin traf insoweit auch keine Erkundigungspflicht, weil der Kabelfernsehanbieter nicht unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.07.2009 - III ZR 333/08, NZM 2009, 745, Rn. 16, zitiert nach juris). Dass jedenfalls drei Vollprogramme in der Sprache Farsi zur Verfügung stehen, ist für die mediale Grundversorgung der Beklagten ausreichend, selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sich der Kanal "Payame Afghan" ausschließlich auf Afghanistan bezieht und daher für die mediale Grundversorgung der iranischstämmigen Beklagten außer Betracht zu bleiben hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 11.02.2010 (TOP 6) für die Wohnungseigentümer die Möglichkeit besteht, über den Kabelanbieter das Internet mit bis zu 100.000 KBIT-S zu nutzen, so dass den Beklagten grundsätzlich auch die Möglichkeit offensteht, ihre mediale Grundversorgung im Internet zu decken. Auch wenn diese Möglichkeit den Zugang zu ausländischen Fernsehprogrammen aus dem Herkunftsland des Wohnungseigentümers nicht ersetzen vermag, ist das Bestehen dieser Möglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (LG Frankfurt, NJW-RR 2013, 1357, Rn. 16, zitiert nach juris; LG München I, ZMR 2010, 795, Rn. 14, zitiert nach juris). bb) Etwas anderes ergibt sich für die im Rahmen des § 14 Ziff. 1 WEG zu treffende Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen auch nicht aus der Behauptung der Beklagten, dass sie in ihrer häuslichen Umgebung an religiösen Ritualen teilnähmen, die von den von ihnen über die Satellitenantenne empfangenen Sendern IRIB I und II ausgestrahlt würden. Zwar ist das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Die Kammer hat die Beklagten bereits mit Verfügung vom 15.01.2014 darauf hingewiesen, dass es an jedem Vortrag fehle, welcher Religion oder Glaubensrichtung sie angehörten. Hierzu haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 06.03.2014 vorgetragen, dass sie gläubige Muslime seien. Die Frage, ob dieser Vortrag verspätet ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls fehlt es an jedem Vortrag der Beklagten dazu, dass ihnen die persönliche Teilnahme an den von ihnen genannten Gottesdiensten oder religiösen Ritualen etwa in einer Moschee oder einem Gebetshaus nicht in zumutbarer Weise möglich ist, so dass sie darauf angewiesen sind, den Gottesdiensten und rituellen religiösen Handlungen durch moderne Kommunikationsmittel zu folgen (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.11.2007 - 32 Wx 146/07, NJW 2008, 235, Rn. 10, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 111 a.E.). Auf diese Entscheidung hatte die Kammer die Beklagten mit Verfügung vom 15.01.2014 ebenfalls hingewiesen, ohne dass weiterer erheblicher Sachvortrag hierzu erfolgt ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 62 Abs. 2 WEG gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.