Urteil
318 S 130/12
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:1106.318S130.12.0A
2mal zitiert
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Frage der Bepflanzung obliegt grundsätzlich der Disposition der Eigentümer.(Rn.28)
2. Das Ersetzen einer abgestorbenen Thujahecke durch Kirschlorbeerpflanzen stellt keinen "Nachteil" dar.(Rn.33)
3. Ein Anspruch auf Beseitigung einer Terrassentrennwand unterliegt der Verjährung; er stellt keinen Besitzentzug dar.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.11.2012 - Az.: 740 C 63/11 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) und der Beklagten zu 5) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek v. 05.11.2012 - Az.: 740 C 63/11 - wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach einem Streitwert von insgesamt 15.000,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Bepflanzung obliegt grundsätzlich der Disposition der Eigentümer.(Rn.28) 2. Das Ersetzen einer abgestorbenen Thujahecke durch Kirschlorbeerpflanzen stellt keinen "Nachteil" dar.(Rn.33) 3. Ein Anspruch auf Beseitigung einer Terrassentrennwand unterliegt der Verjährung; er stellt keinen Besitzentzug dar.(Rn.37) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.11.2012 - Az.: 740 C 63/11 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) und der Beklagten zu 5) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek v. 05.11.2012 - Az.: 740 C 63/11 - wie folgt geändert: Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach einem Streitwert von insgesamt 15.000,-- €. I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers, der Eigentümer der - von der Straße aus gesehen - im I. OG. links gelegenen Wohnung ist gegen die Beklagten, welche Eigentümer der im Erdgeschoss belegenen Wohnungen sind, über die Nutzung der vor ihren Wohnungen belegenen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksflächen durch die Beklagten sowie um einen Anspruch auf Beseitigung von Trennwänden zwischen den Terrassen der Beklagten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat mit Urteil v. 05.11.2012 die Beklagten zu 3) und 4) sowie die Beklagte zu 5) verurteilt, die Trennwände zwischen den Terrassen zu entfernen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) seien verjährt. Die streitgegenständlichen Anpflanzungen seien bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Klägers vorhanden gewesen. Die Verjährung habe mit dem Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs im Jahr 2005 begonnen und sei deshalb bei Klagerhebung bereits abgelaufen gewesen. Dass Anpflanzungen sich auf gemeinschaftlichem Eigentum befanden und die Beklagten zu 1) und 2) an diesem keine Sondernutzungsrechte hätten, hätte dem Kläger durch Nutzung einfacher Erkenntnismöglichkeiten bekannt gewesen sein können. Diese ungenutzt gelassen zu haben sei grob fahrlässig i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unverjährbare Unterlassungsansprüche habe der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht geltend gemacht, Klagegrund seien bauliche Veränderungen, die auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Einwirkungen zurückgingen. Die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) sei bezüglich des Anspruchs auf Entfernung von Pflanzen aus denselben Gründen unbegründet wie die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2). Der Kläger habe jedoch einen unverjährbaren Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Miteigentums an der Gemeinschaftsfläche in Form eines Anspruchs auf Rückbau der errichteten Trennwand zwischen der linken und ihrer mittleren Terrasse. Aus denselben Gründen habe der Kläger auch gegen die Beklagte zu 5) einen Anspruch aus § 985 BGB auf Entfernung der Trennwand. Hinsichtlich der Kirschlorbeerhecke bestehe kein Rückbauanspruch aus § 1004 BGB, da diese unstreitig eine vorhanden gewesene Thuja-Hecke ersetzt habe. Der Kläger hat gegen das ihm am 07.11.2012 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 07.12.2012 Berufung eingelegt und diese am 07.02.2013 begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung aufgrund seines am 07.01.2013 gestellten Antrages bis zum 07.02.2013 verlängert worden war. Die Beklagten zu 3) und 4) und die Beklagte zu 5) haben gegen das ihnen am 07.11.2012 zugestellte Urteil am 07.12.2012 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 07.01.2013 begründet. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Seine Klaganträge seien bestimmt genug; soweit es um die Entfernung von Anpflanzungen gehe, begehre er die Entfernung aller Pflanzen. Seine gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Ansprüche seien nicht verjährt. Es liege kein Fall grob fahrlässiger Unkenntnis seinerseits vor. Er habe bei dem Erwerb seiner Wohnung darauf vertrauen dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe. Erstmals aufgrund der Erklärungen der Beklagten in der Eigentümerversammlung v. 04.06.2008 habe er Veranlassung zu Nachforschungen über den Umfang der Berechtigung der Beklagten an den Grundstücksflächen gehabt. Erst so habe er ermittelt, dass keine Sondernutzungsrechte bestünden. Auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) habe er unverjährbare Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Denn die Anpflanzungen bestünden fort und parzellierten das Grundstück. Auch gegen die Beklagten zu 3) und 4) seien seine Ansprüche nicht verjährt. Er gehe davon aus, dass die Pflanztröge, die den Unterbau der Trennwände bildeten, zur Abgrenzung der Sondereigentumsflächen vom Gemeinschaftseigentum dienten, welche in der Teilungserklärung aber nicht vorgesehen seien. Diesbezüglich müsse er sich weitergehende Anträge vorbehalten. Bezüglich seiner Klage gegen die Beklagte zu 5) ist der Kläger der Ansicht, in der Eigentümerversammlung v. 04.06.2008 sei kein formal wirksamer Beschluss über den Bestand der Kirschlorbeerhecke gefasst worden. Die vordem vorhanden gewesene Thuja-Hecke sei ohne einen Beschluss der Eigentümer in einer Nacht- und Nebelaktion gerodet worden. Ebenso sei die Kirschlorbeerhecke ohne Beschlussfassung gepflanzt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.11.2012 abzuändern und die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, es zu unterlassen, den Mitbesitz des Klägers und dessen Nutzungsmöglichkeit an der Gemeinschaftsfläche vor und neben ihrer im Sondereigentum stehenden Wohnung Nr. 1 und neben der Garageneinfahrt durch Anpflanzungen zu stören und alle auf diesen Gemeinschaftsflächen des Anwesens S... Redder in 2...H... vorgenommenen Anpflanzungen, insbesondere die heckenartigen Anpflanzungen neben der Garageneinfahrt und anschließend entlang der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum zu entfernen und die ursprüngliche Grünfläche wiederherzustellen, die Beklagten zu 3. und 4. zu verurteilen, es zu unterlassen, den Mitbesitz des Klägers und dessen Nutzungsmöglichkeiten an der Gemeinschaftsfläche vor ihrer im Sondereigentum stehenden Wohnung Nr. 2 durch Anpflanzungen und das Errichten einer Trennwand zwischen der von der Straße aus gesehen linken und der mittleren Terrassenfläche der benachbarten Erdgeschosswohnungen zu stören und alle auf dieser Gemeinschaftsfläche des Anwesens S... Redder in 2...H... vorgenommenen Anpflanzungen und die errichtete Trennwand zu entfernen und die ursprüngliche Grünfläche wiederherzustellen, die Beklagte zu 5. zu verurteilen, es zu unterlassen, den Mitbesitz des Klägers und dessen Nutzungsmöglichkeit an der Gemeinschaftsfläche vor ihrer im Sondereigentum stehenden Wohnung Nr. 3 durch Anpflanzungen und das Errichten einer Trennwand zwischen der von der Straße aus gesehenen mittleren und der rechten Terrassenfläche der benachbarten Erdgeschosswohnungen zu stören und alle auf dieser Gemeinschaftsfläche des Anwesens S... Redder 2 in 2...H... vorgenommenen Anpflanzungen in Form von sechs laufenden Metern Kirschlorbeerhecke und die neben der Terrasse errichtete Trennwand zu entfernen und die ursprüngliche Grünfläche wiederherzustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie halten die Berufung des Klägers für unzulässig, soweit er mit seinen Berufungsanträgen weiterhin die Entfernung der Trennwände von den Beklagten zu 3) und 4) und der Beklagten zu 5) verlange; diesen Anträgen habe das Amtsgericht entsprochen, so dass ihm insoweit das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Beklagten zu 1) und 2) halten den Klagantrag für zu unbestimmt, da der Kläger nicht vortrage, auf welchem Teil des Gemeinschaftseigentums sich die zu entfernenden Pflanzen befänden. Einer Klagänderung auf Entfernung nunmehr "aller" Pflanzen widersprächen die Beklagten. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) auf Entfernung von Pflanzen in Anspruch genommen würden, sei der Anspruch verjährt. Dies gelte auch für die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichteten Ansprüche. Die von der Beklagten zu 5) gepflanzte Kirschlorbeerhecke sei eine Ersatzpflanzung für eine eingegangene Thuja-Hecke. Über die Kirschlorbeerhecke sei am 04.06.2008 ein bestandskräftiger Beschluss gefasst worden. Ein Beseitigungsanspruch sei jedenfalls verjährt, weil die Ersatzpflanzung vor dem 01.01.2008 vorgenommen worden sei. Soweit die Beklagten zu 3) und 4) und die Beklagte 5) Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt haben, tragen sie vor, dass ihr Rechtsmittel zulässig sei, weil die Rückbaukosten, was der Kläger nicht bestreitet, den Betrag von 600,-- € überstiegen. Ihr Rechtsmittel sei auch begründet. Der anwaltlich vertretene Kläger habe einen Anspruch auf Einräumung von Mitbesitz nie beantragt. Die Beklagten zu 3) und 4) seien weder Handlungs- noch Zustandsstörer. Ein Beseitigungsanspruch wäre zudem verjährt. Falls es um eine Herausgabe von Gemeinschaftsfläche gehen sollte, habe das angefochtene Urteil übersehen, dass diese nur im gegenwärtigen und tatsächlichen Zustand geschuldet sei, selbst wenn dieser rechtswidrig wäre. Die Entfernung der Trennwände wäre ungeeignet, dem Kläger Mitbesitz an den Gemeinschaftsflächen einzuräumen, denn diese seien auf den 1973 bauseitig errichteten Pflanztrögen aufgebaut, welche aber nicht streitgegenständlich seien. Die Teilungserklärung ordne die Terrassen der Beklagten dem Sondereigentum zu. Dies sei zutreffend, zumindest handele es sich um Sondernutzungsrechte an den Terrassen. Eine Mitnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums vor den Terrassen durch den Kläger würde die Beklagten angesichts der Enge der örtlichen Verhältnisse in unzumutbarer Weise in der Nutzung ihres Sondereigentums beeinträchtigen. Es seien vom äußeren Rand der Terrassen nur wenige Schritte bis zur straßenseitigen Grundstücksgrenze. Es könne entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht offen gelassen werden, wer die Trennwände errichtet hätte. Die linke Trennwand zwischen den Terrassen der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) und 4) stehe unstreitig seit 1973 und sei nicht von den Beklagten zu 3) und 4) errichtet worden. Die rechte Trennwand zwischen den Terrassen der Beklagten zu 3) und 4) und der Beklagten zu 5) habe zwar die Beklagte zu 5) errichtet, dies jedoch schon 2007, also in verjährter Zeit. Es handele sich bei den Trennwänden um Grenzeinrichtungen zwischen den Sondereigentumsrechten bzw. Sondernutzungsrechtsflächen. Zu deren Entfernung seien die Beklagten zu 3) und 4) bzw. die Beklagte zu 5) nicht passivlegitimiert. Die Entfernung könnte nur mit Zustimmung der Beklagten zu 1) und 2) bzw. der Beklagten zu 3) und 4) erfolgen. Diese jedoch seien alle daran interessiert, dass die Trennwände nicht entfernt würden. Jedenfalls sei ein Unterlassungsanspruch verjährt, denn es handele sich bei der Errichtung der Trennwände um die Fortdauer einer einzigen schädlichen Einwirkung. Die Beklagten zu 3) und 4) und die Beklagte zu 5) beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek v. 05.11.2012 - Az.: 740 C 63/11 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) und der Beklagten zu 5) zurückzuweisen. Der Kläger bestreitet, dass die Trennwand zwischen den Terrassen der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) und 4) schon 1973 gebaut worden sei. Dies sei nicht unstreitig. Nach seinen Informationen sei diese Trennwand vor ca. 10 Jahren ohne Beschlussfassung errichtet worden. Die rechte Trennwand sei unstreitig von der Beklagten zu 5) errichtet worden. Vorsorglich bestreite er, dass die Pflanztröge schon 1973 gebaut worden seien. Die Bauweise diene nicht dazu, die Gemeinschaftsfläche dem Sondereigentum der Beklagten zuzuordnen, sondern liege daran, dass sich unter dieser die Tiefgarage der Gemeinschaft befinde. Die Fläche vor den Terrassen bis zur straßenseitigen Grundstücksgrenze betrage mehrere Meter und sei zur gemeinschaftlichen Nutzung tauglich ohne Nachteile für die Beklagten. Trennwände, welche von den Beklagten zu 3) und 4) bzw. der Beklagten zu 5) errichtet worden seien, seien keine Grenzeinrichtung und müssten von denjenigen Eigentümern entfernt werden, die sie gebaut hätten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die jeweils selbstständigen Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) und 4) und der Beklagten zu 5) sind zulässig. Sie sind sämtlich insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beklagten sind durch die Verurteilung zur Entfernung der Trennwände mit mehr als 600,-- € beschwert (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Soweit der Kläger in seiner Berufung seine zuletzt erstinstanzlich gestellten Anträge im Berufungsverfahren vollständig wiederholt hat, ergibt deren Auslegung, dass eine Abänderung des angefochtenen Urteils nur insoweit begehrt wird, als seine Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung des Klägers ist unbegründet (1.). Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) und der Beklagten zu 5) hat auch in der Sache Erfolg (2.). 1. Die Berufung des Klägers gegen die von ihm erhobenen Ansprüche gegen alle Beklagten auf Entfernung von Pflanzen hat in der Sache keinen Erfolg. a) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Entfernung von Pflanzen. Verantwortlich hierfür wäre ein Eigentümer nur dann, wenn er als Handlungsstörer eine rechtswidrige Bepflanzung selbst vorgenommen hätte. Dass die vom Kläger beanstandeten Anpflanzungen von den Beklagten zu 1) und 2) selbst angelegt worden sind, kann der Kläger nicht geltend machen. Aufgrund der langen Geschichte der Eigentümergemeinschaft muss davon ausgegangen werden, dass diese schon seitens des Bauträgers bei Begründung des Wohnungseigentums angelegt worden sind. Die Beklagten haften auch nicht ausnahmsweise als Zustandsstörer auf Beseitigung der Anpflanzungen. Ihnen ist die Störung nicht zuzurechnen. Dies setzte voraus, dass sie nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage wären, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch ihren maßgeblichen Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. BGH, NZM 2010, 365). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dahinstehen kann, ob die Beklagten zu 1) und 2) ein Interesse an der Aufrechterhaltung der vorhandenen Bepflanzung haben. Sie sind jedenfalls rechtlich nicht in der Lage, diese Pflanzen zu beseitigen. Die Pflanzen befinden sich unstreitig auf einem Grundstücksteil, das nicht nur in gemeinschaftlichem Eigentum steht, sondern an dem auch kein Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht hat. Die Beklagten zu 1) und 2) sind deshalb auch nicht als Zustandsstörer zu betrachten. Die Frage der Bepflanzung des gemeinschaftlichen Eigentums unterliegt der Disposition aller Eigentümer. Jedenfalls wäre ein Anspruch auf Beseitigung der Pflanzen verjährt. Zutreffend ist das Amtsgericht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers über die anspruchsbegründenden Umstände i. S. v. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ausgegangen. Bei sichtbaren baulichen Veränderungen spricht ein Anscheinsbeweis für die Kenntnis des die Beseitigung verlangenden Eigentümers (Niedenführ-Vandenhouten, 10. Aufl., § 22 WEG, Rz. 193). Die Kenntnis nicht bestehender Sondernutzungsrechte ergibt sich unmittelbar aus der Teilungserklärung. Diese Umstände bei Erwerb seiner Wohnung nicht zur Kenntnis genommen zu haben, ist grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte und auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt (Palandt-Ellenberger, 72. Aufl., § 199 BGB, Rz. 40). Keiner Entscheidung bedarf danach, ob die Klaganträge ausreichend bestimmt sind. Dies begegnet bezüglich der gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klage jedenfalls insoweit Bedenken, als nicht nur die Entfernung der Pflanzen, sondern auch die Wiederherstellung einer "ursprünglichen Grünfläche" verlangt wird, ohne jeglichen Vortrag dazu, welcher Art diese beschaffen sein soll. b) Aus den vorstehenden Gründen zu a) ist die Berufung auch insoweit unbegründet, als mit ihr die Beklagten zu 3) und 4) auf Entfernung von Anpflanzungen auf der Gemeinschaftsfläche vor ihrer Wohnung in Anspruch genommen werden. Auch diese sind weder Handlungs- noch Zustandstörer. Zutreffend ist das Amtsgericht auch insoweit von einer Verjährung eventueller Ansprüche ausgegangen. Bei einer Störung durch Vornahme rechtswidriger Anpflanzungen handelt es sich um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang. Auch bezüglich der von den Beklagten zu 3) und 4) begehrten Wiederherstellung der "ursprünglichen Grünfläche" wäre der Klagantrag nicht ausreichend bestimmt. Hierauf kommt es jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht an. c) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 5) auf Entfernung der von dieser unstreitig gepflanzten Kirschlorbeerhecke. Durch die Anpflanzung einer Kirschlorbeerhecke an der Grundstücksgrenze zur Straße hin erleidet der Kläger keinen Nachteil, der das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß übersteigt (§ 14 Ziff. 1 WEG), so dass ein Beseitigungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Unstreitig befand sich anstelle der jetzt vorhandenen Kirschlorbeerhecke eine vor vielen Jahren gepflanzte Thuja-Hecke, welche abgängig war. Dass die Ersetzung einer, zumal unansehnlich gewordenen, Thuja-Hecke durch eine Kirschlorbeer-Hecke eine Beeinträchtigung für den Kläger bedeutet, behauptet dieser selbst nicht. Er wendet gegen die Kirschlorbeerhecke lediglich ein, diese sei ohne Beschlussfassung angelegt worden. Damit ist eine tatsächliche Beeinträchtigung durch die Hecke aber nicht dargelegt. Dahinstehen kann danach, ob die Wohnungseigentümer in ihrer Versammlung v. 04.06.2008 unter TOP 11 einen Beschluss über die Genehmigung der Kirschlorbeerhecke gefasst haben. Zwar wird bei der Wiedergabe des Abstimmungsverhältnisses im Protokoll von einer konkludenten Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auszugehen sein. Bedenken würde jedoch eine Umdeutung des gefassten Negativbeschlusses in einen Positivbeschluss in Bezug auf die Anpflanzung der Kirschlorbeerhecke begegnen (Niedenführ-Kümmel, a.a.O., § 23 WEG, Rz. 58). Jedenfalls erhebt die Beklagte zu 5) erfolgreich die Einrede der Verjährung. Die Kirschlorbeerhecke ist vor 2008 gepflanzt worden, so dass eine Hemmung der Verjährung nur durch eine vor Ablauf des Jahres 2010 eingereichte Klage hätte gehemmt werden können. Im Übrigen wird zur Verjährung auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 2. Die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) und der Beklagten zu 5) haben auch in der Sache Erfolg. a) Die Beklagten zu 3) und 4) sind nicht verpflichtet, die Trennwand links von ihrer Terrasse zu entfernen. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass diese Trennwand von den Beklagten zu 3) und 4) errichtet worden ist. Sie sind deshalb nicht als Handlungsstörer zu deren Entfernung verpflichtet. Da sich die Trennwand auf dem gemeinschaftlichen Eigentum befindet, sind die Beklagten zu 3) und 4) insoweit auch nicht als Zustandsstörer anzusehen. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch auf Entfernung von Pflanzen kann Bezug genommen werden. Die Kammer folgt nicht der Entscheidung des Amtsgerichts, soweit dieses einen Anspruch auf Herausgabe des Miteigentums an der Gemeinschaftsfläche in Form eines Anspruchs auf Rückbau der errichteten Trennwand aus einem gem. § 902 BGB unverjährbaren Anspruch auf Herausgabe des Eigentums aus § 985 BGB hergeleitet hat. Der insoweit zitierten Entscheidung des OLG München (NZM 2008, 87) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier streitigen Fall nicht vergleichbar ist. Durch die streitige Trennwand zwischen den Terrassen der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) und 4) ist keine Besitzentziehung am gemeinschaftlichen Eigentum eingetreten. Diese kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Amtsrichter sich beim Ortstermin um die Trennwand "herumwinden" musste, um von einer Terrasse zur anderen zu gelangen. Von einer Besitzentziehung i. S. der Entscheidung des OLG München kann nach Ansicht der Kammer nur dann ausgegangen werden, wenn das gemeinschaftliche Eigentum durch Überbauung oder Einzäunung im Umfang einer messbaren Fläche dem Besitz anderer Miteigentümer entzogen wird. Diese Voraussetzungen liegen bei der Errichtung einer Trennwand nicht vor. Dahinstehen kann deshalb, ob eine eventuelle "Besitzentziehung" nicht bereits durch die Pflanztröge, auf welchen die Trennwand errichtet worden ist, eingetreten wäre. Zutreffend weisen die Beklagten zu 3) und 4) im Übrigen darauf hin, dass ein eventueller Herausgabeanspruch aus § 985 BGB lediglich auf Besitzverschaffung der herauszugebenden Sache in dem Zustand gerichtet ist, in welchem sie sich befindet (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 985 BGB, Rz. 8), so dass aus diesem Rechtsgrund eine Beseitigung der Trennwand nicht hergeleitet werden kann. Ein nicht auf § 985 BGB gestützter Beseitigungsanspruch wäre verjährt (s. o.). b) Auch die Berufung der Beklagten zu 5) ist begründet. Sie schuldet keine Entfernung der von ihr im Frühjahr 2007 errichteten Trennwand zwischen ihrer Terrasse und der Terrasse der Beklagten zu 3) und 4). Ein eventueller Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB ist verjährt. Dieser Anspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB (Niedenführ-Vandenhouten, a.a.O., § 22 WEG, Rz. 193). Ein unverjährbarer Anspruch nach § 985 BGB besteht nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen zu a) kann Bezug genommen werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen das Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 62 Abs. 2 WEG). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.