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Beschluss

318 S 114/12

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0218.318S114.12.0A
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Leitsätze
1. Die Beschwer bei der Duldungsverpflichtung für den Zählereinbau bemisst sich nach den Kosten, die den Duldungspflichtigen treffen.(Rn.13) 2. Hierzu zählen bei einem Messie auch die Kosten für das Schaffen von Zutrittswegen zwecks Einbau der Zähler.(Rn.14)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.09.2012, Aktenzeichen 539 C 3/11, wird verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwer bei der Duldungsverpflichtung für den Zählereinbau bemisst sich nach den Kosten, die den Duldungspflichtigen treffen.(Rn.13) 2. Hierzu zählen bei einem Messie auch die Kosten für das Schaffen von Zutrittswegen zwecks Einbau der Zähler.(Rn.14) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.09.2012, Aktenzeichen 539 C 3/11, wird verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung des Einbaus von zwei Kaltwasserzählern in seinem Sondereigentum in der WEG R. , H. geltend. Der Beklagte ist Mitglied der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit ihrer Klage vom 16.02.2011 hat die Klägerin ursprünglich die Verurteilung des Beklagten zur Veräußerung seines Wohnungseigentums begehrt (vgl. Klagschrift vom 16.02.2011, Bl. 1 ff. d.A.) und sich dabei auf den in der Eigentümerversammlung vom 26.04.2010 zu TOP 7 gefassten Entziehungsbeschluss gestützt (Anl. K 7, Bl. 120 d.A.). Der Beklagte hatte diesen Beschluss gerichtlich angefochten. Mit Schriftsatz vom 25.10.2011 (Bl. 105 ff. d.A.) hat die Klägerin klagerweiternd beantragt, den Beklagten zur Duldung des Einbaus von Kaltwasserzählern zu verurteilen. Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten spätestens am 10.11.2011 zugegangen (vgl. Bl. 128 ff. d.A.). Nachdem die Kammer den auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2010 zu TOP 7 gefassten Beschluss mit Urteil vom 14.12.2011 - 318 S 42/11 (Bl. 137 ff. d.A.) für ungültig erklärt hatte, hat die Klägerin die auf Verurteilung des Beklagten zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 30.01.2012 (Bl. 148 f. d.A.) zurückgenommen und nur den Duldungsanspruch weiterverfolgt. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.07.2012 den Übergang in das schriftliche Verfahren angeordnet hatte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2012, Bl. 167 f. d.A.), hat die Klägerin den Duldungsantrag mit Schriftsatz vom 03.08.2012 (Bl. 169 d.A.) inhaltlich präzisiert. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte aufgrund des auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2010 zu TOP 6 gefassten Grundlagenbeschlusses über den Einbau von Wasserzählern (Anl. K 7, Bl. 118 d.A.) zur Duldung verpflichtet sei. Auf der Eigentümerversammlung vom 28.07.2011 sei zu TOP 10 beschlossen worden, den Einbau von Wasserzählern in die Wohnung des Beklagten gerichtlich durchzusetzen (Anl. K 6, Bl. 112 d.A.). Der Beklagte ist der Klageänderung entgegen getreten und hat diese für unwirksam gehalten. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12.09.2012 (Bl. 174 ff. d.A.) zur Duldung des Einbaus von zwei Kaltwasserzählern in seine Wohnung verurteilt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die nachträgliche objektive Klaghäufung zulässig sei. Diese sei als Klageänderung anzusehen und sachdienlich. Der Beklagte sei gem. § 1004 BGB i.V.m. mit den Beschlüssen zu TOP 10 vom 28.07.2011 und zu TOP 6 vom 26.04.2010 und § 45 Abs. 4 HBauO verpflichtet, den Einbau von Kaltwasserzählern in seiner Wohnung zu dulden. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14.09.2012 (Bl. 181 d.A.) zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.10.2012 (einem Montag) Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.12.2012 (Bl. 191 d.A.) mit einem am 13.12.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 192 ff. d.A.). Der Beklagte trägt vor, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Die Entziehungsklage sei von Anfang unzulässig gewesen, da ein wirksamer Entziehungsbeschluss von Anfang an nicht vorgelegen habe. Eine unzulässige Klage könne weder wirksam erweitert noch geändert werden. Auf die Sachdienlichkeit der Klageänderung komme es nicht an. Die Zulassung einer zulässigen Klageänderung wäre gem. § 268 ZPO nicht anfechtbar. Dies sei mit dem vorstehenden Fall, in dem eine von vornherein unzulässige Klage geändert bzw. erweitert werden solle, nicht vergleichbar. Seine Beschwer beschränke sich nicht auf den von ihm für den Einbau der beiden Wasserzähler zu tragenden Kostenanteil von € 385,60. Die Wohnungseigentümer hätten auf der Eigentümerversammlung vom 25.09.2012 zu TOP 6 B beschlossen, die Kosten für 50 vergeblich eingebaute Wasserzähler in Höhe von € 1.963,50, die der Klägerin von den Hamburger Wasserwerken mangels vollständiger Anschließbarkeit der Anlage in Rechnung gestellt worden seien, gerichtlich gegen ihn geltend zu machen (Anl. Bf 1, Bl. 209 d.A.). Der Beklagte beantragt, das am 12.09.2012 verkündete und ihm am 14.09.2012 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Aktenzeichen 539 C 3/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist bereits unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als € 600,00 nicht erreicht wird (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Die Beschwer des Beklagten richtet sich auch bei der Verurteilung zu einer Duldung nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten an der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Duldungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - V ZB 293/10, Rn. 6, zitiert nach juris; Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 130/09, Rn. 11, zitiert nach juris; Beschluss vom 22.05.2002 - VIII ZR 217/01, Rn. 4, zitiert nach juris). Dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten kommt kein über € 600,00 zu bemessender Wert zu. Das Abwehrinteresse des Beklagten ergibt sich aus den von ihm zu tragenden Kosten des Zählereinbaus, die der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 12.12. 2012 selbst mit € 385,60 beziffert hat, sowie ggfs. den Kosten, die dafür anfallen, den Handwerkern den Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren und den Einbau zu ermöglichen. Dieses Interesse ist jedenfalls nicht mit mehr als € 200,00 zu beziffern, was auch angesichts des Umstandes gilt, dass der Beklagte gerichtsbekannt unter dem "Messie-Syndrom" leidet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Schadensersatzbetrag von € 1.963,50, den die Hamburger Wasserwerke der Klägerin wegen des nicht vollständig erfolgten Anschlusses des Gebäudes an Verbrauchszähler in Rechnung gestellt und die Klägerin gemäß des auf der Eigentümerversammlung vom 25.09.2012 zu TOP 6 B gefassten Beschlusses gerichtlich gegen ihn geltend zu machen beabsichtigt (Anl. Bf 1, Bl. 209 d.A.), nicht als weitere Beschwer des Beklagten zu berücksichtigen. Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch betrifft einen anderen Streitgegenstand und ist daher nicht zum Abwehrinteresse des Beklagten zu rechnen. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, ob sich der Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht hat, sondern ob er den Einbau der Kaltwasserzähler im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht zu dulden hatte. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wirkt auch nicht in dem Sinne präjudiziell für den Schadensersatzanspruch, dass im Falle der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Einbaus von Kaltwasserzählern in seinem Wohnungseigentum zugleich feststehen würde, dass er zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin verpflichtet wäre. Die Beurteilung dieser Frage hängt u.a. vom Verschulden des Beklagten ab. Hinzu kommt, dass der Beklagte keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2010 zu TOP 6 gefassten Grundbeschlusses über den Einbau von Kaltwasserzählern (Anl. K 7, Bl. 119 d.A.) erhebt und sich mit ausschließlich mit prozessualen Gründen gegen seine Verurteilung zur Duldung durch das Amtsgericht verteidigt. Hätte der Beklagte mit diesen Einwendungen Erfolg, würde dies lediglich zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend führen, dass die Duldungsklage als unzulässig abgewiesen wäre. Eine materielle Entscheidung über das Bestehen eines Duldungsanspruchs des Beklagten wäre damit nicht verbunden, da die Klägerin den Anspruch erneut gegen den Beklagten einklagen könnte. Soweit der Beklagte die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung rügt, hätte er damit nach der Vorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur im Fall einer im Übrigen zulässigen Berufung gehört werden können (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 99 Rdnr. 2). Dieser Einwand führt jedoch nicht zur Erhöhung seiner Beschwer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.