Urteil
318 S 56/11
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0829.318S56.11.0A
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Leitsätze
1. Konnte der Fluggast aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges den Anschlussflug nicht erreichen, so ist die Verspätung regelmäßig kausal für den Schaden, der dem Fluggast durch das Nichterreichen des Fluges entstanden ist. Hierzu zählen insbesondere die Umbuchungskosten sowie Kosten für Telefonate, die im Zusammenhang mit der Verspätung geführt wurden. Der durch die Umbuchung entstandene Schadensersatzanspruch scheitert nicht daran, dass der Kausalverlauf unterbrochen wäre, weil die Umbuchung auf einem eigenen Willensentschluss des Fluggastes beruht.(Rn.45)
(Rn.46)
2. Die Umbuchung des Fluges wegen Wegfalls eines geschäftlichen Termins aufgrund der Verspätung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch kann dem Fluggast nicht zugemutet werden, mehrere Tage am Ort der geschäftlichen Besprechung zu verweilen, bis diese stattfindet. Die insoweit entstehenden Kosten sind deshalb regelmäßig zu ersetzen.(Rn.48)
3. Ein Ersatzanspruch wegen Verspätung besteht regelmäßig nicht, wenn diese auf einer Überfüllung des Luftraumes beruhte, da die Fluggesellschaft hierauf keinen Einfluss hat.(Rn.51)
4. Die faktische Nichtbeförderung in einem Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges begründet in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtbeförderung. Von diesem Anspruch ist grundsätzlich nur die Verweigerung der Beförderung umfasst.(Rn.54)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2011 – Az. 6 C 218/08 – wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Konnte der Fluggast aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges den Anschlussflug nicht erreichen, so ist die Verspätung regelmäßig kausal für den Schaden, der dem Fluggast durch das Nichterreichen des Fluges entstanden ist. Hierzu zählen insbesondere die Umbuchungskosten sowie Kosten für Telefonate, die im Zusammenhang mit der Verspätung geführt wurden. Der durch die Umbuchung entstandene Schadensersatzanspruch scheitert nicht daran, dass der Kausalverlauf unterbrochen wäre, weil die Umbuchung auf einem eigenen Willensentschluss des Fluggastes beruht.(Rn.45) (Rn.46) 2. Die Umbuchung des Fluges wegen Wegfalls eines geschäftlichen Termins aufgrund der Verspätung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch kann dem Fluggast nicht zugemutet werden, mehrere Tage am Ort der geschäftlichen Besprechung zu verweilen, bis diese stattfindet. Die insoweit entstehenden Kosten sind deshalb regelmäßig zu ersetzen.(Rn.48) 3. Ein Ersatzanspruch wegen Verspätung besteht regelmäßig nicht, wenn diese auf einer Überfüllung des Luftraumes beruhte, da die Fluggesellschaft hierauf keinen Einfluss hat.(Rn.51) 4. Die faktische Nichtbeförderung in einem Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges begründet in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtbeförderung. Von diesem Anspruch ist grundsätzlich nur die Verweigerung der Beförderung umfasst.(Rn.54) Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2011 – Az. 6 C 218/08 – wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen I. Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Ausgleichsleistungen betreffend eine Flugreise. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden: Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, einen Flug von H. nach A. ( U.) über P. ( F.) und zurück. Der Hinflug war ursprünglich für den 25. April 2006 vorgesehen, wurde vom Kläger aber auf Donnerstag, d. 27. April 2006 umgebucht. Das von der Beklagten eingesetzte Flugzeug startete an diesem Tag planmäßig um 13:35 Uhr in H., landete aber mit einer Verspätung von 25 Minuten –um 15:35 Uhr anstatt um 15:10 Uhr –in P., weil der Luftraum über dem P.er Flughafen überfüllt war und zunächst keine Landeerlaubnis erteilt werden konnte. Der Weiterflug von P. nach A. startete pünktlich um 15:55 Uhr, wurde vom Kläger aber aufgrund der Verspätung seines Zubringerfluges nicht mehr erreicht; als er den Abflugschalter erreichte, befand sich die eingesetzte Maschine bereits auf dem Rollfeld. Die Beklagte reservierte dem Kläger daher einen Platz für den nächsten Flug nach A., vorgesehen für den nächsten Tag, also Freitag, d. 28. April 2006. Ferner übernahm die Beklagte die notwendig gewordenen Hotelkosten des Klägers. Dieser kontaktierte noch am 27. April 2006 seine Geschäftspartner in A., mit denen er sich ursprünglich am selben Tag noch treffen wollte. Am späten Abend erfuhr er dann, dass ein Treffen am Freitag (28. April 2006) aufgrund terminlicher Schwierigkeiten nicht würde stattfinden können und ein solches frühestens am darauffolgenden Dienstag (2. Mai 2006) nachgeholt werden könne. Daraufhin bemühte sich der Kläger ohne Erfolg um einen Rückflug nach H. noch am selben Abend. Er kontaktierte die Beklagte über mehrere sog. Hotlines; seine Gesprächspartner hielten ihn jedoch dazu an, sich am nächsten Morgen direkt am Flughafen um einen Rückflug zu bemühen. Die Kosten für diese Telefongespräche beliefen sich auf insgesamt € 6,71. Aus Vorsorgegründen reservierte der Kläger telefonisch über ein deutsches Reisebüro einen Flug von P. nach H. für den nächsten Morgen, also d. 28. April 2006, mit einer Abflugzeit von 11:15 Uhr. An diesem Tag verließ der Kläger sein Hotel in P. um 8:15 Uhr und begab sich zum Flughafen, wo er zunächst einen Serviceschalter der Beklagten aufsuchte. Dort nahmen deren Mitarbeiter auf Wunsch des Klägers kostenlos eine Umbuchung des Fluges von P. nach A. auf Montag, d. 1. Mai 2006 und auch des Rückfluges vor. Ferner wurde der Kläger angewiesen, sich zum Gepäckschalter (sog. Baggage-Office) zu begeben, um nach seinem – seit der Landung in P. nicht auffindbaren – Koffer zu suchen und sich am Ticketschalter ein Ticket für den Rückflug nach H. ausstellen zu lassen. Diesen Anweisungen leistete der Kläger Folge. Nach langen Diskussionen mit den Mitarbeitern am Baggage-Office und der fruchtlosen Suche nach seinem Koffer begab sich der Kläger um 10:45 Uhr – also 30 Minuten vor Abflug seines Rückfluges nach H. – zum Ticketschalter der Beklagten. Dort teilte man ihm mit, dass er eine Stunde vor Abflug, also schon um 10:15 Uhr hätte einchecken müssen und er deswegen seinen Flug nicht erreiche. Die Servicemitarbeiterin am Ticketschalter der Beklagten bot dem Kläger daraufhin einen Flug von P. nach H. am Abend desselben Tages (28. April 2006) für € 1.000,- auf Kosten des Klägers an. Dies lehnte er ab und buchte stattdessen für den Abend einen Flug von P. nach B., von wo aus er seinen Wohnort ( D.) ebenfalls erreichen konnte, nebst Rückflug nach P. am 1. Mai 2006 für insgesamt € 608,93. Sein Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt im Parkhaus am Flughafen in H.. Deswegen bemühte er sich von P. aus telefonisch für eine Fahrgelegenheit vom Flughafen in B. nach Hause; dafür entstanden ihm Telefonkosten in Höhe von € 62,25. Nach Ankunft des Klägers in B. gegen 19:00 Uhr stellte sich heraus, dass sein Koffer erst gegen 22:00 Uhr in B. eintreffen werde. Daraufhin fuhr der Kläger nachhause und kehrte am späten Abend nochmals zum Flughafen in B. zurück, um seinen Koffer, in dem sich für ihn wichtige Unterlagen befanden, abzuholen. Für die Hin- und Rückfahrt zum Flughafen in B. legte der Kläger eine Strecke von insgesamt 40 km zurück. Die Beklagte zahlte dem Kläger nach vorgerichtlicher Aufforderung einen Betrag von € 20,-. Gestützt auf Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) und Art. 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO EG 261/2004 (VO) hat der Kläger von der Beklagten die Flugkosten von P. nach H. in Höhe von € 608,93 verlangt. Im Falle des Rücktritts des Reisenden wegen der Verweigerung der Beförderung – wie hier in Bezug auf den Flug von P. nach A. – habe das Luftfahrtunternehmen die Kosten für den Rückflug zum ersten Abflugort zu übernehmen. Es sei unerheblich, dass er nicht 45 Minuten vor der Abflugzeit zur Abfertigung erschienen sei, weil er noch vor seiner Ankunft in P. auf den Folgetag (28. April 2006) umgebucht worden sei. Es reiche aus, dass er, der Kläger, sich in H. rechtzeitig zum Boarding eingefunden habe. Ferner sei auch Art. 6 VO i.V.m. Art. 8 VO einschlägig. Seine Ankunft in A. habe sich stark verzögert. Auch wenn er den nächsten verfügbaren Flug der Beklagten dorthin genommen hätte, wäre die Verspätung am Zielflughafen ( A.) erheblich, also größer als drei Stunden gewesen. Die Ersatzpflicht der Beklagten folge auch aus den §§ 46, 47 LuftVG und deutschem Schuldrecht. Insoweit sei zu beachten, dass seine Beförderung ein absolutes Fixgeschäft gewesen sei. Neben den Kosten für den Flug nach B. schulde die Beklagte auch Ausgleichsleistungen wegen seiner Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 VO i.V.m. Art. 7 VO in Höhe von € 600,- für den Flug von P. nach A. und weitere € 250,- für den Flug von P. nach H.. Der Flug nach A. sei, so der Kläger, nach Auskunft eines Mitreisenden überbucht gewesen. Außerdem sei die sog. 45 Minuten-Regelung wegen der Umbuchung des Fluges nicht einschlägig. Wegen des Fluges von P. nach H. komme es auf diese schon nicht an, weil es die Beklagte zu vertreten habe, dass er nicht rechtzeitig am Ticketschalter erschienen sei; diese habe ihn aufgefordert, nach seinem Koffer zu suchen, was sehr lange gedauert habe. Bei seinem Eintreffen am Schalter sei der Check-In-Vorgang noch nicht abgeschlossen gewesen; das reiche. Ferner könne er Ersatz seiner Handykosten – abzüglich gezahlter € 20,- durch die Beklagte – verlangen sowie der Fahrtkosten vom Flughafen in B. nach D. und zurück in Höhe von € 12,- (40 km x € 0,30/km), der Kosten für das Parkhaus in H. von € 20,- und seines entgangenen Gewinns als Steuerberater in Höhe von € 300,-, jedenfalls von € 192,-. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von insgesamt € 1.458,93 nebst Zinsen verlangt; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für den Flug von P. nach B. (€ 608,93) sowie den vom Kläger begehrten Ausgleichsleistungen in Höhe von € 600,- und weiteren € 250,-. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nichts weiter zu beanspruchen habe. Seine etwaigen Ansprüche seien verfristet; die zweijährige Ausschlussfrist, die für jeden Anspruchsnorm gelte, sei bereits vor Rechtshängigkeit –nämlich am 27. April 2008 –abgelaufen. Ansprüche aus Art. 4 Abs. 3 VO wegen einer „Nichtbeförderung“ könne der Kläger nicht geltend machen, weil eine solche weder beim Flug P. – A. noch beim Flug P. – H. vorgelegen habe. Der Kläger sei jeweils zu spät, nämlich nicht 45 Minuten vor Abflug erschienen. Der Flug von P. nach A. sei weder ein umgebuchter noch ein überbuchter Flug gewesen Vielmehr habe es sich um einen bestätigten Flug gehandelt, den sie nicht verweigert habe. Der Kläger habe auch die Umsteigezeiten schlecht geplant, so dass ihn ein Mitverschulden treffe. Hinsichtlich des Fluges von P. nach B. habe sich der Kläger sein verspätetes Erscheinen am Abfertigungsschalter selbst anzulasten, weil die Koffersuche unnötig gewesen sei. Ferner könne der Kläger nach Art. 6 VO für den Flug von H. nach P. auch keine Ausgleichsleistung verlangen, weil sich der Abflug nicht verzögert habe und die Verspätung von lediglich 25 Minuten im Toleranzbereich liege. Die Parkgebühren in H. wären sowieso angefallen. Die Fahrt von B. nach D. am Abend des 28. April 2006 sei ferner unnötig gewesen, weil verspätet eintreffende Gepäckstücke stets unentgeltlich nachgeliefert werden. Die Klage ist am 25. April 2008 per Telefax beim Amtsgericht Hamburg eingegangen (Bl. 1 d.A). Am 30. April 2008 ging für den Kläger bei der Justizkasse ein Verrechnungsscheck über € 219,- für den Gerichtskostenvorschuss ein (vgl. Bl. 88 d.A.); der genannte Betrag wurde deren Konto am 9. Mai 2008 gutgeschrieben (Bl. I. d.A.). Die Klage wurde der Beklagten nach einer Verfügung des Amtsgerichts vom 22. Mai 2008 (Bl. 60 d.A.) am 26. Mai 2008 zugestellt (Bl. 61 d.A.). Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem Urteil vom 2. Februar 2011 (Bl. 465 d.A.) verurteilt, an den Kläger € 862,93 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2006 sowie € 42,25 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der Kläger mit seiner Klage auf Schadensersatz und Ausgleichsleistungen nicht ausgeschlossen sei; die Klage sei der Beklagten „demnächst“ im S. v. § 167 ZPO zugestellt worden. Die Erstattung der Kosten für den Flug von P. nach B. (€ 608,93) könne der Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen. Es bestehe jedoch kein Anspruch wegen einer Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a), 2. SpS VO. Der verpasste Flug von P. nach A. am 27. April 2006 sei keine „Nichtbeförderung“ gewesen. Eine solche sei nur dann gegeben, wenn sich das Luftfahrtunternehmen weigere, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Der Kläger, der über eine bestätigte Buchung und eine entsprechende Boardkarte für den Flug von P. nach A. verfügt habe, habe die Zeitvorgaben der VO – Eintreffen bei der Abfertigung 45 Minuten vor Abflug – nicht eingehalten. Bei seinem Eintreffen sei das Flugzeug schon auf dem Rollfeld gewesen. Eine faktische „Nichtbeförderung“ reiche indes nicht aus. Das gelte auch dann, wenn ein Flug deswegen verpasst werde, weil der Zubringerflug verspätet sei. Es sei nicht allein erheblich, dass der Kläger in H. pünktlich eingecheckt habe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er wegen der Verspätung des Fluges von H. nach P. auf einen anderen Flug (nach A.) umgebucht worden sei und deshalb Art. 3 Abs. 2 lit. b) VO zur Anwendung gelange, wonach die 45 Minuten-Regelung nicht gelte. Die Umbuchung des Weiterfluges des Klägers habe auf der verspäteten Ankunft des Zubringerfluges aus H. beruht. Diese Umbuchung sei nicht kausal für die Nichtbeförderung geworden, sondern beruhe vielmehr auf dieser. Ob der Flug nach A. überbucht worden sei, könne daher dahinstehen, wenngleich der Kläger dazu auch keinerlei Beweis angetreten sei. Ferner scheide ein Anspruch des Klägers wegen der Verspätung seines Zubringerfluges von H. nach P. auch nach Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. a), 2. SpS VO aus. Auf eine verspätete Ankunft komme es nicht an. Ferner habe die Verspätung noch im Toleranzbereich gelegen; der ursprünglich vorgesehene Flug nach A. sei sogar pünktlich abgeflogen. Darauf, dass der Kläger mit dem für den 28. April 2006 angebotenen Flug von P. nach A. später dort eingetroffen wäre, sei - so das Amtsgericht weiter - vorliegend nicht abzustellen. Dass der Fluggast seinen Flug nicht erreiche mit der Folge, dass er auf den nächsten warten müsse, werde vom Schutzzweck von Art. 6 VO nicht erfasst. Dies sei ferner auch bei einer getrennten Betrachtung der Leistungserbringer, die bei Zubringer- und Weiterflug divergieren können, zutreffend. Der Ersatzanspruch für die Flugkosten folge indes aus Art. 19 MÜ. Diese seien Teil seines individuellen Verspätungsschadens. Aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges am 27. April 2006 von H. nach P. habe der Kläger seinen Anschlussflug nicht erreicht. Aufgrund der Absprachen mit seinen Geschäftspartnern am Zielort war es ihm nicht zumutbar, gleichwohl am 28. April 2006 nach A. zu fliegen und seinen Aufenthalt dort auch zu verlängern. Ein Mitverschulden müsse sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen. Die von ihm gewählte Flugverbindung sei ihm von der Beklagten vorgeschlagen worden. Er habe daher davon ausgehen können und dürfen, dass die Umsteigezeiten ausreichend großzügig kalkuliert seien. Ausgleichsleistungen für die verpassten Flüge von P. nach A. sowie von P. nach H. stünden dem Kläger, so das Amtsgericht weiter, indes nicht zu. Dass der Zubringerflug von H. nach P. nur verspätet gelandet sei, begründe keine Einstandspflicht der Beklagten. Ferner habe der Kläger auch für den Rückflug nach H. die 45 Minuten-Frist nicht gewahrt, sondern sich erst 30 Minuten vor Abflug zum Ticketschalter begeben. Der Kläger hätte aber spätestens 45 Minuten vor dem Abflug am Check-In-Schalter erscheinen müssen. Darauf, dass der Check-In-Vorgang bei seinem Eintreffen noch nicht abgeschlossen gewesen sei, könne sich der Kläger nicht berufen, weil dies interne Vorgänge bei der Beklagten betreffe. Nach Art. 19 MÜ könne der Kläger ferner die Telefonkosten in Höhe von € 30,- unter Berücksichtigung bereits gezahlter € 20,- verlangen. Diese seien Teil seines individuellen Verspätungsschadens. Wäre der Zubringerflug aus H. pünktlich gewesen, hätte sich der Kläger weder um einen Rückflug nach H. noch um die Beförderung ab B. kümmern müssen, weil er seinen Weiterflug nach A. erreicht hätte. Die geltend gemachten Telefonkosten (€ 68,96) seien jedoch übersetzt. Der Kläger müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Kosten für ein Taxi für die Strecke lediglich ein Drittel betragen hätte. Ferner könne der Kläger auch Ersatz der € 12,- für die Fahrt am Abend des 28. April 2006 zum Flughafen in B. verlangen, weil in seinem Koffer wichtige Dokumente gewesen sei, auf die er nicht bis zur Auslieferung am nächsten Tag hätte waren müssen. Auch könne der Kläger die Kosten für das Parkhaus in H. (€ 20,-) verlangen und den Ersatz entgangenen Gewinns. Die vom Kläger geltend gemachten € 192,- netto für zwei Arbeitstage seien dafür realistisch. Eine Minderung des Flugpreises könne der Kläger nicht verlangen. Die Beförderungsleistung der Beklagten sei kein absolutes Fixgeschäft. Ferner sei die reine Verspätung eines Fluges auch keine mangelhafte Leistung. Die Beförderung werde nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden. Wenn überhaupt seien solche Verzögerungen nur dem persönlichen Bereich des Fluggastes zuzurechnen und einem Verzugsschaden zugänglich. Gegen dieses Urteil, der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 16. Februar 2011 (Bl. 484), hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. März 2011 –Eingang bei Gericht am nächsten Tag (Bl. 487 d.A.) –Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. April 2011 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 494 d.A.) –begründet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. April 2011 –Eingang bei Gericht am 14. April 2011 (Bl. 491 d.A.) – hat der Kläger gegen das o.g. Urteil "Anschlussberufung" eingelegt und diese mit selbigem Schriftsatz begründet. Die Aufforderung zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten vom 18. April 2011 (Bl. 499 d.A.) ist dem Kläger am 21. April 2011 zugestellt worden (s. Bl. 501 d.A.). Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche nach Art. 19 MÜ zustehen würden. Die Klage sei schon nicht „alsbald“ zugestellt worden. Der Luftfrachtführer hafte nach dieser Vorschrift jedenfalls dann nicht, wenn er nachweise, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen habe oder dass ihm und seinen Gehilfen nicht möglich gewesen sei, solche Maßnahmen zu ergreifen. Ihr Verhalten sei hier nicht ursächlich für die geltend gemachten Schäden, da einerseits eine rechtlich relevante Verspätung nicht vorgelegen habe und sie, die Beklagte, nichts dagegen habe unternehmen können, dass der Luftraum über P. überfüllt gewesen sei. Ursache dafür, dass der Kläger Kosten für einen Flug von P. nach B. aufgewandt habe, sei der Umstand, dass er in P. eine wenig erfolgversprechende Diskussion um den Verbleib seines Koffers geführt habe, weshalb er die Meldefrist für den Flug nach H. verpasst habe. Deswegen habe er auch den Flug nach B. buchen müssen, nicht wegen der Verspätung des Zubringerfluges am Vortag. Die Verspätung bei dessen Ankunft von 25 Minuten sei auch noch hinnehmbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2011 – Az. 6 C 218/08 – abzuändern und die Klage auch hinsichtlich des Betrages von € 862,93 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung in dem Umfang, wie die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Dazu bringt er ergänzend vor, dass die Klage „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden sei; der Gerichtskostenvorschuss sei rechtzeitig erbracht worden. Hinsichtlich der verspäteten Ankunft in P. am 27. April 2006 sei eine Kausalität für die Flugreise nach B. am nächsten Tag gegeben. Insoweit sei eine alleinige Kausalität nicht erforderlich; hätte er den Flug nach A. erreicht, hätte er nicht nach B. fliegen müssen. Die Verspätung von 25 Minuten sei auch nicht entschädigungslos hinzunehmen. Es sei ferner auch nicht unstreitig, dass „der Luftraum über dem P.er Flughafen überfüllt war und zunächst keine Landeerlaubnis erteilt werden konnte“. Darauf komme es aber hier auch nicht an. Mit seiner Anschlussberufung macht der Kläger geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Ausgleichsleistung für den verpassten Anschlussflug von P. nach A. abgelehnt habe. Das Amtsgericht habe die entsprechende Rechtsprechung des BGH dazu fehlerhaft angewendet bzw. unberücksichtigt gelassen. Auch bei einem verspäteten Zubringerflug gehe der BGH heute von einer Ausgleichspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO aus; auf die Verspätung dieses Fluges an sich komme es nicht mehr an. Ferner habe das Amtsgericht den Zweck der VO verkannt. Dieser bestehe u.a. darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicher zu stellen, das er, der Kläger, aber nicht erhalten habe. Es könne nicht darauf ankommen, dass er nicht am nächsten Tag nach A., sondern zu seinem Ausgangsort H. bzw. B. habe zurückfliegen wollen bzw. zurückgeflogen sei. Eine unterschiedliche Behandlung der Fälle des Art. 8 Abs. 1 lit. a) und lit. b) sei nicht angebracht. Für den EuGH sei die Gleichbehandlung der Fluggäste ein entscheidender Umstand. Auch sei ihm die Weiterbeförderung deswegen versagt worden, weil die Maschine für den Flug von P. nach A. überbucht worden sei; das Amtsgericht habe dies nicht berücksichtigt. Aufgrund einer Beweislastumkehr müsse auch die Beklagte seine Behauptung entkräften. Daher könne er neben den Flugkosten (€ 608,93) auch die Ausgleichsleistung (€ 600,-) verlangen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2011 – Az. 6 C 218/08 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.208,93 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2006 sowie € 42,25 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts in dem Umfang, wie die Klage abgewiesen worden und ist, und macht ergänzend geltend, dass hinzunehmen sei, dass der Verordnungsgeber an unterschiedliche Gründe für eine Verspätung unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe. Die verspätete Landung in P. – auf die es für eine Ausgleichsleistung auch nicht ankomme, sondern auf einen verspäteten Abflug – sei nicht vermeidbar gewesen. Ferner habe der Kläger die 45 Minuten-Frist nicht eingehalten, weswegen er auch nichts beanspruchen könne. Ihr obliege auch weder eine sekundäre Darlegungslast oder eine umgekehrte Beweislast für die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, der Flug nach A. sei überbucht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussberufung ist unbegründet. A. Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 1. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Der Wert der Beschwer ausreichend hoch, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. a) Der Kläger hat jedoch – wie das Amtsgericht zutreffend erwogen hat – die Ausschlussfrist nach Art. 35 des „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ (Montrealer Übereinkommen –MÜ) vom 28. Mai 1999 gewahrt. Danach kann die Klage auf Schadensersatz binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist (Abs. 1). Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts (Abs. 2). Die Anwendung deutschen (Prozess-)Rechts führt dazu, dass die Frist durch Erhebung einer Klage gemäß den §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO gewahrt werden kann, sofern die Zustellung der Klageschrift „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Die Klage ist vorliegend (rechtzeitig) am 25. April 2008 per Telefax beim Amtsgericht Hamburg eingegangen. Deren Zustellung an die Beklagte am 26. Mai 2008 wirkt auf diesen Tag zurück, weil sie „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist. Der Gerichtskostenvorschuss, den der Kläger per Verrechnungsscheck, der am 30. April 2008 eingereicht worden ist, gezahlt hat, ist dem Konto der Justizkasse am 9. Mai 2008 gutgeschrieben worden. Die zwischen der Einreichung der Klage und der Einzahlung des Kostenvorschusses vergangene Zeit ist allemal angemessen. Dass das Amtsgericht sodann bis zum 22. Mai 2008 abgewartet hat, um die Zustellung der Klage zu verfügen, ist nicht dem Kläger, sondern der Sphäre des Gerichts zuzuschreiben. b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Flugbuchung in P. am 28. April 2006 nach B. zu einem Preis von € 608,93 aber kein Anspruch auf Ersatz seines „Verspätungsschadens“ in Höhe der verauslagten Kosten für den Flug nach Art. 19 MÜ zu. Dies gilt ferner auch für diejenigen Beträge, die das Amtsgericht dem Kläger in Höhe von weiteren € 254,01 betreffend Telefon- und Fahrtkosten sowie wegen Verdienstausfalls zugesprochen hat. Nach Art. 19 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht (Satz 1). Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen (Satz 2). Letzteres ist hier der Fall. (1) Es fehlt nicht an der notwendigen Kausalität zwischen der Verspätung des Zubringerfluges am 27. April 2006 von H. nach P. und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden. Dass es eines solchen Ursachenzusammenhangs bedarf, wird mit der Formulierung „durch Verspätung“ in Art. 19 S. 1 MÜ deutlich. Das Verhalten der Beklagten dürfte danach also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden des Klägers – also € 608,93 – entfiele. So ist zwischen den Parteien hier unstreitig, dass der Zubringerflug von H. nach P., den die Beklagte am 27. April 2006 mit planmäßigem Start um 13:35 Uhr durchgeführt hat, den Zielflughafen erst mit einer Verspätung von 25 Minuten erreicht hat. Der Ursachenzusammenhang zwischen dieser Verspätung im Sinne von Art. 19 MÜ und der Buchung des Fluges von P. nach B. am Folgetag und zurück für € 608,93 ist auch nicht deswegen entfallen, weil der damit verbundene Schaden auf einem eigenen Willensentschluss des Klägers beruht. Der BGH (vgl. NJW 2001, 512, 513) führt im Zusammenhang mit der Würdigung, ob ein ersatzfähiger Schaden nach deutschem Recht im Sinne des § 249 BGB gegeben ist, aus: „(…) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (…)“. Diese Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer auf den Ersatzanspruch nach Art. 19 MÜ zu übertragen, weil sie unterstellen, dass die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nur dann bestehen soll, wenn nicht der Geschädigte selbst für den Schaden verantwortlich ist. Eine diesem Gedanken entsprechende Regelung zum Mitverschulden enthält auch Art. 20 MÜ. Der Umstand, dass ein Treffen zwischen dem Kläger und seinen Geschäftspartnern in A. am 28. April 2006 aufgrund terminlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht kam und er sich deswegen für eine Umbuchung des Fluges dorthin auf den 1. Mai 2006 entschied, ist eine angemessene und nicht ungewöhnliche Reaktion auf das Verhalten der Beklagten gewesen. Der Kläger durfte ursprünglich davon ausgehen, dass er noch am 27. April 2006 seine Geschäftspartner treffen wird, nicht aber davon, dass diese auch am nächsten Tag für ihn Zeit haben. Und dass sich der Kläger aufgrund der Verspätung des Fluges nach P. am 27. April 2006 und der Absprache mit seinen Geschäftspartnern dazu entschlossen hat, nicht bis zum 1. Mai 2006 – also über das Wochenende – in P. bzw. in der Nähe des Flughafens zu bleiben, sondern zwischendurch nach Hause zurück zu kehren, stellt nach Auffassung der Kammer auch ein Verhalten dar, für das ein rechtfertigender Anlass bestand. Es war dem Kläger – wie auch bereits das Amtsgericht ausgeführt hat – nicht zumutbar, mehrere Tage vor Ort abzuwarten, bis er den (für ihn kostenlos) umgebuchten Flug nach A. am 1. Mai 2006 wahrnehmen konnte. Zu erwägen, die Distanz von P. nach D., also dem Wohnort des Klägers, für drei Tage zu überwinden, stellte keine ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion dar. Ferner hat der Kläger den zuvor von der Beklagten in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht durch einen eigenen Willensentschluss dadurch unterbrochen, dass er den vom ihm selbst bereits am Vorabend telefonisch über ein Reisebüro in Deutschland vorreservierten Rückflug am Morgen des 28. April 2006 nach H. nicht wahrgenommen hat. Er hat sich zwar nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter der Beklagten eingefunden, damit er den für 11:15 Uhr geplanten und gebuchten Flug erreichen konnte stattdessen erreichte er diesen erst um 10:45 Uhr und nicht eine Stunde vor Abflug (10:15 Uhr). Allerdings lässt dieser Umstand die Zurechnung der Verspätung am Vortrag zu Lasten der Beklagten nicht entfallen, weil es der Kläger selbst gewesen ist, der sich um diese Rückreisemöglichkeit bemüht hat. Die Beklagte hatte den Kläger durch ihre Mitarbeiter lediglich dazu angehalten, sich am nächsten Morgen (28. April 2006) selbst um eine Rückflugmöglichkeit zu kümmern. Dass der Kläger unter Wahrnehmung dieser Weisung ebenfalls um 11:15 Uhr hätte nach H. fliegen können, hat die Beklagte nicht dargetan und ist auch sonst für die Kammer nach dem gesamten Vortrag nicht ersichtlich. Daher unterbricht der verpasste Rückflug nach H. den Ursachenzusammenhang nicht. (2) Der Ersatzanspruch des Klägers ist aber nach Art. 19 S. 2 MÜ ausgeschlossen. Die Haftung des Luftfrachtführers ist verschuldensabhängig, wobei das Verschulden vermutet wird und sich der Frachtführer entlasten muss. Das ist vorliegend aber schon nach dem Vortrag des Klägers der Fall, weil dieser selbst unbestritten vorgetragen hat, dass die Verspätung des Fluges von H. nach P. am 27. April 2006 auf einer „verzögert erteilten Landeerlaubnis“ beruhte. Auf den Hintergrund dieser Verzögerung – etwa einen überfüllten Luftraum, wie es sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien im Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts ergibt - kommt es nicht an. Auch kann dahinstehen, ob – wie der Kläger behauptet – der Anschlussflug in P. nach A. überbucht gewesen ist oder nicht. Der geltend gemachte Schaden kann nur auf der Verzögerung des Zubringerfluges nach P. beruhen, weil der Kläger schon aus diesem Grunde den Anschlussflug nicht mehr erreicht hat; die Maschine nach A. befand sich beim Eintreffen des Klägers am Abfertigungsschalter der Beklagten bereits auf dem Rollfeld. Auf die Erteilung der Landeerlaubnis und eine damit etwaig verbundene Verzögerung hatte die Beklagte bzw. ihre „Leute“ keinerlei Einfluss. Sie konnte insoweit keine „zumutbaren Maßnahmen“ treffen, weil die Erteilung der Landeerlaubnis ihrem Verantwortungsbereich entzogen war. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 46 LuftVG, weil die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach dieser Norm wegen einer Verspätung inhaltsgleich mit Art. 19 MÜ sind. d) Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in geltend gemachter Höhe ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften der „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91“ (VO). (1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 4 Abs. 3 VO i.V.m. Art. 8 VO. Hier handelt es sich nicht um einen Fall der Nichtbeförderung im Sinne von Art.4 Abs. 3 VO. Die Beklagte hat dem Kläger die (Weiter-)Beförderung nach A. nicht „verweigert“, sondern konnte den Kläger aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges aus H. nicht mehr dorthin befördern. Für solche Fälle einer bloß „faktischen Nichtbeförderung“ hat der BGH das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VO abgelehnt (vgl. dazu Beschl. v. 30.04.2009 - Xa ZR 79/08; ebenso Beschl. v. 09.12.2010 - XA ZR 80/10 –Tz. 11). Und selbst dann, wenn dies anders zu beurteilen wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten nach B., weil er sein Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 1 VO dahingehend ausgeübt hatte, dass er sich für eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ entschieden hat (Art. 8 Abs. 1 lit. c) VO). Auf Wunsch des Klägers wurde er für den Flug nach A. auf den 1. Mai 2006 nebst Rückflug umgebucht. Den Anspruch auf Durchführungen eines „Rückfluges zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt“, wie ihn der Kläger hier gebucht und durchgeführt hat, ist lediglich im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO gegeben, und zwar ggfs. in Verbindung mit dem Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. Nach dem Regelungsgefüge von Art. 8 Abs. 1 VO kann sich der Reisende entweder für eine Erstattung der Kosten (nebst Rückflug) oder für eine anderweitige Beförderung zum Endziel entscheiden; eine kumulative Wahl sieht die Verordnung nicht vor. Entscheidet sich der Kläger für eine der in Art. 8 Abs. 1 lit. a) bis c) genannten Unterstützungsleistungen, gehen sowohl sein Wahlrecht als auch anderweitige Ansprüche verloren (dahingehend auch BGH, NJW-RR 2010, 1641, 1643 –Tz. 26, allerdings ohne nähere Begründung). (2) Dementsprechend käme auch ein Erstattungsanspruch des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 VO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VO nicht in Betracht, weil selbst dann, wenn die Regelung in Art. 6 VO auch in Fällen Anwendung fände, in denen es sich um eine lediglich verzögerte Ankunft des Zubringerfluges handelt (vgl. dazu nur BGH, Beschl. v. 09.12.2010 - XA ZR 80/10 –Tz. 17 f.), der Kläger sein Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 1 VO durch die Flugumbuchung ausgeübt hätte (s.o.). e) Aus den genannten Gründen ergibt sich auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Maßgabe der §§ 280 Abs. 1, 249 BGB, weil die Beklagte nach alledem nicht mehr verpflichtet gewesen ist, den Kläger zu seinem Abflugort bzw. nach B. zurück zu befördern. B. Anschlussberufung des Klägers Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussberufung des Klägers nach Maßgabe von § 524 Abs. 1 bis 3 ZPO sind erfüllt. Diese ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Eine Mindestbeschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) muss für die Anschlussberufung indes nicht vorliegen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers hat indes in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer € 600,- als Ausgleichsleistung betreffend den für den 27. April 2006 gebuchten Flug von P. nach A. zu. Dahinstehen kann, ob dem Kläger wegen einer Flugverspätung überhaupt ein Ausgleichsanspruch zustehen kann. Nach bisher geltender, aber umstrittener Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2009 –C-402/07 und C-432/07), der sich der BGH angeschlossen hat (Urteile vom 18.02.2010 –Xa ZR 164/07 und Xa ZR 95/96), ergibt sich ein Ausgleichsanspruch des Fluggastes grundsätzlich aus einer analogen Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 auf sog. Verspätungsfälle (vgl. Art. 6 VO), in denen der Reisende sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn vom Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Jedenfalls bedarf es für einen Ausgleichsanspruch bei Flugverspätungen neben dem vom EuGH geforderten Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr auch der Erfüllung des Tatbestandes des Art. 6 Abs. 1 VO, woran es hier jedoch ersichtlich fehlt. Wie der BGH in seinem Vorlagebeschluss vom 09.12.2010 –Xa ZR 80/10 (Tz. 17) ausgeführt hat, hat der EuGH anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annulierung oder großen Verspätung eines Fluges anknüpfen (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 –C-402/07 und C-432/07 –Tz. 51). Die von ihm angenommene Gleichstellung von Fluggästen verspäteter und annulierter Flüge hat der EuGH nicht allein mit dem Gleichheitssatz begründet, sondern primär aus der Verknüpfung hergeleitet, die der Verordnungsgeber in Erwägungsgrund 15 zwischen dem Begriff der großen Verspätung und dem Ausgleichsanspruch vorgenommen hat, sowie aus der Zielsetzung der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung, Annulierung oder Verspätung eines Flugs betroffen sind (EuGH a.a.O. –Tz. 43 f.). Nach Auffassung der Kammer schließt dies aus, der Verordnung Ansprüche zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbestände der Art. 4 bis 6 VO anknüpfen, sondern davon losgelöst ausschließlich an die Ankunftsverzögerung, die nach dem Wortlaut der Verordnung lediglich für die Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entfällt (Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO) oder gekürzt wird (Art. 7 Abs. 2 VO). Ergänzend kommt hier auch noch hinzu, dass es sich nicht um eine Verzögerung beim Abflug gehandelt, sondern um eine sog. Ankunftsverzögerung (vgl. BGH, a.a.O. –Tz. 16 f.). Im vorliegenden Fall hat sich die Ankunft des Klägers lediglich um 25 Minuten verzögert, was unterhalb der Schwelle von 4 Stunden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c) VO liegt. Dabei ist nicht isoliert auf die Verspätung des ersten Teilfluges von H. nach P. abzustellen, sondern auf den Flug von H. nach A. als Einheit. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO, wonach bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt wird, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annulierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Hinzu kommt, dass der Kläger einen Flug von H. nach A. bei der Beklagten gebucht hat und nicht etwa einen Flug von P. nach A. und sodann einen weiteren Flug von H. nach P., der ihn zum Abflugort P. bringen sollte. Dass es sich nicht um einen Direktflug handelte, sondern die Beklagte Fluggäste, die einen Flug H.- A. bei ihr gebucht hatten, zunächst zu ihrem europäischen Luftdrehkreuz P. transportierte, kann nicht dazu führen, den einheitlich gebuchten Flug künstlich in zwei gesonderte Teilflüge aufzuteilen. Da der bei der Beklagten gebuchte Flug von P. nach A. unstreitig ohne Verspätung startete, betrug die Ankunftsverspätung des Klägers nur 25 Minuten, so dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen des Klägers ausscheiden. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kammer lässt die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Rechtsfortbildung zu (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die vorliegend –ausschließlich –klärungsbedürftige Frage, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 auch zusteht, wenn sich die Ankunft um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens 3 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt und ob bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Auftreten dieser Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts (BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029; Zöller-Heßler, § 543 Rdnr. 11). Soweit der Kläger seinen Ersatzanspruch für den Flug nach B. auf Art. 19 MÜ stützt, bestehen indes keine klärungsbedürftigen Fragen. Ebenso verhält es sich mit einem Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 VO.