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Beschluss

318 T 38/12

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0704.318T38.12.0A
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Leitsätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Beschlusses nach WEG ist regelmäßig zu versagen, wenn der Gerichtskostenvorschuss für die beabsichtigte Klage erst ca. 2 Monate nach Zugang der Kostenvorschussanforderung gezahlt wurde. Eine hierauf folgende Zustellung der Klage ist nicht mehr als demnächst einzustufen. Insoweit muss sich der Kläger regelmäßig das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Mai 2012 - Az. 980a C 11/12 WEG - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 13.225,82.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Beschlusses nach WEG ist regelmäßig zu versagen, wenn der Gerichtskostenvorschuss für die beabsichtigte Klage erst ca. 2 Monate nach Zugang der Kostenvorschussanforderung gezahlt wurde. Eine hierauf folgende Zustellung der Klage ist nicht mehr als demnächst einzustufen. Insoweit muss sich der Kläger regelmäßig das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Mai 2012 - Az. 980a C 11/12 WEG - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 13.225,82. Die nach den §§ 238 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29. Mai 2012 - Eingang bei Gericht am selben Tag (Bl. 56 d.A.) - gegen den im Tenor benannten Beschluss, der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 15. Mai 2012 (Bl. 54 d.A.), hat in der Sache keinerlei Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. Mai 2012 (Bl. 46 d.A.) betreffend die Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 WEG mit zutreffenden Gründen abgelehnt, und zwar in nicht zu beanstandender Weise durch Beschluss vorab, vgl. § 238 Abs. 1 S. 2 ZPO. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Frist - hier die o.g. Anfechtungsfrist, eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BGH, NJW 2009, 999, Tz. 9) - einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. §§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG, 233 ff. ZPO). 1. Die Klägerin hat die Frist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 WEG versäumt. Danach ist die Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft binnen Monatsfrist zu erheben, den übrigen Wohnungseigentümern - die die Klägerin hier entgegen ihrer Ankündigung und § 44 WEG auch (noch) nicht namhaft gemacht hat - also zuzustellen, vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Eine Zustellung der Klage zu einem späteren Zeitpunkt - hier erst am 19. April 2012 - wirkt nach § 167 ZPO nur dann zurück, wenn sie noch "demnächst" erfolgt, der Kläger also die Zustellung nicht in vorwerfbarer Weise verzögert hat. Dies trifft hinsichtlich des Klageantrages zu 1), der eine der o.g. Frist unterliegenden Beschlussanfechtung beinhaltet, allerdings nicht zu. Geht es - wie hier - um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, so ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt"; ob sich die Verzögerung "in einem hinnehmbaren Rahmen hält", ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. dazu BGH, Urt. V. 30.03.2012 - V ZR 148/11, BeckRS 2012, 09747, Tz. 7). Nach Einreichung der Klageschrift am 23. Januar 2012 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2012 - der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 2. Februar 2012 (Bl. 13 d.A.) - den Streitwert vorläufig auf € 3.000,- festgesetzt (vgl. Bl. 10 d.A.) und eine entsprechende Kostenvorschussanforderung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet (Bl. 12 d.A.). Die Einzahlung des Kostenvorschusses erfolgte dann erst am 4. April 2012 (Bl. I d.A.). Der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kostenvorschussanforderung bei der Klägerin, der aufgrund der Zustellung des Beschlusses vom 30. Januar 2012 bei ihrem Prozessbevollmächtigten wenige Zeit nach dem 2. Februar 2012 gelegen haben wird, und dem Eingang des Vorschusses auf dem Konto der Justizkasse beträgt bei weitem mehr als nur "zwei Wochen oder nur geringfügig darüber". Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres Wiedereinsetzungsantrages gibt auch nichts dafür her, dass Teile dieses Zeitraums nicht ihr, sondern der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind. Danach hat sie erst nach Zugang eines Telefaxes ihres Prozessbevollmächtigten über das "Geschäft ihres Ehemannes" am 29. März 2012 überhaupt die Vorschussanforderung des Gerichts erhalten und danach den Vorschussbetrag "unverzüglich" angewiesen. Dass die Klägerin erst zu diesem späten Zeitpunkt Kenntnis von der Vorschussanforderung erlangt hat, entlastet sie im Rahmen der Beurteilung der Gesamtumstände nach § 167 ZPO nicht, weil sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Dieser hatte ihr nach eigenem Bekunden zwar bereits am 3. Februar 2012 per E-Mail über ihren Ehemann die Vorschussanforderungen zugesandt; diese E-Mail kam dort jedoch nicht an. 2. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen glaubhaft gemacht (vgl. § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO), aus denen sich ableiten lässt, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die o.g. Anfechtungsfrist einzuhalten. Insoweit muss sich die Klägerin auch schon fahrlässiges Verhalten entgegen halten (Grandel, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 233, Rn. 3) und das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, ihr Bevollmächtigter habe mit der Absendung der E-Mail am 3. Februar 2012 alles Notwendige getan, weil er davon ausgehen durfte und konnte, dass die Klägerin sodann zeitnah den Vorschuss anweisen werde, und er sei nicht verpflichtet gewesen, die Vornahme dieser Handlung "innerhalb von 2 Wochen" zu prüfen, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Vielmehr wäre der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angesichts des Laufs der o.g. Anfechtungsfrist gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob die Vorschussanforderung bei der Klägerin eingegangen und diese die notwendige Zahlung zeitnah veranlasst hat. Da die Rechtzeitigkeit der Einzahlung des Vorschusses hier für die Wahrung einer materiellen Ausschlussfrist erforderlich gewesen ist, war das bloße Zuwarten - anders als in der Vielzahl sonstiger Fälle des § 12 Abs. 1 GKG - nicht ausreichend. Vielmehr hätte sich der Bevollmächtigte der Klägerin schon vor Ablauf der nach § 167 ZPO relevanten Zwei-Wochen-Frist versichern müssen, dass der Vorschuss eingezahlt ist, zumal die Klage auch erst am letzten Tag der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 WEG bei Gericht eingegangen ist. Es kommt noch hinzu, dass die Klägerin nichts dazu vorgetragen hat, wie ihr Bevollmächtigter im Rahmen seiner Kanzleiorganisation Vorkehrungen dazu getroffen hat, auch in genannter Weise die Fristwahrung sicherzustellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach § 49a GKG. Das Einzelinteresse der Klägerin, das sich hier mit dem Gesamtinteresse deckt, beträgt insgesamt € 13.225,82. Davon entfallen geschätzte € 1.000,- auf den Antrag zu 1) betreffend TOP 4 und weitere € 6.225,82 auf TOP 5. Soweit die Klägerin hinsichtlich TOP 3 begehrt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären, soweit ihr damit "eine Zahlungspflicht von € 6.225,82 auferlegt wird", ist zu berücksichtigen, dass sich aus der von ihr selbst vorgelegten Jahresabrechnung 2010 keine Zahlungspflicht in dieser Höhe ergibt, sondern ein Guthaben in Höhe von € 737,42. Der Betrag von "€ 6.225,82" ergibt sich aus der Darstellung der "Zahlungen 2010", nämlich "gemäß WP2009 zu zahlen". Da die Klägerin den "(Einzel-)Wirtschaftsplan 2012" nicht vorgelegt hat, schätzt die Kammer das Einzelinteresse der Klägerin auf € 6.000,-; insoweit wendet sie sich gegen die anteilige Auferlegung einer Vorauszahlungspflicht. Der Wert des Verpflichtungsantrages zu 2) geht wertmäßig im Antrag zu 1) auf.