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Urteil

718 NBs 41/23

LG Hamburg 18. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wer als faktischer Geschäftsführer tatsächlich existenter, jedoch wirtschaft inaktiver und damit weder zum Ausweis von Umsatzsteuern noch zur Geltendmachung von Vorsteuern Unternehmen für das Schreiben von zum Schein erstellter Rechnungen, die zur Abdeckung von Schwarzarbeit genutzt wurden, einen Betrag in Höhe von insgesamt 60.690,56 Euro als Provisionen erhalten und auch tatsächlich vereinnahmt hat, hat im Rechtsinne einen Vermögenswert für rechtswidrige Taten (Steuerhinterziehung) erlangt, die der Einziehung unterliegen (vergleiche BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23).(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. August 2023 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.690,56 Euro angeordnet wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer als faktischer Geschäftsführer tatsächlich existenter, jedoch wirtschaft inaktiver und damit weder zum Ausweis von Umsatzsteuern noch zur Geltendmachung von Vorsteuern Unternehmen für das Schreiben von zum Schein erstellter Rechnungen, die zur Abdeckung von Schwarzarbeit genutzt wurden, einen Betrag in Höhe von insgesamt 60.690,56 Euro als Provisionen erhalten und auch tatsächlich vereinnahmt hat, hat im Rechtsinne einen Vermögenswert für rechtswidrige Taten (Steuerhinterziehung) erlangt, die der Einziehung unterliegen (vergleiche BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23).(Rn.16) 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. August 2023 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.690,56 Euro angeordnet wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB I. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten am 7. August 2023 wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu 30,- Euro, wobei es die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen lehnte es hingegen ab, da der Angeklagte weder durch noch für die in Rede stehenden Taten etwas im Rechtssinne erlangt habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 8. August 2023 form- und fristgerecht zu Lasten des Angeklagten eingelegte, auf die Einziehungsentscheidung beschränkte, Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.690,56 Euro gegen den Angeklagten erstrebt. Dieses Rechtsmittel hat Erfolg. II. Die Berufungsbeschränkung auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB ist wirksam. Diese Entscheidung ist losgelöst vom Strafausspruch einer Kontrolle zugänglich, weil es sich nicht um eine strafähnliche Sanktion handelt und den Strafausspruch in der Regel - so auch hier - nicht berührt. Das Amtsgericht hat, soweit vorliegend von Relevanz, im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen, die wegen der wirksamen Berufungsbeschränkung für die Kammer bindend sind: Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der ... GmbH sowie faktischer Gewerbetreibender der Einzelunternehmen ... Dienstleistungen und ... Dienstleistungen. Diese Firmen waren zwar tatsächlich existent, jedoch wirtschaftlich inaktiv und damit weder zum Ausweis von Umsatzsteuern noch zur Geltendmachung von Vorsteuern berechtigt. Gleichwohl machte er in den beim Finanzamt Hamburg-Harburg eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen der ... Dienstleistungen und der ... GmbH für verschiedene Voranmeldungszeiträume die Umsatzsteuer mindernde Vorsteuerbeträge geltend und unterließ es in anderen Fällen entgegen der ihm bekannten Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen die von der ... Dienstleistungen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt Hamburg-Harburg zu erklären. Die für die ... Dienstleistungen in den Kalenderjahren 2014 und 2015 bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichende Umsatzsteuerjahreserklärungen, in denen die zu Unrecht in den Rechnungen des Unternehmens nach § 14c UStG ausgewiesene Umsatzsteuer zu erklären gewesen wäre, reichte er ebenfalls nicht beim Finanzamt Hamburg-Am Tierpark ein. Durch diese Taten verkürzte er insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von 612.916,65 Euro. Aufgabe dieser Scheinrechnungen war es, in einer bereits bestehenden Dienstleistungskette Abdeckrechnungen zur Verfügung zu stellen, welche der Angeklagte für ihm persönlich bekannte Personen, die insbesondere für die ... GmbH, aber auch die ... GmbH auftraten, auf deren Geheiß und nach deren Vorgaben fertigte. Hierzu nutzte er zunächst die ... Dienstleistungen, später die ... GmbH. Neben den Rechnungen an die externen Auftraggeber stellte der Angeklagte auch Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis unter der Einzelfirma ... Dienstleistungen - dem „missing trader“ - an die ... Dienstleistungen und unter der ... Dienstleistungen an die ... GmbH, die ebenfalls nicht leistungsunterlegt waren. Hierbei hat der Angeklagte ausdrücklich bestätigt, dass „seine“ Rechnungen und die an die Hauptauftraggeber zurückgezahlten Bargeldbeträge zur Abdeckung und Bezahlung der Schwarzarbeit genutzt worden seien. Die Arbeiten seien nicht von den, von ihm faktisch geleiteten Unternehmen, die es nur zum Zwecke der Zwischenschaltung gegeben habe, erledigt worden, sondern durch die schwarz beschäftigten Arbeitnehmer der Hauptauftraggeber. Hinsichtlich der Einzeltaten und Hinterziehungsbeträge nimmt die Kammer auf die Urteilsgründe II. des amtsgerichtlichen Urteils Bezug. Weitergehende eigene Feststellungen hierzu hat die Kammer hierzu nicht getroffen. Für das Bereitstellen der Rechnungen der ... Dienstleistungen und der ... GmbH erhielt der Angeklagte außer von dem gesondert Verfolgten ... eine Provision von 10% der Bruttorechnungssumme. Die eine Hälfte (5%) dieser Provision zahlte er den jeweils formell für die Unternehmen verantwortlichen Personen - die gesondert Verurteilte ... für die ... Dienstleistungen und die gesondert Verurteilte ... für die ... GmbH. Die andere Hälfte (5%) behielt er für sich. Diesem Tatplan folgend wurden sodann die zum Schein von den Rechnungsempfängern überwiesenen Geldbeträge durch die formal Verantwortlichen in bar von den jeweiligen Geschäftskonten abgehoben, an den Angeklagten weitergereicht und vom diesem nach Abzug der 10%igen Provision und eventuell weiterer Kosten und Auslagen an die Hauptauftraggeber zurückgegeben und zwar im Einzelnen wie folgt: Rechnungen von der ... an die ... UG oder die ... GmbH im Monat Februar 2014 41.697,01 Euro (brutto) März 2014 73.554,08 Euro (brutto) April 2014 151.846,98 Euro (brutto) Mai 2014 71.747,48 Euro (brutto) Juni 2014 57.899,45 Euro (brutto) Juli 2014 60.779,85 Euro (brutto) Oktober 2014 231.110,80 Euro (brutto) - ohne Rechnungen ... - November 2014 196.319,19 Euro (brutto) Dezember 2014 101.405,47 Euro (brutto) Rechnungen von der ... GmbH an oder ... UG oder die ... GmbH im Monat Juli 2015 52.689,05 Euro (brutto) August 2015 174.761,82 Euro (brutto) Dies ergibt eine Gesamtsumme der Bruttorechnungsbeträge von 1.213.811,18 Euro, die 5%ige Provision des Angeklagten ergibt sodann einen Betrag in Höhe von 60.690,56 Euro. Diese Feststellungen hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung vollumfänglich auch im Hinblick auf die genannten Beträge als zutreffend bestätigt. Diese Berechnung ergibt sich ferner auch so aus den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils und dem Vermerk der Steuerfahndungsprüferin .... III. Nach diesen Feststellungen ist gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.690,56 Euro anzuordnen, da er diesen Betrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB für die Tat erlangt hat. Ein Vermögenswert ist im Rechtssinne „für die Tat erlangt”, wenn er dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wird, aber nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruht. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen für das Schreiben der Rechnungen, die zur Abdeckung der Schwarzarbeit bei den Hauptauftraggebern genutzt wurden, einen Betrag in Höhe von 60.690,56 Euro als Provisionen erhalten und auch tatsächlich vereinnahmt. Diese waren nach § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB einzuziehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23 -, Rn. 12). Bei den Geldern handelte es sich insbesondere auch nicht um „Spesen“, die als Tatmittel der Einziehung nach § 74 Abs. 1 und § 74c Abs. 1 StGB unterlägen. Soweit Ausgaben und Aufwendungen für die Durchführung der Taten angefallen waren, hat der Angeklagte diese nach seinen Angaben zusätzlich zu den Provisionen von den Bargeldbeträgen abgezogen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.