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Urteil

418 HKO 79/20

LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1126.418HKO79.20.00
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Leitsätze
1. Ein Klausel über eine Zahlung einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Beendigung eines Kooperationsvertrags mit Factoring-Elementen kann wirksam sein, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung nur ein kleiner Teil eines komplexen Kooperationsvertrages war, den die Parteien bereits lange zuvor geschlossen und dann auch gelebt hatten, und wenn der Factoringpartner bei Vertragsschluss nicht in einer Drucksituation war. Dies ist der Fall, wenn beide Seiten den Kooperationsvertrag gründlich und ohne Zeitdruck geprüft haben, bevor sie sich nach Abwägen von Vor- und Nachteilen zur Unterzeichnung entschlossen haben.(Rn.67) (Rn.71) 2. Ein uneingeschränkter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allerdings mit dem wesentlichen Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts nicht zu vereinbaren. Sie widerspricht der für die zivilrechtliche Vertragsstrafe anerkannten Regel, wonach miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehende Verletzungshandlungen grundsätzlich zu einer Handlung im Rechtssinne zusammenzufassen sind (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Juli 2020 - 6 U 91/19).(Rn.69) 3. Die Auslegung von Vertragsstrafenvereinbarungen richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Es gibt keine Regel, wonach Vertragsstrafeversprechen im Zweifel eng auszulegen sind.(Rn.76) 4. Es ist durch - insbesondere ergänzende - Auslegung zu ermitteln, ob bei mehrmaliger Verwirkung jeder Verstoß einen neuen Strafanspruch auslöst.(Rn.89)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins seit dem 31.07.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.242,18 nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins seit dem 20.08.2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites zu 86%, die Klägerin zu 14%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 6. Der Streitwert beträgt EUR 70.242,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Klausel über eine Zahlung einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Beendigung eines Kooperationsvertrags mit Factoring-Elementen kann wirksam sein, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung nur ein kleiner Teil eines komplexen Kooperationsvertrages war, den die Parteien bereits lange zuvor geschlossen und dann auch gelebt hatten, und wenn der Factoringpartner bei Vertragsschluss nicht in einer Drucksituation war. Dies ist der Fall, wenn beide Seiten den Kooperationsvertrag gründlich und ohne Zeitdruck geprüft haben, bevor sie sich nach Abwägen von Vor- und Nachteilen zur Unterzeichnung entschlossen haben.(Rn.67) (Rn.71) 2. Ein uneingeschränkter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allerdings mit dem wesentlichen Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts nicht zu vereinbaren. Sie widerspricht der für die zivilrechtliche Vertragsstrafe anerkannten Regel, wonach miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehende Verletzungshandlungen grundsätzlich zu einer Handlung im Rechtssinne zusammenzufassen sind (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Juli 2020 - 6 U 91/19).(Rn.69) 3. Die Auslegung von Vertragsstrafenvereinbarungen richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Es gibt keine Regel, wonach Vertragsstrafeversprechen im Zweifel eng auszulegen sind.(Rn.76) 4. Es ist durch - insbesondere ergänzende - Auslegung zu ermitteln, ob bei mehrmaliger Verwirkung jeder Verstoß einen neuen Strafanspruch auslöst.(Rn.89) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins seit dem 31.07.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.242,18 nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins seit dem 20.08.2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites zu 86%, die Klägerin zu 14%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 6. Der Streitwert beträgt EUR 70.242,-. I. Die Klage ist – soweit zulässig – begründet. 1. Der Klagantrag zu Ziffer 1. ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 50.000,- EUR aus Ziffer 5.3 des Kooperationsvertrags. a) Nach Ziffer 5.3 des Kooperationsvertrags ist die Beklagte verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 5.2. unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € an die Klägerin zu zahlen. b) Die Klausel in Ziffer 5.3 ist wirksam. Selbst wenn man diese Klausel als eine Allgemeine Geschäftsbedingung verstehen sollte (wogegen bereits wegen des im Raum stehenden Unikat-Charakters des Kooperationsvertrags viel spricht), ergäbe sich keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten iSv § 307 II Nr. 1 BGB. Aus dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.07.2020 (6 U 91/19, GRUR-RR 2020, 556 Rn. 19, beck-online) ergibt sich nichts Anderes. Nach diesem Urteil ist der uneingeschränkte Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem wesentlichen Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts nicht zu vereinbaren, weil sie der für die zivilrechtliche Vertragsstrafe anerkannten Regel widerspricht, wonach miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehende Verletzungshandlungen grundsätzlich zu einer Handlung im Rechtssinne zusammenzufassen sind. Dieses Urteil ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es den Fall eines reinen „Unterlassungsvertrags“ nach vorheriger Markenverletzung ging. Dies bedeutet, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien überhaupt erst durch den Abschluss des Unterlassungsvertrags im Rahmen einer gewissen Drucksituation nach der Verletzung von Markenrechten zustande kamen. Es ging nicht um die Regelung der Verhältnisse nach Ende eines größeren Gesamtvertrags, sondern um die Regelung einer zuvor nur faktisch bestehenden wettbewerbsrechtlich relevanten Beziehung, in der die Unterlassung in der Zukunft der dominierende Regelungsgehalt war. Im Gegensatz hierzu ist die Vertragsstrafenvereinbarung im vorliegenden Fall nur ein kleiner Teil eines komplexen Kooperationsvertrages, den die Parteien bereits lange zuvor geschlossen und dann auch gelebt hatten. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte bei Vertragsschluss in einer vergleichbaren Drucksituation war. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass beide Seiten den Kooperationsvertrag gründlich und ohne Zeitdruck geprüft hatten, bevor sie sich nach Abwägen von Vor- und Nachteilen zur Unterzeichnung entschlossen hatten. Bei verständiger Lektüre der Ziffer 5 des Kooperationsabkommens war auch für die Beklagte – insbesondere durch den Zusatz „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ – deutlich erkennbar, dass es der Klägerin darum ging, dass die im Kern jeweils identische Verletzungsform der Nichtlöschung der zuvor im Einzelnen geregelten Daten der Leistungserbringer gerade nicht zur Verwirkung nur einer, sondern zur Kumulation mehrerer Vertragsstrafen führen sollte. c) Die Beklagte hat auch der Ziffer 5.2. zuwidergehandelt. Nach Ziffer 5.2. war die Beklagte nach dem – hier unstreitig vorliegenden – Vertragsende verpflichtet, die Daten der Leistungserbringer (insbesondere Namen, geschäftliche Bezeichnungen und Adressen) zu löschen, sofern hierfür nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen. aa) Die Kammer legt diese Klausel nach ihrem Kontext sowie dem aus ihr ersichtlichen Sinn und Zweck der Regelung dahin aus, dass es der Beklagten nach Vertragsende verboten war, die fraglichen Daten der Leistungserbringer nach außen hin noch werbend zu nutzen. bb) Die Auslegung von Vertragsstrafenvereinbarungen richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Eine Regel, wonach Vertragsstrafeversprechen im Zweifel eng auszulegen sind, gibt es nicht (MüKoBGB/Gottwald, 8. Aufl. 2019, BGB § 339 Rn. 7, 8). cc) Aus der Überschrift der Ziffer 5 („Exklusivität/Kundenschutz“) sowie dem Wortlaut der Klauseln ist ersichtlich, dass es der Klägerin – für die Beklagte deutlich erkennbar – darum ging, dass die Beklagte die fraglichen Daten nicht mehr in einem Maße nutzen können sollte, das über die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Vertragserfüllung hinausging, also insbesondere Eigenwerbung zu betreiben für den Abschluss neuer und damit im Wettbewerb zur Klägerin stehender Factoringverträge. Entgegen der Auffassung der Beklagten regelt Ziffer 5.2 damit gerade ausdrücklich die (Nicht-) Nutzung der Daten nach Vertragsende. dd) Auf die einer Löschung entgegenstehende Ausnahme der "gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften" in Klausel 5.2 (GwG) kann sich die Beklagte nicht berufen. Vom reinen Wortlaut der Klausel her könnten diese gesetzlichen Vorschriften zwar möglicherweise in der Tat einer Löschung entgegenstehen. Angesichts des in der Ziffer 5 klar zum Ausdruck kommenden Willens der Parteien, dass es nach Ende der Vertragsbeendigung nicht zu einer wettbewerblichen "Mitnahme" der Daten der Fahrer (Leistungserbringer) kommen soll, blieb es der Beklagten unbenommen, ihren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten schlicht dadurch nachzukommen, dass sie diese Daten intern abspeichert und aufbewahrt. Etwas ganz anderes ist es, dass die Beklagte durch den Hinweis an die Fahrer auf die Möglichkeit des Abschlusses eines neuen Factoringvertrags (mit der Beklagten) deren Daten weiter werbend genutzt hat. Dies kann sie nicht mit ihren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten rechtfertigen. ee) Gegen die hier vorgenommene Auslegung der Ziffer 5.2 kann sich die Beklagte auch nicht auf den letzten Satz in der Ziffer 5.1 der Vereinbarung berufen. Dieser lautet: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass D. jederzeit berechtigt ist, Abtretungserklärungen von Leistungserbringern anzunehmen, deren Grundlage nicht von O. vermittelte Aufträge sind.“ Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Parteien hiermit den Zeitraum während der Dauer der Durchführung des Kooperationsabkommens regeln wollten, nicht aber die Rechte und Pflichten nach der Beendigung des Vertrags, für die sie eigens die weiteren Ziffern vereinbarten. Die Regelung in Ziffer 5.1 lief damit auch nicht ins Leere. Entgegen der Auffassung ergibt sich aus diesem Satz daher keineswegs, dass die Beklagte die im Rahmen der Kooperation gewonnenen Daten nach Beendigung der Kooperation noch nutzen durfte. Selbstverständlich war dann Wettbewerb mit der Klägerin erlaubt, aber nicht unter Nutzung der Daten der Leistungserbringer. ff) Aus dem zeitlichen Zusammenhang der E-Mail, Anlage K 3, angehängt nach den Zustellnachweisen, um 15.44 Uhr, ergibt sich, dass die Beklagte spätestens am 21.07.2020 Kenntnis darüber erhalten hatte, dass die Klägerin ihr Wahlrecht Richtung Löschung ausgeübt hatte. Dies ergibt sich aus Ziffer 2 dieser E-Mail („Löschungsverlangen“). Wenn die Beklagte dann am 22.07.2020 die fünf Schreiben Anlage K 5-9 an die Leistungserbringer schickt, folgt hieraus, dass sie jedenfalls die Daten dieser 5 Personen zu diesem Zeitpunkt entgegen der Aufforderung nicht gelöscht, sondern noch werbend nach außen hin genutzt hatte. d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe ihr durch die Mail vom 21.7.2020 ihr Verhalten „ausdrücklich“ gestattet. Die Klägerin hat ihrer E-Mail vom 21.07.2020, Uhrzeit 15.44 Uhr, die Nutzung der Daten ausnahmsweise erlaubt „zum Zwecke der Kündigungsbestätigung“. Es liegt auf der Hand, dass der Hinweis der Beklagten an die Leistungserbringer, zur weiteren Zusammenarbeit an der Klägerin vorbei bereit zu sein, über diese Gestattung deutlich hinausgeht. e) Die Beklagte hat die Vertragsstrafe auch fünfmal verwirkt. Ob bei mehrmaliger Verwirkung jeder Verstoß einen neuen Strafanspruch auslöst, ist durch - insbesondere ergänzende - Auslegung zu ermitteln (BGHZ 146, 318, 322; Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, BGB § 339 Rn. 22). Entgegen der im Vergleichsvorschlag zunächst geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung ergibt sich hier mit noch ausreichender Klarheit, dass die Parteien nicht auf den Vorgang der Löschung von Daten insgesamt abzielten, sondern auf jeden einzelnen Datensatz konkret. Zwar spricht Ziffer 5.2 die am Ende pauschal von der "Löschung" der Daten, so dass so gesehen von einer einmaligen Zuwiderhandlung auszugehen sein könnte. Auf der anderen Seite spricht Ziffer 5.3 am Anfang ausdrücklich und gleich am Satzanfang von "jedem Fall der Zuwiderhandlung". Neben Ziffer 5.1. bezieht sich dann dieser Satz eben ausdrücklich auch auf Ziffer 5.2, wobei hinzukommt, dass auch die Einrede auf den Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen sein sollte. Hieraus kann nur gefolgert werden, dass auf die Löschung jeden einzelnen Datensatzes abzustellen ist. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass ein bürgerlich-rechtlicher Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt ist. Gleichwohl war es für die Beklagte bei verständiger Lektüre dieser Klausel aus der Verwendung des Wortes „Fortsetzungszusammenhang“ erkennbar, dass diese faktisch gerade keine Zusammenfassung mehrerer Nicht-Löschungen zu einer einzigen Verwirkung der Vertragsstrafe wollte. Es kommt hinzu, dass Vertragsstrafeversprechen je nach den Verhältnissen des Falles auch den Zweck haben können, dem Gläubiger im Verletzungsfall eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, Schadensersatz zu erhalten. f) Dem Vortrag der Klägerin zur Verzinsung ist die Beklagten nicht entgegengetreten. 2. Der Klagantrag zu 2. ist begründet. Dem klägerischen Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. 3. Der Klagantrag zu 3. ist unzulässig. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und dass aus dem Antrag nicht klar ist, wie konkret mit dem in der Klausel enthaltenen Aufbewahrungs-Vorbehalt nach den gesetzlichen Vorschriften umgegangen werden soll. Dies ist in der Tat weder für die Beklagte noch für einen Gerichtsvollzieher erkennbar. Soweit die Klägerin angeboten hat, eine Liste aller betroffenen Leistungserbringer zur Akte zu reichen, hilft dies nicht weiter, weil es nicht um die Frage geht, um welche Leistungserbringer es geht.du III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert des Antrags zu Ziffer 3. beträgt EUR 10.000,-. Die Klägerin begehrt u.a. Zahlung einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Beendigung eines Kooperationsvertrags mit Factoring-Elementen. Die Klägerin betreibt eine Plattform im Internet, auf der Unternehmen wie etwa Autovermieter oder Kfz-Reparaturwerkstätten Überführungsfahrten ausschreiben können. Auf diese Ausschreibungen bewerben sich Leistungserbringer, die nach der Zuschlagserteilung die ausgeschriebenen Fahrten durchführen und dafür eine vorab festgelegte Vergütung erhalten. Dabei sind die Leistungserbringer verpflichtet, alle ihre Forderungen aus Überführungen, die über die von der Klägerin betriebene Plattform zustande gekommen sind, im Wege einer Globalzession an den „Factoringpartner“ abzutreten, das bedeutet an einen von der Klägerin verpflichtend vorgegebenen Factoringdienstleister. Die Beklagte (seinerzeit unter ihrer Firma D. GmbH) war vom 21.03.2017 bis zum 30.06.2020 dieser Factoringpartner. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Parteien war eine Kooperationsvereinbarung (Anlage K 2). Ziffer 5 lautet: „Exklusivität/Kundenschutz 5.1. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages, aus wichtigem Grund oder gemäß Ziff.1.5, ist D. für eine Dauer von 12 Monaten nicht berechtigt, vertragliche Übertragungsangebote (Abtretungserklärungen) von Forderungen der Leistungserbringer anzunehmen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass D. jederzeit berechtigt ist, Abtretungserklärungen von Leistungserbringern anzunehmen, deren Grundlage nicht von O. vermittelte Aufträge sind. 5.2. Nach Beendigung dieses Vertrages ist D. verpflichtet, sämtliche in Besitz befindlichen Daten und Unterlagen sowie eventuell hiervon gefertigte Kopien oder sonstige Vervielfältigungen, die mit den Leistungserbringern in Zusammenhang stehen, auf Wunsch von O. herauszugeben oder dauerhaft zu löschen, sofern hierfür nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Namen, geschäftliche Bezeichnungen und Adressen der Leistungserbringer einschließlich deren Kontoverbindungen. Im Falle der Löschung ist die Löschung O. schriftlich zu bestätigen. 5.3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 5.1. und 5.2. verpflichtet sich D. unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € an O.. 5.4. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen, wobei die Vertragsstrafe in diesem Fall auf einen möglichen Schadensersatz anzurechnen ist.“ Das Vertragsverhältnis wurde aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27.04.2020 zum 30.06.2020 beendet. Am 13.07.2020, also nach Vertragsbeendigung, erklärte die Klägerin in Vollmacht der Leistungserbringer deren außerordentliche Kündigungen der Verträge der Leistungserbringer mit der Beklagten. Am 20.07.2020 forderte die Klägerin die Beklagte per eingeschriebenem Brief und per eMail zur Löschung der Daten der Leistungserbringer auf. In dem Schreiben (Anlage K 3) heißt es: „Sehr geehrter Herr K., hiermit fordere ich Sie auf, gemäß Ziff. 5.2 des vormals zwischen uns bestehenden Kooperationsvertrages vom 21.03.2017 vorzugehen, wobei wir unser diesbezügliches Wahlrecht zwischen Herausgabe und Löschung zugunsten eines Löschungsverlangens ausüben. Dem Eingang Ihrer schriftlichen Löschungsbestätigung sehen wir unverzüglich entgegen, spätestens jedoch bis zum 23.07.2020. Auf Ziff. 5.3 des Kooperationsvertrages wird hingewiesen.“ Die Beklagte bestreitet den Versand und den Erhalt der Email. Der Brief sei ihr erst am 27.7.2020 zugegangen. Die von der Klägerin vorgelegte DHL-Sendungsverfolgung, aus der sich ein Zugang am 21.7.2020 ergibt, benenne „gegebenenfalls ein anderes Dokument, welches an die Beklagte versandt“ worden sei. Das Schreiben vom 20.07.2020 trage „jedenfalls den Eingangsstempel der Beklagten vom 27.07.2020“. Am nächsten Tag, dem 21.7.2020, teilte der Justiziar der Beklagten der Klägerin per Mail von 12:28 Uhr (Anlage K 4) mit: „Wir weisen, unabhängig von Ihren Ausführungen, darauf hin, dass wir, wie Ihnen bekannt sein dürfte, nicht verpflichtet sind, eine Kündigungsbestätigung zu verschicken, sondern es sich hierbei vielmehr um eine freiwillige Leistung und ein Entgegenkommen unsererseits gegenüber unseren Kunden handelt. Wir sehen daher keinen Grund, diese Bestätigung an Sie zu übersenden und werden die Kündigungsbestätigungen daher direkt an unsere Kunden übersenden. Auf die längere Bearbeitungsdauer, die durch Ihre mangelnde Kooperation in dieser Angelegenheit zurückzuführen ist, werden wir die Fahrer gegebenenfalls hinweisen.“ Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten per Email mit (21.7.2020, 15:44 Uhr: Anlage K 4): „Wie Sie wissen, ist Ihnen heute ein Löschungsverlangen meiner Mandantin gem. Nr. 5.2. S. 1 des Kooperationsvertrages zugegangen. Sämtliche Daten der Leistungserbringer sind daher unverzüglich und endgültig zu löschen, außer für den Verarbeitungszweck der Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Sie sind daher daran gehindert, die Daten der Leistungserbringer für andere Zwecke gleich welcher Art zu nutzen. Dies gilt insbesondere auch für den von Ihnen angekündigten „Hinweis“ an die Leistungserbringer, dass längere Bearbeitungszeiten in Ihrem Haus auf „mangelnde Kooperation in dieser Angelegenheit“ meiner Mandantin zurückzuführen sein sollen, und dies unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage.“ Und weiter: „Da meiner Mandantin aber ausschließlich an einem möglichst reibungslosen Ablauf liegt, gestatte ich Ihrem Haus hiermit namens und im Auftrag meiner Mandantin für den Fall, dass sie dem Löschungsverlangen meiner Mandantin noch nicht nachgekommen sein und noch über die zu löschenden Daten der Leistungserbringer verfügen sollten, die Nutzung dieser Daten zum ausschließlichen Zweck der Erteilung einer Kündigungsbestätigung sowie einer Forderungsfreigabe. Jede anderweitige Kommunikation hat hingegen zu unterbleiben; auf 5.3. des Kooperationsvertrages wird hingewiesen.“ Am darauffolgenden Tag, dem 22.7.2020 schrieb die Beklagte an die Leistungserbringer T. R., M. H., D. H1, S. B. sowie die M. C. UG eine Email (Anlage K 5-9), in der es hieß: „Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer, uns mit Vollmacht durch die O. GmbH am 13.07.2020 (Posteingang) übermittelten Kündigungserklärung. Wir weisen darauf hin, dass keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Insbesondere gab es bei uns zu keinem Zeitpunkt technische Probleme.“ Und dann: „Selbstverständlich können Sie trotz unserer Kündigung des Kooperationsvertrages mit O. bis zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist (13.10.2020) auch weiter bei rechnung.de zum Factoring einreichen und wir werden diese gewohnt schnell für Sie factorieren. Anderslautende Behauptungen von O. sind unzutreffend, es war daher auch nicht nötig ihren Vertrag mit uns zu kündigen. Für den Abschluss eines neuen Factoringvertrages können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.“ Die Klägerin sah hierdurch die Vertragsstrafe in 5 Fällen verwirkt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 24.07.2020 den Betrag von EUR 50.000,- in Rechnung und forderte unverzügliche Zahlung (Anlage K 10). Mit dem unter Ziffer 2. geltend gemachte Klagantrag beansprucht die Klägerin die Zahlung von Provisionsansprüchen gegen die Dienstleister gemäß Kooperationsvereinbarung in Höhe von EUR 8.906,27 brutto einerseits (Abrechnungsaufforderung Anlage K 14 und K 17) und den Ansprüchen auf Auszahlung einer zwischen den Parteien als „Kickback“ bezeichneten Vermittlungsprovision andererseits auf von der Beklagten vereinnahmte Entgelte für Vorfinanzierungsfactoring iHv EUR 799,79 brutto für den Monat Mai 2020 (Rechnung Anlage K 15) sowie iHv EUR 536,12 brutto für den Monat Juni 2020 (Rechnung Anlage K 16). Mit dem unter Ziffer 3. geltend gemachten Klagantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten die Löschung der Daten der Leistungserbringer „vorbehaltlich“ gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Die Klägerin ist der Auffassung, nur durch das von ihr gewählte Verfahren sei es leistungsempfangenden Unternehmen möglich, bei angemessenem buchhalterischen Aufwand mit einer Vielzahl von Leistungserbringern zusammenzuarbeiten. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe von der Klägerin während der Durchführung des Vertrags alles über den Betrieb des klägerischen Geschäfts gelernt. Nachdem sie über Jahre bei unzähligen Gelegenheiten unentgeltlich IT-Kapazitäten und Expertise der Klägerin zum Aufbau eigener Systeme in Anspruch genommen habe, habe sie das so gewonnene Wissen und ihre so gewonnenen Erfahrungen verwendet, um diese einem Wettbewerber der Klägerin anzudienen und es diesem so zu ermöglichen, erfolgreich in den von der Klägerin erst geschaffenen Markt einzusteigen. Gleichzeitig habe es die Beklagte versucht, die Bedingungen des Kooperationsvertrages einseitig und in inakzeptablem Umfang zu ihren Gunsten zu verändern. Als die Klägerin demgegenüber auf Vertragstreue gesetzt habe, habe die Beklagte den Kooperationsvertrag ohne Vorwarnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, um so eine Geschäftsunterbrechung bei der plötzlich ihres Factoringdienstleisters beraubten Klägerin herbeiführen. Diese Geschäftsunterbrechung habe die Beklagte nutzen wollen, um ihrem neuen Partner als „Brautgeschenk“ neben dem abgesaugten Know-how auch noch sämtliche Dienstleister - also die von der Klägerin gewonnenen und mit dem gesamten Geschäftsmodell vertraut gemachten Fuhr- und Transportunternehmer - zuzuführen. Es sei exakt ein solches Szenario, dass den Parteien bei Vertragsschluss vor Augen gestanden habe und vor dem die Klägerin durch die 5.1 ff des Kooperationsvertrages habe geschützt werden sollen. Die Beklagte habe absichtlich den „worst case“ herbeigeführt, sich dann mit einem finanzstarken Partner zusammengeschlossen, um die Klägerin aus dem Markt zu drängen, und sich für dieses Manöver schließlich von Finanzinvestoren belohnen zu lassen – dies sieht die Klägerin in der Verschmelzung auf die jetzige A. AG. Ein solches Vorgehen stehe in scharfem Widerspruch zum Ethos des Ehrbaren Kaufmanns. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei daran gehindert gewesen, die Daten der Leistungserbringer für andere Zwecke zu nutzen. Dies gelte insbesondere auch für den von der Beklagten schon seinerzeit angekündigten „Hinweis“ an die Leistungserbringer, dass längere Bearbeitungszeiten auf „mangelnde Kooperation der Klägerin zurückzuführen seien, unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Es gehe hier weniger um den Umstand, dass es die Beklagte unternommen habe, gegenüber Leistungserbringern, falsche Behauptungen aufzustellen. Beanstandet werde vielmehr, dass die Beklagte entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung es nicht bei einer Kündigungsbestätigung gegenüber den Leistungserbringern belassen habe, sondern wahrheitswidrig behauptet habe, die Leistungserbringer könnten bei ihr bis zum 13.10.2020 Rechnungen für Dienstleistungen einreichen, die über die von der Klägerin betriebene Plattform zustande gekommen seien. Die Beklagte habe die Leistungserbringer auch „völlig unverblümt“ dazu aufgefordert, sich „für den Abschluss eines neuen Factoringvertrages“ an die Beklagte zu wenden. Sie habe hierzu die Daten der Leistungserbringer genutzt, die zum Zeitpunkt des Versands dieser Nachricht bereits hätten gelöscht sein müssen. Die Beklagte habe die von der Klägerin geworbenen Leistungserbringer zum Vertragsbruch verleitet, um sie zu ihrem neuen Kooperationspartner, der das Geschäftsmodell der Klägerin kopiert habe, zuzuführen. Die Beklagte habe damit gegen ihre Löschungsverpflichtung aus der Kooperationsvereinbarung verstoßen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins gem. § 288 II BGB seit dem 31.07.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 10.242,18 nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins gern. § 288 II BGB seit dem 20.08.2020 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen alle Leistungserbringerdaten, insbesondere deren Namen, geschäftliche Bezeichnungen, Adressen und Kontoverbindungen dauerhaft zu löschen und diese Löschung der Klägerin schriftlich zu bestätigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Beklagte in Ansehung von Ziffer 5.1. der Kooperationsvereinbarung jederzeit berechtigt sei, Abtretungserklärungen von Leistungserbringern anzunehmen, deren Grundlage nicht von der Klägerin vermittelte Aufträge seien. Mithin habe die Beklagte die einzelnen Factoring-Verträge, die jeweils mit den Leistungserbringern geschlossen wurden, fortführen dürfen, sie habe nur keine Forderungen ankaufen dürfen, die auf von der Klägerin vermittelten Aufträgen beruhen. Die Factoringverträge mit den Leistungserbringern seien zum 22.07.2020 (Versand der Schreiben) noch nicht beendet gewesen. Diese seien auf unbestimmte Zeit geschlossen und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündbar gewesen. Auf diesen Umstand habe die Beklagte die Leistungserbringer in den gegenständlichen Kündigungsbestätigungen zum 13.10.2020 zu Recht hingewiesen. Jedenfalls habe der Factoringvertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringer fortbestanden und die Leistungserbringer seien dementsprechend zur Andienung ihrer Forderungen gegenüber der Beklagten berechtigt gewesen. Es lägen auch keine Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 5.1 und 5.2 vor. Die Beklagte habe die Daten nicht dauerhaft löschen können, da sie sich noch in einem Vertragsverhältnis mit den Leistungserbringern befunden habe und die Daten zur Vertragsdurchführung erforderlich gewesen seien. Da die von der Klägerin begehrte und mit der Vertragsstrafe durchzusetzende Löschungsverpflichtung ohne ein Verschulden der Beklagten unmöglich sei, entfalle der Anspruch auf Vertragsstrafe. Zudem sei die Beklagte als Factoringunternehmen ein Finanzunternehmen i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 2 KWG und gehöre zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG. Hieraus ergäben sich für sie jahrelange Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bezüglich der im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen. In jedem Fall liege kein fünfmaliger Verstoß gegen Ziffer 5.2 vor, da die Beklagte die Daten nur ein einziges Mal nicht gelöscht habe. Soweit die Klägerin die Klausel dahingehend auslegen möchte, dass für jeden Datensatz eines Leistungserbringers eine Vertragsstrafe verwirkt werde, führe dies zur Unwirksamkeit der Klausel. Denn dadurch würde eine unangemessen hohe Vertragsstrafe entstehen. Aufgrund dessen sei auch der pauschale Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs unzulässig. Im Übrigen sei der Klägerin entgegen zu halten, dass sie sich treuwidrig verhalten und die Factoringkunden der Beklagten zur Kündigung der Factoringverträge aufgefordert habe. Schließlich habe die Klägerin der Beklagten die Kontaktaufnahme mit den Leistungserbringern zur Erteilung einer Kündigungsbestätigung gestattet. Es liege auch keine dem Geist der Löschungsverpflichtung widersprechende, nach außen tretende Nutzung der Daten vor. Die Vereinbarung, dass die Beklagte Abtretungserklärungen von Forderungen der Leistungserbringer für die Dauer von 12 Monaten nicht habe annehmen dürfen, habe nur gegolten, soweit die zugrundeliegenden Aufträge von der Klägerin vermittelt worden seien. Die Parteien seien sich von Anfang an einig gewesen, dass andere Forderungsabtretungen hätten angenommen werden dürfen. Hieraus folge zwangsläufig, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Leistungserbringer zu kontaktieren und den Abschluss eines neuen Factoringvertrages grundsätzlich anzubieten. Die Datennutzung widerspreche damit keinesfalls dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen in den Ziffern 5.1 und 5.2 der Kooperationsvereinbarung. Entgegen der Behauptung der Klägerin liege kein „eklatanter Missbrauch“ der Daten vor. Vielmehr habe die Beklagte ihre berechtigten Interessen wahrgenommen, in dem sie die fristlose Kündigung des Factoringvertrages zurückgewiesen, die ordentliche Kündigung bestätigt und zudem den Abschluss eines neuen Factoringvertrages angeboten habe. Der Beklagten sei nicht bekannt, wer das Geschäftsmodell der Klägerin erfunden habe und ob die Kooperationsvereinbarung im März 2017 für die Beklagte ein „Glücksfall“ gewesen sei. Der Klagantrag zu 3. sei unzulässig. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.