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Urteil

418 HKO 16/14

LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1017.418HKO16.14.00
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Leitsätze
1. Der Begriff des Stoffes i.S.d. § 645 Abs. 1 BGB ist weit auszulegen und beinhaltet auch den Baugrund bei Wasserhaltungsarbeiten. Ausschlaggebend hierfür ist die Verteilung des Baugrundrisikos. Da es dem Besteller einfacher ist, den Baugrund zu beurteilen, weil er näher an der Sache ist, rechtfertigt dies, ihm das Risiko aufzuerlegen.(Rn.52) 2. Die Pflicht des Bestellers von Wasserhaltungsarbeiten, dem Werkunternehmer den kf-Wert zu liefern, ergibt sich aus den VOB-Regelungen. Schon aus der allgemeinen VOB/C DIN 18299 ergibt sich nach Nr. 0.1.9, dass es die Pflicht des Bestellers ist, bereits in der Leistungsbeschreibung Angaben zu Bodenverhältnissen und Baugrund an den Werkunternehmer mitzuteilen.(Rn.53) 3. Es besteht keine Pflicht des Werkunternehmers, den mitgeteilten  kf-Wert näher zu überprüfen.(Rn.72) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 16. Februar 2015 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 57.710,84 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von € 57.710,84 ab dem 22. März 2014 und auf einen Betrag von € 44.825,97 vom 11. Januar bis 21. März 2014 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, die Kosten der Nebenintervenientin diese selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Stoffes i.S.d. § 645 Abs. 1 BGB ist weit auszulegen und beinhaltet auch den Baugrund bei Wasserhaltungsarbeiten. Ausschlaggebend hierfür ist die Verteilung des Baugrundrisikos. Da es dem Besteller einfacher ist, den Baugrund zu beurteilen, weil er näher an der Sache ist, rechtfertigt dies, ihm das Risiko aufzuerlegen.(Rn.52) 2. Die Pflicht des Bestellers von Wasserhaltungsarbeiten, dem Werkunternehmer den kf-Wert zu liefern, ergibt sich aus den VOB-Regelungen. Schon aus der allgemeinen VOB/C DIN 18299 ergibt sich nach Nr. 0.1.9, dass es die Pflicht des Bestellers ist, bereits in der Leistungsbeschreibung Angaben zu Bodenverhältnissen und Baugrund an den Werkunternehmer mitzuteilen.(Rn.53) 3. Es besteht keine Pflicht des Werkunternehmers, den mitgeteilten kf-Wert näher zu überprüfen.(Rn.72) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 16. Februar 2015 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 57.710,84 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von € 57.710,84 ab dem 22. März 2014 und auf einen Betrag von € 44.825,97 vom 11. Januar bis 21. März 2014 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, die Kosten der Nebenintervenientin diese selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage nur teilweise zulässig, insofern aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig und begründet (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Grundwasserabsenkung ist vor der Abnahme infolge eines Mangels des von der Beklagten gelieferten Stoffes unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den die Klägerin zu vertreten hat. a) Die Absenkung wurde vor Abnahme undurchführbar. Es war der Klägerin unmöglich, innerhalb des von der BSU erlaubten Rahmens, das Absenkungsziel von 2,2 Metern zu erreichen. Im Laufe der Werkherstellung hat sich herausgestellt, dass dieser kombiniert rechtliche und tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Dies stellte sich heraus, als die Klägerin, indem sie die rechtlichen Vorgaben leicht überschritt, versuchte, den geschuldeten Erfolg mittels 14 Schwerkraftbrunnen herbeizuführen. b) Kausal dafür war ein Mangel des von der Beklagten gelieferten Stoffes. Dieser Mangel bestand darin, dass die Beklagte der Klägerin einen falschen kf—Wert mitgeteilt hat. c) Dieser Wert war von der Beklagten anzugeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Berechnung des kf—Wertes keine von der Klägerin geschuldete Leistung. Der Begriff des Stoffes ist weit auszulegen und beinhaltet auch den Baugrund bei Wasserhaltungsarbeiten. Dahinter steht die Verteilung des Baugrundrisikos. Dass es dem Besteller einfacher ist, den Baugrund zu beurteilen, da er näher an der Sache ist, rechtfertigt die Auferlegung des Risikos dem Besteller (vgl. Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, § 645 Rdnr. 8). Die Pflicht der Beklagten, der Klägerin den kf—Wert zu liefern, ergibt sich aus den VOB-Regelungen. Schon aus der allgemeinen VOB/C DIN 18299 ergibt sich nach Ziffer 0.1.9, dass es die Pflicht des Bestellers ist, bereits in der Leistungsbeschreibung Angaben zu Bodenverhältnissen und Baugrund an den Werkunternehmer mitzuteilen. Dies hat so genau wie möglich und nach den ergänzenden Vorgaben der DIN EN 1997-2 mit der Ergänzung DIN 4020zu erfolgen. Dieses Prinzip wird in der speziell für Wasserhaltungsarbeiten geltenden DIN 18305 unter der Ziffer 0.1.5 wieder aufgegriffen. Für die Untersuchungen sollen insbesondere die DIN 4021, 4022, 4023 und 4094 gelten, was sich aus der DIN 1054 ergibt. Vom Besteller anzugeben ist demnach auch der kf—Wert in den verschiedenen Bodenschichten (vgl. Beck'scher VOB-Kommentar VOB Teil C, Rdnr. 14 zu DIN 18305 und Rdnr. 34 ff. zu DIN 18299). Es wurde hier auch nichts anderes vereinbart, was nach der im Vertrag unter Ziffer 3 festgelegten Reihenfolge der Regelungen bei Widersprüchen vorgehen würde. Gemäß den §§ 133, 157 BGB kann in den von der Beklagten zitierten Ziffern 1.1 und 1.2 des klägerischen Angebots keine Vereinbarung gesehen werden, wonach die Klägerin den kf—Wert zu bestimmen hatte. Dass die Klägerin ausweislich dieser Ziffern die Dimensionierung und Konzeption der Wasserhaltung sowie die Zuarbeit für das wasserrechtliche Verfahren durch die Herstellung der zugehörigen Berechnungen schuldete, bedeutet, dass die Klägerin auf Basis der von der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Parametern des Baugrundes, die Durchführung ihrer Arbeiten zu planen hatte. Die Klägerin schuldete der Beklagten durchaus Planungsarbeiten, aber eben in dem Sinne der Konzeption und Dimensionierung des Vorhabens. Dem vorgeschaltet sind aber Untersuchungen des Baugrundes, dessen Ergebnisse in eben diese Planung einfließen und genau diese Untersuchung war von der Beklagten wie oben dargelegt durchzuführen. d) Dieser Mangel in der Angabe des kf—Wertes war für die Unausführbarkeit des Werkes kausal. e) Eine Kausalität durch ein Fehlverhalten der Klägerin ist nicht gegeben. Die Klägerin hat ihre Planung – soweit von dieser geschuldet – korrekt durchgeführt und die Unausführbarkeit war Folge dessen, dass ein zu niedriger kf—Wert zugrunde gelegt worden ist. Sie hat mit ihren Berechnungen ausführlich und glaubhaft dargelegt, dass sie mit den eingebauten Brunnen, mit dem von ihr herangezogenen bereits erhöhten kf—Wert, die Absenkung innerhalb der behördlichen Vorgaben hätte erzielen können. Sie hätte auch mit den installierten Brunnen bei einem stark erhöhten kf—Wert die Wasserhaltungsarbeiten durchführen können, jedoch bei einer massiven Überschreitung der behördlichen Vorschriften. Dies konnte sie auch unter der Berücksichtigung von Faktoren wie Berechnungsprogrammen anschaulich darstellen. f) Nicht ursächlich war eine fehlerhafte Durchführung der Arbeiten vor Ort. Die Klägerin hat die Tätigkeiten auf dem Grundstück mangelfrei ausgeführt. Es waren insbesondere nicht die Tonabdichtungen wasserdurchlässig. Die Arbeiten sind vorschriftsgemäß durchgeführt worden unter Verwendung geeigneter Materialien. Dies hat sich zur Überzeugung des Gerichts ergeben aus den Aussagen der Zeugen R. und S.. Herr R. ist technischer Angestellter und ist seitens der BSU in das Vorhaben involviert gewesen. In seiner Aussage hat er angegeben, dass er im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben einmal, nämlich am 18.10.2013, vor Ort an der Bohrstelle gewesen sei. Die Arbeiten, die er dort beobachtet hat, seien ordnungsgemäß erfolgt. Er habe ausschließlich zugelassene und hochwertige Materialien sehen können. Das Einfüllen des Quellon habe er selbst nicht sehen können, er kenne aber keine Fehlerquellen bei dem Verfahren. Auch den Einsatz des Troptogel habe er nicht beobachten können, jedoch sei auch dessen Anmischung einfach, da lediglich Wasser hinzuzufügen ist. Er habe sehen können, dass die Abdichtung bis oben hin erfolgt sei und dass der Zeuge S. an den Bohrarbeiten beteiligt gewesen sei. Diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge hat einen ruhigen und sachlichen Eindruck gemacht hat, er hat die von ihm wahrgenommenen Vorgänge nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Er ist zudem als Mitarbeiter der Behörde ein unabhängiger Zeuge, bei dem Parteilichkeit nicht zu befürchten ist. Durch seine langjährige Erfahrung verfügt er über ein beachtliches Sachwissen. Der Zeuge S. hat ausgesagt, dass er bei den Bohrungen zugegen gewesen sei, nicht aber bei der Absenkungsmaßnahme selbst. Der Chef vor Ort sei Herr K. gewesen. Der Zeuge hat die Vorgänge bei der Bohrung umfassend und verständlich geschildert. Als Tiefe der Bohrungen hat er 6 Meter angegeben. Zur Abdichtung seien Ton und Quellon benutzt worden. Insgesamt seien 14 Löcher gebohrt worden, die bis oben hin abgedichtet worden seien. Er hat auch die Tiefe des Kieses mit dem Lot nachgemessen, da dies sehr genau zu erfolgen habe. Das Troptogel, das benutzt worden sei, habe er entsprechend der Anleitung auf der Packung mit Wasser angemischt. Der Ton sei schichtweise mit Wasser eingefüllt worden. Zu Beginn der Bohrungen hätten er und Herr K. noch Dokumentationen angestellt, diese aber angesichts dessen, dass es keine Besonderheiten gegeben hat, wieder eingestellt. Auch diese Zeugenaussage war glaubhaft. Der Zeuge verfügt erkennbar über viel Erfahrung auf derartigen Baustellen und hat sämtliche Angaben ohne vorherige Sichtung von Dokumenten spontan aus dem Kopf machen können. Diese waren plausibel. Auch wenn der Zeuge eindeutig im Lager der Klägerin steht, folgt das Gericht seinen Angaben. Dies beruht zum einen auf dem persönlichen Eindruck: der Zeuge zeigte keinerlei Anzeichen von abwartendem oder taktierenden Aussageverhalten, er behielt Augenkontakt mit den vernehmenden Personen und wich keiner Frage aus. Zum anderen handelt es sich auch technisch um einen Sachverhalt, der für verfälschende Angaben im Kernbereich (dicht oder undicht) nicht geeignet war. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2014 führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit dort darauf verwiesen wird, dass die Höhe der Dichtung nicht – wie von der BSU vorgesehen – 5 Meter erreicht hatte, sondern zwischen 3,7 m und 4,3 m schwankte (Anl B 6), ist dies unbeachtlich. Es kommt hier nicht darauf an, ob die von der Behörde vorgegebenen Werte beachtet wurden, sondern ob die Abdichtung als solche dicht war. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen. Dass sich im Übrigen aus dem BSU-Merkblatt Nr. 10 (Anl. B 8) ergibt, dass es in vielen Fällen beim Neubau von Brunnen zu Mängeln wegen falscher Bauausführung kommt, ist unbeachtlich. Es geht nicht im Allgemeinen um die Frage, wie störanfällig bestimmte Bauvorhaben sind, sondern darum, ob die Klägerin hier ordentlich gearbeitet hat, was nach der Beweisaufnahme anzunehmen ist. Entgegen dem Eindruck des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat sich aus der Aussage des Zeugen S. auch nicht ergeben, dass auf der Baustelle mit dem Thema Abdichtung „eher sorglos“ umgegangen wurde. Im Gegenteil, aus den – spontan und aus dem Kopf des Zeugen gemachten – Angaben ergab sich vielmehr dessen routinierte Sachkenntnis und sorgfältige Vorgehensweise bei der Einbringung der Materialien in das Bohrloch. g) Die Kausalität zwischen der fehlerhaften Angabe des kf—Wert und der Unausführbarkeit ist auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin von den Vorschlägen im Gutachten der Nebenintervenientin abgewichen ist. Dies hat sie dadurch getan, dass sie sicherheitshalber den dort genannten kf—Wert (noch) erhöht hat und indem sie die Absenkung mittels Tiefbrunnen anstatt Spülfiltern durchführen wollte. Die letztgenannte Änderung war den behördlichen Vorgaben geschuldet. Dies ändert aber nichts an der Kausalkette, denn der kf—Wert ist ein absoluter Wert, der sich schließlich nicht je nach angewandter Methode verändert. Dieser wäre der Planung für jede andere Methode ebenso zugrunde zu legen gewesen. Dass die Klägerin diese Planarbeit wegen der Vorläufigkeit der planerischen Erwägungen im Gutachten noch selbst zu erbringen hatte, wurde insbesondere von der Beklagten mehrmals betont. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 30.09.2013 (7 U 32/13) kann auf diesen Fall nicht übertragen werden. Der Unterschied besteht darin, dass in dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt die Kausalität der Genehmigungsplanung für die mangelhafte Ausführung der Arbeiten deswegen nicht gegeben war, weil der Werkunternehmer mit seinen Arbeiten ein anderes Konzept verfolgt hat, welches so in der Genehmigungsplanung nicht enthalten war. Hier geht es aber wie eben schon dargestellt nicht um das Konzept, sondern um einen der Werte, auf denen die Methode zur Grundwasserabsenkung basiert. Auch die Veränderung des kf—Wertes durch die Klägerin hat die Ursächlichkeit nicht durchbrochen. Die Erhöhung geht von dem Wert aus, welcher der Klägerin geliefert wurde, sodass sich der Fehler weiter niederschlägt. Gerade vorsorglich und somit zu Gunsten der Beklagten hat die Klägerin den Wert erhöht, um sicher zu gehen. vielmehr hätte dies dazu beitragen können, dass ein leichter Fehler im Gutachten sich nicht kausal auswirkt. h) Es lag auch kein Fehlverhalten der Klägerin in einer falschen Reaktion auf das Sturm-Tief „C.“, welches am 28.10.2013 Starkregen und eine Sturmflut in H. mit sich gebracht hat. Die Klägerin musste weder die Bodenwerte neu festlegen, noch die gesamten Arbeiten zeitlich nach hinten verschieben. Die Bestimmung von Bodenwerten ist, wie oben bereits dargestellt, ohnehin nicht von der Klägerin geschuldet. Aber auch eine Vertagung der Arbeiten war nicht angezeigt, wie die Klägerin mit den vorgebrachten Messwerten zum Grundwasserspiegel aufzeigen konnte. Dass die Elbwasserstände keine Auswirkungen auf die Arbeiten hatten, wurde im Übrigen auch von der Beklagten bereits vorgerichtlich bekräftigt (K 18 und 19). i) Es hat auch sonst kein Umstand mitgewirkt, den die Klägerin zu vertreten hat. Insbesondere bestand keine Pflicht der Klägerin, die von der Beklagten gelieferten Angaben näher zu überprüfen. Aus diesem Grund war auch kein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die von der Beklagten gelieferte unzutreffende Angabe über die Wasserdurchlässigkeit des Bodens für die Klägerin erkennbar war. Zwar trifft es zu, dass der Werkunternehmer eine gewisse Prüfpflicht hat, was die Leistungsbeschreibung des Bestellers betrifft, insbesondere in Fällen einer Lückenhaftigkeit. So hat der BGH entschieden (Urteile vom 25.06.1987 Az.: VII ZR 107/86, NJW-RR 1987, 1306 und vom 25.02.1988 Az.: VII ZR 310/86, NJW-RR 1988, 785), dass der Werkunternehmer sich erkundigen muss, wenn in der Leistungsbeschreibung des Bestellers Werte fehlen. Er kann sich dann nicht mehr auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Speziell im Urteil aus dem Jahr 1988 fehlte der auch hier maßgebliche Wasserdurchlässigkeitsbeiwert. Hier lag indes kein Fall einer Lücke vor, sondern die Nennung eines schlicht falschen Werts, da ein kf—Wert für die Schicht 5 auf Seite 4 des Gutachtens aufgelistet war, der nicht dem tatsächlichen entsprach. Eine Unvollständigkeit des Gutachtens ergibt sich auch nicht daraus, dass nur eine Probe entnommen wurde. Berechtigterweise durfte die Klägerin davon ausgehen, dass eben nur eine Siebprobe erforderlich war, wenn nur eine gemacht wurde. Auf Seite 9 des Gutachtens ist zudem zu lesen, dass die Baugrundverhältnisse auf dem gesamten Gelände einheitlich sind. Ausschlaggebend ist das Vorhandensein des Wertes selbst, nicht, dass aufgezeigt wird, dass tatsächlich genügend Proben entnommen wurden. Im Übrigen darf der Werkunternehmer auf die Werte in der Leistungsbeschreibung des Bestellers vertrauen, sofern sie vollständig sind (OLG Hamm Urteil vom 17.02.1993 Az.: 26 U 40/92, NJW-RR 1994, 406; BGH Urteil vom 20.06.2013 Az.: VII ZR 103/12, BeckRS 2013, 12006, so auch der BGH in der „Wasserhaltung II“-Entscheidung vom 11.11.1993 Az.: VII ZR 47/93 zur Ausschreibung nach VOB/A, NJW 1994, 850). k) Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288 Abs. 2 BGB, 353 HGB i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. 2. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin. Es besteht kein Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB. Die Herbeiführung des werkvertraglich geschuldeten Erfolgs war der Klägerin bei Vertragsschluss am 02.10.2013 an objektiv unmöglich, was eine Folge des Zusammenspiels aus falschem kf—Wert und behördlichen Rahmenbedingungen war. Diese Unmöglichkeit kannte die Klägerin bei Vertragsschluss nicht und hatte diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten. Wie oben entschieden, war der einzige Grund für die Unmöglichkeit die falsche Angabe bezüglich des kf—Wertes. Dass die Klägerin dies nicht wusste und auch nicht erkennen konnte, hat sie hinreichend dargelegt. Der Anspruch besteht auch nicht nach den §§ 634 Nr 4, 631, 311 a BGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung infolge mangelhafter Leistung, denn die Klägerin hat ihre Leistung mangelfrei erbracht. Weder gab es einen Fehler bei der Planung des Projekts noch bei der Umsetzung deren vor Ort. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft an die Bank entsprechend §§ 648 a BGB, 17 Abs. 8 VOB/B,da der zu sichernde Anspruch auf Werklohnforderung weiter besteht. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 16. Februar 2015 Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 18 für Handelssachen - vom 17.10.2014 wird im Tenor zu 1 wie folgt berichtigt: Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 57.710,84 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von € 57.710,84 ab dem 22.03.2014 und auf einen Betrag von € 44.825,97 vom 11.01. bis 21.03.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe der Bankbürgschaft/Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB der H. V.bank eG, Nr. 3019471109/DR vom 13.01.2014 über eine gesicherte Forderung von € 51.604,35. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich auf Wasserhaltungsarbeiten spezialisiert hat, und verlangt von der Beklagten die Zahlung von € 57.710,84 für ausgeführte Arbeiten zur Grundwasserabsenkung, die jedoch scheiterten. Die Beklagte nahm am 02.10.2013 das Angebot der Klägerin vom 27.09.2013 zur Durchführung einer Grundwasserabsenkung um 2,20 Meter mittels 14 Förderbrunnen zu einem Preis von 51.604,35 € und einem Nachlass von 2,5 % an (Anlagen K1 und K2). Die Grundwasserabsenkung sollte das Grundstück zum Bau einer Lagerhalle mit Produktion und Büro vorbereiten. Dem Angebot vorausgegangen war eine Stellungnahme der Nebenintervenientin vom 25.09.2013 zu dem geplanten Vorhaben (Anlage K 16). Das Angebot berücksichtigte die Vorgaben der zuständigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt H. (im Folgenden: BSU). Die BSU genehmigte in ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 18.10.2013 die Absenkung mittels 14 Brunnen von ca. 6 Metern Tiefe auf 2,2 Meter unter Normalnull und mit einer Fördergeschwindigkeit von 25 m³/Stunde (Anlage K3). Die geplante Größe des Absenktrichters betrug 93 Meter, wobei die BSU auch bezüglich dieses Parameters nicht mehr zuließ. Bereits am 07.10.2011 hatte die Nebenintervenientin der Beklagten ein Gutachten zur Beschaffenheit des Baugrundes übergegeben, das unter dem Punkt 6 „Wasserhaltung“ einen Vorschlag zur Grundwasserabsenkung mittels Spülfiltern enthielt sowie unter der Überschrift 3.1 „Bodenkennwerte“ auf Seite 4 unten für die Schicht 5 – Fein- und Mittelsande – einen Durchlässigkeitsbeiwert kf von 1x10-5 = kf = 1 x 10-4 [m/s] auswies (Anl. B3). Am 14.08.2013 hatte die BSU der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass das Vorhaben nur mittels Entnahmebrunnen im Trockenbohrverfahren mit Tonabdichtung durchgeführt werden könne, nicht aber unter Einsatz von Spüllanzen (K 13). Die Klägerin nahm am 29.10.2013 die Arbeiten auf, stellte diese jedoch am 04.11.2013 wieder ein, da die Wasserhaltungsarbeiten auch bei einer stündlichen Fördermenge von 28 m³ nicht gelangen. Die Klägerin erreichte lediglich eine Absenkung von 17 cm. Die Klägerin hatte ihren Berechnungen einen kf-Wert von 2 x 10-4 m/s zugrunde gelegt. Zur Abdichtung der Brunnen verwendete sie nach Rücksprache mit der BSU Ton und Quellon statt Dropgel (K 23). Die Grundwasserabsenkung konnte innerhalb der behördlichen Vorgaben nicht erreicht werden. Die Wasserdurchlässigkeit des Bodens war höher, als bei Beginn des Projekts angenommen (so auch das von der Beklagten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten, K 6 und K 5). Mit Abschlagsrechnung vom 18.12.2013 stellte die Klägerin der Beklagten 44.825,97 € für die durchgeführten Wasserhaltungsarbeiten in Rechnung (K 8), die Schlussrechnung Nr.... vom 17.02.2014 über einen Betrag von € 57.710,84 (K 9) sandte die Klägerin der Beklagten am 19.02.2014 zu. Die Klägerin behauptet, einziger Grund für die enormen Probleme bei der Wasserhaltung sei der falsche Wert kf – Wert aus dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Baugrundgutachten der Nebenintervenientin gewesen, weswegen die Klägerin von einer weit niedrigeren Wasserdurchlässigkeit des Baugrundes ausgegangen sei. Dies in Kombination mit den Anforderungen der BSU, was Fördergeschwindigkeit und Größe des Absenktrichters betrifft, habe dazu geführt, dass die Wasserhaltung mit den errichteten Brunnen undurchführbar sei. Sie selbst habe die Arbeiten ordentlich ausgeführt. Insbesondere sei die Tonabdichtung, die mit dem von der Beklagten gewünschten günstigeren Verfahren gefertigt wurde, wasserundurchlässig gewesen (zur Qualität des benutzten Quellon siehe Anlage K 10). Außerdem habe sie nicht die Planung der Wasserhaltung geschuldet, sondern lediglich innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen der BSU dimensioniert. Es sei die Sache der Beklagten, der Klägerin einen korrekten kf-Wert zur Verfügung zu stellen, damit diese die Grundwasserabsenkung konzeptionieren könne. Diesen Wert habe sie rein vorsorglich erhöht. Im Nachhinein habe sie mittels einer iterativen Berechnung einen tatsächlichen kf-Wert von 1,4 x 10-3 m/s, also das siebenfache von 2 x 10-4 m/s und gar das 14-fache von 1 x 10-4 m/s, errechnet. Mit den erbauten Brunnen könne sie eine Fördermenge von 113 m³/h erreichen. Damit sie mit dem nun errechneten kf-Wert von 1,4 x 10-3 m/s das Absenkziel erreichen könne, müsse sie mit einer Fördermenge von 74 m³/h arbeiten, was einen Absenktrichter von 247 m verursachen würde und somit die behördlichen Vorgaben grob missachten würde. Mit einem Absenktrichter von 93 m und einer Förderungsmenge von 25 m³/h und der 14 Brunnen mit einer Tiefe von 6 m unter Zugrundelegung des erhöhrten kf-Wert von 2 x 10-4 m/s sei das Absenkungsziel zu erreichen gewesen (siehe Schriftsatz vom 22.04.2014 sowie Anlagen K 19 und 20). Die Klägerin hat ihr Klagebegehren mit Schriftsatz vom 25.03.2014 von € 44.825,97 auf € 57.710,84 erhöht, was der Höhe der Schlussrechnung entspricht. Die Beklagte hat nicht gezahlt. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen und widerklagend 1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte € 29.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten alle weiteren Mehrkosten und Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der mangelhaften Planung und Errichtung der Grundwasserabsenkung auf dem Bauvorhaben H.- D.-Straße... ... H. entstanden sind oder noch entstehen und 3. die Klägerin zu verurteilen, die Bankbürgschaft / Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB Nr. 3019471109/DR vom 13.01.2014 über eine gesicherte Forderung von € 51.604,35 im Original an die H. V. eG,...,... H. zurückzugeben. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe nicht nur die Durchführung, sondern auch die Planung zur Wasserhaltung geschuldet und beides fehlerhaft durchgeführt. Der Umfang der Planungsarbeiten habe auch die Wahl des maßgeblichen Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes kf umfasst. Das Baugrundgutachten der Nebenintervenientin habe selbst keine Planungen zur Grundwasserabsenkung enthalten, sondern lediglich eine vage Idee, die noch weiterer Planung bedurft habe, welche die Klägerin habe erarbeiten müssen. Dadurch, dass die Klägerin zum einen keine Spülfilter, sondern Brunnen verwendete und zum anderen den kf-Wert anders zugrunde gelegt hatte, sei es schon gar nicht mehr möglich, dass ein eventueller Fehler im Baugrundgutachten die Undurchführbarkeit verursacht habe. Es zeige sich damit aber auch, dass die Klägerin eigene Planungsarbeiten erbracht habe. Zudem sei es für die Klägerin bei sorgfältiger Planung erkennbar gewesen, dass das Absenkziel mit der vorgesehenen Wasserhaltung nicht mit der maximal zugelassenen Förderungsmenge und der erlaubten Größe des Absenktrichters erreicht werden könne (Anlage B 2) zu entnehmen. Zudem sei nicht nur die Planung fehlerhaft gewesen, sondern auch die Tonabdichtung sei schlecht gewesen, was zur Konsequenz gehabt habe, dass Wasser aus den oberen Bodenschichten nachgeflossen sei. Die widerklagend geltend gemachte Forderung in Höhe von € 29.000,00 sei der Schaden, der der Beklagten durch den Rückbau der von der Klägerin installierten Vorrichtungen entstanden sei. Überdies sei durch die Verzögerung, die durch die gescheiterte Wasserhaltung am Gesamtprojekt ausgelöst worden sei, ein weiterer Schaden entstanden, der bislang noch nicht beziffert werden könne. Zuletzt bestehe keine zu sichernde Forderung der Klägerin, weswegen die Bürgschaft (Anlage B 5) zurückzugeben sei. Die Nebenintervenientin ist am 24.04.2014 dem Rechtsstreit beigetreten. Die Nebenintervenientin behauptet, dass sie bei ihrem Gutachten im Jahr 2011 zu keiner präzisen Ermittlung des kf—Wertes verpflichtet gewesen sei, vielmehr habe sie lediglich Baugrunduntersuchungen und eine Beurteilung zur Gründung abgeben sollen, wobei die tatsächlichen Maßnahmen zur technischen Ausführung bei Planungsfortschritt abgestimmt werden sollten. Umfassend führt sie aus, dass es für die Klägerin erkennbar gewesen sei, dass dieses Gutachten nicht ausreichend sei, insbesondere, weil nur eine Bodenprobe aus der Schicht 5 zur Ermittlung des kf—Wertes untersucht worden sei, was sich aus dem Gutachten ergebe. Im Gegensatz dazu, sei der Wert für die Schicht 3 auf der Basis von 3 Bodenproben ermittelt worden, weswegen die Klägerin deswegen schon habe Nachforschungen anstellen müssen. Es sei ihr auch einfach möglich gewesen, eigenständig bei den Trockenbohrungen im Vorfeld zum Einbau der Brunnen, Bodenproben zu entnehmen und auszuwerten. Außerdem habe sie auch nicht von einer Messstelle darauf schließen können, dass das gesamte Areal gleich beschaffen sei. Es sei insgesamt erkennbar gewesen, dass es sich nur um einen geschätzten Wert gehandelt habe. Die Klägerin habe zudem die vorgefundenen Bodenverhältnisse zumindest bei Unregelmäßigkeiten dokumentieren müssen. Die Behauptung der Klägerin, bei einem tatsächlichen kf—Wert von 2 x 10-4 m/s sei ihr die Grundwasserabsenkung gelungen, sei im Übrigen unzutreffend, vielmehr habe sie dafür eine Fördermenge von mind. 60 m³/h an den Tag legen müssen. Wegen des Sturm-Tiefs „C.“ am 28.10.2013 sei zudem der Grundwasserstand in der Gegend beeinflusst worden, weswegen die Klägerin auch aus diesem Grund andere Berechnungen habe anstellen müssen oder die Absenkung zeitlich gänzlich verschieben (Schriftsatz vom 30.07.2014, Bl. 71 ff. sowie Anlage B3). Die Klägerin bestreitet die mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzforderung, da diese schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei. Dem Antrag auf Feststellung fehle bereits das Interesse hieran und wegen des zu sichernden Anspruchs sei die Bürgschaft keineswegs herauszugeben. Auf den Vortrag der Nebenintervenientin hin behauptet die Klägerin, dieses Gutachten sei die einzige Grundlage gewesen, die die Beklagte der Klägerin zur Konzeption der Wasserhaltung überreicht habe, weswegen sie auf dessen Inhalt vertrauen durfte. Zu Bedenken an dessen Richtigkeit habe es keine Veranlassung gegeben, auch der so wichtige kf—Wert in der Schicht 5 habe sich im Rahmen dessen befunden, was im H. Raum, in dem die Klägerin häufig arbeite (hierzu K 22), üblich sei, was sich auch aus dem Verweis der Nebenintervenientin auf das Nachbargrundstück im Schriftsatz vom 24.07.2014 auf Seite 3 ergebe. Aus der Tatsache, dass lediglich eine Siebanalyse in Schicht 5 durchgeführt wurde, habe die Klägerin geschlossen, dass es aus Sicht der Nebenintervenientin eben nicht nötig war, weitere Proben durchzuführen. Die Möglichkeit, eigenständige Proben durchzuführen, habe gar nicht bestanden, da die von der Klägerin eingesetzten Bohrwerkzeuge zu einer Vermischung der Bodenschichten und einer Verdünnung mit Bohrwasser und somit zu einer Unbrauchbarkeit für Proben führe. Die angesprochene Dokumentationspflicht habe in dem Umfang, wie die Nebenintervenientin dies darstellt, nicht bestanden. Der Einwand, das Vorhaben habe innerhalb der vorgegebenen Parameter ohnehin nicht funktionieren können, beruhe auf falschen Rechnungsgrundlagen. Zum einen habe die Nebenintervenientin bei ihren Berechnungen freies Grundwasser zugrunde gelegt, wobei es sich vor Ort unstrittig um gespanntes Grundwasser handelt, und zum anderen sei auch die Grundwassereinbindung der Brunnen mit lediglich 4,5 Metern nicht korrekt, vielmehr seien es 10 Meter. Mittels desselben Programmes habe sie unter Eingabe der korrekten Parameter ein Ergebnis errechnet, nach welchem die Arbeiten sehr wohl erfolgreich durchführbar gewesen seien. Bei ihren Berechnungen habe sie auch auf die unterschiedliche Software Rücksicht genommen. Die Einzelheiten zu den Berechnungen ergeben sich aus den Schriftsätzen vom 03. und 22.09.2014 mit den Anlagen K 24 bis 26. Auch das angesprochene Sturm-Tief habe keinen Einfluss auf das Grundwasser vor Ort gehabt, was zum einen an der Entfernung der Elbe zum Grundstück liege und zum anderen an der Tatsache, dass sich Hochwasserwellen nur mit größerer zeitlicher Versetzung am Grundwasserspiegel bemerkbar machen (Einzelheiten hierzu sind dem Schriftsatz vom 21.08.2014 S. 5 und den Anlagen K 18 und 19 zu entnehmen). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. und S.. Auf das Protokoll vom 04.09.2014 wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.