Urteil
618 KLs 2/22
LG Hamburg 18. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0601.618KLS2.22.00
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Leitsätze
1. Bei den Corona-Soforthilfen handelte es sich um Subventionen, die als so genannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht Betrieben und Unternehmen gewährt wurden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienten.(Rn.1078)
2. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit von Tatsachen ist es, sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber möglichst klar erkennbar sind. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen für die Subventionserheblichkeit durch den Subventionsgeber nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt und vom Antragsteller durch ein zu setzendes Kreuz in der dazugehörigen Erklärung bestätigt werden.(Rn.1081)
3. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer präzisen Verweisung ergeben. Werden nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, vor allem wenn sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht.(Rn.1082)
4. Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht auch nicht entgegen, wenn diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet. Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist.(Rn.1082)
5. Der Strafrahmen und die Verwirklichung eines besonders schweren Falles ergibt sich bereits aus der Indizwirkung gemäß § 264 Abs. 3 StGB. Schon aufgrund der hochprofessionell organisierten Anzahl der Taten und der verwirkten Schäden, scheidet die Annahme eines minder schweren Falles aus.(Rn.1094)
6. Strafschärfend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Soforthilfeverfahren in einer beispiellosen, deutschlandweiten Notlage (Coroana-Pandemie) ausgenutzt worden ist.(Rn.1097)
7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Inhaltsverzeichnis ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Der Angeklagte M. P. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren
verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von drei Jahren die selbständige Ausübung buchhalterischer Tätigkeiten sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder zur Ausübung von buchhalterischen Tätigkeiten Angestellter eines Buchhalters, Steuerberaters oder Rechtsanwalts verboten.
2. Der Angeklagte M. A. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren
verurteilt.
3. Der Angeklagte J. A1 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren
verurteilt.
4. Der Angeklagte N. A2 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren
verurteilt.
5. Die Angeklagte S. Z. A. wird wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
6. Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 261.180,- Euro wird angeordnet.
7. Gegen die Angeklagten wird wegen folgender Geldbeträge die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet:
M. P.:
30.663,43 Euro
M. A.:
2.740.364,88 Euro
J. A1:
2.740.364,88 Euro
N. A2:
1.896.029,03 Euro
S. A.:
1.002.268,75 Euro
Hierbei haften die Angeklagten M. A. und J. A1 in Höhe von 2.740.364,88 Euro, der Angeklagte A2 in Höhe von 1.882.729,03 Euro und die Angeklagte S. A. in Höhe von 1.002.268,75 Euro gesamtschuldnerisch.
8. Eingezogen werden außerdem:
a) Mobiltelefon iPhone weiß, Barcode ...
b) Mobiltelefon Nokia Android One, Barcode ...
c) Mobiltelefon Swiss One, Barcode ...
d) Mobiltelefon Echo 2, Barcode ...
e) Mobiltelefon iPhone schwarz, Barcode ...
f) Mobiltelefon iPhone weiß, Barcode ...
g) Mobiltelefon iPhone 11 schwarz, Barcode ...
h) Mobiltelefon Alcatel, Barcode ...
i) Mobiltelefon iPhone 8 weiß; Barcode. ...
j) Mobiltelefon iPhone 7, Barcode ...
k) Mobiltelefon iPhone SE weiß, Barcode ...
l) Mobiltelefon iPhone, Barcode ...
m) Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 Core, Barcode ...
n) Laptop aus dem PKW Smart; Barcode ...
o) Laptop Apple aus dem Arbeitszimmer der Wohnung B., Barcode ...
p) USB-Stick „SanDisk“ aus dem PKW Smart; Barcode ...
q) USB-Stick aus dem PKW Smart, Barcode ...
9. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 Abs. 5, 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c, 74 StGB,
zusätzlich für den Angeklagten M. P.: §§ 61 Nr. 6, 70 Abs. 1 StGB
zusätzlich für die Angeklagte S. A.: §§ 27, 49 Abs. 1 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Corona-Soforthilfen handelte es sich um Subventionen, die als so genannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht Betrieben und Unternehmen gewährt wurden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienten.(Rn.1078) 2. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit von Tatsachen ist es, sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber möglichst klar erkennbar sind. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen für die Subventionserheblichkeit durch den Subventionsgeber nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt und vom Antragsteller durch ein zu setzendes Kreuz in der dazugehörigen Erklärung bestätigt werden.(Rn.1081) 3. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer präzisen Verweisung ergeben. Werden nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, vor allem wenn sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht.(Rn.1082) 4. Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht auch nicht entgegen, wenn diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet. Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist.(Rn.1082) 5. Der Strafrahmen und die Verwirklichung eines besonders schweren Falles ergibt sich bereits aus der Indizwirkung gemäß § 264 Abs. 3 StGB. Schon aufgrund der hochprofessionell organisierten Anzahl der Taten und der verwirkten Schäden, scheidet die Annahme eines minder schweren Falles aus.(Rn.1094) 6. Strafschärfend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Soforthilfeverfahren in einer beispiellosen, deutschlandweiten Notlage (Coroana-Pandemie) ausgenutzt worden ist.(Rn.1097) 7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Inhaltsverzeichnis ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Der Angeklagte M. P. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Ihm wird für die Dauer von drei Jahren die selbständige Ausübung buchhalterischer Tätigkeiten sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder zur Ausübung von buchhalterischen Tätigkeiten Angestellter eines Buchhalters, Steuerberaters oder Rechtsanwalts verboten. 2. Der Angeklagte M. A. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte J. A1 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4. Der Angeklagte N. A2 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 5. Die Angeklagte S. Z. A. wird wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 6. Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 261.180,- Euro wird angeordnet. 7. Gegen die Angeklagten wird wegen folgender Geldbeträge die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet: M. P.: 30.663,43 Euro M. A.: 2.740.364,88 Euro J. A1: 2.740.364,88 Euro N. A2: 1.896.029,03 Euro S. A.: 1.002.268,75 Euro Hierbei haften die Angeklagten M. A. und J. A1 in Höhe von 2.740.364,88 Euro, der Angeklagte A2 in Höhe von 1.882.729,03 Euro und die Angeklagte S. A. in Höhe von 1.002.268,75 Euro gesamtschuldnerisch. 8. Eingezogen werden außerdem: a) Mobiltelefon iPhone weiß, Barcode ... b) Mobiltelefon Nokia Android One, Barcode ... c) Mobiltelefon Swiss One, Barcode ... d) Mobiltelefon Echo 2, Barcode ... e) Mobiltelefon iPhone schwarz, Barcode ... f) Mobiltelefon iPhone weiß, Barcode ... g) Mobiltelefon iPhone 11 schwarz, Barcode ... h) Mobiltelefon Alcatel, Barcode ... i) Mobiltelefon iPhone 8 weiß; Barcode. ... j) Mobiltelefon iPhone 7, Barcode ... k) Mobiltelefon iPhone SE weiß, Barcode ... l) Mobiltelefon iPhone, Barcode ... m) Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 Core, Barcode ... n) Laptop aus dem PKW Smart; Barcode ... o) Laptop Apple aus dem Arbeitszimmer der Wohnung B., Barcode ... p) USB-Stick „SanDisk“ aus dem PKW Smart; Barcode ... q) USB-Stick aus dem PKW Smart, Barcode ... 9. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 5, 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c, 74 StGB, zusätzlich für den Angeklagten M. P.: §§ 61 Nr. 6, 70 Abs. 1 StGB zusätzlich für die Angeklagte S. A.: §§ 27, 49 Abs. 1 StGB. Vorspann Auf Grundlage eines gemeinsamen Entschlusses errichteten bzw. übernahmen die Angeklagten M. A., A1 und A2 im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit weiteren zum Teil gesondert verfolgten Personen unter Führung des Angeklagten M. A. zum Zwecke der unberechtigten Erlangung sogenannter Corona-Hilfen aus den Hilfeprogrammen des Bundes eine Vielzahl an Scheinfirmen und nicht aktiven Einzelunternehmen. Ab dem 8. Januar 2021 beantragten sie unter deren Zuhilfenahme, d.h. unter den Namen dieser Unternehmen, zunächst über den Zugang zur Online-Antragsplattform des gesondert verfolgten H. Rechtsanwalts v. W. als sogenanntem „Prüfenden Dritten“ (Taten 1 – 30) fortlaufend solche Hilfen. Nachdem dessen Zugang wegen einer Häufung verdächtiger Anträge gesperrt worden war und der Angeklagte M. A. mit der Antragstellung durch den als weiteren Prüfenden Dritten gefundenen Rechtsanwalt S. (Taten 31 und 32) unzufrieden war, nahmen die Angeklagten Kontakt mit dem Angeklagten P. in B. auf. Dieser bot mit der von ihm als Geschäftsführer vertretenen P.- Q. S. GmbH erlaubnisfreie Unternehmensberatung, Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Bau- und Büroservice und Lohnbuchhaltung an und war mit der Kanzlei des Rechtsanwalts T. G. in B. vertraglich verbunden, der ebenfalls als sog. „prüfender Dritter“ über den notwendigen Online-Zugang zur Stellung von Anträgen verfügte. Der Angeklagte P. schloss sich in der Folgezeit den Angeklagten M. A., A1 und A2 an und stellte in der Folge ab dem 12. April 2021 insgesamt 47 solcher Corona-Soforthilfe-Anträge (Taten 33-72 und 74-80) über den auf Rechtsanwalt T. G. lautenden Zugang. Die fortlaufende Antragstellung endete erst mit der Festnahme der Angeklagten am 10. November 2021. Ein weiterer Antrag (Tat 73) wurde schließlich auf Veranlassung der Angeklagten M. A., A1 und A2 durch einen weiteren Prüfenden Dritten, den Rechtsanwalt S1, ohne Beteiligung des P. gestellt. Auf diese Weise wurden in der Zeit zwischen Anfang Januar 2021 und Anfang November 2021 durch insgesamt 80 Taten unberechtigt Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 12.538.646,20 Euro beantragt, wobei hiervon schlussendlich 3.001.544,88 Euro an die Angeklagten M. A., A1 und A2 ausgezahlt wurden. Die Angeklagte S. A. hat sich an diesen 80 Taten der übrigen Angeklagten dergestalt beteiligt, dass sie vor Beginn der Tatserie zusagte, die aus den Taten erlangten Gelder für die Tätergruppe und dabei insbesondere für den Angeklagten M. A. in dem von ihr genutzten Schließfach seiner Schwester und auf ihren Bankkonten zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben. Die Kammer hat die Angeklagten M. A., A1 und A2 wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen, den Angeklagten P. wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 47 Fällen und die Angeklagte S. A. wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug zu den vorgenannten Freiheitsstrafen verurteilt. Diese konnten lediglich hinsichtlich der Angeklagten S. A. zur Bewährung ausgesetzt werden. Ferner hat das Gericht Einziehungsentscheidungen hinsichtlich der Tatmittel sowie des Wertes des Erlangten getroffen. Ein Inhaltsverzeichnis ist der Entscheidung beigelegt. I. Die Kammer konnte folgende Feststellungen zur Person treffen: 1. M. P. Der heute 47-jährige Angeklagte M. P. wurde am ... 1975 in Z. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und seit 2008 in zweiter Ehe mit A. P. verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, der fünfzehnjährige Y. S. und die zwölfjährige S. F., hervorgegangen. Bis zu seiner Verhaftung wohnte er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung in B.- K.. Darüber hinaus hat er ein inzwischen erwachsenes Kind aus seiner ersten Ehe, welches bei der Mutter lebt und zu welchem er regelmäßigen Umgang hat und auch Unterhalt bezahlt. Nach Erwerb der Mittleren Reife absolvierte er von 1991 bis 1995 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker bei der Bundeswehr. Nach erfolgreichem Abschluss war er bis 1999 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Er ist Geschäftsführer der P.- Q. S. GmbH, bei welcher es sich um ein Buchhaltungs- und Unternehmensberatungsbüro handelt. Er ist als Bilanzbuchhalter, jedoch ohne einen entsprechenden Abschluss, tätig. Mit der P.- Q. S. GmbH erwirtschaftete er nach eigenen Angaben bis zu seiner Verhaftung und der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume einen Jahresumsatz von 200.000,00 bis 400.000,00 Euro. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. M. A. Der heute 35-jährige Angeklagte M. A. wurde am ... 1988 in K., (A.) als jüngstes Kind seiner Eltern S. und S. A. geboren und ist sowohl deutscher als auch a. Staatsangehöriger. Zusammen mit den Eltern und seinen fünf Geschwistern reiste er im Sommer 1990 in die Bundesrepublik ein und kam nach H.. Im Juni 1993 wurde die Familie als asylsuchend anerkannt. Im Jahr 2009 hat erwarb er die allgemeine Hochschulreife und absolvierte zunächst erfolgreich eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und sodann eine Weiterbildung zum Rettungsassistenten. Anschließend arbeitete er bis Anfang 2016 auch in diesem Beruf. Bis zu seiner Verhaftung am 10. November 2021 lebte er zusammen mit seiner Ehefrau, der Mitangeklagten S. A.. Die beiden Angeklagten haben zwei Kinder, D. (geb. 2015) und D. (geb. 2017) und sind seit dem Jahr 2018 verheiratet. Beide Kinder leben nunmehr bei der Mutter in einer neuen Wohnung. Zu den Kindern hat der Angeklagte im Rahmen der Besuchsregelung der Untersuchungshaftanstalt H. auch Kontakt. Von seiner Frau ist er hingegen getrennt; diese betreibt zwischenzeitlich einen Antrag auf Scheidung der Ehe. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Der Angeklagte ist bis strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 6. November 2012 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Es erging eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und es wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro vorbehalten. Zu der vorbehaltenen Strafe wurde der Beschuldigte A. am 26. Juni 2015 verurteilt. Am 17. März 2015 wurde er durch das Amtsgericht H.- B. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Soweit der Angeklagte auf seinen Antrag hin durch das zuständige Landesprüfungsamt für Heilberufe in H. für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2021 eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Zahnarztpraxis erhielt und auch auf dem Papier eine Anstellung als „Assistenz-Zahnarzt“ in einer Zahnarztpraxis in H. fand, nachdem er zu diesem Zwecke eine Kopie der Abschlussurkunde der Medizinischen Universität K. über ein Studium der Zahnmedizin zwischen 2011 und 2016, eine Kopie der Fächer-Noten-Stundenübersicht der Medizinischen Universität K. und ein Arbeitszeugnis des A. A. S. B. I. of H. S., ebenfalls in K., vorgelegt hatte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Zeugnisse gefälscht sind und er tatsächlich nie Zahnmedizin studiert hat. Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts H.- W. vom 6. November 2012. Dort ist zur Person des Angeklagten festgestellt, dass er Abitur habe, derzeit eine Ausbildung zum Rettungsassistenten mache, die er im Dezember 2012 abschließen würde und im Haus seines Bruders in H. wohne. Das Landgericht hat im Rahmen der Berufung gegen dieses Urteil mit Urteil vom 8. Mai 2013 zur Person des Angeklagten festgestellt, dass dieser nach der Ausbildung zum Rettungsassistenten „zurzeit“ unentgeltlich als Praktikant im AK W. arbeite und im Wintersemester 2013/2014 einen Studienplatz für Medizin in L. habe. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H.- B. am 17. März 2015 (Gz. ...) ergibt sich ferner, dass der Angeklagte auf die Frage zu seinen persönlichen Verhältnissen eine berufliche Tätigkeit als „Rettungsassistent in Teilzeit“ angab. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin B., wonach bei der Durchsuchung der Wohnanschrift am 10. November 2021 Arbeitsverträge, Urkunden, Ausbildungsnachweise zum Rettungssanitäter und Gehaltsabrechnungen der Firma G. festgestellt worden seien, die für genau den Zeitraum ausgestellt waren, in welchem er vorgeblich in K. zum Studium gewesen sein will. Diese Überzeugung der Kammer wird schließlich auch durch die Einlassung seiner Ehefrau, der Angeklagten S. A., gestützt, wonach ihr ein Medizinstudium oder eine zahnärztliche Ausbildung ihres Ehemannes in K. nicht bekannt seien, sie wisse lediglich, dass er geplant habe, in L. Medizin zu studieren. Letztlich geht die Kammer entgegen der zwischenzeitlich erfolgten Ummeldung nach B. davon aus, dass der Angeklagte auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in H. hat. Auch wenn seine Ehefrau die Scheidung betreibt, so wohnt doch der größte Teil seiner Familie und vor allem aber seine Kinder weiterhin hier in H., zu denen er weiterhin regelmäßig Kontakt pflegt. Die vermeintliche Meldeadresse dort ist kein Wohnhaus, soziale Bezüge nach B. sind im Laufe des Verfahrens nicht bekannt geworden. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich um eine taktische Ummeldung zum Zwecke einer vermeintlich erleichterten Strafvollstreckung in B. handelt. Diese wurde zwischenzeitlich von Amts wegen wieder rückgängig gemacht. 3. J. A1 Der heute 25-jährige Angeklagte J. A1 wurde – nachdem seine Eltern im Jahr 1994 nach H. gekommen waren – am ... 1998 in H. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit ca 1 ½ Jahren verlobt. Nach der zehnten Klasse verließ er die Stadteilschule mit dem Hauptschulabschluss (ESA). Hieran schlossen sich ein Berufsvorbereitungsjahr sowie eine geringfügige Beschäftigung in einem Callcenter an, bevor er im Herbst 2017 eine Ausbildung zum Security-Fachmann begann. Diese brach er jedoch nach anderthalb Jahren ab, da nach einem Inhaberwechsel alle Beschäftigen mit Migrationshintergrund aus der Firma gedrängt worden seien. Sodann schlug er sich als Hafenarbeiter und Pizzabote durch. Anfang des Jahres 2020 lernte er den Angeklagten M. A. kennen, für den er dann Scheinrechnungen schrieb und sich um die Scheinfirmen und deren Geschäftsführer kümmerte. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 18. Juni 2015 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung durch das Amtsgericht H.- W. gemäß § 47 JGG eingestellt. Der zuständige Jugendrichter sprach im Rahmen der Einstellung eine Ermahnung aus. Am 20. Januar 2016 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen Körperverletzung sowie versuchter gemeinschaftlicher Erpressung durch das Amtsgericht H.- W. gemäß § 47 JGG eingestellt. Er wurde im Rahmen dieser Verfahrenseinstellung zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Am 30. Mai 2016 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. als Jugendlicher wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Es erging eine richterliche Weisung. Am 22. Februar 2017 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 25. Februar 2019 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie Bedrohung rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Geldauflage festgesetzt und es erging eine richterliche Weisung. Am 1. Juli 2019 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen von Munition rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 08.10.2019 verhängt, es erging eine richterliche Weisung und es wurde eine Geldauflage festgesetzt. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Während der Untersuchungshaft wurde bei dem Angeklagten im Mai 2022 eine Colitis ulcerosa diagnostiziert, eine nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich lebenslang andauernde, schubweise verlaufende, chronische Erkrankung des Dickdarms, die bei dem Angeklagten allerdings erfolgreich medikamentös behandelt wird. 4. N. A2 Der heute 23-jährige Angeklagte N. A2 wurde am ... 1999 als ältestes Kind einer a. Familie in H. geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs im H. Stadtteil B. auf, besuchte dort das Gymnasium, wo er im Jahr 2019 auch das Abitur ablegte. Bis zu seiner Verhaftung wohnte er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der elterlichen Wohnung. Nach der Schulzeit wollte er sich zunächst eine Auszeit vom Lernen nehmen und sich beruflich orientieren. Um gleichwohl von seinen Eltern unabhängig zu sein, arbeitete er zunächst als Auslieferungsfahrer bei einem Burger-Lieferdienst und dem Pizza-Lieferdienst „ S.- P.“, danach bis Mitte 2020 als Auslieferungsfahrer bei A.. Über den Angeklagten A1, den er aus dem Fitnessstudio kannte, lernte er sodann den Angeklagten M. A. kennen. Nachdem er dort zunächst lockeren und freundschaftlichen Kontakt zu diesen beiden gepflegt hatte, übernahm er ab Sommer 2020 zunehmend auch erste Aufgaben im Hinblick auf das Schreiben von Rechnungen und wurde im Laufe der Zeit zu einem festen Bestandteil der Tätergruppe. Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 3. Mai 2017 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort vom Amtsgericht H.- W. gemäß § 47 JGG eingestellt. Der Beschuldigte A2 wurde im Rahmen dieser Verfahrenseinstellung zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. 5. S. Z. A. Die heute 32 Jahre alte Angeklagte S. Z. A. wurde am ... 1990 als S. Z. R. in H. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und ist seit dem 23. März 2018 mit dem Angeklagten M. A. verheiratet, wobei sie derzeit die Scheidung betreibt. Aus der Beziehung sind zwei Kinder, D. (2015) und D. (2017) hervorgegangen. Beide leben nunmehr bei der Angeklagten in einer neuen Wohnung. Nach Erlangung des Mittleren Schulabschlusses im Jahr 2006 absolvierte sie zunächst eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, welche sie jedoch nach einigen Monaten abbrach. Anschließend arbeitete sie bis zur Heirat mit dem Angeklagten M. A. in unterschiedlichen Berufen. Danach war sie bis zu ihrer Verhaftung nicht berufstätig, sondern kümmerte sich um die beiden Kinder. Nach ihrer Verhaftung nahm sie eine Tätigkeit in der Gastronomie auf, wo sie ab dem 1. August 2023 auch eine Zusage für die Ausbildung zur Fachfrau für Gastronomie erhalten hat. Die Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 wurde sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. 6. Würdigung zu den Feststellungen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich zu den insoweit nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie den jeweiligen Bundeszentralregisterauszügen. Hinsichtlich des vortäuschten afghanischen Zahnmedizin-Studiums und zahnmedizinischen Abschlusses des Angeklagten A. folgen sie aus den Feststellungen seiner strafrechtlichen Verurteilungen, der Einlassung der Mitangeklagten S. A. und den Angaben der Zeugin B.. II. 1. Pandemiegeschehen und staatliche Hilfsprogramme Seit Februar 2020 stiegen auch in der Bundesrepublik Deutschland die Corona-Infektionszahlen rasant an. Daher einigten sich Bund und Länder im März 2020 auf strenge Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, die unter anderem beinhalteten, dass große Teile des Einzelhandels, der Gastronomie und des Dienstleistungsgewerbes geschlossen wurden. Die hieraus folgenden finanziellen Konsequenzen für Gewerbetreibende sollten über Hilfspakete eingedämmt werden. Ausgehend von Art. 107 Abs. 3 lit. b) Alt. 2 AEUV, wonach Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, erging nach der entsprechenden Genehmigung der Europäischen Kommission zunächst die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Darin stellte der Bund Mittel zur ersten Behebung von coronabedingten Unternehmenskrisen in der Zeit zwischen dem 30. März 2020 und dem 31. Mai 2020 zur Verfügung (Corona-Soforthilfe). a) November- und Dezemberhilfe Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens beschlossen die Bundesregierung und die Länder am 28. Oktober 2020, am 25. November 2020 und am 2. Dezember 2020 noch weitere, zeitlich befristete Maßnahmen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Unternehmen, die von diesen Beschlüssen betroffen waren, erhielten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe). Antragsberechtigt waren Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren zeitweise Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde oder die von diesen Schließungen indirekt betroffen waren. Die Höhe der November- beziehungsweise Dezemberhilfe betrug bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wurde anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom coronabedingten Lockdown im Sinne der Novemberbeziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war. b) Überbrückungshilfe III und III Plus Alternativ zur November- und Dezemberhilfe wurde Unternehmen mit der „Überbrückungshilfe III“ ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen zur Verfügung gestellt. Sie umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Mit der „Überbrückungshilfe III“ wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 unterstützt. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erlitten, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Erstanträge konnten vom 15. Februar bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Mit dem Programm „Überbrückungshilfe III Plus“ wurde die Form des Fixkostenzuschusses bei coronabedingten Umsatzrückgängen fortgesetzt. Sie umfasste die Fördermonate Juli bis Dezember 2021. Mit der „Überbrückungshilfe III Plus“ unterstützte der Bund weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Bedingungen entsprachen denjenigen der Überbrückungshilfe III. Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III war für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bot, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholten, neu einstellten oder anderweitig die Beschäftigung erhöhten. Die Restart-Prämie konnte für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden. Anträge konnten hierfür in der Zeit zwischen 1. Juli 2021 und dem 31. März 2022 gestellt werden. c) Genehmigungsverfahren für die Hilfen Die Anträge für alle vorgenannten Hilfen waren in dem Bundesland zu stellen, in dem das Unternehmen ertragsteuerlich registriert war. Bewilligungsstelle war für alle Hilfen die jeweiligen durch die Länder bestimmten Verwaltungsbehörden. Soweit hier von Bedeutung waren dies die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) für Hamburg, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) für Schleswig-Holstein und die Investitionsbank Berlin (IBB) für das Land Berlin. Die Anträge konnten nur durch einen sog. „Prüfenden Dritten“ über die digitale Antragsplattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (seit Dezember 2021: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) eingereicht werden, d.h. nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer, der sich zuvor dafür namentlich und unter Nachweis seiner Identität und seiner Berufszugehörigkeit (bei Rechtsanwälten beispielsweise mittels der beA-Karte) registriert hatte. Die über die digitale Antragsplattform gestellten Anträge wurden sodann jeweils über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Der prüfende Dritte hatte hierbei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten zu prüfen und den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren zu beraten. Der Bescheid erging nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften und wurde elektronisch an die Prüfenden Dritten erteilt, welcher diese an die Antragstellenden weiterzuleiten hatte. 2. Vorgehen der Tätergruppe Bereits einige Zeit vor den gegenständlichen Taten, seit Beginn des Jahres 2020, standen der Angeklagte M. A. und der Angeklagte A1 in Kontakt, um gegen Entgelt mit Scheinfirmen („Servicegesellschaften“) Dritten Abdeckrechnungen für deren Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Im Sommer 2020 stieß auch der Angeklagte A2 hinzu. Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende 2020 entschlossen sich die drei Angeklagten sodann, solche Gesellschaften auch für die unberechtigte Erlangung sogenannter Corona-Hilfen aus den Hilfeprogrammen des Bundes zu nutzen. Ab dem 8. Januar 2021 beantragten sie unter Zuhilfenahme solcher von ihnen kontrollierten Unternehmen zunächst über den Zugang des gesondert verfolgten Rechtsanwalts v. W. als prüfendem Dritten fortlaufend solche Soforthilfen. Nachdem dessen Zugang wegen einer Häufung verdächtiger Anträge gesperrt worden und die Antragstellung über den sodann kontaktierten Rechtsanwalt S. (Taten 31 und 32) aus Sicht des Angeklagten M. A. nicht erfolgversprechend war, weil dieser einen zu hohen Anteil an der Antragssumme als Entlohnung forderte, nahmen die Angeklagten Kontakt mit dem Angeklagten P. in B. auf. Dieser bot mit der von ihm als Geschäftsführer vertretenen P.- Q. S. GmbH erlaubnisfreie Unternehmensberatung, Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Bau- und Büroservice und Lohnbuchhaltung an und war mit der Kanzlei des Rechtsanwalts T. G., vertraglich verbunden, der über einen Online-Zugang als prüfender Dritter verfügte, den der Angeklagte P. für die Stellung von Anträgen nutzen konnte. Der Angeklagte P. schloss sich in der Folgezeit den Angeklagten M. A., A1 und A2 an und stellte in der Folge 47 solcher Corona-Soforthilfe-Anträge (Taten 33-72 und 74-80) über den Zugang des Rechtsanwalt G. bei der digitalen Antragsplattform. Ein weiterer Antrag (Tat 73) wurde auf Veranlassung der Angeklagten M. A., A1 und A2 über einen weiteren Prüfenden Dritten, den Rechtsanwalt S1 aus B., ohne Beteiligung des P. gestellt. Die Angeklagte S. A. hat sich an diesen 80 Taten der übrigen Angeklagten dergestalt beteiligt, dass sie vor Beginn der Tatserie zusagte, die aus den Taten erlangten Gelder für die Tätergruppe und dabei insbesondere für den Angeklagten M. A. in dem von ihr genutzten Schließfach seiner Schwester und auf ihren Bankkonten zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben. 3. Erwerb der Firmen und Antragsstellung Zur Antragstellung wurden durch die Angeklagten M. A., A1 und A2 zum einen schon länger bestehende aber bereits inaktive Firmen, zum anderen aber auch von der Tätergruppe übernommene und kontrollierte Vorratsgesellschaften benutzt. Keine der hier beantragenden Firmen bzw. Unternehmen hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung oder in dem von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung relevanten Zeitraum einen tatsächlich existenten werbenden Geschäftsbetrieb; sie waren insoweit auch allesamt in keiner Weise von Maßnahmen der Pandemiebekämpfung betroffen. Sie dienten vielmehr allein dem Zweck, zu Unrecht Corona-Hilfen zu beantragen oder Scheinrechnungen zu schreiben. Als Geschäftsführer der jeweiligen Scheinunternehmen warben die Angeklagten M. A., A1 und A2 über dazwischengeschaltete Mittelsmänner wie u.a. den gesondert verfolgten C. G. G1 und den M. N. zumeist sehr junge Männer mit Migrationshintergrund an. Diese Personen traten als Käufer und alleinige Gesellschafter der Gesellschaften auf. Soweit auch Anträge für nichtexistente Einzelunternehmen gestellt wurden, waren die Namen entweder völlig frei erfunden oder es wurden Namen unbeteiligter Dritter ohne deren Wissen verwendet. In die Stellung der Anträge selbst waren diese Personen (abgesehen von der möglicherweise in wenigen Fällen vorgekommenen Unterschriftsleistung) nicht eingebunden. Sie hatten auch keine Kontrolle über die für die Unternehmen eingerichteten Bankkonten, sondern nahmen allenfalls persönlich die Kontoeröffnung vor, um sodann die erhaltenen Bankkarten, Kontounterlagen, PIN-Nummern etc. an die Angeklagten bzw. deren Mittelsmänner auszuhändigen. Soweit die Abverfügung der, auf das Konto der jeweiligen Scheinunternehmen ausgezahlten, Corona-Hilfen nicht durch die Tätergruppe per Überweisung passierte, hatten die Scheingeschäftsführer unter telefonischer Anleitung eines der Angeklagten, zum Teil in Begleitung der bereits genannten Mittelmänner, die Hilfsgelder am Bankschalter abzuheben und der Tätergruppe abzuliefern. 4. Erklärungen gegenüber den Subventionsgebern Bei der Stellung der Anträge sowohl der November- und Dezemberhilfe, als auch der Überbrückungshilfe III und III Plus wurden zur Erlangung der Subventionen diverse Angaben zu dem Unternehmen - insbesondere die Umsätze und die Anzahl der Beschäftigten sowie die Betroffenheit durch die Pandemie - abgefragt. a) (Eigene) Erklärungen des Prüfenden Dritten Am Ende jeden Formulars sowohl der Anträge auf November- und Dezemberhilfe, als auch auf Überbrückungshilfe III und III Plus hatte der jeweilige prüfende Dritte u.a. zu bestätigen, dass er die Angaben des Antragstellers zu Fixkosten und Umsatzprognosen überprüft habe und deren Plausibilität bestätige. Weiterhin, dass er die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft habe und deren Richtigkeit bestätigen könne, sowie ferner, dass er die Angabe des jeweiligen Antragstellers überprüft habe, mindestens einen Beschäftigten zum jeweiligen Stichtag gehabt zu haben, deren Richtigkeit bestätigen könne bzw. im Falle von Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die Erklärung des Antragstellers überprüft zu haben, im Haupterwerb oder berechtigten Nebenerwerb tätig zu sein und deren Richtigkeit bestätigen zu können. b) Erklärungen der vermeintlichen Subventionsnehmer Nach Abschluss des eigentlichen Formulars war in den jeweiligen Anträgen stets noch eine Erklärung der Subventionsnehmer im Hinblick auf die Subventionserheblichkeit bestimmter Angaben in dem Antrag beizufügen. Diese war auszudrucken und nach dem Ausfüllen unterschrieben als Scan dem jeweiligen Antrag beizufügen. Ohne diese Anlage war eine Bearbeitung der Anträge unmöglich. Diese Erklärungen bezogen sich hierbei auf die bei den jeweiligen Einzeltaten näher dargelegten wahrheitswidrig durch die Tätergruppe gemachten Angaben zu Schließungstagen und Umsatzzahlen. Das Ausfüllen dieses Anhangs und auch die Unterschrift – teilweise sogar das Anbringen eines Firmenstempels – übernahm in den allermeisten Fällen einer der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2. aa) Erklärungen zu den Anträgen auf Novemberhilfe In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Novemberhilfe zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern: „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers: Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt. Der Antragsteller bestätigt; dass sein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist. Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt hat. Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbständigen oder um einen selbständigen Angehörigen der Freien Berufe handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). (...) Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. (...) 2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen: (...) Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind. Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB: • Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb), (...) Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten „Allgemeinen Erklärungen“. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Mir/uns ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen In diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“ Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen. bb) Erklärungen zu den Anträgen auf Dezemberhilfe In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Dezemberhilfe zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern: „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers: Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt. Der Antragsteller bestätigt; dass sein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist. Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. November 2020 nicht dauerhaft eingestellt hat. Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbständigen oder um einen selbständigen Angehörigen der Freien Berufe handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 30. November 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). (...) Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. (...) 2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen: (...) Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind. Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB: • Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb), (...) Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten „Allgemeinen Erklärungen“. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Mir/uns ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen In diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“ Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen. cc) Erklärungen zu den Anträgen auf Überbrückungshilfe III In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Überbrückungshilfe III zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern: „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers: Der Antragsteller versichert, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind und dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis gerührt wurde, dass die In Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind. Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt. (...) Der Antragsteller bestätigt, dass sein Unternehmen vor dem 1. November 2020 gegründet bzw. der Geschäftsbetrieb vor dem 1. November 2020 aufgenommen wurde. (...) Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbstständigen oder um einen selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe oder Land- oder Forstwirt handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 1. August 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. (...) Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. (...) 2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen: (...) Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind. Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB: • Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse Inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Zahl der Beschäftigten, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb), • (...) • Angabe, dass der Antragsteller als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig ist; • (...) • Angaben zum Umsatz oder zum geschätzten Umsatz in einem Monat oder in mehreren Monaten im Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2021 (falls das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurde: zum durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019, zum durchschnittlichen Umsatz in den Monaten Juni bis September 2020, zum durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, oder zum monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erlassung beim zuständigen Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erlassung angegeben wurde) im Einklang mit der Förderrichtlinie; • Erklärung, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt im Sinne des Buchstaben G Ziffer 2 Absatz 7a sind und der prüfende Drille die Plausibilität der Angabe bestätigt, • (...) • Angabe der Fixkosten; • (...) • zur coronabedingten Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung im November und Dezember 2020 sowie im Januar 2021 in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020, vom 2. Dezember 2020 vorn 13. Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021 sowie die Dauer des daraus bedingten Lockdowns, • (...) • Subventionserheblich Im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, des Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten Allgemeinen Erklärungen. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Ende Dezember 2020 bzw. vor Erhalt der Zuwendung. Dem Antragsteller ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Dem Antragsteller Ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen. dd) Erklärungen zu den Anträgen auf Überbrückungshilfe III Plus In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Überbrückungshilfe III Plus zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern: „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers: Der Antragsteller versichert, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind und dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind. Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt. (...) Der Antragsteller bestätigt, dass sein Unternehmen vor dem 1. November 2020 gegründet bzw. der Geschäftsbetrieb vor dem 1. November 2020 aufgenommen wurde. (...) Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbstständigen oder um einen selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe oder Land- oder Forstwirt handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 1. August 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. (...) Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. (...) 2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen: (...) Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind. Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB: • Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse Inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Zahl der Beschäftigten, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb), • (...) • Angabe, dass der Antragsteller als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig ist; • (...) • Angaben zum Umsatz oder zum geschätzten Umsatz in einem Monat oder in mehreren Monaten im Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2021 (falls das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurde: zum durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019, zum durchschnittlichen Umsatz in den Monaten Juni bis September 2020, zum durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, oder zum monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erlassung beim zuständigen Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erlassung angegeben wurde) im Einklang mit der Förderrichtlinie; • Erklärung, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt im Sinne des Buchstaben G Ziffer 2 Absatz 7a sind und der prüfende Drille die Plausibilität der Angabe bestätigt, • (...) • Angabe der Fixkosten; • (...) • zur coronabedingten Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung im November und Dezember 2020 sowie im Januar 2021 in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020, vom 2. Dezember 2020 vorn 13. Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021 sowie die Dauer des daraus bedingten Lockdowns, • (...) • Subventionserheblich Im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, des Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten Allgemeinen Erklärungen. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Ende Dezember 2020 bzw. vor Erhalt der Zuwendung. Dem Antragsteller ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Dem Antragsteller Ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen. 4. Tatbeiträge der Angeklagten a) Der Angeklagte P. Der Angeklagte P. als Kooperationspartner des Rechtsanwalts T. G. stellte mit seiner Firma P.- Q. S. GmbH in 47 Fällen (Taten 33-72 und 74-80) die Corona-Soforthilfe-Anträge unmittelbar über den Zugang des Rechtsanwalts T. G. zur digitalen Antragsplattform als prüfender Dritter für die Tätergruppe. In bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten M. A., A1 und A2 befüllte er die Antragsformulare mit dem, von diesen absprachegemäß angelieferten, Datenmaterial zu den jeweiligen Firmen, forderte bei Unzulänglichkeiten entsprechende Unterlagen nach und reichte die Anträge bei den Subventionsgebern ein. Sofern diese im Einzelfall Nachfragen hatten, versuchte er zunächst, diese alleine im direkten Kontakt zu klären. Hierzu führte er auch selbst Gespräche mit den zuständigen Sachbearbeitern bei den Subventionsgebern, in denen er diese in dem Glauben an die Richtigkeit der in den Anträgen gemachten wahrheitswidrigen Angaben bestärkte und mögliche Bedenken zu zerstreuen versuchte. Sofern Belege oder betriebswirtschaftliche Unterlagen fehlten oder nicht ausreichend waren, half er der Tätergruppe, diese zu beschaffen bzw. zu erstellen. Hierbei wusste er, dass sein Beitrag für das Gelingen dieser Taten für die übrigen Angeklagten von entscheidender Bedeutung war. Er wusste in allen Fällen, dass die in den Anträgen gemachten Angaben hinsichtlich der Umsätze der Antragsteller und der pandemiebedingten Einbußen frei erfunden waren, es sich um wirtschaftlich inaktive Unternehmen handelte, die nicht von ihren auf dem Papier angegebenen Geschäftsführern oder Inhabern geführt wurden, sondern von den Angeklagten M. A., A1 und A2 allein dazu verwendet wurden, unberechtigte Hilfeanträge zu stellen. Für die Antragstellung rechnete der Rechtsanwalt T. G. in Absprache mit dem Angeklagten P. die jeweiligen Sätze nach dem RVG auf Basis der jeweils beantragten Hilfesumme gegenüber den Antragstellern ab. Die auf diese Weise erzielten Einkünfte sollten gemäß schriftlicher Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt G. und der P.- Q. S. GmbH im Verhältnis 40:60 aufgeteilt werden. Dabei verzichtete der Angeklagte P. in seiner Absprache mit dem Angeklagten M. A. und einem weiteren Beteiligten, dem in B. ansässigen aber nicht weiter identifizierten „ G2“, bewusst auf die Möglichkeit, mit einem prozentualen Anteil an den ausgezahlten Hilfen beteiligt zu sein, um das Aufdeckungsrisiko seiner Tatbeiträge zu minimieren; er plante dabei ein, dass sich etwaige strafrechtliche Ermittlungen zunächst gegen den über den verwendeten Online-Zugang identifizierbaren Rechtsanwalt G. richten würden und er gemeinsam mit diesem unter Verweis auf die Abrechnung nach dem RVG auf seine Gutgläubigkeit und seine vermeintlich „neutrale“ Tätigkeit verweisen könne. b) Der Angeklagte M. A. Der Angeklagte M. A. koordinierte von Anfang an – d.h. seit spätestens Dezember 2020 – die Handlungen der Tätergruppe. Er kümmerte sich um die Beschaffung von Büroräumlichkeiten, instruierte die Mitangeklagten A1 und A2 dahingehend, für welche Firmen welche Anträge über welche Prüfenden Dritten zu stellen waren. Er stellte außerdem den Kontakt zu den Prüfenden Dritten sowie zu anderen Personen, wie etwa dem gesondert verfolgten B1 her, die ebenfalls solche Anträge stellten und tauschte sich mit diesen aus, um das Vorgehen der Tätergruppe weiter zu optimieren. Er veranlasste auch insbesondere den Angeklagten A1 dazu, beständig neue Firmen bzw. Strohleute zu finden und die dazu gehörenden – teilweise auch gefälschten – Unterlagen von den Finanz-, Register- und Gewerbebehörden sowie den Einwohnermeldeämtern und den Banken zu beschaffen, um so immer weiter Anträge stellen zu können, sofern er dies nicht ohnehin selbst tat. Auch war er es, der die Mitangeklagten A1 und A2 dahingehend einwies, wie die Anträge auszufüllen waren, wie die von den Investitionsbanken geforderten Unterlagen wie etwa Betriebswirtschaftliche Auswertungen zu fertigen seien, koordinierte die Kommunikation insbesondere mit dem Angeklagten P.. Immer wieder gab er sich auch selbst am Telefon als einer der Strohgeschäftsführer aus, um entsprechende Auskünfte zu erfragen bzw. Unterlagen anzufordern, erstellte selbst Unterlagen zur Begründung der Anträge wie etwa Betriebswirtschaftliche Auswertungen und füllte die Anträge auch selbst aus. Hierfür bediente er sich insbesondere bei dem Erstellen und Anpassen geschäftlicher Dokumente für die Gesellschaften immer wieder der Hilfe des gesondert Verfolgten A3. Ferner überwachte er die Errichtung und Umschreibung der Firmen, die Einreichung der Anträge, die Nachreichung von Unterlagen und die Auszahlung der Gelder durch die Investitionsbanken. Nach Zahlungseingang auf den Konten der Scheingesellschaften prüfte er stets, ob die Mitangeklagten A1 und A2 die Gelder weiterüberwiesen oder durch die Scheingeschäftsführer hatten abholen lassen und verteilte schließlich die Gelder innerhalb der Tätergruppe bzw. reichte sie zur Verwahrung an die Angeklagte S. A. weiter. c) Der Angeklagte J. A1 Der Angeklagte A1 war nahezu täglich in den jeweils als Büro genutzten Räumlichkeiten der Tätergruppe und koordinierte von dort aus die Beschaffung der Scheinfirmen und Unterlagen. Weiterhin kümmerte er sich auch um die Anwerbung, Anleitung und Entlohnung der Strohgeschäftsführer, wozu er sich auch weiterer Personen wie etwa den gesondert Verfolgten G. G1 oder M. N. bediente. Weiterhin gab er sich bei zahlreichen Gelegenheiten gegenüber Behörden und Banken als der jeweilige Strohgeschäftsführer aus, um Auskünfte und Bescheinigungen zu beantragen und Konten einzurichten. Im Anschluss hieran kümmerte er sich darum, dass die jeweiligen Strohleute die notwendigen Identifizierungen für die Konten vornahmen und die Unterlagen der Banken - insbesondere die Zugangsdaten des Online-Bankings - und der Behörden bei der Tätergruppe im Büro ablieferten. Im Büro ordnete er die Unterlagen den jeweiligen Firmen zu. Sodann füllte er die hier gegenständlichen Anträge aus, insbesondere die anzuhängenden Formulare über die Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen, versah sie mit Ort, Datum, Firmenstempel und machte die vermeintliche Unterschrift der Geschäftsführer bzw. der Inhaber nach. Anschließend leitete er die Unterlagen an den jeweiligen Prüfenden Dritten weiter, hielt mit diesen Kontakt, lieferte bei Bedarf Unterlagen nach und erfragte regelmäßig den Bearbeitungsstand, welchen er den Mittätern M. A. und A2 mitteilte. Nach Eingang der Gelder überwies er sie nach Absprache mit den anderen entweder selbst weiter oder instruierte die jeweiligen Scheingeschäftsführer, diese bei den Geldinstituten abzuheben und in bar bei der Tätergruppe abzuliefern. Gelegentlich brachte er dann auch Gelder zur Angeklagten S. A., welche diese für die Tätergruppe verwahrte. d) Der Angeklagte N. A2 Der Angeklagte A2 war ebenfalls regelmäßig in dem jeweiligen Büro der Tätergruppe. Auch er half dort bei der Beschaffung der Scheinfirmen und Unterlagen und unterstützte den A1 und den M. A. bei der Anwerbung, Anleitung und Entlohnung der Strohgeschäftsführer. Weiterhin gab auch er sich gegenüber Behörden und Banken als der jeweilige Strohgeschäftsführer aus, um Auskünfte und Bescheinigungen zu beantragen und Konten einzurichten und kümmerte sich ebenfalls darum, dass von den Strohleuten die Unterlagen bei der Tätergruppe im Büro abgeliefert wurden. Im Büro war er insbesondere für das Abheften und Zuordnen der Unterlagen zu den jeweiligen Firmen zuständig und unterstützte den Angeklagten A1 beim Ausfüllen der hier gegenständlichen Anträge insbesondere dann, wenn dieser an seine intellektuellen Grenzen stieß. Auch er leitete Unterlagen an den jeweiligen Prüfenden Dritten weiter oder übernahm für den A1 und den M. A. in diesem Zusammenhang Fahrdienste. Nach Eingang der Gelder überwies er sie nach Absprache mit den anderen entweder selbst weiter oder instruierte die jeweiligen Scheingeschäftsführer, diese bei den Geldinstituten abzuheben und in bar bei der Tätergruppe abzuliefern. Im Auftrag des M. A. brachte und holte er auch die Bargelder von bzw. zur Angeklagten S. A., welche diese teilweise für die Tätergruppe verwahrte. Auch stellte er sich zu Beginn selbst als Scheingeschäftsführer der D. C. GmbH zur Verfügung, welche er samt damit erworbenen Gesellschaftsanteile an den gesondert Verfolgten B2 zur Vorspiegelung einer regulären Gesellschaft weitergab. e) Die Angeklagte S. A. Die Angeklagte S. A. sagte der Tätergruppe vor Beginn der Tatserie zu, die aus den Taten erlangten Gelder für sie - insbesondere für den Angeklagten M. A. - in dem von ihr genutzten Schließfach von dessen Schwester N. A4 und auf ihren Konten bei der Sparkasse H. und der P. Bank zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben. Diese anfängliche Zusage hat die Angeklagte auch eingehalten. f) Banden- und gewerbsmäßiges Zusammenwirken Die Angeklagten M. A., A1 und A2 wussten um und wollten ihr arbeitsteiliges – auf die Dauer der Möglichkeit von Coronahilfen angelegtes – Zusammenwirken bei allen Taten, um damit wiederholt an die ausgezahlten Subventionsbeträge zu gelangen und diese unter sich aufzuteilen. Auch der Angeklagte P. war sich bewusst, dass außer ihm bei jeder Tat auch mindestens drei weitere Personen an der Abwicklung beteiligt waren. Gerade wegen der Vielzahl an Scheinfirmen, eingesetzten Strohleuten und Subventionsanträgen war dieses Zusammenwirken für die erfolgreiche Abwicklung nach dem Vorstellungsbild aller Angeklagten erforderlich, zumal das Geschäftsmodell auch auf eine gewisse Dauer angelegt sein sollte. Schließlich bezweckten die Angeklagten bei allen Taten, sich durch ihre jeweiligen Beiträge untereinander zu ergänzen, sahen sich als Team wobei jeder jeweils auch in dem Willen handelte, selbst eigene Subventionsbetrugstaten zu begehen. 5. Die einzelnen Taten In Umsetzung dieses Tatplans konnte die Kammer folgenden Einzeltaten der Angeklagten M. A., J. A1 und N. A2 (im Folgenden: „Tätergruppe“) feststellen, wobei in allen aufgeführten Fällen die von den Angeklagten veranlassten Anträge auch den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen zugingen: Tat 1 Am 8. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers, J. B. O., für die D. GmbH den Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 19.704,66 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen hätte schließen müssen, und im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2020 sei ein Umsatz in Höhe von 276.318,24 Euro erzielt worden. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 8. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Novemberhilfe in Höhe von 9.852,33 Euro bewilligt und am 13. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Tat 2 Am 8. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers, J. B. O., für die D. GmbH einen weiteren Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 29.905,49 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten Rechtsanwalt v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen hätte schließen müssen und im Oktober 2020 sei ein Umsatz in Höhe von 39.874,- Euro erzielt worden. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 9. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 14.952,75 Euro bewilligt und am 13. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Tat 3 Am 8. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin M. M. A5, für die J. W. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 19.023,74 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die J. W. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen habe schließen müssen und im Oktober 2020 sei ein Umsatz in Höhe von 25.365,- Euro erzielt worden. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 12. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 9.511,87 Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der J. W. GmbH ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 4 Am 14. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin E. E. K. für die M. S. und D. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 140.498,66 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die M. S. und D. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und die Gesellschaft habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 200.685,68 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 53.497,50 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 1. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH, deren Kontoverbindung in den Anträgen angegeben worden war, überwiesen wurde. Schließlich wurde am 24. Februar 2021 die Novemberhilfe in Höhe von 140.498,66 Euro bewilligt und der zur Abschlagszahlung verbliebene Restbetrag am 25. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH überwiesen. Weder auf die Abschlagszahlung, noch auf die Hilfe selbst bestand ein Anspruch. Tat 5 Am 14. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin E. E1 K. für die M. S. und D. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 151.404,83 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die M. S. und D. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und dass diese im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 201.873,10 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 45.384,65 Euro erzielt habe. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 20. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH, deren Kontoverbindung angegeben worden war, überwiesen wurde. Schließlich wurde am 28. Februar 2021 die Dezemberhilfe in Höhe von 151.404,83 Euro bewilligt und der Restbetrag zur Abschlagszahlung am 1. März 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH überwiesen. Weder auf die Abschlagszahlung, noch auf die Hilfe selbst bestand ein Anspruch. Tat 6 Am 18. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers K. D. G3 für die N. S. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 188.997,05 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die N. S. S. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 260.685,58 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 7 Am 18. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers K. D. G3 für die N. S. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 196.404,82 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die N. S. S. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 261.873,10 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S.s GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 8 Am 19. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. C. für die L.- T. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 62.403,61 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die L.- T. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und habe im Zeitraum 1.Juni bis 31. Oktober2020 einen Umsatz in Höhe von 438.977,13 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 31.201,81 Euro bewilligt und am 22. Januar 2021 auf das Konto des A. C. überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Tat 9 Am 19. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. C. für die L.- T. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 111.273,55 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die L.- T. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 148.364,73 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 20. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 25. Januar 2021 auf das Konto des A. C. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 10 Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D1 GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 188.997,12 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D1 GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 260.685,68 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 53.497,50 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 21. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 26. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D1 GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 11 Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D1 GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 196.404,82 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D1 GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 261.873,10 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 45.384,65 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 23. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 27. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D1 GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 12 Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die W. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 106.901,06 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die W. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 152.364,73 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 4.357,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 21. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 26. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der W. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 13 Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die W. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 114.273,55 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die W. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 152.364,73 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 3.347,94 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 22. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 27. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der W. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 14 Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers M. T. G4 für die T. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 97.026,43 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 141.087,45 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 39.358,11 Euro erzielt. Über den Antrag auf Gewährung der Novemberhilfe erging am 20. Januar 2022 ein Ablehnungsbescheid der Investitionsbank Berlin, eine Auszahlung erfolgte nicht. Tat 15 Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers M. T. G4 für die T. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 110.504,34 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 147.339,12 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 28.574,35 Euro erzielt. Eine Entscheidung über den Antrag erfolgte ebenso wenig wie eine Auszahlung der Fördersumme. Tat 16 Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. F. für die A. A. G. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 121.854,35 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die A. A. G. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 168.074,96 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 30.153,21 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 3. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von jeweils 50.000,- Euro bewilligt und am 5. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der A. A. G. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 17 Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. F. für die A. A. G. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 139.803,98 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die A. A. G. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 165.405,30 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 21.601,25 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 4. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 9. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der A. A. G. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 18 Am 15. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers H. D. für die T. P. & S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 104.436,93 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. P. & S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 148.852,63 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 8.637,21 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 17. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der T. P. & S. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 19 Am 15. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers H. D. für die T. P. & S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 111.639,47 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. P. & S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 148.852,63 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 4.698,32 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der T. P. & S. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 20 Am 17. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. G5 für die F. D. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 131.566,01 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die F. D. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 181.470,36 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 16.586,21 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 17. Februar 2021 eine Abschlagzahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das in dem Antrag angegebene Konto des D. G5 überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 21 Am 17. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. G5 für die F. D. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 134.017,65 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die F. D. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 178.690,20 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 9.066,31 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das in dem Antrag angegebene Konto des D. G5 überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 22 Am 23. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D1 GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 167.441,62 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass 2020 ein monatlicher Durchschnittsumsatz basierend auf dem Ganzjahresumsatz aus steuerlicher Erfassung in Höhe von 1.319.702,21 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 42.569,32 Euro, 40.156,32 Euro, 45.000,- Euro, 45.000,- Euro, 46.000,- Euro und 46.500,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 186.046,25 Euro gegenübergestanden hätten. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 23. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 83.720,81 Euro bewilligt und am 1. März 2021 auf das Geschäftskonto der D1 GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 23 Am 25. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die W. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 332.673,60 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass 2020 ein monatlicher Durchschnittsumsatz basierend auf dem Ganzjahresumsatz aus steuerlicher Erfassung in Höhe von 610.977,05 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 3.278,96 Euro, 3.156,98 Euro, 3.500,- Euro, 4.500,- Euro, 5.000,- Euro und 150.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 369.637,34 Euro gegenübergestanden hätten. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 25. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 166.336,80 Euro bewilligt und am 3. März 2021 auf das Geschäftskonto der W. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 24 Am 8. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 498.899,22 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass im Januar und im Februar 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 281.765,47 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 22.563,98 Euro, 12.569,32 Euro, 12.489,36 Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro und 30.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 554.332,45 Euro gegenübergestanden hätten. Der Antrag wurde am 1. Oktober 2021 mangels Antragsberechtigung des Prüfenden Dritten abgelehnt. Tat 25 Am 9. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers G. R. für die C.- O. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 125.204,44 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C.- O. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 178.452,30 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 18.153,21 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 11. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 16. März 2021 auf das Geschäftskonto der C.- O. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 26 Am 9. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers G. R. für die C.- O. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 133.839,22 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C.- O. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 178.452,30 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.801,25 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 11. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 16. März 2021 auf das Geschäftskonto der C.- O. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 27 Am 15. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 U. einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 96.602,05 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten von W. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. 8 U. gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 137.685,68 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 16. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von jeweils 48.301,03 Euro bewilligt und am 19. März 2021 auf das Geschäftskonto der D. 8 U. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 28 Am 15. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 U. einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 103.264,26 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. 8 U. gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 137.685,68 Euro erzielt. So erreichten sie, dass am 16 März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 19. März 2021 auf das Geschäftskonto der D. 8 U. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 29 Am 17. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 123.070,58 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 175.410,94 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 27.352,17 Euro erzielt So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. März 2021 auf das Geschäftskonto der E. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 30 Am 17. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 131.558,20 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 175.410,94 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 21.450,36 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. März 2021 auf das Geschäftskonto der E. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 31 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die O. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 107.151,42 Euro über den Prüfenden Dritten Rechtsanwalt W. S. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übermittelten Sie die arbeitsteilig zuvor ausgefüllten Unterlagen an Rechtsanwalt S., der den Antrag auftragsgemäß einreichte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die Gesellschaft erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 36.842,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 19. April 2021 auf das Geschäftskonto der O. U. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 32 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die O. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 115.443,- Euro über den Prüfenden Dritten Rechtsanwalt W. S. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übermittelten Sie die arbeitsteilig zuvor ausgefüllten Unterlagen an Rechtsanwalt S., der den Antrag auftragsgemäß einreichte. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die Gesellschaft erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- EUR bewilligt und am 19. April 2021 auf das Geschäftskonto der O. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 33 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen des M. S2 für diesen als Einzelunternehmen einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 108.739,85 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, das Einzelunternehmen M. S2 erziele mindestens 80 Prozent seines Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und er habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 149.986,00 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 11.356,00 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 25. Mai 2021 die beantragte Novemberhilfe in Höhe von 108.739,85 Euro bewilligt und am 28. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der R. UG, deren Inhaber der M. S2 war, ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 34 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen des M. S2 für diesen als Einzelunternehmen einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 111.654,75 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab entweder der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, das Einzelunternehmen M. S2 erziele mindestens 80 Prozent seines Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 148.873,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.685,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 25. Mai 2021 die beantragte Dezemberhilfe in Höhe von 111.654,75 Euro bewilligt und am 28. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der R. UG, deren Inhaber der M. S2 war, ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 35 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. U. einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 107.672,32 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag auf Novemberhilfe angegeben, die T. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.464,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 10.517,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der T. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 36 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 115.098,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.464,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 6.645,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der T. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 37 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen der ehemaligen Geschäftsführerin für die M. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 122.352,17 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. In dem Antrag auf Novemberhilfe wurde bewusst wahrheitswidrig angegeben, die M. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 174.387,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 11.497,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH bei der H. Sparkasse ausgezahlt wurden. Am 5. Mai 2021 wurde die Novemberhilfe in Höhe von 122.352,17 Euro vollständig bewilligt und die noch ausstehende Restzahlung in Höhe von 72.352,17 Euro am 10. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH ausgezahlt, auf die jeweils kein Anspruch bestand. Tat 38 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen der ehemaligen Geschäftsführerin für die M. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 130.790,25 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die M. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 174.387,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.384,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH bei der H. Sparkasse ausgezahlt wurden. Am 4. Mai 2021 wurde die Dezemberhilfe in Höhe von 130.790,25 Euro bewilligt und die noch ausstehende Restzahlung zur Dezemberhilfe in Höhe von 80.790,25 Euro am 7. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH ausgezahlt, auf die kein Anspruch bestand. Tat 39 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 127.142,08 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die Gesellschaft erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 181.214,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 33.242,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 Abschlagszahlungen zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der P. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 40 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 136.443,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die P. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 181.924,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 21.437,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der P. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 41 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 107.151,42 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die B. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 36.842,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der B. UG überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Tat 42 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. U. einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 115.443,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die B. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,00 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,00 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der B. UG überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Tat 43 Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 215.195,10 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 180.483,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 82 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 239.105,66 Euro gegenüberstehen würden. Über den Antrag wurde nicht entschieden, es erfolgte keinerlei Auszahlung. Tat 44 Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 279.734,66 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 150.896,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 52 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 279.734,66 Euro gegenüberstehen würden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2021 abgelehnt. Tat 45 Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 155.902,09 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 153.773,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 49 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 173.224,56 Euro gegenüberstehen würden. Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht. Tat 46 Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die T. D. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 124.132,16 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. D. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 176.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 22.842,- Euro erzielt. Über den Antrag wurde nicht entschieden. Tat 47 Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die T. D. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 124.132,16 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. D. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 176.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 22.842,- Euro erzielt. Über den Antrag wurde nicht entschieden. Tat 48 Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers P. B. S3 für die T. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 110.045,58 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 151.787,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 7. September 2021 eine Novemberhilfe in Höhe von 110.045,58 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Die Auszahlung konnte jedoch verhindert werden. Tat 49 Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers P. B. S3 für die T. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 114.129,75 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 152.173,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 13.645,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 6. September 2021 eine Dezemberhilfe in Höhe von 114.129,75 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Die Auszahlung konnte jedoch verhindert werden. Tat 50 Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die E. a. F. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 104.169,53 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. a. F. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 145.874,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 36.842,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 8. August 2021 eine Novemberhilfe in Höhe von 104.169,53 Euro bewilligt und am 11. August 2021 auf das Geschäftskonto der E. a. F. GmbH ausgezahlt wurden, auf die kein Anspruch bestand. Tat 51 Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die E. a. F. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 114.897,75 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. a. F. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 153.197,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,- Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 8. August 2021 eine Dezemberhilfe in Höhe von 114.897,75 Euro bewilligt und am 11. August 2021 auf das Geschäftskonto der E. a. F. GmbH ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 52 Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 110.099,90 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 156.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 19.242,- Euro erzielt. Der Antrag wurde mit Bescheid der Hamburgischen Investitions- und Förderbank vom 8. September 2021 abgelehnt. Tat 53 Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 117.693,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 156.924,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 14.437,- Euro erzielt. Der Antrag wurde mit Bescheid der Hamburgischen Investitions- und Förderbank vom 8. September 2021 abgelehnt. Tat 54 Am 29. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. M. für die H. B. N. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 111.172,18 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die H. B. N. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 158.452,30 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 16.153,21 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 2. Juni 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 111.172,18 Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der H. B. N. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Tat 55 Am 29. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. M. für die H. B. N. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 118.839,22 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die H. B. N. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 158.452,30 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.801,25 Euro erzielt. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 2. Mai 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der H. B. N. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Tat 56 Am 29. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. S4 für die C. P. & G. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 87.187,50 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C. P. & G. S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und die Gesellschaft habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 150.387,41 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 53.497,50 Euro erzielt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juli 2021 auf Grund fehlerhafter Nachweise abgelehnt. Tat 57 Am 29. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. S4 für die C. P. & G. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 105.002,76 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C. P. & G. S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 150.387,41 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 45.384,65 Euro erzielt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juli 2021 auf Grund fehlerhafter Nachweise abgelehnt. Tat 58 Am 30. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 320.715,39 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 108.733,96 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 15.000,- Euro, 15.000,- Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro und 30.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 23 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 320.715,39 Euro gegenüberstehen würden. Eine Bewilligung des Antrags erfolgte ebenso wenig wie eine Auszahlung. Tat 59 Am 30. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen der ehemaligen Geschäftsführerin M. M1 für die M. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 287.047,73 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 180.483,96 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 20.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 30.000,- Euro und 35.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 83 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 287.047,73 Euro gegenüberstehen würden. Über den Antrag wurde auf Grund des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden. Eine Abschlagszahlung wurde weder bewilligt, noch ausgezahlt. Tat 60 Am 30. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers P. B. S3 für die T. S.s GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 245.741,70 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Januar bis Juni 2019 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 154.368,70 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 14.000,- Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 30.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 48 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 245.741,68 Euro gegenüberstehen würden. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 8. Oktober 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 245.741,70 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Die Auszahlung der bewilligten Hilfe konnte jedoch verhindert werden. Tat 61 Am 30. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 U. einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 257.810,83 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Januar und Februar 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 161.671,73 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 35.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 39 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 257.810,83 Euro gegenüberstehen würden. Über den Antrag wurde nicht entschieden, die beantragte Überbrückungshilfe oder eine Abschlagszahlung wurden nicht ausgezahlt. Tat 62 Am 19. Mai 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen der D. V. V. für deren Einzelunternehmen, welches nie existierte, einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 374.286,39 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 176.397,51 Euro und in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 23.847,62 Euro, 12.621,30 Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 bei 80 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 374.286,39 Euro gegenüberstehen würden. Der Antrag wurde vor Bewilligung und Auszahlung der beantragten Überbrückungshilfe von dem Angeklagten P. zurückgezogen. Tat 63 Am 19. Mai 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen des gesondert verfolgten A. M. M2 für dessen Einzelunternehmen, welches nie existierte, einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 374.286,46 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 176.397,51 Euro und in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 23.847,62 Euro, 12.621,30 Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 bei 80 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 374.286,48 Euro gegenüberstehen würden. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein am 2. Juni 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 374.286,46 Euro bewilligt und am 8. Juni 2021 in voller Höhe auf das Geschäftskonto des A. M. M2 bei der Postbank überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 64 Am 11. Juni 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen des Geschäftsführers der D. C. GmbH, T. B3, für die D. C. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 524.598,05 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 89.190,42 Euro und in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 23.847,62 Euro, 12.621,30 Euro, 15.000,- Euro, 15.000,- Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro und 25.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 bei 80 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 524.598,06 Euro gegenüberstehen würden. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 3. September 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 524.598,05 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand, deren Auszahlung jedoch verhindert werden konnte. Tat 65 Am 25. Juni 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen des Y. S5 für dessen Einzelunternehmen, welches nie existierte, einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 379.561,16 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 169.147,51 Euro und in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 22.842,87 Euro, 14.517,28 Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.0000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 35.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 bei 75 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 379.561,16 Euro gegenüberstehen würden. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein am 18. August 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 379.561,16 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Die Überbrückungshilfe wurde, nachdem die Tätergruppe unter Verwendung des Namens S5 eine Erinnerungsmail an die Investitionsbank Schleswig-Holstein gesandt hatten, am 19. Oktober 2021 in voller Höhe auf das in dem Antrag angegebene Konto ausgezahlt. Tat 66 Am 30. Juni 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die E. a. F. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 372.026,57 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 53.897,52 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 monatlich lediglich Umsätze in Höhe von 15.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 37 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 372.026,57 Euro gegenüberstehen würden. Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht. Tat 67 Am 4. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die D. C. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 98.916,85 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juli bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 89.190,42 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 35.000,- Euro, 40.000,- Euro und 50.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 38 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 98.916,85 Euro gegenüberstehen würden. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass noch am 4. August 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 49.458,43 Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der D. C. GmbH ausgezahlt wurde. Am 14. September 2021 wurde die Überbrückungshilfe zwar bewilligt, aber nicht ausbezahlt. Tat 68 Am 9. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers P. B. S3 für die T. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 99.408,20 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juli bis September 2019 Umsätze in Höhe von 133.286,- Euro, 128.699,- Euro und 129.191,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 30.000,- Euro, 35.000,- Euro und 45.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 48 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 114.086,38 Euro gegenüberstehen würden. So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 14. September 2021 eine Subvention in Höhe von 99.408,20 Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der T. S. GmbH ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Tat 69 Am 12. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 97.106,22 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Januar und Februar 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 161.671,73 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 45.000,- Euro, 55.000,- Euro und 50.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 39 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 133.290,30 Euro gegenüberstehen würden. Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht. Tat 70 Am 12. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 97.057,95 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 180.483,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 60.000,- Euro, 80.000,- Euro und 100.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis August 2021 bei 82 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 177.459,57 Euro gegenüberstehen würden. Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht. Tat 71 Am 12. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 99.500,16 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 150.896,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 50.000,- Euro, 55.000,- Euro und 55.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 52 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 165.833,58 Euro gegenüberstehen würden. Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht. Tat 72 Am 13. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 99.490,69 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 153.773,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 45.000,- Euro, 55.000,- Euro und 60.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 49 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 136.541,85 Euro gegenüberstehen würden. Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht. Tat 73 Am 2. September 2021 ließen die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 155.481,08 Euro über den Rechtsanwalt M. S1 bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank stellen. Dazu übermittelte entweder der Angeklagte M. A. oder der Angeklagte A1 die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen an Rechtsanwalt S1. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 144.733,96 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 63.000,- Euro, 66.000,- Euro und 69.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 24 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 259.135,12 Euro gegenüberstehen würden. Zu einer Bewilligung oder der Auszahlung einer Abschlagszahlung kam es nicht, da der Antrag am 6. September 2021 vom Prüfenden Dritten zurückgezogen wurde. Tat 74 Am 6. September 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 98.897,12 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 108.733,96 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 29.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 23 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 135.623,34 Euro gegenüberstehen würden. Eine Bewilligung und Auszahlung erfolgte nicht. Tat 75 Am 6. September 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die E. a. F. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 99.994,59 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Januar und Februar 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 161.671,73 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 50.000,- Euro, 55.000,- Euro und 60.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 37 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 166.657,65 Euro gegenüberstehen würden. Eine Bewilligung und Auszahlung erfolgte nicht. Tat 76 Am 30. September 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin E. K2 für die J. W. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 74.893,01 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 119.388,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 28.000,- Euro, 30.000,- Euro und 35.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 11 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 74.893,01 Euro gegenüberstehen würden. Eine Bewilligung oder Auszahlung erfolgte nicht. Tat 77 Am 26. Oktober 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die T. D. S. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 174.363,22 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab entweder der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen, möglicherweise wurden die Angaben auch nur telefonisch übermittelt und die Antragsunterlagen von dem Angeklagten P. selbst ausgefüllt. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 72.724,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 8.542,- Euro, 12.389,- Euro, 15.031,- Euro, 16.746,- Euro, 14.301,- Euro und 19.430,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei sieben beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 174.363,22 Euro gegenüberstehen würden. Eine Bewilligung und Auszahlung erfolgte nicht. Tat 78 Am 26. Oktober 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die T. D. S. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 147.667,20 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab entweder der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen, möglicherweise wurden die Angaben auch nur telefonisch übermittelt und die Antragsunterlagen von dem Angeklagten P. selbst ausgefüllt. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 72.724,- Euro und in den Monaten Juli bis Dezember 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 20.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro und 25.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis Dezember 2021 bei sieben beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 182.184,- Euro gegenüberstehen würden. Eine Bewilligung oder Auszahlung erfolgte nicht. Tat 79 Am 27. Oktober 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. L. für die H. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 244.856,47 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass im Geschäftsjahr 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 124.328,98 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 34.289,51 Euro, 29.025,98 Euro, 24.694,10 Euro, 23.496,38 Euro, 21.808,43 Euro und 24.996,58 Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 35 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 312.309,55 Euro gegenüberstehen würden. Eine Bewilligung oder Auszahlung der beantragten Überbrückungshilfe erfolgte nicht. Tat 80 Am 27. Oktober 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. L. für die H. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 219.368,40 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass im Geschäftsjahr 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 124.328,98 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro, 40.000,- Euro, 45.000,- Euro und 50.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021 bei 35 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 274.210,50 Euro gegenüberstehen würden. Eine Bewilligung und Auszahlung erfolgte nicht. Insgesamt beantragten die Angeklagten M. A., A1 und A2 damit Subventionen in Höhe von 12.538.646,20 Euro und erreichten, dass zu Unrecht letztlich Hilfsgelder in Höhe von 3.001.544,88 Euro ausbezahlt wurden. Tat der S. A. Die Angeklagte S. A. sagte der Tätergruppe vor Beginn der Tatserie zu, die aus den Taten erlangten Gelder für diese und dabei insbesondere für den Angeklagten M. A. in dem von ihr genutzten Schließfach von dessen Schwester N. A4 und auf ihren Konten bei der Sparkasse H. und der bank zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben. Diese anfängliche Zusage hat die Angeklagte auch in der Absicht eingehalten, die Tätergruppe zu unterstützen und sie psychisch darin zu bestärken, die Tatserie immer weiter fortzusetzen. Bei der Unterstützungszusage war ihr bewusst, dass M. A. die Taten zusammen mit den weiteren Angeklagten J. A1 und N. A2 sowie einem Prüfenden Dritten – dessen Namen sie jeweils nicht kannte – begingen. In dieses Gefüge wollte sie sich eingliedern. Auch, dass die Taten der Schaffung einer Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang dienen würden, war ihr bewusst, wobei sie sich selbst durch die Taten eine solche Einnahmequelle zur Deckung ihres luxuriösen Lebenswandels erschließen wollte. Schließlich war ihr bewusst, dass sie durch die Gestaltung ihrer Bereitschaft, Gelder zu verwahren, sie weiter zu transportieren und damit Immobilien zu erwerben, einen gewissen Einfluss auf die Zahl und Frequenz der Subventionsbetrugstaten hatte. 7. Taterlangtes Die Angeklagten erlangten unterschiedliche Beträge durch ihre rechtswidrigen Taten oder für sie: a) Die Angeklagten M. A. und A1 Die Angeklagten M. A. und A1 hatten dauerhaft über den vollen Betrag der durch die Taten zu Unrecht ausgezahlten Hilfsgelder in Höhe von 3.001.544,88 Euro volle Verfügungsgewalt. b) Der Angeklagte A2 Der Angeklagte A2 erhielt einen Betrag in Höhe von 13.300,- Euro für die Taten. Nach Überzeugung der Kammer hatte er außerdem – gemeinschaftlich mit den Angeklagten M. A. und A1 – tatsächliche Verfügungsgewalt zumindest über die Konten der folgenden Gesellschaften und folgende darauf ausgezahlte Subventionen: aa) Die der Firma D.8 UG auf deren Konto aus den Taten 27. und 28. in Höhe von 48.301,03 Euro und 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen. bb) Die der Firma E. GmbH auf deren Konto aus den Taten 29. und 30. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen. cc) Die der Firma O. U. auf deren Konto aus den Taten 31. und 32. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen. dd) Die der Firma T. U. auf deren Konto aus den Taten 35. und 36. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen. ee) Die der Firma P. U. auf deren Konto aus den Taten 39. und 40. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen. ff) Die der Firma B. U. auf deren Konto aus den Taten 41. und 42. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen. gg) Die der Firma E. a. F. GmbH auf deren Konto aus den Taten 50. und 51. in Höhe von 104.169,53 Euro und 114.897,75 Euro überwiesenen Hilfszahlungen. hh) Die dem Einzelunternehmer Y. S5 auf dessen Konto aus Tat 65. in Höhe von 379.561,16 Euro überwiesene Hilfszahlung. ii) Die der Firma D. C. GmbH auf deren Konto aus Tat 67. in Höhe von 49.458,43 Euro überwiesene Hilfszahlung. Diese Verfügungsgewalt erstreckte sich auch auf die weiteren Fördersummen folgender Taten, welche auf eines der vorgenannten Geschäftskonten überwiesen wurde: jj) Die auf das Konto der Firma E. GmbH überwiesenen Gelder der Firmen J. W. GmbH (Tat 3, Abschlagszahlung in Höhe von 9.511,87 Euro), M. M1 GmbH (Taten 37 und 38 mit einer Fördersumme von insgesamt 253.142,42 Euro) und an den Einzelunternehmer A. M. M2 (Tat 63 mit einer Fördersumme von insgesamt 374.286,46 Euro). kk) Die auf das Konto der D.8 UG überwiesenen Gelder der Firma H. B. N. GmbH (Taten 54 und 55 mit einer Fördersumme von insgesamt 161.172,18 Euro). ll) Aufgeteilt auf die Konten der D. C. GmbH, der· P. UG und der E. GmbH die ausgezahlten Gelder an die Firma T. S. GmbH (Tat 68 mit einer Fördersumme von 99.408,20 Euro). Somit ergibt sich für den A2 ein tatsächlich Erlangtes in Höhe von 2.157.209,03 Euro. c) Der Angeklagte P. Dem Angeklagten P. sollten für die Stellung der Anträge ein Anteil von 60% der von dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt G. nach RVG hierfür abgerechneten Gebühren zukommen. Aus diesen Abrechnungen hat er zumindest einen Betrag in Höhe von 30.663,43 Euro in bar von der Tätergruppe für die Ausführung der Tat erhalten. d) Die Angeklagte S. A. Die Angeklagte S. A. hat nach Überzeugung der Kammer durch ihre Tat einen Betrag von insgesamt 1.263.448,75 Euro erlangt. Dieser setzt sich zusammen aus den Einzahlungen von Bargeld auf die Konten der Angeklagten S. A. bei der P. AG in Höhe von 249.650,- Euro und auf ihr Konto bei der Sparkasse H. in Höhe von 24.000,- Euro, wobei das Geld aus den unberechtigterweise ausgezahlten Subventionen stammte und unmittelbar zuvor von der Tätergruppe - teilweise durch die Scheingeschäftsführer – von den Konten der Scheingesellschaften abgehoben worden war. Weiter verwahrte sie in ihrem Schließfach mindestens einen Geldbetrag von 537.000,- Euro aus den vorgenannten Taten, verbrachte, tauschte und zahlte mit weiteren 391.618,75 Euro nach bzw. in D. und bewahrte zusammen mit dem Angeklagten M. A. auch noch zusätzlich insgesamt 61.180,- Euro in der ehelichen Wohnung auf. Auch all diese Gelder stammten unmittelbar aus den vorgenannten Taten. III. Die vorstehenden Feststellungen der Kammer beruhen neben den zum Teil geständigen Einlassungen der Angeklagten im Wesentlichen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, auf den Aussagen der vernommenen Zeugen und dem Inhalt des überwachten Telefon- und sonstigen Telekommunikationsverkehrs. Soweit ein Teil der überwachten Gespräche auf Dari geführt wurde, hat sich die Kammer durch die Vernehmung des Zeugen S6, der die Ermittlungen leitete, vergewissert, dass die im Auftrag der Polizei angefertigten schriftlichen Übersetzungen der Gespräche jeweils durch das LKA H. ausgewählte Übersetzer angefertigt wurden, die unter Anleitung und Überwachung der ermittelnden Polizeibeamten die Gespräche übersetzten und die dem Zeugen S6 bereits aus früheren Ermittlungsverfahren als zuverlässig und qualifiziert bekannt waren. Der Zeuge S6 hat zudem nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass die ermittelnden Polizeibeamten gemeinsam mit den Dolmetschern die jeweils sprechenden Personen identifiziert hätten und dabei neben dem Inhalt der Gespräche und den Stimmen insbesondere auch die vorhandenen Informationen über den Telefonanschlussinhaber zum Abgleich und zur Absicherung der Identifizierungen heranzogen. Hinsichtlich der Übersetzungen aus Dari ins Deutsche hat sich die Kammer zudem mittels einer Nachübersetzung Gewissheit darüber verschafft, dass die polizeilich veranlassten Übertragungen sprachlich und inhaltlich korrekt sind. Hinsichtlich der vernommenen Kriminalbeamten hat sich die Kammer ebenfalls in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass ihre Angaben nachvollziehbar und glaubhaft waren. Die von der Kammer vernommenen Zeugen S6, H1, B., B4, T., B5 und K3 wurden insbesondere auch zu den jeweils von ihnen angefertigten Auswerteberichten und Ermittlungsvermerken vernommen und schilderten jeweils ihr Vorgehen bei der Auswertung der vorhandenen Beweismittel. Die Zeugen vermittelten dem Gericht die sichere Überzeugung, dass die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angefertigten schriftlichen Vermerke und Berichte mit größtmöglicher Sorgfalt und Genauigkeit angefertigt wurden. 1. Einlassung der Angeklagten Alle Angeklagten haben sich zu ihrer Person geäußert, zur Sache haben sie sich wie folgt eingelassen: a) Der Angeklagte P. Der Angeklagte P. hat sowohl in seiner Haftprüfung am 15. Juni 2022 als auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung am 13. Dezember 2022 eingeräumt, diejenigen anklagegegenständlichen Anträge, die über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt T. G. auf der digitalen Antragsplattform eingereicht wurden, mit dem ihm von Rechtsanwalt T. G. ermöglichten Zugang unter dessen Kennung jeweils selbst eingegeben und damit eingereicht zu haben. Er hat jedoch bestritten, dass es hierbei ein „arbeitsteiliges und kollusives Zusammenwirken“ mit den übrigen Angeklagten unter Verwendung gefälschter oder falscher Unterlagen gegeben habe. Die P.- Q. S. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er sei, biete im Schwerpunkt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lohn-, Gehalts- und Finanzbuchhaltung an. Die Kunden stammten überwiegend aus Berlin, zu einem nicht unbeachtlichen Teil aber auch von weiter her. Die Firma habe viele Kunden, die der deutschen Sprache nicht oder nicht richtig mächtig seien, was sich aus dem kulturellen Hintergrund seiner Frau und seiner Konversion zum Islam erkläre. Gerade deshalb sei die Firma wirtschaftlich nach wie vor sehr erfolgreich. Über einen „ G6“ bzw. „ G7“, den er aus der Moschee vom Sehen gekannt habe, sei der Kontakt zu dem hier Angeklagten A1 zu Stande gekommen. Er habe den Angeklagten A1 immer mit seinem muslimischen Namen „ O.“ angesprochen, A1 ihn ebenfalls mit seinem muslimischen Namen „ D.“. Den bürgerlichen Namen des Angeklagten A1 habe er erst nach seiner Verhaftung im November 2021 erfahren. In seinen Augen sei der Angeklagte A1 eine Art „Firmenbetreuer“ gewesen, der mehrere Hamburger Unternehmen beraten und vertreten habe und der für die Antragsstellung die Unterlagen seiner Auftraggeber vorsortieren und bündeln würde. Dies sei – gerade vor dem Hintergrund seiner eigenen Dienstleistungen – für ihn nichts Außergewöhnliches gewesen; gerade bei wenig sprachkundigen Unternehmern gebe es erheblichen Beratungsbedarf. Der Angeklagte M. A., mit dem er zunächst nur telefonischen Kontakt gehabt habe, habe den Angeklagten A1 vertreten, als dieser im Urlaub gewesen sei. Herrn A2 habe er nur als Fahrer wahrgenommen, der mit Antragstellungen nichts zu tun gehabt habe. Zu den Inhabern oder Geschäftsführern der gegenständlichen Unternehmen, für die die Anträge gestellt werden sollten, habe er keinen persönlichen oder telefonischen Kontakt gehabt. Für Rückfragen, Berichte, Meldungen oder ähnliches habe ihm jeweils eine E-Mailadresse der Antragsteller zur Verfügung gestanden. Er habe den Eindruck gehabt, A1 habe eine direkte Kontaktaufnahme zu den Unternehmen, die er betreute, verhindern wollen, damit er als konkurrierender Unternehmer diese nicht abwerbe. Zur direkten Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten A1 habe er jeweils nur eine einzige Mobiltelefonnummer gehabt, die im Laufe der Zeit mehrfach gewechselt habe. Bei seinen Anrufen habe stets entweder der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. den Anruf angenommen. Eine Geschäftsadresse seiner Gesprächspartner in H. sei ihm nicht bekannt gewesen, auch nicht, ob Sie etwa unter einem Firmennamen tätig waren. Die Unterlagen seien ihm in den Fällen 33 bis 72 von A1 persönlich in B. übergeben worden, die Unterlagen für die Fälle 74 bis 76 sowie 79 und 80 habe er von A., ebenfalls persönlich in B. bekommen, den er erstmals am 6. September 2021 persönlich kennen gelernt habe, auch dessen Namen habe er erst nach seiner Verhaftung erfahren und ihn vorher nur als „ A.“ gekannt. An die Fälle 77 und 78 könne er sich nicht mehr erinnern, möglicherweise seien ihm die Angaben hierzu telefonisch übermittelt worden. In allen Fällen habe er die Antragsunterlagen unterschiedslos und – soweit es ihm möglich gewesen sei – auch auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Genutzt habe er hierzu alle ihm zugänglichen Internetquellen, insbesondere auch den nicht kostenpflichtigen Teil des Angebots der Auskunftsfirma N. D.. Stets sei er im guten Glauben von der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und Informationen ausgegangen. Auch auf die Richtigkeit der im Übrigen umfangreich abzugebenden Erklärungen und Zusicherungen der Antragsteller habe er sich verlassen. Letztlich sei die abschließende Prüfung und Bewilligung durch die Investitionsbanken erfolgt, die aus seiner Sicht ebenfalls eine eigene Prüfung vornehmen mussten und diesbezüglich auch über bessere Möglichkeiten verfügt hätten, als er. Soweit er bei dem Versand von Fotos einzelner Bewilligungsbescheide auf deren Löschung nach Kenntnisnahme gedrungen habe, sei dies ausschließlich aus datenschutzrechtlichen Gründen geschehen, nicht jedoch in Verschleierungsabsicht. Gegen die behauptete mittäterschaftliche Zusammenarbeit in einer Bande spreche aus seiner Sicht ferner auch die Abrechnung seiner Dienstleistungen. Es sei eben gerade kein prozentualer Anteil an einer „Beute“ vereinbart gewesen, sondern Rechtsanwalt G. habe hierfür nach RVG abgerechnet. Von den Rechnungssummen habe die P.- Q. GmbH sodann 60% erhalten; den Rest habe der Rechtsanwalt G. für sich behalten. Die Rechnungen – von denen allerdings nicht alle bezahlt worden seien - seien jeweils in Bar bezahlt worden, dazu habe der Angeklagte A1 das Geld mit nach B. gebracht. Auch die anderen von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Indizien wie die hohen Umsatzzahlen der neu gegründeten Unternehmen, das junge Alter der Geschäftsführer und die ähnlichen Umsatzzahlen seien ihm nicht ungewöhnlich vorgekommen. Barzahlungen seien auch bei Rechtsanwalt G. regelmäßig vorgekommen. Ergänzend zu dieser Einlassung hat der Angeklagte in der weiteren Hauptverhandlung zusätzliche Angaben gemacht: Seine Äußerung in dem Telefonat vom 17. August 2021 in Bezug auf mögliche Anfragen der Staatsanwaltschaft beziehe sich auf eine andere Sache, in der es eine solche gegeben habe. Der Begriff „dranne baumeln“ sei dahingehend zu verstehen, dass er den Sachbearbeiter des Antrages kennen würde. Die Aussage des A1 „Nicht durchs Handy!“ müsse sich auf einen Dritten im Hintergrund beziehen, nicht aber auf ihn. Zu den Aussagen im Gespräch vom 18. August 2021 könne er lediglich sagen, dass nach seinem Sprachgebrauch die Wendung „Füße küssen“ eine Floskel dafür sei, dass eine Sache schneller erledigt wurde als sonst; mit Illegalität habe all das nichts zu tun. Soweit er von einem „Umdrehen“ des Sachbearbeiters spreche, sollte dies nur bedeuten, dass er erreicht habe, dass er zuerst den Sachbearbeiter angerufen und ihm dann die Unterlagen geschickt habe, die dieser haben wollte. Normalerweise sei die Reihenfolge eine andere gewesen. Aussagen wie „Schleim schleim, Smalltalk“ oder er habe mit dem Sachbearbeiter ein wenig „geschnattert“, sollten seine Arbeit den Kunden gegenüber besser darstellen. Die mehrfach ausgesprochenen Aufforderungen, bestimmte Bilder von Bescheiden o.ä. sofort wieder zu löschen, sollten nur zur Einhaltung der Vorschriften der DSGVO dienen und diese Daten vor dem Zugriff Dritter schützen, da WhatsApp nicht sicher genug sei. Er habe diesbezüglich einfach kein Bußgeld riskieren wollen. Auch dass man es bei den Firmen P. UG und D.8 UG noch einmal mit neuen Steuernummern habe „probieren“ wollen, weise keinerlei deliktischen Charakter auf. Dies bedeute nur, dass es ggf. Probleme hätte geben können, weil die Anträge schon woanders gestellt worden waren. Ihm fielen Worte und Fachbegriffe oft nicht ein, dann würde er einfach das vom Gegenüber gewählte Wort benutzen. Auch die in dem Telefonat vom 24. August 2021 mit dem Angeklagten M. A. gefallenen Formulierung wie „meine übrigen Patienten, die ihr nicht seid“ sei schlicht damit zu erklären, dass diese Unterscheidung sich auf Bestands- und Nicht-Bestandsmandanten bezogen habe. Das Lachen sei nur für ihn gewesen, da er es lustig gefunden habe, dass immer wieder die gleichen Rückfragen von den Förderbanken gekommen seien. Völlig ohne deliktischen Hintergrund sei auch die Äußerung „Wem gehört die D.?“ zu sehen. Dies sei allein dahingehend zu verstehen, dass er gewusst habe, dass ein anderer Sachbearbeiter bei der Beraterfirma des A1 zuständig gewesen sei, er habe sich nur schlicht nicht mehr an den Namen erinnern können. Im Übrigen sage die Firmierung mancher Antragsteller als UG nichts über Umsätze aus. Es sei normal, dass man etwa aus vorherigen Firmen hohe Umsätze mitbringe. Ob eine Webseite vorhanden sei oder nicht, sage nichts über den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens aus. Man könne einen Millionenumsatz machen, ohne eine solche zu haben; dies sei schließlich auch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem gäbe es heutzutage auch genügend „Fake-Webseiten“. Er habe sich jedenfalls stets das Handelsregister angesehen und die Daten über N. D. geprüft. Schließlich müsse man sich doch auf offizielle Dokumente verlassen können. Gleiches sehe er auch in dem Umstand, dass viele der Geschäftsführer noch so jung gewesen seien. Aus seiner Sicht habe sich darum der Notar zu kümmern, er könne hierauf vertrauen, dass dieser seine Arbeit ordentlich mache. Rechtsanwalt G. habe nichts geprüft, er habe ihn im Rahmen der Kooperation damit beauftragt. Er hätte von den Zahlen nichts verstanden. Schließlich sei auch der Ausdruck des Angeklagten M. A. im Telefonat vom 24. Juni 2021, dass er eine Firma bringen wolle, die „neu und komplett sauber“ sei, in keinster Weise kriminell zu verstehen. Dies sei vielmehr als Antwort auf eine frühere Begebenheit zu sehen, in der er die Bearbeitung eines unvollständigen Antrages mit den Worten abgelehnt habe, dass man ihm mit so einem „Dreck“ die Zeit stehle. In dieser Richtung sei auch das Telefonat vom 26. Oktober 2021 mit den Worten „seit wann die Firma arbeite“ einzuordnen. Er habe einfach vermeiden wollen, seine Zeit für offensichtlich unvollständige Anträge zu verwenden. Insgesamt müsse er nunmehr feststellen, dass er immer wieder mit „Fake-Firmen“ getäuscht worden sei und zwar auf ganzer Linie. Der persönliche Umgangston und das – später enttäuschte Vertrauen – sei daher gekommen, weil er schon seit April mit den anderen Angeklagten zu tun gehabt hatte und er sie als Brüder im Islam gesehen habe. b) Der Angeklagte M. A. Der Angeklagte M. A. hat am 13. Verhandlungstag schriftlich über seine Verteidiger eine Einlassung zur Sache abgegeben, ohne Nachfragen zu beantworten. Er habe strafrechtliche Verantwortung für die angeklagten Taten zu übernehmen, was er bedauere und wofür er sich entschuldige. Die Fälle seien hinsichtlich der Abläufe der Antragsstellung, Bearbeitung und Auskehrung der Subventionsgelder sicher sämtlich zutreffend dargestellt, jedoch sei er nicht persönlich an allen beteiligt gewesen und er habe auch nicht von allen profitiert. Es habe keine einheitlichen Abläufe gegeben. Man müsse verschiedene Zeiträume differenzieren: Er selbst sei erst ab August 2021 voll aktiv gewesen und habe ab dort die Koordinierung übernommen. Es habe Fälle gegeben, in denen er selbst daran beteiligt gewesen sei, Antragsunterlagen mit unzutreffenden Inhalten zu füllen und einzureichen; er habe sich auch mit falschem Namen, u.a. auch als Geschäftsführer, gegenüber Banken und Behörden und antragsstellenden Personen ausgegeben. Vor dem angeklagten Zeitraum hätten er und A1 Abdeckrechnungen mit den Scheinfirmen geschrieben, wobei er die Hauptrolle gespielt habe. A1 sei nur daran beteiligt gewesen. Ihm sei es vor allem darum gegangen, seinen luxuriösen Lebensstil aufrechtzuerhalten. Ausgangslage sei im Jahr 2020 gewesen, dass er als Assistenz-Zahnarzt tätig gewesen sei, diese Berufstätigkeit jedoch durch die Corona-Pandemie weitgehend eingeschränkt worden sei, so dass seine Verdienstmöglichkeiten stark zurückgegangen seien. A1 hätte er privat gekannt, er habe die Idee zur Stellung der Corona-Hilfsanträge von A1 übernommen, das Geld nach außen hin gegenüber seiner Ehefrau als Provisionen deklariert, die er steuerfrei haben wollte. Den Anstoß für das Ganze hätte die Firma D. GmbH gegeben, die er eigentlich als Bauunternehmen für Abdeckrechnungen erworben habe. Den Geschäftsführer B2 habe der A1 über seinen Bekannten „ C.“ angeworben. Er habe diesen nicht gekannt, habe sich aber gegenüber der Bank als ebendieser ausgegeben. Anfang Januar 2021 habe er eigentlich nach D. auswandern wollen, um wegen der dortigen besseren Verdienstmöglichkeiten dort als Zahnarzt tätig zu werden, und dem A1 das ganze Geschäft übergeben wollen. Dazu habe er sich in der Zeit vom 21. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 bereits in D. umgesehen. Doch A1 habe ihn gebeten, weiterzumachen und auch die „Initiative“ zu übernehmen. Dann habe A1 ihm erklärt, dass er einen Steuerberater „ C.“ - hierbei dürfte es sich um den gesondert verfolgten C. H. handeln - kenne, der Corona-Anträge stellen könne. All dies habe A1 selbst gemacht, er habe nicht profitiert, sondern sich nur berichten lassen, wie die Sache ablaufe und ob sie erfolgreich seien. Eingestiegen sei er erst im August 2021. Den H. kenne er nicht persönlich, nur aus Erzählungen. A1 habe ihm gesagt, dass der H. aktiv auf der Suche nach Gesellschaften sei, für die er Anträge stellen könne. Den Kontakt zu dem B.er „ G7“ bzw. „ G2“ habe er über A1 aufgebaut und gepflegt, dieser habe dem A1 dann den P. „zugeteilt“. Dieser gehöre zu einer Gruppe Araber aus B., die ein Modell um illegales Einwerben von Coronahilfen betrieben hätten. Über ihn seien zunächst Rechtsanwalt S. und dann P. gekommen; mit S. habe A1 nicht weitermachen wollen, weil dieser einen zu hohen prozentualen Anteil für die Antragstellung gefordert habe. A1 habe die Anteile für „ G7“ immer bei „ G7“ abgeliefert. Dieser habe 10% der Antragssumme erhalten, egal, ob der Antrag erfolgreich gewesen sei oder nicht. Ab Ende Juli oder Anfang August 2021 habe er auch direkten Kontakt zu dem Angeklagten P. gehabt. Herr A1 habe sie persönlich einander vorgestellt und dem P. erklärt, dass er sein Partner sei. Daraufhin sei er auch mehrfach in B. bei Herrn P. gewesen und habe Unterlagen gebracht, die von diesem zur Antragstellung bearbeitet und hochgeladen worden seien. Der A2 sei für ihn nur ein „nützlicher Laufbursche“ gewesen. Für seine Unterstützungsleistungen habe er auch Geld, maximal im unteren vierstelligen Bereich erhalten. Zu den einzelnen Taten und Firmen äußerte er sich dann in freier Rede selbst in der weiteren Hauptverhandlung wie folgt, ebenfalls ohne Fragen zu beantworten: Von der Firma D. habe er Informationen durch den A1 erhalten. Diese Firma sei von „woanders“ hergekommen. A1 habe sich entschieden, zu dem gesondert verfolgten H. zu gehen und vorgeschlagen, mit der Firma einen Antrag auf Hilfen zu stellen. H. habe die Daten und die IBAN gebraucht. Dabei habe H. schon 2020 mit der Stellung von solchen Hilfsanträgen geprahlt. Er bräuchte nur die Daten, dann würde er den Rest machen. Danach habe H. 50% des Abschlags behalten, der B2 sei über den „ C.“, d.h. H., auch involviert gewesen. Die restlichen 50% seien aufgeteilt worden zwischen den übrigen Beteiligten. A1 habe einen Vorschuss leisten müssen, für ihn seien 2.-3.000,- Euro übriggeblieben. Die beantragten Hilfen für die J. W. GmbH seien zunächst alleine über A1 gelaufen. Er kenne dies nur aus Erzählungen des A1. Dieser habe die Firmendaten und den Antrag an den H. weitergegeben und selber die restlichen Unterlagen gefertigt. Er habe die Kenntnisse nur wegen Fall 76, wo er auch den Antrag über P. gestellt habe. Da habe er wissen wollen „wieso-weshalb“ und dann sei A1 mit den Daten auf einem USB-Stick zu ihm gekommen. Das Geld habe man auf das Konto der E. weitergeleitet. Die Firmen D1 und W. seien entstanden, weil der „ C.“ Geld habe verdienen wollen. Da habe A1 zu diesem gesagt, der B2 sei bereit, H. habe zugestimmt. Er sei bei dieser Gesellschaft aber nicht involviert gewesen und kenne alles nur aus Erzählungen von A1. Bei den Taten 27 und 28 sei er in D. gewesen. Mit der D.8 UG sei er nur bei Tat 69 aktiv gewesen. Die Infos hierüber habe er von A1 bekommen, der A6 sei von „ C.“ vermittelt worden. Nach Erzählungen (des A1) habe der C. die drei UGen mitgebracht, nämlich die D.8, P. UG und T. D. S.. Die habe man dann auf A. übertragen. Der H. habe den Antrag gestellt. Bei Tat 69 sei er aber beteiligt gewesen und habe die Unterlagen an P. weitergeleitet. In Bezug auf die E. GmbH sei er nur bei den Fällen 58, 73 und 74 beteiligt gewesen. Bei den Taten 29 und 30 sei er im Ausland gewesen. Die Firma sei über „Dritte“ gekommen, vielleicht auch den „ C.“. Die Infos habe er von A1. Aufgekauft worden sei die Gesellschaft von dem G8. Bei den Taten 73 und 74 sollte er 20% erhalten. Ende März hätten H. und A1 dann Probleme bei der Beschaffung von Firmen und Geschäftsführern gehabt. Er habe darin seine Chance gesehen, einzusteigen. Er habe diese Schiene mit A1 eigenständig aufbauen wollen. A1 habe dann den B1 vermittelt, den habe er aus einem GmbH-Kauf gekannt. Er habe den B1 angerufen und habe ihm sein Knowhow vermitteln wollen. A1 habe dann ein persönliches Treffen organisiert. Letztlich habe man dann aber nicht zusammengefunden, weil der B1 unzuverlässig gewesen sei und immer leere Versprechungen gemacht habe. Er habe vermutet, dass der B1 gar keinen Steuerberater im Hintergrund habe. B1 sei ein Blender gewesen, das Ganze Zeitverschwendung. A1 habe später einen G2 oder G. (im folgenden „ G.“) kennengelernt. Der Geschäftsführer der T. B. und O., I. K1, habe A1 dem G2 vorgestellt und der wiederum habe A1 dann dem P. vorgestellt. Bei der Anbahnung sei er nicht dabei gewesen und kenne auch die konkreten Inhalte nicht Der Rechtsanwalt S. (Tat 32) sei dann auch über den G2 gekommen. A1 habe ihm berichtet, dass dort verschiedenste Gruppierungen involviert gewesen seien und es große Probleme gegeben habe. Man habe dort nichts verdient, weswegen er sehr verärgert gewesen sei. Daher habe es auch nur einen Antrag bei S. gegeben, obwohl der viele betrügerische Anträge im großen Stil gestellt haben solle. Er selbst sei hieran nicht beteiligt gewesen. Auch bei M. S2 sei er erst später ab August involviert gewesen und habe die Informationen von A1 erhalten. G2 sei verärgert gewesen und habe immer 10% gewollt, unabhängig vom Erfolg der Anträge, quasi als Vermittlungsgebühr. Im August habe er sein Geld aber nicht erhalten. Anfang August sei er bei P. gewesen und habe vorher den G2 bei dem T. G. getroffen. G2 habe ihn dann gefragt, ob er von A1 komme. Dann habe er dem G2 14.000,- Euro übergeben, 11.000,- Euro seien wohl für M. S2, der Rest für irgendeine andere Firma gewesen. Er habe es ab August dann endgültig in die Hände nehmen und einfach Frieden haben wollen. Persönlich sei er nicht beteiligt gewesen und er habe auch nicht profitiert. Zur T. UG könne er nichts sagen, das sei alles mit A1 geklärt worden. Bei den Anträgen sei er nicht dabei gewesen, nur in Fall 72 sei er mit 20% beteiligt gewesen. Was es mit der Firma der M. M1 auf sich habe, wisse er nicht. Er habe dazu aber Unterlagen von der Firma auf seinem MacBook gefunden. Er könne sich jedoch nicht erklären, wie das passiert sei. Bei der P. UG sei er ab Fall 70 informiert gewesen, die Vorabinfos habe er von A1 bekommen. Der A6 als Geschäftsführer sei durch „ C.“ vermittelt worden. A1 und G2 seien mit 10% beteiligt worden, den Rest hätten sich andere aufgeteilt. Bei Tat 70 habe er die Unterlagen auf einem Stick an den P. weitergegeben, 20% seien für ihn gewesen. Was die B. UG angehe, sollte er sich um Fall 71 kümmern, der Rest sei von A1 und einer dritten Person erledigt worden. Fall 71 habe er mit P. gemacht und sollte 20% bekommen. Hinsichtlich der T. D. S. UG sei er auch später erst involviert gewesen. Später habe er sich bemüht, eine neue Steuernummer in H. zu bekommen. Dazu habe er sich als Geschäftsführer und Mitarbeiter ausgegeben. Bei den Taten 77 und 78 habe er die Anträge mit P. gestellt, ein Teil der Unterlagen seien von P. nachgefordert worden. Die habe er dann erstellt und an P. weitergeleitet. Wiederum habe es für ihn 20% ergeben. Die T. S. GmbH sei über eine dritte Person, den G2, gekommen. Diese habe der A1 in B. kennengelernt. Fall 68 habe er über P. beantragt. Da die Gesellschaft kein Konto gehabt habe, habe er bei P. darauf achten müssen, dass das Konto der T. D. S. UG angegeben wurde. Er habe 20.000,- Euro von der Abschlagssumme erhalten. Der G2 sei für P. zuständig gewesen. Dem sei es egal gewesen, ob das Geld tatsächlich eingegangen war oder es Probleme gegeben habe. G2 habe immer gesagt, wenn ein Antrag von P. rausgeschickt worden sei, müsse das Geld bezahlt werden. Die Anträge für die E. a. F. GmbH seien gestellt worden, als er in D. gewesen sei. Er kenne die Firma nur daher, dass er Anfang August 2021 im Büro gewesen sei, als A1 ihn gebeten habe, einen Herrn zu empfangen. Den habe er dann reingelassen. A1 habe den immer bei seinem Spitznahmen „ S.“ genannt. Viel geredet habe er nicht, sondern er sollte A1 anrufen und sagen, dass der Geschäftsführer die Bankkarte an A1 geben werde. Alles Weitere habe A1 geklärt. Verdient habe er nichts daran, die Anträge habe er nicht gestellt. Zur H. N. habe er lediglich dahingehend Kenntnis, dass die durch P. vermittelt worden sei. Die C. P. & G. S. GmbH sei über die Sofortgesellschaften über A1 gekauft worden. Die Tasche in seinem Smart, in der Unterlagen davon waren, sei nicht seine Tasche. Der A1 habe die wohl beim Umzug aus der K. Straße vergessen. Er sei jedenfalls daran nicht beteiligt gewesen und habe keinen Antrag gestellt. Mit der D. C. GmbH habe er ebenfalls nichts zu tun. Er habe die Firma legal betreiben wollen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil der A1 die Firma dem A2 quasi abgekauft habe, um Corona Anträge zu stellen. Die Tat 67 habe er begangen und dafür 10.000,- Euro bekommen. Auch bei Y. S5 habe er lediglich von einer Bewilligung erfahren. „Zuständig“ sei da ein „türkischer Herr“ gewesen, den habe er mit A1 im Büro gesehen. A1 habe ihn gebeten, sich um die Auszahlung zu kümmern. Daher habe er die Bank angerufen ebenso wie auch die Förderbank. Das Geld ging schließlich auch ein und er habe dann 10% der Gesamtsumme bekommen. Ab Fall 67 räume er ein, dass er an allen Taten beteiligt gewesen sei. Ab dem 1. August 2021 sei er voll reingekommen und habe auch Geld verdienen und mit P. weitermachen wollen. Ergänzend wolle er noch angeben, dass er zwischen 21. November 2020 bis zum 6. Januar 2021, dem 14. und 17. März 2021, dem 26. März und dem 7. April 2021, dem 30. April und dem 16. Juni 2021, dem 18. Juni bis zum 18. Juli in D. gewesen sei. c) Der Angeklagte J. A1 Der Angeklagte A1 hat sich erstmals am 15. Hauptverhandlungstag zu den Vorwürfen im Rahmen einer von ihm verlesenen schriftlichen Erklärung geäußert und die Vorwürfe gestanden. Die Anklage treffe, was ihn betreffe, zu, er habe bei allen Taten auf unterschiedliche Weise mitgewirkt, obwohl er gewusst habe, dass kein Recht auf die Corona-Soforthilfen bestanden hätte. Er sei gedankenlos gewesen und habe bereitwillig mitgemacht. Dies sei unglaublich dumm von ihm gewesen. Die Corona-Hilfen seien für viele Unternehmen zur Unterstützung gedacht gewesen, die wegen der Pandemie um ihre Existenz gekämpft hätten. Ihm sei damals leider nicht klar gewesen, was das eigentlich bedeute und wie wichtig diese Hilfsprogramme für die Gesellschaft gewesen seien. Er habe Scheuklappen aufgehabt und nicht nur dem Staat und der Gesellschaft geschadet, sondern auch seiner Familie und Verlobten viel Leid angetan. Die Haft habe ihn an seine Grenzen gebracht, die Quarantäne sei sehr anstrengend gewesen, es habe immer nur eine Stunde Freigang gegeben. Diese Umstände als auch der psychische Stress hätten zu Blutdurchfällen und schließlich zu der Colitis ulcerosa geführt. Auch wenn die hier Mitangeklagten Angaben zu seinem Nachteil gemacht hätten, wolle er darauf nicht im Einzelnen eingehen, insbesondere zu den Angaben des M. A. wolle er sich nicht äußern. Er wolle es stattdessen bei einem Geständnis belassen und sich im Wesentlichen zu sich selbst erklären. Vorwegstellen wolle er, dass die Sache am Anfang vom anderen als den hier angeklagten Personen gemanagt worden sei. Deren Namen wolle er jedoch nicht nennen, weil dies besser sei für ihn. Den vollen Überblick über die beteiligten Firmen habe er nicht gehabt, weil er nur jeweils einzelne Aufgaben auf Anweisung ausgeführt habe. Letztlich sei er von Leuten benutzt worden, die nicht in den Vordergrund hätten treten wollen. Dies habe auch damit zu tun, dass es für ihn wichtig sei, Anerkennung von älteren Leuten zu bekommen und diese nicht zu enttäuschen. Er habe aber natürlich auch eigene finanzielle Erwartungen gehabt. Aus seiner Sicht sei es eine schrittweise Entwicklung gewesen, die zu den Anträgen geführt hätten. Im Herbst 2020 hätten ihm „verschiedene Leute“ von der Idee erzählt, mit Firmen solche Anträge zu stellen. Dies seien jedoch deutlich ältere Personen gewesen, die hier nicht angeklagt seien. Von denen sei er dann beauftragt gewesen, Firmen und dazugehörige Geschäftsführer zu suchen. Er habe dann einen Bekannten angesprochen, welcher wiederum den J. B2 und den C. O. A6 angesprochen hätten. Er selbst hätte diese zuvor gar nicht gekannt. Diese seien dann Geschäftsführer der D. GmbH, der W. GmbH, der D1 GmbH, der T. D. S.s UG, der P. UG und der D.8 UG geworden. Außerdem sei er schon von Anfang an mit Botendiensten beauftragt gewesen. Dazu habe er Unterlagen von den Firmenvermittlern abholen sollen. Dies seien etwa Personalausweiskopien der Geschäftsführer gewesen, Gewerbeanmeldungen, Steuernummern und die IBANs, welche er dem Antragsteller übergeben sollte. Bei vielen Anträgen sei er gebeten worden, die Unterschriften mit den Namen der Geschäftsführer zu machen, nachdem die Anträge ausgedruckt worden waren. Dies sei auch die Erklärung für eines der abgehörten Gespräche, in welchem er mit dem D. B1 darüber rede. Auch seine Fingerabdrücke auf den Antragsformularen kämen davon. Dies hätte er oft ohne Bezahlung gemacht. So sei es beispielsweise bei der T. P. GmbH, der L. T. GmbH, A. A. G. GmbH, F. D. GmbH und C. O. GmbH. Bei anderen hingegen sei er auch finanziell beteiligt gewesen. Diese Firmen seien von dem gesondert verfolgten H. gekommen, welcher auch die Anträge gestellt habe. Er sei es also gewesen, der die Vermittler gekannt habe. Der Kontakt zu dem H. sei auch mittels einem der Dritten zu Stande gekommen, welcher ihn zu H. geschickt hätte. Der sei auch finanziell beteiligt gewesen. Den gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. habe er nur einmal gesehen, der sei von allen nur „der Professor“ genannt worden. Außerdem sei er beauftragt worden, den J. B2 bei den Geldabhebungen zu begleiten, ebenso auch den A6. Dieses Geld sei dann von den Auftraggebern entgegengenommen und verteilt worden. Einige Gesellschaften seien auch direkt erworben worden, etwa die P. UG, die D.8 UG, die T. D. S. UG, die T. UG, die O. UG und die B. UG. Bei diesen Notarterminen sei er auch zugegen gewesen. Wieder andere seien über Vermittler an die Tätergruppen gelangt: die J. W. GmbH, der M. S2, die C. GmbH, die H. B. G. N. GmbH, die T. S. GmbH, die V. und der A. M2, der Y. S5, die E. GmbH, die N. S. S.s GmbH, die MK S. GmbH und die T. S. UG. Hier sei es seine Aufgabe gewesen, Unterlagen zu den Antragstellern zu bringen, bei diesen sozusagen am Ball zu bleiben und nach dem Stand zu fragen. Mail-Rückfragen bei diesen Firmen habe er nicht selbst bearbeitet, sondern Dritte. Zugriff auf die Konten habe er nicht gehabt, er habe nicht selbständig Geld abheben dürfen. Für die Anträge der Firmen, für die er Geschäftsführer vermittelt habe, sollte er 10% der Auszahlungssumme bekommen, bei den anderen hätten es 5% sein sollen. Als in Hamburg keine Anträge mehr hätten gestellt werden können, seien von den Dritten Kontakte in B. aufgetan worden. Es sei nicht ganz richtig, dass diese Kontakte über ihn zu Stande gekommen seien. Es sei ein Kontakt von D. B1 gewesen, diesen wiederum habe man über eine E-Bay-Kleinanzeige bezüglich eines GmbH-Kaufs aufgetan. Nach dieser einen Firma – es dürfte die O. UG gewesen sein – sei jedoch nicht mit B1 weitergearbeitet worden, jedoch wisse er nicht, weshalb. Soweit er sich erinnern könne, habe der M. für diese Firma nichts beantragt. Im März habe man ihn dann auch zu anderen Kontakten in B. geschickt. So sei er bei einem Polen und dem „ G2“ gelandet, die ihn dann wiederum an den P. vermittelt hätten. Diesen habe er einige Tage später in dessen Büro getroffen und ihm erklärt, dass es um verschiedene Anträge für verschiedene Firmen gehe. Der habe ihm mitgeteilt, dass er „den Prüfenden Dritten machen“ könne und ihm mitgeteilt, was er dafür benötige. Man habe ihm dann immer die Unterlagen für den P. gegeben, welche er diesem übergeben habe. Er habe dem P. jedenfalls nicht gesagt, dass es um unberechtigte Anträge gegangen sei. Er wisse aber nicht, wovon der P. ausgegangen sei. Als die Auszahlungen dann weniger geworden seien, hätten die Dritten und die Vermittler Druck gemacht. Er habe dann bei P. hinterher telefoniert, den Bearbeitungsstand erfragt und auf Auszahlungen gedrängt. Das habe ihn irgendwann überfordert, sodass M. A. ab Sommer 2021 immer mehr selbst gemacht und übernommen habe. Ob er da etwas mit den Dritten besprochen habe, wisse er nicht. Er wolle außerdem noch klarstellen, dass er mit den Drohungen gegen den M. S2 nichts zu tun habe und M. A. nicht die Idee zur Stellung der Anträge gehabt habe. Bei vielen Anträgen sei er gar nicht involviert gewesen. Zu N. A2 könne er nur sagen, dass der Anklagevorwurf bezüglich ihm nicht zutreffe. Er sei eher der Fahrer oder ein Bote. Soweit seine Fingerabdrücke auf den Unterlagen gewesen seien, müsse dies aus den Botengängen stammen. Aus den Anträgen habe er nichts erhalten. Seines Wissens nach habe er keine Anträge ausgefüllt und sei auch sonst nicht weiter involviert gewesen. Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten wollte der Angeklagte nicht beantworten. Diese Angaben wiederholte und ergänzte er noch einmal zum Ende der Beweisaufnahme. Darin betonte er nochmals, dass er keine führende Rolle gehabt habe und er von der Einlassung bestimmter Mitangeklagter sehr enttäuscht sei. Er habe keine Kontakte vermittelt oder erhalten. Drei Hinterleute hätten das Ganze gemanagt. Zwei davon hätten die Idee zum Stellen der Anträge gehabt, den Kontakt zu H. aufgebaut und das Wesentliche mit diesem abgesprochen. Wie die Bezahlung laufen sollte, habe er nicht abgesprochen. Das alles ergebe sich auch aus diversen Telefonaten. Zur Firma D. C. GmbH wolle er noch sagen, dass er für diese einen Geschäftsführer gesucht habe, um dann Anträge zu stellen. Dafür habe er den A2 gefragt, der dafür maximal 2.000,- Euro erhalten habe. Es habe ihn einfach gefreut, dass dieser ein wenig Geld bekommen habe können. Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten wollte der Angeklagte auch hierzu nicht beantworten. Später hat der Angeklagte sodann mit einer durch einen seiner Verteidiger verlesenen Erklärung klarstellend erklärt, er habe niemals eine führende Rolle innegehabt und auch niemals die Idee zum Stellen von Anträgen gehabt. Er sei auch nie mit 50% an irgendetwas beteiligt gewesen, was ausgezahlt worden sei. Er sei nur ein Handlanger für die Leute gewesen, die die Sache gemanagt und von ihr ganz überwiegend profitiert hätten. Er habe die Unterschriften auf den Anträgen machen und bei dem gesondert verfolgten H. und dem Angeklagten P. jeweils wegen der Anträge am Ball bleiben sollen. Dabei sei er immer Anweisungen gefolgt. An Absprachen über die Auszahlung sei er nie beteiligt gewesen, habe nicht mitentschieden, welche Firmen welche Anträge stellen sollten und habe nie einen vollen Überblick über alle Firmen und Anträge gehabt. Auch hinsichtlich dieser Erklärung war er zur Beantwortung von Fragen nicht bereit. d) Der Angeklagte N. A2 Der Angeklagte A2 hat ab dem 13. Hauptverhandlungstag eingeräumt, an den „hier verhandelten Vorwürfen“ beteiligt gewesen zu sein und damit Straftaten unterstützt und sich selber strafbar gemacht zu haben. Jedoch habe er sie nicht organisiert, sei weder an Planungen noch an Entscheidungen beteiligt gewesen und er habe auch keinen Zugriff auf Gewinne gehabt. Er habe eher die Rolle eines „Zaungastes“ und „Beobachters“ eingenommen. Dies erfolgte zunächst über Verteidigererklärungen, sodann war der Angeklagte bereit, auch Fragen zu beantworten. Nach seinem Abitur 2019 habe er über seinen Freund, den Angeklagten A1, den weiteren Angeklagten M. A. kennengelernt. Im Sommer 2020 hätten ihn die beiden gebeten, sich als Geschäftsführer der - auch hier verfahrensgegenständlichen - D. C. GmbH zur Verfügung zu stellen, wofür er 2.000 Euro erhalten habe. Ihm sei dabei klar gewesen, dass sich dieses Angebot „jenseits des Erlaubten“ bewegte. Er habe es aber genossen und sei stolz gewesen, mit den beiden aus seiner Sicht sehr erwachsenen Personen befreundet zu sein und Geschäfte machen zu dürfen. Auch habe ihm das Geld neben seinem Job bei Amazon geholfen, finanziell von seinen Eltern unabhängig zu werden, was ihm sehr wichtig gewesen sei. Anfang 2021 habe er seinen Job gekündigt und die freie Zeit „oft mit den Jungs“ im Büro verbracht. Zunächst habe er mit den Geschäften nichts zu tun gehabt, er sei nur dort gewesen, um „Musik zu hören, zu chillen, Shisha zu rauchen und zu quatschen“. Dann seien ihm immer wieder kleine Aufgaben zugeteilt worden, beispielsweise aus verschiedenen Büros holen, Getränke und Büromaterial einkaufen sowie Fahrertätigkeiten für den Angeklagten A1 und M. A., wenn diese sich mit Geschäftsführer von Gesellschaften getroffen oder andere Geschäftstermine gehabt hätten. Auch selbst habe er sich auf Anweisung in einigen Fällen mit einigen Geschäftsführern der Gesellschaften getroffen. Entweder habe er Sachen abgeholt oder in einem Fall auch einen der Geschäftsführer zur Bank begleitet, ihm die Kontokarte gegeben, diese und das Geld entgegengenommen und beides im Büro wieder abgegeben. Allerdings habe er zu keinem Zeitpunkt einen Überblick über den Gang der Geschäfte, Kontoentwicklungen oder ähnliches gehabt. Bei der Beantragung der Corona-Hilfen sei er nicht direkt beteiligt gewesen, seine Tätigkeiten hätten darin bestanden, Unterlagen zu sortieren oder sie in Ordnern abzuheften, in einzelnen Fällen die Geschäftsführer zu befragen, ob bestimmte Sachen wie Geld oder Kontokarten angekommen waren, Kontoauszüge zu holen und vereinzelt mit den Banken zu telefonieren, wobei er sich als der Geschäftsführer ausgegeben habe. Einmal sei er auch damit beauftragt gewesen, mit einem Geschäftsführer eine Videoidentifizierung für ein Konto durchzuführen. Zunächst habe er nur irgendwie gewusst, dass das, was die Angeklagten M. A. und A1 gemacht hätten, irgendwie nicht legal gewesen war, ohne eine genauere Vorstellung davon zu haben. Dass es konkret darum gegangen sei, Corona-Hilfen betrügerisch zu erlangen, habe er von A1 konkret im Februar oder März 2021 erfahren. Für seine Tätigkeiten seien ihm zunächst pro Woche 100,- bis 200,- Euro zugesteckt worden; ab etwa Juni habe er dann 1.000,- Euro - einmal sogar 1.500,- Euro - im Monat erhalten. Sogar einen siebentägiger Urlaub Ende Mai 2021 mit Flug und Unterkunft sei ihm bezahlt worden. All das habe er in erster Linie nicht wegen des Geldes getan, sondern aus Freundschaft und um dazu zu gehören; es sei für ihn so etwas wie die große Welt gewesen. e) Die Angeklagte S. A. Die Angeklagte S. A. hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend zu den Vorwürfen eingelassen, dass es zutreffend sei, dass sie ihrem Ehemann, dem Angeklagten M. A., dabei geholfen habe, das Geld aus seinen Geschäften zu verwahren und in Immobilien anzulegen. Auch habe sie dadurch von diesen Geschäften zu Unrecht profitiert. Mit der „Arbeit“ ihres Mannes habe sie immer wenig zu tun gehabt. Im Einzelnen habe er ihr das auch nicht gesagt, womit er konkret sein Geld verdiene. Vielmehr habe sie sich - „wie in der Kultur üblich“ - um die Erziehung der Kinder gekümmert und er habe ihr den Eindruck vermittelt, mit vielen verschiedenen Unternehmen zu tun zu haben, die er berate und von denen er Geld hierfür erhalte. Den wenigen konkreten Äußerungen zu seiner Arbeit habe sie entnommen, dass es bei diesen Beratungsgeschäften um Rechnungsstellungen und später auch um die Beantragung von Corona-Hilfen ging. Aus den Umständen sei ihr nach und nach klargeworden, dass im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht alles legal zugehen konnte. Aber so etwas wie ein Gespräch, bei dem sie in seine genaue Tätigkeit und Vorgehensweise eingeweiht worden wäre, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sie die Pläne und Ideen ihres Mannes stets nur teilweise gekannt und dies meistens so hingenommen. Gleichzeitig müsse sie sich aber eingestehen, dass ihr der mit dem Geld einhergehende Lebensstil sehr gut gefallen und auch imponiert habe und sie natürlich davon profitiert habe. Sie habe das Maß verloren und sich schnell an den Luxus und das Geld gewöhnt. Bei den vorgeworfenen Sachverhalten habe sie stets auf Anweisung ihres Mannes gehandelt. Auf sein Bitten hin habe sie das Schließfach in der Sparkasse im Jahr 2021 einige Male aufgesucht, um Geld, das er ihr für diese Zwecke gegeben habe, hineinzupacken oder rauszuholen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich dabei möglichweise um Geld handeln könnte, das aus illegalen Geschäften herrührte oder welches er jedenfalls mit seinen Unternehmensgeschäften schwarz erwirtschaftet hat, weshalb es nicht auf ein Konto eingezahlt werden konnte. Dass sie etwas mache, was nicht in Ordnung ist, sei ihr daher klargewesen, nicht zuletzt, weil sie ja das Schließfach ihrer Schwägerin und nicht ihr eigenes benutzen sollte. Um an das Schließfach zu kommen, habe sie sich gegenüber den Sparkassenmitarbeitern nicht aktiv als ihre Schwägerin ausgeben müssen, auf deren Namen das Schließfach angemeldet gewesen war. Es habe immer ausgereicht, wenn sie sich mit dem Schlüssel und dem Passwort legitimiert habe. An dem Tag, an dem sie sich dann das erste Mal gegenüber einem Sparkassenmitarbeiter ausweisen sollte, habe sie gewusst, dass etwas nicht stimme und habe sofort ihren Mann angerufen. Sie sei panisch gewesen und habe spontan vorgeschlagen, dass sie das ganze Geld rausnehmen sollten. Er habe dann aber entschieden, dass er sich um alles Weitere kümmern werde, weshalb sie auch nichts weiter unternommen habe. Das Konto bei der P. Bank habe sie 2019 ursprünglich auf Wunsch ihres Mannes für Ausgaben und Einnahmen der Immobilien eingerichtet. Die Kontokarte habe sie ihm gegeben. Über sein Handy habe er auch online auf das Konto zugreifen können. Mit den Einzahlungen und Weiterverfügungen von diesem Konto habe sie nichts zu tun gehabt. Dasselbe gelte auch für die Bareinzahlungen auf dem Konto bei der H.. Auch für dieses habe ihr Mann Zugang zum Online-Banking gehabt. Schließlich sei auch zutreffend, dass sie zum Notar gegangen sei, um Kaufverträge über Immobilien zu unterzeichnen, wenn M. A. sie darum gebeten habe. Sie sei erschrocken gewesen, als sie verstanden habe, dass man ihr nun aber vorwerfe, Teil einer Bande gewesen zu sein, von der sie nur ihren Mann wirklich kenne. Die Angeklagten A1 und A2 habe sie nur wenige Male gesehen und nie mit diesen über irgendwelche Geschäfte gesprochen. Beiden sollte sie jeweils ein- oder zweimal Geld aus dem Schließfach übergeben, was sie auch gemacht hätte. Nach ihrem Verständnis habe sie aber mit den Gängen zum Schließfach und zum Notar immer nur ihren Mann unterstützt. 2. Feststellungen zum Pandemiegeschehen Die tatsächlichen sowie politischen Entwicklungen der Corona-Pandemie sind allgemeinkundig. Seit Beginn der Pandemie wurden sämtliche Details zu der Ausbreitung des Virus, der medizinischen Entwicklungen, den politischen Maßnahmen und dem Verhalten der Bevölkerung auf allen medialen Kanälen veröffentlicht und besprochen. Gleiches gilt für die Feststellungen zum rechtlichen Rahmen und zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Hilfeprogramme, die sämtlich sowohl im Internet als auch in anderen öffentlich zugänglichen Medien veröffentlicht worden waren. 3. Feststellungen zum Vorgehen der Tätergruppe und den Tatbeiträgen Die Kammer stützt die Feststellungen zum allgemeinen Vorgehen der Tätergruppe und den Tatbeiträgen auf die insoweit zumindest teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten M. A., A1 und A2, soweit ihnen gefolgt werden konnte. a) Der A1 und der M. A. haben übereinstimmend angegeben, dass man sich bereits vor den Antragstellungen gekannt und miteinander „geschäftlich“ zu tun gehabt habe. Vor den Corona-Anträgen habe man mit solch erfundenen Firmen Scheinrechnungen für Dritte geschrieben, damit diese ihre Schwarzarbeit hätten abdecken können. Im Sommer 2020 sei dann der A2 dazu gestoßen, was dieser in seiner Einlassung ebenfalls bestätigt hat. b) Sowohl der Angeklagte A1 als auch der Angeklagte M. A. haben im Ergebnis eingestanden, dass es sich bei sämtlichen anklagegegenständlichen Antragstellern um wirtschaftliche inaktive Scheinfirmen handelte und die Anträge alleine zu dem Zweck gestellten wurden, unberechtigt an Corona-Beihilfen zu gelangen. c) Dass die Antragsunterlagen für die sodann über den Zugang des gesondert verfolgten Prüfenden Dritten Rechtsanwalt v. W. zu stellenden Anträge in den Fällen 1 – 30 jeweils von dem Angeklagten A1 an den gesondert verfolgten C. H. weitergeben wurden, ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A1, die insoweit auch durch die Einlassung des Angeklagten A2 über dessen Begleitung bei einem Treffen zwischen den beiden bestätigt wird. Gleichzeitig hat der Zeuge S6 – der Ermittlungsführer des LKA H., der einen wesentlichen Teil der Ermittlungen persönlich führte – glaubhaft berichtet, dass die jeweiligen Antragsunterlagen in den Fällen der D. GmbH, der D1 GmbH und der W. GmbH in den Räumen des von dem gesondert verfolgten C. H. geführten Vereins „H. e.V.“ am B Markt ... in H. aufgefunden worden seien. Aus einem gesicherten Telefonat zwischen dem gesondert verfolgten v. W. und dem gesondert verfolgten H. vom 15. November 2021 geht zudem hervor, dass die Anträge, die über den Zugang des gesondert verfolgten v. W. gestellt wurden, hochwahrscheinlich unter Nutzung des Zugangs – für den auch die Adresse am B. Markt ... hinterlegt war – tatsächlich durch den gesondert verfolgten H. gestellt wurden, denn H. berichtet dem v. W., dass die Polizei bereits wisse, dass er selbst die Anträge gestellt habe, was ihn für v. W. freue. d) Die Kontaktaufnahme zu dem Prüfenden Dritten Rechtsanwalt S. in den Fällen 31 und 32 durch den Angeklagten A1 ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. A. und A1. Dafür spricht zudem, dass die Anträge für die O. UG gestellt wurden, zu der Firmenunterlagen auf einem in dem auf die Angeklagte S. A. zugelassenen und durch die Angeklagten M. A. und A2 gefahrenen SMART aufgefundenen USB-Stick gefunden werden konnten und bei der späteren Durchsuchung des von den Angeklagten M. A., A1 und A2 genutzten Büros im R. Weg in H. die Postbankkarte für das Konto der Gesellschaft samt PIN-Nummer aufgefunden wurde. e) Die Stellung der Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt G. durch den Angeklagten P. ergibt sich aus dessen insoweit glaubhafter Einlassung, die durch weitere Ermittlungen bestätigt wird. So konnte die IP-Adresse, von der aus der Zugang des Prüfenden Dritten G. genutzt wurde, in jedem der Fälle der P.- Q. GmbH zugeordnet werden. Zudem stimmen die Zeiten des Eingangs mehrerer Anträge zeitlich mit polizeilich observierten Treffen der Angeklagten M. A., A1 und A2 mit dem Angeklagten P. in seinen Büroräumlichkeiten in B. überein. Schließlich konnten auf einem bei Rechtsanwalt G. aufgefundenen USB-Stick Dateien mit Rechnungen für die meisten der Antragsteller der 47 Taten gefunden werden. f) Die Stellung des Antrags durch den Prüfenden Dritten Rechtsanwalt S1 in Fall 73 ergibt sich aus dem Inhalt eines, kurze Zeit nach der Antragstellung am 3. September 2021 ab 12:06:20 Uhr geführten, Telefongesprächs zwischen M. A. und dem gesondert verfolgten A3, in dem sich der A. über den von dem A3 vermittelten S1 beschwerte und auf den gestellten Antrag Bezug nahm. g) Entgegen der Einlassungen der Angeklagten M. A. und A1 ist die Kammer von einer für sämtliche abgeurteilten Taten jeweils gleichen Tatbegehung durch die Angeklagten M. A., A1 und A2 mit dem Angeklagten M. A. als Anführer der Bande überzeugt. Sämtliche 80 Taten werden bereits durch eine Anzahl objektiver Indizien miteinander verklammert. aa) Bereits aus den festgestellten Zahlungsflüssen der Gesellschaften lässt sich auf einen einheitlichen und von den jeweils eingesetzten prüfenden Dritten unabhängige Verbindung zwischen den Antragstellern schließen. So ergab die, nachfolgend zu den einzelnen Taten weiter erläuterte, Auswertung der Konten der Antragsteller u.a. die folgenden Zusammenhänge: Die bereits für Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt v. W. verwendete D. 8 UG erhielt auf ihrem Geschäftskonto Überweisungen des Einzelunternehmens A. M. M2 (Geldeingänge aus Tat 61) und der H. B. N. GmbH (Taten 52 und 53) – also Unternehmen, die erst nach Beendigung der Antragstellung über den Zugang von Rechtsanwalt v. W. eingesetzt wurden, die jeweils zeitnah in bar abgehoben wurden. Die ebenfalls bereits für Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt v. W. verwendete E. GmbH erhielt Zahlungen der ebenfalls erst nach Beendigung der Antragstellung über den Zugang von Rechtsanwalt v. W. für die Taten 35, 36 und 57 verwendeten M1 GmbH in Höhe von insgesamt 120.242,- Euro und in Höhe von 75.092,06 Euro von dem Konto der für die Taten 44, 45, 75 und 76 verwendeten T. D. S. UG. Die M1 GmbH wiederum überwies daneben 52.500,- Euro an die nur für Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten v. W. verwendete W. GmbH. Die C. P. und G. S. GmbH überwies erlangtes Geld auf das Konto der nur für Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten v. W. verwendeten D. GmbH. bb) Aus einem Telefonat des Angeklagten A1 vom 17. Dezember 2020 (Beginn: 12:20:51 Uhr) ergibt sich die Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten A1, M. A. und A2, denn der Angeklagte A1 berichtete davon, dass er zur Zeit nicht arbeiten könne, denn die „ganzen Jungs, M. und so“ seien im Büro und hätten ihm den Laptop weggenommen. Hinsichtlich der sodann ab Januar 2021 über den Zugang des gesondert verfolgten Rechtsanwalts v. W. gestellten Anträge für die D. GmbH, die D1 GmbH und die W. GmbH ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen S. über die von ihm durchgeführte polizeiliche Vernehmung des gesondert verfolgten Geschäftsführers dieser Gesellschaft, des J. B. O., dass er über einen „ C.“ angeworben worden sei; er habe dann bei einem Notartermin einen „Berater“ kennengelernt, der sich „ O.“ genannt habe und dem er auch die Bankkarten für die Gesellschaften ausgehändigt habe. Zwar konnte der O. den Angeklagten A1 bei einer Wahllichtvorlage nicht zweifelsfrei als „ O.“ identifizieren, er konnte jedoch dessen Mobiltelefonnummer angeben, die auch auf seinem Mobiltelefon gespeichert war. Durch diesen Mobilfunkanschluss (+ ...) wurden ausweislich der ausgewerteten Verkehrsdaten sowohl Anrufe zu den kontoführenden Banken der drei von dem gesondert verfolgten O. „geführten“ Gesellschaften vor und nach den ersten Antragstellungen getätigt, als auch später Anrufe zu dem für die Firmen D. 8 UG, P. UG und I. UG als Geschäftsführer eingetragenen gesondert verfolgten C.- O. A6 und zu dem als Geschäftsführer der N. S. S. GmbH tätigen S. R. M3. Diese Telefonnummer wurde im Zeitraum ab Dezember 2020 nach Aussage der Zeugen S6 und H1 sowohl durch den Angeklagten A1 als auch die Angeklagten A2 und M. A. verwendet. Unter anderen rief der Angeklagte A1 als „ O.“ am 17. Dezember 2020 den gesondert verfolgten O. wegen eines Termins bei der P. Bank an. Am 22. Dezember 2020 telefonierte der Angeklagte A1 sodann mit dem in H. ansässigen Steuerberater S7 wegen Antragsunterlagen hinsichtlich der N. S. S.s GmbH; am Folgetag telefonierte er erneut mit diesem wegen der Beantragung einer Überbrückungshilfe für die Firma J., wurde von dem Steuerberater jedoch dahingehend informiert, dass kein Anspruch auf Hilfe bestünde, weil die Gesellschaft im Vorjahr gar keinen Umsatz erzielt und insoweit auch keinen Corona-bedingten Verlust erlitten habe. Für beide Firmen wurden in der Folgezeit anklagegegenständliche Anträge gestellt. Der Angeklagte A2 nutzte denselben Telefonanschluss ausweislich des Inhaltes zweier Gespräche vom 17. Dezember 2020 zur Abwicklung einer Bestellung von Autofelgen und wurde von dem Angeklagten A1 bei einem der Gespräche mit dem Steuerberater S7 als „Berater“ vorgestellt und hinzugezogen. Später – im März und April 2021 – wurde dieselbe Rufnummer von den Angeklagten A. und A1 für Telefonate mit dem gesondert verfolgten D. B1 in B. verwendet, in denen detailliert über den Ablauf von betrügerischen Corona-Hilfsanträgen gesprochen wurde, der hinsichtlich der Vorgehensweise – schrittweise Antragsstellung, Beantragung von Abschlagszahlungen, Erstellung der Antragsunterlagen und Leistung der Unterschriften anhand der in Kopie vorliegenden Originalunterschriften der vermeintlichen Geschäftsführer – mit dem Ablauf der Antragstellungen über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt v. W. übereinstimmte. cc) Aus den Ermittlungen der Zeugen S6 und B. ergibt sich zudem, dass die Angeklagten M. A., A1 und A2 – wie sie auch jeweils eingeräumt haben – zunächst gemeinsam Räumlichkeiten in der K. Straße in H. als Büro benutzten und später Räumlichkeiten im R. Weg bezogen. Bei der Durchsuchung der zuletzt als Büro verwendeten Räumlichkeiten im R. Weg wurden Gegenstände gefunden, die sich sowohl auf die über den Zugang des Rechtsanwalts v. W. als über die später über den von dem Angeklagten P. verwendeten Zugang des Rechtsanwalts T. G. gestellten Anträge bezogen, darunter ein Stempel der D. GmbH, Postbankkarten der B. UG, O. UG und T. UG samt Notizzetteln mit PIN-Nummern für diese Karten. Zusätzlich wurde die Postbankkarte für das Bankkonto des Y. S5 aufgefunden. dd) Ermittlungen zu zwei weiteren Gesellschaften, die (noch) keine Anträge stellten, nämlich der S. GmbH und der L. M. GmbH lassen auf ein jeweils ähnlich strukturiertes Vorgehen bei der „Aquirierung“ von Antragstellern und den Einsatz von Mittelsmännern zur Führung der Strohgeschäftsführer schließen, bei dem sowohl der Angeklagte A1 als auch der Angeklagte M. A. Anweisungen erteilten: α) Die S. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 30. Oktober 2019 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S1-Gesellschaften! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die S. GmbH zum Verkauf angeboten wurde. Nach Angaben des Zeugen G8 wurde die Gesellschaft am 16. Juli 2021 durch den C. M. G9 erworben. Ausweislich des polizeilichen Observationsberichts mit dazugehörigen Lichtbildern vom diesem Tag und nach den dadurch bestätigten Angaben des Zeugen G8 erschien der neue Geschäftsführer in Begleitung des gesondert verfolgten C. G. G1 bei dem Notar, der diesen nach Aussage des Zeugen G8 erkennbar angeleitet habe. Ausweislich der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung zwischen sowohl dem Angeklagten A1 als auch M. A. und dem gesondert verfolgten C. G. G1 (so beispielhaft etwa die Telefonate vom 17. August 2021 um 16:30:34 Uhr, vom 20. August 2021 um 20:55:15 Uhr und 11. Oktober 2021 um 15:57:08 Uhr) war der G1 nach Überzeugung der Kammer in die Arbeit der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe insofern eingebunden, als dass er eine Art „Betreuungsfunktion“ für bestimmte Scheingeschäftsführer wahrnahm. In einer Vielzahl von Telefonaten erkundigen sich M. A. und A1 immer wieder nach bestimmten Scheingeschäftsführern und baten den G., mit diesen bestimmte Unterlagen abzuholen (vgl. Gespräch am 11. Oktober 2021 um 15:57:08 Uhr), wie hier Notartermine wahrzunehmen oder deren Bezahlung zu regeln (vgl. Gespräch vom 20. August 2021 um 20:55:15 Uhr). Der Zeuge G8 gab weiter an, aus seiner Sicht sei der G9 – ebenso wie der von dem Zeugen S6 vernommene J. B. O. – auffällig jung gewesen. Zudem habe ihm der G9 per Email mitgeteilt, dass der Unternehmenszweck in Reinigung-, Dienstleistungs- und Kuriergewerbe geändert werden solle. Für einen gerade mal 18-jährigen sei ihm das sehr ambitioniert erschienen. Die Geschäftsanschrift habe an die Adresse S. Brücke ... in H. verlegt werden sollen, was ihm auch bei anderen Vorratsgesellschaftskäufen aufgefallen sei. Als Beruf habe Herr G9 Reinigungskraft angegeben, ihm sei daher völlig schleierhaft gewesen, wie der den Kaufpreis von 28.000,- Euro habe aufbringen können. β) Die L. M. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 6. Juli 2020 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S1- G.! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die L. GmbH zum Verkauf angeboten wurde. Nach Angaben des G8 wurde die Gesellschaft am 2. August 2021 durch den I. C. A7 erworben. Nach Angaben des Zeugen G8 erschien der neue Geschäftsführer in Begleitung des gesondert verfolgten M. N. beim Notar, der dabei das Wort geführt und auch die Namensänderung in L. M. GmbH vorgeschlagen habe. Ausweislich der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung zwischen A1 oder M. A. und dem N. war dieser nach Überzeugung der Kammer in die Arbeit der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe insofern eingebunden, als dass er wie auch der G1 eine Art „Betreuungsfunktion“ für bestimmte Scheingeschäftsführer wahrnahm. In einer Vielzahl von Telefonaten erkundigen sich M. A. und A1 immer wieder nach bestimmten Scheingeschäftsführern und bitten den N., mit diesen bestimmte Unterlagen abzuholen (vgl. Gespräch am 23. August 2021 um 20:08:59 Uhr), wie hier Notartermine wahrzunehmen oder deren Bezahlung zu regeln (vgl. Gespräch vom 13. August 2021 ab 14:29:35 Uhr). Nach Angaben der Zeugin B. hatten der G1 und der N. im Zeitraum zwischen dem 13. August 2021 und 31. August 2021 diesbezüglich auch Kontakt, um einander abzusprechen. ee) Für eine Steuerung des Handelns der Angeklagten durch einen oder mehrere Dritte, überhaupt für eine führende Rolle unbekannt gebliebener Dritter Personen bei den anklagegegenständlichen Antragstellungen, gibt es nach Überzeugung der Kammer angesichts einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien zu den Tatbeiträgen der Angeklagten keine Hinweise. Stattdessen wird insbesondere aus der Telefonüberwachung ganz deutlich, dass der Angeklagte M. A. und die Angeklagten A1 und A2 die wirtschaftlich beteiligten „Unternehmer“ der Antragstellungen sind und alle übrigen Beteiligten allenfalls anteilig beteiligt wurden („Prozente“) oder – wie der Angeklagte P. – eine feste Bezahlung erhielten: - in einem Gespräch im März 2021 zwischen dem Angeklagten M. A. und dem gesondert verfolgten B1, in dem es um zukünftige Antragstellungen durch den B1 bzw. durch eine mit diesem verbundene Rechtsanwaltskanzlei ging, äußert der Angeklagte M. A. (Gespräch vom 25. März 2021, ab 17:10:27 Uhr) wörtlich, „wir haften ja für Eure Prozente“, - in einem Gespräch mit dem gesondert verfolgten A3, in dem es um die Folgen einer möglicherweise zu auffälligen Antragsstellung durch den von diesem vorgeschlagenen Prüfenden Dritten S. in Tat 73 ging, führte der Angeklagte M. A. ausdrücklich aus, er („ich“) habe eigens um nicht aufzufallen nur eine Abschlagszahlung haben wollen und sorgte sich um die Firma, die mit der Antragstellung möglicherweise „verkackt“ worden sei (Gespräch vom 3. September 2021, 12:06:20 Uhr), - in einem Gespräch mit dem Angeklagten P. am 24. September 2021 (Beginn 15:07:15 Uhr) beschreibt der Angeklagte die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Angeklagten A1 und A2 sowie dem Angeklagten P. und dem G. mit den Worten: „...Guck mal, es ist so. Soll ich dir was erklären? Die Arbeit machst du. Wir machen die restliche Arbeit. Er mach ja gar nichts, ne. Da soll er mal ein bisschen die Beine stillhalten, sag ich mal so.“ ff) Auch der Angeklagte A1 bezeichnet sich und „die Jungs“ als selbst verantwortlich für antragstellende Firmen, dies ergibt sich u.a. aus dem Gespräch des Angeklagten A1 vom 17. September 2021, Beginn um 18:54:20 Uhr. Danach würde eine Firma solange von ihm und „den Jungs“ „gehalten“, bis der aufgrund der Antragstellung erwartete Geldeingang stattfinde, danach würde man die Gesellschaft an den Gesprächspartner weiterübertragen. 4. Zu den Tatbeiträgen im Einzelnen: a) Die Tatbeteiligung des M. A. Der Angeklagte M. A. hat eingeräumt, die Taten 67 bis 80 so, wie angeklagt, begangen zu haben. Hinsichtlich der übrigen Taten wisse er davon nur durch den Mitangeklagten A1, der auch die Idee gehabt und entsprechende Kontakte vermittelt habe. Er habe zuvor von mehreren Leuten von der Idee gehört, sei aber selbst erst ab August 2021 richtig eingestiegen. Entgegen dieser Einlassung ist die Kammer jedoch überzeugt, dass der Angeklagte M. A. bereits von Anfang an auch die ersten hier angeklagten Fälle im Hintergrund mitgesteuert und zu verantworten hat. Er war in allen 80 angeklagten Fällen der führende Kopf der zunächst aus ihm, dem Angeklagten A1 und dem Angeklagten A2 bestehenden Gruppe, der sich dann auch der Angeklagte P. anschloss. aa) Diese Gewissheit ergibt sich zunächst schon aus dessen eigener Einlassung. Gerade Kenntnisse im Hinblick auf Tat 32 und den Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt S. als prüfendem Dritten, die detaillierten Kenntnisse über die Verhandlungen mit dem gesondert verfolgten D. B1 und auch die sonst sehr genauen Angaben zu bestimmten, schon sehr früh verwendeten Firmen kann der Angeklagte aus einem bloßen späteren Bericht des A1 und gelegentlichen Gesprächen nicht gehabt haben. Nach dem Eindruck, den die Kammer im Laufe der Verhandlung von dem Angeklagten A1 sowohl aus dessen eigenen Äußerungen als auch aus der Vielzahl angehörter Telefonat gewinnen konnte, ist dieser zu einer strukturierten Darstellung komplexe Abläufe nur mit fremder Hilfe in der Lage. In Telefonaten mit Banken und Behörden tat er sich insgesamt schwer, sich präzise auszudrücken und hatte Schwierigkeiten, Firmendetails zu nennen, so dass sich die Kenntnisse des Angeklagten M. A. viel eher mit dessen führender Beteiligung von Anfang an und seiner Anleitung des Angeklagten A1 erklären lassen. bb) Auch aus dem Umstand, dass der A1 in den überwachten Telefonaten stets bei M. A. nachfragen musste, wenn es um weitreichendere Entscheidungen ging, kann es die Kammer ausschließen, dass Tatplanung und -initiative von A1 ausgegangen sind. cc) Die Führungsrolle des Angeklagten M. A. wird auch durch die Aussage des Zeugen T. bestätigt, der bekundet hat, dass im Rahmen seiner Verhaftung der A1 angegeben habe, dass er seinen Anwalt anrufen wolle. Den Namen habe er nicht nennen können, vielmehr habe er einen Freund namens „ T.“ anrufen wollen, der dann seinen Rechtsanwalt benachrichtigen solle. Dies ist ausweislich der Telekommunikationsüberwachung nach Aussage der Zeugen T., S6 und H1 der Spitzname des A1 für M. A.. Auch nach längerer Bedenkzeit habe er selbst keinen Anwalt benennen können, sondern stattdessen mehrfach seine Schwester aufgefordert, „ T.“ zu informieren. Steckte der A1 tatsächlich hinter der Tätergruppe, wäre sein Verhalten nach Überzeugung der Kammer ein anderes gewesen. dd) Die von Anfang an führende Stellung des Angeklagten M. A. ergibt sich bereits aus einem Gespräch zwischen dem Angeklagten A1 und einem nicht identifizierten „Bruder A.“ am 15. Dezember 2020 ab 15:23:49 Uhr. Dort wurde über eine „Transaktion“ gesprochen. Der Gesprächsteilnehmer A. fragte den A1 ob „er“ (eine dritte männliche Person) noch Infos brauche. Man wolle sich treffen. Der „ M.“ solle sagen, wie teuer es werde. A1 gab daraufhin an, „ M.“ habe 5.000,- Euro gesagt. A. teilte daraufhin mit, er wolle die Firma verkaufen, aber „ M.“ solle nicht übertreiben. A. will, dass sich alle an die Zusagen halten. Der A1 gab an, „ M.“ fragen zu wollen, dieser würde „alles kalkulieren“. Hierbei nutzte der A1 die Rufnummer ..., welche von der Tätergruppe anfangs zur Steuerung der Scheingeschäftsführer genutzt worden war und welche auf eine Aliaspersonalie registriert war. ee) Weiter gestützt wird dies auch durch zwei Chatnachrichten zwischen den Angeklagten S. und M. A., die zeitlich mit den ersten Antragstellungen übereinstimmen. Zunächst fragte die S. A. – nachdem sie am Vortage nach Rücksprache mit dem Angeklagten M. A. einen Link auf einen Zeitungsartikel mit dem Titel „Reiche werden durch Corona noch reicher“ an Ihre Freunde versenden wollte, bereits am 12. Januar 2021 - mithin 4 Tage nach Stellung der ersten hier gegenständlichen Corona-Anträge - den M. A., ob „das Geld“ schon gekommen sei, was dieser verneinte. Am 9. März 2021 schickte der Angeklagte A. der Angeklagten A. einen Link zu einem Artikel von www.w.. de mit dem Titel „Falsche Identitäten - Bundesregierung stoppt fast alle Coronahilfen“. Er fügte hinzu, dass er eigentlich in den Urlaub wollte, woraufhin die Angeklagte A. erwidert: „Wir haben doch trotzdem mashaallah viel UAE“. Am 31. März 2021 sendete die Angeklagte S. A. nach den Angaben der Zeugin K3 ihrem Bruder zahlreiche Sprachnachrichten, dass ihr Apartment im 5. Stock in einer Wohnanlage in D. gelegen sei, sie jetzt dafür 145.000,- Euro eintauschen müsse und dafür sieben Leute bräuchte, damit keine Nachfrage bezüglich der Herkunft des Geldes aufkomme. In diesem Zusammenhang steht für die Kammer auch die nach Aussage der Zeugin B. auf dem Mobiltelefon des Angeklagten M. A. sichergestellten Sprachnachrichten der Angeklagten S. A. vom 24. April 2021 um 16:07:41 Uhr, in der S. A. berichtet, dass sie kein Geld auf ihren Namen, sondern „ S15“ 12.000,- Euro und „ S16“ 3.000,- Euro für sie getauscht habe und die Nachricht vom 25. April 2021, um 10:06:10 Uhr in der sie angibt, dass ein „ R5“ gestern für „uns“ Geld gewechselt habe, insgesamt 150.000,- Euro. Die Kammer geht davon aus, dass dieses getauschte Geld für den Erwerb der genannten Wohnung und zum privaten Gebrauch eingesetzt wurde. So übersendet S. A. nach der Auswertung der Zeugin K3 am 25. April 2021 eine Quittung für eine Barzahlung über 652.500,00 AED an den Makler M. b. R4 für das Appartement G. im D. O. (Residences ...). Dieser Betrag entspricht in etwa einem Gegenwert von 160.000,- Euro. Weiterhin mieteten beide Eheleute zusätzlich am 9. April 2021 das Apartment Nr. ... im B. K. an. Den hierfür anfallenden Jahresmietzins in Höhe von 155.000,- AED zuzüglich einer Sicherheitsleistung in Höhe von 7.750,- AED zahlte S. A. nach Überzeugung der Kammer am 24. April 2021 in bar bei der Maklerin ein. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen K3 und B. als auch den entsprechenden WhatsApp-Chatverläufen und Sprachnachrichten auf den Mobiltelefonen der Angeklagten M. und S. A.. So übersandte S. A. am 29. April 2021 einer „ Z1“ eine Bilddatei mit dem unterschriebenen Mietvertrag vom 9. April 2021 für das Apartment Nr. 4. im B. K. mit einer Laufzeit vom 25. April 2021 bis 24. April 2022, einem Jahresmietzins in Höhe von 155.000,- AED und einer Sicherheitsleistung in Höhe von 7.750,- AED, die in bar bei Übergabe zu zahlen sind. Ausweislich einer Sprachnachricht von S. A. an M. A. vom 19. April 2021 um 18:11:59 Uhr berichtet S. A., dass „ Z2“ geschrieben und gefragt habe, wann sie am Samstag (24. April 2021) für die Bezahlung komme. In einer weiteren Sprachnachricht vom 20. April 2021 um 12:00:07 Uhr bittet der Angeklagte M. A. seine Frau, dass sie den Typen vom B. K. fragen solle, wann es fertig sei, damit „Samstag die Übergabe“ gemacht werden könne. Für die Kammer folgt hieraus, dass S. A. am 24. April 2021 alleine in D. die Jahresmiete und Sicherheit für das Appartement eingezahlt und damit ungehinderten Zugriff auf den Geldbetrag in Höhe von 162.750,- AED hatte. Drei Tage nach diesen Einzahlungen schrieb die Angeklagte S. A. ihrem Mann am 28. April 2021, wie viel Geld er ihr noch mitgegeben habe, was der Angeklagte M. A. mit „45.000,- Schatz“ beantwortet. Soweit die Miete in Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate einbezahlt wurden, hat die Kammer den hierfür direkt aus der Tatbeute aufgewendeten Euro-Betrag dergestalt geschätzt (§ 73d Abs. 2 StGB), als dass sie den Betrag nach dem zum Zeitpunkt der Einzahlung am 24. April 2021 geltenden Wechselkurs umgerechnet hat. Zu diesem Tag belief sich - wie aus im Internet veröffentlichten Informationen der Europäischen Zentralbank ersichtlich und damit allgemeinkundig ist - der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Euro gegenüber dem Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate auf 0,2250 Euro zu 1 AED. Die eingezahlten 162.750,- AED hatten mithin an diesem Tag einen Wert von 36.618,75 Euro. Insgesamt hat die Angeklagte S. A. einen Betrag von 391.618,75 Euro nach D. transferiert und eingetauscht. Da sie in allen Nachrichten stets davon spricht, wie viel sie „mitbekommen“ habe, geht die Kammer davon aus, dass dieses Geld auch nicht mit den von ihr auf dem Konto und im Schließfach verwahrten Geldern identisch ist, sondern es sich um weiteres Bargeld aus den Taten handelt. Außerdem hat die Angeklagte S. A. allein sowohl den Transport als auch den Umtausch organisiert und somit auch alleinige Verfügungsmacht hierüber, da nach Angaben der Zeugin K3 die Angeklagte S. A. davon sprach, dass „sie“ umtauschen müsse und der Angeklagte M. A. in der Hauptverhandlung auch angegeben hat, in der Zeit zwischen dem 7. und dem 30. April 2021 seinen D.-Aufenthalt unterbrochen zu haben und in Deutschland gewesen zu sein. Dieses Geld stammt auch direkt aus den hier gegenständlichen Taten. Neben dem Umstand, dass die Angeklagten nicht über derart umfangreiche legale Einkommensquellen verfügten, stützt sich diese Überzeugung der Kammer zum einen auf die vorstehenden Sprachnachrichten vom 31. März 2021, wonach sie sieben Leute zum Geldumtauschen brauche, damit keine Nachfragen bezüglich der Herkunft des Geldes aufkämen sowie auf eine Sprachnachricht von der Angeklagten S. A. an M. A. vom 24. April 2021: Dort gibt sie an, dass man so viel Geld wechseln könne, wie man möchte. Das Problem sei dann aber, dass man dann zwei Wochen später einen Anruf von der Regierung erhalte, die dann wissen möchte, woher das „Schwarzgeld“ komme. dd) Verwahrung von deliktischem Bargeld in der gemeinsamen Wohnung Bei der Durchsuchung der Wohnung der beiden Angeklagten A. am 10. November 2021 wurden nach Angaben der Zeugen B4 und B5 sowie dem dazugehörigen Sicherstellungsprotokoll - versteckt in einem Schub im Kleiderschrank, in den zahlreichen Handtaschen und dem Wäschekorb im Bad - insgesamt 61.180,- Euro aufgefunden, über welche die Angeklagte S. A. zumindest Mitverfügungsmacht hatte. Dass die Angeklagte S. A. von diesen Geldern nichts gewusst haben will, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zum einen fanden sich Geldbündel in den alleine von ihr genutzten Handtaschen. Zum anderen weist M. A. sie in einer WhatsApp Sprachnachricht vom 19. Oktober 2021 um 15:11:20 Uhr darauf hin, dass sich Geld in den Schubladen im Schrank befinde, was sie nehmen könne, wenn sie Geld brauche. Nach dem Lichtbild der Auffindesituation der Geldscheine im Wäschekorb wurde dieser offensichtlich von beiden Ehepartnern genutzt, weshalb sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl davon wusste als auch jederzeit ungehinderten Zugriff darauf nehmen konnte. Bei diesen Geldern handelte es sich auch um solche aus den hier gegenständlichen Taten. Hierfür spricht schon die Art der Aufbewahrung als Bargeld versteckt an mehreren Orten in der Wohnung, obwohl beide Angeklagte über Konten verfügten. Dies gilt umso mehr, als dass sämtliche Auszahlungen der Förderbanken in den vorliegenden Taten von der Tätergruppe stets in bar abgehoben worden waren und andere legale Einkommensquellen in derartiger Größenordnung nicht zur Verfügung standen. 8. Beweisanträge a) Beweisanträge nach Fristablauf gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO: aa) Antrag des Angeklagten A2 vom 24. März 2023 Der Antrag, - das am 04.11.2021 um 13:45 Uhr vom überwachten Telefonanschluss ... geführte Telefongespräch durch Abspielen in Augenschein zu nehmen und den dazu gehörigen TKÜ-Kopf zu verlesen, - die am 27.09.2021 um 16:03 und 16:06 Uhr vom überwachten Telefonanschluss ... geführten Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein zu nehmen, die fremdsprachlichen Teile von einem Sprachsachverständigen übersetzen zu lassen und die dazu gehörigen TKÜ-Köpfe zu verlesen, - das am 28.09.2021 um 10:19 Uhr vom überwachten Telefonanschluss ... geführte Telefongespräch durch Abspielen in Augenschein zu nehmen und den dazu gehörigen TKÜ-Kopf zu verlesen, - die am 15.09.2021 um 17:03 und 22:24 Uhr über den überwachten losgeschickt wurde, wenn sich privat plötzlich Sachen ergeben hatten, um die der A. sich nicht kümmern konnte oder wollte, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. All dies ergibt sich bereits aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A2 und auch aus anderen Gesprächen der Telekommunikationsüberwachung und ist damit schon erwiesen. bb) Antrag des Angeklagten M. A. vom 24. März 2023 Der Antrag, Beweis zu erheben durch Vernehmung eines instruierten Vertreters der Fluggesellschaft E. Group, zu Laden über E., Zentrale für Deutschland, G. Weg ... F./ M. zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte A. mit der Fluggesellschaft E. im Zeitraum 12/2020 bis 08/2021 ausschließlich an folgenden Daten von H. nach D. geflogen ist: 21.12.2020; 14.03.2021; 26.03.2021; 30.04.2021; 18.06.2021 und an folgenden Daten von D. nach H. (zurück-) geflogen ist: 04.01.2021; 17.03.2021; 07.04.2021; 14.06.2021; 21.07.2021 und Herr A. sich mithin in den Vereinigten Arabischen Emiraten („UAE“) in den hier unter Beweis gestellten Zeiten befand, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. All dies ergibt sich bereits aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten M. A. selbst, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel hat. cc) Antrag des Angeklagten M. A. vom 24. März 2023 Der Antrag, die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft B. zum Az. ... - in der Strafsache gegen D. B1- dem Verfahren beizuziehen sowie den D. B1 als Zeugen zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, soweit er sich darauf bezieht, dass im weiteren Geschehensablauf keinerlei geschäftliche gemeinsame Tätigkeiten zustande gekommen sind und vor allem auch keine Antragstellung zu Hilfeleistungen in irgendeiner Form gestellt worden sind, da ein solcher Vorwurf nicht verfahrensgegenständlich ist. Soweit der Zeuge B1 bekunden soll, der Angeklagte M. A. sei nicht schon bereits im März/April 2021 in die Stellung betrügerischer Corona-Hilfen eingebunden gewesen, liegt kein Beweisantrag vor, sondern lediglich eine Beweisanregung, weil es an der erforderlichen Konnexität fehlt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch mit dem Beweisantrag nicht vorgetragen, wieso der Zeuge Beobachtungen hierzu gemacht haben könnte. dd) Antrag des Angeklagten A1 vom 6. April 2023 (Anlage 147 des Hauptverhandlungsprotokolls) Der Antrag, das Telefonat vom 11. Oktober 2021 um 18:20:42 Uhr über den überwachten Anschluss ... in Augenschein zu nehmen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Die pauschale Behauptung, die Verteidigung habe vor der Stellung des Beweisantrages nicht erkannt, dass eine Inaugenscheinnahme dieses Telefonats in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden habe, ist angesichts des Umstandes, dass die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonate der Verteidigung bereits frühzeitig an einem der ersten Hauptverhandlungstage in Form einer schriftlichen Liste zur Kenntnis gegeben wurden, weder zur Begründung der Verspätung noch zur Glaubhaftmachung geeignet. Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. Die führende Stellung des Angeklagten M. A. und die demgegenüber untergeordnete Stellung des Angeklagten A1 ist für die Kammer durch die Gesamtschau der übrigen Beweismittel bereits erwiesen. Insoweit wird auf die vorstehende Beweiswürdigung Bezug genommen. Über den Inhalt des bezeichneten Telefonats wurde im Übrigen bereits durch Selbstlesung des von der Polizei angefertigten Wortprotokolls Beweis erhoben, ohne dass sich aus der Antragsbegründung – die sich mit diesem Umstand gar nicht auseinandersetzt – ersehen ließe, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn die Inaugenscheinnahme dieses Telefonats haben könnte. ee) Antrag des Angeklagten A1 vom 6. April 2023 (Anlage 148 des Hauptverhandlungsprotokolls) Der Antrag, das Telefonat vom 6. September 2021 um 12:46:48 Uhr über den überwachten Anschluss ... in Augenschein zu nehmen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Die pauschale Behauptung, die Verteidigung habe vor der Stellung des Beweisantrages nicht erkannt, dass eine Inaugenscheinnahme dieses Telefonats in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden habe, ist angesichts des Umstandes, dass die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonate der Verteidigung bereits frühzeitig an einem der ersten Hauptverhandlungstage in Form einer schriftlichen Liste zur Kenntnis gegeben wurden, weder zur Begründung der Verspätung noch zur Glaubhaftmachung geeignet. Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. Die führende Stellung des Angeklagten M. A. und die demgegenüber untergeordnete Stellung des Angeklagten A1 ist für die Kammer durch die Gesamtschau der übrigen Beweismittel bereits erwiesen. Insoweit wird auf die vorstehende Beweiswürdigung Bezug genommen. Über den Inhalt des bezeichneten Telefonats wurde im Übrigen bereits durch Selbstlesung des von der Polizei angefertigten Wortprotokolls Beweis erhoben, ohne dass sich aus der Antragsbegründung – die sich mit diesem Umstand gar nicht auseinandersetzt – ersehen ließe, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn die Inaugenscheinnahme dieses Telefonats haben könnte. ff) Antrag des Angeklagten A2 vom 6. April 2023 (Anlage 149 des Hauptverhandlungsprotokolls) Der Antrag, sämtliche über den Anschluss ... und den Anschluss ... geführten und aufgezeichneten Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein zu nehmen, zum Beweis der Tatsache, dass die darauf enthaltenen Telefonate mit Bankanfragen nicht dem A2 zuzuordnen sind, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abgelehnt. Die Kammer hat die sich aus der geringeren Anzahl an Bankabfragen, bei denen sich der A2 als Geschäftsführer der Firmen ausgegeben hat, bereits zu seinen Gunsten im Rahmen der Stellung im Gefüge der Tätergruppe und bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt. gg) Antrag des Angeklagten M. A. vom 13. April 2023 (Anlage 150 des Hauptverhandlungsprotokolls) Der Antrag, die dem Antrag beigelegten Schreiben des RA N1 vom 2. März 2023 nebst Anlage vom 2. September 2022 sowie vom 11. April 2023 zu verlesen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Die vorgetragene Beweistatsache ist bereits erwiesen und der Antrag wird gemäß § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO abgelehnt. Das Mandatsverhältnis zu dem Rechtsanwalt N1, der auf einen freihändigen Verkauf mehrerer Eigentumswohnungen und das Grundstück H. ..., wegen der besseren Verwertungsmöglichkeit gerichtet ist sowie der Umstand, dass ein Kaufvertragsentwurf und eine (mündliche) Finanzierungszusage der Sparkasse E. für die Eigentumswohnungen „ R. Blatt ... „ B. Blatt ... “, „ W. Blatt ... “ und „ H. Blatt ... “ vorliegen, ergeben sich schon aus den insoweit vom Angeklagten M. A. in der Hauptverhandlung dazu gemachten Angaben, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat und die von der Staatsanwaltschaft als Sicherungsgläubigerin bestätigt wurden. hh) Antrag des Angeklagten A1 vom 13. April 2023 (Anlage 151 des Hauptverhandlungsprotokolls) Der Antrag, die Abteilungsleiter der Stationen 2 und 3 des Hauses A und der Stationen B3 und B 5 des Haupthauses der Untersuchungshaftanstalt H. sowie den Leiter der Untersuchungshaftanstalt zeugenschaftlich zu vernehmen und die Station 3 im Haus B der Untersuchungshaftanstalt insbesondere die Zelle 305 in Augenschein zu nehmen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO wegen rechtlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt, da sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Schuld- oder den Strafausspruch zu berücksichtigen wären. Untersuchungshaft ist regelmäßig kein Strafmilderungsgrund; sie wird gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet. Anderes gilt nur in Fällen, in denen der Vollzug der Untersuchungshaft ausnahmsweise mit ungewöhnlichen, über das übliche Maß deutlich hinausgehenden Beschwernissen verbunden ist. Diese Beschwernis kann sich hier aus der als bereits bewiesen angesehenen Erkrankung in Form einer besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten ergeben. Sie ergibt sich jedoch nicht – auch nicht als ein möglicherweise höherer Grad der Beschwernis - aus einer möglicherweise unzureichenden räumlichen Unterbringung. Der Angeklagte befindet sich aufgrund eines rechtmäßig ergangenen und fortbestehenden Haftbefehls in Untersuchungshaft und auch der konkrete Vollzug der Untersuchungshaft findet unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen statt. Eine über die in § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinausgehende Anrechnung ist deshalb bereits von Gesetz wegen ausgeschlossen und die Berücksichtigung der besonderen Haftempfindlichkeit dient nicht der Kompensation von Auswirkungen der konkreten Ausgestaltung der Untersuchungshaft. ii) Anträge des Angeklagten A2 vom 13. April 2023 (Anlage 152 und 153 des Hauptverhandlungsprotokolls) Der Antrag auf Ladung, Einvernahme und Gegenüberstellung der dort genannten Personen mit dem A2 war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. Für die Kammer ist durch die Gesamtschau der übrigen Beweismittel, insbesondere der entsprechenden Telefonate bereits erwiesen, dass der Angeklagte A2 an den vorgenannten Taten täterschaftlich beteiligt war. Für die Entscheidung der Kammer über die Schuldfrage sind die Aussagen der vorbenannten Personen nicht mehr entscheidend, selbst wenn sie die in den Beweisanträgen aufgeführten Tatsachen tatsächlich bekunden würden. b) Hilfsbeweisanträge: aa) Antrag des Angeklagten M. A. vom 27. April 2023 (Anlage 154 des Hauptverhandlungsprotokolls) Der Antrag, die dem Antrag beigefügte Kopie des Reisepasses des M. A. in Augenschein zu nehmen sowie die Verlesung der dort eingefügten „Residence“-Bescheinigung zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte A. am 16.05.2021 eine sog. „Residence“-Bescheinigung für den Zeitraum 17.05.2021 bis 16.05.2023 auf entsprechenden Antrag hin erteilt wurde, wird gemäß § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO abgelehnt. Es ist für die Kammer aus keinem Gesichtspunkt zu ersehen, inwieweit sich diese Beweistatsache in Bezug auf eine Beteiligung des Angeklagten an den ersten 67 Taten auswirken soll. Damit fehlt es an einem Zusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung. bb) Antrag der Angeklagten S. A. vom 4. Mai 2023 (Anlage 155 des Hauptverhandlungsprotokolls) Der Antrag, die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten, LKA-Barcode ..., gesicherten SMS, WhatsApp-Chats und sonstigen Chat-Nachrichten mit den Kontakten „ J.“, „ J. N.“, „NNN“ (weitere dem J. A1 zugewiesene Telefonnummer) und „ N.“ zu verlesen bzw. in Augenschein zu nehmen, wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Für die Kammer ist durch die Gesamtschau der übrigen Beweismittel bereits erwiesen, dass die Angeklagte sich am banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug als Beihelferin beteiligt hat. Für die Entscheidung der Kammer über die Schuldfrage ist der Umstand, ob und wie viel sie mit den einzelnen Mitangeklagten kommuniziert hat, ohne Bedeutung. IV. Die Angeklagten M. A., A1 und A2 haben sich aufgrund der getroffenen Feststellungen des banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 80 Fällen, der Angeklagte P. in 47 Fällen gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 263 Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Bei den verfahrensgegenständlichen Corona-Hilfen handelte es sich um Subventionen nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Sie dienten der Förderung und dem Erhalt der Wirtschaft und stellten sogenannte verlorene Zuschüsse zugunsten von Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe dar, die ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wurden. In den jeweiligen Anträgen werden die Soforthilfen als Billigkeitsleistungen ausgewiesen. Zudem stammten die Leistungen aus öffentlichen Mitteln, weil die Rechtsgrundlage der Programme des Bundes und der Länder die jeweiligen Haushaltsgesetze sind (§ 44 i.V.m. § 23 BHO; § 53 der jeweiligen LHOen). Die Corona-Hilfen wurden auch mittels eines Subventionsverfahrens gewährt, das durch die jeweiligen Länderrichtlinien zu ihrer Gewährung ausgestaltet wurde. In den Anträgen machten die Angeklagten gegenüber den jeweiligen Bewilligungsstellen auch unrichtige Angaben zu ihren Gunsten. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Subventionsbetruges ist es irrelevant, dass die Anträge im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms bei den Subventionsgebern teilweise automatisiert bearbeitet wurden. Denn im Rahmen des § 264 StGB sollen unrichtige Angaben gegenüber einem Subventionsgeber innerhalb eines Subventionsverfahrens sanktioniert werden. Ob das Vorspiegeln Erfolg hat, ist ohne Bedeutung. In Abgrenzung zu §§ 263 und 263a StGB bedarf es also keiner irrtumsbedingten Täuschung des entsprechenden Sachbearbeiters oder der rechtswidrigen Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs. Die unrichtigen Angaben der Angeklagten bezogen sich auch auf subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Danach liegt die Subventionserheblichkeit von Tatsachen vor, wenn sie der Subventionsgeber auf Grund eines Gesetzes als subventionserheblich bezeichnet. Auch wenn die jeweiligen Bundesregelungen zu den Hilfen und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, so kommt vorliegend aber deren Bezeichnung durch den Landessubventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 1 der LandesSubvG i.V.m. § 2 Abs. 1 SubvG - in Betracht. In den zur Tat benutzten Antragsformularen werden die subventionserheblichen Tatsachen in der gebotenen Eindeutigkeit bezeichnet. Zwar werden sie nicht immer einzeln als solche benannt; der Antragsteller muss aber durch ein zu setzendes Kreuz in der dazugehörigen Erklärung seine Kenntnis bestätigen, dass ihm die jeweiligen Tatsachen als subventionserhebliche bewusst sind. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer - wie hier ausreichend präzisen - Verweisung ergeben. Da nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt werden, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, zumal sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht. Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht auch nicht entgegen, dass diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet. Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist. Bei den in Rede stehenden Angaben etwa zur Höhe der Umsätze, der Schließungstage oder dem Liquiditätsengpass handelt es sich auch um solche, die in „wesentlicher“ Beziehung unrichtig sind, da sie sich nicht auf einen Randbereich des Bewilligungssachverhalts beziehen, sondern den Kern der gewährten Soforthilfe betreffen, nämlich die Antragsberechtigung und die Höhe einer Billigkeitsleistung, wenn Unternehmen in Folge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind. Bei allen Anträgen handelte die Tätergruppe in Kenntnis der Subventionserheblichkeit der jeweiligen Angaben, was sie durch das Setzen eines entsprechenden Kreuzes bestätigte. Hinsichtlich deren Unrichtigkeit handelten sie ebenfalls mit Vorsatz. Die stets erfolgte zweckwidrige Verwendung der ausgezahlten Subventionen (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind vorliegend mitbestrafte Nachtaten. Diese bleiben straflos, weil die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wurde. Soweit in den Fällen 62 und 73 der Antrag durch den Prüfenden Dritten zurückgezogen wurde, findet der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Abs. 6 Satz 1) wegen des Verbrechenscharakters keine Anwendung. Die Angeklagte S. A. hat sich durch ihre erklärte Bereitschaft, Gelder zu verwahren, sie weiterzutransportieren und damit Immobilien zu erwerben der Beihilfe hierzu strafbar gemacht, §§ 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. 263 Abs. 5, 27 StGB. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Angeklagte die konkreten Firmen oder den Zeitpunkt der Anträge kannte. Auch musste sie nicht wissen, für welche Scheingeschäftsführer und welchen Prüfenden Dritten sich die Haupttäter schließlich entscheiden würden. Bei ihrer Unterstützungszusage war ihr – schon nach ihrer eigenen Einlassung – bewusst, dass M. A. die Taten zusammen mit den weiteren Angeklagten J. A1 und N. A2 sowie einem Prüfenden Dritten – dessen Namen sie nicht kennen musste – beging und sie sich in dieses Gefüge eingliederte. Ferner hatte ihre Bereitschaft und ihr Handeln durchaus einen gewissen Einfluss auf die Zahl und Frequenz der Subventionsbetrugstaten. Auch dass die Taten der Schaffung einer Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang dienen würden, war ihr nach eigener Einlassung bewusst, wenn sie angibt, dass ihr Mann und auch die anderen Täter ihren Lebensunterhalt damit verdienten, zumal sie sich selbst durch die Taten eine solche Einnahmequelle erschließen wollte. Fördert wie hier der Gehilfe durch eine Beihilfehandlung mehrere rechtlich selbständige Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne verwirklicht. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Die Angeklagten P., M. A., A1 und A2 a) Strafrahmen Die Kammer hat bei allen Einzelstrafen den Strafrahmen aus §§ 264 Abs. 3 i.V.m. 263 Abs. 5 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Die Annahme eines minderschweren Falles lag schon auf Grund der hochprofessionell organisierten Vielzahl an Taten und der Höhe der verwirklichten Schäden für das Gericht fern. Dass es in einer hohen Anzahl von Fällen – zum Teil aufgrund der Bemühungen der Ermittlungsbehörden – nicht zu Auszahlungen und damit zu einem Schadenseintritt kam, war bei einer Gesamtschau der Tatumstände eher zufallsabhängig und führt auch hinsichtlich dieser Fälle nicht zur Annahme eines minderschweren Falles. b) Strafzumessung und Einzelstrafen Bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die jeweiligen Angeklagten hat die Kammer zunächst für alle Angeklagten P., M. A., A1 und A2 zunächst zu deren Lasten jeweils die erhebliche Höhe der beantragten Subventionen von 12.538.646,20 Euro und die zu Unrecht letztlich erlangten Hilfsgelder in Höhe von 3.001.544,88 Euro gesehen. Weiterhin war die hochprofessionelle Vorgehensweise bei der Stellung der Anträge und der doppelten Verschleierung über Scheingeschäftsführer bzw. erfundene Antragsteller und die Zwischenebene um N. und G1 zu ihren Lasten zu werten. Ebenfalls zu ihren Ungunsten wirkt sich aus, dass jede der Einzeltaten Teil einer länger andauernden Serie von gleich gelagerten, systematisch begangenen Straftaten war. Negativ fällt auch das bewusste Ausnutzen eines besonderen Hilfeverfahrens in einer deutschlandweiten Notlage mit einem seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr gekannten Ausmaß und die darin liegende besonders schwerwiegende Vertrauensverletzung ins Gewicht. Diese ist insbesondere geeignet, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs und auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden erheblich zu erschüttern. Zu deren Gunsten hat die Kammer ausnahmsweise gewertet, dass sich ein jeder von ihnen bis zur Urteilsverkündung anderthalb Jahre in Untersuchungshaft befand. Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung zwar nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Dies war hier jedoch der Fall: Insbesondere die erforderlichen Trennungsanordnungen und die Maßnahmen zur Coronaisolation führten zu deutlichen zusätzlichen Einschränkungen gerade in der Pflege sozialer und familiärer Beziehungen, die über den gewöhnlichen Vollzug von Untersuchungshaft hinausgingen und von denen sie sich stark beeindruckt zeigten. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass alle vier als Erstverbüßer besonders haftempfindlich sind. Eine strafmildernde Mitverantwortung staatlicher Stellen konnte die Kammer entgegen des Vorbringens der Verteidigung vorliegend nicht erkennen. Das Argument der fehlenden oder unzureichenden Kontrolle dringt aus Sicht der Kammer schon deshalb nicht durch, weil die Rechtsgemeinschaft auf die Korrektheit von Angaben angewiesen ist und eine ansonsten sorgfältigere Prüfung einen nicht vertretbaren und auch nicht gewünschten Überwachungsapparat und erhebliche zeitliche Verzögerungen bedingen würden, die dem Hilfszweck entgegenliefen. Im Übrigen setzte eine solche Strafmilderung des Verhaltens staatlicher Stellen voraus, dass das ihnen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat. So etwa, weil dieser bisher nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Subventionsgeber die Tat erleichtert wurde und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann. Diese Voraussetzungen sind bereits insoweit nicht erfüllt, als dass die den Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht die Entstehung eines Schadens voraussetzen, so dass etwaige unzureichende staatliche Kontrollen hinsichtlich der Bescheidung von Subventionsanträgen oder der Auszahlung von Subventionsgeldern per se keine Erleichterung der Tat darstellen können. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie in dieser Hinsicht das Verhalten der staatlichen Stellen unmittelbar auf das Handeln der Angeklagten Einfluss genommen hätte und den staatlichen Entscheidungsträgern überhaupt die Tatgenese vorgeworfen werden könnte. Stattdessen umgingen die Angeklagten durch den Einsatz tatbereiter prüfender Dritter bzw. im Falle der Antragsstellungen durch den Angeklagten P. durch die Nutzung des Zugangs eines Prüfenden Dritten und der Vortäuschung von dessen Tätigkeit gerade mit hoher krimineller Energie ein im Zusammenhang mit den Antragstellungen eingeführtes Sicherungsinstrument, das angesichts des grundsätzlichen Vertrauens in die Redlichkeit der dafür qualifizierten Berufsträger – d.h. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchhalter – auch grundsätzlich zur Zweckerfüllung geeignet war. In diesem Zusammenhang war ebenfalls nicht strafmildernd zu berücksichtigen, dass ein Großteil der angeklagten Taten zumindest teilweise unter polizeilicher Beobachtung stattfanden, weil dies nur bei sicherem Ausschluss der Rechtsgutgefährdung möglich ist. Vorliegend erfolgten trotz dem Versuch der Verhinderung durch die Polizei weitere Antragsstellungen und auch Auszahlungen. Hinsichtlich der einzelnen Angeklagten hat die Kammer weiter das Folgende berücksichtigt und sodann die jeweiligen Einzel- und Gesamtstrafen festgesetzt: aa) Der Angeklagte P. Die Kammer hat zusätzlich zu Lasten des Angeklagten P. gewertet, dass er eine Schlüsselstellung im Tätergefüge innehatte, da ohne ihn die Stellung falscher Hilfsanträge nicht möglich gewesen wäre, was insbesondere nach der Sperrung des Zugangs des v. W. und der schlechten Erfahrungen mit den anderen Prüfenden Dritten S. und S1 noch besonders betont wird. Diese hervorgehobene Stellung zeigt sich auch darin, dass der „ G2“ sogar eine zehnprozentige Provision von der Tätergruppe erhielt, damit sie Zugang zu dem P. als „Prüfenden Dritten“ bekamen, der eine große Zahl unberechtigter Hilfsanträge stellte. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Angeklagte P. noch zusätzliche besondere kriminelle Energie dahingehend gezeigt hat, dass er über die Abrechnung nach RVG bereits im Vorfeld eine zusätzliche Verteidigungsebene eingebaut hat, die ihn von jeglicher straf- oder haftungsrechtlicher Inanspruchnahme schützen soll: Im Zweifel könnte sich so der Rechtsanwalt G. auf sein berufsrechtliches Schweigerecht und den stets zuverlässigen P. berufen. Der Angeklagte P. hätte sich - wie er es auch vorliegend getan hat - auf die umfangreichen erhaltenen Unterlagen und das aus der Kooperation mit Rechtsanwalt G. abgeleitete Mandatsgeheimnis berufen können. Nach den Angaben der Zeugen S6, B. und H1 wären sie ohne die Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung nicht zu einem Tatnachweis hinsichtlich des Angeklagten P. gelangt, sondern hätten sich allein auf die übrigen Bandenmitglieder konzentriert. Demgegenüber spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass er zumindest die objektiven Feststellungen eingeräumt hat und bislang nicht vorbestraft ist. Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem den Umstand, dass gegen den Angeklagten ein zeitiges Berufsverbot verhängt und die Einziehung seines ihm gehörenden Mobiltelefons als Tatmittel angeordnet wurde. Hiervon ausgehend hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt, deren Höhe sie nochmals jeweils nach der Summe der beantragten Hilfen und dem Umstand, ob es schlussendlich zu einer (Teil-)Auszahlung gekommen ist oder nicht, abgestuft hat: Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten (Taten 56, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten (Tat 67). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer vollständigen Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Tat 68). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 46, 47, 48, 49, 52, 53, 57, 78). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Taten 35, 36, 39, 40, 41, 42, 55). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 33, 34, 37, 38, 50, 51, 54). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Taten 45 und 77). Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 43, 44, 59, 61, 79, 80). Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten (Tat 60). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Taten 58, 62, 66). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 9 Monaten (Tat 63). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung und mehrfachen nachträglichen Drängen durch die Tätergruppe und den P., die Auszahlung doch noch zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Tat 65). Bei einer Antragssumme über 500.000,- Euro ohne Auszahlung trotz Bewilligung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten (Tat 64). Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt. Andererseits war zu sehen, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es gerade in diesen Zeiten ankommt, zu erhalten. Die Kammer hat deshalb unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. bb) Der Angeklagte M. A. Die Kammer hat zusätzlich zu Lasten des Angeklagten M. A. gewertet, dass er im Tätergefüge die alleinige Führungsposition innehatte und sämtliche wichtigen Entscheidungen traf. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass er ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben an den Tag gelegt hat. So hat er selbst eingeräumt, mit den Taten seinen luxuriösen Lebensstil finanzieren zu wollen. Von den Geldern erwarb er für sich nach den Angaben des Zeugen T. unter anderem einen Lamborghini Huracan Evo Spyder und eine Harley-Davidson XL2/XL 1200C sowie eine Rolex Uhr. Weiterhin erwarb er in D. eine Immobilie und mietete eine Wohnung im dortigen B. K.. Plakativ wird dieser Drang nach einem auch nach außen erkennbaren luxuriösen Lebensstil in einem Telefongespräch mit der Angeklagten S. A. vom 29. September 2021 ab 15:54 Uhr, indem er sie im Hinblick auf andere Eltern in der Kindertagesstätte fragt: „Frag mal, wie viele Väter von denen denn einen Lamborghini fahren?“ Frag mal, wie viele Väter ein Haus für über 2 Millionen bauen. Frag mal, wie viele Väter im B. K. noch eine Wohnung haben?“. Schließlich ist zu seinen Lasten zu sehen, dass er – wenn auch nicht einschlägig und schon geraume Zeit zurückliegend – vorbestraft ist. Demgegenüber spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass er zumindest die Taten 67 bis 80 vollumfänglich eingeräumt hat, wobei diesem ersten, am 13. Verhandlungstag schriftlich und augenscheinlich nach anwaltlicher Beratung abgegebenen ersichtlich am Inhalt der Akte und der bisherigen Beweisaufnahme, insbesondere der Telekommunikationsüberwachung, orientierten Geständnis ohne jede Möglichkeit der Nachfrage nur ein gemindertes Gewicht zukommt. Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem die Einziehung diverser, dem M. A. gehörender Mobiltelefone, zweier Laptops und USB-Sticks als Tatmittel. Hiervon ausgehend hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt, deren Höhe sie nochmals jeweils nach der Summe der beantragten Hilfen und dem Umstand, ob es schlussendlich zu einer (Teil-)Auszahlung gekommen ist oder nicht, abgestuft hat: Bei einer Antragssumme unter 50.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten (Taten 1 bis 3). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten (Taten 14, 56, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten (Taten 8, 27, 67). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer vollständigen Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Tat 68). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 15, 46, 47, 48, 49, 52, 53, 57, 78). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Taten 9, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 55). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 4, 33, 34, 37, 38, 50, 51, 54). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Taten 45, 73, 77). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 6, 7, 10, 11). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von mehr als 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten (Tat 22). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Tat 5). Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 43, 44, 59, 61, 79, 80). Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten (Tat 60). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Taten 24, 58, 62, 66). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Tat 23). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 9 Monaten (Tat 63). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung und mehrfachen nachträglichen Versuchen, die Auszahlung doch noch zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Tat 65). Bei einer Antragssumme über 500.000,- Euro ohne Auszahlung trotz Bewilligung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten (Tat 64). Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt. Andererseits war zu sehen, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es gerade in diesen Zeiten ankommt, zu erhalten. Die Kammer hat deshalb unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. cc) Der Angeklagte J. A1 Die Kammer hat zusätzlich zu Lasten des Angeklagten A1 gewertet, dass er im Tätergefüge die rechte Hand des M. A. war. Schließlich ist zu seinen Lasten zu sehen, dass er - wenn auch nicht einschlägig und schon geraume Zeit zurückliegend - vorbestraft bzw. jugendrichterlich gemaßregelt ist. Demgegenüber spricht neben seines noch jungen Alters zu Gunsten des Angeklagten, dass er als einziger der Tätergruppe alle ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat, auch wenn diesem Geständnis nur ein gemindertes Gewicht zukommen kann. Das erst bei bereits weit fortgeschrittener Beweisaufnahme abgelegte Geständnis war im Hinblick auf die Wortwahl und Ausdrucksweise, die deutlich von den wenigen freien Äußerungen des Angeklagten und dem Inhalt der in Augenschein genommenen Telefonate abwich, ganz deutlich von den Verteidigern vorformuliert, ohne Rückfragen zuzulassen. Das zeigt, dass es sich um rein prozesstaktisch motivierte Einlassungen handelte. Die von Selbstmitleid geprägte Darstellung der mit der Verhaftung erlittenen eigenen Nachteile des Angeklagten nahm zudem weitaus mehr Raum ein als das Bedauern der Tatbegehung, so dass die Kammer der Einlassung auch primär die Inszenierung von Reue entnehmen konnte. Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem die Einziehung seines Mobiltelefons als Tatmittel. Zusätzlich war die sich aus seiner voraussichtlich lebenslang chronischen Erkrankung an Colitis ulcerosa ergebende erhöhte Haftempfindlichkeit strafmildernd zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Krankheit nach der eigenen Darstellung des Angeklagten derzeit erfolgreich medikamentös behandelt wird und die als letzte Behandlungsalternative von dem Angeklagten befürchtete Entfernung des Dickdarms (nach der im Übrigen, wie der Kammer durch den Schöffen A. als approbiertem Arzt vermittelt werden konnte, auch ein weitgehend beschwerdefreies Leben wahrscheinlich ist) bisher als nicht erforderlich erscheint. Hiervon ausgehend hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt, deren Höhe sie nochmals jeweils nach der Summe der beantragten Hilfen und dem Umstand, ob es schlussendlich zu einer (Teil-)Auszahlung gekommen ist oder nicht, abgestuft hat: Bei einer Antragssumme unter 50.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr (Taten 1 bis 3). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten (Taten 14, 56, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten (Taten 8, 27, 67). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer vollständigen Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten (Tat 68). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Taten 15, 46, 47, 48, 49, 52, 53, 57, 78). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten (Taten 9, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 55). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten (Taten 4, 33, 34, 37, 38, 50, 51, 54). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 45, 73, 77). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten (Taten 6, 7, 10, 11). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von mehr als 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Tat 22). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Tat 5). Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten (Taten 43, 44, 59, 61, 79, 80). Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten (Tat 60). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Taten 24, 58, 62, 66). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Tat 23). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten (Tat 63). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung und mehrfachen nachträglichen Versuchen, die Auszahlung doch noch zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten (Tat 65). Bei einer Antragssumme über 500.000,- Euro ohne Auszahlung trotz Bewilligung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten (Tat 64). Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt. Andererseits war zu sehen, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es gerade in diesen Zeiten ankommt, zu erhalten. Die Kammer hat deshalb unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. dd) Der Angeklagte N. A2 Die Kammer hat zusätzlich zu Lasten des Angeklagten A2 gewertet, dass er - wenn auch nicht einschlägig und schon geraume Zeit zurückliegend - jugendrichterlich gemaßregelt ist. Die Kammer hat zu seinen Gunsten gewertet, dass er überwiegend auf Anweisung handelte. Neben seinem noch jungen Alter hat die Kammer ebenso zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er zumindest seine Anwesenheit im Büro der Tätergruppe und seine Beteiligung an den Taten als „Zaungast“ eingeräumt hat. Gleichwohl kommt diesem Geständnis nur ein gemindertes Gewicht zu. Auch diese Einlassung erfolgte nach Aktenkenntnis und war erkennbar stark von anwaltlicher Beratung geprägt. Bei dem ersten „Versuch“ einer Befragung durch die Kammer war offensichtlich, dass der Angeklagte sich von auswendig gelernten Formulierungen – die ihm zudem sprachlich eher fremd zu sein schienen – nicht lösen konnte. Auch die zweite „Befragung“ gestaltete sich wenig anders und offenbarte einen erkennbar „gecoachten“ Angeklagten, der mit wie aus der Pistole geschossenen formelhaften Repliken versuchte, die für ihn vorteilhaftesten Antworten zu geben. Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem die Einziehung seines Mobiltelefons als Tatmittel. Hiervon ausgehend hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt, deren Höhe sie nochmals jeweils nach der Summe der beantragten Hilfen und dem Umstand, ob es schlussendlich zu einer (Teil-)Auszahlung gekommen ist oder nicht, abgestuft hat: Bei einer Antragssumme unter 50.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr (Taten 1 bis 3). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten (Taten 14, 56, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten (Taten 8, 27, 67). Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer vollständigen Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten (Tat 68). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Taten 15, 46, 47, 48, 49, 52, 53, 57, 78). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten (Taten 9, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 55). Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 4, 33, 34, 37, 38, 50, 51, 54). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten (Taten 45, 73, 77). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 6, 7, 10, 11). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von mehr als 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten (Tat 22). Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Tat 5). Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 43, 44, 59, 61, 79, 80). Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Tat 60). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Taten 24, 58, 62, 66). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Tat 23). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Tat 63). Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung und mehrfachen nachträglichen Versuchen, die Auszahlung doch noch zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 8 Monaten (Tat 65). Bei einer Antragssumme über 500.000,- Euro ohne Auszahlung trotz Bewilligung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 8 Monaten (Tat 64). Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt. Andererseits war zu sehen, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es gerade in diesen Zeiten ankommt, zu erhalten. Die Kammer hat deshalb unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren 8 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. S. A. a) Strafrahmen Bei der Angeklagten S. A. hat die Kammer den Strafrahmen aus §§ 264 Abs. 3 i.V.m. 263 Abs. 5 Satz 1 StGB nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. b) Strafzumessung Zu Gunsten der Angeklagten spricht, dass sie ein in weiten Teilen glaubhaftes und umfassendes Geständnis abgelegt und auch Nachfragen des Gerichts beantwortet hat. Diesem Geständnis konnte die Kammer auch Reue und Einsicht entnehmen. Ferner spricht für die Angeklagte, dass sie bislang nicht vorbestraft ist und sich ihr Tatbeitrag in einem weitestgehend passiven Verwahren und Transferieren der ertrogenen Gelder erschöpft hat. Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem die Einziehung des ihr gehörenden Mobiltelefons als Tatmittel. Zu ihren Lasten ist zu sehen, dass auch sie durchaus kriminelle Energie aufgewandt hat, was sich insbesondere in der Nutzung eines Schließfachs, das nicht auf ihren Namen gemeldet war, gezeigt hat. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass auch sie ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben an den Tag gelegt hat. So hat auch sie eingeräumt, mit den Taten einen luxuriösen Lebensstil finanzieren zu wollen. Von den Geldern erwarb sie ausweislich des Sicherstellungsvermerks aus ihrer Wohnung und der Wertermittlung des Zeugen B5 allein 32 Handtaschen und eine Vielzahl an Schuhen namhafter Luxusartikelhersteller wie Gucci oder Louis Vuitton mit einem Schätzwert von über 41.000,- Euro, sowie eine Richard Mille Uhr RM005 RG / 1219 mit einem Schätzwert von ca. 150.000,- Euro. Nach alledem hat die Kammer auch im Hinblick darauf, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf die es gerade hierbei ankommt, zu erhalten, auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung und die Verbüßung einer zehntägigen Untersuchungshaft zur Warnung dienen lassen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Insbesondere hat sie sich um einen Ausbildungsplatz zur Restaurantfachfrau bemüht, betreibt die Scheidung von dem Angeklagten M. A. und sorgt für ihre beiden Kinder. Darüber hinaus hat sie bereits nach Entlassung aus der Untersuchungshaft unmittelbar wieder eine Beschäftigung aufgenommen, welche ihr einen ausreichenden Lebensunterhalt ermöglicht. Die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände für eine Strafaussetzung zur Bewährung lagen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten ebenfalls vor. Insbesondere war das frühe Geständnis von Schuldeinsicht und Reue getragen. Zusammen mit den fehlenden Vorstrafen und einer geordneten Lebensführung ergeben sich hieraus besondere Umstände, die auch eingedenk der verhängten Strafe noch gewichtig genug sind, um diese zur Bewährung auszusetzen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist schließlich nach dem Dafürhalten der Kammer auch nicht geboten, § 56 Abs. 3 StGB. VI. Gegen den Angeklagten P. hat die Kammer gemäß §§ 61 Nr. 6, 70 Abs. 1 StGB ein zeitiges Berufsverbot verhängt. Vorliegend hat der Angeklagte P. die Straftaten des Subventionsbetrugs unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf gestellten Aufgaben begangen, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Als von dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt G. mit der Einreichung der Anträge beauftragter Berufshelfer beantragte er die Gewährung von Überbrückungshilfen im Namen der jeweiligen Antragsteller. Er fungierte insofern als Bote und stand für die Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ein. Zudem bestätigt er die Identität der jeweiligen Antragsteller. Insbesondere versicherte und dem Namen des Rechtsanwalts G., dass die zahlenmäßigen Angaben zu den Umsätzen und Schäden plausibilisiert wurden. Im Rahmen der November-/Dezemberhilfen bescheinigte der prüfende Dritte zudem die (in)direkte Betroffenheit des Antragstellers vom Corona bedingten Lockdown. Die hieraus resultierende Aufgabe zur Prüfung und Einreichung wahrheitsgemäßer Anträge ist als eine aus dieser Art der Gewerbetätigkeit erwachsende Pflicht anzusehen. Diese Pflicht hat der Angeklagte missbraucht, um der Tätergruppe die Stellung unberechtigter Subventionsanträge zu ermöglichen. Eine Fortsetzung der Tatserie konnte nur durch die Verhaftung des Angeklagten verhindert werden. Der Angeklagte will auch weiterhin im Rahmen seiner Firma, der P. Q. S. GmbH, Buchhaltungsdienstleistungen anbieten, welche den allergrößten Teil des gewohnten Umsatzes ausmachen. Es besteht weiter zur Überzeugung der Kammer die fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte alsbald in gewohnter Weise weiterarbeiten und sich bei einer sich neuerlich bietenden Gelegenheit - etwa im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld oder Steuern erneut durch das Ausnutzen seines Betriebs strafbar machen wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem – im Rahmen der hier zu treffenden Prognoseentscheidung einzubeziehenden – völlig uneinsichtigen Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, zum anderen auch daraus, dass die von ihm geleitete Firma nach Angaben der Zeugin L3 ohne die Einkünfte aus den hier strafbefangenen Taten keine positiven Umsätze im Tatzeitraum habe erzielen können. Hierfür spricht außerdem, dass der Angeklagte augenscheinlich in ein kriminelles System des G2 eingebunden ist, der den P. der Tätergruppe „zuteilte“ und dafür Provision erhielt. Um diese Gefahr nachhaltig zu beseitigen, hält die Kammer es für erforderlich, dem Angeklagten für drei Jahre die selbständige Ausübung buchhalterischer Tätigkeiten sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder zur Ausübung von buchhalterischen Tätigkeiten Angestellter eines Buchhalters, Steuerberaters oder Rechtsanwalts zu verbieten. Diese Maßregel ist nach dem Maßstab des § 62 StGB im Hinblick auf die vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr auch verhältnismäßig. VII. 1. Die Einziehung von Wertersatz Soweit die Tätergruppe durch ihre Taten Vermögensvorteile erlangt haben, sind diese als Wertersatz (§ 73c Satz 1 StGB) einzuziehen. Die Mittelbarkeit eines solchen Zuflusses (Umwandlung von Buch- in Bargeld) steht der Einziehung nicht entgegen. Denn es reicht aus, dass zunächst einer der Tatbeteiligten den Taterlös vereinnahmt, bevor er ihn an den von der Einziehung betroffenen Tatbeteiligten überträgt; dadurch wird der Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen Tatbeitrag und Vereinnahmen des Tatertrags nicht unterbrochen. Soweit der beim Angeklagten P. sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 12.500,- Euro bereits bei der H. Justizkasse eingezahlt wurde, hat dies zur Folge, dass die Banknoten aufgrund Vermengung als individualisierbare Objekte nicht mehr vorhanden sind und somit die Anordnung ihrer Einziehung ins Leere geht; die Wirkung der Maßnahme gemäß § 75 StGB kann sich nicht mehr auf die körperlichen Zahlungsmittel erstrecken. Gemäß § 73c Satz 1 StGB ist dem Wortlaut der Norm entsprechend die Einziehung des Wertes dieser Forderung zulässig. Der eingezahlte Geldbetrag wird sodann im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sein. Soweit die Angeklagten auch entsprechende Aufwendungen gehabt haben, unterfallen sie dem Abzugsverbot aus § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB, da sie der Vorbereitung und Durchführung der Taten dienten. 2. Einziehung der Tatmittel Darüber hinaus war die Einziehung der im Tenor unter 8. angeführten, am 10. November 2021 sichergestellten Gegenstände als Tatmittel anzuordnen, welche sämtlich zur Begehung bzw. Vorbereitung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Straftaten gebraucht wurden oder bestimmt waren, § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Die Mobiltelefone und USB-Sticks dienten hierbei als Speicher- bzw. Kommunikationsmedien, die den jeweiligen Angeklagten gehörten und ihnen zum permanenten Austausch mit den übrigen am Netzwerk Beteiligten dienten, insbesondere um sich untereinander über die Taten auszutauschen, den Kontakt zu Banken, Finanzämtern und den Scheingeschäftsführer sicherzustellen, die wichtigen Informationen zu versenden und zu erhalten (insbesondere die Erklärungen zu den Anträgen, die nachzureichenden Unterlagen oder auch die Bewilligungsbescheide) und somit überhaupt die Taten begehen zu können. Auch die beiden Laptops, die im Eigentum des M. A. standen, dienten den Angeklagten zur unmittelbaren Tatausführung, nämlich dem Erstellen und Versenden der Anträge und Unterlagen. Die Kammer war sich bewusst, dass die Anordnung der Einziehung der vorgenannten Gegenstände im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes steht, § 74 Abs. 1 StGB. Jedoch sieht das Gericht in Anbetracht der häufigen Nutzung dieser Gegenstände über einen längeren Zeitraum zur Begehung einer Vielzahl an Taten mit großem Schadensvolumen keine der Einziehung entgegenstehenden Gründe, die so schwer wiegen, als dass den Angeklagten diese belassen werden müssten. Aus Sicht des Gerichts führt die Einziehung nicht zu einem übermäßig belastenden Eingriff, § 74 f StGB. 3. Einziehung des Bargeldes Die Einziehungsentscheidung aus Ziffer 6 des Tenors beruht auf § 73 Abs. 1 StGB. Bei den sichergestellten Geldern in Höhe von 261.180,- Euro handelt es sich um originär Taterlangtes. Hinsichtlich der Gelder im Schließfach haben dies die Angeklagten S. und M. A. selbst eingeräumt. Die Kammer ist überzeugt, dass für das in der Wohnung aufgefundene Bargeld nichts Anderes gelten kann. Hierfür spricht schon die Art der Aufbewahrung als Bargeld in ungewöhnlicher Höhe versteckt an mehreren Orten in der Wohnung, obwohl beide Angeklagte über Konten verfügten. Dies gilt umso mehr, als dass sämtliche Auszahlungen der Förderbanken in den vorliegenden Taten von der Tätergruppe stets in bar abgehoben worden waren und andere legale Einkommensquellen in derartiger Größenordnung nicht zur Verfügung standen. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.