Beschluss
618 Qs 12/20
LG Hamburg 18. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0923.618QS12.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Finanzamts H.- O. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.07.2020, Az. 161 Gs 812/20, abgeändert durch den Beschluss vom 20.08.2020, mit dem die Beschlagnahme der Umsatzsteuerakten der E. E. GmbH hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019 und 2020 und der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 gemäß §§ 94, 98 StPO angeordnet wurde, wird als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Finanzamts H.- O. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.07.2020, Az. 161 Gs 812/20, abgeändert durch den Beschluss vom 20.08.2020, mit dem die Beschlagnahme der Umsatzsteuerakten der E. E. GmbH hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019 und 2020 und der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 gemäß §§ 94, 98 StPO angeordnet wurde, wird als unbegründet verworfen. I. Die Staatsanwaltschaft H. führt gegen die Geschäftsführerin der E. E. GmbH (E.), Frau D. B., ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges gem. § 263 StGB (Beantragung von Corona-Soforthilfe), welches auf eine Verdachtsmeldung der Sparkasse L. AG zurückzuführen ist. Die Beschuldigte stellte nach Lage der Akten als aktuelle Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der E. bei der H. Investitions- und Förderbank (IFB), B., H., online einen Antrag auf Gewährung „H. Corona-Soforthilfe“ mit der vermutlich wahrheitswidrigen Behauptung, durch die Coronakrise sei bei der E. ein die Existenz bedrohender Liquiditätsengpass in Höhe von 48.000 € eingetreten, woraufhin die IFB mit Bescheid vom 16.05.2020 H. Corona-Soforthilfe in einer Höhe von 25.000 € als einmalige freiwillige Finanzhilfe bewilligte und am 19.05.2020 an die E. auszahlte. Am 20.05.2020 wurden von dem Konto der GmbH 10.000 € mit dem Betreff „Gewinnausschüttung 2019“ auf das Konto der bis zum 27.03.2020 einzigen vorherigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin überwiesen, welche ihre Anteile am 27.03.2020 zum Nennwert an die Beschuldigte übertragen hatte. Bereits am 10.03.2020 hatte die E. 15.000 €, am 19.03.2020 5.000 €, am 01.04.2020 5.000 € und am 19.05.2020 insgesamt 25.000 € an die ehemalige Gesellschafterin mit dem Verwendungszweck „Gewinnausschüttung 2019“ überwiesen. Auf Bitte des LKA H. vom 10.06.2020 insbesondere die gemeldeten Umsätze und Umsatzsteuervoranmeldungen der E. wegen des Verdachts eines Subventionsbetrugs in Kopie zur Verfügung zu stellen, teilte das Finanzamt H.- O. am 30.06.2020 mit, dass es sich gehindert sehe, die erbetenen Unterlagen und Informationen dem LKA zukommen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.07.2020 die Anordnung der Beschlagnahme der beim Finanzamt H.- E. geführten Umsatzsteuerakten der E. zur Steuernummer gemäß §§ 94, 98 StPO. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 28.07.2020 antragsgemäß die Beschlagnahme der Umsatzsteuerakten der E. beim Finanzamt H.- E. an. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18.08.2020 änderte das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.08.2020 den Beschluss vom 28.07.2020 dahingehend ab, dass die Beschlagnahme der unter der Steuernummer bzw. geführten Umsatzsteuerakten der E. beim Finanzamt H.- O., N.str., H., angeordnet wurde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Finanzamts H.- O. vom 04.09.2020 (fehlerhaft mit Datum 04.03.2020 versehen), die damit begründet wird, dass einer Beschlagnahme § 30 AO entgegenstehe. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gem. § 31a Abs. 1 Nr. 1 b) bb) AO seien nicht gegeben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Finanzamts H.- O. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg und wird daher verworfen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.07.2020 in der Fassung des Beschlusses vom 20.08.2020 ist rechtmäßig. Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei geht die Kammer davon, dass es sich bei der im Tenor erfolgten Konkretisierung lediglich um eine Klarstellung des Beschlusses handelt, weil sich diese Einschränkung auf die Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019 und 2020 und die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 bereits aus der Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses ergibt. Das Amtsgericht hat die Beschlagnahme der Umsatzsteuerakte zu Recht angeordnet. Die Umsatzsteuerakte, soweit sie sie die Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019 und 2020 und die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 betrifft, kommt für die Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) als Beweismittel in Betracht (§ 94 Abs. 1 StPO), denn sie wird Auskunft über die Umsatzentwicklung vor und nach dem Beginn der Coronakrise geben können und damit auch über die Frage, ob der E. die gezahlte Coronahilfe überhaupt zugestanden hat. Das zuständige Finanzamt hat die Steuerakten nicht freiwillig an die Staatsanwaltschaft herausgegeben. Eine Sperrerklärung gem. § 96 Satz 1 StPO ist nicht vorgelegt worden. Der Beschlagnahme steht auch nicht das Steuergeheimnis gem. 30 AO entgegen. Zwar wird § 30 AO dahingehend ausgelegt, dass es nicht nur auf freiwillige Mitteilungen der Amtsträger der Finanzämter, sondern auch auf Beschlagnahmungen von Steuerakten Anwendung findet. Denn zu den von § 96 StPO erfassten öffentlichen Belangen kann auch das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO gehören. Diese Vorschrift schützt das Steuergeheimnis als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts. Sie dient zum einen dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und der anderen zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen. Zugleich wird mit ihr der Zweck verfolgt, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d. h. insbesondere auch gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diese im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen haben einen hohen Rang, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht. Dieser hohe Rang rechtfertigt es, bei der Auslegung der Staatswohlklausel im Sinne des § 96 StPO auch die durch § 30 AO geschützten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, um so einen Wertungswiderspruch zwischen den beiden Geheimhaltungsvorschriften zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 2 BvE 11/83, BStBl II 1984, 634; OLG Hamm vom 08.01.1991 3 Ws 552/90). Es liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) AO vor, denn es besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung der geschützten Daten. Das Regelbeispiel § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) ist erfüllt, denn der durch die Ermittlungen verfolgte Betrug zur Erlangung einer Corona-Soforthilfe wäre eine Wirtschaftsstraftat, welche nach ihrer Begehungsweise die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden der öffentlichen Einrichtungen und das Vertrauen der Allgemeinheit auf diese Arbeit erheblich erschüttern würde. Die Corona-Beihilfen sind vom Staat gewährt worden, um Betriebe, die durch Corona unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, schnell zu unterstützen. Hierbei wurde wegen der Ausnahmesituation, die durch die Pandemie entstanden war und die es noch niemals in der Geschichte der Bundesrepublik gab, darauf verzichtet, umfangreiche Vorprüfungen vor der Auszahlung durchzuführen. Der Staat ist damit erheblich in Vorleistung getreten und hat hierdurch eine enorme Verschuldung des Staates und damit Belastung der Steuerzahler in Kauf genommen. Im Rahmen der Coronahilfe wurde ein umfassendes gegenseitiges Vertrauen vorausgesetzt. Dieses würde durch betrügerisches Verhalten der Antragsteller erschüttert. Zwar beträgt die konkrete Coronahilfe, um die es hier geht, nur 25.000 € und ist damit der Höhe nach nicht erheblich im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) AO, alternativ nennt die Vorschrift aber auch die Begehungsweise der Wirtschaftsstraftat, die hier – sofern sich der Tatverdacht bestätigt – durch ein gezieltes Ausnutzen der aufgrund der Vielzahl betroffener Betriebe und der zum Zeitpunkt der Einführung der Corona-Soforthilfe gegebenen Eilbedürftigkeit erleichterten Auszahlungsvoraussetzungen gekennzeichnet wäre. Bei der Corona-Soforthilfe geht es um eine Vielzahl von Fällen und erhebliche Auswirkungen dieser Fälle auf die Allgemeinheit insgesamt. Die angeordnete Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere dient sie nicht der allgemeinen Ausforschung. Zwar ist unsicher, ob aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für 2019 und 2020 und der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 die Liquidität der Gesellschaft bei Antragstellung abgelesen werden kann, da nicht alle Betriebsausgaben Vorsteuern enthalten. Allerdings kann man den Unterlagen zumindest entnehmen, ob sich der Umsatz der E. überhaupt nach Ausbruch der Pandemie negativ entwickelt hat. Dies ist bei Gesellschaften, die im Bereich des Baus tätig sind, während der Pandemie nicht zwingend gewesen. Im Streitfall liegen bereits konkrete Informationen vor, welche für das Vorliegen eines Betrugs sprechen. Denn am 20.05.2020 wurden von dem Konto der GmbH 10.000 € an die vorherige Gesellschafterin als Gewinnausschüttung 2019 überwiesen, nachdem bereits am 10.03.2020 15.000 €, am 19.03.2020 5.000 €, am 01.04.2020 5.000 € und am 19.05.2020 insgesamt 25.000 € an diese mit dem Verwendungszweck „Gewinnausschüttung 2019“ überwiesen worden waren. Diese Zahlungen könnten insbesondere für eine zweckwidrige Verwendung der Corona-Hilfe sprechen und damit ein Indiz für einen Betrug darstellen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenfreiheit besteht.