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Urteil

317 O 82/18

LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0122.317O82.18.00
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Leitsätze
1. Wird ein Haus gekauft, welches auf einen vorhandenen Rohbau errichtet wurde und deswegen einem Neubau gleichzustellen ist, ist auf den Vertrag Werkvertragsrecht auch dann anzuwenden, wenn das Wohnhaus erst nach Fertigstellung verkauft wird (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15). (Rn.14) 3. Sind seit einer gesetzten Mangelbeseitigungsfrist fast drei Jahre vergangen und wurde die Mangelproblematik bereits in einer Güteverhandlung ausführlich erörtert, in der der Werkunternehmer nicht einmal persönlich erschien, ist eine weitere Fristsetzung zur Ermöglichung der Begutachtung vorhandener Mängel nicht notwendig.(Rn.15)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 336.738,26 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 329.678,26 seit dem 4.12.2018 bis zum 22.6.2020 und auf € 336.738,26 seit dem 23.6.2020, in Höhe von € 317.000 als Kostenvorschuss, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 5.620,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 4.12.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern über den Kostenvorschussanspruch hinausgehende Schäden zu ersetzen, die ihnen als Verzögerungs- oder Mangelfolgeschaden aufgrund und im Zusammenhang mit den Mängeln des Objekts M. Landstraße in T., wie sie in den nachstehenden Gründen aufgeführt sind, entstanden sind oder noch entstehen werden. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 336.738,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Haus gekauft, welches auf einen vorhandenen Rohbau errichtet wurde und deswegen einem Neubau gleichzustellen ist, ist auf den Vertrag Werkvertragsrecht auch dann anzuwenden, wenn das Wohnhaus erst nach Fertigstellung verkauft wird (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15). (Rn.14) 3. Sind seit einer gesetzten Mangelbeseitigungsfrist fast drei Jahre vergangen und wurde die Mangelproblematik bereits in einer Güteverhandlung ausführlich erörtert, in der der Werkunternehmer nicht einmal persönlich erschien, ist eine weitere Fristsetzung zur Ermöglichung der Begutachtung vorhandener Mängel nicht notwendig.(Rn.15) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 336.738,26 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 329.678,26 seit dem 4.12.2018 bis zum 22.6.2020 und auf € 336.738,26 seit dem 23.6.2020, in Höhe von € 317.000 als Kostenvorschuss, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 5.620,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 4.12.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern über den Kostenvorschussanspruch hinausgehende Schäden zu ersetzen, die ihnen als Verzögerungs- oder Mangelfolgeschaden aufgrund und im Zusammenhang mit den Mängeln des Objekts M. Landstraße in T., wie sie in den nachstehenden Gründen aufgeführt sind, entstanden sind oder noch entstehen werden. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 336.738,26 € festgesetzt. Die nach Auslegung des allzu weit gefassten Klageantrags zu 2 insgesamt zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. 1. Den Klägern steht nach Abnahme ihres Wohnhauses am 15.12.2017 und erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung vom 17.5.2018 aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB ein Vorschussanspruch in Höhe von insgesamt € 317.060 für die Beseitigung verschiedener, in dem Gutachten S. dokumentierter Mängel zu. a. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 2.11.2017 ist Werkvertragsrecht anzuwenden, weil die Kläger von dem Beklagten ausweislich § 3 Nr. 2 des notariellen Vertrages ein nahezu vollständig umgebautes, „neues“ Wohnhaus erworben haben, das selbst nach dem nur pauschal gehaltenen Beklagtenvortrag jedenfalls die - einem Neubau gleichzustellende - Errichtung eines Wohnhauses auf dem vorhandenen Rohbau zum Gegenstand hatte (vgl. dazu umfassend BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 21 ff. - juris). b. Das Wohnhaus weist zahlreiche Mängel auf, die sich schlüssig - ebenso wie der zur Beseitigung erforderliche Aufwand - aus dem Gutachten S. ergeben. Von dem darin enthaltenen Parteivortrag hat das Gericht als unstreitig auszugehen, da die Kläger die Mängel schlüssig dargelegt haben und der Beklagte seiner ihn als Werkunternehmer und Bauträger treffenden Pflicht zur unmittelbaren Untersuchung der gerügten Mängel nicht nachgekommen ist. Er durfte daher nicht nur einfach und ins Blaue hinein bestreiten (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, Rn. 165 zum 6. Teil m.w.N.). Nach ausführlicher Erörterung der Mangelproblematik bereits in der Güteverhandlung, in der der Beklagte trotz Ladung nicht einmal persönlich erschienen ist, bedurfte es fast drei Jahre nach Ablauf der von den Klägern gesetzten Mangelbeseitigungsfrist gegenüber dem anwaltlich beratenen Beklagten einer weiteren Frist zur Ermöglichung der Begutachtung vorhandener Mängel nicht. Der Beklagte hat sich erkennbar weder um eine solche bemüht noch im Übrigen Stellungnahmen seiner von ihm beauftragten Nachunternehmer eingereicht. Im einzelnen handelt es sich um folgende Mängel, Mangelsymptome oder Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik mit entsprechend veranschlagten Kosten: (1) fehlende Ertüchtigung Altbausubstanz: In den Mauerpfeilern wurden keine Sperrschichten gegen aufsteigende Feuchtigkeit eingebaut. Bei den mit Vormauersteinen abgemauerten Bestands-Stahlbetonskelettstützen ist im Mauerwerksaustauschverfahren abschnittsweise eine Sperrschicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit einzubauen und als rückseitige Fußpunktabdichtung an den Stahlbetonskelettstützen hochzuziehen und zu fixieren, einschl. aller Nebenarbeiten. Die Abdichtung muss für den späteren Anschluss des seitlichen Mauerwerks links und rechts ca. 15 cm überstehen. Die luftdichte Schicht des mit Holz verschalten Walmdaches wurde umlaufend nicht „luftdicht" am Drempel angeschlossen. Ein An- oder Abschluss war nicht vorhanden. Luftfeuchtigkeit zieht in die Dämmebene und kondensiert, der Dämmwert sinkt, es bilden sich holzzersetzende Pilze. Notwendig sind zur Mangelbeseitigung folgende Arbeiten: Gerüsterstellung, Rückbau der senkrechten Drempelverschalung (ca. 45 qm), Anschluss der luftdichten Schicht herstellen, senkrechten Drempelbereich mit Profilbrettern herstellen und offenporig lasieren. Für die sich daraus ergebenden Mangelbeseitigungskosten von brutto € 9.683 wird Bezug genommen auf Seite 18 der Anlage K 11. Das Gericht schließt sich der nach den Grundsätzen des Vorschussverfahrens nur grob gehaltenen, aber zuletzt gut nachvollziehbaren Schätzung des Sachverständigen an, § 287 ZPO. Substantiierte Einwendungen hat der als Werkunternehmer/Bauträger sachkundige Beklagte im Verfahren nicht erhoben. (2) mangelhafte Sanierung Die Walmdachkonstruktion wurde „ohne Hinterlüftung“ erstellt und mit einem Titanzinkblechdach in Falztechnik belegt. Die Dampfsperre ist im Drempelbereich nicht vorhanden und wurde im Walmdachbereich nicht angeschlossen, die Eisenträger, die vor den Säulen stehen wurden im Trockenbau ohne luftdichte Schicht hergestellt. Die Mineralwolle ist im Walmdachbereich nass, die Holzfeuchte ist höher als erlaubt. Im Attikabereich fehlt das wasserdichte Unterdach oder eine Sicherheitsrinne. Die OSB-Unterkonstruktion ist nass, die Attikaausbildung wurde zum Teil nicht wasserdicht hergestellt. Sämtliche Fenster und Türen in der Außenfassade wurden weder schlagregendicht noch luftdicht oder ausreichend gedämmt montiert. Die von außen montierten Fensterbänke wurden nicht wasserdicht angeschlossen und mit zu geringem seitlichem Tropfabstand montiert. Der Parkettboden schüsselt, es fehlen die Stellmotoren auf den Heizkreisverteilern der Fußbodenheizung, es sind keine Raumthermostate für die Temperaturregulierung der Raumtemperaturen vorhanden und auch keine Verkabelungen zwischen den Raumthermostaten und den Heizkreisverteilern. Die Anbindeleitungen der Fußbodenheizung zu den einzelnen Räumen wurden nicht gedämmt. Gipskartonplatten wurden ohne Versatz montiert Leichtbauwände wurden ohne Verstärkungsprofile in den Türlaibungen erstellt, umlaufend wurde der Sockelbereich des Hauses nicht als zweischaliges Mauerwerk und ohne funktionierende Horizontalsperre (ohne L- oder Z-Folie) erstellt. Es wurden Granitplatten um das Außenmauerwerk gelegt, die direkt an das Außenmauerwerk anschließen. Aus den Granitplatten kommt ein Fundamenterder heraus ohne Anschluss an die Erdungsanlage. Ausmauerungen im Außenwandbereich zwischen den Stahlbetonskelettstützen und unterhalb der Fensterbrüstungen wurden mit einem 11,5 cm starken Verblendstein vorgenommen. Von innen wurde Ständerwerk vor den Verblendstein gestellt und mit ca. 8 cm Mineralwolle gedämmt. Eine luftdichte Schicht wurde nicht eingebaut. Die Verblendsteine und die Säulen sind im Innenbereich nass. Die Wandbauteile entsprechen nicht den Vorgaben der EnEV und funktionieren bauphysikalisch nicht. Es wurde kein zweischaliges Mauerwerk erstellt. Die Abdichtung der Betonsohle wurde weder an die Horizontalsperre angeschlossen, noch ausreichend am aufsteigenden Mauerwerk hochgezogen. Der Rückbau ist wie folgt vorzunehmen: Die Attika aus Titanzinkblech ist mit der OSB-Unterkonstruktion zu entfernen. Der freie Mauerbereich ist provisorisch gegen Niederschlagswasser abzudichten. Die Sichtholzverschalung, die von unten gegen den Dachstuhl montiert wurde, ist mit der luftdichten Schicht und der Mineralwolle zu entfernen. Die Trockenbauverkleidungen auf den Innenseiten der Stahlbetonskelettstützen ist mit den Gipskartonplatten und der Mineralwolle zu entfernen. Die schüsselnden Parkettböden und Bodenfliesen sind mit den Fußleisten und Fliesensockelstreifen, dem Betonestrich, der Fußbodenheizung und der Dämmung zu entfernen. Sämtliche ohne Versatz eingebaute Gipskartonplatten sind im Wand- und Deckenbereich zu entfernen. Sämtliche Fenster- und Türen in den Außenwänden sind zu entfernen. Die zwischen den Mauerpfeilen und unterhalb der Fensterbrüstungen ausgemauerten Bereiche sind komplett zurückzubauen, einschließlich der Ständerwerkkonstruktionen mit Mineralwolle und Gipskarton auf den Wandinnenseiten. Notwendig sind zur Mangelbeseitigung folgende Arbeiten und Kosten: - Baustelle einrichten - Rückbau in den Rohbauzustand. Die Attika aus Titanzinkblech ist mit der OSB-Unterkonstruktion zu entfernen, die OSB-Platten verfaulen bereits. Der freie Mauerbereich ist provisorisch gegen Niederschlagswasser abzudichten. Die Sichtholzverschalung, die von unten gegen den Dachstuhl montiert wurde, ist mit der luftdichten Schicht und der Mineralwolle zu entfernen. Feuchtigkeitsschäden im Dachstuhl durch den nicht vorhandenen Anschluss der luftdichten Schicht sind zu beheben. Die Trockenbauverkleidungen auf den Innenseiten der Stahlbetonskelettstützen und der Außenwände ist mit der Mineralwolle zu entfernen. Die schüsselnden Parkettböden und Bodenfliesen sind mit den Fußleisten und Fliesensockelstreifen, dem Betonestrich, der Fußbodenheizung und der Dämmung zu entfernen. Sämtliche ohne Versatz eingebaute Gipskartonplatten sind im Wand- und Deckenbereich zu entfernen. Sämtliche Fenster- und Türen in den Außenwänden sind zu entfernen. ·- Komplettes Walmdach innen/außen bearbeiten. Feuchteschäden an Sparren durch nicht angeschlossene luftdichte Schicht im Drempelbereich und nicht vorhandene Be- und Entlüftungen. Luftfeuchtigkeit zieht in die Dämmebene und kondensiert, der Dämmwert sinkt, es bilden sich holzzersetzende Pilze. Gerüst aufbauen, Sparren aufdoppeln für Belüftung und Dämmstärke des Klemmfilzes. Klemmfilz einbauen, Be- und Entlüftung herstellen, außen mit Zinkblech und Lochprofil abdecken. Luftdichte Schicht einbauen, Sparschalung einbauen, Profilbretter montieren und weiß streichen. ·- Die komplette Dachtraufe ist umlaufend neu auszubilden mit einer OSB-Unterkonstruktion, einer Sicherheitsrinne und einem wasserdichten Unterdach. ·- Die komplette Abdichtung der Bodenplatte ist zu überprüfen und, wenn erforderlich nachzubessern. Bei Abdichtungen auf der Bodenplatte muss die Abdichtung an die waagerechte Abdichtung der Wände (Sperrschicht in den Lagerfugen) herangeführt werden oder mit ihr verklebt werden, sodass keine Feuchtigkeitsbrücken entstehen können. Aufsteigende Feuchtigkeit führt zu schüsselndem Parkettboden. Der komplette Sockelbereich des Hauses (die Zwischenwände aus Vormauersteinen zwischen den Mauerpfeilern), ist mit einer funktionierenden Horizontalsperre neu herzustellen. Alle vom Boden berührten Außenflächen und Umfassungswände sind gegen seitliche Feuchtigkeit abzudichten. Außen- und Innenwände sind durch mindestens eine waagerechte Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu schützen. Die Außenabdichtung muss unten bis zum Fundamentabsatz reichen und so an die waagerechte Abdichtung herangeführt oder mit ihr verklebt werden, dass keine Feuchtigkeitsbrücken entstehen können. Bei aufgehenden Wänden mit Bekleidungen (z.B. Verblendungen) muss die Abdichtung hinter der wasserbeanspruchten Ebene der aufgehenden Wand liegen. Die Bekleidungen sind dabei so zu verankern, dass die Abdichtung im wasserbeanspruchten Bereich nicht perforiert wird. Ist dies unvermeidlich, sind die Verankerungen als Durchdringungen abzudichten. Im Sockelbereich muss der Untergrund so geplant sein, dass bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchte und zeitweise aufstauendes Sickerwasser die Abdichtung im Regelfall bis 300 mm über OKG geführt werden kann, um ausreichende Anpassungsmöglichkeiten der Geländeoberfläche sicherzustellen. Im Endzustand sollte dieser Wert im Regelfall das Maß von 150 mm nicht unterschreiten. Die Abdichtung ist hinter der Verblendschale auf der Außenseite der Innenschale hochzuführen. Der Schalenzwischenraum sollte am Fußpunkt der Verblendschale oberhalb der Geländeoberfläche entwässert werden. ·- Hintermauerwerk zwischen den Mauerpfeilern nach den Vorgaben der EnEV fachgerecht erstellen und im Innenbereich verputzen einschließlich aller Nebenarbeiten. ·- Die komplette Betonsohle ist nach den Vorgaben der EnEV zu dämmen, die Fußbodenheizung ist mit gedämmten Anbindeleitungen zu verlegen, es sind in allen Räumen > 6 m2 Raumthermostate einzubauen und mit den Stellmotoren auf dem Heizkreisverteiler zu verbinden, Lieferung und Einbau von Zementestrich. ·- Umsetzung des Lüftungskonzeptes für den nutzerunabhängigen Raumluftwechsel im Gebäude, zwecks Einhaltung der Raumlufthygiene und der Raumluftentfeuchtung. ·- Herstellung der Sanitärinstallationen, fachgerechte Herstellung der Trinkwasserinstallation einschl. der Abdichtungsarbeiten. ·- Parkett- und Fliesenarbeiten einschließlich aller Nebenarbeiten. Lieferung und Montage von Sockelleisten- und Fliesensockelstreifen. ·- Es sind Fenster und Türen nach Vorgabe der EnEV zu liefern und zu montieren. Die Fenster sind gedämmt, luftdicht- und schlagregendicht einzubauen. Die Fensterbänke im Außenbereich sind fachgerecht zu montieren. ·- Lieferung und Montage von Beschattungsanlagen für die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes. ·- Gerüst erstellen, vorhalten und wieder abbauen im Innen- und Außenbereich. ·- Malerarbeiten. ·- Innenausbau, Trockenbauwände, Zimmertüren. ·- Elektroarbeiten ·- Änderung der Entwässerungssituation vor dem Haus. Für die sich daraus ergebenden Mangelbeseitigungskosten von brutto € 239.904,- wird Bezug genommen auf Seite 20-22 der Anlage K 11. Das Gericht schließt sich der nach den Grundsätzen des Vorschussverfahrens nur grob gehaltenen, aber zuletzt gut nachvollziehbaren Schätzung des Sachverständigen an, § 287 ZPO. Substantiierte Einwendungen hat der als Werkunternehmer/Bauträger sachkundige Beklagte im Verfahren nicht erhoben. (3) Neubau (Schlafzimmer) Aufgrund der fehlenden Horizontalsperre zwischen dem Fundament und der KVH-Schwelle, auf der die KVH-Ständer stehen, der nicht vorhandenen Dampfsperre und der nicht ausreichenden Dämmung an den Wand- und Deckenbauteilen (luftdichte Schicht), den eingeschnittenen KVH-Dachsparren, der nicht seitlich am Fundament hochgeführten Bodenplattenabdichtung, den nicht mit Versatz montierten Gipskartonplatten, der nicht lotrecht innerhalb der zugelassenen Maßtoleranz gemauerten Laibungen und der fehlenden „Hinterlüftung“ der Dachkonstruktion ist der komplette Anbau bis zur Betonsohle zurückzubauen. Das bedeutet den kompletten Rückbau der Dachkonstruktion mit dem Titanzinkblech, den OSB-Platten, der Rinnenanlage und der Wandanschlüsse, Rückbau der KVH-Sparren, Ständer und Schwellen einschließlich Mineralwolle und Gipskartonplatten. Die Fenster, die nicht dem Baujahr entsprechen, zum Teil im Fensterblendrahmen angebohrt sind und weder luftdicht noch schlagregendicht montiert wurden sind zu demontieren, der schüsselnde Parkettboden ist mit den Fußleisten, dem Betonestrich, der Fußbodenheizung und der Dämmung zurückzubauen. Bei der Demontage der KVH-Ständer, auf die von außen OSB-Platten montiert wurden, verlieren die Verblendmauern die Standfestigkeit und sind ebenfalls zurückzubauen. Notwendig sind zur Mangelbeseitigung Arbeiten um Rückbau des Anbaus einschließlich Entsorgungskosten, und zwar: Die Anschlusspunkte des Fundaments Anbau/ Bestandshaus sind hinsichtlich der Statik und der Abdichtung zu überprüfen. Die Betonsohlenabdichtung ist zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern. Die Abdichtung ist bei Neuerstellung in Leichtbauweise bis Vorderkante Fundament zu führen und an die Horizontalsperre des Hauptgebäudes anzuschließen. Bei der Erstellung der Wandkonstruktionen in Leichtbauweise ist die Dämmung nach den Vorgaben der EnEV vorzunehmen und es ist eine luftdichte Schicht einzubauen. Der Gipskarton ist mit ausreichendem Versatz zu montieren. Auch der Verblendstein der Außenfassade ist fachgerecht mit einer Horizontalsperre herzustellen. Die Dachkonstruktion ist zwischen der Traufe und dem First „hinterlüftet“ herzustellen. Die KVH-Sparren sind mit Klemmfilz entsprechend den Vorgaben der EnEV zu dämmen, es ist eine luftdichte Schicht einzubauen und die Gipskartonplatten sind mit ausreichendem Versatz zu montieren. Die KVH-Sparren müssen die Schneelast sicher aufnehmen können. Zwischen den Titanzinkblechen und dem wasserdichten Unterdach sind Drainagematten einzubauen, es sind Unterschläge aus gehobelten Brettern herzustellen. Der Wandanschluss ist im Dachbereich mit 15 cm Höhe herzustellen. Die Betonsohle ist zu dämmen, die Fußbodenheizung ist mit gedämmten Anbindeleitungen zu verlegen, es ist ein Raumthermostat einzubauen und mit dem Stellmotor auf dem Heizkreisverteiler zu verbinden. Es sind neue Fenster, zwischen dem Blendrahmen und dem Mauerwerk gedämmt, luftdicht und schlagregendicht zu montieren. Es ist ein Betonestrich zu verlegen, auf den ein Parkettboden geklebt wird, wenn die Verlegereife erreicht ist. Die Gipskartonplatten sind zu verspachteln, Decken- und Wandflächen sind zu streichen. Für die sich daraus ergebenden Mangelbeseitigungskosten von brutto € 67.473,- wird Bezug genommen auf Seite 23-24 der Anlage K 11. Das Gericht schließt sich der nach den Grundsätzen des Vorschussverfahrens nur grob gehaltenen, aber zuletzt gut nachvollziehbaren Schätzung des Sachverständigen an, § 287 ZPO. Substantiierte Einwendungen hat der als Werkunternehmer/Bauträger sachkundige Beklagte im Verfahren nicht erhoben. Das Gericht hat mangels anderweitigen Sachvortrags die von den Klägern beanspruchte Leichtbauweise zugrunde gelegt. c. Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht vereinbart. Aufgrund § 12 Nr. 1 des notariellen Vertrages schuldete der Beklagte die erbrachten Werkleistungen als Leistungssoll, denen in Nr. 4 a)-c) entsprechende gesetzliche Gewährleistungsregeln zugeordnet sind. Ein Gewährleistungsausschluss findet sich nur in Nr. 4 b) für Mängel des Grundstücks und der Altbausubstanz, die hier aber im Ergebnis nicht in Rede stehen. Insoweit wäre ohnehin die Rückausnahme in Nr. 5 dritter Spiegelstrich anwendbar, wonach der Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf die Altbausubstanz nicht greift, wenn - wie hier die unter b. (1) genannten - Mängel zu Mängeln am Vertragsgegenstand führen. Die fehlenden Sperrschichten gegen aufsteigende Feuchtigkeit in den Mauerpfeilern und die Mängel im Bereich der Dampfsperre im Übergang Mauerwerk/Walmdach führen zu nachhaltiger Feuchtigkeit im Wohnhaus und im Ergebnis zu einer erheblichen Schädigung der (Neu)bausubstanz. Ein Zustand des neu sanierten Wohnhauses entsprechend den anerkannten Regeln der Technik kann ohne entsprechende Ertüchtigung daher erkennbar nicht erreicht werden. 2. Mit Klarstellung in der Tenorierung war auch die nach § 256 ZPO in zulässiger Weise beantragte Feststellung auszusprechen. Die Schadensentwicklung aufgrund von Mängeln und deren schuldhafter Nichtbeseitigung befindet sich insgesamt noch in der Entwicklung, so dass die Kläger weder gehalten waren, bereits entstandene Schäden fortlaufend zu beziffern, noch künftig entstehende Schäden jeweils verjährungsunterbrechend geltend zu machen (BGH Urteil vom 21.1.1991 - III ZR 204/89 - juris). Da die Mangelbeseitigungsfrist längst ungenutzt verstrichen ist, kommen zwar sowohl Schadensersatzansprüche statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB als auch solche neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Tenor war aber sprachlich auf die hier streitgegenständlichen Mangeltatbestände zuzuschneiden und im Übrigen als Mangelfolgeschaden oder Verzögerungsschaden klarzustellen, da die Kläger wegen § 281 Abs. 4 BGB ihren Vorschussanspruch erhalten und daher nicht Schadensersatz statt der Leistung festgestellt haben wollten. 3. Der Beklagte schuldet aus § 280 Abs. 1 auch die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 5.620,58 und der gezahlten Sachverständigenkosten in Höhe von € 19.678,26. Für einen Verstoß der Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht wegen der angefallenen Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten hat das Gericht keine Anhaltspunkte. 4. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen auf §§ 91, 709 ZPO. Der zurückgenommene Zinsantrag zu 3. spielt wegen § 4 ZPO trotz § 269 Abs. 3 ZPO keine Rolle. Die Kläger machen gegen den beklagten Veräußerer eines umfassend sanierten und zum Wohnhaus umgebauten Gewächshauses Kostenvorschussansprüche wegen Mängeln und Schadensersatzansprüche wegen Privatgutachterkosten und Rechtsanwaltskosten geltend. Die Kläger erwarben am 2.11.2017 von dem Beklagten die von ihm sanierte, zu einem Einfamilienhaus umgebaute ehemalige Orangerie auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft T.-S.-Park in der M. Straße in T.. Der Beklagte erstellte neben der Sanierung und dem Umbau zum Wohnhaus auch einen 18 qm großen Anbau und verpflichtete sich, als „Restarbeiten“ einen Zwischenraum am Fenster im Erdgeschoss zum Schlafzimmer im Dachgeschoss zu schließen. Für die Einzelheiten des Kaufvertrages, insbesondere die Regeln zur Gewährleistung in § 12, wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Die Kläger nahmen das Gebäude am 15.12.2017 ab. Nach Verlegung des Parketts ergab sich eine deutliche Schüsselung, die die Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 24.1.2018 rügten. Nachdem die Kläger von dem Beklagten auch auf die Anzeige von Mängeln betreffend Druckschwankungen bei der Wasserversorgung und die Anmahnung der von dem Beklagten geschuldeten, aber noch nicht übergebenen Gewerkeliste nichts hörten, beauftragten sie den Sachverständigen S. mit der Untersuchung der Ursachen der Mängel im Parkett. Dieser stellte ausweislich seines Gutachtens vom 20.2.2018, für dessen Inhalt auf Anlage K 4 Bezug genommen wird, zahlreiche Mängel des Objekts wie u.a. die von dem Bauantrag abweichende Ausführung und eine unzureichende Gebäudeabdichtung fest, die zu Kosten für Mangelbeseitigungsarbeiten in Höhe von € 310.000 führen würden. Die Kläger forderten den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17.5.2018 unter Beifügung des Gutachtens und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf, die der Beklagte verweigerte. Der Sachverständige stellte den Klägern eine Rechnung über € 19.678,26, Anlage K 7. Mittels Ergänzungsgutachten vom 10.6.2020, für dessen Inhalt auf Anlage K 11 Bezug genommen wird, ordnete der Sachverständige die Mängel und die geschätzten Beseitigungskosten in Höhe von insgesamt € 317.060 den verschiedenen Gebäudeteilen zu. Die Kläger behaupten die in dem Gutachten näher bezeichneten Mängel und beanspruchen den dort bezeichneten Kostenvorschuss für die dort bezeichneten Mangelbeseitigungsarbeiten. Altbestand seien bloß die 8 tragenden Stahlbetonstützen des Gebäudes und der Dachaufbau. Die Kläger beantragen nach Rücknahme ihres Gerichtskostenverzinsungsantrags zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 336.738,26 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basszinssatz p.a. seit dem 4.12.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 5.620,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 4.12.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält gem. § 12 des Kaufvertrages die Gewährleistung für ausgeschlossen und bestreitet die gerügten Mängel. Er hält die Kosten für übersetzt. Er erkenne nur einzelne Mängel. Er ist zuletzt der Auffassung, er müsste noch Zeit zur Einholung eines Gutachtens erhalten und das Gericht sei seiner Hinweispflicht nicht hinreichend nachgekommen.