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Teilurteil

317 O 101/17

LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0720.317O101.17.00
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Leitsätze
1. Ein aus der Verletzung des Konkurrenzverbots resultierender Auskunftsanspruch umfasst nach einem Urteil des BGH vom 26. September 2013 (VII ZR 227/12, NJW 2014, 381) eine Auskunft dergestalt, dass eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO ermöglicht werden muss und gleichzeitig die beiderseitigen Interessen angemessen Berücksichtigung finden sollen.(Rn.33) 2. Klauseln betreffend Vertragsstrafen, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt werden können, benachteiligen den Vertragspartner in der Regel unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.(Rn.35)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über ab dem 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 entweder selbst oder über Mittelsmänner mittelbar aus dem Bereich des Finanzdienstleistungswesens vermittelte Geschäfte, insbesondere Versicherung, Bausparverträge, Darlehen, Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Fonds, bei Bausparverträgen, Darlehen, Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Fonds unter Nennung des Produktgebers und der Höhe der Bauspar-, Darlehens-Anlagesumme bzw. Beteiligungen, bei Versicherungen unter konkreter Angabe der Versicherungs- und/oder Beteiligungsgesellschaft, des Produktes, der Sparte, des Tarifes, des Antrags- und Policierungsdatums, der Laufzeit der Versicherung, der Versicherungssumme, der Versicherungsbeiträge (netto und brutto), der Zahlungsweise und eventuellen Abreden zur Provisionsmaximierung. Im Übrigen wird der Auskunftsantrag zu a) abgewiesen. Der Antrag zu c) wird abgewiesen, soweit er Ersatzansprüche der Klägerin aufgrund Vertragsstrafe zum Gegenstand hat. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der Kostenentscheidung über die Kosten der Verweisung, die die Klägerin zu tragen hat. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein aus der Verletzung des Konkurrenzverbots resultierender Auskunftsanspruch umfasst nach einem Urteil des BGH vom 26. September 2013 (VII ZR 227/12, NJW 2014, 381) eine Auskunft dergestalt, dass eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO ermöglicht werden muss und gleichzeitig die beiderseitigen Interessen angemessen Berücksichtigung finden sollen.(Rn.33) 2. Klauseln betreffend Vertragsstrafen, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt werden können, benachteiligen den Vertragspartner in der Regel unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.(Rn.35) 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über ab dem 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 entweder selbst oder über Mittelsmänner mittelbar aus dem Bereich des Finanzdienstleistungswesens vermittelte Geschäfte, insbesondere Versicherung, Bausparverträge, Darlehen, Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Fonds, bei Bausparverträgen, Darlehen, Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Fonds unter Nennung des Produktgebers und der Höhe der Bauspar-, Darlehens-Anlagesumme bzw. Beteiligungen, bei Versicherungen unter konkreter Angabe der Versicherungs- und/oder Beteiligungsgesellschaft, des Produktes, der Sparte, des Tarifes, des Antrags- und Policierungsdatums, der Laufzeit der Versicherung, der Versicherungssumme, der Versicherungsbeiträge (netto und brutto), der Zahlungsweise und eventuellen Abreden zur Provisionsmaximierung. Im Übrigen wird der Auskunftsantrag zu a) abgewiesen. Der Antrag zu c) wird abgewiesen, soweit er Ersatzansprüche der Klägerin aufgrund Vertragsstrafe zum Gegenstand hat. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der Kostenentscheidung über die Kosten der Verweisung, die die Klägerin zu tragen hat. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. I. Aufgrund ihrer in zulässiger Weise geänderten Anträge - hier erste Stufe a) - hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die für mutmaßliche Konkurrenzunternehmen getätigten Geschäfte gem. § 7 HV i.V.m. § 242 BGB und § 86 HGB in tenoriertem Umfang. Denn es ist unstreitig, dass der Beklagte entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung in der Zeit vom 1.2.2015 bis zum ordnungsgemäßen Vertragsende am 31.12.2015 einer konkurrierenden Tätigkeit nachgegangen ist und der Klägerin damit möglicherweise ihr selbst zustehender Gewinn entgangen ist. 1. Der Handelsvertretervertrag enthielt in § 7.1 ein Wettbewerbsverbot, das sich auf sämtliche Produkte der Klägerin bezog und damit auch auf die von dem Beklagten im Jahre 2015 vermittelte Immobilienfinanzierung und Versicherungen. Der von dem Beklagten vorgenommenen einschränkende Auslegung mit § 1 a.E. des Vertrages und § 2 „Zustimmung“ kann wegen des klaren Wortlautes des Konkurrenzverbotes nicht gefolgt werden. 2. Die von dem Beklagten vorgenommene konkurrierende Tätigkeit hat sich während der Vertragslaufzeit ergeben. a) Denn der Handelsvertretervertrag bestand in der Zeit bis Ende 2015 fort, da er nicht durch die von dem Beklagten ausgesprochenen drei fristlosen Kündigungen beendet worden ist. Der Beklagte war nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt, denn keiner der von ihm herausgezogenen Gründe wiegt einzeln oder in seiner Gesamtheit derart schwer, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrages bis Ende 2015 nicht mehr zugemutet werden konnte. Dabei kann im Einzelnen dahinstehen, ob die Regelung über die Einbehaltung der Stornoreserve in dem Handelsvertretervertrag im Ergebnis unwirksam war, was wegen der wenig transparenten Formulierung naheliegt, ob der Beklagte noch Anspruch auf die Bürokosten hatte, was wegen Anlage K 13 eher nicht der Fall sein dürfte, ob der Beklagte sich den Buchauszug ab Januar 2015 hätte abholen müssen, ob und welche der Provisionen im Einzelnen noch ausstanden oder hätten abgerechnet werden müssen, ob der Beklagte die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB überhaupt dargelegt hat und ob der Beklagte die Übersendung der angeblich fehlenden Provisionsabrechnungen für April, Mai und Juni hätte abmahnen müssen. Denn bei den von beiden Seiten herangezogenen, immer vertretbaren Rechtspositionen handelte es sich letztlich um einen typischen Auseinandersetzungsstreit, der neben feinen AGB-rechtlichen Argumenten seine Ursache in den von dem Beklagten abgegebenen Anerkenntnissen hatte. Sich darauf zu berufen und die eigene Rechtsposition daran auszurichten, kann der Klägerin - gemessen an den strengen Anforderungen, die für eine fristlose Kündigung gelten - aber im Ergebnis nur dann vorgeworfen werden, wenn sich herausgestellt hätte, dass der Beklagte aufgrund von Drohung oder anderweitig in verwerflicher Gesinnung zur Abgabe der Anerkenntnisse gebracht worden wäre. Dies hat aber der Beklagte mit seinen alternativen Mutmaßungen auf Seite 12 seines Schriftsatzes vom 29. Februar 2016 (Bl. 116 d.A.) schon nicht hinreichend und unter Beweisantritt dargelegt, so dass sich aus dem Streit um fällige Forderungen kein Grund zur fristlosen Kündigung ableiten lässt. Aus dem gleichen Grund kann es auch dahinstehen, ob die in dem Schreiben K 2 abgegebenen Anerkenntnisse unter der Bedingung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages standen. Denn der Klägerin kann ohnehin kein rechtlich schwerwiegender Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Anerkenntnisse als unbedingt gewertet hat. b) Der Beklagte hat wegen seiner sms Anlage K 25 erkennbar auch nicht irgendein von der Klägerin abgegebenes Angebot auf Vertragsaufhebung zum 31.1.2015 angenommen. c) Der Handelsvertretervertrag ist auch nicht aufgrund einer formlosen, von der Zeugin B. für die Klägerin abgegebenen Zusage auf Zustimmung zur Vertragsaufhebung zum 31.1.2015 bei Abgabe bestimmter geforderter Anerkenntnisse oder Formulierungen nach den Grundsätzen des venire contra factum proprium als beendet anzusehen. Denn die Beweisaufnahme mit der Zeugin B. war im Hinblick auf eine solche, von dem Beklagten zu beweisende Zusage schon nicht ergiebig, so dass dahinstehen kann, dass die Zeugin aus vielfältigen Gründen, die sich auch aus der Aussage selbst und ihrer Genese ergeben, nicht glaubwürdig war. Auch wenn das Gericht daher nicht glaubt, dass die Zeugin das von ihr so beschriebene konkrete Erinnerungsbild im Hinblick auf die Ereignisse um die Anlage K 2, 23, 24 und B 9 hatte und im Zeitpunkt der Vernehmung noch hinreichend genau wusste, dass sie dem Beklagten bei der Formulierung seines Kündigungsschreibens eigenständig und selbstlos hatte helfen wollen, kann es daraus nicht mit hinreichender Überzeugung auf das Gegenteil schließen, dass nämlich die Änderungen nicht nur von der Geschäftsführung der Klägerin vorgegeben waren, sondern damit eine Festlegung auf die Akzeptanz des vorzeitigen Ausscheidens erklärt worden wäre. Denn bei einer diesbezüglichen Überzeugungsbildung ist immer zu berücksichtigen, dass es jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte meinte, durch die Formulierung seine Chance auf Annahme seines Aufhebungsvertragsangebotes zu erhöhen, ohne dass die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt - ob mit direkter oder indirekter Beteiligung ihres Geschäftsführers - schon hat endgültig binden wollen, die Parteien also mehr oder weniger unausgesprochen mit einem „ich überlege es mir mal, aber mit dem Anerkenntnis ist es wahrscheinlicher“ auseinandergegangen sind. In diese Richtung geht jedenfalls der - freilich unschädlicherweise ebenso wenig bewiesene - Vortrag der Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 26.4.2016, Bl. 169 d.A. Anderenfalls hätte es ja nahegelegen, schon zu diesem Zeitpunkt einen ordentlichen Aufhebungsvertrag abzuschließen, wenn man sich denn einig gewesen wäre. d) Der Handelsvertretervertrag war auch nicht früher als zum 31.12.2015 beendet. Denn der Beklagte hat eine Tätigkeit im Nebenberuf nicht dargelegt und die Bezugnahme auf mögliche nebenberufliche Tätigkeit im Handelsvertretervertrag macht die wirksam vereinbarten Kündigungsfristen für den hauptberuflich tätigen Beklagten nicht unwirksam. e) Eine Suspendierung des Wettbewerbsverbots oder eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf die gesetzliche Frist folgt auch nicht aus der Zusammenschau von verlängerter Kündigungsfrist, Freistellungsberechtigung bei fortbestehendem Provisionsanspruch in § 10.2 und Konkurrenzverbot. Selbst wenn man der mancherorts vertretenen und nicht fernliegenden Auffassung folgen würde, wonach die Entbindung des Handelsvertreters von seiner Tätigkeit ohne Entschädigung bei längeren Kündigungsfristen einem Berufsverbot gleichkomme und er an der Erwirtschaftung seiner Provisionen gehindert sei, so folgte daraus im für den Beklagten besten Falle die Unwirksamkeit der Klausel in § 10.2 über die Freistellung, nicht aber die Unwirksamkeit etwa der verlängerten Kündigungsfrist. Denn § 10.2 steht nicht in einem derartigen inhaltlichen Zusammenhang mit der Klausel über die Verlängerung der Kündigungsfristen, dass eine ohne die andere keinen Bestand haben könnte. 3. Der aus der Verletzung des Konkurrenzgebotes resultierende Auskunftsanspruch umfasst nach BGH in NJW 2014, 381 ff. die Auskunft dergestalt, dass eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermöglicht werden muss und gleichzeitig die beiderseitigen Interessen angemessenen Berücksichtigung finden sollen. Daraus folgt die Verurteilung in tenoriertem Umfang, an deren Bestimmtheit es auch hinsichtlich der Passage „über Mittelmänner mittelbar aus dem Bereich des Finanzdienstleistungswesens vermittelte Geschäfte“ nichts zu bemängeln gibt. Soweit der Beklagte auch im Übrigen die Angabe des Produktgebers, der Versicherungsgesellschaft, der Zahlungsweise und der Abreden zur Provisionsmaximierung wegen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht anzugeben bereit ist, hat er nicht hinreichend konkret dargelegt, dass der jeweilige Wettbewerber hierzu Geheimnisschutz verlangt hat, während es für das Gericht plausibel ist, dass die Klägerin eben diese Angaben zur Schätzung ihres entgangenen Gewinns benötigt. Der Auskunftsanspruch war aber abzuweisen, soweit die Klägerin auch Rechnungslegung verlangt, da nicht erkennbar ist, woraus sich eine Rechenschaftspflicht des Beklagten, insbesondere die Belegpflicht, ergeben soll. Hat die Klägerin an einer erteilten Auskunft Zweifel, kann sie in der zweiten Stufe vorgehen. 4. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt, nachdem die Klage, die in der ursprünglichen Ziffer 3. auch die Feststellung von Ersatzansprüchen zum Gegenstand hatte, dem Beklagten am 17.7.2015 zugestellt worden ist. II. Bereits endgültig abzuweisen war der Schadensersatzantrag auf der dritten Stufe insoweit, als die Klägerin damit - zunächst unbeziffert - Vertragsstrafeansprüche gegen den Beklagten geltend machen will. Die Vertragsstrafenklausel in § 7.1 zweiter Absatz ist nämlich schon deshalb unwirksam, da die Regelung ein Verschuldenserfordernis nicht enthält und Klauseln betreffend Vertragsstrafen, die unabhängig vom Verschulden verwirkt werden können, den Vertragspartner in der Regel unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH in NJW 2013, 2111 unter II. 2. a) m.w.N.) und die Klägerin gewichtige Interessen, die die Vereinbarung eines verschuldensunabhängigen Vertragsstrafeversprechens ausnahmsweise rechtfertigen könnten, nicht dargelegt hat. III. Über die ursprüngliche Zulässigkeit des für erledigt erklärten Feststellungsantrags hat das Gericht nach § 91a ZPO im Rahmen der Kostenschlussentscheidung zu befinden. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 281 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Das Gericht schätzt einen möglichen Vollstreckungsschaden auf € 2.000. Die Parteien streiten mittels Stufenklage um die Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses und um daraus resultierende Schadensersatzansprüche aus Konkurrenztätigkeit. Die Klägerin befasst sich mit Wirtschafts- und Finanzberatung und vertreibt Finanzprodukte, Versicherungen, Bausparverträge, Kapitalanlagen und Darlehen etc. Der Beklagte war aufgrund des Vertrages vom 24.7.2012, Anlage K 1 (HV), als Handelsvertreter im Hauptberuf ausschließlich für die Klägerin tätig. Der Vertrag konnte ausweislich seines § 10 von beiden Seiten binnen einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 12.1.2015 das bestehende Handelsvertreterverhältnis fristgerecht unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand. In dem Schreiben, für dessen Einzelheiten auf Anlage K 2 Bezug genommen wird, bat er außerdem um frühzeitige Auflösung zum 31.1.2015 und erklärte, dass er die Abrechnungen mit den eingereichten Umsätzen geprüft und für korrekt befunden habe, und ausstehende Provisionen mit Sollsalden verrechnet werden sollen. Die Klägerin kam der Bitte um frühzeitige Vertragsaufhebung nicht nach, sondern bestätigte mit Schreiben vom 2.2.2015 die fristgerechte Kündigung zum 31.12.2015. Mit Schreiben vom 6.2.2015 meldete sich der Beklagtenvertreter und machte verschiedene Zahlungsansprüche für den Beklagten geltend, Anlage K 4. Mit Schreiben vom 20.2.2015 antwortete die Klägerin durch den Klägervertreter und forderte den Beklagten u.a. auf, über die Tätigkeit für unmittelbar im Wettbewerb zu ihr stehende Unternehmen Auskunft zu erteilen, da ihr bekannt geworden sei, dass der Beklagte Immobilienfinanzierungen vermittele. Für den Inhalt des Schreibens wird auf Anlage K 5 verwiesen. Mit Schreiben vom 27.2.2015 kündigte der Beklagte den Handelsvertretervertrag vom 24.7.2012 nunmehr aus wichtigem Grund, Anlage K 6. Zur Begründung führte er fällige Zahlungsansprüche an, da er das in seiner ordentlichen Kündigung enthaltene Saldoanerkenntnis anfechte, da es ihm vorgegeben worden sei, was zur Unwirksamkeit nach § 307 BGB führe. Eine erneute Kündigung aus wichtigem Grund erfolgte unter dem 4.3.2015, Anlage K 9, wegen einzelner nicht gezahlter Umsätze. Für die zwischen den Parteien ausgetauschten Argumente wird auf Anlage K 8 und K 9 verwiesen. Der Beklagte sprach unter dem 19.8.2015 eine erneute Kündigung aus, Anlage B 5, woraufhin ihm die Klägerin mit Anlage K 22 fehlende Provisionsabrechnungen übersandte. Der Beklagte tritt auf der Plattform Xing X. als geschäftsführender Inhaber der D. Consulting auf und als Baufinanzierungsspezialist für Dr. K.. Jedenfalls nach dem 27.2.2015 war er für die H. GmbH tätig, die sich mit der Vermittlung von Baufinanzierungen beschäftigt. Seit April vertreibt er als „ M. D. Versicherungen“ Versicherungen und Baufinanzierungen in H.. Die Provisionsabrechnung Dezember 2014 hatte der Beklagte von der Klägerin per Email am 30. Dezember 2014 erhalten; der Beklagtenvertreter erhielt anlässlich des Schriftwechsels die Abrechnung per 28.1.2015 in Kopie. Von der klägerischen EDV wurde er abgekoppelt und war in den Vertrieb nicht mehr eingebunden. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei vertragswidrig konkurrierend tätig, da Dr. K. nicht nur Baufinanzierungen tätige, sondern auch Vermittler von Versicherungs- und Finanzanlagen sei. Zu den Kündigungen ist die Klägerin der Auffassung, fällige Ansprüche des Beklagten hätten wegen des Schreibens K 2 des Beklagten nicht bestanden. Sie habe auch die Stornoreserve einbehalten dürfen. Für die diesbezügliche Argumentation wird u.a. verwiesen auf Seite 4 ff. der Replik. Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten auch nach Dezember 2014 noch Provisionsabrechnungen zukommen lassen, und zwar die Anlagen K 14 ff.. Die Klägerin hat in ihrem ursprünglichen Antrag zu 1. auch feststellen lassen wollen, dass der Handelsvertretervertrag bis zum 31.12.2015 fest abgeschlossen und nicht durch die Kündigungen vom 27.2.2015, 4.3.2015 und vom 19.8.2015 beendet worden sei. Wegen Zeitablaufs haben die Parteien den Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nach Umstellung seiner Anträge zuletzt, den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a) mit der ersten Stufe: der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über das ab dem 01.02.2015 bis zur Beendigung des Handelsvertretervertrages, längstens bis zum 31.12.2015, entweder selbst oder über Mittelsmänner mittelbar aus dem Bereich des Finanzdienstleistungswesens vermittelte Geschäfte, insbesondere Versicherung, Bausparverträge, Darlehen, Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Fonds, bei Bausparverträgen, Darlehen, Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Fonds unter Nennung des Produktgebers und der Höhe der Bauspar-, Darlehens-Anlagesumme bzw. Beteiligungen, bei Versicherungen unter konkreter Angabe der Versicherungs- und/oder Beteiligungsgesellschaft, des Produktes, der Sparte, des Tarifes, des Antrags- und Policierungsdatums, der Laufzeit der Versicherung, der Versicherungssumme, der Versicherungsbeiträge (netto und brutto), der Zahlungsweise und eventuellen Abreden zur Provisionsmaximierung; b) mit der zweiten Stufe: sofern konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der erteilten Aus-kunft/Rechnungslegung bestehen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu lit. a) erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; c) mit der dritten Stufe an die Klägerin die nach Auskunftserteilung gemäß Ziff. 7.1 des zwischen den Parteien unter dem 24.07.2012 abgeschlossenen Handelsvertretervertrages durch die Klägerin festgesetzten Vertragsstrafen sowie darüber hinaus entstandenen und darauf anzurechnenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Vermittlungstätigkeit des Beklagten im Bereich des Finanzdienstleistungswesens in der Zeit ab dem 01.02.2015 bis 31.12.2015 dadurch entstanden ist bzw. künftig noch entsteht, dass der Beklagte entweder selbst oder mittelbar über Dritte Kapitalanlagen, Immobilien, Bauspar-, Versicherungs- und Darlehensverträge für oder über Wettbewerber der Klägerin vermittelt und/oder im Wettbewerb zur Klägerin stehende Unternehmen in sonstiger Weise unterstützt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin habe ein Feststellungsinteresse bzgl. ihres ursprünglichen Antrags zu 1. gefehlt. Auch der Auskunftsantrag sei unzulässig, da zu unbestimmt: unklar sei die Terminologie „Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen“ ebenso wie „über Mittelmänner mittelbar aus dem Bereich des Finanzdienstleistungswesens vermittelte Geschäfte“. Auch ein Konkurrenzverhältnis sei nicht dargelegt. Im ursprünglichen Antrag zu 2 c) fehlte ferner der Bezug zu „Vertragsstrafen“ im Auskunftsantrag und der Schadensersatzanspruch könne bereits jetzt „abstrakt beziffert“ werden; sie müsse statt über den Feststellungsantrag den Weg der Stufenklage gehen. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, selbst Vertragsstrafen festzusetzen. In der Sache sei der Beklagte am 27.2.2015 und 4.3.2015 zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, da die Klägerin fällige Zahlungsansprüche nicht erfüllt habe, und zwar € 12.526,90 aus Provisionen, € 21.212,82 aus Stornoreserve und Bürokosten, und er zur Anfechtung seiner Erklärung über die Prüfung und für korrekt befundene Abrechnung berechtigt gewesen sei. Für die Einzelheiten, auch zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln aufgrund von AGB-Recht, wird Bezug genommen auf Seite 5 ff. der Erwiderung (Bl. 32 ff.). Er habe auch einen Buchauszug nicht erhalten. Ferner sei der Vertrag bereits durch die eigene ordentliche Kündigung des Beklagten beendet gewesen, weil der Vertrag auch für Handelsvertreter im Nebenberuf anwendbar gewesen sei, § 92b HGB. Er ist ferner der Auffassung, die Auskünfte aufgrund der bestehenden Geheimhaltungspflicht nicht geben zu können. Schließlich habe er das Verhalten der Klägerin, die ihn nicht mehr eingebunden habe, als Vertragsbeendigung verstanden. Er ist der Auffassung, Konkurrenz außerhalb des Bereichs „Versicherungen / Vertriebe“ sei wegen § 2 und Ziffer 1 letzter Absatz HV zulässig. Der Beklagte behauptet, er habe Provisionsabrechnungen ab Februar 2015 nicht mehr erhalten. Seine Kündigungserklärung im Entwurf sei zudem von der Klägerin korrigiert worden, Anlage B 9, so dass er das darin enthaltene Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit seiner Anlage K 2 angenommen habe. Er ist der Auffassung, die darin enthaltenen Anerkenntnisse seien im Hinblick auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufschiebend bedingt gewesen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.