Beschluss
317 S 18/17
LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0220.317S18.17.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.04.2017, Aktenzeichen 531 C 177/16, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 40.842,90 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.04.2017, Aktenzeichen 531 C 177/16, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 40.842,90 festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.02.2018 verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15.02.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung: Die Kammer bleibt bei der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt nicht den Schluss auf einen - auch nur bedingten - Tötungsvorsatz zulässt. Zwar mag das streitgegenständliche Schreiben grundsätzlich geeignet gewesen sein, die Erblasserin als Empfängerin psychisch zu erregen. Es ist aber schon zweifelhaft, inwieweit damit konkret zu rechnen war, denn dabei ist die offenbar bekanntermaßen belastete Beziehung zwischen der Klägerin und der Erblasserin ebenso zu berücksichtigen wie die psychische Disposition der Erblasserin. Es stellt sich sodann die weitere Frage, ob absehbar war, dass die konkret zu erwartende psychische Erregung einen Grad erreichen würde, der körperliche Folgen, insbesondere ein erneutes und dann tödliches Herzversagen, nach sich ziehen könnte. Schließlich müsste diese Gefahr nicht nur eine theoretische Möglichkeit darstellen, sondern so konkret sein, dass der Klägerin der Vorwurf gemacht werden muss, den Tod der Erblasserin in Kauf genommen zu haben. Für all dies gibt es nach der Überzeugung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch den Bedenken der Beklagten im Hinblick auf die vorgelegte Entscheidung des HansOLG schließt sich die Kammer nicht an. Diese Entscheidung betrifft eine vermeintliche Unrichtigkeit des Nachlassverzeichnisses; das HansOLG betont, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung bei Einhaltung der Formalien des § 260 BGB erloschen ist. Darüber hinaus besteht keine Pflicht zur Vorlage von Belegen und kein Anspruch auf eine Ergänzung wegen vermeintlicher Unvollständigkeit, sondern allenfalls der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Entscheidung stellt allerdings maßgeblich darauf ab, dass im dortigen Fall der Notar die Erklärung der Erbin als Ergebnis eigener Prüfung festgestellt hatte. Eben daran fehlt es jedoch vorliegend, denn hier hat der Notar die von ihm für erforderlich gehaltene Prüfung gerade nicht durchführen können. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, denn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Zur Höhe des festgesetzten Streitwerts wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 20.2.2018 unter Nr. 2 verwiesen.