Urteil
317 S 94/14
LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0130.317S94.14.0A
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Leitsätze
Es besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus dem der Kunde über eine Profi-Card aus dem Großkundenabonnement verfügte, kein Anspruch auf Zahlung monatlicher Beiträge nach dem Allgemeinen Abonnement, wenn zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag nach dem Tarif des Allgemeinen Abonnements zustande gekommen ist, weil die entsprechenden Benutzungsbedingungen der Verkehrsgesellschaft unwirksam sind, da diese wesentliche Rechte der Kunden unangemessen einschränken. Nach den Benutzungsbestimmungen endet die Geltungsdauer der Profi-Card mit der Verpflichtung zur Rückgabe. Die nachfolgende Forderung von Zahlungen nach dem Allgemeinen Tarif hat zur Folge, dass die Verpflichtung besteht, ein Entgelt nach dem Allgemeinen Tarif zu zahlen, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Auch die Bestimmung, wonach der Fahrgast nach den Tarifbedingungen des Allgemeinen Tarifs behandelt wird, verschafft dem Kunden keine hinreichende Klarheit darüber, ob er sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses doch noch im Besitz einer gültigen Fahrkarte befindet, zumal wenn an keiner Stelle klar gestellt wird, dass die Profi-Card aus dem Großkundenabonnements dann als Fahrkarte im Allgemeinen Tarif ihre Gültigkeit behalten soll.(Rn.23)
(Rn.24)
(Rn.26)
(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.10. 2014, Az. 31a C 57/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus dem der Kunde über eine Profi-Card aus dem Großkundenabonnement verfügte, kein Anspruch auf Zahlung monatlicher Beiträge nach dem Allgemeinen Abonnement, wenn zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag nach dem Tarif des Allgemeinen Abonnements zustande gekommen ist, weil die entsprechenden Benutzungsbedingungen der Verkehrsgesellschaft unwirksam sind, da diese wesentliche Rechte der Kunden unangemessen einschränken. Nach den Benutzungsbestimmungen endet die Geltungsdauer der Profi-Card mit der Verpflichtung zur Rückgabe. Die nachfolgende Forderung von Zahlungen nach dem Allgemeinen Tarif hat zur Folge, dass die Verpflichtung besteht, ein Entgelt nach dem Allgemeinen Tarif zu zahlen, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Auch die Bestimmung, wonach der Fahrgast nach den Tarifbedingungen des Allgemeinen Tarifs behandelt wird, verschafft dem Kunden keine hinreichende Klarheit darüber, ob er sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses doch noch im Besitz einer gültigen Fahrkarte befindet, zumal wenn an keiner Stelle klar gestellt wird, dass die Profi-Card aus dem Großkundenabonnements dann als Fahrkarte im Allgemeinen Tarif ihre Gültigkeit behalten soll.(Rn.23) (Rn.24) (Rn.26) (Rn.29) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.10. 2014, Az. 31a C 57/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits. 3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Klägerin ist eine Verkehrsgesellschaft des Hamburger Verkehrsverbundes und verlangt vom Beklagten Fahrgeld für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich April 2014, und zwar € 120,00 für Dezember 2013 sowie jeweils € 124,10 für die Monate Januar bis einschließlich April 2014, insgesamt € 616,40 €. Zwischen den Parteien bestand bis zum Ausscheiden des Beklagten am 31.07.2013 bei seinem Arbeitgeber, der J..- U.., ein sog. Großkundenabonnement-Vertrag, dem die Benutzungsbedingungen für die Proficards im HVV-Großkundenabonnement (Stand 1.1.2012) zugrunde lagen. Die ihm ausgehändigte ProfiCard enthielt als Ablaufdatum den 30.04.2014. Die Benutzungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen: 3. Gültigkeit der ProfiCards ... ProfiCards gelten bis Betriebsschluss des letzten Geltungstages. Soweit ProfiCards nach Abschnitt 7.2 zurückzugeben sind, endet ihre Geltungsdauer um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Rückgabe fällig wird. ... 7.1 Kündigung 1. ... 2. Bei Verlust der ProfiCard gemäß Abschnitt 4 ist eine Kündigung frühestens zum Ende der Geltungsdauer der in Verlust geratenen Karte zulässig. Dies gilt nicht, wenn die ProfiCard dem Fahrgast aufgrund einer Straftat oder höherer Gewalt abhanden gekommen ist und er dieses der Polizei bzw. der Versicherung schriftlich angezeigt hat oder wenn nachweislich schwerwiegende Gründe (Wegzug aus dem HVV-Bereich oder langanhaltende Krankheit) für die Kündigung des Teilnahmeverhältnisses vorliegen. 3. Die Berechtigung zur Teilnahme am Großkundenabonnement erlischt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem bzw. mit dem der Fahrgast aus den Diensten seines Arbeitgebers ausscheidet oder mit Beginn des Monats, in dem das Fahrgeld nicht mehr vom Lohn oder Gehalt einbehalten werden kann. ... 7.2 Rückgabe der ProfiCard Bei Beendigung der Teilnahmeberechtigung am Großkundenabonnement hat der Fahrgast seine ProfiCard in den in Abschnitt 7.1 Absatz 1 bis 4 genannten Fällen an seinen Arbeitgeber bzw. die Ausgabestelle zurückzugeben oder sie zur Verkürzung der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme am Großkundenabonnement vorzulegen. ... Kommt der Fahrgast seiner Rück- bzw. Vorlageverpflichtung nicht rechtzeitig nach, wird er – außer für den Fall, dass er an der rechtzeitigen Rückgabe bzw. Vorlage der ProfiCard ohne eigenes Verschulden gehindert war – bis zum Ende des Monats, in dem die Rückgabe der ProfiCard erfolgt, längstens bis zum Ende ihrer Geltungsdauer, als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements behandelt und zur Zahlung des jeweils danach geltenden monatlichen Fahrpreises der Allgemeinen Abonnementskarte – für den Großbereich plus 2 Zonen bei einer ProfiCard 3 Ringe – für den Gesamtbereich bei einer ProfiCard Gesamtbereich an die S-Bahn (GKA-Betreuung) verpflichtet. ... 11. Weitere Regelungen Es gelten die Bestimmungen des HVV-Tarifs. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung gegen das klagabweisende unechte Versäumnis-Urteil des Amtsgerichts verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter und macht im Wesentlichen Folgendes geltend: In den Benutzungsbedingungen liege für den Fahrgast keine unangemessene Benachteiligung, wenn er ihm Falle der (nicht unverschuldeten) Rückgabe der ProfiCard als normaler Abonnent behandelt werde und dafür die normalen Fahrgelder entrichten müsse. Der Fahrgast sei als Gegenleistung für die fortbestehende bestehende Zahlungsverpflichtung bei Nichtrückgabe der ProfiCard nämlich berechtigt, die angeschlossenen Verkehrsmittel zu nutzen und könne dafür die ProfiCard weiter als Fahrausweis verwenden. Es habe ein wirksamer Beförderungsvertrag im Rahmen eines Abonnementsverhältnisses bis zum Ablaufdatum der ProfiCard am 30.04.2014 bestanden. Ergänzend wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 18.11.2014 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 616,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen; 2. den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz nicht anwaltlich vertreten lassen. Die Ladung des Beklagten zum Termin der Berufungsverhandlung ist nicht durch eine Zustellungsurkunde in der Akte nachgewiesen. II. 1. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht mit unechtem Versäumnisurteil als unschlüssig abgewiesen, denn der Klägerin steht gegen den Beklagten bereits nach ihrem Vortrag kein Zahlungsanspruch zu. Die Berufung ist deshalb ebenfalls im Wege des unechten Versäumnisurteils zurückzuweisen. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2015 angekündigt, folgt die Kammer der Auffassung der Zivilkammer 32 aus deren Urteilen vom 24.9.2014 (Az. 332 S 4/14, 332 S 8/14 und 332 S 36/14); dem hat sich mittlerweile auch die Zivilkammer 9 in mehreren Urteilen vom 9.1.2015 (Az. 309 S 77/14, 309 S 82/14, 309 S 102/14 und 309 S 132/14) angeschlossen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von monatlichen Beträgen nach dem Allgemeinen Abonnement besteht nicht, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag nach dem Tarif des Allgemeinen Abonnements zustande gekommen ist. Maßgeblich ist dafür, dass die Benutzungsbedingungen in Ziffer 7.2 Satz 3 im Zusammenspiel mit Ziffer 3 Abs. 1 Satz 3 wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind. Bei den Benutzungsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB, die in den Vertrag einbezogen wurden, weil sie von der zuständigen Verkehrsbehörde genehmigt worden sind (§ 305 a Nr. 1 BGB) und der Beklagte sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat. Die genannten Bestimmungen schränken jedoch wesentliche Rechte der Kunden unangemessen ein: Zwar ist die Regelung in Ziffer 7.2 Satz 3 der Benutzungsbedingungen nicht grundsätzlich zu beanstanden, denn damit soll dem berechtigten Interesse der Klägerin Rechnung getragen werden, Missbräuchen vorzubeugen und zu vermeiden, dass auch nach Beendigung des Großkundenabonnements die ProfiCard weiter bis zum Ablauf der darauf angegebenen Gültigkeitsdauer benutzt wird. Die unangemessene Benachteiligung folgt jedoch aus der Zusammenschau mit Ziffer 3 Abs. 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung endet nämlich die Geltungsdauer der ProfiCard mit der Verpflichtung zur Rückgabe. Die Anwendung von Ziffer 7.2 Satz 3 hätte dann jedoch zur Folge, dass eine Verpflichtung bestünde, ein Entgelt nach dem Allgemeinen Tarif zu zahlen, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Dieser Widerspruch lässt sich nicht dadurch beseitigen, dass Ziffer 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 7.2 Satz 3 der Benutzungsbedingungen dahin auszulegen wäre, dass eine Berechtigung zur Benutzung des Verkehrsnetzes des HVV nach den Tarifbestimmungen des allgemeinen Tarifs fortbestehen soll; erst recht kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Klausel in diesem Sinne versteht und anwendet. Infolge der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB sind AGB vielmehr objektiv auszulegen und bei mehrdeutigen Klauseln ist der Prüfung die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen. Vorliegend ist daher die Auslegung maßgeblich, dass sich der Fahrgast nicht mehr im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet und dennoch zur Entgeltzahlung verpflichtet sein soll. Insoweit ist auch die Bedeutung eines gültigen Fahrausweises, so wie diese nach den Beförderungsbedingungen des Gemeinschaftstarifs des H.. Verkehrsverbundes formuliert wird, zu berücksichtigen. So heißt es in § 6 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen, dass ein Fahrgast, der beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen ist, unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen hat. Bei den Bahnen muss er bei Antritt der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. In § 8 heißt es schließlich, dass Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, ungültig sind und eingezogen werden; dies gilt auch für Fahrausweise, die wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind (Nr. 7). § 9 regelt schließlich die Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, wenn sich der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis beschafft. Die Tarifbestimmungen sehen schließlich unter 1.1 ebenfalls nochmals vor, dass die Fahrgäste bei Antritt der Fahrt, während der Fahrt und während des Aufenthalts in einem abgegrenzten Bahngebiet im Besitz einer gültigen Fahrkarte sein müssen. Dem Fahrgast wird damit an mehreren Stellen vor Augen geführt, dass er lediglich mit einer gültigen Fahrkarte berechtigt ist, eine Fahrt anzutreten, andernfalls mit Sanktionen zu rechnen hat. Diese Folgen muss er auch vor Augen haben, wenn die ProfiCard wegen der Beendigung des Großkundenabonnements nach der eindeutigen Regelung in den Benutzungsbedingungen ungültig wird. Dass der Kunde nach Ziffer 7.2 Abs. 2 der Benutzungsbedingungen „als Fahrgast nach den Tarifbedingungen des Allgemeinen Tarifs behandelt wird“, vermag ihm demgegenüber auch keine hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, ob er sich nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses doch noch im Besitz einer gültigen Fahrkarte befindet. Auch wird an keiner Stelle klargestellt, dass die ProfiCard dann als Fahrkarte im Allgemeinen Tarif ihre Gültigkeit behalten würde. Die Klägerin vermag diesen Widerspruch auch nicht dadurch aufzulösen, dass sie darauf hinweist, dass der Fahrgast sich eine neue Fahrkarte ausstellen lassen könne, weil das Abonnementverhältnis gemäß Ziffer 7 der Benutzungsbedingungen nicht an die Geltungsdauer der Karte geknüpft sei und es sich bei der Karte lediglich um einen Ausweis bzw. um ein Beweispapier handele. Das ist für den Kunden schon nicht nachvollziehbar, denn die Ziffer 7.1 Nr. 1 der Benutzungsbedingungen regelt ausdrücklich eine Kündigung der ProfiCard; da ein bloßes Beweispapier nicht Gegenstand einer Kündigung sein könnte, unterscheiden mithin die AGB selbst nicht zwischen dem Beweispapier einerseits und der zugrundeliegenden Vertragsbeziehung andererseits. Zudem heißt es in Ziffer 7.1.3, dass die Berechtigung zur Teilnahme am Großkundenabonnement mit dem Ende des Kalendermonats erlischt, in/mit dem der Kunde aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet oder in dem das Fahrgeld nicht mehr vom Lohn einbehalten werden kann. Nach den Formulierungen der Bedingungen ist demzufolge gerade nicht nur die Geltungsdauer der Karte beendet, sondern auch das Vertragsverhältnis im Großkundenabonnement und damit das Vertragsverhältnis mit dem Kunden überhaupt. Auch ist nicht geregelt, dass dennoch der Abonnementvertrag – dann im allgemeinen Tarif – fortbesteht, sondern der Kunde wird ausweislich Ziffer 7.2 Satz 3 lediglich „als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Tarifs“ behandelt. Schließlich ist die Regelung der Ziffer 7.2. Satz 3 in Verbindung mit Ziffer 3 Satz 2 auch unklar. Nach Ziffer 3. Satz 2 endet die Geltungsdauer der ProfiCard um 24 Uhr des Tages, an dem die Rückgabe fällig wird. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die ProfiCard zurückzugeben, womit die Rückgabe fällig wird und die Geltungsdauer endet. Gemäß 7.2. Satz 3 wird der Fahrgast bei nicht rechtzeitiger Rückgabe (vorbehaltlich fehlenden Verschuldens) bis zum Ende des Monats, in dem die Rückgabe erfolgt, längstens bis zum Ende der Geltungsdauer der ProfiCard als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements behandelt. Da aber die Geltungsdauer nach Ziffer 3 Satz 2 mit der Fälligkeit der Rückgabeverpflichtung entfallen ist, ist unklar, wie lange die Zahlungsverpflichtung bestehen soll, nach dem Wortlaut der Bestimmung würde keine Zahlungspflicht bestehen, weder nach den Tarifbestimmungen des Großkundentarifs noch nach denen des Allgemeinen Abonnements. Gemäß § 306 BGB führen diese Umstände zur Unwirksamkeit von 7.2. Satz 3 der Benutzungsbedingungen; mit dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis endete daher seine Berechtigung zur Teilnahme am Großkundentarif und ist keine Überleitung in den Allgemeinen Abonnementvertrag erfolgt, so dass daraus auch keine Zahlungsansprüche hergeleitet werden können. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Beurteilung der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vielzahl von Fahrgästen betrifft.