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Urteil

617 Ns 41/17 jug

LG Hamburg 17. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0626.617NS41.17JUG.00
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Leitsätze
1. Auch wenn dem jugendlichen Täter durchaus das Unrecht seiner Taten bewusst war, ist es möglich, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht reif genug war, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln (§ 3 JGG), wenn er es in der jeweiligen konkreten Situation nicht vermochte, seine Emotionen zu steuern, weil er aufgrund seiner familiären und sozialen Verhältnisse nicht altersgemäß entwickelt war.(Rn.116) 2. Gegen eine sichere Feststellung der verminderten oder gar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit des jugendlichen Täters (§§ 21, 63 StGB) kann sprechen, dass sein Verhalten stets noch eine Eigenrationalität aufwies.(Rn.123) 3. Weist der jugendliche Täter in einem gewissen Umfang schädliche Neigungen auf, so dass die potentielle Erforderlichkeit einer Jugendstrafe nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Jugendrichter die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zunächst zur Bewährung aussetzen (§ 27 JGG), wenn der Jugendliche grundsätzlich noch ansprechbar ist und die reelle Aussicht besteht, dass er in der Bewährungszeit die ihm angebotenen Hilfestellungen ergreifen und er in einem strukturierten Umfeld mit enger Begleitung in der Lage sein wird, seine Erziehungsdefizite aufzuarbeiten.(Rn.127) (Rn.129) (Rn.131)
Tenor
Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 22.8.2017 (Az.: 832 Ls 32/17 jug.) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte K. K. ist der Bedrohung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Beleidigungen, der versuchten Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die insoweit entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten; im Übrigen trägt die Staatskasse auch die weiteren im Berufungsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten. Angewandte Vorschriften: §§ 185, 223 Abs. 1, 240, 241 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB; §§ 1, 3, 27 JGG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn dem jugendlichen Täter durchaus das Unrecht seiner Taten bewusst war, ist es möglich, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht reif genug war, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln (§ 3 JGG), wenn er es in der jeweiligen konkreten Situation nicht vermochte, seine Emotionen zu steuern, weil er aufgrund seiner familiären und sozialen Verhältnisse nicht altersgemäß entwickelt war.(Rn.116) 2. Gegen eine sichere Feststellung der verminderten oder gar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit des jugendlichen Täters (§§ 21, 63 StGB) kann sprechen, dass sein Verhalten stets noch eine Eigenrationalität aufwies.(Rn.123) 3. Weist der jugendliche Täter in einem gewissen Umfang schädliche Neigungen auf, so dass die potentielle Erforderlichkeit einer Jugendstrafe nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Jugendrichter die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zunächst zur Bewährung aussetzen (§ 27 JGG), wenn der Jugendliche grundsätzlich noch ansprechbar ist und die reelle Aussicht besteht, dass er in der Bewährungszeit die ihm angebotenen Hilfestellungen ergreifen und er in einem strukturierten Umfeld mit enger Begleitung in der Lage sein wird, seine Erziehungsdefizite aufzuarbeiten.(Rn.127) (Rn.129) (Rn.131) Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 22.8.2017 (Az.: 832 Ls 32/17 jug.) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte K. K. ist der Bedrohung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Beleidigungen, der versuchten Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die insoweit entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten; im Übrigen trägt die Staatskasse auch die weiteren im Berufungsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten. Angewandte Vorschriften: §§ 185, 223 Abs. 1, 240, 241 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB; §§ 1, 3, 27 JGG (abgekürzt nach Rechtskraft gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte ist durch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 22.8.2017 (Az. 832 Ls 32/17 jug.) wegen Bedrohung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Beleidigungen, der versuchten Nötigung in sechs Fällen und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden. Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 22.8.2017 haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungen hatten aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten insbesondere während seiner Kindheit und Jugend hat – was von dem Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung inhaltlich bestätigt wurde – das Amtsgericht Hamburg-Barmbek bereits in seinem Urteil vom 22.8.2017 festgestellt: Der Angeklagte wurde ... 2000 in K. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat zwei Halbschwestern. Die Eltern des Angeklagten stammen ursprünglich aus dem K. und sind nach Deutschland migriert. Der Angeklagte wuchs zunächst im Haushalt der Mutter auf, da der Vater des Angeklagten aus beruflichen Gründen ortsabwesend war. Als der Angeklagte etwa zwei Jahre alt war, zog die Familie schließlich zusammen in eine gemeinsame Wohnung. Das familiäre Zusammenleben war jedoch schnell durch Streitigkeiten zwischen den Elternteilen geprägt. Es kam auch wiederholt zu Gewalthandlungen des Vaters gegen die Mutter. Die Eltern trennten sich daher als der Angeklagte etwa vier Jahre alt war. Der Angeklagte lebte fortan bei seiner Mutter in K.. Das Familienleben in K. gefiel dem Angeklagten gut. Allerdings empfand er die Umgangsformen der Mutter als streng. Nicht zuletzt auch deswegen, da der Vater den Angeklagten stattdessen mit Geschenken überhäufte und ihm u.a. eine exzessive Nutzung von Internet und Playstation erlaubte. Der Angeklagte zog vor diesem Hintergrund im Alter von neun Jahren auf eigenen Wunsch in den väterlichen Haushalt nach H. zurück, wo der Vater mit seiner mittlerweile neuen Lebensgefährtin lebte. Während das Familienleben nach den Angaben des Angeklagten zunächst gut funktionierte, kam es etwa ab dem 11. Lebensjahr des Angeklagten zu regelmäßigen Auseinandersetzungen des Angeklagten mit dem Vater, die sich in der Folgezeit in Anzahl und Intensität schnell steigerten. Der Vater stellte eine Vielzahl von Verhaltensregeln auf, dessen Einhaltung der Angeklagte nicht schaffte und nicht schaffen konnte. Verhielt der Angeklagte sich nicht so, wie der Vater sich dies vorstellte, reagierte der Vater ungehalten und aggressiv. Der Vater nahm immer weitere Kleinigkeiten zum Anlass, um den Angeklagten zu maßregeln. Beispielsweise sorgte ein schlicht am Rucksack fehlender Anhänger für einen lautstarken Wutausbruch des Vaters, in welchem er dem Angeklagten u.a. vorwarf, behindert zu sein. Der Angeklagte veränderte daraufhin sein Verhalten und versuchte dem Vater – im Ergebnis erfolglos – keinen Anlass für Beanstandungen zu geben. In dieser Zeit entwickelte sich bei dem Angeklagten auch ein Waschzwang, indem er – das gab ihm seine innere Uhr vor – immer für eine bestimmte Zeit seine Hände waschen und duschen musste. Dies führte wiederum zu neuen Auseinandersetzungen mit dem Vater, der darauf mit Abstellen des Wassers reagierte. Allerdings blieb es nicht bei verbalen Auseinandersetzungen, sondern es kam darüber hinaus zu offensichtlich kindeswohlgefährdenden Gewalthandlungen des Vaters. So kam es des Öfteren vor, dass der Vater bei „Verstößen“ des Angeklagten gegen Verhaltensregeln im Haus den Angeklagten in dessen Zimmer aufsuchte, ihn auf das Bett zerrte und ihn dort fixierte. Dann schlug und peitschte er den Angeklagten. Regelmäßig drohte er dem Angeklagten weitere Gewalthandlungen an. Die Übergriffe des Vaters steigerten sich in der Folge: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2015, höchstwahrscheinlich im Jahr 2013, kippte dem Angeklagten versehentlich eine Milch um. Der Vater schubste den Angeklagten als Bestrafung daraufhin zu Boden, so dass dieser schmerzhaft auf sein Knie fiel. An einem anderen – nicht näher bestimmbaren – Tag im Jahr 2013 stieß der Angeklagte aus Unachtsamkeit gegen einen Schrank, den der Vater zuvor zusammengebaut hatte. Daraufhin stürmte der Vater wutentbrannt auf den Angeklagten zu, der zunächst in sein Zimmer flüchten konnte. Der Vater folgte jedoch dem Angeklagten, schaltete das Licht im Zimmer aus und verdunkelte dies zusätzlich. Der Angeklagte fing in seiner Hilflosigkeit lautstark an zu schreien. Daraufhin drückte der Vater Mund und Kiefer des Angeklagten derart fest zu, dass der Angeklagte keine Luft mehr bekam. Der Angeklagte geriet in Atemnot und bangte um sein Leben. Nach etwa einer Minute ließ der Vater von dem Angeklagten ab. Im Jahr 2014 geriet der Angeklagte mit seinem Vater im Garten des Hauses aneinander. Im Zuge dieses Streits trat der Vater heftig auf den Angeklagten ein. Kurz vor den Schulsommerferien im Jahr 2015 sollte der Angeklagte auf Anweisung des Vaters einen Internisten am W. Markt aufsuchen. Es kam zum Streit, da der Angeklagte den Arzt nicht aufsuchen wollte. Zum Zwecke der Maßregelung trat der Vater daraufhin unvermittelt derart heftig gegen den Knöchel des Angeklagten, dass der Knöchel brach. Sodann forderte er den Angeklagten auf, nunmehr den Internisten aufzusuchen. Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben noch nie so starke Schmerzen verspürt hatte, schleppte sich alleine zu dem Internisten. Anschließend suchte er eigenständig einen Chirurgen in der dortigen Nähe auf, der ihn sofort in ein Krankenhaus überwies. Zur Stabilisierung des Knöchels wurden dem Angeklagten Schrauben eingesetzt und er war auf längere Zeit auf Krücken angewiesen. Der Vater des Angeklagten interessierte sich für die Verletzung nicht. Der Angeklagte selbst gab damals an, die Treppe heruntergefallen zu sein. Ende des Jahres 2015 gab der Vater im Rahmen einer Auseinandersetzung dem Angeklagten eine sog. Kopfnuss. Der Angeklagte erlitt dadurch einen äußerst schmerzhaften Nasenbeinbruch. Die Nase lief u.a. blau an und der Angeklagte litt lange Zeit unter starken Schmerzen. Der Vater reagierte auf die Verletzung mit Gleichgültigkeit. Der Nasenbeinbruch blieb unbehandelt. Im März des Jahres 2016 beschädigte der Angeklagte versehentlich eine Scheibe der Hauseingangstür. Der Vater des Angeklagten schlug – als er dies entdeckte – im Rahmen der dann entstandenen Auseinandersetzung dem Angeklagten mit der Faust mit voller Wucht gegen den Unterkiefer des Angeklagten, so dass dieser Blutungen und starke Schmerzen erlitt. Im Oktober des Jahres 2016 nahm der Vater des Angeklagten einen „Verstoß“ des Angeklagten gegen die Hausregeln zum Anlass, mit einem Gürtel auf den Angeklagten loszugehen. Der Angeklagte saß zu diesem Zeitpunkt auf einem Sofa und aß etwas. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass der Angeklagte nicht getroffen worden ist, da dieser vom Sofa wegrutschen und sich in Sicherheit bringen konnte. Der Angeklagte wurde in seiner Verhaltensweise immer zurückgezogener. Er ging kaum noch raus. Freunde hatte er keine. In den diversen Auseinandersetzungen mit seinem Vater machte es sich der Angeklagte schließlich zur Übung, lautstark zu schreien, da er des Öfteren die Erfahrung gemacht hatte, dass der Vater dann von ihm abließ, damit zum Beispiel die Nachbarn nicht auf die Misshandlungen aufmerksam wurden. Denn dem Vater war es nach den Angaben des Angeklagten sehr wichtig, dass das Familienleben nach außen als heil erscheine. Zwar gab es zwischendurch auch Hilfsangebote öffentlicher Stellen, insbesondere durch das F. (Frau L.), die allerdings regelmäßig durch den Vater konterkariert wurden. Auch die Nachbarn, zu denen der Angeklagte nach Auseinandersetzungen ab und zu geflüchtet war, hatten das Jugendamt verständigt. So war der Angeklagte beispielsweise kurzzeitig in einer Wohngruppe untergebracht, in welcher es ihm gut gefiel. Der Vater wirkte damals jedoch sehr zuvorkommend auf den Angeklagten ein, versprach, ihn nie wieder zu schlagen, und lockte ihn schließlich mit der Aussicht, unbegrenzt Internet und Playstation nutzen zu können, wieder nach Hause. Nach nur kurzer Zeit begangen die Misshandlungen erneut. Seit August 2016 ist dem Angeklagten überdies ein Amtspfleger für das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht (Herr P.- G.) bestellt worden, der allerdings bis zur Unterbringung des Angeklagten im hiesigen Verfahren keinen Kontakt aufbauen konnte, da der Vater dies stets verhindert hatte. Psychiatrische Unterstützung/Behandlung hat der Angeklagte – ausgenommen ein kurzzeitiger Aufenthalt im W. im Jahr 2014 wegen seines Waschzwangs – bislang nicht erhalten. In schulischer Hinsicht wechselte der Angeklagte von der Grundschule zunächst auf das Gymnasium, das er für zwei Jahre besuchte. Danach wechselte er auf eine Stadtteilschule. Als es zu Konflikten zwischen dem Angeklagten und Lehrern auf der Schule kam, wechselte der Angeklagte in ein sog. „Schul-Fit-Projekt“. Es handelt sich dabei um eine schulersetzende Form in Art einer Lerngruppe mit einer intensiven Betreuung. Aber auch im Rahmen dieses Projekts kam es zu tiefgreifenden Auseinandersetzungen und Überwerfungen mit den Lehrern und Mitschülern. Zuletzt war der Angeklagte kurzzeitig auf einer Schule in D. und durchlief dort die 9. Klasse. Der Angeklagte konsumiert weder Betäubungsmittel noch Alkohol. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Seit dem 16. März 2017 ist der Angeklagte aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 15. März 2017 (Az. 117e Gs 18/17 jug.) in der A. Klinik-N. O. untergebracht. Der Angeklagte musste seitdem zweimal auf die Eingangsstation zurückverlegt werden. Grund waren in der Klinik aufgetretene Zwangsstörungen. So knipste der Angeklagte sich seine Fingernägel derart tief ab, dass es zu erheblichen Verletzungen an den Fingern gekommen war. An den angebotenen Therapiekursen nimmt der Angeklagte teil. Eine Medikation verweigert er jedoch. Zwar war der Angeklagte bereit, für etwa einen Monat Sertralin (anfangs 50 mg, dann 100mg pro Tag) einzunehmen, verweigerte jedoch sodann die Medikamenteneinnahme wegen eingetretener Nebenwirkungen. Er habe unter Magenproblemen, Durchfall, Schlafproblemen und unter Erektionsstörungen gelitten. Für die Zukunft plant der Angeklagte seine Schulausbildung fortzusetzen. Er möchte den Realschulabschluss erreichen, um dann eine Ausbildung beginnen zu können. Im Wesentlichen wartetet der Angeklagten nach seinen eigenen Angaben aber darauf, 18 Jahre alt zu werden, um dann selbst über seine Zukunft entscheiden zu können. Bis dahin würde er gerne bei seiner Großmutter wohnen, was aber angesichts der dortigen Wohnverhältnisse räumlich nicht möglich ist. Der Kontakt des Angeklagten zu seiner Mutter ist seit dem Frühjahr 2016 vollständig abgebrochen. Der Vater des Angeklagten möchte, dass der Angeklagte wieder zu ihm zieht. Der Angeklagte hat dagegen aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit Vorbehalte. Zwar habe sein Vater „bei Gott geschworen, dass er ihn nie wieder schlagen werde“. Er wisse allerdings nicht, ob er ihm das glauben könne. Ergänzend bzw. – wo die Feststellungen überholt waren – abweichend zu diesen hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt: Während der Grundschulzeit in K. zeigte der Angeklagte noch gute Leistungen, insbesondere im Fach Mathematik. In der Grundschule hatte er zwei gute Freunde und eine Freundin. Die Anforderungen des Gymnasiums waren jedoch zu hoch für ihn. Zudem wurde er auf dem Gymnasium von Mitschülern „gemobbt“. Im Rahmen des Schul-Fit-Projekts kam der Angeklagte regelmäßig zu spät, da er abends lange ferngesehen hatte. Daraufhin seien die Betreuer „pingelig“ mit ihm geworden, was dem Angeklagten wiederum missfallen habe. Die Geschichte, die der Angeklagte zum Thema „Herbst“ schrieb, und die letztlich dazu führte, dass der Angeklagte das Projekt verlassen musste, sei als Scherz gedacht gewesen. Zu seinem Vater ist der Angeklagte damals auch gezogen, da seine Mutter ihn in die Psychiatrie einliefern lassen wollte. Vorher verbrachte er noch vier Wochen bei seinen Großeltern im S.. Der Angeklagte habe seine Mutter damals als streng empfunden. Die Mutter erarbeitete nach dem Vorbild einer Erziehungssendung im Fernsehen einen „Tagesstrukturplan“ für den Angeklagten, was dieser als „scheußlich“ empfunden habe. Er habe sie jedoch auch provoziert, beleidigt und nicht auf ihre Anweisungen gehört. Seine Großmutter schlug er zweimal mit einem Pfannenwender. Zwar übte seine Mutter nie Gewalt gegen ihn aus, jedoch bestrafte sie ihn, indem sie ihn über längere Zeit ignorierte, was den Angeklagten sehr traurig und teils auch „hysterisch“ gemacht habe. Ein Jahr, nachdem der Angeklagte zu seinem Vater gezogen war, habe er diese Entscheidung bereut. Die Mutter habe ihn aber nicht mehr zurück gewollt. Da er sie nicht durch seine schlechten Schulnoten enttäuschen wollte, habe er aber auch nicht darauf gedrängt, zu ihr zurückzukehren. Seinen Waschzwang entwickelte der Angeklagte Ende des Jahres 2013. Seit April 2015 sei er hiervon jedoch befreit. Der Angeklagte hat im Jahr 2016 seinen Hauptschulabschluss erreicht. Mit seiner Mutter hatte der Angeklagte bis zum Sommer des Jahres 2014 regelmäßigen Kontakt, der dann aber bis Februar 2016 abbrach. Mittlerweile schreiben sich der Angeklagte und seine Mutter aber wieder und telefonieren miteinander. Die Mutter habe angekündigt, ihn einmal besuchen zu wollen. Auch das Verhältnis zu seinem Vater habe sich in der Zwischenzeit gebessert. Dieser habe dem Angeklagten fest versprochen, keine Gewalt mehr gegen ihn auszuüben. Beide würden die Vergangenheit ausblenden. Auch habe sein Vater ihm gezeigt, liebevoll durch Worte oder durch Umarmungen sein zu können. Sein Verhalten habe der Vater allerdings nie erklärt. Der Angeklagte führt das unberechenbare und launenhafte Verhalten auf Jähzorn zurück. Zurückgeschlagen habe der Angeklagte indes nicht. Nur als der Vater dem Angeklagten eine „Kopfnuss“ gegeben hat, habe er sich mit den Fäusten gegen den Kopf des Vaters verteidigt. Einmal trat er infolge eines Streits aus Zorn eine Beule in die Autotür seines Vaters. Der Angeklagte blieb zunächst bis zum 5.9.2017 in der A. Klinik-N. O., wurde dann jedoch in die Klinik W. verschont. Dort wurde bei ihm eine Schizophrenie und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert. Vom 13.9.2017 bis 6.10.2017 sowie vom 23.10.2017 bis Anfang Dezember 2017 war der Angeklagte in einem mit Weichmatten ausgestatteten Krisenraum (sog. Timeout-Raum) ohne Tageslicht untergebracht. Ab dem 13.9.2017 wurde zudem auch die Zwangsmedikation angeordnet. Dem Angeklagten wurde das Neuroleptikum Clozapin verschrieben. Aufgrund dieses Medikaments leidet der Angeklagte unter Gewichtszunahme, erheblichem Speichelfluss und Schwitzen. Der Angeklagte wollte nicht und will dieses Medikament wegen der Nebenwirkungen nicht einnehmen. Er hält das Medikament aber auch nicht für sich für erforderlich, da er nicht unter Schizophrenie, sondern u.a. aufgrund seiner Angstträume an PTBS leide. Aktuell ist der Angeklagte in eine Wohngruppe des Trägers 1. in U., einem ausgegliederten Teil der Klinik W., verschont, wo es ihm grundsätzlich gut gefalle. Hier würde gerne bleiben, allein schon wegen der räumlichen Nähe zu seiner Großmutter, die der Angeklagte sehr mag. In der Wohngruppe leben fünf Jugendliche, davon ein Mädchen. Mit einem Jungen aus der Gruppe verstehe sich der Angeklagte sehr gut. Da die Wohngruppe an die Klinik W. angegliedert ist, wird von dieser die Forderung an den Angeklagten herangetragen, das Medikament Clozapin auch weiterhin einzunehmen. Zukünftig möchte der Angeklagte wieder engeren Kontakt mit seinen Eltern und seinen Halbschwestern pflegen. Auch vermisse er die kleine Tochter der Lebensgefährtin seines Vaters. Auf die Frage der Vorsitzenden, was dem Angeklagten guttun würde, antwortet dieser, wieder zurück zu seiner Mutter zu wollen. Der Zeuge und Sachverständige Dr. B. stellte bei dem Angeklagten ein großes Maß an Einsamkeit und Traurigkeit fest, als er diesen im Mai 2016 das erste Mal traf. Die Mutter habe sich gerade zurückgezogen, die Verantwortung für den Angeklagten abgegeben und sich sehr abweisend gezeigt. Sie habe den Angeklagten aufgegeben, nachdem er keine Krankheitseinsicht gezeigt hätte. Der Vater sei zwar an dem Umgang mit dem Angeklagten interessiert, in seinem Erziehungsstil aber sehr rigide gewesen und habe strafende Vorstellungen gehabt. Offensichtlich sei es dem Vater nicht möglich gewesen, auf die Bedürfnisse des Angeklagten einzugehen. Der aus Sicht des Angeklagten übermächtige Vater habe keinen Dialog und keine Emotionen zugelassen. Der Angeklagte habe es nicht erlernt, sich mit Emotionen auseinanderzusetzen, diese wahrzunehmen oder zu benennen. Dadurch würden sich Gefühle anstauen und dann ab einem bestimmten Punkt ausbrechen. Der Angeklagte habe es in Stresssituationen nicht vermocht, Konflikte sachlich zu lösen, sondern stets mit Drohungen reagiert. Er erfülle aber nicht die typischen Merkmale eines Amoktäters. Wahnhafte Anzeichen habe er –B. - an dem Angeklagten nicht wahrgenommen, obwohl es dissoziative Momente gegeben habe. Der Angeklagte brauche Liebe, Anerkennung und Respekt. Dem Sachverständigen und Zeugen Dr. G. zufolge habe der Angeklagte damals unter schweren Zwangsstörungen gelitten. Seien die Zwangshandlungen unterbrochen worden, oder habe er etwas für ihn Logisches nicht artikulieren können, habe er laut reagiert. Der Angeklagte habe viele Entbehrungen während seiner Kindheit erleiden müssen, die noch nicht kompensiert seien. Sei man etwa auf seinen Vater zu sprechen gekommen, habe es dem Angeklagten die Sprache verschlagen. Zwar seien ihm die familiären und sozialen Regelkataloge bekannt gewesen, bei einem Gefühlsdruck habe der Angeklagte jedoch keine Flexibilität gezeigt. Auch habe der Angeklagte dazu geneigt, Grenzen auszutesten. Ferner sei ein Hang zu unangemessenen Scherzen und dramatischem Verhalten zu beobachten gewesen. Der Angeklagte sei nicht parathym gewesen und es hätten sich auch keine wahnhaften Anteile gezeigt. Entsprechende Verhaltensweise seien mehr Inszenierung und Imponiergehabe gewesen. Der Angeklagte habe einen Mangel an Reflexion und emotionaler Steuerungsfähigkeit gezeigt; seine Entwicklungsverzögerung habe sich jedoch im Behandlungsverlauf gebessert. Neben den Zwangsstörungen habe der Sachverständige und Zeuge eine Bindungsstörung sowie eine fehlende Impulskontrolle bei dem Angeklagten festgestellt. Jedoch habe er zu keiner Zeit einen völlig enthemmten Impuls wahrgenommen. Der Angeklagte habe wenig formale und inhaltliche Denkstörungen gezeigt; eine Schizophrenie habe nicht vorgelegen. Das im Klinikum W. verordnete Neuroleptikum würde allenfalls den Angeklagten sedieren und seine Aggressivität mindern. Insgesamt sei der Angeklagte auf einem guten Weg. Er benötige aber viel Liebe, Ehrlichkeit und Vertrauen, um seine eigenen Werte zu entwickeln. Die im hiesigen Berufungsverfahren von der Kammer beauftragte Sachverständige Dr. S.- S. hat den Angeklagten als kindlich und unreif erlebt. Der Angeklagte habe große Ängste gezeigt, seinen Vater zu belasten. Er würde sich selbst als entwicklungsverzögert wahrnehmen und habe sich ihr gegenüber als wenig hilfsbereit, sehr selbstbehauptend, loyal abhängig, ehrgeizig und narzisstisch beschrieben. Er habe immer wieder darauf hingewiesen, nicht krank zu sein. Obwohl bald volljährig, zeige er kaum Autonomiebestrebungen. Vielmehr wolle er bei seiner Großmutter leben, wahrscheinlich um seine Kindheit zurückzuholen. Sprachlich sei er unreif und zeige wenig Mimik. Seine Wasch-, Kontroll- und Zählzwänge habe er mittlerweile im Griff. Infolge seiner Biografie, insbesondere durch das aggressive Vorbild seines Vaters, habe er sich massive verbale Reaktionen angeeignet, um sich bemerkbar zu machen. Wahnstörungen habe sie nicht feststellen können. Jedoch sei der Angeklagte deutlich in seiner Sozialentwicklung verzögert, insbesondere sei die Regulation von Gefühlen problematisch. Seine Bandbreite an Emotionen sei begrenzt. Er sei ein „Eigenbrötler“ und zeige mitunter bizarres Verhalten und skurrile Gedankengänge. Zwar sei der Angeklagte nicht unempathisch, sich in andere hineinzuversetzen fiele ihm aber schwer. Ferner weise der Angeklagte ein defizitäres Selbstwertgefühl auf, das sich biografisch durch seine unsicheren sozialen und familiären Bindungen erklären ließe. Insbesondere habe er durch seinen Vater keine Selbstwirksamkeitserfahrung gemacht. Zwischen beiden bestehe eine symbiotische Beziehung. Auch fühle er sich von seiner Mutter extrem abgelehnt. Aus Sicht des Angeklagten würde der Vater ihn einerseits zwar schlagen, andererseits – anders als seine Mutter – aber auch zu ihm stehen. Der Angeklagte verspüre Eifersucht hinsichtlich seiner Stiefgeschwister mütterlicherseits. Eine schizotype Störung hat die Sachverständige nicht feststellen können. Eine solche Diagnose sei angesichts des jungen Alters des Angeklagten auch problematisch. Die Diagnose stelle eine Notklassifikation für den Fall dar, dass man eine Schizophrenie nicht eindeutig bejahen kann. Auch eine Autismuserkrankung schließe sie aus. Die in der Klinik W. durchgeführte Krankheitsaufklärung hinsichtlich einer Psychose sei nicht einsichtig, da zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch keine Diagnose stattgefunden habe. Auch bei der Diagnose der schizotypen Störung habe man sich wohl von bestimmten Vorabinformationen leiten lassen. Dadurch sei der hinsichtlich seines Krankheitsbildes falsch eingestufte Angeklagte, der stets darauf beharrt habe, an keiner Schizophrenie zu leiden, in die Situation geraten, aufgrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht nicht aus der Klinik entlassen werden zu können. Vielmehr habe man den Angeklagten als latent wahnhaft wahrgenommen. Im Ergebnis – so die Sachverständige - leidet der Angeklagte an einer Zwangsstörung, einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, einer Störung des Sozialverhaltens sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS-Erkrankung). Er zeige kindlich-trotziges Verhalten ohne soziale Bindungen. Die PTBS-Erkrankung sei durch das missbräuchliche Verhalten seines Vaters zu erklären. Anders als der Zeuge Dr. B. kam sie nicht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte unter depressiven Zuständen leidet. Der Angeklagte müsse lernen, auch mit Zurückweisung umzugehen. Er benötige eine Tagesstrukturierung sowie psychotherapeutische Begleitung zur Nachsozialisation. Es sei ein Umfeld erforderlich, in dem der Angeklagte Beziehungen ohne Gewalt und Anpassung aufbauen könne. Riskant wäre es daher, wenn er zurück zu seinem Vater käme. Vielmehr müsse der Angeklagte seine Defizite unter Gleichaltrigen aufarbeiten, am besten im Rahmen einer Wohngruppe mit psychiatrischer und psychologischer Begleitung. Dabei sollte ihm ein Bezugsbetreuer beigeordnet werden. Die Sachverständige Dr. S. sprach sich sehr klar gegen die Medikation des Angeklagten mit Clozapin aus. Das Neuroleptikum Clozapin helfe zwar sehr gut gegen Schizophrenie, allerdings löse es heftige Nebenwirkungen wie Schwitzen, Gewichtszunahme, allergische Reaktionen und einen Abfall der weißen Blutkörperchen aus. Daher sei das Mittel grundsätzlich nur „dritte Wahl“. Die Behandlung von Erwachsenen mit diesem Medikament wäre nicht möglich, da dies einen zulassungsüberschreitenden Einsatz des Arzneimittels darstellen würde (sog. Off-Label-Use). Grundsätzlich könne der Angeklagte aber von Medikation profitieren, sofern diese auf eine entspannende und antidepressive Wirkung abzielte. Indessen sei die Medikation schon deswegen nicht angezeigt, weil der Angeklagte nicht an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe zufolge wirkte der Angeklagte einsam. Er habe ein großes Bedürfnis nach sozialen Kontakten gezeigt. Durch seine Familie habe er wenig Stabilität erfahren, seine Mutter habe irgendwann die Verantwortung abgegeben. Dadurch, dass er andere bedrohe und ihnen Angst mache, möchte der Angeklagte seine Bedürfnisse durchsetzen. Der Verbleib in einer intensiv betreuten und psychotherapeutisch begleiteten Wohngruppe und die Behandlung mit geeigneten Medikamenten seien sinnvoll. Insbesondere dürfe der Angeklagte nicht zu seinem Vater zurück. Vielmehr käme es darauf an, dass der Angeklagte einen selbständigen Lebensstil erlernt. Unter diesen Voraussetzungen seien keine weiteren Straftaten von ihm zu erwarten. Der Angeklagte trat bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung; der verlesene Bundeszentralregisterauszug vom 26.7.2017 weist keine Eintragungen auf. Seit der Verurteilung im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte weder erneut verurteilt noch wurden Verfahren gegen ihn gemäß § 45 oder § 47 JGG beendet. In der Berufungshauptverhandlung machte der Angeklagte einen für sein Alter eher unreifen und kindlichen Eindruck. Nichtsdestotrotz wirkte er aufgeräumt, ruhig und reflektiert. Der Hauptverhandlung folgte der Angeklagte aufmerksam und engagiert und antwortete bereitwillig auf die Fragen der Kammer und gab auch offen zu persönlichen und familiären Dingen Auskunft. Die Kammer hatte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der Angeklagte formale Denkstörungen aufwies oder Wahnvorstellungen hatte. Der Angeklagte war zum Teil durchaus fordernd und wollte seine eigene Meinung „einbringen“, ohne indes unfreundlich oder gar aggressiv zu sein bzw. zu werden. III. Hinsichtlich der ausgeurteilten Taten steht für die Kammer aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung folgender Sachverhalt – wie er bereits ganz überwiegend auch im erstinstanzlichen Verfahren durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek festgestellt wurde – fest: 1. Fälle 1 bis 10 der Anklageschrift: Im Jahr 2015 war der Angeklagte – wie schon oben ausgeführt – in das sog. „Schul-Fit-Projekt“, eine schulersetzende Form in Art einer Lerngruppe mit einer intensiven Betreuung, aufgenommen worden. Sowohl mit den Lehrern als auch mit den Mitschülern geriet der Angeklagte wiederholt in Konflikte. Er fiel durch störendes und aggressives Verhalten auf. [...] Den Lehrern des Schulprojekts versuchte er Angst zu machen. Unter anderem schrieb er zum Thema „Herbst“ folgende Kurzgeschichte: „[...] ich bin also Gott, geil, aber wie nutze ich meine Macht?, ich muss sie testen, an meinem Vater, muhahaha, Papa. „Ja“ sagte er. Ich will das du dich nackt ausziehst und so zur Arbeit fährst. Dieß geschah auch, nun war ich allein. Haha, nur habe ich jetzt das Problem mit dem Jugendamt „Jugendamt“?!? → WILHELSTIFT!, Tat und Zerstörung! Mit Militär Rüstung die mir gerade aus GTA einfiehl und eine AK 47 aus einer Polizei stürmte ich die Beklopptenanstalt, rannte zuerst zur G1 und trat die Tür auf. HÄNDE HOCH, ach nee ihr stirbt sowieso alle! „Aaah hilfe“ und „Lauft“ hörte ich aber das half den Betreuern auch nicht weiter. Mit der Musik von Hangover (mein Lieblingslied) schoß ich jedem in die Eier, für jedes Ei ein Schuß, und ass dabei ein leckeres Brötchen, ausserdem beglückte ich alle Frauen, Euer K. K.“ Aufgrund dieser Vorfälle musste der Angeklagte das Schulprojekt schließlich verlassen. Im Rahmen des Schulprojekts lernte der Angeklagte auch die Zeugin und spätere Geschädigte M. G. kennen. Beide verstanden sich zunächst sehr gut und verbrachten sogar einen Abend im Kino. Der Angeklagte hatte sich in die Zeugin G. verliebt. Die Zeugin G. erwiderte die Liebe des Angeklagten jedoch nicht und wollte fortan auch keinen Kontakt mehr zu ihm. Aufgrund des Schulverweises sah er die Zeugin G. nun auch nicht mehr in der Schule. a. Fälle 1 bis 5 der Anklageschrift: Der Angeklagte akzeptierte die Entscheidung der Zeugin G. nicht. Die Zeugin hatte den Angeklagten mittlerweile bei sämtlichen sozialen Netzwerken, insbesondere auch bei Facebook, blockiert, worüber der Angeklagte sehr verärgert war. Daher legte sich der Angeklagte an nicht näher ermittelbaren Tagen seit dem 23. November 2015 bei Facebook zwei Accounts unter dem Namen X. v. A. und V. D. an und schrieb der Zeugin G. im Folgenden in diesem Zeitraum via Facebook diverse Nachrichten, in denen er der Zeugin drohte, sie und ihre Familienangehörigen umzubringen. Die Zeugin G. hat alle Nachrichten bekommen und gelesen, indessen nicht auf diese reagiert. Im Einzelnen schrieb der Angeklagte folgende Nachrichten: (1) Fall 1 der Anklageschrift: „Halts Maul Schlampe, friss Scheiße und warte ab, bis ich dir deine Kehle aufschlitze“ (2) Fall 2 der Anklageschrift: „Ich will nur Freundschaft, ich will dich nicht verlieren. Aber wenn du mir keine Wahl lässt, werde ich zu noch härteren Mittel greifen z.B. jemanden von deiner Familie im Laufe meines Lebens umbringen z.B. J. deine große Cousine“ (3) Fall 3 der Anklageschrift: „Ich krieg dich nach der Schule, wenn du nur einen Ton sagst, ich warte H. Kirche und dann schubs ich Dich vor die Bahn oder schlage dich. Ich nehm‘ Steak Messer mit und mach auf Jeff The Killer. Jetzt bye, du bist tot und du auch, Frau W., ihr seid alle tot.“ (4) Fall 4 der Anklageschrift: „Du widerliche Drecksschlampe, geh blassen, du bist tot, ihr seid alle tot, du bist tot. Ein Ton, ich töte dich.“ (5) Fall 5 der Anklageschrift: „Ja, deine Mutter ist eine eklige Dreckshure. Ein Ton, du bist tot. Ich finde dich und wenn nicht jetzt, dann wenn ich älter bin, komme ich mit ‘ner echten Waffe, du Schlampe.“ b. Fälle 6 bis 10 der Anklageschrift: Überdies wollte der Angeklagte die Zeugin G. dazu zwingen, wieder mit ihm in Kontakt zu treten. Daher schrieb er ebenfalls an nicht näher ermittelbaren Tagen seit dem 23. November 2015 wiederum unter dem Account-Namen X. V. A. und V. D. der Zeugin G. via Facebook diverse Nachrichten, in denen er der Zeugin G., für den Fall, dass sie nicht auf seine Nachrichten antworte, drohte, sie und ihre Familienangehörigen umzubringen. Nach dem Äußerungsinhalt wollte der Angeklagte seine Drohungen auch verwirklichen, sofern die Zeugin G. seiner Forderung nicht nachkommt. Die Zeugin G., die alle Nachrichten bekommen und gelesen hatte, schrieb dem Angeklagten jedoch nicht zurück. Im Einzelnen schrieb der Angeklagte folgende Nachrichten: (1) Fall 6 der Anklageschrift: „Ich werde deine ganze polnische Sippschaft ausrotten und dir einen Bastard in deinen Bauch bringen, wenn du weiter so stumm bleibst wie ein Fisch meine geliebte Prinzessin.“ (2) Fall 7 der Anklageschrift: „Du Stück Dreck, ich bringe dich um einfach. Da kann keine Polizei helfen. Ich werde dich finden und dann werde ich dich umbringen, wenn du das willst, dann mach weiter.“ (3) Fall 8 der Anklageschrift: „Eine so schöne Familie. Wäre zu schade, wenn ihr später, wenn ich älter bin, was passieren würde, weil du mir nicht antwortest“, wobei der Angeklagte der Nachricht ein Foto der Familie der Geschädigten beifügte. (4) Fall 9 der Anklageschrift: „Du legst dich mit dem Falschen an und meine Rache wird blutig, wenn du mir nicht antwortest. Ich weiß wer deine Familie ist und ich werde sie alle umbringen, wenn du mir nicht verzeihst oder mir wenigstens antwortest“ (5) Fall 10 der Anklageschrift: „Außerdem scheint es dich nicht zu jucken, das mit deiner Familie, heißt du willst sie sterben lassen, damit du deine Ruhe hast? Liebst du deine Familie gar nicht?“ Der Angeklagte schrieb diese Nachrichten, um eine Reaktion der Zeugin G. zu erhalten. Er konnte ihr Schweigen emotional nicht aushalten, zumal dieses ihn an das Verhalten seiner Mutter ihm gegenüber erinnerte. Angesichts des andauernden Schweigens der Zeugin geriet er immer mehr in Wut, Verzweiflung und Hysterie. c. Nachtatgeschehen: Die Zeugin G., die bereits seit langer Zeit schwer psychisch erkrankt war und auch zu Selbstverletzungen neigte, fing nach den Facebook-Nachrichten des Angeklagten an, sich stärker selbst zu verletzen. Außerdem verließ sie aus Angst, auf den Angeklagten zu treffen, nicht mehr die Wohnung und wollte sich das Leben nehmen. In dieser Zeit nahm sie u.a. an einem nicht näher bestimmbaren Tag eine derart hohe Menge an Schmerzmitteln ein, dass sie beinahe gestorben wäre. 2. Fall 11 der Anklageschrift: Der Angeklagte lernte im Rahmen des sog. „Schul-Fit-Projekt“ u.a. auch den Zeugen und späteren Geschädigten L. kennen, der nach Auffassung des Angeklagten damals Kontakt zu der Zeugin G. hatte. Deswegen – da die Zeugin G. weiterhin nicht auf die Nachrichten des Angeklagten reagierte – entschied sich der Angeklagte am frühen Morgen des 22. Juli 2016 mit dem Zeugen L. via Facebook in Kontakt zu treten, um so neue Informationen über die Zeugin G. zu erlangen. Zu diesem Zweck übersandte der Angeklagte dem Zeugen L. am 22. Juli 2016 gegen 2.58 Uhr zunächst eine Freundschaftsanfrage unter dem Phantasienamen L. L1, woraufhin sich der Zeuge L. danach erkundigte, wer hinter diesem Account stecke. Der Angeklagte schrieb dem Zeugen L. daraufhin via Facebook: „K. der Notgeile A. K. von Frau W. Klasse A. K.“, wobei dem Angeklagten bekannt war, dass A. K. aus dem Türkischen stammt und übersetzt in etwa „Ich ficke Dich“ heißt. Der Zeuge L. fragte sodann den Angeklagten, was er wolle, worauf dieser antwortete: „Dich töten Du Hurensohn und deine ganze Sippschaft“. Zudem schrieb er, dass sein Vater eine Waffe besitze. Schließlich übersandte der Angeklagte dem Zeugen L. noch Sprachnachrichten, in denen er mit verstellter Stimme eine Gangsterbiografie vorgab. Der Zeuge L. nahm die Drohungen äußerst ernst und geriet in panische Angst. So litt er während der Nacht unter Panikattacken und flüchtete schließlich aus Angst am nächsten Morgen zu einem Freund, um sich dort in Sicherheit zu bringen. Tatsächlich besaß der Vater des Angeklagten eine Waffe, eine Walter P22-Schreckschusspistole. Diese hatte der Angeklagte bereits im Jahr 2015 im Keller des väterlichen Hauses gefunden. Der Angeklagte war von der Waffe sehr angezogen und schaute im Internet Videos über die Bedienweise an. Nachdem er sich das entsprechende Wissen angeeignet hatte, ging er an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahr 2015 in den Keller und lud die Waffe durch. Er war nach eigenen Angaben im Begriff, einen Schuss abzugeben, entschied sich dann aber dagegen, da er befürchtete, dass durch den Knall die Nachbarn darauf aufmerksam werden. Er verschob sein Vorhaben deshalb auf Silvester, wozu es jedoch nicht mehr kam, da der Vater des Angeklagten zuvor bemerkt hatte, dass der Angeklagte die Waffe offenbar in den Händen hatte und diese fortan an einem anderen Ort versteckte. 3. Fall 12 der Anklageschrift: Infolge der Vorkommnisse im Fall 11 fand am 16. August 2016 zwischen 6.40 Uhr und 7 Uhr an der Wohnanschrift des Angeklagten, F. ... in H., eine Durchsuchung durch Polizeikräfte statt. Nachdem die eingesetzten Polizeibeamten S., B., W. und B1 an der Wohnungstür geklingelt hatten, öffnete der Angeklagte die Tür, wurde in Anblick der Polizeibeamten jedoch sofort verbal aggressiv und flüchtete in sein Zimmer im oberen Stock des Reihenhauses. Die Polizeibeamten S. und B. nahmen sofort die Verfolgung auf, um das Beiseiteschaffen von Beweismitteln zu verhindern. Im Zimmer des Angeklagten versuchten die Polizeibeamten den Angeklagten zu beruhigen, was ihnen jedoch nicht gelang. Der Angeklagte, der die ganze Zeit sein Mobilfunktelefon in der Hand hielt, schrie stattdessen mit wutverzerrtem Gesicht herum und redete permanent auf die eingesetzten Polizeibeamten ein. Er beschimpfte die Polizeibeamten S. und B. dabei als „korrupte Polizisten“, um diese in ihrer Ehre zu kränken. Im Hinblick auf den gemachten Bedrohungsvorwurf zum Nachteil des Zeugen L. erklärte er zudem: „Dann gehe ich zu Saturn und bedrohe wieder Leute, eine Schusswaffe ist nicht einfach zu besorgen. Man ist nicht in Amerika.“ Weiter äußerte der Angeklagte, dass er jeden bedrohen und man ihn nicht daran hindern könne. Die eingesetzten Polizeibeamten nahmen die Sachlage aufgrund des vom Angeklagten gezeigten Verhaltens und der getätigten Äußerungen äußerst ernst. Sie rechneten jederzeit mit einem körperlichen Angriff durch den Angeklagten. Die Polizeibeamtin S. hatte bereits ihr Reizgasspray gezogen und einsatzbereit gemacht. Letztlich konnte das Mobilfunktelefon dem Angeklagten in einem Moment der Ablenkung durch die eingesetzten Beamten entrissen werden. Der Angeklagte geriet danach noch stärker in Rage. Er presste seinen Kiefer und seine Fäuste äußerst stark zusammen. Sodann äußerte er den Polizeibeamten B. und S. gegenüber: „Ich merke mir eure Gesichter genau. Wo seid ihr her? Wenn ihr Schluss habt, dann habt ihr keine Waffen mehr. Dann treffen wir uns. Ich knall euch ab!“ Anschließend wandte er sich direkt der Zeugin S. zu und sagt zu dieser: „Ich werde dich vergewaltigen!“. Der Angeklagte wollte den Polizeibeamten bewusst Angst machen, da er um jeden Preis verhindern wollte, dass die Polizeibeamten seinen Computer, sein Handy und/oder seine Spielekonsole mitnehmen würden. Der Vater des Angeklagten verweilte die ganze Zeit im unteren Stock des Hauses ohne sich für die polizeiliche Maßnahme zu interessieren. Erst auf mehrfaches insistierendes Bitten der eingesetzten Polizeibeamten kam er nach oben und vermochte den Angeklagten durch ein bloßes ermahnendes „K.“ zu beruhigen. 4. Fall 13 der Anklageschrift: a. Vorgeschehen Der Angeklagte kaufte sich an einem nicht genau bestimmbaren Tag vor dem 9.1.2017 ein großes Küchenmesser mit einer etwa 23 cm langen und etwa 5 cm breiten Klinge, um seinen Vater zu bedrohen, diesem Angst zu machen und sich für die erlittenen Misshandlungen zu rächen. Insgesamt wollte er sich durch den Besitz nicht mehr so hilf- und wehrlos gegenüber seinem Vater fühlen. b. Tatgeschehen: Am Morgen des 9. Januar 2017 fand der Vater des Angeklagten, der Zeuge V. K., jedoch das Messer. Als der Angeklagte am selben Tag gegen 20 Uhr in das väterliche Reihenhaus, F. ... in H., zurückkehrte, stellte der Vater den Angeklagten sogleich zur Rede. Der Angeklagte wurde aufgrund der Tatsache, dass der Vater das Messer gefunden hatte, extrem wütend, da er sein Vorhaben nunmehr nicht mehr umsetzen konnte. Der Angeklagte ging daraufhin in die Küche des Hauses und holte mindestens ein Küchenmesser. Anschließend ging er mit dem Messer auf den Vater zu, um diesen mit dem Tode zu bedrohen und um zu erreichen, dass der Vater das Messer des Angeklagten wieder herausgibt. Nach dem Äußerungsinhalt wollte der Angeklagte seine Drohung auch verwirklichen, sofern der Vater seiner Forderung nicht nachkommt. Der Vater des Angeklagten lief daraufhin in das Wohnzimmer und ob den dortigen Wohnzimmertisch zur Verteidigung gegen den Angeklagten hoch. Er machte ihm zudem deutlich, dass er ihm – dem Angeklagten – das gefundene Messer auf keinen Fall herausgeben werde. Der Angeklagte erkannte, dass seine Forderung auf Herausgabe des Messers angesichts der Gegenwehr seines Vaters und seiner Weigerung, das Messer herauszugeben, nicht durchzusetzen war. Der Angeklagte war darüber sehr frustriert und äußerst wütend, da ihm bewusst wurde, dass sein Vater erneut die „Oberhand“ behalten hatte. Der Angeklagte begab sich zurück in die Küche und rammte dort vor Wut, Frustration und Enttäuschung das Messer in den Holztisch. Dabei rutschte er ab und verletzte sich an der Hand, die stark zu bluten begann. Der Angeklagte flüchtete sich sodann zu den Nachbarn, dem Zeugen H., dem er wahrheitswidrig erzählte, dass sein Vater ihn mit einem Messer angegriffen habe. Der Angeklagte ließ sich durch den Zeugen H. schnell beruhigen. Der Zeuge H. alarmierte schließlich einen Rettungswagen und der Angeklagte wurde zur ärztlichen Versorgung in das B. Krankenhaus verbracht. 5. Fall 14 der Anklageschrift: a. Vorgeschehen: Nach dem Vorfall am 9. Januar 2017 wurde der Angeklagte, der damit einverstanden war, schließlich in der jugendpsychiatrischen Abteilung des K. K. Krankenhauses W. untergebracht. Allerdings war der Angeklagte schon nach vergleichsweise kurzer Zeit mit seiner Unterbringung im W. unzufrieden, da er nicht unbeschränkt Internet, Fernsehen und Radio nutzen konnte. Außerdem war der Angeklagte wegen verschiedenster Vorfälle bereits wiederholt in den sog. Akutraum, ein Raum mit reduzierter Ausstattung und Überwachungsmöglichkeiten, gebracht worden. Im Rahmen einer familiengerichtlichen Anhörung machte die zuständige Familienrichterin dem Angeklagten ferner deutlich, dass sie es für zu gefährlich erachte, den Angeklagten aus dem W. zu entlassen, da sie auch nicht ausschließen könne, dass sich der Angeklagte ein Messer oder andere gefährliche Gegenstände besorge. Der Angeklagte, der unter keinen Umständen im W. bleiben wollte, entschloss sich nunmehr, der Familienrichterin zu beweisen, dass er sich auch hier im W. ein Messer besorgen könne. Er wollte das Messer der Richterin bei der nächsten Anhörung unvermittelt zeigen. Er wollte ein bisschen Action und schauen, wie sie reagiert. Genauere Vorstellungen hatte der Angeklagte noch nicht. So informierte sich der Angeklagte zunächst im Computerraum des W.s nach verschiedenen Angeboten, wobei ihm ein Angebot über einen Küchenmesser bei der Fa. K. auffiel. Am 27. Februar 2017 nutzte der Angeklagte schließlich gemäß seinem vorher gefassten Plan, einen nur für 20 Minuten gestatteten unbegleiteten Ausgang, um nach W.-Markt zu fahren, um sich im dortigen K. das Messer zu beschaffen. Es handelte sich um ein etwa 24cm langes Küchenmesser. Dem Angeklagten kam es nach seinen eigenen Angaben darauf an, dass das Messer gefährlich wirken muss. Als der Angeklagte nach etwa zwei Stunden zum W. zurückkehrte, ging er zunächst in einen abgelegenen Waldbereich des Geländes, um dort das Messer am Körper zu verstecken. Er nahm das Messer aus der Verpackung und steckte es in seinen Ärmel, so dass man es nicht sehen konnte. Allerdings wirkte der Gang des Angeklagten durch das Messer ziemlich steif. Seinem behandelnden Arzt, dem Zeugen Dr. G., der ohnehin schon auf der Suche nach dem Angeklagten war und der bereits von einer Mitpatientin auf das Messer aufmerksam gemacht worden war, fiel dies auf. Er folgte dem Angeklagten und forderte diesen auf, seine Jacke auszuziehen. Dies tat der Angeklagte nur widerwillig, übergab aber schließlich dem Zeugen Dr. G. das Messer. b. Tatgeschehen: Am Morgen des 3. März 2017 gegen 7.55 Uhr kam es schließlich auf dem Flur der Station G2 des K. K. Krankenhauses in der L. Str. ... in H. zu einem körperlichen Angriff auf eine Krankenschwester. An jenem Morgen hatte die Krankenschwester und spätere Geschädigte D. Dienst, die wegen ihres „peniblen“ Verhaltens den Angeklagten schon immer geärgert hatte. Ihre Aufgabe war es, den Angeklagten zum Frühstücksraum zu begleiten. Da der Angeklagte an diesem Morgen verschlafen hatte, war er noch nicht fertig, als die Zeugin D. bei ihm erschien. Vielmehr war er gerade dabei, sich zu waschen, was angesichts seines Waschzwangs stets längere Zeit in Anspruch nahm. Die Zeugin unterbrach den Angeklagten bei seinem Waschen und zog diesen in Richtung des Frühstücksraums. Zugleich erklärte sie ihm, dass der Angeklagte angesichts seiner Verspätung nunmehr nur noch Obst essen dürfe. Daraufhin und auch, weil er in seinem Waschen unterbrochen worden war, wurde der Angeklagte äußerst wütend. Während die Zeugin D. vor dem Angeklagten in Richtung des Frühstücksraumes ging, folgte der Angeklagte ihr ein paar Schritte versetzt. Plötzlich wechselte der Angeklagte von der linken auf die rechte Seite. Er ging sodann auf die Zeugin D., die sich umdrehte, zu und machte mit seinen Händen vor ihrem Kopf „Schattenboxen“ in ihre Richtung, um ihr Angst zu machen und sich an ihr für ihr Verhalten zu rächen. Dabei traf er mit der Faust die rechte Schulter der Zeugin D., was er zwar nicht beabsichtigt, aber billigend in Kauf genommen hatte. Die Zeugin rief daraufhin laut „Stopp“, konnte aber so nicht verhindern, dass der Angeklagte erneut auf sie zuging. Sie packte den Angeklagten daraufhin an dessen linker Schulter und schubste ihn von sich weg. Eine Kollegin der Zeugin D. löste Alarm aus, so dass nunmehr diverse Mitarbeiter zur Hilfe eilten. Der Angeklagte rief der Zeugin D. noch „blöde Schlampe“ zu, um diese in ihrer Ehre zu kränken, und flüchtete sodann in sein Zimmer zurück. Die Zeugin D. erlitt – was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm – eine Prellung und eine akute Belastungsreaktion. Aus der Schulterverletzung entwickelte sich im weiteren Verlauf ein muskuläres Ödem, so dass die Zeugin noch mehrere Wochen unter – zum Teil sehr starken – Schmerzen litt. Außerdem musste sich die Zeugin aufgrund des Vorfalls in psychiatrische Behandlung begeben und ist seit dem bis heute in psychotherapeutischer Behandlung. Die Zeugin leidet noch heute aufgrund des Vorfalls unter Überfall- und Angsträumen. Die Zeugin war bis zum 21. Juni 2017 aufgrund des Vorfalls krankgeschrieben. c. Nachtatgeschehen: In seinem Zimmer sperrte sich der Angeklagte auf der Toilette ein und verbarrikadierte die Tür, so dass es den Bediensteten nicht gelang, diese – auch nicht mit körperlicher Kraft – zu öffnen. Der Angeklagte hatte Angst, dass die Bediensteten sich nun an ihm rächen werden. Er hielt die ganze Zeit den Türgriff zu, schrie herum und fing schließlich an, hasserfüllte Texte der Sänger Bushido uns Asad zu singen, u.a.: „Ein Move und ich bombe dein Kind du Stricher, keine Witze glaub mir das Spiel is vorbei, Du wirst sehen, was ich meine. Komm ich prügle dich weich.“ Der Angeklagte wollte sich dadurch bei den draußen wartenden Pflegern Respekt verschaffen und Angst auslösen, um eine Unterbringung im Akutraum abzuwehren. Zusätzlich schlug er regelmäßig mit einer Waschgelflasche gegen die Tür. Er hatte nach eigenen Angaben die Hoffnung, sich gegen die Pfleger durchsetzen zu können. Erst nach ein bis eineinhalb Stunden gelang es den Bediensteten des W.s den Angeklagten davon zu überzeugen, die Badtür freiwillig aufzumachen. Anschließend wurde der Angeklagte in den Akutraum verbracht. Es hat nach den überzeugenden und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen Dr. S.- S. lediglich nicht ausgeschlossen werden können, dass die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend seiner grundsätzlich vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, in den Fällen 13 und 14 der Anklageschrift aufgrund seiner besonderen emotionalen Belastungssituation erheblich vermindert war. Aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hingegen nicht. IV. Nach dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Bedrohung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Beleidigungen, der versuchten Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gemacht. Im Übrigen war der Angeklagte freizusprechen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ihm (siehe unten) bei Begehung der Fälle 1 bis 11 die jugendstrafrechtliche Verantwortungsreife im Sinne von § 3 JGG fehlte. V. 1. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tatbegehungen 15 Jahre bzw. 16 Jahre alt und damit in allen Fällen Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a) Die Kammer ist in Übereinstimmung mit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. S.- S. davon ausgegangen, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Fälle 1–11 der Anklageschrift nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht reif genug war, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln (vgl. § 3 JGG). Zwar war dem Angeklagten durchaus das Unrecht seiner Taten bewusst, jedoch vermochte er es in der jeweiligen konkreten Situation nicht, seine Emotionen zu steuern. Aufgrund seiner familiären und sozialen Verhältnisse war der Angeklagte nicht altersgemäß entwickelt. Er hatte es nie gelernt, seinen Gefühlen einen geordneten Ausdruck zu verleihen, wofür insbesondere die Ablehnung durch seine Mutter und die fehlende Kommunikation mit seinem willkürlichen und gewalttätigen Vater ursächlich waren. Während der Taten befand sich der Angeklagte in einem massiven inneren Anspannungszustand. Er konnte es schlicht nicht ertragen, von der Geschädigten G. ignoriert und abgewiesen zu werden. Je länger dieser Zustand andauerte, desto mehr fixierte er sich darauf, ihre Aufmerksamkeit und eine Reaktion zu erlangen, und steigerte stetig den auf sie ausgeübten Druck. Über seine unkontrollierten Gefühle verlor er schließlich sogar sein ursprüngliches Vorhaben aus dem Sinn, die Geschädigte für sich zu gewinnen, und handelte damit noch zu seinem eigenen Schaden. Es ging ihm in dieser emotionalen Zuspitzung letztlich nur noch um die Verletzung, die ihr Abwenden ihm bereitete, und die er nicht aushalten konnte. Diese massive emotionale Anspannung setzte sich sodann fort, als der Angeklagte in der Folge den Geschädigten L. bedrängte, von dem er sich erhoffte, weitere Informationen über die Geschädigte zu erlangen. b) Hinsichtlich der Fälle 12–14 der Anklageschrift ist die Kammer dagegen davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten strafrechtliche Verantwortungsreife vorlag. Insbesondere befand sich der Angeklagte bei diesen Taten nicht in einer derart emotional zugespitzten Situation, dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 3 JGG eingeschränkt war. Allerdings war – siehe oben – bei den Fällen 13 und 14 nicht auszuschließen, dass der Angeklagte gemäß § 21 StGB in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Indessen war eine solche erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S.- S., denen sich die Kammer nach eigener Bewertung anschließt, nicht sicher. Denn der Angeklagte wies bei den Fällen 13 und 14 durchaus noch ein erhaltenes Maß an Eigenkontrolle auf, was deutlich gegen eine erheblich aufgehobene Steuerungsfähigkeit sprach: Im Fall 12 der Anklageschrift war die wütende Reaktion des Angeklagten auf das „Eindringen“ der Polizeibeamten nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S.- S. schon nicht auf einen Krankheitszustand des Angeklagten zurückzuführen, sondern war vielmehr eine mehr vom Angeklagten inszenierte theatralische Reaktion, um die Polizeibeamten daran zu hindern, seine „Spielzeuge“ wie Computer, Handy und Spielekonsole mitzunehmen. Der Angeklagte habe sein Verhalten aber durchaus im Griff gehabt. So flüchtete er zunächst in sein, um einer Konfrontation mit den Polizeibeamten aus dem Weg zu gehen und ließ sich im Folgenden auch ohne Weiteres durch seinen Vater beruhigen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Auch im Fall 13 der Anklageschrift konnte der Angeklagte seine Wut kontrolliert ableiten, indem er das Messer „nur“ in den Tisch rammte und gerade nicht versuchte, seinen Vater damit zu verletzen. Auch flüchtete er umgehend zu seinem Nachbarn, dem Zeugen H., um die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen. Angesichts der PTBS-Erkrankung des Angeklagten, die insbesondere auf die Misshandlungen durch seinen Vater zurückgeht und mithin in der Tatsituation am 9.1.2017 für den Angeklagten besonders in den Vordergrund trat, da er sich erneut seinem „übermächtigen“ Vater gegenüber sah, seiner Störung des Sozialverhaltens und seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung war hier aber nicht auszuschließen, dass der Angeklagte erheblich vermindert steuerungsfähig war. Gleiches gilt für den Fall 14. Auch hier verfügte der Angeklagte indessen noch über eine vorhandene Eigenkontrolle: So veranstaltete er vor der Zeugin D. lediglich ein „Schattenboxen“ und schlug dieser gerade nicht unvermittelt gegen die Schulter, sondern traf diese „lediglich“ mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz. Zudem ließ er sich auch hier von der Zeugin stoppen und flüchtete sich auch hier aus der Situation in sein Zimmer, als er bemerkte, dass die Situation zu entgleiten drohte, als der Alarm ausgelöst wurde. Da der Angeklagte indessen durch die Zeugin D. in seinem Waschzwang gestört worden war, was seine Wut besonders entfacht hatte, ist auch in diesem Fall nicht auszuschließen, dass der Angeklagte auf Grund seines Waschzwanges in Verbindung mit seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung und der Störung des Sozialverhaltens in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Gegen eine sichere Feststellung der verminderten oder gar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit spricht in allen Fällen, dass das Verhalten des Angeklagten stets noch eine Eigenrationalität aufwies. In Fall 12 bezog sich der Wutausbruch des Angeklagten auf den von ihm als massiv empfundenen Eingriff in seine Privat- und Intimsphäre. In Fall 13 sah sich der Angeklagte seinem aus seiner Sicht übermächtigen gewalttätigen Vater ausgesetzt, der das Aufbegehren und die Machtdemonstration des Angeklagten mühelos ins Leere laufen ließ, und dadurch ein weiteres Mal die Überhand behalten hatte. Insofern ist die Kammer übereinstimmend mit den Zeugen und Sachverständigen Dr. S.- S. und Dr. B. davon ausgegangen, dass die durch den Angeklagten geäußerten Tötungsphantasien auch nicht als realer Wunsch aufzufassen sind, sondern als ein gedankliches Ventil, um mit der Wut auf seinen Vater umzugehen. Dem Angeklagten zufolge wollte er lediglich das Gefühl haben, seinen Vater töten zu können, um dadurch Stärke wiederzuerlangen. Das Verhalten des Angeklagten in Fall 14 ließ sich zurückführen auf die unfreiwillige und repressive Unterbringung des Angeklagten im Klinikum W. und die schikanös anmutenden Essensregeln in der Einrichtung, nach denen die Bewohner im Falle des Zuspätkommens kein vollständiges Frühstück bekommen, aber trotzdem zusammen mit den anderen am Tisch sitzen müssen, die der Angeklagte mit einem gewissen Recht nicht befolgen wollte, zumal er aufgrund seiner Zwangsrituale zu spät zum Frühstück gekommen war. Die Geschädigte D., die den Angeklagten stets mit strengem Ton behandelt habe, habe ihn an seine Mutter und deren rigide Regeln erinnert. Er habe sich ihr gegenüber behaupten wollen. 2. Da nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden konnte, ob in den Taten des Angeklagten schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, hat die Kammer nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessen die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt (vgl. § 27 JGG). Schädliche Neigungen sind erhebliche – seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder durch Umwelteinfluss bedingte – Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. etwa BGH Beschl. v. 17. Juli 2012 – 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287). Dabei hat die Kammer alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Feststellung des Vorliegens schädlicher Neigungen und der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe erschöpft. Insbesondere auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen und Zeugen Dr. S.- S., Dr. G. und Dr. B. hat die Kammer eine eingehende Persönlichkeitsermittlung des Angeklagten unternommen. Die Sachverständige Dr. S.- S. hat den Angeklagten umfassend begutachtet und ihr aus Sicht der Kammer nachvollziehbares Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet. Der Angeklagte weist nach Auffassung der Kammer jedenfalls in einem gewissen Umfang schädliche Neigungen auf, so dass die potentielle Erforderlichkeit einer Jugendstrafe nicht ausgeschlossen werden kann. Insofern wäre die Verhängung einer milderen Sanktion, d.h. einer Erziehungsmaßregel oder eines Zuchtmittels, auch nicht ausreichend. Der Angeklagte hat aufgrund seiner Biographie, insbesondere seiner instabilen familiären Verhältnisse, erhebliche Erziehungsdefizite. Durch das gestörte und durch Gewalt und Willkür geprägte Verhältnis zwischen ihm und seinem Vater und die Tatsache, dass seine Mutter ihm ihre Zuwendung entzogen, ihn aus ihrer Verantwortung entlassen und sich abgekehrt hat, hat der Angeklagte erheblichen psychischen Schaden genommen. Dies zeigt sich u.a. in seinen Zwangshandlungen und insbesondere in seiner Unfähigkeit, seine Emotionen zu regulieren. Letztlich kämpft der Angeklagte stets nur um Aufmerksamkeit und Zuwendung, die er selten in seinem Leben erfahren hat, und sei es zu dem Preis, dass er als sonderlich oder sogar gefährlich wahrgenommen wird. In dem Moment emotionaler Zuspitzung genügt dem Angeklagten in seiner Not auch eine negative Reaktion. Entsprechend sind seine Taten Reaktion auf das wiederkehrende Motiv des Verlassenwerdens einerseits und seinem Aufbegehren, Widerstand und Autonomiebestreben andererseits. Diese Verhaltensweisen sind aus seiner Perspektive nachvollziehbar und, soweit dies seine Widersetzlichkeit gegen den willkürlichen und gewalttätigen Vater angeht, im Ausgangspunkt auch richtig. Jedoch macht sein innerer Missstand den Angeklagten auch anfällig dafür, Straftaten zu begehen. Der Angeklagte hat aufgrund seiner Sozialisierung nicht gelernt, seinen Emotionen ein Ventil zu geben. Wird er auf seine schwachen Punkte gedrängt, könnte seine impulsive und kopflose Reaktionsweise zum Schaden anderer gereichen. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass der Angeklagte grundsätzlich noch ansprechbar ist und die reelle Aussicht besteht, dass er in der Bewährungszeit die ihm angebotenen Hilfestellungen ergreifen wird, und in der Folge ein Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Jugendstrafe zu erwarten ist. Diese Einschätzung gründet auf dem Umstand, dass der Angeklagte seine ernsthafte Bereitschaft gezeigt hat, im Rahmen eines eng begleiteten Wohngruppenumfelds an seinen sozialen und emotionalen Defiziten zu arbeiten. Auch hat er inzwischen durchaus das Unrecht der von ihm begangenen Taten eingesehen, und sich etwa in der Hauptverhandlung bei der Mutter der Geschädigten G. für sein Verhalten aus eigenen Stücken ernsthaft entschuldigt. Dem Angeklagten zufolge sei die Geschädigte damals überaus wichtig für ihn gewesen, nur habe sich die Situation mehr und mehr „hochgeschaukelt“. Als er die Geschädigte im Rahmen der amtsgerichtlichen Verhandlung wiedertraf, habe er große Schuldgefühle gehabt, da sie vor Gericht geweint und nichts habe sagen können. Der Angeklagte war bis zur hiesigen Verurteilung unbestraft und hat auch danach keine weiteren Straftaten begangen. Auch hat er bewiesen, dass er in Überforderungssituationen auf deseskalierende Mechanismen zurückgreifen kann. So ist er u.a. mehrfach zu dem Nachbarn und Zeugen H. geflüchtet, um eine weitere Ausweitung des Streits mit seinem Vater zu verhindern. In der zugespitzten Situation, als er seinem Vater mit einem Messer gegenüberstand, hat er plötzlich von diesem abgelassen und seinen Zorn abgeleitet, indem er das Messer in den Küchentisch rammte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S.- S. geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte in einem strukturierten Umfeld mit enger Begleitung in der Lage sein wird, seine Erziehungsdefizite aufzuarbeiten. Dabei ist es aus Sicht der Kammer entscheidend, dass der Angeklagte Distanz zu seinem Vater gewinnt, um selbständig zu leben, soziale Normen zu verinnerlichen und Mechanismen zum Umgang mit Emotionen und zur Bewältigung von Konflikt- und insbesondere Situationen von Ablehnung und Zurücksetzung zu entwickeln. Dieses Umfeld bietet eine Jugendwohngruppe mit psychiatrischer und psychologischer Begleitung. Dabei ist zwingend erforderlich, dass die Medikation des Angeklagten mit Blick auf eine ggf. erforderliche Neubewertung seines Krankheitsbildes angepasst wird. Nach Auffassung der sachverständig beratenen Kammer bestehen erhebliche Bedenken gegenüber einer weiteren Verordnung des Medikaments Clozapin, da der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer bereits nicht an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erkrankt ist. Sofern und soweit der Angeklagte sich richtigerweise darauf beruft, nicht schizophren zu sein, mutet es zirkulär und absurd an, die Bestätigung der gestellten Diagnose in seiner mangelnden Krankheitseinsicht zu finden. 3. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB lagen bereits aus Rechtsgründen nicht vor, da nicht sicher festzustellen war, dass der Angeklagte bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 467 Abs. 1 StPO, §§ 74, 109 JGG.