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Urteil

617 KLs 31/17 jug

LG Hamburg 17. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0606.617KLS31.17JUG.00
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Leitsätze
1. 1. Das Ablegen einer spärlich bekleideten, schwerstalkoholisierten Person im Freien (hier: in einem Hinterhof) bei einer Außentemperatur von etwa Null Grad Celsius, was zu einem Absinken der Körpertemperatur auf 35,4 °C führt, stellt eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (gefährliche Körperverletzung) dar.(Rn.459) 2. Eine Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in diesem Verhalten trotz des Versetzens der verletzten Person in eine abstrakte Gefahr des Todes bzw. einer schweren Gesundheitsschädigung nicht zu sehen, wenn keine hilflose Lage für sie bestand, weil rettungsfähige und rettungsbereite Personen vor Ort waren. Denn für die Bejahung einer hilflosen Lage hätte die Person der abstrakten Gefahr ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt sein müssen, d.h. es hätten keine hypothetisch rettungsgeeigneten sächlichen Faktoren oder hilfsfähige und generell auch hilfsbereite Personen vorhanden gewesen sein dürfen. An einer konkreten Gefahr fehlt es, wenn erwartet werden kann, dass Dritte den Schadenserfolg verhindern werden.(Rn.468)
Tenor
Der Angeklagte B P ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Der Angeklagte Z S ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte A K ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Die Angeklagte L H ist der Beihilfe zu einem schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung schuldig. Sie wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte D M ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Beihilfe zu einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit der Beihilfe zu einem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H -S G g vom 12.12.2017 (Az.:... ) zu einer Jugendstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte B P trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die sämtliche Angeklagte tragen. Angewandte Vorschriften: B P §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 und 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Z S : §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 13, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1,3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 JGG. Al K §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 3, 17 Abs. 2 JGG. L H : §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 13, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1,3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 JGG. D M r: §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201 a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1,3, 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. 1. Das Ablegen einer spärlich bekleideten, schwerstalkoholisierten Person im Freien (hier: in einem Hinterhof) bei einer Außentemperatur von etwa Null Grad Celsius, was zu einem Absinken der Körpertemperatur auf 35,4 °C führt, stellt eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (gefährliche Körperverletzung) dar.(Rn.459) 2. Eine Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in diesem Verhalten trotz des Versetzens der verletzten Person in eine abstrakte Gefahr des Todes bzw. einer schweren Gesundheitsschädigung nicht zu sehen, wenn keine hilflose Lage für sie bestand, weil rettungsfähige und rettungsbereite Personen vor Ort waren. Denn für die Bejahung einer hilflosen Lage hätte die Person der abstrakten Gefahr ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt sein müssen, d.h. es hätten keine hypothetisch rettungsgeeigneten sächlichen Faktoren oder hilfsfähige und generell auch hilfsbereite Personen vorhanden gewesen sein dürfen. An einer konkreten Gefahr fehlt es, wenn erwartet werden kann, dass Dritte den Schadenserfolg verhindern werden.(Rn.468) Der Angeklagte B P ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Der Angeklagte Z S ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte A K ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Die Angeklagte L H ist der Beihilfe zu einem schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung schuldig. Sie wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte D M ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Beihilfe zu einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit der Beihilfe zu einem Herstellen jugendpornographischer Schriften sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H -S G g vom 12.12.2017 (Az.:... ) zu einer Jugendstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte B P trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die sämtliche Angeklagte tragen. Angewandte Vorschriften: B P §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 und 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Z S : §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 13, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1,3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 JGG. Al K §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 3, 17 Abs. 2 JGG. L H : §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 13, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1,3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 JGG. D M r: §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 184c Abs. 1 Nr. 3, 201 a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1,3, 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG. (hinsichtlich des Angeklagten S abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Die Angeklagten sind durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2016 (Az.: 627 KLs 12/16 jug.) im ersten Rechtsgang wie folgt verurteilt worden: Der Angeklagte B P ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Der Angeklagte Z S ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der unterlassenen Hilfeleistung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt geworden. Der Angeklagte Al K ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt geworden. Die Angeklagte L H ist wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der unterlassenen Hilfeleistung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Angeklagte D M ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person sowie der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt geworden. Dem Angeklagten B P sind die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen auferlegt worden. Im Übrigen wurde davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die sämtlichen Angeklagten auferlegt worden sind. Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2016 haben die Angeklagten P, S und H Revisionen eingelegt und diese jeweils mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte S hat sein Rechtsmittel jedoch in der Hauptverhandlung des Revisionsverfahrens zurückgenommen. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen das landgerichtliche Urteil zu Lasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.7.2017 (Az.:... 5 StR 134/17) das landgerichtliche Urteil vom 20.10.2016 mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufgehoben und die Sache im Umfang ihrer Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten P und H hat der Bundesgerichtshof verworfen. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer das Folgende festgestellt: 1. B P Der heute 23 Jahre alte Angeklagte B P c wurde ...1994 in K in S n geboren und wuchs dort auf. Der Angeklagte besitzt die s Staatsangehörigkeit. Über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügt er nicht. Der Angeklagte spricht die Sprachen Serbisch und Romanes. Der Angeklagte hat zwei Brüder. Der ältere Bruder lebt in H und hat Kinder, der jüngere Bruder lebt wie seine Eltern in S . Seine Eltern sind im Bereich „Schrotthandel“ selbständig tätig. Der Angeklagte hat keine Kinder. Der Angeklagte besuchte in S sechs Jahre lang die Schule, hat aber keinen Schulabschluss. Er half bereits früh im elterlichen Betrieb aus. Zudem arbeitete er in einer Gießerei und war als Metallarbeiter tätig. Zunächst kam der Angeklagte am 30.12.2014 alleine nach H , um seinen Bruder zu besuchen. In der Folge blieb er dann aber in H in der Hoffnung auf eine Zukunftsperspektive, die er aufgrund der Wirtschaftslage in S n dort nicht sah. Zwei Monate blieb er bei seinem Bruder. Dann kam er bei Freunden und später bei seiner Lebensgefährtin unter, mit der er seit Anfang 2015 zusammen war und die er wenige Monate später nach Roma-Art „heiratete“. Nach dieser Beziehung hatte der Angeklagte noch eine weitere Freundin. Im Jahr 2016 wohnte er wieder bei Freunden. In Deutschland ging der Angeklagte keiner Arbeit nach; für seinen Lebensunterhalt schickten seine Eltern ihm Geld. Schulden hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte traf sich vor der hiesigen Tat öfters mit dem weiteren Angeklagten K . Beide sind entfernt verwandt und wuchsen zusammen auf. Der Angeklagte K nennt den Angeklagten P „(Paten)Onkel“. Zu dem Angeklagten M hatte der Angeklagte nur einige Male Kontakt. Der Angeklagte S kam manchmal zu Treffen der Angeklagten P und K hinzu und man rauchte gemeinsam Shisha und trank Alkohol. Vor der hiesigen Tat trank der Angeklagte regelmäßig Alkohol, meist Wodka. Der Angeklagte leidet unter Epilepsie, war aber seit dem Jahr 2009 nicht mehr in Behandlung. Aktuell nimmt er auch keine Medikamente gegen seine Erkrankung. Unter Alkoholeinfluss führte seine Epilepsieerkrankung bereits einige Male dazu, dass der Angeklagte zusammenbrach. Drogen nimmt der Angeklagte nicht. Der Angeklagte trat bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: Am 10.7.2017 verurteilte das Amtsgericht H (Az.: ) den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 2,00. Das Urteil wurde am 28.7.2017 rechtskräftig und ist vollstreckt. Der Angeklagte stellte sich am 4.3.2016 selbst, nachdem in hiesiger Sache öffentlich nach ihm gefahndet worden war. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Haftbedingungen empfindet er als sehr belastend, da er nach seinen Angaben aufgrund des bekannt gewordenen Tatvorwurfs in hiesiger Sache beleidigt, bedroht und zusammengeschlagen wurde. Probleme bereiteten ihm auch seine mangelnden Sprachkenntnisse. Zudem litt er unter epileptischen Anfällen. Besuch erhielt der Angeklagte von Familienangehörigen. Zwischenzeitlich ging der Angeklagte einer Tätigkeit als Treppenreiniger nach und besuchte die Schule. Auch spielte er manchmal Fußball, wozu er nunmehr aber „keine Lust" mehr hat, da ihn das hiesige Verfahren bedrückte. Nach seiner Entlassung möchte der Angeklagte gerne in Deutschland bleiben, seine Deutschkenntnisse verbessern und eine Schulausbildung absolvieren. Er möchte weiterhin vom Alkohol abstinent bleiben, sich „von Problemen fernhalten“ und eine neue Freundin finden. Der Angeklagte hat sich in der hiesigen Hauptverhandlung, wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs, bei der Nebenklägerin für die Tat entschuldigt. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 7.1.2018. 2. Z S Der heute 19 Jahre alte Angeklagte Z S wurde …1999 in H g geboren. Er hat diese Staatsangehörigkeit und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Er spricht die Sprachen Deutsch, Serbisch und Romanes. Der Angeklagte wuchs mit seinen fünf Geschwistern bei seiner Mutter auf. Kontakt zu seinem in S lebenden Vater besteht nicht. Er hat keine Freundin und keine Kinder. Ab dem Jahr 2014 befand sich der Angeklagte mit Unterbrechungen in einer Beziehung mit der Angeklagten H . Zur Tatzeit waren beide gerade getrennt. Den Angeklagten K lernte der Angeklagte im Jahr 2015 kennen; in der Folge lernte er auch den Angeklagten P kennen. Die Nebenklägerin und den Angeklagten M kannte er bis zur Tatnacht hingegen nicht. Derzeit wohnen der Angeklagte und seine Brüder in der Zweizimmerwohnung seiner Mutter. Seine Mutter ist krank und leidet u.a. an Herzproblemen. Zu ihr hat der Angeklagte eine enge Bindung, wenngleich es der Mutter schwerfällt, dem Angeklagten Grenzen zu setzen. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte für ein Schuljahr auf die C -Rr-Straße Förderschule und kam dann zur sechsten Klasse auf die R -K Förderschule der R n B - und B (R ). Anschließend besuchte er bis zur neunten Klasse eine Stadtteilschule und wechselte dann wieder in die Beschulung durch die R . Während der Schulzeit kam es immer wieder zu erheblichen Fehlzeiten. Vor seiner Inhaftierung in hiesiger Sache besuchte der Angeklagte die Berufsvorbereitungsschule …. Seit Oktober 2017 geht der Angeklagte auf die Produktionsschule H . Hier erhält er eine monatliche Ausbildungsvergütung von EUR 280,00, von der er die Hälfte an seine Mutter abgibt. Dem Unterricht kann der Angeklagte gut folgen. Am besten gefällt ihm das Fach Mathematik. Vor kurzem bestand der Angeklagte den praktischen Teil der Prüfung zum Hauptschulabschluss mit der Note „gut" und wird bald seinen Hauptschulabschluss erreichen. Nach seiner Schulausbildung möchte der Angeklagte weiterhin in Deutschland bleiben und eine Ausbildung zum Frisör beginnen. In diesem Bereich absolvierte der Angeklagte nach der hiesigen Tat bereits erfolgreich zwei Praktika. Im Rahmen der dreijährigen Ausbildung könnte der Angeklagte zugleich seinen Realschulabschluss erlangen. Es besteht aktuell die konkrete Aussicht auf einen Ausbildungsplatz ab September dieses Jahres. Seit April 2017 nimmt der Angeklagte freiwillig am Beratungsangebot von „W e.V." teil, wobei es insbesondere um die Be- und Aufarbeitung der hier in Rede stehenden Taten geht. Es erfolgte zunächst eine Diagnostik. Seit September 2017 befindet er sich in Gesprächstherapie im Rahmen einer Sexualtherapie für jugendliche Sexualstraftäter mit wöchentlichen Treffen. Der Angeklagte empfindet diese Gespräche und die Therapie als sehr hilfreich. Der Angeklagte fing im Alter von ca. 15 Jahren an, ein- bis zweimal im Monat Alkohol, zunächst Biermixgetränke und dann auch Wodka, zu trinken. Mit dem Alkoholkonsum hörte er mittlerweile indes auf; Drogen nimmt er nicht. Auch Schulden hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte trat strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung: - Am 4.6.2016 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. - Am 3.3.2016 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. - Am 23.6.2016 stellte das Amtsgericht H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung das Verfahren nach § 47 JGG ein; dem Angeklagten wurden Arbeitsleistungen auferlegt. Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 25.2.2016 festgenommen und kam zunächst in die Jugenduntersuchungshaftanstalt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.3.2016 wurde der Angeklagte in die sog. Jugendgerichtliche Unterbringung verschont. Da der Angeklagte aber unter starkem Heimweh litt und zurück zu seiner Mutter wollte, verließ er am 29.3.2016 eigenmächtig die Einrichtung. Er konnte dann noch an der Bushaltestelle auf dem Weg zu seiner Mutter erneut festgenommen werden. Danach befand er sich aufgrund des wieder in Vollzug gesetzten Haftbefehls bis zur Urteilsverkündung im ersten Rechtsgang (20.10.2016) in Untersuchungshaft. Zu Beginn der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte aufgrund des Tatvorwurfs in hiesiger Sache häufig beschimpft und auch körperlich attackiert. Er stellte sich jedoch jedes Mal der Situation und versuchte seine Lage den anderen Mitgefangenen zu erklären. Bis auf zwei kleinere Verstöße gegen die Hausordnung (sog. Pendeln) sowie einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Insassen, der den Angeklagten zuvor beleidigt hatte, worauf sich der Angeklagte gegen den Angreifer zur Wehr setzte und ihn schlug, war das Vollzugsverhalten des Angeklagten beanstandungsfrei. Für die körperliche Auseinandersetzung wurde der Angeklagte disziplinarisch gemaßregelt. Der Angeklagte zeigte sich in Haft als freundlich und bewies höfliche Umgangsformen. Er nutzte die Behandlungsangebote der Anstalt. Zunächst stand er mit einem Kinder- und Jugendpsychiater in Kontakt, später erfolgten in unregelmäßigen Abständen Gespräche mit dem psychologischen Fachdienst. Darüber hinaus führte er regelmäßig Gespräche mit einem katholischen Seelsorger. Zuletzt arbeitete er in der Haft als Hausarbeiter. Telefonischen Kontakt hatte der Angeklagte mit seiner Mutter. Von dieser sowie von seinem Bruder erhielt er auch Besuch. Der Angeklagte schickte während seiner Inhaftierung einen Entschuldigungsbrief an die Nebenklägerin. Zudem erarbeitete er sich in Haft EUR 200,00 und ließ diesen Betrag der Nebenklägerin zukommen. Der Angeklagte hat sich zudem in der hiesigen Hauptverhandlung, wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs, authentisch und emphatisch bei der Nebenklägerin für die Tat entschuldigt. Der Angeklagte reifte in den letzten Jahren seit Begehung der hier in Rede stehenden Taten erheblich nach und beschäftigte sich intensiv mit den hiesigen Taten. In der Hauptverhandlung war er von den Angeklagten der Einzige, der in der Lage war, sich recht differenziert über sein eigenes Fehlverhalten, die ihn treffende Schuld und die daraus für ihn folgenden Konsequenzen zu äußern. Zudem zeigte er glaubhafte Empathie für die Nebenklägerin und war glaubhaft erschüttert über sein eigenes damaliges Verhalten. Anders als bei den anderen Angeklagten war beim Angeklagten S kein Selbstmitleid zu erkennen. Vielmehr machte er immer wieder jedenfalls konkludent deutlich, dass er die Haft, die lange Hauptverhandlung und seine Verurteilung als Reaktion auf seine Taten für durchaus angemessen betrachtete. Der Angeklagte beantwortete alle Fragen der Kammer zur Person, den ihm vorgeworfenen Taten und den Gesamtumständen und machte dabei einen sehr offenen, teilweise emotional betroffenen, gleichwohl gefestigten Eindruck. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, dem vorgehaltenen und von dem Angeklagten als inhaltlich richtig bestätigten Führungsbericht der Untersuchungshaftanstalt vom 22.8.2016, dem Eindruck der Kammer von der Persönlichkeit des Angeklagten sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 3.4.2018. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung des Geldbetrags beruhen auf dem verlesenen Schreiben des Angeklagten, dem verlesenen Schreiben der Verteidigerin des Angeklagten vom 7. Oktober 2016 an die Nebenklägervertreterin sowie einer verlesenen Zahlungseingangsaufstellung der Nebenklägervertreterin. 3. A K Der Angeklagte A r K wurde …1999 in H geboren und ist heute 18 Jahre alt. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter auf. Der Vater verließ die Familie, als der Angeklagte nur wenige Jahre alt war; zu ihm hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder mütterlicherseits, die mit ihren Familien zusammen leben, und einen weiteren Bruder väterlicherseits, der in H lebt. Seit April 2016 ist die Familie des Angeklagten praktisch wohnungslos. Seit ca. einem halben Jahr lebt der Angeklagte zusammen mit seiner Mutter übergangsweise bei einer Bekannten in einer Dreizimmerwohnung, wo er ein eigenes Zimmer hat. Die Mutter ist aufgrund einer Epilepsieerkrankung arbeitsunfähig. Die Familie lebt von Sozialhilfeleistungen. Das Familienleben ist äußerst wichtig für den Angeklagten. Seit dem Jahr 2014 ist der Angeklagte mit seiner gleichaltrigen Lebensgefährtin liiert und „heiratete" diese in der Folge nach Roma-Art. Beide haben eine gemeinsame wenige Monate alte Tochter, die der Angeklagte jeden Tag sieht. Die Lebensgefährtin des Angeklagten hat keinen Schulabschluss, ist arbeitslos und lebt noch bei ihren Eltern. Der Angeklagte möchte gerne mit ihr und seinem Kind eine eigene Wohnung beziehen. Der Angeklagte ist mit den Angeklagten P , M r und S befreundet bzw. verwandt, wobei er zur Tatzeit hauptsächlich Zeit mit dem Angeklagten S verbrachte. Die Angeklagte H l kannte er nur durch den Angeklagten S . Mit der Nebenklägerin war er bis zur Tatnacht nicht bekannt. Der Angeklagte begann ab dem Alter von 15 Jahren ungefähr an jedem zweiten Wochenende Alkohol, meist Bier und Wodka, zu trinken, wobei sich der Konsum im Zeitverlauf steigerte. Einmal - so der Angeklagte - musste er sich auch vom Alkohol übergeben, hatte aber noch nie einen „Filmriss". Whisky hatte er bis zur hiesigen Tat indes nicht getrunken. Derzeit trinkt der Angeklagte aber nur noch selten Alkohol; Drogen und Tabak konsumiert er nicht, er raucht lediglich E-Shisha. Der Angeklagte besuchte von der sechsten bis zur zehnten Klasse eine Förderschule, die er jedoch aufgrund von Fehlzeiten ohne Abschluss verließ. In den Jahren 2013 bis 2015 gab es Kontaktversuche des Jugendamtes mit der Familie des Angeklagten, die aber keine Hilfe annehmen wollte, da große Vorbehalte gegen staatliche Institutionen und Behörden bestehen. Nichtsdestotrotz nahm der Angeklagte einige Unterstützungsangebote in Folge der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache an. So war er für ca. zweieinhalb Monate bis zu seiner Entlassung am 8.1.2017 in der Einrichtung für Jugendliche mit Sexualdelinquenz, dem D -B - H in Li n, untergebracht, wo er u.a. eine Verhaltenstherapie absolvierte. Hier litt der Angeklagte jedoch unter starkem Heimweh und beendete die Maßnahme vorzeitig. Im Anschluss daran wurde er am 29.1.2017 in einer Jugendhilfeeinrichtung des A -S -W s in R t bei L aufgenommen, wo er sieben Monate lang blieb, bis er die Einrichtung aufgrund von Problemen seiner Lebensgefährtin in der Schwangerschaft vorzeitig verließ. Hier führte sich der Angeklagte grundsätzlich gut; nur einmal wurde er beurlaubt, da es zu Problemen mit einem Mitbewohner gekommen war. In diesem Rahmen besuchte der Angeklagte eine Stuntschule, von der es eine gute Rückmeldung gab. Bis zu seinem 18. Lebensjahr war eine Erziehungsbeistandschaft des Familieninterventionsteams eingerichtet. Aktuell erfolgt keine Unterstützung mehr durch die Jugendhilfe. Der Angeklagte möchte jedoch einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige stellen. Seit Sommer 2017 besuchte der Angeklagte weder eine Schule noch absolvierte er eine Ausbildung. Aktuell arbeitet der Angeklagte aber in Teilzeit bei einem Sicherheitsdienst. Er nimmt zudem seit Mai 2017 an wöchentlichen Therapiegesprächen zur Aufarbeitung der hiesigen Taten teil. In Zukunft möchte er gerne eine Ausbildung als Koch in der Systemgastronomie machen. Der Angeklagte trat strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung: - Am 20.6.2014 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Anstiftung zum Diebstahl gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. - Am 20.3.2015 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. - Am 28.4.2015 sah die Staatsanwaltschaft H (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Nach Erlass eines Haftbefehls in Folge der hiesigen Tat versteckte sich der Angeklagte mehrere Wochen in der Wohnung eines Cousins, um seiner Verhaftung zu entgehen. Er hatte zuvor aus dem Fernsehen erfahren, dass öffentlich mit Bild, Adresse und Namen nach ihm gefahndet wurde. Am 14.3.2016 wurde der Angeklagte festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung im ersten Rechtsgang (20.10.2016) in Untersuchungshaft. Das Vollzugsverhalten des Angeklagten war weitestgehend beanstandungsfrei. Er verstieß nur wenige Male und geringfügig gegen die Hausordnung; die Verstöße wurden erzieherisch aufgearbeitet. Der Angeklagte wurde vom Justizpersonal und seinen Mitgefangenen als respektvoll und zurückhaltend beschrieben. Konflikten wich der Angeklagte aus und versuchte, keine Angriffsfläche zu bieten. Die Inhaftierung empfand er als sehr belastend, da er seine Freundin und Familie stark vermisste. Auch war er wegen des bekannt gewordenen Tatvorwurfs Anfeindungen und Bedrohungen seitens zweier Mitinsassen ausgesetzt. Der Angeklagte zog sich daraufhin in seinen Haftraum zurück und brach sämtliche Kontakte zu anderen Gefangenen ab. Auch nutzte er die Freizeitangebote der Anstalt, etwa die Stationsfreizeit, Sportangebote oder den Aufenthalt im Freien, aus Angst vor Anfeindungen durch andere Gefangene nicht. Erst ab Mai 2016 nahm er zunächst unregelmäßig, dann ab Juni 2016 regelmäßig an den Freizeiten und Sportangeboten teil. Im November 2016 wurde der Angeklagte aufgrund von Konflikten mit einem Mithäftling in ein anderes Haus verlegt. Der Angeklagte wurde zu Beginn seiner Inhaftierung dem Vorkurs „Elementar" und später dem Vorkurs Erster Schulabschluss EDV zugewiesen. An Letzterem nahm er allerdings aus Angst vor seinen Mitgefangenen nicht teil. Des Weiteren nahm der Angeklagte an Gesprächen mit der A Suchthilfe, W e.V. sowie der Agentur J teil. Zudem führte er wöchentliche Gespräche mit einem katholischen Seelsorger. Der Angeklagte verfasste in der Haft einen Entschuldigungsbrief und zeichnete ein Herz mit dem Schriftzug „Sorry N " und übersandte beides an die Nebenklägerin. Zudem überwies er an die Nebenklägerin EUR 600,00, wobei ihm das Geld von Familienangehörigen geliehen worden war. Der Angeklagte entschuldigte sich in der hiesigen Hauptverhandlung, wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs, bei der Nebenklägerin für die Taten und bot an, ein Gespräch mit ihr zu führen. In der Folge leistete er eine weitere Zahlung von EUR 400,00, wofür er sein Handy verkaufte; ein weiterer Betrag von EUR 100,00 soll noch folgen. In der Hauptverhandlung war der Angeklagte sichtlich bemüht, einen guten Eindruck zu machen. Er ließ sich als Erster zur Sache ein und beantwortete nach einer von seinem Verteidiger verlesenen schriftlichen Einlassung, die der Angeklagte als seine Erklärung anerkannte, sämtliche weitere Fragen der Verfahrensbeteiligten zu den Taten und Tatumständen, soweit diese noch nicht bindend feststanden, wobei er indessen nur einen eingeschränkt offenen Eindruck machte. Insbesondere zog er sich immer wieder auf Erinnerungslücken bzw. besonders bei Fragen nach der Motivation und emotionalen Beteiligung in Bezug auf die Taten auf ein „ich weiß es nicht" zurück. Auf der anderen Seite gab der Angeklagte durchaus detaillierte Umstände aus der Tatnacht an, etwa als ihn die Vorsitzende zum (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin befragte. Dagegen war Angeklagte nicht in der Lage, sein Bedauern über die hiesigen Taten anders als formelhaft zu beschreiben. So wiederholte er auf die Frage der Vorsitzenden, wie er nunmehr über sein Verhalten in der Tatnacht denke, immer wieder formelhaft, dass man „so etwas nicht tue, da das nicht okay sei." Auf die Nachfragen des Gerichts, warum man „denn so etwas nicht tue", konnte der Angeklagte keine anderen Antworten geben als „weil sich so etwas eben nicht gehört". Insgesamt wirkte der Angeklagte während der gesamten Hauptverhandlung recht unbeeindruckt und emotional wenig schwingungsfähig. Empathie für die Nebenklägerin konnte er nur oberflächlich formulieren. Dass der Angeklagte gleichwohl durchaus emotional berührt werden kann, zeigten dagegen seine Angaben zu seinem Haftaufenthalt. Hier konnte der Angeklagte detailliert und flüssig darüber berichten, wie schlecht es ihm ergangen sei, weil er von anderen Insassen wegen des Tatvorwurfs angegangen worden sei, welche Angst er gehabt habe und wie sehr er deswegen unter der Haft gelitten habe. Insgesamt war dem Angeklagten ein großes Selbstmitleid anzumerken; über seine Verantwortung in Bezug auf die hiesigen Taten konnte er nur oberflächlich reflektieren. Erst in seinem letzten Wort, nachdem der Staatsanwalt eine Jugendstrafe ohne Bewährung gegen ihn beantragt hatte, schien der Angeklagte etwas emotionaler, entschuldigte sich noch einmal für seine Taten, die er nun als „grauenhaft" und als „Riesenfehler" bezeichnete, und bat um eine Chance für sich und seine kleine Familie, damit seine Tochter nicht ohne ihn aufwachsen müsse. Die Kammer hatte insgesamt den Eindruck, dass der Angeklagte durchschnittlich intelligent und auch eloquent ist, was - wie dargelegt - bei einzelnen (nicht direkt tatbezogenen) Themenbereichen immer wieder zum Vorschein kam. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe, dem vorgehaltenen und von dem Angeklagten als inhaltlich richtig bestätigten Führungsbericht der Untersuchungshaftanstalt vom 8.8.2016, dem Bundeszentralregisterauszug vom 3.4.2018 sowie dem Eindruck der Kammer vom Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief, dem gemalten Bild und zu der Zahlung der Geldbeträge beruhen auf dem verlesenen Schreiben des Angeklagten, der Inaugenscheinnahme des gemalten Bildes sowie auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers des Angeklagten vom 19.8.2016 an die Nebenklägervertreterin, einer verlesenen Zahlungseingangsaufstellung der Nebenklägervertreterin und einem verlesenen Kontoausdruck. 4. L H Die Angeklagte L H l wurde ...2000 in H geboren und ist heute 17 Jahre alt. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Angeklagte wuchs bei ihrer Mutter auf. Die Eltern hatten sich bereits vor ihrer Geburt getrennt, u.a. da ihr Vater an starken Alkoholproblemen litt. Sie hat zwei erwachsene berufstätige Schwestern, eine mütterlicherseits und eine väterlicherseits. Die Mutter der Angeklagten ist als Krankenschwester tätig; der Vater arbeitet als Kfz-Mechaniker. Der Vater lebt derzeit in D ; er hält aber regelmäßigen Kontakt zur Angeklagten. Das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter, die seit einigen Jahren in einer neuen Beziehung lebt, ist belastet. Die Angeklagte kam nicht mit dem Erziehungsstil ihrer Mutter zurecht. Durch die Trennung ihrer Eltern geriet sie immer wieder in Loyalitätskonflikte und wurde im Rahmen der fortdauernden Streitigkeiten instrumentalisiert. Aus diesem Grund kam die Angeklagte im Alter von vierzehn Jahren auf eigenen Wunsch in eine Wohngruppe, die sie aufgrund des Tatvorwurfs in hiesiger Sache am 15.2.2016 verlassen musste. In der Wohngruppe lernte sie die 16 Zeugin J C kennen, mit der sie sich gut verstand und manchmal etwas unternahm. Auch begegnete sie hier der Nebenklägerin, die sie zum Tatzeitpunkt aber noch nicht näher kannte. Ab dem Jahr 2014 befand sich die Angeklagte mit Unterbrechungen in einer Beziehung mit dem Angeklagten S . Zur Tatzeit waren beide gerade getrennt. Der seinerzeit ein Jahr ältere Angeklagte S war „ihre erste große Liebe", mit dem sie auch ihre ersten sexuellen Erfahrungen machte. Ab dem Alter von ca. 15 Jahren konsumierte die Angeklagte ab und an Alkohol. Heute trinkt sie jedoch nichts mehr. Auch nimmt sie keine Drogen. Die Angeklagte besuchte zunächst die Stadtteilschule M , von der sie aber aufgrund von Fehlzeiten auf eine Schule der R Bi – und B n (R ) wechselte. Schließlich besuchte sie die Schule in H . Einen Schulabschluss erreichte sie bislang nicht. In hiesiger Sache war die Angeklagte vom 25.2.2016 bis zum 4.3.2016 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde in der Untersuchungshaftanstalt H, also nicht in einer Jugenduntersuchungshaftanstalt, vollstreckt. Die Angeklagte litt unter der Haft sehr. Nach ihrer Haftentlassung zog die Angeklagte wieder bei ihrer Mutter ein. Nach den Sommerferien 2017 besuchte sie eine Gewerbeschule und begann im September 2017 mit einer Ausbildung zur Frisörin. Diesen Ausbildungsplatz gab sie jedoch bereits im November 2017 wieder auf, da sie überfordert war, ihr die Arbeit nicht gefiel und sie sich mit den anderen Schülern nicht verstand. Seit November 2017 geht die Angeklagte weder zur Schule noch geht sie einer sonstigen Beschäftigung nach. Stattdessen verbringt sie ihre Zeit bis zum Nachmittag zu Hause und „chillt" mit ihrem Handy bzw. vor dem Fernseher. Nachmittags trifft sie sich häufiger mit Freunden. Zur Fortführung der Gewerbeschule wäre ein Praktikumsplatz erforderlich, den die Angeklagte jedoch trotz mehrfacher Bewerbungsversuche bislang nicht hat bekommen können. Vor kurzem brach die Angeklagte einen Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe in E ab, da es ihr dort nicht gefiel. Sie hat einen neuen Freund, mit dem die Beziehung allerdings problematisch ist. In Zukunft möchte die Angeklagte wieder die Gewerbeschule besuchen, ihren Hauptschulabschluss nachholen und eine Ausbildung als Altenpflegerin machen. Gegenwärtig wird nach einem Platz in einer Wohngruppe gesucht, in der die Angeklagte intensiv betreut werden kann. Die Angeklagte bekommt ein monatliches Taschengeld von ca. EUR 100,00; Schulden hat sie nicht. Die Angeklagte war bereits in der Vergangenheit in psychotherapeutischer Behandlung, pausierte dann aber. Seit dem 11.1.2018 nimmt sie aus eigenem Antrieb wieder wöchentliche Gesprächstermine bei einer Psychologin wahr. Einer psychologischen Stellungnahme vom 24.3.2018 zufolge sei die Angeklagte unterdurchschnittlich intelligent, leide an einer Lernbehinderung und sei bei schulischen Anforderungen stark überfordert und belastet. Auch mit Alltagsanforderungen könne sie häufig nicht umgehen und reagiere mit Starre und Verweigerung. Aus Unsicherheit und Ängstlichkeit ziehe sie sich innerlich zurück und verhalte sich in Außenkontakten angepasst und mit großer Zurückhaltung und Scheue. Praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten könnten allerdings gut angelernt werden. Die Angeklagte zeige eine deutlich emotionale und psychosoziale Unreife und innere Leere. In Partnerschaften gehe die Angeklagte symbiotische Beziehungen ein, in denen sie Halt und Geborgenheit suche. Konflikten begegne sie häufig mit verbal aggressiver Abwehr oder Traurigkeit. Sie könne die Konsequenzen ihres Handelns nur begrenzt überblicken. Aufgrund ihrer kognitiven Begrenzung sei es ihr grundsätzlich nicht möglich, Erleben und Verhalten zu analysieren und schlussfolgernd Zusammenhänge auf der Metaebene zu entwickeln. Gefühle und deren Ursachen könne sie nicht differenziert beschreiben. Mit Blick auf die hiesigen Taten sei ihr jedoch eine gewisse Berührung anzumerken, der sie allerdings mit Ratlosigkeit gegenüberstehe und die sie nicht artikulieren könne. Sie könne ihr Verhalten rückblickend nicht verstehen und dafür auch keine Erklärung finden. Psychische Störungen bestünden dagegen nicht, es bestehe jedoch großer pädagogischer Bedarf. Die Angeklagte bedürfe der ständigen Fürsorge einer erwachsenen Bezugsperson, die ihr Halt und Orientierung bei ihren Entwicklungs- und Handlungsschritten gebe, womit ihre Mutter überfordert sei. Von dieser fühle sich die Angeklagte häufig nicht geliebt und verstanden. Sinnvoll sei daher eine stationäre pädagogische Einrichtung mit Halt gebenden Strukturen und intensiver schulischer Förderung. Die Angeklagte trat bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung. Die Angeklagte versandte bereits vor der ersten Hauptverhandlung im Jahr 2016 einen Entschuldigungsbrief an die Nebenklägerin. Zudem entschuldigte sich die Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs bei der Nebenklägerin für die Taten. Überdies erklärte die Angeklagte, großes Interesse daran zu haben, sich mit der Nebenklägerin zu treffen, um ihr Handeln verständlich zu machen. Bereits vor der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang hatte sie ihre Bereitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich erklärt. Die Kammer hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung als emotional kaum schwingungsfähig erlebt. Ihr Gesichtsausdruck und ihre Stimme blieben durchweg gleich und wirkten weitgehend starr und leblos, manchmal ein wenig ängstlich. Zwar gab sich die Angeklagte Mühe, die Fragen der Verfahrensbeteiligten zu beantworten. Man merkte ihr indessen an, dass sie weder über ihr damaliges Verhalten noch über daraus für sie zu ziehende Konsequenzen reflektieren bzw. etwaige Gedanken und Gefühle dazu formulieren konnte. Die Angeklagte antwortete immer wieder auf entsprechende Fragen des Gerichts zur Motivation der Taten, zu ihrer damaligen emotionalen Verfassung und dazu, wie sie heute über ihr Verhalten denkt, weitgehend tonlos: „Ich weiß es nicht." Sie wirkte insgesamt geradezu lethargisch und kaum antriebsfähig, wobei die Kammer zugleich keinen Anlass hatte, an ihrer Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln; die Kammer hatte auch keinen Anhaltspunkt für eine psychische Störung bei der Angeklagten oder eine erhebliche geistige Minderbegabung. Vielmehr konnte die Angeklagte der Hauptverhandlung ersichtlich folgen und verstand auch die Fragen der Verfahrensbeteiligten. Auffällig waren allein ihre emotionale Unbeteiligtheit und ihre Unfähigkeit, über ihr Verhalten zu reflektieren und ihre Gefühle zu sprechen. Dementsprechend wirkten auch ihre Entschuldigung gegenüber der Nebenklägerin sowie ihr vorgetragenes Mitgefühl recht formelhaft, unemotional und oberflächlich. Allein als es um die Frage der seinerzeitigen Inhaftierung und die Möglichkeit einer neuerlichen Inhaftierung ging, merkte man der Angeklagten eine gewisse innere Erschütterung an. Sie gab auch an, vor einer Haftstrafe ohne Bewährung große Angst zu haben. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, dem von ihr in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie der verlesenen psychologischen Stellungnahme der Diplom-Psychologin K W vom 24.3.2018, die für die Kammer nach dem Eindruck von der Angeklagten in der Hauptverhandlung und nach den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe zur Persönlichkeit der Angeklagten in jeder Hinsicht inhaltlich nachvollziehbar ist, sowie der Bundeszentralregisterauskunft vom 3.4.2018. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich beruhen auf dem verlesenen Schreiben der Angeklagten sowie auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers der Angeklagten vom 20. Juni 2016 an die Nebenklägervertreterin. 5. D M Der heute 16 Jahre alte Angeklagte D M r wurde …2002 in H geboren. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte spricht die Sprachen Deutsch, Serbisch und Romanes. Der Angeklagte wuchs zunächst mit seinen aus S stammenden Eltern und zwei Halbgeschwistern auf. Der Vater ist im Bereich „Schrotthandel“ selbständig tätig, seine Mutter lebt von Sozialhilfeleistungen. Im Jahr 2011 trennten sich seine Eltern und der Angeklagte wohnte zunächst bei seiner Mutter. Beide Elternteile haben mittlerweile einen neuen Lebenspartner. Die Jahre nach der Trennung waren geprägt durch eine Vielzahl von Aufenthaltswechseln und steten Streit um das Sorge- und Umgangsrecht, was den Angeklagten sehr belastete. In dieser Zeit nahm der Angeklagte an einer Psychotherapie teil. Beide Elternteile sind mit der Erziehung des Angeklagten überfordert. Der Vater verwöhnt den Angeklagten in materieller Hinsicht und die Mutter hat Schwierigkeiten, sich gegen den Angeklagten durchzusetzen und diesem Grenzen zu setzen. Der Angeklagte besuchte zunächst fünf Jahre lang die Grundschule. Der Schulbesuch verlief jedoch unregelmäßig und es kam zu erheblichen Fehlzeiten. Aufgrund von Entwicklungsverzögerungen ging der Angeklagte im Anschluss auf eine Förderschule. Auch hier kam es wiederholt zu erheblichen Fehlzeiten. Der Angeklagte zeigte Aggressions- und Verhaltensprobleme, was sich nach eigenem Bekunden heute aber gebessert habe. Der Angeklagte probierte im Alter von ca. 13 Jahren das erste Mal Alkohol aus und war mit 14 Jahren das erste Mal betrunken. Heute trinkt er nur noch sehr selten Alkohol. Drogen nimmt er nicht. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball, soweit es seine chronische Erkrankung der Polypen zulässt. Im Jahr 2013 wurde der Mutter des Angeklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Im Jahr 2014 zog der Angeklagte sodann zu seinem Vater. Daraufhin regte das Jugendamt gerichtliche Maßnahmen zur Inobhutnahme des Angeklagten an, die jedoch nicht erfolgten. Ende 2014 wurde das Bezirksamt H -H und später das Bezirksamt H -M als Pfleger bestellt und das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie die Gesundheitssorge auf den Pfleger übertragen. Anfang 2016 beantragte die Mutter des Angeklagten, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, was in der Folge auch geschah. Seitdem lebt der Angeklagte wieder bei seiner Mutter. Das Familiengericht stellte aufgrund der mangelnden Kooperation des Angeklagten inzwischen jegliche Hilfen ein. Seit April 2017 hat der Angeklagte eine feste Freundin, mit der er zusammen in der Wohnung seiner Mutter lebt. Seine Freundin ist ein Jahr älter als er. Die Beziehung gibt ihm - so der Angeklagte - Halt und er kann mit ihr über viele Dinge - nicht jedoch über das hiesige Verfahren - sprechen. Die Freundin erlitt zwei Fehlgeburten jeweils nach wenigen Wochen geplanter Schwangerschaft. Sie besucht keine Schule, hat keinen Schulabschluss und geht auch keiner Arbeit nach. Das Paar lebt von Sozialhilfeleistungen; zudem erhält der Angeklagte von seiner Mutter noch einen Teil seines Kindergeldes. Bis vor kurzem lebte auch die Schwester in der gemeinsamen Wohnung. Mit dieser gab es nach den Angaben des Angeklagten häufig Streit und man schrie sich gegenseitig an und beleidigte sich. Insbesondere verstehen sich die Freundin des Angeklagten und seine Schwester nicht gut. Nach ihrem Auszug verbesserte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester jedoch. Der Angeklagte absolvierte bis vor kurzem einige Gruppengesprächstermine bei R e.V., beendete diese jedoch, nachdem er mehrmals krank war. Außerdem - so der Angeklagte - konnte er sich im Gespräch nicht öffnen, insbesondere, weil er Angst hatte, auf die hiesigen Taten angesprochen zu werden. Zudem absolvierte der Angeklagte einen Kurs bei R e.V. sowie – mit Unterbrechungen - einige wenige Gesprächstermine bei W e.V. Des Weiteren nahm der Angeklagte an fast allen Terminen einer zwei- bis dreimonatigen Therapie mit Einzelgesprächen bei N e.V. teil. Derzeit ist die Teilnahme an einem weiteren zwei- bis dreimonatigen Kurs bei N… e.V. geplant. Der Angeklagte steht in Kontakt mit seinem Bewährungshelfer. Aktuell ist der Angeklagte bei einer Schule der R B - und B (R) zwar angemeldet, besuchte die Schule indessen in der Vergangenheit allenfalls sporadisch. Auf Druck der Jugendgerichtshilfe und seines Bewährungshelfers sowie im Hinblick auf das hiesige Verfahren entschied sich der Angeklagte im Laufe dieser Hauptverhandlung sodann, wieder einmal zur Schule zu gehen. Allerdings begab er sich, wie er in der Hauptverhandlung unbekümmert und fast amüsiert schilderte, in den Hamburger Pfingstferien in die Schule, wo er überrascht feststellte, dass Ferien waren. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob er denn nach den Pfingstferien in den vergangenen Tagen nunmehr die Schule besucht habe, antwortete der Angeklagte spontan: „Nein, ich hatte ein paar Nächte durchgemacht und man muss ja auch mal Freizeit haben! Aber ich denke, morgen werde ich wohl wieder hingehen.“ Der Angeklagte möchte in Kürze ein Praktikum absolvieren. Im nächsten Jahr plant er, seinen Ersten Schulabschluss (ESA) zu erlangen. In Zukunft möchte er den Führerschein machen und als Selbständiger im Bereich „Schrotthandel und Trödel“ arbeiten. Zudem möchte der Angeklagte mit seiner Freundin ein Kind haben. Er verspricht sich durch die Vaterschaft „ein besserer Mensch“ zu werden. Dem Sachverständigen und Zeugen Dr. Dr. H zufolge leidet der Angeklagte an keiner psychischen, wohl aber an Störung des Sozialverhaltens bzw. einer Anpassungsstörung auf Grund seines familiären Aufwachsens. Diese führt dazu, dass er nach dem Lustprinzip lebt, nicht prospektiv denkt und eine niedrige Frustrationstoleranz sowie ein geringes Durchhaltevermögen hat. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts H -S G vom 12.12.2017 (Az.:... ) wegen versuchten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls, gemeinschaftlichen Computerdiebstahls in vier Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und einmal in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie Verkehrsunfallflucht zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung hat das Amtsgericht für die Dauer von drei Monaten zurückgestellt. Das Urteil wurde am 26.1.2018 durch Rücknahme der Berufung seitens des Angeklagten rechtskräftig. Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen: Anklage vom 21.9.2017 … ): Der Angeklagte D s M r kaufte am 21.3.2017 unter dem falschen Namen J s M r vom Zeugen J M in H dessen Pkw VW Golf, Baujahr 1997, mit dem Kennzeichen ... . Beim Abschluss des Kaufvertrages über EUR 150,00, welche der Angeklagte dem Zeugen M in bar übergab, wurde kein Personaldokument vorgelegt. Der Zeuge M vertraute insoweit dem Angeklagten, zumal dieser seinem äußeren Erscheinungsbild nach älter als seinem tatsächlichen Alter entsprechend aussah. Der Angeklagte erhielt den Pkw ausgehändigt und fuhr mit dem Fahrzeug davon, obwohl er - wie ihm auch bewusst war - allein aufgrund seines Alters nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte unterließ es auch, das Fahrzeug in der Folgezeit umzumelden, sondern nutzte es - wie im Folgenden ausgeführt wird - weiterhin mit den noch auf den Verkäufer M ausgestellten Kennzeichen ... . Am 31.3.2017 gegen 15:55 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem vorbezeichneten Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... die A25 im Bereich der Autobahnanschlussstelle C k in Fahrtrichtung G . Dort verursachte er einen Verkehrsunfall, wobei er dem verkehrsbedingt am Stauende haltenden Nebenkläger und Zeugen S auf dessen Firmenwagen, einem Pkw Opel Astra, auffuhr und ein Fremdschaden in Höhe von ca. EUR 2000,00 entstand. Der Angeklagte fuhr unmittelbar nach dem Unfall zunächst an den rechten Straßenrand, weshalb der Zeuge S zunächst noch vermutete, der Angeklagte wolle dort zwecks Aufnahme der Personalien warten. Wenige Momente später startete der Angeklagte das Fahrzeug VW Golf mit dem Kennzeichen ... aber erneut und fuhr in Richtung Geesthacht davon, ohne eine Aufnahme seiner Personalien zwecks Abwicklung des Verkehrsunfalls zu ermöglichen. Am 3.4.2017 in der Zeit zwischen 17:10 Uhr und 17:54 Uhr parkte die Zeugin und Nebenklägerin G ihren Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … im D r in H -B , um einen Spaziergang zu machen. Auf der Rücksitzbank hatte sie gut sichtbar ihre Handtasche samt Portemonnaie abgelegt. In diesem Portemonnaie befanden sich etwa EUR 20,00 Bargeld, EC-Karten sowie Ausweispapiere, und zudem ein Zettel mit den PIN-Nummern für ihre EC-Karten. In diesem Zeitraum brach entweder der Angeklagte oder der gesondert verfolgte D N das Fahrzeug auf. Die Handtasche mitsamt Inhalt wurde entwendet. Das Gericht konnte in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte an dieser Tat mitgewirkt hat. Zu seinen Gunsten ließ sich nicht ausschließen, dass diese Tat allein durch den gesondert verfolgten D N begangen wurde. Unmittelbar nach dieser Tat, nämlich am 3.4.2017, ab 17:54 Uhr, tätigte der Angeklagte jedoch gemeinsam mit D N in den Räumlichkeiten des „B Centers“ in der M r Landstraße unter Missbrauch der EC Karten der Nebenklägerin G und ihrer PIN-Nummern insgesamt vier Einkäufe, wobei er und der gesondert verfolgte D N die auf diese Weise erworbenen Waren in der Folgezeit für sich verwendeten, und zwar: - um 19:44 Uhr im Schuhhaus der Firma A Waren im Verkaufswert von EUR 109,00, - um 19:15 Uhr wiederum im Schuhhaus der Firma A Waren im Verkaufswert von EUR 126,99, - um 19:55 Uhr bei der Firma G Waren im Verkaufswert von EUR 497,98, - und schließlich um 19:59 Uhr wiederum bei der Firma G Waren im Verkaufswert von EUR 159,96. Am 4.4.2017 gegen 10:14 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem zuvor vom Zeugen M erworbenen Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen... , die B r Straße, wobei er weiterhin davon Kenntnis hatte, dass er nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte wurde durch eine Verkehrsüberwachungsanlage „geblitzt“. Am 14.4.2017 gegen 23:50 Uhr begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten D N in die Straße L r H r in H -H . Im bewussten und gewollten Zusammenwirken schlugen der Angeklagte und sein Begleiter die Fensterscheibe der Fahrertür des dort geparkten Lkw Transit des Nebenklägers H mit dem amtlichen Kennzeichen... ein, um aus dem Fahrzeug stehlenswerte Gegenstände von nicht geringem Wert zu entwenden. Dieser Vorgang wurde durch den Zeugen H beobachtet, was der Angeklagte und sein Begleiter ihrerseits bemerkten. Beide gaben daraufhin ihr Vorhaben auf und flüchteten. Soweit dem Angeklagten mit dieser Anklage weiterhin vorgeworfen wurde, am 6.5.2017 eine Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin E H in G begangen zu haben, und am gleichen Tag in zwei weiteren Fällen einen weiteren Pkw ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe vorläufig eingestellt. Anklage vom 10.10.2017 (... ): Der Angeklagte befuhr am 10.5.2017 gegen 15:23 Uhr wiederum mit dem Pkw VW Golf …, welchen er zuvor vom Zeugen M erworben hatte, in B die K Straße in Richtung H g, wobei er weiterhin wusste, dass er nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis war. Dort fuhr er auf den verkehrsbedingt wartenden Pkw Mercedes-Benz der Geschädigten E auf. Es entstand erheblicher Sachschaden in Höhe von mehreren Tausend Euro. Im Fahrzeug der Geschädigten befanden sich neben der Zeugin E weiterhin ihre damals vier- bzw. siebenjährigen Kinder. Durch den sehr heftigen Aufprall erlitt die Zeugin E eine Gehirnerschütterung und ein HWS-Trauma. Ihr vierjähriger Sohn A G erlitt einen schweren Schock, unter dessen Folgen er auch heute noch leidet. Dies äußert sich in regelmäßigen Angstzuständen und Schlafstörungen. Unmittelbar nach dem Unfall entfernte sich der Angeklagte zu Fuß vom Unfallort, um Feststellungen zum Unfallhergang und die Aufnahme seiner Personalien zu verhindern. Das Amtsgericht hat sich von folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen: Beim Angeklagten war Jugendstrafrecht anzuwenden. Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen nicht. Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Fälle des Computerbetruges sowie einen Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeräumt hat und zudem den Erwerb des Fahrzeugs vom Zeugen M ebenfalls zugegeben hat. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Weiterhin hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine schwierige familiäre Situation, insbesondere dem Wechsel zwischen Vater und Mutter, dem Rückzug der Jugendhilfe und die, bedingt durch die schwierige Prozesssituation, „in der Schwebe“ liegenden Maßnahmen aus dem landgerichtlichen Urteil erheblich belastet war. Das Gericht hat weiterhin strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte - wenngleich auch sicher aus taktischen Erwägungen im Hinblick auf die zu erwartende neue Verhandlung - aber doch letztlich freiwillig sich einer Behandlung durch die Einrichtung „W e. V“ gestellt hat. Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass er sich insbesondere vorangegangene Vorfälle nicht hat zur Warnung dienen lassen. So wurde der Angeklagte - wie er selbst glaubhaft eingeräumt hat - am 4.4.2017 mit dem Pkw VW Golf „geblitzt“, dennoch nutzte er das Fahrzeug in B erneut und verursachte auf diese Weise einen schweren Verkehrsunfall. Hinsicht der Tat in B waren insbesondere die schweren Folgen zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, die der Verkehrsunfall vor allem für das vierjährige Kind hatte. Straferschwerend hat das Gericht weiterhin berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz der Warnfunktion, die das nicht rechtskräftige Urteil mit dem belastenden Verfahren vor dem Landgericht hatte, erneut erheblich straffällig wurde. Der Angeklagte hat die vom Landgericht abgeurteilten Taten selbst eingeräumt. Das Urteil wurde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen vom Bundesgerichtshof bestätigt und vom Angeklagten nicht angegriffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht das Gericht beim Angeklagten zweifelsfrei auch heute noch schädliche Neigungen gegeben, die eine längerfristige erzieherische Einwirkung unerlässlich machen. Dies ergibt sich nicht allein nur aus Straftaten, die der Angeklagte nunmehr erneut begangen hat, sondern insbesondere auch durch die perspektivlose persönliche Situation. Ein Schulbesuch findet so gut wie nicht statt. Das gesamte „öffentliche Erziehungssystem“ versagt derzeitig durch den Rückzug der Familienhilfe einerseits und das lang andauernde Rechtsmittel im Verfahren 627 KLs 12/16. Daher kam allein die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Das Gericht hat insoweit auf eine Jugendstrafe von einem Jahr erkannt. Diese Zeit ist erforderlich, um ausreichend erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken, insbesondere, um eine Beschulung zu ermöglichen. Das Gericht sieht derzeit keine Umstände für gegeben, die eine positive Sozialprognose ermöglichen. Eine Änderung der persönlichen Situation des Angeklagten ist derzeit nicht zu erwarten. Es ist vielmehr zu befürchten, dass der unerträgliche Schwebezustand weiter andauert und eine verbindliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten in den nächsten Monaten weiterhin unterbleiben wird. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund, insbesondere auch deshalb, weil dieser Zustand dem Angeklagten weitgehend gar nicht vorzuwerfen ist, sich dafür entschieden, eine Vorbewährung gemäß § 61 JGG auszusprechen und die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von zunächst drei Monaten zurückzustellen. Während dieser Zeit hat der Angeklagte im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses mit der Jugendgerichtshilfe zusammenzuarbeiten und insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch sicherzustellen und nachzuweisen. Er hat weiterhin zwölf Arbeitsleistungen zugunsten der Nebenklägerin G zu erbringen, wobei über den Opferfonds der Jugendbewährungshilfe die Entschädigung zu erfolgen hat. Zudem hat er an einem sozialen Trainingskurs bei R e.V. oder R e.V. teilzunehmen und diesen Kursus auch vollständig durchzuführen. Unter diesen Voraussetzungen sieht das Gericht eine Perspektive, dass auf den noch sehr jungen Angeklagten ausreichend eingewirkt werden kann, um in etwa drei Monaten die Voraussetzungen für eine günstige Sozialprognose zu schaffen und die dringend erforderliche Umkehr in der Erziehungssituation des Angeklagten zu bewirken. Der Angeklagte hat bislang eine der zwölf ihm auferlegten Arbeitsleistungen erfüllt, im Rahmen derer er u.a. als Straßenreiniger tätig war. Im Übrigen trat der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung. Der Angeklagte befand sich zunächst vom 25.2.2016 bis zum 21.3.2016 in hiesiger Sache in Untersuchungshaft, wurde dann aber in eine Jugendeinrichtung des A - S -W in R verschont. Aus dieser entfernte er sich indes unerlaubt nach wenigen Stunden, weil er seine Familie und insbesondere seine Mutter vermisste. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte verborgen. Nach Öffentlichkeitsfahndung mit Bild, vollständigem Namen und Anschrift wurde der Angeklagte erneut am 10.4.2016 festgenommen und befand sich dann bis zum landgerichtlichen Urteil im ersten Rechtsgang wieder in Untersuchungshaft. Bereits von Beginn an war der Angeklagte aufgrund des Tatvorwurfs in hiesiger Sache Anfeindungen und Beleidigungen durch Mitinsassen ausgesetzt, woraufhin er Rückzugstendenzen zeigte und seinen Haftraum kaum verließ. Insbesondere scheute er die Begegnung mit einem Mitgefangenen. Erst nachdem dieser auf eine andere Wohngruppe verlegt worden war, nahm der Angeklagte wieder regelmäßig am Aufenthalt im Freien, den Freizeiten und dem Stationssport teil, und sein Gruppenverhalten wurde sicherer. Er verhielt sich dennoch eher zurückhaltend und unauffällig. Einmal kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, so dass beide Kontrahenten zunächst in ihren jeweiligen Hafträumen unter Verschluss genommen werden mussten. Später konnten beide aber den Konflikt verbal lösen. Des Weiteren fiel der Angeklagte dreimal damit auf, dass er versuchte, trotz der angeordneten Beschuldigtentrennung Kontakt mit seinen Mitangeklagten aufzunehmen. Diese Versuche konnten jedoch von Anstaltsseite aus unterbunden und in erzieherischen Gesprächen aufgearbeitet werden. Im Vollzugsalltag zeigte sich der Angeklagte unreif und wurde von den Haftbediensteten als betreuungsintensiv wahrgenommen. Insbesondere äußerte er häufig das Anliegen, mit seiner Mutter zu telefonieren zu wollen. Der Angeklagte wurde dem Vorkurs Elementar zugewiesen, zu dem er anfangs, da er Angriffe von Mitgefangenen befürchtete, begleitet werden musste. Der Kursleiter berichtete, dass der Angeklagte sich sehr wissbegierig zeigte und dem Unterricht aufmerksam folgte. Seit dem 11.7.2016 war er der Berufsorientierung GaLa-Technik zugewiesen. Hieran nahm der Angeklagte sehr engagiert teil und wollte alle Aufgaben gewissenhaft erledigen. Es zeigte sich jedoch, dass er kaum über handwerkliche Erfahrungen verfügt und viel von dem vergisst, was man ihm zuvor erklärt hatte. Zudem nahm er regelmäßig an Gesprächen mit einem katholischen Seelsorger teil. Insgesamt entwickelte sich der Angeklagte im Verlauf der Inhaftierung positiv und machte einen stabilen Eindruck. Regelmäßigen Besuch bekam er von seinen Eltern, einmal besuchte ihn auch seine Schwester. Der Angeklagte litt nach seinen Angaben sehr unter der Untersuchungshaft. Der Angeklagte versandte während seiner Inhaftierung einen Entschuldigungsbrief an die Nebenklägerin. Über seinen Verteidiger überwies der Angeklagte des Weiteren einen Betrag von EUR 1000,00 zur Wiedergutmachung an die Nebenklägerin. Die Geldmittel hatte der Angeklagte von seinem Bruder erhalten. Der Angeklagte hat sich zudem in der hiesigen Hauptverhandlung wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs bei der Nebenklägerin für die Tat entschuldigt und angekündigt, weiteren Schadensersatz an die Nebenklägerin zu leisten, sobald er mit seiner Ausbildung begonnen hat. Er hat ein entsprechendes Schuldanerkenntnis unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben. Ferner hat er angekündigt, die der Nebenklägerin verlorengegangenen Gegenstände zu ersetzen. Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung einen zum Teil leicht überheblichen und unangemessen „unbekümmerten" Eindruck, was sich - wie oben dargestellt - in manchen Antworten wiederspiegelte. Insgesamt wirkte der körperlich weitaus älter erscheinende Angeklagte bei seinen Ausführungen zu seiner Person sehr unreif, wenn auch durchschnittlich intelligent. Er konnte Zusammenhänge schnell erkennen und auch seine Antworten entsprechend anpassen. Er schien indes erst zum Ende der Hauptverhandlung langsam zu verstehen, dass seine Taten möglicherweise zu einer erneuten Inhaftierung führen könnten. Zuvor wirkte er oft so, als ob er die Hauptverhandlung nicht ganz ernst nehmen würde; sein Verhalten in der Hauptverhandlung war indes durchweg beanstandungsfrei. Seine Entschuldigung gegenüber der Nebenklägerin wirkte wenig empathisch und ersichtlich von dem Willen getragen, mehr dem Gericht seine „Einsicht" zu demonstrieren, als sich ehrlich bei der Nebenklägerin zu entschuldigen. Erst in seinem letzten Wort - nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft - zeigte der Angeklagte ein etwas emotionaleres Verhalten, entschuldigte sich für seine Taten, die er nun als „unterste Schublade" bezeichnete und erklärte, dass er sich kaum ausmalen könne, wie er reagiert hätte, wenn „so etwas" seiner Schwester oder Freundin passiert wäre. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe und des Sachverständigen und Zeugen Dr. Dr. H , dem vorgehaltenen und von dem Angeklagten als inhaltlich richtig bestätigten Führungsbericht der Untersuchungshaftanstalt vom 9.8.2016 sowie der Bundeszentralregisterauskunft vom 3.4.2018. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung des Geldbetrags beruhen auf den verlesenen Schreiben des Angeklagten sowie seines Verteidigers vom 29.9.2016 an die Nebenklägervertreterin und dem in Augenschein genommenen den Erhalt der Zahlung ausweisenden Überweisungsträger. III. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.7.2017 (Az.: 5 StR 134/17) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2016 (Az. 627 KLs 12/16 jug.) mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufgehoben. Die nicht aufgehobenen Feststellungen waren somit für die Kammer bindend und konnten im hiesigen Rechtsgang nur um solche Feststellungen ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Dabei hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur innerprozessualen Bindungswirkung orientiert. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat die Kammer die folgenden Feststellungen neu bzw. ergänzend zu den bindend feststehenden Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2016 (Az.: 627 KLs 12/16 jug.) und zur Frage der Schuld(fähigkeit) getroffen: 1. Vortatgeschehen Der Vater des Angeklagten M befand sich zum Tatzeitpunkt vorübergehend in S . Er hatte dem Angeklagten zuvor aufgegeben, sich während dieser Zeit bei seiner Mutter aufzuhalten, unterließ es jedoch, diese von seiner Abwesenheit zu unterrichten. Am 8.2.2016 informierte die Mutter die Behörden darüber, dass sich der Angeklagte unbeaufsichtigt in der väterlichen Wohnung aufhielt. Zwischen dem Angeklagten K und seiner damaligen und jetzigen Freundin war es im Vorfeld der Tatnacht zu einem Streit gekommen, da der Angeklagte den Verdacht hatte, dass seine Lebensgefährtin ihn mit einem anderen Mann betrügen würde. Bis zum Eintreffen in der Wohnung des Vaters des Angeklagten M in der B Straße in H -H trank der Angeklagte K beim vorangegangenen gemeinsamen Feiern fünf Flaschen Beck‘s Ice zu je 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten, der Angeklagte S eine Flasche Beck‘s Ice zu 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten, der Angeklagte M zwei Flaschen Beck‘s Ice zu je 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten sowie ein Glas Sekt zu 0,1 l mit 12,5 Volumenprozenten und der Angeklagte P zwei Flaschen Beck‘s Gold zu je 0,33 l mit 4,9 Volumenprozenten und drei Gläser Sekt zu je 0,2 l mit 12,5 Volumenprozenten Alkohol. Die Nebenklägerin und die Angeklagte H kannten sich nur flüchtig aus der gemeinsamen Jugendwohnung; einmal hatte es aber Streit zwischen ihnen gegeben. Die Angeklagte H wusste, dass sich ihre Freundin J C n und die Nebenklägerin nicht gut verstanden, weil sich nach Auffassung von J die Nebenklägerin an deren Freund T „rangemacht“ und die Nebenklägerin über J Lügen erzählt habe. Zudem hatte ihr die Nebenklägerin erzählt, dass sie sich mit J schon geschlagen habe. Die Angeklagte H l wäre lieber mit ihrer Freundin J C n zu der Feier in der B Straße gefahren, aber J hatte in der Nacht keine Zeit. Die Nebenklägerin kannte keinen der Anwesenden auf der Feier, wusste aber aus Erzählungen der Angeklagten H , dass diese mit dem Angeklagten S zusammen gewesen war. Die Nebenklägerin hatte zum Tatzeitpunkt einen Freund, M l K , mit dem sie auch bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Am Tattag hatte die Nebenklägerin ihre Periode und verwendete eine Damenbinde; die Pille nahm sie nicht. In der Vergangenheit hatte die Nebenklägerin schon ab und zu einmal Alkohol getrunken, z.B. ein Glas Whiskey-Cola. 2. Objektives und subjektives Tatgeschehen, (weiterer) Alkoholkonsum der Angeklagten, Tatmotivation und Gruppendynamik, Tatortgegebenheiten In der Wohnung des Vaters des Angeklagten M angekommen, tranken die Angeklagten K und P weiteren Alkohol (zu den Mengen siehe unten im Einzelnen). Auch nachdem sich der Angeklagte K aus dem Fenster übergeben hatte (wobei die Kammer den genauen Zeitpunkt nicht feststellen konnte), trank er weiteren Alkohol. Die Angeklagten H l und S tranken - mit Ausnahme eines Schlucks Eierlikör durch die Angeklagte H l - keinen Alkohol. Die Nebenklägerin fühlte sich in der Gesellschaft der Anwesenden, die sie insgesamt als bereits „sehr aufgedreht“ empfand, was sie auf deren Alkoholkonsum zurückführte, unwohl. Als der Angeklagte K die Nebenklägerin fragte, ob sie etwas trinken möchte, bejahte sie dies nach kurzem Zögern, obwohl sie wusste, dass ihr damaliger Freund nicht wollte, dass sie in fremder Gesellschaft Alkohol zu sich nahm, da er fürchtete, sie könnte ihn unter Alkoholeinfluss betrügen. Auch hatte sie vor, sich am nächsten Morgen mit ihrem Freund zu treffen. Als die Nebenklägerin mit dem Angeklagten K Whiskey der Marke Jack Daniel’s trank, wurde sie von der Angeklagten H anfangs ermahnt, nicht so viel zu trinken. Nachdem die Nebenklägerin drei Gläser getrunken hatte, fragte die Angeklagte H sie, ob sie nicht losgehen wollten. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt übergab sich die Nebenklägerin auf der Toilette, trank dann aber weiteren Alkohol. Der Angeklagte M trank im weiteren Verlauf der Nacht drei Gläser Jack Daniel‘s mit jeweils 0,05 l bis 0,1 l Whiskey mit 40 Volumenprozenten Alkohol. Die Angeklagten K und P tranken im Zeitraum von 0:00 Uhr bis ca. 5:30 Uhr jeweils genauso viel Whiskey wie die Nebenklägerin, nämlich - wie im Urteil vom 20.10.2016 bezogen auf die Nebenklägerin bindend festgestellt - ungefähr sechs bis sieben halbvolle Gläser Jack Daniel's mit insgesamt 295 ml Whiskey mit 40 Volumenprozenten sowie - ggf. parallel dazu oder zuvor oder nachher in der Zeit von 0:00 Uhr bis ca. 6:30 Uhr - jeweils noch ein Viertel einer 0,7 l Flasche Wodka mit 38,5 Volumenprozenten Alkohol. Bevor sich, wie bindend festgestellt, der Angeklagte K und die Nebenklägerin ins Schlafzimmer begaben und dort einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten, äußerte die Angeklagte H l gegenüber der Nebenklägerin, dass sie sich beeilen solle, da sie zurück zur Wohngruppe wolle. Als der Angeklagte K nach dem Geschlechtsverkehr aus dem Schlafzimmer zurück ins Wohnzimmer kam, war er lediglich mit Boxershorts bekleidet und machte in die Runde deutlich, dass er mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr hatte. Während die Angeklagten P , S , H und M r die Nebenklägerin aus dem Schlafzimmer während des Geschlechtsverkehrs stöhnen hörten, bezeichnete die Angeklagte H die Nebenklägerin als „Schlampe". Nachdem der Angeklagte P - wie bindend festgestellt - den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der für ihn erkennbar widerstandsunfähigen Nebenklägerin bis zum Samenerguss durchgeführt und danach den Angeklagten M aufgefordert hatte, seinerseits in das Schlafzimmer zu kommen, betrat auch der Angeklagte M das Schlafzimmer und fand den Angeklagten P nackt vor der Nebenklägerin stehend vor. Der Angeklagte P wollte nun dem gerade erst 14 Jahre alt gewordenen Angeklagten M imponieren, indem er ihm zeigen wollte, wie er an der widerstandsunfähigen Nebenklägerin den Oralverkehr ausübte. Der Angeklagte P führte daher im Beisein des Angeklagten M seinen Penis jedenfalls ein bis zwei Zentimeter in den Mund der weiterhin für ihn ersichtlich widerstandsunfähigen Nebenklägerin ein, woraufhin die Nebenklägerin – ob reflexartig oder im Sinne einer von ihrem Unterbewusstsein noch gesteuerten Abwehrhandlung - dem Angeklagten P in den Penis biss. Der Angeklagte P äußerte daraufhin, wie bindend festgestellt, dass die Nebenklägerin ihm in den „Schwanz" gebissen habe und verließ, wie auch der Angeklagte M das Schlafzimmer, begab sich zunächst ins Badezimmer und sodann ins Wohnzimmer. Entweder als Folge des Einführens des Penis' in ihren Mund oder etwas später erbrach sich die Nebenklägerin auf das Kopfkissen, auf dem sie lag. Als der Angeklagte P aus dem Schlafzimmer oder Badezimmer in das Wohnzimmer zurückkam, schrie er mehrfach: „Sie hat mir in den Penis gebissen!", wobei er zum Teil auf einem Bein hüpfte. Die übrigen Angeklagten waren über dieses Gebaren erheitert. Für den Angeklagten S führte dies zu einem „Umkippen" der Situation. Im Anschluss an das Herauskommen der Angeklagten P und M begaben sich kurz danach alle Angeklagten zugleich oder kurz nacheinander in das Schlafzimmer, wo sie die widerstandsunfähige Nebenklägerin auf der Schlafcouch liegend in ihrem Erbrochenen vorfanden. Die Angeklagten H l und M schütteten ihr Wasser ins Gesicht, um sie aufzuwecken, was aber zu keiner Besserung ihres Zustands führte. Als der Angeklagte S gegen 6:21 Uhr begann, die entblößte Nebenklägerin zu filmen, nutzte er das Mobiltelefon der Angeklagten H , das diese ihm freiwillig gegeben hatte. Da sich der Angeklagte S gegenüber den Angeklagten K und P c „zurückgesetzt" fühlte, weil er noch keine sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin ausgeübt hatte, und um der Angeklagten H , von der er gemerkt hatte, dass sie auf die Nebenklägerin wütend war und diese als „Schlampe" bezeichnet hatte, zu gefallen, kam er sodann, wie bindend festgestellt, auf die Idee, der Nebenklägerin Gegenstände vaginal einzuführen. Wie im Urteil vom 20.10.2016 im Einzelnen bindend festgestellt, führten im Folgenden sodann er als auch die Angeklagten K und M r Flaschenhälse in die Scheide der Nebenklägerin ein und die Angeklagten P , K , S und H l filmten die sexuellen Handlungen und die entblößte Nebenklägerin immer wieder für kurze Zeit. Bei dem Einführen der Flaschen stöhnte die Nebenklägerin mehrfach, übergab sich, und beim Einführen der Wodkaflasche durch den Angeklagten S schrie sie mit halblauter Stimme. Den Angeklagten war klar, dass ihr Stöhnen aus Schmerz und unbewusster Ablehnung des ihr Zugefügten erfolgte. Die Angeklagte H nannte die Nebenklägerin mehrfach eine „Schlampe". Der Angeklagte P bestärkte die Angeklagten S , K und M r psychisch bei ihren sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin, was er zumindest billigend in Kauf nahm, indem er für diese wahrnehmbar mit seinem Mobiltelefon Videoaufzeichnungen von der entblößten Nebenklägerin und den an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen anfertigte. Durch sein eigenes Flascheneinführen bestärkte der Angeklagte M zudem die Angeklagten psychisch bei dem Anfertigen ihrer Videoaufnahmen von der entblößten Nebenklägerin und den an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Allen Angeklagten war bewusst, dass die Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig war und dass die von den Angeklagten P , S , K und H l gefertigten Filmaufnahmen sexuelle Handlungen an der entblößten Nebenklägerin zeigten. Bei dem Flascheneinführen und der Anfertigung der Handyvideos nutzten die Angeklagten die wehr- und hilflose Lage der Nebenklägerin aus, um sich zu belustigen und überlegen zu fühlen, indem sie die Nebenklägerin demütigten. Der Angeklagten H l kam es dabei zudem darauf an, mit den Videoaufnahmen ihrer Freundin J C zu beweisen, dass die Nebenklägerin „eine Schlampe" sei. Bei den Angeklagten S , K und M r mag als Motiv zudem sexuelle Neugierde hinzugekommen sein. Die Angeklagten handelten im Rahmen eines gruppendynamischen Geschehens und animierten sich gegenseitig bei ihrem Handeln. Dabei fühlte sich aber keiner der Angeklagten einem Gruppenzwang unterlegen, sondern jeder entschied jeweils autonom und ohne Zwang über seine Beteiligung. Da es dem Angeklagten Simic bei dem Einführen der Flaschen und beim Anfertigen der Handyvideoaufnahmen auch darum ging, der Angeklagten H zu gefallen, hätte es diese vermocht, ihn von seinem Handeln abzuhalten, wenn sie - statt Zustimmung zu äußern - Widerspruch signalisiert hätte. Als der Angeklagte S gegen 6:21 Uhr die Nebenklägerin filmte, rief der Angeklagte P im Hintergrund zweimal auf Romanes zu dem Angeklagten S : „Ey Z , [...] hat mir den Penis gegessen!" Gegen 6:28 Uhr telefonierte der Angeklagte K f (oder schickte eine Sprachnachricht) und sagte auf Romanes: „M , ey, ich bin es, A . Komm, ich schicke dir ein Video, wie Z fickt/bumst, komm, ciao." Daraufhin sagte der Angeklagte P auf Romanes: „Gibt es nicht, dass du es schickst." Kurz darauf sagte der Angeklagte K wörtlich auf Romanes: „Wir müssen [Patenonkel/Pate], könnte einen Schlaganfall bekommen, müssen sie rausschmeißen." Wie bindend festgestellt, schlug der Angeklagte K auch auf Deutsch vor, die Nebenklägerin „rauszuschmeißen", und im Folgenden kamen die Angeklagten K und M , wie bindend festgestellt, - unter dem Widerspruch der Angeklagten H und S - überein, die schreiende Nebenklägerin „rauszuschmeißen". Dabei ging es ihnen, wie ebenfalls im Urteil vom 20.10.2016 bindend festgestellt, darum, „die Geschädigte an die frische Luft zu bringen. Zudem hatten sie Angst, dass die Nachbarn wegen des Lärms die Polizei verständigen würden." Die Angeklagten K und M wollten der Nebenklägerin mit dem Hinausbringen „an die frische Luft" nichts Gutes tun. Vielmehr befürchteten sie, dass es der Nebenklägerin womöglich noch schlechter gehen könnte und dass, wie festgestellt, wegen ihres Schreiens die Polizei verständigt würde. Sie wollten daher durch das „Rausschmeißen" der Nebenklägerin vermeiden, dass sie in ihrem Zustand in der Wohnung des Vaters des Angeklagten M aufgefunden würde. Auch der Angeklagte P befürchtete, dass die Polizei kommen und ihre Tat entdecken könnte, und unterstützte daher den Vorschlag der Angeklagten M und K . Die von den Angeklagten S und H wesentlich initiierte entwürdigende sexuelle Misshandlung der Nebenklägerin, die letztlich auch dazu geführt hatte, dass die Nebenklägerin angefangen hatte zu schreien, war dabei mitursächlich dafür, dass die Angeklagten P , K und M den Entschluss fassten, die widerstandsunfähige Nebenklägerin in den Hinterhof zu bringen, da sie durch die ebenfalls von den Angeklagten S und H entscheidend mitbestimmte sich aufschaukelnde und die Nebenklägerin zu einem Objekt degradierende Gruppenatmosphäre während der Misshandlungen und des Filmens der Nebenklägerin den Eindruck gewonnen hatten, dass man nunmehr auch weiter mit der Nebenklägerin wie mit einer Sache umgehen und diese deshalb auch in lebensgefährdender Weise im Hinterhof „entsorgen" könne, um zu verhindern, dass die Polizei ihre - der Angeklagten - Tat entdecken würde. Als die Angeklagten K und P , wie bindend festgestellt, die Nebenklägerin aus der Wohnung bis zur Haustür zum Hinterhof trugen, griff der Angeklagte P die Nebenklägerin unter die Arme und der Angeklagte K hielt sie an den Füßen fest. Der Angeklagte M hielt ihnen, wie bindend festgestellt, die Wohnungstür auf. Von der Haustür zum Hinterhof zog der Angeklagte P die Nebenklägerin auf dem Bettlaken nach draußen über eine fünfstufige Steintreppe in den Hinterhof und vom Ende der Treppe noch ca. zwei Meter auf dem dortigen Steinfußboden nach links und ließ sie sodann liegen, ohne auf die Körperhaltung der Nebenklägerin zu achten. Insbesondere achtete er nicht darauf, dass sich die Nebenklägerin in einer stabilen Seitenlage befand. Durch dieses Verbringen in den Hinterhof erlitt die Nebenklägerin Schürfverletzungen am Rücken, am rechten Ellenbogen und am linken Unterarm. Die Angeklagten trafen beim Hinausgehen aus der Wohnung und aus dem Haus niemanden auf dem Hausflur an. Als alle Angeklagten am Hauseingang wieder aufeinander trafen, sagte der Angeklagte K zum Angeklagten S zum Abschied „Hau rein!". Er und der Angeklagte P hatten dem Angeklagten M gesagt, dass „es besser sei", wenn er mit ihnen ginge und bei ihnen übernachte. Die Angeklagten K , M und P traten daher gemeinsamen den Heimweg an. Sie waren noch in der Lage, gerade zu gehen, ohne zu schwanken. Allerdings fiel der Angeklagte P alkoholbedingt einmal zu Boden. Auch ihre Aussprache war während des vorangegangenen Geschehens nicht merkbar „verwaschen". Die Angeklagte H war, nachdem die Nebenklägerin bereits aus der Wohnung gebracht worden war, noch einmal in die Wohnung zurückgegangen und hatte das Mobiltelefon der Nebenklägerin aus der Wohnung B Straße mitgenommen und dem Angeklagten S übergeben. Beide begaben sich zunächst gemeinsam auf den Nachhauseweg. Das Wohnhaus in der B Straße wurde zum Tatzeitpunkt von sieben Mietparteien bewohnt. Jedes der Obergeschosse verfügt über einen rückseitigen Balkon. Der Hinterhof hinter der B Straße wird von den Rückseiten der Wohngebäude in der B Straße und in der quer hierzu verlaufenden B Straße eingefasst. Hier befinden sich Mülltonnen und freistehende Garagen, die über eine Einfahrt in der B Straße zu erreichen sind. Einen Lichtsensor gab es nicht. Durch den Hinterausgang des Wohnhauses in der B Straße führt die Treppe in den Hof. Neben dieser Treppe führt wiederum eine kleine Treppe hinunter zum Kellereingang. Die B Straße ist ruhig gelegen. Hier leben viele ältere, aber auch berufstätige Menschen. Die Gebäude in der B Straße weisen rückseitig eine Vielzahl an Fenstern auf. Das an das Gebäude in der B Straße angrenzende Wohnhaus in der B Straße verfügt über sechs rückseitige Balkone. Der Hinterhof wird wenig frequentiert. Die Anwohner nutzen üblicherweise die jeweiligen Vordereingänge, um die Wohnhäuser zu betreten oder zu verlassen. Beim Heraustragen bzw. Hinausziehen, das ca. um 6:49/6:50 Uhr erfolgte, stieß die Nebenklägerin ungerichtete spitze und äußerst laute Schreie aus, die durch den Hinterhof schallten und kurz darauf dazu führten, dass die Zeugen K und W davon aufwachten und aus dem Fenster sahen. Der Zeuge W hörte gegen 6:49/6:50 Uhr in seiner zum Hinterhof in der B Straße ausgerichteten Wohnung im Dachgeschoss aus einer Entfernung von ca. 10-15 Metern durch das auf Kipp stehende Schlafzimmerfenster die Nebenklägerin durchdringend schreien. Als er das Fenster öffnete und mehrfach sehr laut nach unten rief, hörte er - neben dem Schreien der Nebenklägerin - die Stimmen mehrerer junger männlicher Personen. Die Nebenklägerin hörte kurzfristig auf zu schreien, begann sodann jedoch nach kurzer Zeit wieder. Der Zeuge W verständigte ca. ein bis zwei Minuten, nachdem er aufgewacht war, die Polizei und begab sich hinunter zu der Nebenklägerin, da er wegen der Dunkelheit von seiner Wohnung aus nicht erkennen konnte, wer dort geschrien hatte. Der Zeuge fand die Nebenklägerin, die nunmehr aufgehört hatte zu schreien, auf dem Steinfußboden ca. zwei Meter links vom Ende der Treppe liegend vor. Auf seine Berührung hin zuckte sie zusammen und wimmerte, ohne ansprechbar zu sein. Einige weitere Nachbarfenster waren zu diesem Zeitpunkt ebenfalls erleuchtet. Auch der Zeuge K , der im dritten Stockwerk des Wohnhauses in der B Straße wohnte, vernahm gegen 6:54 Uhr durch die auf Kipp stehende Balkontür an der Hinterseite des Gebäudes Schreie. Von oben konnte er im Hinterhof lediglich etwas Helles erkennen. Zudem erkannte er, dass auch in anderen Wohnungen die Lichter angegangen waren, so dass er die Schatten von drei oder vier weiteren Personen in den Fenstern der Nachbarwohnungen sehen konnte. Er verständigte um 6:55 Uhr die Feuerwehr und ging seinerseits hinunter zu der Nebenklägerin. Der Zeuge fand die Nebenklägerin liegend neben einem Bettlaken vor, das er schnell über sie warf. Sie stöhnte und versuchte sich abzustützen und hochzurecken, reagierte aber nicht auf Ansprache oder Berührungen. Er ging dann zur Zufahrt des Hinterhofes, um auf die Rettungskräfte zu warten, wo er auf den Zeugen W traf, der um 7:00 Uhr auch noch die Feuerwehr verständigt hatte. Der Rettungswagen traf wenige Minuten nach der Polizei ein. Die Rettungssanitäter hüllten die Nebenklägerin unmittelbar nach Ankunft in eine Rettungsdecke aus Silberfolie. Als der Zeuge W wieder zurück in seine Wohnung ging, traf er auf dem Weg zwei Nachbarn im Treppenhaus. Die bei der Nebenklägerin bei Einlieferung ins Krankenhaus gemessene Körpertemperatur betrug, wie im Urteil vom 20.10.2016 festgestellt, 35,4 °C. Ihre Körpertemperatur wurde (peripher) im Ohr gemessen. Vor der Einlieferung in das Krankenhaus war keine Temperaturmessung erfolgt. Es ließ sich nicht feststellen, dass die Körpertemperatur der Nebenklägerin zu einem Zeitpunkt unter 35,0 °C betrug und eine Hypothermie vorlag. Ein Nachweis von sog. K.O.-Tropfen konnte nicht geführt werden. Angesichts der erheblichen Alkoholisierung der Nebenklägerin bestand indessen die Gefahr, dass diese, wenn sie nicht gefunden worden wäre, - unbekleidet - eingeschlafen wäre und die Kälte nicht gespürt hätte, was zu einem weiteren Auskühlen der Nebenklägerin bis hin zu ihrem Tod hätte führen können. Der Tod durch Unterkühlung erfolgt regelmäßig bei einer Absenkung der Körpertemperatur auf 27 °C. Eine solche Absenkung der Körpertemperatur der weitgehend unbekleideten alkoholisierten Nebenklägerin wäre bei der Außentemperatur von ungefähr null Grad innerhalb eines Zeitraums von ca. eineinhalb bis zwei Stunden zu erwarten gewesen. Zudem bestand die Gefahr, dass sich die Nebenklägerin im Hinterhof erneut erbrechen würde und dass Erbrochenes, insbesondere in Rückenlage der Nebenklägerin, dabei in ihre Lunge geraten würde. Dies hätte innerhalb von Minuten zum Tod durch Ersticken der Nebenklägerin führen können. Tatsächlich erbrach sich die Nebenklägerin aber bis zu ihrem Auffinden durch die Rettungskräfte nicht weiter. Die Angeklagten P , K und M r wussten und die Angeklagten H und S hielten dies zumindest für möglich und nahmen es billigend in Kauf, wie im Urteil vom 20.10.2016 bindend festgestellt, dass die Nebenklägerin nur kaum bekleidet vom Angeklagten P im Hinterhof in der Dunkelheit bei Temperaturen um null Grad und in einem alkoholbedingt besinnungslosen Zustand, in dem sie sich bereits mehrfach erbrochen hatte, abgelegt und zurückgelassen wurde. Zudem hielten es alle Angeklagten für möglich und nahmen es jedenfalls billigend in Kauf, dass diese Behandlung der Nebenklägerin generell dazu geeignet war, ihr Leben zu gefährden, sei es durch die zu erwartende Unterkühlung und/oder dadurch, dass die Nebenklägerin sich erneut erbrechen und an ihrem Erbrochenen ersticken könnte. Auch wussten sie, dass die Nebenklägerin durch das Herunterziehen über die Treppe in den Hinterhof Verletzungen wie insbesondere Schürfwunden erleiden könnte, und nahmen solche äußeren Verletzungen der Nebenklägerin billigend in Kauf. Obwohl die Angeklagten S und H jedenfalls damit rechneten und dies billigend in Kauf nahmen, dass sie durch ihre vorangegangene Beteiligung an der Tat des sexuellen Missbrauchs und des Filmens der Nebenklägerin, welche die Nebenklägerin entwürdigte und zum Objekt degradierte und welche sie ganz wesentlich initiiert hatten, die anderen Angeklagten dazu animiert und darin bestärkt hatten, die Nebenklägerin ihrerseits zu demütigen, zum Objekt zu degradieren und im Hinterhof „zu entsorgen", und dass sie daher zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen waren, kamen sie der Nebenklägerin nicht zu Hilfe, sondern beließen es bei ihrem verbalen Widerspruch; insbesondere verständigten sie nicht die Rettungskräfte, was ihn mittels ihrer Mobiltelefone oder durch Einschaltung von Anwohnern ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auch rechneten sie damit und nahmen auch dies jedenfalls billigend in Kauf, dass ihre Handlungen das Schreien der Nebenklägerin ausgelöst hatte, was letztlich die Angeklagten P , K und M dazu motivierte, die Nebenklägerin in die Kälte hinauszutragen, und dass sie auch deswegen eine Pflicht zum Einschreiten hatten. Allerdings wollten die Angeklagten S und H die Körperverletzungstat der anderen Angeklagten (nämlich das Hinausbringen/Hinausschleifen über die Steintreppe in den Hinterhof) jedenfalls nicht als „eigene". Sie hielten es indessen konkret für möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass sie die Tat der anderen Angeklagten durch ihr Unterlassen von Hilfemaßnahmen für die Nebenklägerin und ihr gemeinsames Verlassen des Wohnhauses B Straße unterstützten, indem sie diesen vermittelten, dass sie nunmehr mit dem Verbringen der Nebenklägerin in den Hinterhof einverstanden seien und dies guthießen. Tatsächlich verstanden die anderen Angeklagten dies genau so und fühlten sich in ihrem Tun des Hinausbringens der Nebenklägerin bestärkt. 3. Nachtatgeschehen und Folgen für die Nebenklägerin Der Angeklagte P stürzte einmal auf Grund seiner Alkoholisierung auf dem Heimweg. Auf dem Rückweg schrieb die Angeklagte H ihrem Bekannten E D via WhatsApp, dass die Nebenklägerin „von drei Jungs hintereinander" „durchgefickt" worden sei. Noch am Morgen des 11.2.2016 zeigte die Angeklagte H der Zeugin C ein Video über die Tatnacht, auf dem die Nebenklägerin weitgehend entblößt und schlafend neben Erbrochenem liegend zu sehen war. Dazu berichtete die Angeklagte, dass die Nebenklägerin vergewaltigt worden sei und ihr Gegenstände, eine Taschenlampe sowie eine Wodkaflasche, eingeführt worden seien. Dabei lachte die Angeklagte, bezeichnete die Nebenklägerin als „Schlampe" und sagte, dass dies deren eigene Schuld gewesen sei. Die Angeklagte H äußerte gegenüber der Zeugin C , sie hätte die Nebenklägerin lediglich mit zu der Feier genommen, um nicht alleine dorthin fahren zu müssen. Am Nachmittag des 11.2.2016 schrieb der Angeklagte S der Angeklagten H via WhatsApp, beleidigte sie und warf ihr vor, seine Nummer an die Polizei weitergegeben zu haben. Die Nebenklägerin war auch noch in den ersten Stunden im Krankenhaus stark benommen und örtlich und zeitlich nicht orientiert. Gegenüber der sie untersuchenden Gynäkologin war sie aggressiv und beleidigend und wollte in Ruhe gelassen werden. Während der Untersuchungen schrie die Nebenklägerin immer wieder „L , L !", weswegen die Ärzte zunächst dachten, dass sie so heißen würde. Die Nebenklägerin schlief dann ein, wachte erst nachmittags wieder auf und verließ das Krankenhaus am späten Abend des 11.2.2016, als sie von ihrer Schwester, der Zeugin A B , abgeholt wurde. Am Tag darauf wurde die Nebenklägerin rechtsmedizinisch untersucht. Sie war nunmehr orientiert und kooperativ, wirkte jedoch wortkarg und zurückhaltend. Eine jugendpsychiatrische Begutachtung ergab, dass sie erschöpft, aber nicht suizidal war. Die Nebenklägerin hat - bis auf einzelne kurze Sequenzen, in denen sie etwa die Stimme der Angeklagten H als entferntes Echo hörte - aufgrund ihrer Alkoholisierung keine Erinnerungen mehr daran, was zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie sich noch angekleidet im Wohnzimmer der Wohnung befand, und dem Aufwachen in Krankenhaus passiert ist. Ihre letzte Erinnerung ist, dass sie sich auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen gelegt habe. Nachdem die Nebenklägerin aus dem Krankenhaus zurück auf die Wohngruppe gekommen war, erzählte ihr die Zeugin C von dem Handyvideo über die Tatnacht, das ihr die Angeklagte H zuvor gezeigt hatte. In der Folge erfuhr die Nebenklägerin über das Internet Details der Tatnacht, was sie sehr wütend insbesondere auf die Angeklagte H machte. Der damalige Freund der Nebenklägerin, M K , beendete die Beziehung, kurz nachdem dieser von den Geschehnissen der Tatnacht erfahren hatte, was die Nebenklägerin stark belastete; die Trennung habe sie „zerstört". Wenige Tage nach der Tat ging die Nebenklägerin jedoch eine neue Beziehung ein. Einige Tage nach der Tatnacht sah die Nebenklägerin den Angeklagten K zufällig noch einmal kurz am Bahnhof H -O . Sie erblickte ihn in einer Gruppe junger Männer; der Angeklagte sah wütend zu ihr herüber. Zudem versuchte der Angeklagte K wiederholt, die Nebenklägerin anzurufen, um sie davon abzubringen, eine Anzeige bei der Polizei zu machen. Mit ihrem neuen Freund zog die Nebenklägerin zunächst nach M . Heute wohnt sie mit ihrer am … 2017 geborenen Tochter in B in einem Mutter-Kind-Haus, wo sie sich wohl fühlt. Sie lebt seit einigen Monaten in einer neuen Beziehung. Sie besucht keine Schule mehr und hat auch keine Ausbildung absolviert. Unterstützung bekommt sie von ihrem Freund und teilweise von ihrem Vater. In B suchte sie ab Ende des Jahres 2017 für ca. einen Monat eine Psychologin auf. Infolge der Tat hat sie nach wie vor Probleme, insbesondere Männern zu vertrauen. Sie schämte sich für das Geschehene und versuchte, dieses zu verdrängen. Geschlechtsverkehr empfindet sie seelisch weiterhin als „kritisch". Plötzlich auftretende Erinnerungen („Flashbacks") über die Tatnacht hatte die Nebenklägerin in der Folge nicht. Alkohol hat sie nach der Tatnacht nur noch selten getrunken; seitdem sie in B lebt, trinkt sie nichts mehr. Mit dem Tatgeschehen möchte sie nichts mehr zu tun haben und nur noch in Ruhe ihr Leben führen. Die von den Angeklagten während und in Folge der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang geleisteten Beträge zur Schadenswiedergutmachung hat die Nebenklägerin bereits verwendet, dieses Geld hat ihr geholfen. Sie konnte die Entschuldigungen der Angeklagten indes nicht annehmen und kann diesen auch nicht verzeihen. Zudem erhielt sie für Therapie, Ausbildung und Beruf zweckgebundene Spendengelder. Einige Gegenstände (eine schwarze Lederjacke, einen Schal sowie eine Schminktasche mit persönlichen Dingen von ihrer verstorbenen Mutter), die sie in der Tatnacht verloren hatte, erlangte sie bis heute nicht wieder. Den Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Halbschwester hatte sie ebenso wie den Kontakt zu der Nebenklägervertreterin zwischenzeitlich abgebrochen. Mittlerweile besteht aber wieder Kontakt zu diesen Personen. 4. Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Fähigkeit der Angeklagten P und K , das Unrecht ihres Tuns einzusehen, war weder beschränkt noch aufgehoben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, im gesamten Tatzeitraum infolge ihres jeweiligen Alkoholkonsums und der darauf beruhenden Intoxikationspsychose, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung handelt, erheblich vermindert war. Aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hingegen nicht. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten H l, S und M war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt. 5. Mediales Nachgeschehen Die in Rede stehenden Taten, die erste Hauptverhandlung und das ergangene Urteil im ersten Rechtsgang sowie das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entfachten ein großes Medieninteresse. In der Öffentlichkeit, insbesondere im Internet, wurden die Angeklagten, aber besonders die Angeklagten P , K und M , deren Foto, vollständiger Namen und Adresse auf Grund der Öffentlichkeitsfahndung im Internet für jeden frei zugänglich waren und sind, durch „Hasskommentare“ verunglimpft und „an den Pranger“ gestellt. Das Urteil im ersten Rechtsgang löste eine Petition aus, die auf der Internetplattform „c .org“ veröffentlicht wurde und die Staatsanwaltschaft „zur Berufung“ gegen das Urteil aufforderte. Tausende Personen schlossen sich der Petition an. Auch die zweite Hauptverhandlung erregte wiederum erhebliches Medieninteresse und wurde auch wiederum im Internet, u.a. auch auf besagter Internetplattform, von verunglimpfenden Kommentaren über die Angeklagten begleitet. Die Angeklagten litten unter der Berichterstattung, dem medialen Interesse und den Verunglimpfungen in der Öffentlichkeit sehr und hatten zum Teil große Angst. Der Angeklagte M wurde nur wenige Tage vor der hiesigen Urteilsverkündung in der Nähe seines Wohnorts von einer Gruppe junger Männer angegriffen und damit konfrontiert, dass er zu einer mehrjährigen Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei (was dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprach, wobei das Urteil indes noch nicht verkündet war), er mithin - so gaben es die Angreifer kund - besonders „schlimm“ gewesen sein müsse. 6. Weitere Straftaten des Angeklagten K Der Angeklagte K beging am 8.1.2018 in Begleitung einer weiblichen Person, die einen Kinderwagen mit einem Kind darin bei sich hatte, im Supermarkt K H -B , B Straße , um 23:10 Uhr den Diebstahl eines USB Ladegerätsteckers (Adapter) im Wert von EUR 14,99. Die Staatsanwaltschaft leitete deswegen unter dem Aktenzeichen... ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten K ein. Der Angeklagte nahm in dem Supermarkt unter Beobachtung des dortigen Ladendetektivs und Zeugen K den Adapter aus dem Regal, entfernte die Verpackung und verstaute sodann den Adapter ohne die Verpackung im Kinderwagen, um diesen, ohne zu bezahlen, im Folgenden für sich zu verwenden. Hinter der Kassenzone wurde der Angeklagte K , der den Adapter nicht auf das Band zum Zahlen gelegt hatte, vom Zeugen K gestoppt und aufgefordert, die „übrige" Ware herauszuholen. Der Angeklagte reagierte darauf zunächst nicht. Erst als der Zeuge K l mit der Verständigung der Polizei drohte, holte der Angeklagte K den im Kinderwagen verstauten Adapter hervor. Dem Angeklagten K wurde daraufhin Hausverbot in dem entsprechenden K -Supermarkt erteilt. An dieses Hausverbot hielt sich der Angeklagte, obwohl ihm mehrfach vom Zeugen K l der Inhalt des Hausverbots sowie der Umstand, dass er bei Verstoß gegen das Hausverbot einen Hausfriedensbruch begehen würde, erläutert wurde, im Folgenden nicht. Vielmehr besuchte der Angeklagte weiterhin fast täglich bis März 2018 den Supermarkt. Deswegen erstattete der Hausleiter des Supermarktes K Strafantrag und Strafanzeige gegen den Angeklagten K . Der Angeklagte beging zudem einen Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage Abschnitt 1, Nr. 1.3.2 WaffG. Denn er war am 25.1.2018 in Besitz eines Schlagrings, den er in seiner Jackentasche verstaut hatte und der am Sitzungstag in hiesiger Sache am 25.1.2018 von der Wachtmeisterei des Landgerichts bei dem Angeklagten bei der Eingangskontrolle im Strafjustizgebäude, Sievekingplatz 3, Hamburg gefunden wurde. Der Angeklagte, der morgens eilig zum Gericht aufgebrochen war, hatte vergessen, seinen Schlagring aus seiner Jacke zu entfernen. 7. Einlassungsverhalten der Angeklagten bis zur hiesigen Hauptverhandlung a) B P Der Angeklagte stritt in seiner haftrichterlichen Vernehmung vom 5.3.2016 sowie seiner polizeilichen Vernehmung vom 5.3.2016 eine Tatbeteiligung ab. Er sei zwar in der Wohnung des Angeklagten M gewesen, wo man gefeiert und getrunken und wo auch zwei Mädchen gewesen seien, die 18 und 19 Jahre alt gewesen seien und die S eingeladen habe. Er könne sich wegen seiner erheblichen Alkoholisierung (sie hätten Whiskey getrunken) an nichts mehr erinnern; er habe kein Mädchen vergewaltigt; er könne sich nicht erinnern, mit der Nebenklägerin geschlafen zu haben. Er habe „hundertprozentig" kein Mädchen rausgeworfen; es sei falsch, was der Angeklagte M sage. Er und K seien die ersten gewesen, die gegangen seien, so gegen 6 Uhr. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 27 gab der Angeklagte unterschiedliche Versionen zu seiner Tatbeteiligung und zum Tatgeschehen an. Er räumte nun aber ein, mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, der indes einvernehmlich gewesen sei. Die Initiative dazu sei von der Nebenklägerin ausgegangen. Von dem Einführen von Gegenständen wollte er anfangs nichts mitbekommen haben; später räumte er ein, es doch gesehen zu haben; er habe die Anderen aber angeschrien, es nicht zu tun. Er selbst habe keine Videoaufnahmen gefertigt. Er habe die Nebenklägerin nicht rausgeworfen. Zuerst gab er an, auch nicht gewusst zu haben, dass diese „rausgeworfen" worden sei; später gab er an, dass der Angeklagte M ihm gesagt habe, dass er ihm helfen solle, das Mädchen rauszuwerfen. Der Angeklagte K (und vielleicht auch der Angeklagte M ) hätten sie dann aber rausgeworfen; er - P - habe aber nicht gesehen, das die Angeklagten M und K es getan hätten. Er sei rausgegangen aus der Wohnung und habe nicht in den Hinterhof gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die Nebenklägerin erst 14 Jahre alt gewesen sei, sie habe ihm erzählt, dass sie 18 Jahre sei. Schließlich sei auch nicht richtig, dass ihm die Nebenklägerin „in den Schwanz" gebissen habe. Vielmehr habe sie ihm einen Knutschfleck am Penis gemacht. Das habe gebrannt und deswegen sei er rumgesprungen; daher seien die Anderen davon ausgegangen, dass sie ihm in den Penis gebissen habe. Zu seinem Alkoholkonsum gab er in der ersten Hauptverhandlung an, zunächst ein wenig Champagner und Beck's Ice getrunken zu haben. In der Wohnung des Angeklagten M hätten er und der Angeklagte K dann Whiskey und eine halbe Flasche Wodka auf ex getrunken. Später - nach seinem Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin - habe er wieder mit K weiter Alkohol getrunken; er selbst habe noch eine Flasche Rotwein getrunken. b) Z S Der Angeklagte S hat bei seiner polizeilichen Vernehmung, deren Beweisverwertung die Verteidigerin des Angeklagten in der Hauptverhandlung widersprochen hat, und bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vom 25.2.2018, deren Verwertung die Verteidigung nicht widersprochen hat, wobei beide Vernehmungen inhaltlich ganz weitgehend identisch waren, seine Beteiligung an dem sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin durch Einführen von Flaschen in ihre Vagina eingeräumt und zudem die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt. Nach dem Angeklagten K seien auch die Angeklagten P und M im Schlafzimmer mit der Nebenklägerin gewesen. Irgendwie sei man dann auf den Gedanken kommen, ihr Gegenstände einzuführen. Das hätten alle gemacht. L habe gefilmt, gelacht und die Nebenklägerin immer wieder als „Schlampe" bezeichnet. Dann habe die Nebenklägerin zum Schluss angefangen, laut zu schreien, und einer der drei anderen männlichen Angeklagten habe gesagt, dass sie „rausgeschmissen" werden soll, weil sie so laut geschrien habe. Er sei dagegen gewesen und habe gewollt, dass sie in der Wohnung ihren „Rausch" ausschlafen solle. Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung gab er zudem an, dass er auch dagegen gewesen sei, weil es draußen so kalt gewesen sei. Er habe gedacht, dass sie erfrieren und auch nicht allein weg könne. Aber die Angeklagten P , K und M hätten nicht auf ihn gehört und sie dann rausgebracht. Er - S - habe dann auch losgemusst, weil er mit seiner Mutter verabredet gewesen sei; deswegen habe er sich nicht weiter gekümmert. Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten K , ob es ihm also egal gewesen sei, dass die Anderen sie nackt rausgebracht hätten, antwortete der Angeklagte S : „Nein, das war mir nicht egal so, weil, es ist - sie ist ja ein Mensch. Das, so was macht man nicht. So was ist unmenschlich eigentlich." In der Haftprüfung äußerte er zudem: „Das ist dumm gelaufen. Mein Verhalten war scheiße. Ich hätte da nicht mitmachen dürfen. Das Mädchen hätte nicht trinken dürfen. Ich hätte sagen müssen, dass die Anderen aufhören sollen." In seiner haftrichterlichen Vernehmung gab der Angeklagte S nicht an, dass er die Idee mit dem Einführen der Flaschen hatte. Er bezichtigte zudem den Angeklagten M der Nebenklägerin die Wodkaflasche eingeführt zu haben. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hob der Angeklagte S indes auf die Frage des Vernehmungsbeamten K , wer denn der „Wodka-Mann" aus dem Video sei, seinen Arm und räumte damit ein, es selbst gewesen zu sein. Der Angeklagte K habe nach dem Tatgeschehen die Nebenklägerin noch einmal kontaktiert, da er nicht gewollt habe, dass sie eine Anzeige mache. Er habe keinen Alkohol in der Nacht getrunken, da er ja am nächsten Morgen den Termin mit seiner Mutter gehabt habe. In der ersten Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte S ebenfalls umfassend und erneut ganz weitgehend so wie bei seiner polizeilichen und haftrichterlichen Vernehmung ein. Darüber hinaus bzw. abweichend gab er an: Er habe in der Wohnung des Angeklagten K nur eine Flasche Beck's Ice getrunken. Die Angeklagten K und P hätten vier bis fünf Flaschen Beck's Ice getrunken, der Angeklagte M etwas weniger und etwas Sekt. In der Wohnung in der B Straße hätten die Angeklagten M , K und P Beck's Ice, Wodka und Whiskey getrunken. Der Angeklagte K sei „halb nackt" aus dem Schlafzimmer wieder herausgekommen. Als der Angeklagte K und er an die Schlafzimmertür geklopft hätten, als die Angeklagten P und M r darin gewesen seien, habe der Angeklagte P in Boxershorts dagestanden und habe gerufen, sie habe ihm in den Penis gebissen. Der Angeklagte S gab weiter an, nicht sagen zu können, wer die Idee mit dem Flascheneinführen gehabt habe, gab aber schließlich bei Inaugenscheinnahme der Videos an, dass er „möglicherweise" der Nebenklägerin die Wodkaflasche eingeführt habe. Die Angeklagte H habe bei dem Geschehen „Regieanweisungen" gegeben. Sie habe J beweisen wollen, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe" sei. Als die Nebenklägerin angefangen habe zu schreien, sei der Angeklagte M in Panik geraten. Er habe befürchtet, dass die Nachbarn die Polizei rufen würden, und habe deswegen gewollt, dass sie „rausgeworfen" werde. Er habe dem widersprochen und darauf verwiesen, dass es kalt sei. Noch beim Weggehen habe er lautes Geschrei der Nebenklägerin gehört. c) A K Der Angeklagte K hat sich erstmals am 22.4.2016 zur Sache vor dem Haftrichter (nach Erhebung der Anklage) eingelassen. Dem waren unterschiedliche Anträge der Verteidigung vorangegangen, die seine Einlassung verzögerten. Nach seiner Festnahme am 14.3.2016 legitimierte sich sein Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 21.3.2018 legte sein Verteidiger Beschwerde gegen die Versagung der Überlassung der kopiergeschützten DVD mit den sichergestellten Videos ein. Mit Schriftsatz vom 30.3.2018 beantragte der Verteidiger Lange zudem eine Besuchserlaubnis für Mitarbeiterinnen des A -S - F , der indes von der Staatsanwaltschaft negativ beschieden wurde. Auf Beschwerde des Verteidigers L vom 1.4.2016 und Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung kündigte der Verteidiger zudem an, dass sich sein Mandant im Rahmen der bereits beantragten Haftprüfung umfangreich zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen einlassen werde. Dies geschah dann auch im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung des Angeklagten K vom 22.4.2018. Zuvor war der Besuchserlaubnisantrag von Rechtsanwalt L nunmehr positiv durch den Vorsitzenden der Großen Strafkammer 27 beschieden worden. Rechtsanwalt L e verlas in dem Haftprüfungstermin eine Erklärung des damaligen Angeschuldigten K , die dieser sodann als inhaltlich richtig und als seine eigene Erklärung bestätigte. Nach der verlesenen Erklärung räumte der Angeklagte seine Tatbeteiligung ein und nannte seine Handlungen „vollkommen unangemessen". Er schäme sich zutiefst dafür und bedauere sein Handeln, zu dem er allerdings trotz intensiven Nachdenkens keine vernünftige Erklärung habe. Er sei sicherlich erheblich betrunken gewesen, allerdings dürfe dies keine Erklärung für sein Verhalten sein. Er könne nicht genau rekonstruieren, wieviel Alkohol er getrunken habe. In jedem Fall habe er mehrere Bier, mehrere Gläser Wodka (Mischung) sowie mehrere Gläser Whiskey (pur) getrunken; dies auch noch, nachdem er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gehabt habe. Als er nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin aus dem Schlafzimmer gekommen sei, habe er nur seine Boxershorts getragen. Als der Angeklagte P aus dem Schlafzimmer gekommen sei, habe er auf Serbisch geschrien: „Sie hat mir in den Schwanz gebissen." Er habe dies später noch einmal gerufen und er - K - habe darüber gelacht, weil der Angeklagte P dabei so komisch rumgehüpft sei. Zunächst hätten er und der Angeklagte S gesagt, dass man die Nebenklägerin schlafen lassen solle. Dann habe er sich aber doch daran beteiligt, ihr eine Bierflasche in die Scheide einzuführen. Er - K - habe dies auch gefilmt. Er habe dabei keine sexuellen Gefühle gehabt. Sicherlich sei ein wenig Neugier dabei gewesen. Er wisse, dass dies für N „unheimlich erniedrigend" gewesen sei und schäme sich gewaltig für sein Handeln; gern würde er die Zeit zurückdrehen und es ungeschehen machen und N um Entschuldigung bitten. Deshalb habe er auch vor seiner Festnahme mehrfach versucht, sie telefonisch zu erreichen, was aber nicht geklappt habe. Es sei wahrscheinlich richtig, wenn der Angeklagte M in der Haftprüfung gesagt habe, dass er - K - zum Angeklagten P gesagt habe, dass er ein Video habe weiterschicken wollen, „damit sie sieht, wie man fickt." und dass der Angeklagte P ihn davon abgehalten habe. Der Angeklagte M sei dann irgendwie sauer gewesen, weil die Nebenklägerin ihm das ganze Bett „vollgekotzt" habe. Sie hätten sich Gedanken und Sorgen gemacht, weil die Nebenklägerin „ziemlich weggetreten" gewesen sei. Er - K - habe gemeint, „sie sollten sie rausschmeißen". Dabei sei es ihm zum einen darum gegangen, den Angeklagten M dabei zu unterstützten, dass die Nebenklägerin nicht alles „vollkotzt", und zum anderen wisse er von sich selbst, wenn er zu viel Alkohol getrunken habe und nach draußen an die frische Luft gehe, dass er relativ schnell wieder klar oder nüchtern werde. Der Angeklagte M habe vielleicht den gleichen Gedanken gehabt und habe dann auch gesagt, dass sie sie „rausschmeißen" müssten, weil es ihr in der Wohnung schlechter gehe. Die Angeklagten P , M und er hätten die Nebenklägerin dann mit dem Bettlaken aus der Wohnung bis zur Haustür gebracht; der Angeklagte P habe sie dann alleine auf dem Laken zum Hinterausgang gezogen. Die Nebenklägerin habe während des Ziehens und Tragens laut geschrien. Er - K - sei davon ausgegangen, dass sie dort draußen schnell gefunden werde und ihr nichts passieren werde. Im Nachhinein sei ihm aber klar, was für eine „Aktion" das mit dem Rausbringen gewesen sei und dass er oder sie lieber einen Krankenwagen hätten rufen sollen, als die Nebenklägerin noch im Schlafzimmer gewesen sei. Wahrscheinlich seien sie aber alle zu feige gewesen und hätten Angst wegen des Alkohols und der Aktion mit den Videos gehabt. In der von seinem Verteidiger in der Haftprüfung verlesenen Erklärung nahm der Angeklagte K auch im Einzelnen Stellung zu einzelnen in den Videos zu hörenden Äußerungen und ordnete diese den unterschiedlichen Beteiligten zu. So habe er auch gesagt: „Warte, ich will aufnehmen.“ Außerdem müsse er leider sagen, dass er zu S gesagt habe, „dass er auch mal will“ und dass er sich sodann zur Nebenklägerin runtergebeugt und ihr eine Flasche eingeführt habe. Er habe später ebenfalls gesagt: „Lass sie rausschmeißen“ und danach habe der Angeklagte M einen Satz gesagt, den er seinem Verteidiger phonetisch aufgeschrieben habe und der beginne mit: „Mora kume ce slogira...“. Auf eigene Befragung in der Haftprüfung führte der Angeklagte K weiter aus, dass die Nebenklägerin gestöhnt habe, als ihr die Bierflasche eingeführt worden sei; das Stöhnen sei ein „Sichgestörtfühlen“ gewesen. Die Idee mit dem Flascheneinführen habe der Angeklagte S gehabt. Die Nebenklägerin sei beim Rausbringen mit einem BH und einer Unterhose bekleidet gewesen. Er habe noch versucht, sie anzuziehen. Das habe aber nicht funktioniert, weil sie mit den Beinen gestrampelt habe, als er - K - ihr die Leggings habe anziehen wollen. Nachdem sie die Nebenklägerin rausgebracht gehabt hätten, sei die Angeklagte H noch einmal reingegangen und er habe gedacht, sie würde ihre Kleidung holen, aber sie habe nur ihr Handy geholt. In der ersten Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte K erneut über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sodann als richtig bestätigte und sich zu eigen machte, ein und beantwortete sodann auch alle weiteren Fragen der Verfahrensbeteiligten. Dabei ließ er sich so ein wie in der Haftprüfung. Darüber hinaus gab er an, dass er sich irgendwann aus dem Fenster habe übergeben müssen und danach weitergetrunken habe. d) L H Die Angeklagte H übergab der Polizei am 15.2.2016 freiwillig ihr I-Phone und nannte auch die PIN dazu. Nach Belehrung als Zeugin äußerte sie spontan, dass sie die Bilder/Videos bereits gelöscht habe. In ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25.2.2016, deren Beweisverwertung der Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgrund eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht und das Elternanwesenheitsrecht nach § 67 Abs. 1 JGG rechtzeitig widersprochen hat, wobei sich alle weiteren Verteidiger dem Antrag angeschlossen haben, hat die Angeklagte ihre Tatbeteiligung eingeräumt und zu den Tatbeiträgen der anderen Angeklagten ausgesagt. Die Eltern der Angeklagten wurden vorab nicht über die polizeiliche Vernehmung benachrichtigt und waren bei der Vernehmung auch nicht anwesend. Zwar wurde die Angeklagte vorab gefragt, ob sie ihre Eltern anrufen möchte, worauf sie antwortete, dies solle die Vernehmungsbeamtin und Zeugin M tun. Eine Kontaktaufnahme mit den Eltern erfolgte indes erst nach der Vernehmung. Zudem wurde die Angeklagte nicht gefragt, ob sie einen Verteidiger konsultieren möchte. Die Kammer ist daher nach der gebotenen Abwägung von einem Beweisverwertungsverbot bezogen auf die Angeklagte H selbst ausgegangen. Die Kammer hat indessen zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie bereits frühzeitig - wie es sich glaubhaft auch aus der Einlassung der Angeklagten H in der hiesigen Hauptverhandlung ergab - bei ihrer polizeilichen Vernehmung ihre Tatbeteiligung eingeräumt und auch die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt hat. Dagegen ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass die Verfahrensverstöße zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der übrigen Angeklagten geführt haben. Vielmehr konnten die polizeilichen Angaben der Angeklagten zu Gunsten und zu Lasten der übrigen Angeklagten zulässigerweise verwertet werden, da deren Rechtskreis durch die Verstöße mangels Drittbezugs nicht berührt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2009, 1 StR 691/08). In der polizeilichen Vernehmung vom 25.2.2016 gab die Angeklagte H an, dass der Angeklagte K nur mit Boxershorts bekleidet aus dem Schlafzimmer zurück ins Wohnzimmer gekommen sei und deutlich gemacht habe, dass er mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe. Danach seien die Angeklagten M und P (und vielleicht auch K ) zur Nebenklägerin in das Schlafzimmer gegangen und seien dort ca. 15 bis 20 Minuten geblieben. Danach hätten die Angeklagten S , M und K Gegenstände bei der Nebenklägerin eingeführt, u.a. eine Bierflasche und eine Taschenlampe. Die Idee dazu habe der Angeklagte S gehabt. Die Angeklagten S , M r und K und sie selbst hätten gefilmt. Irgendwann hätten die Angeklagten M r und K geäußert: „Lass sie mal wegbringen.“ Insbesondere der Angeklagte M habe diese Idee gehabt. Sie habe dem widersprochen. In der haftrichterlichen Vernehmung, deren Verwertung keiner der Verteidiger widersprochen hat, räumte die Angeklagte ihre Tatbeteiligung erneut ein und führte ergänzend zu ihrer polizeilichen Vernehmung aus: In der Wohnung des Angeklagten M habe sie der Nebenklägerin mehrfach gesagt, dass sie - H - nun loswolle, das erste Mal schon, nachdem die Nebenklägerin erst ein paar Gläser Whiskey getrunken gehabt hätte und noch im Wohnzimmer gewesen sei. Später habe sie es der Nebenklägerin noch einmal im Schlafzimmer gesagt. Die Nebenklägerin habe aber gesagt, dass sie sie lassen solle. Sie - H - habe dann das Flascheneinführen gefilmt und auch die Videos für „J “ besprochen. Sie finde das im Nachhinein nicht gut. Sie habe dem Angeklagten S zudem freiwillig ihr Handy zum Filmen überlassen. Sie wisse nicht, warum sie das Video kommentiert habe. Es stimme auch, dass sie Scherze gemacht habe. Die Angeklagten M und K hätten dann gemeint, dass die Nebenklägerin „rausgeschafft“ werden solle. Sie habe widersprochen und gesagt, dass sie das nicht machen dürfen, da es draußen so kalt sei. Sie hätte da erfrieren können, das sei ihr schon klar gewesen. Sie habe dann mit dem Angeklagten S die Wohnung verlassen. Ihr sei es in dem Moment „irgendwie egal“ gewesen, was mit der Nebenklägerin passiere. Sie sei nicht auf die Idee gekommen, die Polizei zu rufen. Der Angeklagte M habe gesagt, dass sie „raus muss“, weil „nachher kommt hier noch die Polizei.“ Sie habe nicht mitbekommen wollen, wie sie sie da draußen hinlegen würden. Am Morgen nach dem „Vorfall“ habe sie der Zeugen J C ein Video von der Tat gezeigt, wo die Nebenklägerin so dagelegen habe. J habe dazu gesagt, dass das nicht gut gewesen sei. Sie - H - habe auch immer mal wieder gedacht, dass das nicht gut gewesen sei. Sie habe nicht gelacht und auch nicht gesagt, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe“ sei oder dass sie von drei Leuten „gefickt“ worden sei, als sie der Zeugin C das Video gezeigt habe. Sie habe halt nicht geholfen und dann habe sie auch die Videos gehabt. In der ersten Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte H ebenfalls geständig eingelassen und hat sich erneut auch zu den Tatbeiträgen der anderen Angeklagten geäußert. Ergänzend bzw. abweichend zu ihrer haftrichterlichen Vernehmung ließ sie sich wie folgt ein: Sie habe selbst nur einen Schluck Eierlikör getrunken. Sie habe bei ihrem Filmen auch „Anweisungen" gegeben und auch gesagt, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe" sei. Die von ihr und S mit ihrem Handy gefertigten Videoaufnahmen habe sie zeitnah gelöscht. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als sie noch nicht gewusst habe, dass die Polizei gegen sie ermitteln würde. e) D M Der Angeklagte hat sich erstmals in seiner haftrichterlichen Vernehmung zur Sache eingelassen. In der Haftprüfung vom 9.3.2016 gab er an, dass es nicht schön gewesen sei, dass er der Nebenklägerin nicht geholfen habe. Der Angeklagte P habe für seine Geburtstagsfeier eine Zweiliterflasche Jack Daniel’s Whiskey gekauft; diese sei nach dem Tatabend noch ungefähr halbvoll gewesen. Die Angeklagten P und K hätten daraus getrunken. Zudem habe es Wodka und Bier gegeben. Der Wodka in der Flasche sei später, als die Nebenklägerin und die Angeklagte H da gewesen seien, ausgeschüttet und durch „Zitrone" gefüllt worden. Der Angeklagte P habe den Mädchen vormachen wollen, den vermeintlichen Wodka auf ex zu trinken. Das habe er dann auch getan. Es könne aber sein, dass die Angeklagten K und P schon vor dem Ausschütten ein Glas daraus getrunken gehabt hätten. Es habe an dem Abend in seiner Wohnung Bier, Whiskey und Wodka gegeben. Das sei alles an Alkohol gewesen. Er habe das Alter der Nebenklägerin auf 17 oder 18 Jahre geschätzt. Als der Angeklagte K im Schlafzimmer mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, habe die Angeklagte H sie als „Schlampe" bezeichnet. Im Anschluss daran sei der Angeklagte K unbekleidet aus dem Schlafzimmer gekommen und habe sich seine Unterhose vor den Genitalbereich gehalten, worüber er und der Angeklagte S sich beschwert hätten. Der Angeklagte K habe gesagt, dass er sie „gefickt" habe und habe zum Angeklagten P gesagt, er solle jetzt reingehen und seinen Spaß haben. Der Angeklagte P sei dann rübergegangen. Nach ca. 5 bis 10 Minuten habe er ihn - M - zu sich in das Schlafzimmer gerufen: Er habe gemeint, er - M r - sei dran. Dies habe er - M - aber verneint und sich auch nicht ausgezogen. Dann habe der Angeklagte P ihm zeigen wollen, was er mit der Nebenklägerin machen wolle, und habe seinen Penis in den Mund der Nebenklägerin gesteckt, woraufhin diese zugebissen habe. Unmittelbar danach habe sich die Nebenklägerin erbrechen müssen. Sie seien dann zurück ins Wohnzimmer und der Angeklagte P habe auf Serbisch geäußert „Guck mal, sie hat mich gebissen." Danach sei er ins Bad und habe sich den Penis gekühlt. Im Anschluss hätten er und die Angeklagte H der Nebenklägerin Wasser in das Gesicht geschüttet, um sie „nüchtern zu machen". Die Nebenklägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt „total" erbrochen. Dann sei das mit dem Flascheneinführen gewesen. Die Nebenklägerin habe dabei gestöhnt. Er - M - glaube, dass ihr das nicht gefallen habe. Er habe sich weder an dem Flascheneinführen noch an dem Filmen beteiligt. Er habe aus ihrer Vagina aber eine Taschenlampe entfernt, da er Angst gehabt habe, dass sie sich verletze. Die Angeklagte H sei wütend auf die Nebenklägerin gewesen, vermutlich, da sie gedacht habe, dass die Nebenklägerin mit den Angeklagten P , K und M Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Angeklagte P habe den Angeklagten K davon abgehalten, ein Video, auf dem sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin zu sehen gewesen wären, abzuschicken. Der Angeklagte K habe zweimal gesagt, man solle die Nebenklägerin „rausschmeißen". P und K hätten sie dann zur Tür getragen. Er habe die Tür öffnen sollen, was er auch gemacht habe. Der Angeklagte P habe die Nebenklägerin allein zum Hinterausgang gezogen, da der Angeklagte K nicht habe weitertragen wollen. Dabei habe die Nebenklägerin geschrien, wohl, weil sie Schmerzen gehabt habe. Die Angeklagten P und K hätten geäußert, dass die Nebenklägerin aufgrund ihrer Schreie von Nachbarn oder der Polizei gefunden werden würde, und er habe dies auch geglaubt. Jedoch habe er auch Angst gehabt, dass die Nebenklägerin draußen in der Kälte „behindert" würde. Als sich die Angeklagten verabschiedet hätten, habe die Nebenklägerin noch einmal geschrien; danach habe er nichts mehr gehört. Die Angeklagte H habe noch das Mobiltelefon der Nebenklägerin aus der Wohnung geholt und mitgenommen. Er - M - habe nicht gesagt, dass sie „rausgeschafft" werden müsse, weil sonst die Polizei käme. Das Mädchen habe ihm leidgetan. Er habe einen Fehler gemacht. Bei Vorhalten aus den Videomitschnitten identifizierte der Angeklagte die Stimmen der anderen Angeklagten und auch sich selbst hinsichtlich seiner Äußerung: „Du kleine Fotze du kleine Hure..." Er entschuldigte sich für diese Bemerkung in der Haftprüfung. Die Angeklagten P und K hätten ihm gesagt, er solle mit ihnen gehen, da das „besser" sei. In der ersten Hauptverhandlung räumte der Angeklagte M sodann einen eigenen Tatbeitrag in Form des vaginalen Einführens einer Bierflasche ein und benannte auch konkrete Tatbeiträge der anderen Angeklagten. Ergänzend bzw. abweichend zu seiner haftrichterlichen Vernehmung gab er im Übrigen an: In der Wohnung des Angeklagten K hätten sie um Mitternacht Champagner oder Sekt getrunken; vorher hätten sie Beck's Ice getrunken, wobei er ca. zwei Flaschen getrunken habe. In der Wohnung B Straße habe er - M - aus der großen Whiskeyflasche zwei bis drei Gläser Whiskey pur getrunken. Er habe die Nebenklägerin auf 16 oder 17 Jahre geschätzt. Als die Nebenklägerin mit dem Angeklagten K im Schlafzimmer gewesen sei und gestöhnt habe, habe die Angeklagte H sie als „Schlampe" bezeichnet. Der Angeklagte S habe nach etwas „Großem" gefragt, einer Gurke oder so, und habe dann die Idee mit der Wodka-Flasche gehabt. Später sei die Bierflasche eingeführt worden; sie hätten das lustig gefunden. Die Nebenklägerin habe schließlich angefangen zu schreien. Er habe mit dem Angeklagten K besprochen, sie an die frische Luft zu bringen. Dabei sei es schon darum gegangen, sie nach draußen zu bringen, da sie Angst gehabt hätten, dass sie weiter schreien und die Polizei kommen würde. Er sei mit den Angeklagten K und P nach Hause gegangen. Der Angeklagte P sei auf dem Weg alkoholbedingt hingefallen. Bei der Haftrichterin habe er nicht die Wahrheit gesagt, da er gehofft habe, auf diese Weise schnell entlassen zu werden. Auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. Dr. H habe er gelogen, weil er nicht habe schuldig gesprochen werden wollen. IV. Die ergänzend bzw. neu getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen die Kammer gefolgt ist bzw. diese nicht widerlegen konnte, sowie der erstmaligen gerichtlichen Aussage der Nebenklägerin, den Aussagen der Zeugen A B , C , W , K , R , M und K , und den in Augenschein genommenen Videosequenzen und Chatprotokollen, die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten H sichergestellt worden sind, der verlesenen Übersetzung der Roma-Passagen auf den Videosequenzen, den Sprachnachrichten, die auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin sichergestellt worden sind, den in der Hauptverhandlung abgespielten Aufzeichnungen der Notrufe der Zeugen W und K , sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Tatortes und der Nebenklägerin. Die Feststellungen zu den medizinischen Tatfolgen bzw. zur Lebensgefährdung und zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen der Sachverständigen und Zeugen Dr. E r, Dr. K , F und Dr. Dr. H . Die Feststellungen zu den Einlassungen der Angeklagten vor der hiesigen Hauptverhandlung beruhen hinsichtlich ihrer Einlassungen in der ersten Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 27 auf der Verlesung der Urteilsgründe sowie auf der Vernehmung der in dem ersten Verfahren berichterstattenden Richterin am Landgericht W . Hinsichtlich der Angaben der Angeklagten S und P bei ihren polizeilichen Vernehmungen beruhen die Feststellungen auf der Aussage des Vernehmungsbeamten K und hinsichtlich der Angaben der Angeklagten H l bei ihrer polizeilichen Vernehmung auf der Aussage der Vernehmungsbeamtin M . Die Feststellungen der Kammer zu den haftrichterlichen Einlassungen der Angeklagten M , H und S beruhen auf der Aussage der Richterin am Amtsgericht M sowie auf der Verlesung der haftrichterlichen Vernehmungsprotokolle; die Feststellungen zur haftrichterlichen Einlassung des Angeklagten K folgen aus der Verlesung des haftrichterlichen Protokolls. Die Feststellungen zum medialen Nachgeschehen beruhen auf den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten sowie dem im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlichen „Medienrummel“. Die Feststellungen zu den weiteren Straftaten des Angeklagten K beruhen auf den Aussagen der Zeugen K und S . Im Einzelnen: 1. Einlassungen der Angeklagten in der hiesigen Hauptverhandlung a) B P Der Angeklagte P ließ sich in der hiesigen Hauptverhandlung über eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung zur Sache ein und erklärte, dass dies seine eigene Erklärung sei. Er räumte dabei erstmals seine Tatbeteiligung teilweise ein. Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortete er nicht. Es tue ihm unendlich leid, was damals im Februar 2016 mit N passiert sei. Es sei nicht einfach nur eine Straftat, sondern menschenverachtend und empathielos, wie die Anderen und er mit ihr umgegangen seien. Er habe in der Tatnacht eine Menge Alkohol getrunken und sei bereits „gut angetrunken" gewesen, als die Angeklagte H und die Nebenklägerin zu ihnen in die Wohnung kamen. Was er genau getrunken habe, möchte er nicht wiederholen; aber es treffe schon zu, was das erste Gericht in seinem Urteil diesbezüglich festgestellt habe. Er müsse schon zugeben, dass er zu dem Zeitpunkt, als K aus dem Schlafzimmer zurückgekommen sei, gegrinst habe und ihm auffordernd zugenickt habe, aufgrund der fortgeschrittenen Stunde und des Alkoholkonsums sowie der Vorstellung dass die Beiden gerade Sex gehabt hätten, ebenfalls Lust auf Sex bekommen habe. Er habe daher mit der auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin, deren Höschen runtergezogen gewesen sei, den Beischlaf vollzogen, worauf sie kaum reagiert habe. Warum sie nicht reagiert habe, könne er nicht sagen. Aber im Nachhinein - so glaube er - werde es so gewesen sei, wie es im ersten Urteil festgestellt worden sei, nämlich dass sie alkoholbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu seinen Handlungen zu erklären, sei dies körperlich oder physisch. Seine Trunkenheit habe ihm allerdings auch nicht gerade dabei geholfen, die Situation in dem Moment sicher einschätzen zu können. Er habe die Situation schlichtweg ausgenutzt und sich seinerzeit keine Gedanken gemacht. Das täte ihm leid. Irgendwann sei dann der Angeklagte M ins Zimmer gekommen; der habe aber nicht mit ihr geschlafen. Bei der „Sache mit der Flasche" habe er sich nicht beteiligt. Auf so eine blöde Idee könnten nur pubertierende Kinder kommen. Der Angeklagten H habe das offenbar irgendeine Genugtuung gegeben. Heute denke er, dass er das hätte unterbinden sollen und können. Wäre er entschieden dazwischen gegangen, hätten die Anderen aufhören müssen. Er wundere sich heute über den Mangel an Empathie, den sie alle aufgewiesen hätten. Es müsse tatsächlich diese Gruppensituation gewesen sei, die sie alle dazu gebracht hätte, dies zu tun oder zumindest geschehen zu lassen. Als die Nebenklägerin dann so dort gelegen habe, habe M die Idee gehabt, sie rauszubringen. Sie hätten alle gehen wollen. Es sei M Wohnung gewesen und er habe sie nicht dort lassen wollen. M und K hätten sie sodann rausgetragen. Ihm - P - sei nicht der Gedanke gekommen, dass ihr etwas zustoßen könnte. Es würde bald hell sein und die Leute im Haus seien schon langsam aufgestanden. Keiner von ihnen sei davon ausgegangen, dass ihr draußen etwas passieren könnte. Wenn man ihm jetzt allerdings vorhalte, dass es draußen um 0 Grad gewesen seien, dann werde ihm aber schon sehr mulmig bei dem Gedanken. Sein Anwalt habe ihm geraten, alles einzuräumen, was das erste Gericht bereits festgehalten habe. Er habe ihm gesagt, dass das alles nicht mehr durch das jetzige Gericht anders entschieden werden dürfe und er mit einem Geständnis in seiner Situation am besten fahre. Er könne sich hierzu dennoch nicht überwinden, weil es einfach nicht alles so stimme. Auch wenn es schwer für ihn in Haft sei und gewesen sei, komme er am Ende immer wieder zu dem Ergebnis, dass es allein seine Schuld sei, dass er in Haft sei. Er hoffe, dass die Nebenklägerin die Sache irgendwann verarbeite. Er denke, dass es gut sei, dass sie das Ganze nicht so richtig mitbekommen habe. Dennoch sei es bestimmt zerstörend, wenn man so eine Enttäuschung erlebe. Keiner habe Mitleid für sie empfunden. Es tue ihm wirklich leid, er sei sich seiner Tat bewusst. In seinem letzten Wort sagte der Angeklagte, dass ihm leid tue, was er getan habe. b) Z S : Der Angeklagte S ließ sich durch eine von ihm selbst verlesene Erklärung in der hiesigen Hauptverhandlung ein und beantwortete sodann alle Fragen der Verfahrensbeteiligten. Zunächst gab er an, noch einmal sagen zu wollen, wie sehr er sich für sein Verhalten am 11.2.2016 schäme und wie leid es ihm täte. Er wünschte, er könnte alles ungeschehen machen, und wisse, dass er eine Strafe für seine Tat verdient habe. Er habe gewusst, dass die Nebenklägerin bei der Angeklagten H in der Wohngruppe gewohnt habe, mithin auch ähnlich alt wie die Angeklagte H gewesen sei. Was die „Gruppendynamik“ innerhalb der Angeklagten angehe, so habe jeder in ihrer Gruppe „gleich viel zu sagen“ gehabt. Dem Angeklagten M habe sogar ein noch etwas größeres Mitspracherecht zugestanden, da die Feier in der Wohnung seines Vaters stattgefunden habe. Er habe in der Tatnacht lediglich eine Flasche Beck’s Ice getrunken. Die Angeklagte H habe nur etwas Eierlikör gehabt. Der Angeklagte K habe Beck’s Ice und viele halbvolle 0,33 l Gläser Whiskey über einen Zeitraum von ca. eineinhalb bis zwei Stunden getrunken, sei stark betrunken gewesen und habe sich an dem Abend einmal übergeben müssen. Sonstige körperliche Ausfallerscheinungen seien ihm am Angeklagten K nicht aufgefallen. Der Angeklagte P habe binnen kürzester Zeit eine halbe Wodkaflasche leer getrunken, wobei er - S - nicht sicher sei, ob sich in der Flasche tatsächlich Wodka befunden habe. Der Angeklagte K sei, als dieser das Schlafzimmer nach dem Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin verlassen habe, nur mit einer Boxershorts bekleidet gewesen und habe deutlich gemacht, dass er mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe. Als der Angeklagte P wieder aus dem Schlafzimmer gekommen sei, sei er „gehüpft“ und habe gerufen „Sie hat mir in den Schwanz gebissen!“ Dies habe bei den übrigen Anwesenden irgendwie „das Eis gebrochen“ und alle seien sehr aufgedreht gewesen. Die Angeklagte H habe der Nebenklägerin Wasser in das Gesicht geschüttet. Bei dem Einführen der Flaschen habe die Nebenklägerin gestöhnt und beim Einführen der Wodkaflasche halblaut geschrien, was sich für ihn - S - nach Angst und Schmerzen angehört habe. Während des Flascheneinführens habe sich die Nebenklägerin zudem übergeben müssen. Die Angeklagte H habe die Nebenklägerin als „Schlampe“ bezeichnet. Es sei ihm darum gegangen, der Angeklagten H zu gefallen. Sexuelles Interesse habe er hingegen nicht gehabt. Hätte einer der anderen Angeklagten, insbesondere die Angeklagte H , Widerspruch gegen sein Handeln geäußert, hätte er sofort aufgehört. Es habe eine besondere Gruppendynamik geherrscht, und die Situation habe sich „hochgeschaukelt“. Bereits in der Untersuchungshaft in den Gesprächen mit dem Psychologen der Haftanstalt, dem dortigen Pfarrer, mit seinem Jugendgerichtshelfer, seiner Abteilungsleiterin und seiner Rechtsanwältin sei ihm klar geworden, wie erniedrigend, verachtend und respektlos sein Verhalten gegenüber der Nebenklägerin gewesen sei. In der Tatnacht habe er dagegen an das Wohl der Nebenklägerin nicht gedacht und sich auch keine Gedanken gemacht, wie sie sich fühle. Aus heutiger Sicht schäme er sich in Grund und Boden und könne nicht mehr verstehen, dass er so etwas gemacht und der Nebenklägerin nicht geholfen habe. Er müsse immer wieder an die Sache denken und dass er sich so schäbig und widerwärtig verhalten habe. Als sich die Nebenklägerin damals erbrochen habe, habe er nicht daran gedacht, dass sie in Lebensgefahr oder in Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gewesen sei; heute sehe er das anders. Als die Idee aufgekommen sei, die Nebenklägerin nach draußen zu bringen, seien die Angeklagte H und er dagegen gewesen. Er habe das auch ausdrücklich gesagt und es habe eine „laute Diskussion“ darüber gegeben. Auf ihn und die Angeklagte H l sei aber nicht gehört worden. Der Angeklagte M habe Panik bekommen und gesagt: „Lass rausschmeißen, sonst kommt Polizei.“ Leider habe er - S - nicht die Polizei oder Nachbarn zu Hilfe gerufen oder der Nebenklägerin anders geholfen. Er habe nicht gesehen, wie die Nebenklägerin aus der Wohnung getragen worden sei. Die Angeklagte H habe zu ihm gesagt, dass bestimmt bald die Polizei gerufen würde, weil die Nebenklägerin so geschrien habe. Zu dem Zeitpunkt, als er die Wohnung verlassen habe, habe er die Nebenklägerin allerdings nicht mehr schreien hören. Auf dem Weg nach draußen habe er niemanden angetroffen. Als er mit der Angeklagten H an der vorderen Eingangstür gewartet habe, seien die Angeklagten P , K f und M r aus Richtung des Hinterhofs kommend zu ihnen gestoßen und der Angeklagte K f habe sich von ihm mit „Hau rein!“ verabschiedet. Der Angeklagte K habe die Nebenklägerin nach der Tat nochmals kontaktiert, da er nicht gewollt habe, dass sie eine Anzeige bei der Polizei macht. Er sei am nächsten Tag von der Polizei angerufen worden. Er habe daraufhin die Angeklagte H kontaktiert, weil er sauer gewesen sei, dass sie der Polizei seine Nummer gegeben habe. Soweit der Eindruck entstanden sei, dass er „die Wodkaflasche“ in der ersten Hauptverhandlung nicht gleich eingeräumt habe, so täte ihm das leid. Er habe das nicht gewollt. Er sei der Erste gewesen, der ausgesagt habe und es sei eine schwere und peinliche Situation für ihn gewesen. Er habe vorher noch nie vor so vielen Leuten gesprochen. In seinem letzten Wort entschuldigte sich der Angeklagte für seine Tat und dafür, dass er nicht geholfen habe. Heute würde er so nicht mehr handeln. Er habe jetzt sein Leben in den Griff bekommen. c) A K : Der Angeklagte K hat sich zunächst durch eine über seinen Verteidiger verlesene Erklärung zur Sache eingelassen und diese als seine eigene Erklärung bestätigt. In der Folge hat er sich wiederholt während der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und sämtliche Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Seine Einlassung entsprach dabei ganz wesentlich seinen Einlassungen vor dem Haftrichter und in der ersten Hauptverhandlung. Ergänzend bzw. abweichend hat der Angeklagte noch Folgendes angegeben: Zunächst gab der Angeklagte in der verlesenen Erklärung erneut an, dass sein Verhalten „falsch und schäbig“ gewesen sei, und er es gern rückgängig machen wolle. Er hoffe sehr, dass die Nebenklägerin mit dem Vorfall wenigstens einigermaßen abschließen könne und insbesondere auch nicht durch das jetzt neuerliche verfahren über die Maßen belastet werde. Zwischen ihm und seiner Freundin sei es im Vorfeld der Tatnacht zu einem Streit gekommen, da er den Verdacht gehabt habe, dass seine Lebensgefährtin ihn betrüge. Er habe ein Foto gesehen, wie seine Freundin einen anderen Jungen geküsst habe. Vielleicht habe das das Geschehen irgendwie beeinflusst, nämlich dass er sich in der Tatnacht der Nebenklägerin zugewandt habe. Normalerweise sei er nämlich in einer Beziehung treu. Er sei davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, sie habe jedenfalls älter als 14 Jahre gewirkt. Sie selbst habe sich dazu nicht geäußert. Der Angeklagte M habe in der Gruppe nicht als der Jüngste gewirkt und auch seine eigene Meinung vertreten. Er - K - habe in der Tatnacht mehrere Biere, Wodka-Mischgetränke und puren Whiskey der Marke Jack Daniel’s getrunken. Nahrung habe er an dem Abend nicht zu sich genommen. Damals habe er ca. 65 kg gewogen. Er habe keine Krankheiten gehabt und keine Medikamente eingenommen. Nachdem er sich habe übergeben müssen, habe er weitergetrunken. Die Angeklagten S und H hätten nur wenig getrunken. Hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin gab der Angeklagte neben weiteren Details an, ihr gegenüber kurz vor der Ejakulation geäußert zu haben, dass man jetzt aufhören müsse, da er nicht gewollt habe, dass sie schwanger werde. Sodann habe er seinen Penis aus ihrer Vagina gezogen. Als er das Schlafzimmer wieder verlassen habe, sei er lediglich mit Boxershorts bekleidet gewesen; die restliche Kleidung habe er in der Hand gehalten. Er habe keine auffordernden Gesten in Richtung der anderen Angeklagten gemacht. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er noch einmal „langsam" zwei Gläser Jack Daniel’s getrunken. Nach ihm seien zunächst der Angeklagte P und sodann der Angeklagte M zu der Nebenklägerin in das Schlafzimmer gegangen. Die Tür sei geschlossen gewesen. Die Angeklagten hätten sich ca. zehn Minuten im Schlafzimmer aufgehalten. Als der Angeklagte P wieder zurück in das Wohnzimmer gekommen sei, habe dieser geschrien: „Sie hat mir in den Schwanz gebissen!" und sei dabei „rumgehüpft" und habe gelacht. Daraufhin habe auch er - K - lachen müssen. Er - K - habe die Äußerung von P wörtlich genommen und so verstanden, dass die Nebenklägerin ihm in die Penisspitze gebissen habe, als dieser mit seinem Glied in ihrem Mund gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt, als sich alle Angeklagten in das Schlafzimmer begeben hätten, habe sich die Nebenklägerin bereits übergeben müssen. Sexuelle Erregung habe für ihn bei dem Einführen der Bierflasche keine Rolle gespielt, vielmehr sei er etwas neugierig gewesen. Er könne auch heute noch keinen Grund für sein Verhalten nennen. Irgendetwas müsse in seinem Kopf da „ausgetickt“ sein, denn „so ein Mensch“ sei er nicht; er erkenne sich in den Tathandlungen nicht wieder. Er wisse, dass dies für die Nebenklägerin unheimlich erniedrigend gewesen sei. Gern würde er sich bei der Nebenklägerin entschuldigten; daher habe er auch vor seiner Festnahme mehrfach versucht, sie telefonisch zu erreichen, was aber nicht geklappt habe. Die Angeklagten S und H hätten beim Einführen der Flaschen gelacht; er selbst habe dies nach seiner Erinnerung nicht getan. In der Folge des Flascheneinführens habe die Nebenklägerin angefangen, mit Unterbrechungen zu schreien. Zwischen dem Beginn des Schreiens und dem von ihm und dem Angeklagten M geäußerten Vorschlag, die Nebenklägerin nach draußen zu bringen, habe nur ein kurzer Zeitraum gelegen. Er habe die Nebenklägerin an die „frische Luft“ bringen wollen. Er könne dazu nur bitten, ihm zu glauben, dass er zu keiner Zeit vorgehabt hätte, die Nebenklägerin „wie Müll“ zu entsorgen. In seinem „besoffenen Kopf“ habe er ernsthaft geglaubt, dass eine kurze Zeit an der frischen Luft die Nebenklägerin ausnüchtern lasse und es ihr dann wieder gut gehen würde - so jedenfalls habe er das von sich selbst gekannt. Er und M hätten zudem befürchtet, dass es der Nebenklägerin in der Wohnung schlechter gehen würde. Deswegen habe er - dies könne man in dem einen Video gut hören - auch sinngemäß zum Angeklagten P gesagt, dass man die Nebenklägerin rausschmeißen müsse, weil sie sonst behindert würde. Das Rausbringen habe nichts mit der Polizei zu tun gehabt. Er habe auch nicht darüber nachgedacht, ob Nachbarn ihre Schreie hören würden. Ihr Schreien habe nicht nach Hilfeschreien geklungen. Auf die Idee, ein Fenster zu öffnen oder die Nebenklägerin aus dem Fenster zu halten, sei man in der Wohnung indes nicht gekommen. Er - K - habe die Nebenklägerin beim Heraustragen an den Füßen gehalten, während der Angeklagte P ihr unter die Arme gegriffen habe. M habe die Wohnungstür aufgehalten. Er - K - habe die Nebenklägerin dann im Hausflur ablegen wollen. Auf die Frage der Vorsitzenden, wie sich das mit seiner Einlassung, dass die Nebenklägerin an die „frische Luft" gebracht werden solle, vertrage, stockte der Angeklagte zunächst kurz und antwortete dann, dass im Flur ein Fenster offen gewesen sei. Während des Heraustragens und auch noch draußen habe die Nebenklägerin geschrien. Als man sich im Anschluss an der vorderen Eingangstür getroffen habe, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, wo sich die Nebenklägerin befinde. Er sei davon ausgegangen, dass sie schnell von Nachbarn gefunden würde, da sie geschrien habe und es Aufstehzeit gewesen sei. Einen Krankenwagen habe man aus Angst, das Vorgeschehen könne entdeckt werden, nicht gerufen. Er habe sich dann mit den Worten „Hau rein!" bei dem Angeklagten S verabschiedet. Auf dem Heimweg sei der Angeklagte P einmal gestürzt. In der schriftlichen Einlassung des Angeklagten, die dieser als seine Erklärung bestätigte, hatte er zuvor noch - wie auch in seinen vorherigen schriftlichen Einlassungen - angegeben, dass der Angeklagte M gesagt habe, dass die Nebenklägerin rausgeschmissen werden müsste, weil es ihr in der Wohnung schlechter ginge („D hatte vielleicht den gleichen Gedanken und sagte dann auch, wir müssten sie rausschmeißen, weil es ihr in der Wohnung schlechter ginge."). Er wisse - so der Angeklagte in der schriftlich verlesenen Erklärung -, dass er für sein Verhalten auch am Ende dieser Hauptverhandlung eine Strafe erhalten werde und das sei auch richtig so. Er bitte indes inständig um eine Chance, sich weiterhin in Freiheit zu beweisen. Der Angeklagte konnte - außerhalb der verlesenen schriftlichen Erklärung - auf die Fragen des Gerichts, wie er heute über sein Verhalten denke, warum er meine, dass er eine Strafe verdient habe etc., nicht anders als formelhaft mit: „Das war nicht okay. So etwas macht man nicht. Das gehört sich nicht." antworten. Eigene emphatische Gedanken zur Nebenklägerin oder Reflektionen über seine Verantwortung konnte er außerhalb der schriftlich verlesenen Erklärung im Rahmen der Befragung nicht äußern. Wurde er mit Widersprüchen in seiner Einlassung konfrontiert, zog er sich zumeist darauf zurück, es nicht mehr genau zu wissen. In seinem letzten Wort entschuldigte sich der Angeklagte für seine „grauenhafte" Tat. Das sei ein „Riesenfehler" gewesen und er bereue seine Tat zutiefst. Er bitte um eine Chance, für sein Kind da sein zu können. Er wisse, wie es sei, ohne Vater aufzuwachsen. d) L H Die Angeklagte H verlas in der Hauptverhandlung eine schriftliche Erklärung und beantwortete sodann alle weiteren Fragen der Verfahrensbeteiligten: Vor der Feier in H habe sie die Nebenklägerin nur flüchtig gekannt. Sie habe die Nebenklägerin gefragt, ob diese mit zur Feier kommen wolle, da die Zeugin C , mit der die Angeklagte befreundet gewesen sei, an dem Abend keine Zeit gehabt habe. Sie habe die Nebenklägerin als nett empfunden. Sie hätten zwar in der Vergangenheit mal einen Streit gehabt. Sie habe auch gewusst, dass die Nebenklägerin ihre Freundin J C n schon lange gekannt habe und dass sich beide nicht verstanden hätten. N habe ihr erzählt, dass sie sich mit J schon einmal geschlagen habe. Und J sei auf die Nebenklägerin wütend gewesen, weil diese sich an ihren Freund „rangemacht" habe. Aber sie - H - habe gleichwohl zum Zeitpunkt der Tatnacht ein „neutrales" Verhältnis zur Nebenklägerin gehabt. Sie habe gewusst, dass die Nebenklägerin 14 Jahre alt sei; sie habe dies den übrigen Angeklagten aber nicht mitgeteilt. Bevor die Nebenklägerin mit dem Angeklagten K in das Schlafzimmer gegangen sei, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, habe sie - H - die Nebenklägerin noch dazu ermahnt, nicht so viel zu trinken und sich zu beeilen, da sie zurück nach Hause gewollt habe. Als der Angeklagte K nur mit Boxershorts bekleidet das Schlafzimmer verlassen und deutlich gemacht habe, dass er mit der Nebenklägerin Sex gehabt habe, sei sie als Erste zu der Nebenklägerin gegangen und habe diese aufgefordert, mit nach Hause zu kommen. Da habe sie nur noch etwas genuschelt und habe nicht reagieren können. Irgendwann habe sie der Nebenklägerin auch Wasser in das Gesicht gespritzt, um sie aufzuwecken. Hinsichtlich des Flascheneinführens räumte die Angeklagte ein, dass der Angeklagte S möglicherweise sein Handeln beendet hätte, wenn sie ihn darum gebeten hätte. Warum sie die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang als „Schlampe" bezeichnet hat, könne sie nicht sagen. Darüber, dass sie Verantwortung für die Nebenklägerin gehabt habe, weil sie sie mitgebracht habe, habe sie nicht nachgedacht. Der Angeklagte M habe die Nebenklägerin nach draußen bringen wollen - so glaube sie es jedenfalls -, da diese durch ihr Erbrechen sein Bett beschmutzt gehabt habe. Es sei unter den weiteren Angeklagten auch über die Polizei gesprochen worden. Sie und der Angeklagte S hätten einem Raustragen widersprochen und gesagt, dass es „viel zu kalt" sei. Beim Heraustragen habe die Nebenklägerin geschrien. Als sie zusammen mit dem Angeklagten S die Wohnung verlassen habe, hätten sie niemanden angetroffen. Sie habe nicht gesehen, wo die Nebenklägerin hingebracht worden sei. Sie sei aber davon ausgegangen, dass die Anderen sie nicht nach draußen in die Kälte bringen würden, weil ja sie und der Angeklagte S gesagt hätten, dass es viel zu kalt sei. Sie habe zwar daran gedacht, einen Krankenwagen zu rufen, da sie erkannt habe, dass es draußen kalt und die Nebenklägerin stark alkoholisiert und alleine gewesen sei, dies aber letztlich nicht gemacht. Die Angeklagten K , M r und P hätten bei der Verabschiedung noch gerade gehen können und hätten nicht geschwankt. Ihr sei auch nicht aufgefallen, dass sie nicht mehr „normal" geredet hätten. Trotzdem habe sie schon den Eindruck gehabt, dass jedenfalls der Angeklagte P stark angetrunken gewesen sei. Der Angeklagte K habe sich vom Angeklagten S mit „Hau rein!" verabschiedet. Als sie das Video der Tatnacht der Zeugin C gezeigt habe, habe sie - H - nicht gelacht. Auch habe sie nicht geäußert, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe" sei. Sie habe später noch mit dem Angeklagten S gechattet und gesagt, dass man sagen solle, dass sie um 6 Uhr die Wohnung von M verlassen hätten. Sie habe das wohl gesagt, weil danach etwas passiert sei, wofür man bestraft werde. Dieser sei sauer gewesen, weil sie seine Nummer der Polizei gegeben habe. In ihrer schriftlichen Erklärung gab die Angeklagte an, dass sie sich heute nicht erklären könne, warum sie damals nicht mehr gemacht habe und der Nebenklägerin geholfen habe, sondern sie am Ende sogar beschimpft und darüber gelacht habe. Auf Befragung in der Hauptverhandlung zur Motivation und ihrer heutigen Sicht auf ihr Verhalten konnte die Angeklagte H keine Antworten geben. Vielmehr zog sie sie sich dann stets auf ein „ich weiß es nicht" zurück und wurde in ihren Antworten fast tonlos. Sie konnte auch keine reflektierte Empathie für die Nebenklägerin formulieren, außer den immer wieder von ihr wiederholten Satz: „Wenn mir das passiert wäre, wäre das schlimm gewesen." Die Angeklagte gab an, große Angst vor einer neuen Verhaftung zu haben. In ihrem letzten Wort sagte die Angeklagte, dass es ihr sehr leid tue. Heute würde sie helfen. e) D M In der hiesigen Hauptverhandlung gab der Angeklagte über seinen Verteidiger eine schriftlich formulierte Erklärung ab, die er als seine eigene Erklärung bestätigte. Darin hieß es, dass er - M - sich zu den auch ihn betreffenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 20.10.2016 bekenne. Seine Angaben in der ersten Hauptverhandlung seien zutreffend. Er empfinde Reue und Scham über das Geschehen. Er habe ein Entschuldigungsschreiben verfasst und bereits in der vorangegangen Hauptverhandlung auch über seinen Verteidiger sein Bedauern über seine die Nebenklägerin entwürdigende Handlungsweise zum Ausdruck gebracht. Er werde der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung noch selbst erklären, wie leid es ihm tue. Der Angeklagte M äußerte sich später selbst zu seiner Verhaftung und gab dazu an, dass er angefangen habe zu weinen, es sei sehr hart für ihn gewesen, gerade auch vor seiner Mutter. Er habe sich geschämt vor ihr. Er - M - habe gedacht, er komme nun ins Heim. In seinem letzten Wort sagte der Angeklagte M , dass es ihm sehr leid täte. Es sei „unterste Schublade", was sie der Nebenklägerin angetan hätten. Er könne sich nicht ausmalen, wie er sich fühlen würde, wenn seiner Schwester oder seinen Freundin „so etwas" passiert wäre. 2. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zum Vortatgeschehen Die das Urteil vom 20.10.2016 ergänzenden Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen, soweit sie die Sphäre der Nebenklägerin betreffen, auf den entsprechenden Angaben der Nebenklägerin in der hiesigen Hauptverhandlung. Die Aussage der Nebenklägerin ist glaubhaft; Gründe, an der Richtigkeit ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung zu zweifeln, gibt es keine. Vielmehr hat die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung detailliert ihre damaligen wie heutigen Lebensumstände und persönlichen Verhältnisse, das Vortatgeschehen, den Verlauf der Tatnacht, soweit sie dies noch erinnern konnte, und die Folgen der Taten nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Dabei hat sie auch offen über intime und unangenehme Details ihres Lebens gesprochen. Mit Ausnahme der Zeitspanne, in der ihr jegliche Erinnerung fehlt, konnte die Nebenklägerin Umstände detailreich schildern. Ihre Angaben in der hiesigen Hauptverhandlung stimmen fast vollständig überein mit den Feststellungen, die die Kammer anhand der weiteren Beweismittel getroffen hat, insbesondere mit den glaubhaften Angaben ihrer Schwester, der Zeugin A B , und den Einlassungen der Angeklagten. Auch decken sich ihre Aussagen mit denjenigen Angaben, die sie im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung gemacht hatte, wie die Vernehmung der Kriminalbeamtin M ergab. Soweit sich diesbezüglich Diskrepanzen ergaben, betrafen diese nur das eigene Verhalten der Nebenklägerin, das zu schildern ihr offenkundig unangenehm war. So hat sie auf Vorhalt ihrer Aussagen in der polizeilichen Vernehmung angegeben, aus Angst vor der Reaktion ihres Vaters zunächst ihren Alkoholkonsum heruntergespielt zu haben. Auch hatte die Nebenklägerin in der polizeilichen Vernehmung noch angegeben, bisher keine sexuellen Erfahrungen gehabt zu haben. Sie habe damals gefürchtet, dass die Umstände der Tatnacht sich auf die Beziehung zu ihrem damaligen Freund auswirken könnten. Dieser habe ihr zu verstehen gegeben, dass er nicht wolle, dass sie in fremder Gesellschaft Alkohol trinke, da er befürchtet habe, sie könnte ihn betrügen. Die Nebenklägerin hat auch die erlittenen Taten und deren Folgen nicht dramatisiert. Ihr sei zwar wichtig, dass die Angeklagten für ihre Taten verurteilt würden, sie wolle mit dem Geschehen aber nichts mehr tun haben und einfach ihr Leben führen. Insbesondere schien die Nebenklägerin zu bedauern, dass sie die persönlichen Andenken an ihre verstorbene Mutter, die sie in der Tatnacht bei sich hatte, in der Folge nicht wiedererlangt hat. Ferner schilderte sie Erinnerungslücken und hat sogar ihr eigenes Handeln, insbesondere ihren Alkoholkonsum, in der Tatnacht in Frage gestellt und sich eine Mitschuld an den Geschehnissen gegeben. Auch im Übrigen beruhen die Angaben zum Vortatgeschehen auf den Angaben der Nebenklägerin sowie auf der Einlassung der Angeklagten H, soweit dieser gefolgt werden konnte, und den Angaben der Zeugin Cl . Die Nebenklägerin berichtete in der Hauptverhandlung wie die Angeklagte H , dass sie und die Angeklagte H sich nicht gut gekannt hätten. Die Zeugin J C kenne sie dagegen schon länger und habe mit dieser auch schon Streit gehabt. Dies bestätigte auch die Zeugin C bei ihrer Vernehmung und gab an, sich mit der Nebenklägerin nicht verstanden zu haben, weil diese immer Lügen über sie - C - erzählt habe. Soweit die Angeklagte H dagegen angegeben hat, dass ihr Verhältnis zur Nebenklägerin „neutral" gewesen sei und sie diese „nett" gefunden habe, obwohl sie um die Streitigkeiten zwischen ihr und der Zeugen C gewusst habe, hat die Kammer ihr dies nicht abgenommen. Vielmehr belegt ihr gesamtes Verhalten in der Tatnacht bis hin zu ihrem Nachverhalten, dass sie der Nebenklägerin gerade nicht „neutral" gegenüber eingestellt war. Entsprechend hat auch die Zeugin C , befragt zum Verhältnis zwischen der Nebenklägerin und der Angeklagten H , angegeben, dass dieses „nicht so prickelnd" gewesen sei. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Vaters des Angeklagten M in S und dazu, dass die Mutter des Angeklagten M die Behörden informiert hatte, beruhen auf dem auszugsweise verlesenen Schreiben der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration H vom 22.4.2016. Die Feststellung, dass der Angeklagte K vor dem Tatgeschehen einen Streit mit seiner Freundin hatte, beruht auf der insoweit nicht widerlegbaren hiesigen Einlassung des Angeklagten K . Die Feststellungen zum Alkoholkonsum der Angeklagten bis zu ihrem Eintreffen in der Wohnung B Straße beruhen auf den insoweit glaubhaften und nicht zu widerlegenden hiesigen und vorherigen Einlassungen der Angeklagten zu ihrem Alkoholkonsum. Die Angeklagten M , K , S und P sind jeweils den von ihnen konsumierten Alkoholmengen, wie sie im Urteil vom 20.10.2016 für den Zeitpunkt bis zum Eintreffen in der B Straße festgestellt wurden und wie sie die hiesige Kammer erneut festgestellt hat, in der hiesigen Hauptverhandlung nicht entgegengetreten, sondern haben diese Alkoholmengen in ihren Einlassungen bestätigt. So hat der Angeklagte S in der hiesigen Hauptverhandlung bestätigt, dass er eine Flasche Beck's Ice getrunken habe; in der ersten Hauptverhandlung hatte er zudem zum Alkoholkonsum der anderen Angeklagten entsprechend der hiesigen Feststellungen angegeben, wie die Vernehmung der Zeugin W ergab, dass der Angeklagte K in seiner Wohnung vier bis fünf Flaschen Beck's Ice getrunken habe, der Angeklagte M etwas weniger und zusätzlich Sekt. Der Angeklagte P hat in der hiesigen Hauptverhandlung die im ersten Urteil festgestellten Alkoholmengen für sich als richtig anerkannt; der Angeklagte M hat in seiner hiesigen Einlassung seine Angaben in der ersten Hauptverhandlung als richtig bestätigt. Die Kammer hat dies dahingehend verstanden, dass er auch seine Angaben zu seinem Alkoholkonsum in der ersten Hauptverhandlung als richtig anerkannte, wo er gesagt hatte, wie die Vernehmung der Zeugin W ergeben hat, dass er in der Wohnung des Angeklagten K ca. zwei Flaschen Beck's Ice und Champagner oder Sekt getrunken habe. Der Angeklagte K hat hier in der Hauptverhandlung wie auch bei seinen früheren Einlassungen erneut angegeben, er habe mehrere Bier, Whiskey und Wodka getrunken, was sich ebenfalls mit den hiesigen Feststellungen deckt. 3. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen, zum (weiteren) Alkoholkonsum der Angeklagten, zur Tatmotivation und Gruppendynamik und zu den Tatortgegebenheiten a) Die ergänzenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zum (weiteren) Alkoholkonsum der Angeklagten beruhen in erster Linie auf den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen die Kammer gefolgt ist, sowie, soweit wiederum die Sphäre der Nebenklägerin betroffen ist, auf deren glaubhaften Angaben: (1) So hat die Nebenklägerin glaubhaft angegeben, dass sie sich - wie festgestellt - in der Gesellschaft der Angeklagten unwohl gefühlt habe und dass diese alkoholbedingt schon sehr aufgedreht gewesen seien, als sie angekommen sei. Sie habe eigentlich keinen Alkohol trinken wollen, weil sie sich am nächsten Morgen mit ihrem Freund habe treffen wollen, habe dann aber doch die Frage des Angeklagten K , ob sie etwas trinken wolle, bejaht und im Folgenden mit ihm mehrere Gläser Whiskey getrunken. Später habe sie sich auch erbrochen. (2) Soweit die Kammer ergänzend festgestellt hat, dass die Angeklagte H die Nebenklägerin bereits vor dem Geschlechtsverkehr ermahnt hatte, nicht so viel zu trinken und ihr auch mehrfach sagte, gehen zu wollen, weswegen sich die Nebenklägerin beeilen solle, beruht diese Feststellung auf der nicht widerlegbaren Einlassung der Angeklagten H l hier in der Hauptverhandlung, die auch ihrer Einlassung im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung entsprach. Die Nebenklägerin konnte sich zu diesem Punkt nicht mehr erinnern. (3) Die Feststellungen zum weiteren Alkoholkonsum der Angeklagten bis zum Verlassen der Wohnung B Straße beruhen weitgehend auf deren nicht widerlegbaren Angaben, wobei die Kammer ungenaue Trinkmengenangaben der Angeklagten jeweils zu ihren Gunsten aufgerundet hat. Der Angeklagte M hat in der ersten Hauptverhandlung, wie der Vernehmung der Zeugin W und der Verlesung der Urteilsgründe des Urteils vom 20.10.2016 zu entnehmen war, angegeben, dass er in der Wohnung seines Vaters ca. zwei bis drei Gläser Whiskey aus der großen Flasche getrunken habe. Diese Angaben hat er - siehe oben - hier in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt. Mangels anderer Beweismittel zu seinem Alkoholkonsum waren ihm diese Angaben nicht zu widerlegen. Zudem ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Angeklagten K und P jeweils genauso viel Whiskey wie die Nebenklägerin getrunken haben, da die Angeklagten und die Nebenklägerin den Whiskey zeitlich parallel und gemeinsam, die Nebenklägerin und der Angeklagte K möglicherweise im Rahmen eines Wettkampfes, tranken. Dafür, dass die Angeklagten P und K entscheidend weniger oder mehr Whiskey als die Nebenklägerin getrunken haben sollten, hat die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt ergeben. Soweit der Angeklagte P in seinen Vernehmungen vor der hiesigen Hauptverhandlung angegeben hatte, zusätzlich noch mindestens eine Flasche Rotwein getrunken zu haben, so ist er von dieser Einlassung in dieser Hauptverhandlung abgerückt und hat eingeräumt, dass die Feststellungen des ersten Urteils, wo kein zusätzlicher Rotweinkonsum festgestellt wurde, zu den von ihm getrunkenen Alkoholmengen „schon richtig" seien. Die Kammer hatte im Übrigen keinen Anhaltspunkt, an der jetzigen Angabe des Angeklagten P , keinen Rotwein getrunken zu haben, zu zweifeln. Denn keiner der anderen Angeklagten berichtete darüber, dass sich in der Wohnung des Angeklagten M auch noch Rotwein befunden habe. Vielmehr gaben alle übereinstimmend in der Hauptverhandlung und auch in ihren Vernehmungen in der ersten Hauptverhandlung, wie die Vernehmungen der Zeuginnen W und M ergeben haben, an, dass zunächst Beck's Ice und Sekt getrunken worden sei und in der Wohnung B Straße Whiskey, Wodka, Bier und ein Schluck Eierlikör durch die Angeklagte H . Der Angeklagte M hat in seiner haftrichterlichen Vernehmung, was sich aus der Verlesung des haftrichterlichen Vernehmungsprotokolls und der Vernehmung der Zeugin M ergab, dazu ausdrücklich angegeben, dass es bei ihm in der Wohnung Whiskey, Wodka und Bier gegeben habe. Das sei „alles an Alkohol" gewesen. Im Übrigen hat die Sachverständige Dr. E in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der zusätzliche Konsum einer Flasche Rotwein angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits erheblichen Alkoholspiegels des Angeklagten P sehr unwahrscheinlich sei und an die Grenzen des physisch Möglichen stoßen würde. Auch wären wesentlich stärkere Ausfallerscheinungen des Angeklagten P zu erwarten gewesen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Einlassungen der Angeklagten P und K sowie des Angeklagten M r und der Ausführungen der Sachverständigen Dr. E ist die Kammer ferner davon ausgegangen, dass die Angeklagten P und K neben dem Whiskey in der Wohnung B Straße jeweils nur eine Viertelliterflasche Wodka und nicht, wie im ersten Urteil festgestellt, jeweils noch eine halbe Flasche Wodka getrunken haben. Der Angeklagte K hat schon keine genauen Angaben zu seinem Wodkakonsum gemacht, sondern insoweit nur angegeben, mehrere Wodka-Mischen getrunken zu haben. Der Angeklagte M hat zudem in seiner haftrichterlichen Vernehmung ausweislich der Angaben der Zeugin M und der Verlesung des haftrichterlichen Vernehmungsprotokolls geschildert, dass die Wodkaflasche später, als die „Mädchen" schon da gewesen seien, ausgeschüttet und mit „Zitrone" [gemeint: Limonade] gefüllt worden sei; der Angeklagte P habe die Mädchen „verarschen" wollen und habe die Flasche dann auf ex ausgetrunken. Es könne freilich sein, dass die Angeklagten P und K schon vor dem Ausschütten noch etwas aus der Flasche getrunken hätten. Der Angeklagte S gab in der Hauptverhandlung zwar an, dass er gesehen habe, wie der Angeklagte P ca. eine halbe Flasche Wodka sehr schnell getrunken habe; indes sei er nicht sicher, ob der Inhalt der Flasche wirklich Wodka gewesen sei. Die Kammer hatte keinen Anhaltspunkt, an der Richtigkeit des vom Angeklagten M bei seiner haftrichterlichen Vernehmung geschilderten Details über das Ausschütten des Wodkas und das anschließende „Imponiergehabe" des Angeklagten P zu zweifeln. Vielmehr spricht die detaillierte Schilderung des Angeklagten M r dafür, dass seine Angabe der Wahrheit entsprach, zumal sich der Angeklagte M davon keinen Vorteil versprechen konnte. Das „Imponiergehabe" des Angeklagten P passt im Übrigen auch ohne Weiteres in den Ablauf des Tatabends bzw. Tatmorgens. Insoweit hatten mehrere Angeklagte und die Nebenklägerin auch übereinstimmend geschildert, dass die männlichen Angeklagten den Mädchen hätten vormachen wollen, dass sie Kokain konsumieren, und dass sie dazu Mehl auf den Tisch geschüttet und dieses sodann eingesogen hätten. Die Kammer ist daher entsprechend der Schilderung des Angeklagten M davon ausgegangen, dass sich die Angeklagten P und K (höchstens) eine halbe Flasche Wodka geteilt haben und die andere Hälfte des Flascheninhalts danach weggeschüttet wurde. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der Berechnungen der Sachverständigen Dr. E in Anbetracht der eher unbedeutenden körperlichen Ausfallerscheinungen der Angeklagten P und K im Verlauf des Tatmorgens einleuchtend. Denn wie die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, sei es ohnehin angesichts der von ihr auch bei Zugrundelegung eines zusätzlichen Konsums von „nur" noch einer Viertelflasche Wodka kaum erklärbar, dass die Angeklagten K und P nur so geringe Ausfallerscheinungen auf den Videos gezeigt hätten und im Folgenden noch in der Lage gewesen seien, die Nebenklägerin gemeinsam hinauszutragen, und beim Verlassen des Tatorts, wie von der Angeklagten H geschildert, nicht getorkelt seien oder sonstige körperliche Ausfallerscheinungen gezeigt hätten. Angesichts dessen hat die Kammer dem Angeklagten K auch nicht seine Einlassung abgenommen, dass er nach dem Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin noch „langsam" zwei Gläser Whiskey getrunken habe. Dagegen spricht, dass der Angeklagte M in der Haftprüfung, wie oben ausgeführt, angegeben hat, dass er in der Zweiliter-Whiskeyflasche nach dem Tatmorgen noch ungefähr die Hälfte übrig gewesen sei. Bis zum Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin hatten die Angeklagten K und P sowie die Nebenklägerin aber bereits zusammen rund 0,9 l des Whiskeys getrunken und der Angeklagte M r trank zudem seinerseits noch einmal zwischen 0,15 bis 0,3 l des Whiskeys. Dies bedeutet aber, dass damit bereits mehr als die Hälfte aus der Zweiliterflasche getrunken worden war. Hätte der Angeklagte K dagegen noch weitere zwei Gläser Whiskey getrunken, wäre zu erwarten gewesen, dass die Flasche eben nicht mehr, wie der Angeklagte M angegeben hat und woran die Kammer keinen Grund hat zu zweifeln, noch ungefähr halb voll gewesen wäre. Im Übrigen wären beim Angeklagten K nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E bei einem noch zusätzlichen Whiskeykonsum von zwei Gläsern weitaus größere körperliche Ausfallerscheinungen zu erwarten gewesen. Solche körperlichen Ausfallerscheinungen des Angeklagten K waren aber weder auf den Videos vom Tatmorgen zu erkennen noch sind solche den nüchternen Angeklagten H und S c aufgefallen. Vielmehr hat die Angeklagte H l in der Hauptverhandlung ausdrücklich geschildert, dass die Angeklagten K und P „am Ende" noch gehen konnten und nicht geschwankt hätten. Sie hätten auch noch „normal" geredet. Und auch der Angeklagte S hat den Angeklagten K zwar als „sehr betrunken" geschildert, aber konnte ebenfalls keine anderen körperlichen Ausfallerscheinungen des Angeklagten K angeben, außer dass sich dieser einmal übergeben habe. (4) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte K f einmal aus dem Fenster übergeben habe, beruht denn auch auf der Einlassung des Angeklagten S in der Hauptverhandlung, die sich mit der entsprechenden Einlassung des Angeklagten K deckt. (5) Die Feststellung, dass die Angeklagte H l die Nebenklägerin als „Schlampe" bezeichnete, als die Angeklagten das Stöhnen der Nebenklägerin aus dem Schlafzimmer hörten, wo sie sich mit dem Angeklagten K befand, beruht auf der entsprechenden und konstanten Einlassung des Angeklagten M . Dieser hat dies bereits vor der Haftrichterin M und sodann in der ersten Hauptverhandlung angegeben, wie die Vernehmung der Zeuginnen M und W ergab. Und hier in der Hauptverhandlung hat er wiederum seine Angaben in der ersten Hauptverhandlung als richtig anerkannt. Die Kammer hatte vor diesem Hintergrund keinen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Angeklagten M , der diese im Übrigen im Rahmen seiner haftrichterlichen Vernehmung auch noch einmal emotional untermauerte, indem er ausführte, dass er glaube, dass die Angeklagte H wütend auf die Nebenklägerin gewesen sei, weil sie angenommen habe, dass die Nebenklägerin mit den Angeklagten K , P und ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Im Übrigen hat die Angeklagte H l die Nebenklägerin auch im weiteren Verlauf des Tatgeschehens, wie sie selbst eingeräumt hat, noch mehrfach als „Schlampe" bezeichnet, was die Schilderung des Angeklagten M bestätigt. (6) Die Feststellung, dass der Angeklagte K nur mit einer Boxershorts bekleidet aus dem Schlafzimmer zurückkam, beruht auf seiner Einlassung, die mit den Einlassungen der übrigen Angeklagten - außer mit der des Angeklagten M , der angab, der Angeklagte K , sei ganz nackt gewesen - übereinstimmte. Die weitere Feststellung, dass der Angeklagte K zudem in die Runde deutlich machte, dass er mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe, folgt aus den übereinstimmenden Angaben der anderen Angeklagten. So hat die Angeklagte H l bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung, wie es die Zeugin M bestätigt hat, angegeben, dass der Angeklagte K nach der Rückkehr aus dem Schlafzimmer gesagt habe, dass er mit der Nebenklägerin Sex gehabt habe. Auch der Angeklagte M gab bei seiner haftrichterlichen Vernehmung an, dass der Angeklagte K nach Rückkehr aus dem Schlafzimmer deutlich gemacht habe, dass er die Nebenklägerin „gefickt" habe. Schließlich hat auch der Angeklagte S dies hier in der Hauptverhandlung bestätigt. (7) Die Feststellung zum Oralverkehr des Angeklagten P an der Nebenklägerin in Anwesenheit des Angeklagten M um diesem zu imponieren, beruht auf der insoweit detaillierten haftrichterlichen Einlassung des Angeklagten M in Verbindung mit den Einlassungen der anderen Angeklagten dazu, dass der Angeklagte P , als er das Schlafzimmer verlassen hatte, ausgerufen habe „Sie hat mir in den Schwanz gebissen.". Im Übrigen steht bereits nach dem Urteil vom 20.10.2016 bindend fest, dass der Angeklagte P im Schlafzimmer gegenüber dem Angeklagten M äußerte, dass die Nebenklägerin ihm in den „Schwanz" gebissen habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Schilderung des Angeklagten M vor der Haftrichterin M am 9.3.2016, deren Inhalt die Kammer sowohl durch Verlesung des Protokolls der haftrichterlichen Vernehmung als auch durch Vernehmung der Zeugin M , die sich sowohl an die Person des Angeklagten M und die Vernehmungsinhalte noch sehr gut erinnerte, in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dabei gab die Zeugin M auch glaubhaft an, dass sie die Äußerungen des Angeklagten M möglichst wörtlich in das Protokoll diktiert habe, weil ihr bewusst gewesen sei, wie sehr es gerade auch auf die genauen Formulierungen ankomme. Die Schilderung des Angeklagten M , wonach der Angeklagte P ihn nach ca. 5 bis 10 Minuten zu sich in das Schlafzimmer gerufen und dort gemeint habe, er - M - sei dran, was er - M - indes verneint habe, woraufhin der Angeklagte P ihm dann habe zeigen wollen, was er mit der Nebenklägerin machen wolle, und seinen Penis in den Mund der Nebenklägerin gesteckt habe, woraufhin diese zugebissen habe, fügt sich zum Einen in den Gesamtablauf des Tatgeschehens und in die Einlassungen der anderen Angeklagten ohne Weiteres ein. Zum anderen ist die Schilderung auch bereits für sich genommen in sich schlüssig und nicht abwegig, jedenfalls dann nicht, wenn man das Gesamtgeschehen betrachtet, in welchem die Nebenklägerin durchgehend wie ein Objekt behandelt wurde. Zudem macht erst die Schilderung des Angeklagten M die von allen anderen Angeklagten übereinstimmend geschilderte Äußerung des Angeklagten P „Sie hat mir in den Schwanz gebissen" nachvollziehbar. Denn ohne den vom Angeklagten M geschilderten Oralverkehr blieb in der Schwebe, in welcher Situation denn die Nebenklägerin dem Angeklagten P in den Penis gebissen haben könnte, zumal nach dem Urteil vom 20.10.2016 bindend feststeht, dass sie in dieser Situation, was der Angeklagte P auch wusste, bereits alkoholbedingt widerstandsunfähig war. Nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten K und S in der hiesigen Hauptverhandlung hat im Übrigen die Äußerung des Angeklagten P „Sie hat mir in den Schwanz gebissen" und das damit einhergehende „Herumgehüpfe" zur Belustigung der Anderen beigetragen. So erinnerte sich der Angeklagte K , dass er auch habe lachen müssen, und der Angeklagte S gab dazu an, dass diese Formulierung gewissermaßen „das Eis gebrochen" habe. Die Kammer hat gerade angesichts dieser sehr erlebnisfundierten Schilderungen der Angeklagten K und S , die diese im Übrigen auch bereits in der ersten Hauptverhandlung und zuvor bei ihren haftrichterlichen Vernehmungen bereits so wiedergegeben hatten, wie die Vernehmung der Zeugin W , die Verlesung der Urteilsgründe vom 20.10.2016, die Verlesung der entsprechenden haftrichterlichen Vernehmungsprotokolle und die Vernehmung der Zeugin M ergeben hat, keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten K und S , in die sich dann wiederum die Schilderung des Angeklagten M r lebensnah einfügt. Entsprechend der Schilderung des Angeklagten M in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten K , wonach er die Formulierung „Sie hat mir in den Schwanz gebissen" wörtlich verstanden habe, sowie bei einer Gesamtbewertung steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Angeklagte P mit seinem Glied jedenfalls ein bis zwei Zentimeter in den Mund der Nebenklägerin eindrang und dass die Nebenklägerin ihm in dem Moment des Eindringens in die Penisspitze gebissen hat. Denn ohne ein jedenfalls geringes Eindringen des Gliedes in den Mund der Nebenklägerin wäre ein Beißen der Nebenklägerin in den Penis des Angeklagten P nicht erklärbar. Schließlich steht dem Biss der Nebenklägerin in den Penis des Angeklagten P auch nicht die Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin in diesem Moment entgegen. Vielmehr hat die Sachverständige Dr. E insoweit überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass medizinisch sowohl ein reflexhaftes Schließen des Mundes der Nebenklägerin bei Eindringen des Penis' im Sinne eines Würgereflexes als auch eine lediglich vom Unterbewusstsein der Nebenklägerin noch gesteuerte Abwehrhandlung mit dem Zustand der alkoholbedingten Widerstandsunfähigkeit vereinbar sei. (8) Die Feststellung, dass sich die Nebenklägerin entweder in Folge des Oralverkehrs oder kurz danach erbrochen habe, beruht ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten M in seiner haftrichterlichen Vernehmung. (9) Dagegen konnte die Kammer wie die Große Strafkammer 27 in der ersten Hauptverhandlung nach der hiesigen Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte M tatsächlich den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin durchgeführt hat. Ebenso wenig war die Kammer nach der hiesigen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte K nach seinem Verlassen des Schlafzimmers die Nebenklägerin gewissermaßen für die anderen Angeklagten „freigegeben“ hat durch entsprechende Gesten oder Mimik. Die Kammer musste daher auch nicht die rechtliche Frage beantworten, inwieweit die Urteilsgründe der Großen Strafkammer 27 diesen Feststellungen entgegengestanden hätten. (10) Die Feststellung, dass nach dem Herauskommen von P und M nunmehr alle Angeklagten zeitgleich oder kurz nacheinander in das Schlafzimmer gingen, dort die Nebenklägerin widerstandsunfähig in ihrem Erbrochenen liegen sahen, dass die Angeklagten H l und M ihr Wasser ins Gesicht schütteten, um sie aufzuwecken, und dass der Angeklagte S sodann mit dem ihm von der Angeklagten H überlassenen Handy anfing zu filmen, beruht auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Angeklagten S , M r und H , die dies sowohl in vorherigen Einlassungen wie auch hier in der Hauptverhandlung angegeben haben. (11) Die Feststellung, dass die Nebenklägerin bei Einführen der Flaschen stöhnte und sich wiederholt übergab und bei Einführung Wodkaflasche durch den Angeklagten S halblaut schrie, beruht auf der diesbezüglichen glaubhaften Einlassung des Angeklagten S in der hiesigen Hauptverhandlung, die sich im Hinblick auf das Stöhnen und Übergeben im Übrigen mit den bindenden Feststellungen des Urteils vom 20.10.2016 deckt. (12) Die Feststellung, dass die Angeklagte H die Nebenklägerin während des Einführens der Gegenstände und des Filmens mehrfach eine „Schlampe" nannte, beruht ebenfalls auf der diesbezüglichen glaubhaften Einlassung des Angeklagten S in der hiesigen Hauptverhandlung, der dies im Übrigen auch bereits bei seinen vorherigen Einlassungen bei der Polizei und bei der Haftrichterin durchgehend so angegeben hat, wie die Aussagen der Zeugen K und M zu seinen Vernehmungen und Angaben ergeben haben. Die Angeklagte H hat dies zudem sowohl in der ersten Hauptverhandlung als auch in der hiesigen Hauptverhandlung eingeräumt. (13) Die Feststellungen über die Unterhaltungen der Angeklagten auf Romanes beruhen auf einer verlesenen wörtlichen Übersetzung dieser Passagen, die auf den bei der Angeklagten H sichergestellten Videosequenzen zu hören sind, sowie auf den dazugehörigen entsprechenden Einlassungen der Angeklagten. Keiner der Angeklagten noch die Verteidiger sind der Richtigkeit der Übersetzung in der Hauptverhandlung entgegengetreten. Die Kammer hatte auch sonst keinen Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung. Im Gegenteil hat der Angeklagte K in der Hauptverhandlung eingeräumt, den Satz „Wir müssen [Patenonkel/Pate], könnte einen Schlaganfall bekommen, müssen sie rausschmeißen." gesagt zu haben und sich auf diesen Satz geradezu berufen, obwohl er diesen Satz nach seinen schriftlichen Einlassungen noch dem Angeklagten M zugewiesen hatte. Was sein geplantes Versenden eines Videos mit sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin angeht, hatte der Angeklagte K dies bereits in der ersten Hauptverhandlung und auch in der hiesigen Hauptverhandlung eingeräumt. Auch der Angeklagte M r hatte dies in seiner haftrichterlichen Vernehmung bereits so berichtet und - wie es sich auch in der übersetzten Passage wiederfindet - dazu weiter ausgeführt, dass der Angeklagte P den Angeklagten K vom Senden des Videos abgehalten habe. (14) Die Feststellung, dass der Angeklagte P die anderen männlichen Angeklagten durch sein Filmen bei deren sexuellen Handlungen bestärkte und dass der Angeklagte M die anderen Angeklagten durch sein Flascheneinführen bei deren Filmen psychisch unterstützte, beruht auf einer Bewertung der Gesamtumstände, die nur diesen Rückschluss zulässt. Dem von allen Angeklagten übereinstimmend geschilderten gruppendynamischen Geschehen (dazu noch unten) war es immanent, dass sich die an diesem gruppendynamischen Geschehen Beteiligten durch ihre jeweiligen Handlungen gegenseitig bestärkten und bei ihrem Tun psychisch unterstützten. Dass dem so war, folgt im Übrigen aus den in Augenschein genommenen Filmaufnahmen, aus denen neben den feststehenden Äußerungen der einzelnen Beteiligten, deren Lachen und Ekelgeräuschen auch sehr deutlich die „Gesamtatmosphäre“ zu entnehmen war. Diese Gesamtatmosphäre zeigte deutlich nicht nur die primitiv-vulgäre allgemeine Belustigung über die an der Nebenklägerin verübten Taten, sondern auch die allgemein hemmungslose Stimmung wie bei einem besonderen Party-Event, die ersichtlich von allen Teilnehmern geteilt wurde und sich unter ihnen bestärkte, was sich in den Interaktionen unter den Angeklagten durch Äußerungen wie: „gefällt mir“, „das ist perfekt“ „Du magst so etwas, oder?“ „Lass mich mal ein bisschen, Bruder. Ich will auch mal“ „Warte, warte, ich will aufnehmen“, „guck sie an, Bruder“ und durch ihr aufeinander bezogenes Lachen klar wiederspiegelte. (15) Die Feststellung, dass der Angeklagte P der Nebenklägerin bei deren Hinaustragen unter deren Arme fasste und der Angeklagte K die Füße anfasste, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten K in der hiesigen Hauptverhandlung. (16) Die Feststellung, dass der Angeklagte P die Nebenklägerin über die fünfstufige Steintreppe in den Hinterhof und vom Ende der Treppe auf dem dortigen Steinfußboden noch ca. 2 Meter nach links schleifte, wo er sie, ohne auf ihre Körperhaltung zu achten, liegen ließ, folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen W , der die Nebenklägerin als Erster schreien gehört und ca. 2 Meter links von der Treppe entfernt liegend gefunden hat, sowie aus einer Bewertung der Gesamtumstände. Der Zeuge W hat die Beschaffenheit der Treppe und des Bodens des Hinterhofs sowie die Position der Nebenklägerin, in der er diese angetroffen hat, detailliert und glaubhaft geschildert. Da der Zeuge W zudem geschildert hat, dass er beim ersten Sehen aus dem Fenster sogar noch die Stimmen von jungen Männern gehört habe, was nahelegt, dass er die Ablegesituation der Nebenklägerin hörte und mithin nur wenige Minuten danach die Nebenklägerin auf dem Hinterhof vorfand, ist davon auszugehen, dass er die Nebenklägerin in ihrer Ablegeposition antraf. Der Zeuge W schilderte insoweit, dass die Nebenklägerin ca. 2 Meter links vom Ende der Steintreppe entfernt gelegen habe und nicht ansprechbar gewesen sei. Die Kammer ist vor dem Hintergrund des körperlichen Zustands der Nebenklägerin bei Hinaustragen und des nur wenige Minuten darauffolgenden Antreffens der Nebenklägerin durch den Zeugen W davon überzeugt, dass sich die Nebenklägerin zwischenzeitlich nicht selbständig mehrere Meter von der Treppe entfernt hatte, sondern dass der Zeuge W an dem Ort antraf, wo der Angeklagte P sie zurückgelassen hatte. (17) Die Feststellung, dass der Angeklagte P beim Ablegen der Nebenklägerin nicht auf deren Körperposition, insbesondere nicht darauf geachtet hat, dass sie in einer stabilen Seitenlage lag, folgt aus einer Gesamtbewertung der Umstände. Es ist schlicht lebensfremd anzunehmen, dass der Angeklagte P , der nicht davor zurückschreckte, die kaum bekleidete Nebenklägerin bei Temperaturen um null Grad über eine Steintreppe zu schleifen und dort im dunklen Hinterhof abzulegen und zurückzulassen, darauf geachtet haben sollte, dass die Nebenklägerin in einer stabilen Seitenlage lag. Vielmehr ist lebensnah davon auszugehen, dass der Angeklagte P die Nebenklägerin in Rückenlage - an deren Armen oder Füßen ziehend - die Treppe runtergezogen und sie sodann auch auf dem Rücken liegend zurückgelassen hat. Dass der Angeklagte P die Nebenklägerin in die stabile Seitenlage gebracht haben sollte, ist mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten P und im Übrigen auch nicht mit seiner Einlassung, dass er sich keine Vorstellung über eine mögliche Gefährdung der Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt gemacht haben will, dagegen nicht in Einklang zu bringen. (18) Die Feststellung, dass die Nebenklägerin durch das Verbringen in den Hinterhof Schürfverletzungen am Rücken, am rechten Ellenbogen und am linken Unterarm erlitt, beruht auf den Angaben der Sachverständigen F und der Zeugin und Sachverständigen Dr. K , auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Nebenklägerin, die von ihr unmittelbar nach dem Tatgeschehen im Krankenhaus gefertigt wurden und einer Gesamtbewertung der Umstände. Nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen F ließen sich die zum Untersuchungszeitpunkt frischen Schürfverletzungen aufgrund der Lage und Morphologie, insbesondere des nur punktuellen Hautkontakts, am ehesten als Schleifspuren erklären, die durch ein Ziehen etwa über feine Steine entstanden sein könnten. Hierfür sprechen auch die Schmutzanhaftungen am Rücken und linkem Schulterblatt der Nebenklägerin, die die Sachverständige und Zeugin Dr. K bei ihrer Untersuchung festgestellt und über die sie in der Hauptverhandlung berichtet hat. Diese Schmutzanhaftungen in Verbindung mit den festgestellten frischen Schürfverletzungen der Nebenklägerin lassen aus Sicht der Kammer allein den Schluss zu, dass die Schürfverletzungen durch das Hinausschleifen der Nebenklägerin von der Eingangstür in den Hinterhof entstanden sind. Die von der Verteidigung geäußerte Erklärungsmöglichkeit, dass die Verletzungen auf eine Krätze-Erkrankung der Nebenklägerin zurückzuführen sein könnten, ist demgegenüber lebensfremd. Insoweit hat auch die Sachverständige F klargemacht, dass die Lage der Schürfverletzungen am Rücken, wo man sich selbst nur sehr schwer kratzen könne, bereits gegen diese Erklärungsmöglichkeit spreche. Schließlich hat der Angeklagten M r bereits bei seiner haftrichterlichen Vernehmung angegeben, dass die Nebenklägerin beim Hinausziehen in den Hinterhof geschrien habe, „wohl, weil sie Schmerzen gehabt habe." Auch der Angeklagte K hat sich durchgehend dahin eingelassen, dass die Nebenklägerin während ihres Hinausbringens laut geschrien habe. Gleiches gab auch die Angeklagte H l in der Hauptverhandlung an. Schließlich hat auch der Zeuge W die Nebenklägerin in der Situation ihres Hinausbringens und Ablegens laut schreien gehört. Auch dieses Schreien ist indessen ein Indiz dafür, dass die Nebenklägerin die Schürfverletzungen beim Hinausbringen erlitten hat, dadurch Schmerzen hatte und dies zu ihrem Schreien, das freilich zuvor durch den an ihr verübten sexuellen Missbrauch initial ausgelöst worden war, beigetragen hat. (19) Die Feststellung, dass die Nebenklägerin während des Hinausbringens laute spitze Schreie ausgestoßen habe, und die Feststellung, dass das Hinausbringen gegen 6:49/6:50 Uhr erfolgte, beruhen entsprechend den obigen Ausführungen auf den Einlassungen der Angeklagten M , K und H l sowie auf der Aussage des Zeugen W , der eben, wie oben ausgeführt, auch noch die Stimmen mehrerer junger Männer wahrgenommen hat, woraus die Kammer den Schluss gezogen hat, dass der Zeuge W das Schreien der Nebenklägerin in der Situation ihres Hinausbringens wahrgenommen haben muss. Auf der Aufzeichnung des Notrufs des Zeugen W , als dieser sich noch in seiner Wohnung befand, der um 6:51 Uhr beginnt und den die Kammer in der Hauptverhandlung mehrfach abgespielt hat, sind zudem die lauten, durchdringenden und spitzen Schreie der Nebenklägerin zu hören. (20) Die Feststellung, dass die Angeklagten P und K dem Angeklagten M gesagt hatten, dass er nicht in der Wohnung B Straße bleiben, sondern „besser mit ihnen" kommen solle, beruht auf der auch insoweit glaubhaften haftrichterlichen Einlassung des Angeklagten M . (21) Die weitere Feststellung, dass sich der Angeklagte K vom Angeklagten S mit den Worten „Hau rein!" verabschiedet hat, folgt aus den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten K , H und S in der hiesigen Hauptverhandlung. (22) Die Feststellung, dass die Angeklagte H nachdem die Nebenklägerin bereits aus der Wohnung hinausgetragen worden war, noch einmal in die Wohnung zurückging und aus der Wohnung noch das Handy der Nebenklägerin holte, haben die Angeklagten M r und K , die das mitbekommen hatten, übereinstimmend bei ihren haftrichterlichen Vernehmungen angegeben. (23) Die Feststellung, dass die Angeklagten bei ihrem Verlassen durch den Hausflur des Gebäudes B Straße niemanden antrafen, beruht auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten S und H . b) Die (weiteren) Feststellungen zur Beschaffenheit des Hinterhofs, zu den angrenzenden Wohnhäusern in der B Straße und in der B Straße, zu den Umständen des Auffindens der Nebenklägerin, ihrem Zustand zu diesem Zeitpunkt, sowie zum Eintreffen von Polizei und Rettungskräften beruhen auf den übereinstimmenden, detailreichen und sachlichen Angaben der Zeugen W und K , hinsichtlich des Auffindens zudem noch auf den Angaben des Zeugen R . Die Aussagen der Zeugen W n und K stimmen zudem überein mit den Aufnahmen ihrer Notrufe bei Polizei und Rettungskräften, die sämtlich in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. Die Zeugen K und W haben übereinstimmend angegeben, dass zum Zeitpunkt der Schreie der Nebenklägerin in mehreren anderen Wohnungen bereits Licht gebrannt habe und Menschen zu sehen gewesen seien. Dies hat die Kammer entsprechend festgestellt. Die Angaben der Zeugen zur Beschaffenheit des Hinterhofs, der dortigen Treppe sowie zum Hausflur und Tatortwohnung wurden zudem durch die von der Kammer in Augenschein genommenen Fotos von der Wohnung, des Hausflurs und des Hinterhofs bestätigt. c) Die Feststellungen zum körperlichen Zustand der Nebenklägerin, insbesondere zu ihrer Körpertemperatur und deren Messung sowie zu einer möglichen Lebensgefährdung, beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen und Zeugin F , denen sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat. Der Sachverständigen zufolge hätten alle Temperaturangaben über einem Wert von 35 °C gelegen, so dass per Definition keine Hypothermie vorgelegen habe, wenngleich die erfolgte periphere Messung der Körpertemperatur im Ohr im Vergleich zu einer rektalen Messung ungenau sei und es Abweichungen von +/- 2 °C geben könne. Die in dem der Sachverständigen vorgehaltenen Bericht der Rettungskräfte angegebene Unterkühlung sei lediglich eine Verdachtsdiagnose gewesen, die sich nicht bewahrheitet habe. Der Tod durch Erfrieren trete erst bei einer Körpertemperatur von 27 °C ein. Dies hätte im konkreten Fall der Nebenklägerin ca. eineinhalb bis zwei Stunden gedauert. Indessen - so die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend - habe angesichts der erheblichen Alkoholisierung der Nebenklägerin die potentielle Gefahr bestanden, dass diese, wenn sie nicht gefunden worden wäre, eingeschlafen wäre und die Kälte trotz ihres unbekleideten Zustands nicht gespürt hätte, was zu einem Auskühlen der Nebenklägerin und - innerhalb des oben benannten Zeitraums von eineinhalb bis zwei Stunden - auch zu ihrem Tod hätte führen können. Insoweit führte die Sachverständige hinsichtlich des Zusammenspiels von Alkoholisierung und Kälte nachvollziehbar aus, dass sich die Gefäße in den Gliedmaßen infolge des Alkoholkonsums weiten würden, so dass das Blut stärker als ohne Alkoholisierung abkühle; der Betroffene fühle sich aber warm, da das Ethanol im Körper das Schmerz- und Kältegefühl dämpfe, und würde daher nicht aufwachen vor Kälte, was die Gefahr seines Auskühlens während des Schlafens steigere, wenn der Betroffene nicht durch Dritte aufgefunden und geweckt werde. Diesen Zusammenhang und die besondere Gefahr hat auch die Sachverständige Dr. E bestätigt und dazu ausgeführt, dass die Alkoholisierung zu einer Gefäßerweiterung und in der Folge zu einem Auskühlen führe, wodurch der Betroffene schneller einschlafe. Die Feststellung, dass die Nebenklägerin innerhalb von wenigen Minuten bei erneutem Erbrechen durch Ersticken an ihrem Erbrochenen hätte sterben können, beruht auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen Dr. E , denen sich die Kammer nach eigener Würdigung und Bewertung der Umstände angeschlossen hat. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass angesichts der erheblichen Alkoholisierung der Nebenklägerin und ihres demzufolge „komatösen" Zustandes für sie die potentielle Gefahr bestanden habe, an ihrem eigenen Erbrochenem zu ersticken, da durch die erhebliche Alkoholisierung die körpereigenen Schutzreflexe eingeschränkt würden. Ein solcher Erstickungsvorgang hätte, wenn sich die Nebenklägerin in Rückenlage erbrochen hätte und die Luftröhre verschlossen worden wäre, innerhalb weniger Minuten zum Tod der Nebenklägerin führen können. Nur das Versetzen in eine stabile Seitenlage hätte diese Gefahr für den Fall eines tatsächlichen erneuten Erbrechens der Nebenklägerin vermeiden können. Diese Ausführungen sind für die Kammer bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne weiteres einleuchtend. Angesichts des auf den Videoaufnahmen zu erkennenden völlig „weggetretenen" Zustands der Nebenklägerin war zudem für die Kammer deutlich, dass diese angesichts ihrer Alkoholisierung nicht mehr in der Lage war, sich selbst in eine sie schützende Seitenlage zu bringen. Die Feststellung, dass sich die Nebenklägerin tatsächlich zwischen ihrem Hinausbringen und dem Eintreffen dritter hilfebereiter Personen allerdings nicht mehr erbrochen hat, folgt aus den Angaben der Zeugen K , W und R h, denen nichts Erbrochenes aufgefallen ist. Die Feststellung, dass bei der Nebenklägerin kein Nachweis von „K.O.-Tropfen" geführt werden konnte, beruht auf dem verlesenen toxikologischen Gutachten vom 1.4.2016. d) Die ergänzenden Feststellungen zur Gruppendynamik, zu den Tatmotiven der Angeklagten und zum subjektiven Tatgeschehen beruhen in erster Linie wiederum auf den Einlassungen der Angeklagten, auf den in Augenschein genommenen Videos vom Tatgeschehen, auf den Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. H sowie auf einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände. Im Einzelnen: (1) Die Feststellung, dass den Angeklagten klar war, dass die Nebenklägerin während des Flascheneinführen aus Schmerz und unbewusster Ablehnung gegen das ihr Zugefügte stöhnte, folgt aus den entsprechenden Einlassungen der Angeklagten S , K und M sowie aus einer Bewertung der Gesamtumstände. Der Angeklagte S hat in der hiesigen Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben, dass das Stöhnen und Schreien der Nebenklägerin bei Einführen der Wodkaflasche nach Schmerz und Angst geklungen habe. Der Angeklagte M hat bei seiner haftrichterlichen Vernehmung angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass die Nebenklägerin gestöhnt habe, weil ihr „das nicht gefallen" habe. Und auch der Angeklagte K hat auf Befragung durch den Haftrichter angegeben, wie die Verlesung des haftrichterlichen Vernehmungsprotokolls ergeben hat, dass er das Stöhnen im Sinne eines „Sich - Gestört-Fühlens" verstanden habe. Auch die weiteren Angeklagten P und H können angesichts der Gesamtsituation und des Zustandes der Nebenklägerin, die sich immer wieder erbrach und hilflos dalag, ihr Stöhnen und Schreien nur wie festgestellt verstanden haben. (2) Die ergänzenden Feststellungen hinsichtlich der besonderen Gruppendynamik in der Tatnacht beruhen zunächst auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten, die sich sinngemäß in ihren eigenen Worten in der hiesigen Hauptverhandlung dahingehend eingelassen haben, dass sie ihr Verhalten nur auf Grund der Gruppendynamik verstehen könnten, dass man sich gegenseitig hochgeschaukelt und zu weiteren Handlungen animiert habe. Dabei haben alle Angeklagten übereinstimmend aber auch geschildert, dass keiner in der Gruppe in irgendeiner Weise unterlegen gewesen sei. Vielmehr hätten eigentlich alle „gleich viel" zu sagen gehabt. Entsprechend habe auch kein Gruppenzwang geherrscht. Im Gegenteil hat der Angeklagte P angegeben, dass er die Anderen von ihrem Tun hätte abbringen können. Auch die Angeklagte H hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass sie wohl den Angeklagten S von seinen sexuellen Handlungen hätte abbringen können, wenn sie deutlich gemacht hätte, dass ihr das nicht gefalle. Der Angeklagte S hat in der hiesigen Hauptverhandlung angegeben, dass er im Falle eines Widerspruchs durch die anderen Angeklagten sofort mit seinem Handeln aufgehört hätte. Auch habe in der Gruppe jeder gleich viel zu sagen gehabt, wobei dem jüngsten Angeklagten M als Wohnungsinhaber sogar ein noch etwas größeres Mitspracherecht zugestanden habe. Der Angeklagte K hat diese Einschätzung hier in der Hauptverhandlung bestätigt und angegeben, dass der Angeklagte M in der Gruppe nicht als der Jüngste gewirkt und auch durchaus seine eigene Meinung vertreten habe. Die von den Angeklagten geschilderte Gruppendynamik zeigte sich auch auf den Videoaufnahmen des Tatgeschehens. Wie bereits ausgeführt, kam auf den Videoaufnahmen eine Gesamtatmosphäre zum Ausdruck, die einerseits das Sich- Gegenseitig-Bestärken überdeutlich machte als auch zeigte, dass sämtliche Angeklagte autonom und nicht im Rahmen eines Gruppenzwangs oder aus einer unterlegenen Position heraus handelten, sondern „gleichberechtigt" die Nebenklägerin erniedrigten, sich an deren Wehr- und Hilflosigkeit und ihren Taten belustigten und ergötzten, anstatt ihr zu helfen, obwohl sie sie aus Schmerz und Ablehnung stöhnen hörten, und sich dabei gemeinsam wie bei einem „Party-Event" aufführten, herumgröhlten, lachten und sich gegenseitig übertreffen wollten. (3) Die Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten P hinsichtlich des durch die anderen männlichen Angeklagten begangenen schweren sexuellen Missbrauchs ergeben sich aus den objektiven Gesamtumständen. Dem Angeklagten war bewusst, dass sein Anfertigen der Filmaufnahmen von den anderen Angeklagten wahrgenommen wurde und diese damit in ihrem Tun bestärkte. Der Angeklagte P hat dazu selbst in der hiesigen Hauptverhandlung ausgeführt, dass es die „Gruppensituation" gewesen sein müsse, die sie alle dazu gebracht habe, dies zu tun oder zumindest geschehen zu lassen. Da er freilich selbst Teil der „Gruppensituation" war, muss ihm damit auch bewusst gewesen sein, dass durch seinen Tatbeitrag des Filmens, der den Anderen vermittelte, dass er ihr Handeln guthieß, die Anderen in ihrem Tun bestärkt würden. (4) Gleiches gilt für den Angeklagten M . Auch diesem muss angesichts der Gruppendynamik, in der man sich gegenseitig durch Taten und Worte „hochschaukelte", bewusst gewesen sein, dass er durch sein Einführen der Beck's Ice Flasche in die Vagina der Nebenklägerin die anderen Angeklagten bei ihrem Filmen der an der entblößten Nebenklägerin ausgeübten sexuellen Taten psychisch unterstützte, indem er ihnen durch sein „Mitmachen“ das Gefühl gab, dass er ihr Handeln, zu dem auch das Filmen gehörte, guthieß. Eine andere Bewertung wäre lebensfremd. (5) Die Feststellungen dazu, dass den Angeklagten das jugendliche Alter der Nebenklägerin bewusst war, folgt hinsichtlich der Angeklagten S und H l bereits aus deren eigenen auch insoweit geständigen Einlassungen. Auch der Angeklagte M hatte bei der ersten Hauptverhandlung angegeben, wie die Verlesung der Urteilsgründe und die Vernehmung der Zeugin W ergeben hat, dass er die Nebenklägerin auf 16/17 Jahre geschätzt habe; diese seine Einlassung bestätigte er in der hiesigen Einlassung als richtig. Soweit sich die Angeklagten P und K eingelassen haben, dass sie die Nebenklägerin auf 18/19 bzw. 17/18 geschätzt hätten, so wertet die Kammer diese Einlassungen als unwahre Schutzbehauptungen. Schon der Umstand, dass die Nebenklägerin mit der Angeklagten H , deren Minderjährigkeit die Angeklagten P und K kannten, zur Feier gekommen waren, sprach gegen ihre Volljährigkeit. Zudem wirkte die Nebenklägerin selbst noch in der hiesigen Hauptverhandlung (mithin zwei Jahre später) sehr jung und zart, obwohl sie nach eigenen Angaben zwischenzeitlich sogar etwas an Gewicht zugelegt und ein Kind geboren hatte. Die Kammer hätte die Nebenklägerin in der hiesigen Hauptverhandlung auf allenfalls 17 Jahre geschätzt. Auch auf die Zeugen M und R wirkte die Nebenklägerin in der polizeilichen Vernehmung, wie sie übereinstimmend angegeben haben, jugendlich. Schließlich waren alle innerhalb der Gruppe bis auf den Angeklagten P zur Tatzeit noch minderjährig. Weswegen daher ausgerechnet die jung und zart erscheinende Nebenklägerin auf die Angeklagten K und P als schon volljährig hätte erscheinen sollen, leuchtet nicht ein. (6) Des Weiteren liegt es angesichts des objektiven Gesamtgeschehens auch auf der Hand, dass den Angeklagten bewusst war, dass sie ein sexuelles Geschehen filmten, nämlich die an der entblößten Nebenklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen mit ihren Handys aufnahmen, auch wenn sie dabei selbst keinen sexuellen Lustgewinn gehabt haben mögen. (7) Die ergänzenden Feststellungen zur Tatmotivation der Angeklagten hinsichtlich der sexuellen Misshandlungen und dem Anfertigen der Videoaufnahmen beruhen im Wesentlichen auf einer Gesamtbetrachtung des Tatgeschehens und der Gruppendynamik unter den Angeklagten, den Einlassungen der Angeklagten, den in Augenschein genommenen Videosequenzen und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. H : Die Feststellung, dass der Angeklagte S deswegen auf die Idee kam, der Nebenklägerin Gegenstände vaginal einzuführen, weil er sich gegenüber den anderen männlichen Angeklagten „zurückgesetzt“ fühlte, da er noch keine sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin ausgeübt hatte, und um der Angeklagten H zu gefallen, von der er gemerkt hatte, dass sie auf die Nebenklägerin wütend war und diese als „Schlampe“ bezeichnet hatte, beruht zunächst auf der Einlassung des Angeklagten S , der selbst in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass er der Angeklagten H mit seinen sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin habe gefallen wollen. Das belegen im Übrigen auch seine mehrfachen an die Angeklagte H gerichteten Ansprachen während des Filmens und des Einführens der Gegenstände wie „du magst so etwas, oder?“ „Komm mal, L “ „Ich bin der Flaschen- und Wodka-Mann. Hier ist mein Schatz L .“ Aus einer Gesamtbewertung der Umstände ergibt sich zudem, warum der Angeklagte S meinte, der Angeklagten H durch seine die Nebenklägerin zum Objekt degradierenden sexuellen Handlungen gefallen zu können. Denn der Angeklagte S hatte im Verlauf der Feier gemerkt, dass die Angeklagte H auf die Nebenklägerin wütend war und gehört, wie sie diese als „Schlampe“ bezeichnete. Dies hatte auch der Angeklagte M bemerkt, wie er bereits in seiner haftrichterlichen Vernehmung - siehe oben - schilderte, so dass es auf der Hand liegt, dass der Angeklagte S , der ja viel interessierter am Befinden der Angeklagten H war, ihre Wut auf die Nebenklägerin ebenfalls bemerkt hatte. Dass dem Angeklagten S das nicht verborgen blieb, wird auch bestätigt durch seine Einlassung in der ersten Hauptverhandlung, wo er angab, dass die Angeklagte H l ihrer Freundin J habe beweisen wollen, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe“ sei. Dementsprechend meinte der Angeklagte Simic und dies motivierte ihn zu seinem Vorschlag, der Nebenklägerin Gegenstände einzuführen, dass er der Angeklagten H dadurch gewissermaßen „Belege“ für die Richtigkeit ihrer Einschätzung der Nebenklägerin als „Schlampe" liefern und ihr damit gefallen könnte. Dass der Angeklagte S darüber hinaus nicht hinter den anderen männlichen Angeklagten „zurückstehen" wollte, von denen er meinte, dass diese bereits sämtlich sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin durchgeführt hatten, und deswegen den Vorschlag machte, der Nebenklägerin Gegenstände einzuführen, folgt aus einer Bewertung der Gruppendynamik unter den männlichen Angeklagten auf Grundlage der in Augenschein genommenen Videosequenzen. Aus den Videos wird nämlich erkennbar, dass sich der Angeklagte S immer wieder besonders in den Vordergrund spielte, indem er auftrumpfend laute Bemerkungen machte und auch immer weiter nach neuen und größeren Gegenständen fragte. Dies zeigt, dass es dem Angeklagten S darauf ankam, gewissermaßen mit den anderen männlichen Angeklagten „gleich zu ziehen". Die Feststellung, dass die Angeklagten die wehr- und hilflose Lage der Nebenklägerin ausnutzten, um sich an ihrer Demütigung zu belustigen und dadurch überlegen zu fühlen, beruht in erster Linie auf einer Bewertung der auf den Videosequenzen zu sehenden und zu hörenden Gesamtatmosphäre. Wie bereits ausgeführt, ließ sich dabei der Interaktion zwischen den Angeklagten, ihrem Lachen und Gröhlen deutlich entnehmen, wie sehr sie sich an der Situation, an ihrer Überlegenheit gegenüber der hilflos daliegenden und sich erbrechenden Nebenklägerin belustigten, ja geradezu berauschten. Die Angeklagten zeigten sich enthemmt und großspurig angesichts der völlig hilflosen Lage der Nebenklägerin und zeigten ihre Verachtung ihr gegenüber durch abfällige Ekelgeräusche, die von den Anderen wiederum mit Lachen quittiert wurden. Der Sachverständige Dr. Dr. H hat dieses kaum erträgliche Verhalten auf die Frage der Vorsitzenden, wie man erklären könne, dass fünf junge Menschen angesichts der Hilflosigkeit der komatös daliegenden Geschädigten nicht nur ihr nicht geholfen, sondern sie im Gegenteil schwer missbraucht, gedemütigt und anschließend hilflos in der Kälte abgelegt haben, mit dem in der Aggressionsforschung besonders in den letzten Jahren immer wieder behandelten Phänomen erklärt, dass manche Menschen gerade angesichts der Wehr- und Hilflosigkeit eines Opfers, also etwa, wenn dieses auf den Boden geprügelt worden sei, noch aggressiver würden und sich an dem in ihren Augen zum Objekt gewordenen Menschen umso mehr „abreagierten", um sich auf diese Weise aufzuwerten und Bestätigung zu erlangen. Dies gebe es freilich nur bei Menschen, bei denen auf Grund einer defizitären sozialen Entwicklung der an sich zu erwartende menschliche Reflex, einem hilflosen Menschen zu helfen, ausbliebe. Bezogen auf die Persönlichkeitsstrukturen der Angeklagten und die konkrete Situation des Tatgeschehens führte der Sachverständige Dr. Dr. H aus, er gehe davon ausgehe, dass dieses von ihm beschriebene Phänomen auch im hiesigen Fall eine Rolle gespielt habe: Die Situation sei angesichts der auch aufgrund des Alkohols bereits enthemmten Stimmung und der hilflos daliegenden Nebenklägerin „gekippt" und sodann ausgeartet, da keiner der Angeklagten auf Grund seiner jeweiligen Sozialisierungsbedingungen eine moralische und emotionalsoziale Stabilität aufgewiesen habe, innerlich gefestigt und empathiefähig und in der Lage gewesen sei, den Anderen Einhalt zu gebieten. Die Kammer schließt sich dieser plausiblen Einschätzung des Sachverständigen bei eigener Bewertung des Gesamtgeschehens und der Persönlichkeitsstrukturen der Angeklagten an. Hinsichtlich der Angeklagten H belegt ihr Nachverhalten eindeutig die zusätzlich festgestellte Tatmotivation, mit den Videoaufnahmen ihrer Freundin J C zu beweisen, dass die Nebenklägerin „eine Schlampe" sei. Denn die Angeklagte H zeigte der Zeugin C nur wenige Stunden nach dem Tatgeschehen unter Lachen und dem Zusatz, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe" sei, Videosequenzen des Tatgeschehens (siehe dazu noch unten). Zudem äußerte sich auch der Angeklagte S (siehe oben) in der ersten Hauptverhandlung entsprechend zur Tatmotivation der Angeklagten H l. Schließlich hat die Angeklagte H l angegeben, dass sich die Nebenklägerin und J C nicht verstanden hätten, weil sich die Nebenklägerin an den Freund von J „rangemacht" habe. Angesichts dieses Hintergrundes und des Umstandes, dass die Angeklagte H mit der Zeugin C seinerzeit gut befreundet war und auch lieber mit ihr zu der Feier am 11.2.2016 gegangen wäre, erklärt sich schließlich auch, warum der Angeklagten H daran gelegen war, ihrer Freundin J C vermeintliche Belege für die Einschätzung des Nebenklägerin als „Schlampe" zu präsentieren. Soweit die Angeklagte H angegeben hat, dass ihr Verhältnis zur Nebenklägerin „neutral" gewesen sei und sie diese „nett" gefunden habe, obwohl sie um die Streitigkeiten zwischen ihr und der Zeugen C gewusst habe, hat die Kammer ihr dies (wie oben ausgeführt) nicht abgenommen. Soweit die Kammer schließlich festgestellt hat, dass bei den Angeklagten K , S und M auch sexuelle Neugier ein Motiv gewesen sein mag, so hat dies der Angeklagte K ausdrücklich so für sich angegeben. Die Kammer hält dieses Motiv bei sexuell noch eher unerfahrenen Männern auch für durchaus naheliegend. (8) Soweit die Kammer ergänzende Feststellungen zur Motivlage der Angeklagten K und M hinsichtlich des Hinaustragens der Nebenklägerin getroffen hat (nämlich, dass die Angeklagten K und M r der Nebenklägerin mit dem Hinausbringen „an die frische Luft" nichts Gutes tun wollten, sondern vielmehr befürchteten, dass es der Nebenklägerin womöglich noch schlechter gehen könnte und dass, wie festgestellt, wegen ihres Schreiens die Polizei verständigt würde, und sie daher durch das „Rausschmeißen“ der Nebenklägerin vermeiden wollten, dass sie in ihrem Zustand in der Wohnung des Vaters des Angeklagten M aufgefunden würde) beruhen diese auf einem Rückschluss aus den objektiven Gesamtumständen und einer Gesamtwürdigung der unterschiedlichen Einlassungen der Angeklagten: Zur Überzeugung der Kammer haben die Angeklagten K und M nicht bezweckt, der Nebenklägerin durch das Hinausbringen etwas Gutes zu tun in dem Sinne, wie sich der Angeklagte K eingelassen hat, nämlich dass er die Nebenklägerin auf keinen Fall wie Müll habe „entsorgen“, sondern dass er sie zum Ausnüchtern an die frische Luft habe bringen wollen, weil er aus eigener Erfahrung wisse, dass frische Luft bei Alkoholisierung guttue und er davon ausgegangen sei, dass dies auch bei der Nebenklägerin so sein würde. Die Kammer hat diesen Teil der Einlassung des Angeklagten K für eine falsche Schutzbehauptung gehalten, die durch die Beweisaufnahme widerlegt ist: Bereits die diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten K waren in sich nicht schlüssig und widersprüchlich. So gab er in seinen ersten Einlassungen beim Haftrichter, in der ersten Hauptverhandlung und sogar noch anfangs in der hiesigen Hauptverhandlung an, dass der Satz, den er als besonderen Beleg für seine Behauptung, dass er die Nebenklägerin habe hinauswerfen wollen, weil er befürchtet habe, dass sie sonst (wenn sie in der Wohnung bliebe und nicht an die frische Luft 93 gebracht würde) „behindert" würde, anführte, gar nicht er, sondern der Angeklagte M im Rahmen der Videosequenz 1560 gesagt habe. Dieser Satz, den der Verteidiger des Angeklagten K auch in der hiesigen Hauptverhandlung mehrfach wiederholte und der sich bereits in der haftrichterlichen Einlassung des Angeklagten K findet, freilich mit dem Zusatz, dass der Angeklagte M diesen gesagt habe, lautet: „Mora kume se slogira mora ta je izbaci mo napolije". Übersetzt heißt der Satz: „Wir müssen, Patenonkel/Pate, könnte einen Schlaganfall bekommen, müssen sie rausschmeißen." Noch in seiner hiesigen Einlassung gab der Angeklagte K anfangs entsprechend der schriftlichen Erklärung an, dass der Angeklagte M dies gesagt habe („D hatte vielleicht den gleichen Gedanken und sagte dann auch, wir müssten sie rausschmeißen, weil es ihr in der Wohnung schlechter ginge"). Erst im Laufe der hiesigen Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte K dann dahingehend ein, dass tatsächlich er derjenige gewesen sei - und nicht der Angeklagte M -, der diesen Satz gesagt habe. Dafür spricht in der Tat, dass der Angeklagte P darin ersichtlich mit „Pate/Patenonkel" angesprochen wird, wie der Angeklagte K den Angeklagten P nach ihren übereinstimmenden Angaben regelmäßig anspricht. Bereits dieses „Hin und Her" in seiner Einlassung spricht indessen nicht gerade für deren Glaubhaftigkeit. Aber auch im Übrigen waren die Einlassungen des Angeklagten K hinsichtlich seiner Behauptung, er habe der Nebenklägerin durch das Hinausbringen an die frische Luft „helfen" wollen, widersprüchlich. So gab er hier in der Hauptverhandlung an, dass er die Nebenklägerin habe im Hausflur ablegen wollen, und fügte dann auf Vorhalt der Vorsitzenden, wie sich dies mit seiner Einlassung, dass die Nebenklägerin an die „frische Luft" gebracht werden solle, vertrage, hinzu, dass im Flur ein Fenster offen gewesen sei, was ersichtlich wenig Sinn machte, da man ja auch in der Tatwohnung ohne weiteres ein Fenster hätte öffnen können. Diese „kurze Episode" bei der Befragung des Angeklagten zeigt nicht nur, wie wenig konsistent sich der Angeklagte in diesem Punkt eingelassen hat, sondern auch, dass er seine Behauptung, er habe die Nebenklägerin, um ihr zu helfen, an die frische Luft bringen wollen, schlicht vorgeschoben hat. Dafür spricht auch die weitere Bemerkung in der Hauptverhandlung, dass er sich im Anschluss an die Verabschiedung „keine Gedanken darüber gemacht habe, wo sich die Nebenklägerin befinde". Wenn es ihm indessen darauf angekommen wäre, dass sie sich an der „frischen Luft" befand, damit es ihr besser gehen möge, dann ist nicht nachvollziehbar, warum er sich dann keine Gedanken darüber gemacht haben sollte, wo der Angeklagte P sie denn hingebracht hat. Auch seine weitere Antwort in der Hauptverhandlung auf die Frage der Vorsitzenden, warum er denn keinen Krankenwagen gerufen habe, wenn er doch gewollt habe, dass es der Nebenklägerin besser gehe, zeigt die Widersprüchlichkeit seiner diesbezüglichen Einlassung. Der Angeklagte K antwortete nämlich, dass man keinen Krankenwagen gerufen habe aus Angst, das Vorgeschehen könne entdeckt werden. Diese Antwort zeigt aber, dass das vordergründige Anliegen des Angeklagten K beim Hinausbringen der Nebenklägerin gerade nicht ihr Wohlergehen, sondern die Angst vor der Entdeckung der Tat und seiner Tatbeteiligung war. Entsprechend ist im Urteil vom 20.10.2016 auch bindend festgestellt, dass „die Angeklagten M und K Angst hatten, dass die Nachbarn wegen des Lärms die Polizei verständigen würden." Zudem wäre eine Frischluftzufuhr für die Nebenklägerin ohne weiteres auch innerhalb der Wohnung möglich gewesen, etwa, indem man sie aus dem Fenster gehalten oder neben ein weit geöffnetes Fenster gelegt hätte. Darauf aber will der Angeklagte K auf Befragung in der Hauptverhandlung nicht gekommen sein. Gegen die angeblich „gute Absicht" des Angeklagten K beim Hinaustragen der Nebenklägerin sprechen weiter die objektiven Umstände des Hinausbringens und die von den Angeklagten K und M verwendete Wortwahl des „Rausschmeißens" der Nebenklägerin. Wer sagt: „Wir müssen sie rausschmeißen", zeigt damit bereits, dass es ihm dabei nicht um etwas Gutes für denjenigen, der „rausgeschmissen" werden soll, geht. Gegen die angebliche Hilfe, die der Angeklagte K der Nebenklägerin hat zukommen lassen, spricht im Übrigen der Umstand, dass es ihm aber gleichgültig war, dass der Angeklagte P die Nebenklägerin fast nackt über die Treppe in den Hinterhof schleifte, wobei die Nebenklägerin - nach den eigenen Angaben des Angeklagten K - durchgehend schrie. Gegen seine angebliche Hilfeleistung in Form der Frischluftzufuhr spricht weiter, dass der Angeklagte - siehe oben - sich schon bei der Verabschiedung keine Gedanken mehr gemacht hat, wo sich die Nebenklägerin jetzt befindet, und dass er insbesondere nicht jedenfalls noch eine Weile bei ihr im Hinterhof geblieben ist, um zu sehen, ob die frische Luft ihr denn tatsächlich „gut tat" und sie ggf. wieder zu sich kam, und ihr auch sonst keine weitere Hilfe hat zukommen lassen. Schließlich haben sämtliche andere Angeklagte (auch der Angeklagte M ) nicht angegeben, dass die Nebenklägerin „an die frische Luft" gebracht werden sollte, damit es ihr dort besser gehe. Keiner der Angeklagten hat im Übrigen geschildert, dass der Angeklagte K auch nur irgendetwas in diese Richtung gesagt habe; im Gegenteil: So gab der Angeklagte P an, dass nach seinem Eindruck gerade keiner von den Angeklagten in der Tatnacht Empathie für die Nebenklägerin gehabt habe, und schilderte, dass alle hätten gehen wollen; da es M Wohnung gewesen sei, habe der Angeklagte M die Nebenklägerin „nicht dort lassen" wollen. Dem Angeklagten S zufolge sei der Angeklagte M panisch geworden und habe befürchtet, dass die Polizei kommen könnte; er habe gesagt: „Lass rausschmeißen, sonst kommt Polizei." Nach Einschätzung der Angeklagten H l habe der Angeklagte M den Vorschlag geäußert, die Nebenklägerin nach draußen zu bringen, da diese durch das Erbrechen sein Bett beschmutzt hatte. Dafür spricht auch die Äußerung des Angeklagten M r „ mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig.", kurz bevor die Angeklagten die Nebenklägerin hinaustrugen. Auch der Angeklagte K hatte dies im Übrigen in seinen schriftlichen Einlassungen bestätigt und dazu ausgeführt, dass der Angeklagte M dann irgendwie sauer gewesen sei, weil die Nebenklägerin sein Bett „vollgekotzt" habe, und dass es ihm deswegen auch darum gegangen sei, den Angeklagten M dabei zu unterstützen, dass die Nebenklägerin „nicht alles vollkotzt". Der Angeklagte M hat zudem im Rahmen seiner haftrichterlichen Vernehmung sogar die Sorge geäußert, die Nebenklägerin könnte draußen in der Kälte „behindert" werden. Diese Bemerkung zeigt, dass der Angeklagte M offenbar gerade nicht der Meinung war, dass es der Nebenklägerin in der Kälte besser gehen könnte, sondern umgekehrt, dass sie gerade in der Kälte „behindert" werden könnte. Der Angeklagte M hat weiter in der ersten Hauptverhandlung angegeben - und diese Angaben in der hiesigen Hauptverhandlung als richtig anerkannt -, dass er zwar mit dem Angeklagten K besprochen habe, die Nebenklägerin „an die frische Luft" zu bringen. Dabei sei es aber schon darum gegangen, sie nach draußen zu bringen, da sie Angst gehabt hätten, dass sie weiter schreien und die Polizei kommen würde. Schließlich spricht auch der vom Angeklagten K am Ende der Hauptverhandlung als Beleg für seinen guten Willen in Anspruch genommene Satz „Wir müssen, Patenonkel/Pate, könnte einen Schlaganfall bekommen, müssen sie rausschmeißen“ nicht gegen die Annahme der Kammer, dass die Angeklagten K und M der Nebenklägerin mit dem Hinausbringen in den Hinterhof „an die frische Luft“ nichts Gutes tun wollten. Denn dieser Satz lässt sprachlich zwei Auslegungen zu: Zum Einen diejenige im Sinne der Einlassung des Angeklagten K , aber zum Anderen auch diejenige, dass der Angeklagte damit seine Befürchtung äußerte, dass es der Nebenklägerin in der Wohnung womöglich noch schlechter gehen, sie gar noch einen Schlaganfall bekommen und sodann in der Wohnung von der Polizei gefunden werden könnte, weswegen der Angeklagte K den Vorschlag machte, die Nebenklägerin „rauszuschmeißen“, um zu verhindern, dass ein Zusammenhang zwischen der Nebenklägerin und der Tatwohnung hergestellt würde und ihre Taten aufgedeckt würden. Nur diese Auslegung steht im Einklang mit der bindenden Feststellung im Urteil vom 20.10.2016, wonach die Angeklagten M und K Angst hatten, dass die Nachbarn wegen des Lärms die Polizei verständigen könnten, mit der übrigen Einlassung des Angeklagten K , etwa seiner Sorge, dass bei Rufen eines Krankenwagen sonst ihre Tat aufgedeckt worden wäre, mit den Einlassungen der anderen Angeklagten, mit dem sonstigen rücksichtslosen, gänzlich empathielosen, die Nebenklägerin entwürdigenden Verhalten der Angeklagten K , M und P sowie der unbekümmerten Verabschiedung des Angeklagten K „Hau rein!“, wo er sich - nach seiner eigenen Einlassung - schon keine Gedanken mehr darüber machte, wo sich die Nebenklägerin denn jetzt befindet. (9) Soweit die Kammer ergänzend auch für den Angeklagten P festgestellt hat, dass er den Vorschlag der Angeklagten M und K , die Nebenklägerin aus der Wohnung in den Hinterhof zu verbringen, aus Angst vor der Polizei zugestimmt und diese daher dabei unterstützt habe, so folgt auch dies aus einer Bewertung der objektiven Gesamtumstände. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Angeklagte P , der eine verwandtschaftliche Beziehung zu den Angeklagten M und K hatte, befürchtete, bei einer Entdeckung der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten M in irgendeiner Weise mit den Angeklagten M und K und damit auch mit dem Tatgeschehen in Verbindung gebracht zu werden. Zudem zeigt der Umstand, dass der Angeklagte P - wie es der Angeklagte M im Rahmen seiner haftrichterlichen Vernehmung angegeben hat - dem Angeklagten M riet, mit ihm und K nach Hause zu kommen und nicht in der Wohnung B Straße zu bleiben, dass er ein Erscheinen der Polizei befürchtete und daher nicht wollte, dass der Angeklagte in der Wohnung B Straße angetroffen werden würde. Zudem gab der Angeklagte S an, dass die Angeklagten über die Frage des Hinausschaffens der Nebenklägerin „laut" diskutiert hätten, wobei die Angeklagte H l sich dazu außerdem einließ, dass es dabei auch um die Polizei gegangen sei, was deutlich macht, dass eben dies unter den Angeklagten ein Thema war. Es wäre abwegig anzunehmen, dass der Angeklagte P das Thema „Polizei" dementsprechend nicht zum Hinausbringen der Nebenklägerin veranlasst haben sollte. (10) Soweit die Kammer weiter festgestellt hat, dass die von den Angeklagten S und H wesentlich initiierte entwürdigende sexuelle Misshandlung der Nebenklägerin, die letztlich naheliegend auch dazu geführt hatte, dass die Nebenklägerin angefangen hatte zu schreien, mitursächlich dafür war, dass die Angeklagten P , K und M r den Entschluss fassten, die widerstandsunfähige Nebenklägerin in den Hinterhof zu bringen, da sie durch die ebenfalls von den Angeklagten S und H l entscheidend mitbestimmte, sich aufschaukelnde und die Nebenklägerin zu einem Objekt degradierende Gruppenatmosphäre während der Misshandlungen und des Filmens der Nebenklägerin den Eindruck gewonnen hatten, dass man nunmehr auch weiter mit der Nebenklägerin wie mit einer Sache umgehen und diese deshalb auch in lebensgefährdender Weise im Hinterhof „entsorgen" könne, um zu verhindern, dass die Polizei ihre - der Angeklagten - Tat entdecken würde, folgt dies aus einem Rückschluss aus dem Gesamtgeschehen, insbesondere aus der bereits mehrfach beschriebenen Gesamtatmosphäre während des Tatgeschehens in der Wohnung B Straße . Aus den Videosequenzen des Tatgeschehens wird deutlich, wie sich unter den Angeklagten eine die Nebenklägerin immer weiter entwürdigende, zum Objekt degradierende Stimmung aufschaukelte und wie sich die Angeklagten, wie oben ausgeführt, an der Hilf- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin und ihrer - der Angeklagten - vermeintlichen Überlegenheit geradezu berauschten. Da die Angeklagten S und H l die Missbrauchstaten durch die Idee des Angeklagten S , der Nebenklägerin Gegenstände vaginal einzuführen, und durch das Filmen der Angeklagten H initiiert hatten und da sie sich auch im Folgenden durch ihre lauten Äußerungen („ich bin der Flaschen- und Wodka-Mann"), Ekelgeräusche und „Regieanweisungen" besonders während des Tatgeschehens hervortaten, liegt nahe, dass dies zu der Einstellung der übrigen Angeklagten, man könne mit der Nebenklägerin wie mit einer Sache verfahren, mithin diese auch im Hof „entsorgen", und zu einer weiteren Enthemmung dieser Angeklagten beigetragen hat. Des Weiteren liegt auf der Hand, dass die Nebenklägerin auf Grund der Missbrauchshandlungen, an denen die Angeklagten S und H l maßgeblich beteiligt waren, angefangen hatte zu schreien. Das Schreien der Nebenklägerin war indessen, wie festgestellt, Anlass für die Angeklagten K und M , die Nebenklägerin aus der Wohnung in den Hinterhof zu verbringen. (11) Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten (sei dies als Täter oder Gehilfe) hinsichtlich der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung folgt aus einem Rückschluss aus den objektiven Gesamtumständen. Dass den Angeklagten P , M und K bewusst war und die Angeklagten S und H diese Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen haben, dass die nur kaum bekleidete und alkoholbedingt besinnungslose Nebenklägerin bei Temperaturen um null Grad in den Hinterhof gebracht und dort abgelegt wurde, ist nach dem Urteil im ersten Rechtsgang bereits bindend festgestellt. Auch wurde dort bindend festgestellt, dass die Angeklagten K , M und P zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Nebenklägerin dadurch eine Unterkühlung erleiden würde, wenn sie auch nicht ihren Tod durch Erfrieren billigend in Kauf nahmen. Im Urteil vom 20.10.2016 ist zudem bezogen auf die Angeklagten S und H bindend festgestellt, dass sie die Gefährdungslage der Nebenklägerin infolge der kalten Außentemperaturen und ihres alkoholisierten Zustands zumindest billigend in Kauf nahmen. Aus diesen den Angeklagten bekannten Umständen folgt aber zur Überzeugung der Kammer, dass sämtliche Angeklagte auch die Möglichkeit erkannten und diese jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass das Zurücklassen der Nebenklägerin in ihrem Zustand, bei null Grad, und in einem dunklen Hinterhof generell dazu geeignet war, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden, sei es durch die zu erwartende Unterkühlung und/oder dadurch, dass die Nebenklägerin sich erneut erbrechen und an ihrem Erbrochenen ersticken könnte. Dies folgt bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, über die auch bereits ein 14-Jähriger verfügt, was die Einlassung des Angeklagten M vor der Haftrichterin M bestätigt, wo er angegeben hatte, dass er Angst gehabt habe, dass die Nebenklägerin draußen „behindert" werden könnte. Die entgegenstehenden Beteuerungen der Angeklagten hat die Kammer als Schutzbehauptungen angesehen. Der Einlassung des Angeklagten P , wonach keiner der Angeklagten davon ausgegangen sei, dass der Nebenklägerin draußen etwas zustoßen könnte, stehen bereits die bindenden Feststellungen des Urteils vom 20.10.2016 entgegen, wonach eben alle Angeklagte die Möglichkeit einer Unterkühlung erkannten und diese billigend in Kauf nahmen und die Angeklagten S und H dem Vorhaben des Hinausbringens der Nebenklägerin zudem ausdrücklich unter Hinweis auf die kalten Temperaturen widersprachen. Auch dem Angeklagten M r war nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner haftrichterlichen Vernehmung (wie eben ausgeführt) deutlich, dass es der Nebenklägerin draußen in der Kälte schlechter gehen, ja sie „behindert" werden könnte. Es ist abwegig, dass sich nicht auch den Angeklagten K und P die Möglichkeit einer Lebensgefährdung der fast unbekleideten stark alkoholisierten Nebenklägerin durch eine Unterkühlung aufdrängte. Denn es ist Allgemeingut, dass ein Mensch ohne hinreichende Kleidung bei niedrigen Temperaturen innerhalb kurzer Zeit erfrieren kann; dementsprechend hat die erst 15-jährige Angeklagte H bei ihrer haftrichterlichen Vernehmung angegeben: „Sie hätte da erfrieren können, das war mir schon klar." Dem steht auch nicht entgegen, dass die Nebenklägerin während des Heraustragens und auch noch nach ihrem Ablegen im Hinterhof schrie. Denn die Angeklagten konnten nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Nebenklägerin auch weiterhin schreien würde, nachdem sie sie allein im Hinterhof zurückgelassen hatte, und dass die Schreie auch rechtzeitig von rettungsbereiten und -fähigen Personen gehört werden würden. Auch wenn bindend feststeht, dass die Angeklagten nicht billigend ein Erfrieren der Nebenklägerin in Kauf nahmen, weil zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Angeklagten angesichts der fortdauernden Schreie der Nebenklägerin und des Umstandes, dass sie an einem Werktag gegen 7 Uhr morgens in den Hinterhof eines belebten Wohnhauses verbracht wurde, tatsachenfundiert auf ein zeitnahes Auffinden der Geschädigten vertrauten (so die Urteilsgründe vom 16.10.2016, Bl. 70), folgt daraus nicht, dass die Angeklagten nicht gleichwohl die generelle Möglichkeit eines Erfrierens der Nebenklägerin in ihrer Lage erkannten, etwa für den Fall, dass sie aufgehört hätte zu schreien und sie dementsprechend keiner bemerkt hätte oder wenn sich kein hilfebereiter Dritter gefunden hätte und die Nebenklägerin wieder eingeschlafen wäre. Diese jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Nebenklägerin aufgrund der Dunkelheit im wenig frequentierten Hinterhof nicht gefunden und gerettet würde, konnten und mussten die Angeklagten erkennen, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf ein baldiges Auffinden der Nebenklägerin vertrauten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass, wie festgestellt, die Angeklagten auf dem Hausflur beim Verlassen der Wohnung und des Hauses niemanden angetroffen haben. Zudem mussten alle Angeklagten mit der Möglichkeit eines Erstickens der Nebenklägerin durch ihr eigenes Erbrochenes rechnen. Denn die Angeklagten hatten in der Wohnung und während des Tatgeschehens gesehen, wie sich die Nebenklägerin mehrfach erbrach, so dass für sie nahe lag, dass diese sich auch weiterhin übergeben würde. Dies war gerade ein Grund, warum der Angeklagte M und der Angeklagte K die Nebenklägerin aus der Wohnung schaffen wollten (wie oben ausgeführt), nämlich weil sie nicht wollten, dass sich die Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten M r weiter erbrechen würde (oder wie sich der Angeklagte K ausdrückte, „damit sie nicht alles vollkotzt“). Eben das hatte im Übrigen auch der Angeklagte M noch kurz vor dem Hinausbringen der Nebenklägerin durch seine Bemerkung „mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig.“ zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund überzeugten die Ausführungen des Verteidigers E in seinem Plädoyer auch nicht, wonach der Angeklagte M davon ausgegangen sei, dass sich die Nebenklägerin bereits „total erbrochen“ gehabt habe, so dass er mit einem weiteren Erbrechen gerade nicht mehr gerechnet habe. Angesichts dieser von den Angeklagten erkannten naheliegenden Möglichkeit, dass sich die Nebenklägerin auch draußen weiter erbrechen könnte, müssen die Angeklagten aber auch erkannt haben, dass die Nebenklägerin, alleingelassen im Hinterhof, sich an ihrem Erbrochenen verschlucken und daran ersticken könnte. Denn diese Gefahr ist Allgemeingut auch bereits unter 14-jährigen Jugendlichen, insbesondere dann, wenn sie bereits selbst mit Alkohol erste Erfahrungen gemacht haben, was auf sämtliche Angeklagte zutraf. Schließlich konnten die Angeklagten auch nicht darauf vertrauen, dass sich die Nebenklägerin in eine sie schützende stabile Seitenlage bringen würde oder dass der Angeklagte P sie in einer stabilen Seitenlage zurücklassen würde. (12) Die Feststellung, dass die Angeklagten es zudem auch für möglich hielten und dies mindestens billigend in Kauf nahmen, dass sich die Nebenklägerin bei einem Herunterschleifen über die Treppe in den Hinterhof Verletzungen wie insbesondere Schürfwunden zuziehen könnte, folgt ebenfalls aus einer Würdigung der objektiven Gesamtumstände. Es entspricht nämlich allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich ein Mensch, wenn er weitgehend nackt über eine Steintreppe geschleift wird, verletzen kann, weswegen die Kammer davon ausgegangen ist, dass auch die Angeklagten diese Möglichkeit erkannten und solche äußeren Verletzungen der Nebenklägerin billigend in Kauf nahmen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagten insoweit darauf vertraut haben könnten, dass die Nebenklägerin dabei keine Schürfwunden erleiden könnte. Vielmehr wären aus allgemeiner Lebenserfahrung sogar noch wesentlich schwerere Verletzungen der Nebenklägerin bei einem Ziehen über eine Steintreppe zu erwarten gewesen. (13) Die Feststellungen zum (Gehilfen-)Vorsatz durch Unterlassen der Angeklagten S und H hinsichtlich der durch die Angeklagten P , K und M begangenen gefährlichen Körperverletzung beruhen auf einem Rückschluss aus den objektiven Gesamtumständen sowie den Einlassungen der Angeklagten S und H , soweit diesen zu folgen war. Insbesondere spricht die bindende Feststellung, dass sich die Angeklagten S und H gegen ein Hinausbringen der Nebenklägerin ausgesprochen hatten, nicht gegen ihren Körperverletzungsvorsatz durch Unterlassen. Allerdings hat die Kammer angesichts des verbalen Widerspruchs angenommen, dass die Angeklagten, was sie mit ihrem Widerspruch deutlich zum Ausdruck gebracht haben, die Körperverletzungstat der anderen Angeklagten (nämlich das Hinausbringen/Hinausschleifen über die Steintreppe in den Hinterhof und das dortige Zurücklassen der Nebenklägerin) jedenfalls nicht als „eigene" wollten, was sich auch darin zeigt, dass sie die Wohnung, wie bindend im Urteil vom 20.10.2016 festgestellt, zuerst verließen und sich nicht in irgendeiner Weise aktiv an dem Hinausbringen beteiligten, wenn auch die Angeklagte H l noch einmal in die Wohnung zurückkehrte und das Handy der Nebenklägerin holte. Dass den Angeklagten H l und S c indessen bewusst war, dass sie die Tat der anderen Angeklagten durch ihr Unterlassen von Hilfemaßnahmen für die Nebenklägerin und ihr gemeinsames Verlassen des Wohnhauses B Straße unterstützten, ergibt sich aus einem Rückschluss der Umstände. So gaben die Angeklagten H und S zunächst übereinstimmend an, dass ihnen in dem Moment, als die anderen Angeklagten sich gegen ihren Widerspruch entschlossen hatten, die Nebenklägerin rauszubringen, letztlich auch „egal" gewesen sei, was nun weiter mit der Nebenklägerin geschehe. Beide Angeklagten haben insoweit auch angegeben, dass sie jeweils nach Hause gewollt hätten. Dies zeigt, dass sie ihren Widerstand - und das konnten und mussten auch die anderen Angeklagten nur so verstehen und dies als Bestärkung in ihrem Tun empfinden - aufgegeben hatten. Zudem haben die Angeklagten H und S , wie im Urteil vom 20.10.2016 bindend festgestellt („Die Angeklagten, die am Hauseingang wieder aufeinander trafen, verabschiedeten sich schließlich voneinander und begaben sich jeweils nach Hause."), auf die Angeklagten P , K und M r, die mit dem Hinausbringen der Nebenklägerin beschäftigt waren, an der Haustür gewartet. Die Angeklagte H hat zudem, wie festgestellt, aus der Wohnung sogar noch das Handy der Nebenklägerin geholt und mitgenommen, anstatt etwa die Kleidung der Nebenklägerin oder eine Decke zu holen, die man über die Nebenklägerin hätte legen bzw. ihr anziehen können. Dieses passive Verhalten der Angeklagten S und H l - das die Angeklagten M r und K später schilderten und deswegen auch zwangsläufig mitbekommen haben müssen - signalisierte zur Überzeugung der Kammer den übrigen Angeklagten, dass sie das Hinausbringen der entblößten Nebenklägerin nunmehr in Ordnung fanden, was die übrigen Angeklagten in ihrer Körperverletzungshandlung bestärkte. Das gilt umso mehr, als kein weiterer Widerspruch von den Angeklagten S und H kam, auch nicht, als sich der Angeklagte K unbekümmert mit „Hau rein!" verabschiedete. Den Angeklagten S und H musste ihrerseits klar sein, dass die anderen Angeklagten ihr Warten, ihre Verabschiedung und ihr Nicht-weiter-Einschreiten genau so, nämlich als Bestärkung in ihrem Handeln, die Nebenklägerin in den Hinterhof zu bringen und diese dort zurückzulassen, verstehen mussten. Den Angeklagten S und H l war zudem zur Überzeugung der Kammer auch bewusst, dass sie durch ihr vorangegangenes Tun zum Einschreiten und Einleiten von Hilfemaßnahmen zu Gunsten der Nebenklägerin verpflichtet waren. Denn sie wussten oder mussten zumindest damit rechnen, dass sie durch ihre vorhergehenden sexuellen Misshandlungen an der Nebenklägerin bzw. der Beihilfe hierzu bei den Angeklagten P , K und M den Tatentschluss zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung mit hervorgerufen und sie in der Tatausführung bestärkt haben. Dafür spricht, dass die Angeklagten S und H l diejenigen waren, die den sexuellen Missbrauch an der Nebenklägerin mittels des Einführens von Flaschen und das Filmen der Nebenklägerin dabei gerade initiiert und im Folgenden durch ihre Äußerungen und Handlungen auch weiter bestimmten, indem etwa der Angeklagte S immer nach weiteren Gegenständen fragte und die Angeklagte H „Regieanweisungen“ gab. Den Angeklagten S und H war damit klar, dass sie die anderen Angeklagten, die im Folgenden ihrem „Beispiel“ folgten und sich ihrerseits an dem Flascheneinführen und Filmen beteiligten, gewissermaßen dazu „angestiftet“ hatten. Durch ihr Vorverhalten bedeuteten sie zudem den Angeklagten P , K und M , dass man mit der Nebenklägerin nach Belieben wie mit einem Objekt verfahren und entsprechend auch im Hinterhof „entsorgen“ könne. Auch dies musste den Angeklagten S und H , die für die sich aufschaukelnde Gruppendynamik unter den Angeklagten nach den in Augenschein genommenen Videosequenzen und ihren bindend feststehenden Äußerungen während des Tatgeschehens deutlich mitverantwortlich waren, bewusst sein. Dass schließlich die Nebenklägerin wegen der ihr zugefügten und von den Angeklagten S und H in Gang gesetzten Misshandlungen anfing zu schreien und damit die Angeklagten P , K und M dazu veranlasste, die Nebenklägerin aus der Wohnung ins Freie zu bringen, musste sich für die Angeklagten S und H ebenfalls aufdrängen, zumal zwischen den Angeklagten nach der Einlassung des Angeklagten S eine „laute Diskussion“ aufkam, wie man mit der schreienden Nebenklägerin, die die Nachbarn aufwecken und zu einem Rufen der Polizei führen könnte, umgehen sollte. Spätestens im Rahmen dieser Diskussion muss den Angeklagten S und H indessen deutlich geworden sein, dass sie das Schreien der Nebenklägerin durch ihre vorangegangenen Handlungen und die bei den Angeklagten P , K und M bestehende Einstellung, dass man mit der Nebenklägerin nunmehr, um zu verhindern, dass ihr Verhalten aufgedeckt würde, wie mit einer Sache verfahren und sie deshalb auch in lebensgefährdender Weise auf dem Hinterhof geradezu „entsorgen" könne, beigetragen und damit eine erhebliche Mitverantwortung an dem darauffolgenden Hinausbringen der Nebenklägerin hatten. Aus all dem folgt zugleich, dass den Angeklagten S und H l auch bewusst war, dass sie wegen ihres vorangegangen Tuns zum Einschreiten, insbesondere dazu verpflichtet waren, den Körperverletzungserfolg zu verhindern, sei es, indem sie - was ihnen, wie sie wussten, ohne Weiteres möglich gewesen wäre -, bei der Nebenklägerin geblieben wären und ärztliche Hilfe herbeigerufen hätten, sei es, indem sie die Angeklagten P , K und M von ihrer Tat durch weiteren Widerspruch oder der Drohung, sonst die Polizei zu rufen oder Nachbarn zu alarmieren, abgehalten hätten, was ihnen, wie sie auf Grund ihrer gleichberechtigten Stellung innerhalb der Gruppe, wie sie wussten, ebenfalls durchaus möglich gewesen wäre. 4. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zum Nachtatgeschehen und zu den Folgen für die Nebenklägerin a) Die Feststellung, dass der Angeklagte P auf dem Rückweg alkoholbedingt gestürzt ist, beruht auf den unwiderlegten Einlassungen der Angeklagten M und K . b) Die Feststellungen zum Krankenhausaufenthalt der Nebenklägerin am Tag nach der Tat beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen und Zeuginnen Dr. K und F . c) Die Feststellungen der Kammer zu den Tatfolgen für die Nebenklägerin, angefangen mit der Trennung seitens ihres damaligen Freundes bis zu den noch heute bei der Nebenklägerin bestehenden Gefühlen bei Geschlechtsverkehr als „kritisch", beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die die Tatfolgen für sie, wie festgestellt, geschildert hat. Die Nebenklägerin hat dabei auch im Einzelnen von ihren bis heute bestehenden Erinnerungslücken und den nur noch einzelnen Erinnerungsinseln berichtet. Die Sachverständige Dr. E hat dazu angegeben, dass diese Erinnerungslücken und auch die Erinnerungsinseln angesichts der erheblichen Alkoholisierung der Nebenklägerin medizinisch absolut nachvollziehbar seien. Im Übrigen deckten sich die Angaben der Nebenklägerin, soweit es um ihre Kontakte zu ihrer Familie und ihre Aufenthalte in M und B angeht, mit den Angaben der Zeugin A B , die auch bestätigt hat, dass sich die Nebenklägerin nach dem hiesigen Tatgeschehen noch mehr abgeschottet habe, als sie es ohnehin schon vorher getan habe. d) Die Feststellungen der Kammer über das abermalige Aufeinandertreffen der Nebenklägerin und des Angeklagten K sowie dessen Versuch, die Nebenklägerin telefonisch bzw. bei einem Treffen von einer Anzeige abzuhalten, beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Kriminalbeamtin und Zeugin M bei ihrer polizeilichen Vernehmung bzw. in Telefonaten mit ihr und in der Hauptverhandlung sowie auf den Angaben des Angeklagten S . Wie die Vernehmungsbeamtin M glaubhaft geschildert hat, hat die Nebenklägerin bei einer ergänzenden Vernehmung am 23.2.2016 angegeben, dass sie zufällig den Angeklagten K in O am Bahnhof getroffen und dass dieser sie „böse" angesehen habe. Die Nebenklägerin sei sich - so die Zeugin M - ganz sicher gewesen, dass es der Angeklagte K gewesen sei, weswegen die Kammer keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der auch ansonsten glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zu zweifeln. Zudem hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass sie nach der Tat vom Angeklagten K angerufen und um ein Treffen gebeten worden sei; er habe auch danach noch mehrmals mit „unterdrückter" Rufnummer bei ihr angerufen; sie habe indessen die Anrufe nicht mehr entgegengenommen. Die Zeugin M gab dazu in der Hauptverhandlung ergänzend und die Angaben der Nebenklägerin bekräftigend an, dass die Nebenklägerin sie wenige Tage nach der Tat am 17.2.2016 angerufen und ihr - M - mitgeteilt habe, dass der Angeklagte K sie angerufen habe und sich mit ihr treffen wolle; dabei habe er nach den damaligen Angaben der Nebenklägerin auch gefragt, ob die Nebenklägerin bereits bei der Polizei gewesen sei oder dies noch tun wolle. Der Angeklagte K hat insoweit selbst angegeben, dass er die Nebenklägerin nach der Tat mehrfach angerufen habe, um sich angeblich bei ihr zu entschuldigen. Das hat die Kammer dem Angeklagten indes nicht abgenommen, sondern auch dies für eine falsche Schutzbehauptung gehalten, die durch die Beweisaufnahme widerlegt ist. Dagegen spricht bereits, dass der Angeklagte K die Nebenklägerin - wie ausgeführt - bei ihrem zufälligen Treffen „böse" angesehen hat und auf die Nebenklägerin keineswegs den Eindruck machte, dass er sich bei ihr entschuldigen wollte. Insoweit hält die Kammer die Schilderung des Angeklagten S , die dieser konstant bei allen seinen Vernehmungen, wiederholt hat, für wesentlich plausibler, nämlich dass der Angeklagte versuchte, die Nebenklägerin zu kontaktieren, um sie von einer Anzeige abzuhalten. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte K die Nebenklägerin in seinem ersten Telefonat danach fragte, woran die Kammer nach den Ausführungen der Zeugin M keinen Zweifel hat, ob sie schon bei der Polizei gewesen sei. Schließlich entspricht auch das Untertauchen des Angeklagten K seinem Versuch, die Nebenklägerin von einer Anzeige abzubringen und nicht etwa seinem Wunsch, sich bei ihr zu entschuldigen; dieser war von seiner Angst umgetrieben, verhaftet zu werden, und nicht von seinem Bemühen, sich bei der Nebenklägerin zu entschuldigen. e) Die Feststellungen über den Nachrichtenaustausch der Angeklagten H l und ihrem Bekannten E D i via WhatsApp beruhen auf dem verlesenen Chatprotokoll sowie der entsprechenden geständigen Einlassung der Angeklagten H. f) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte H wenige Stunden nach dem Tatgeschehen der Zeugin C Videosequenzen vom Tatgeschehen gezeigt, dabei gelacht und die Nebenklägerin erneut als „Schlampe" bezeichnet sowie erzählt hat, dass die Nebenklägerin vergewaltigt worden sei und ihr Gegenstände eingeführt worden seien, beruhen auf den glaubhaften und detaillierten Angaben der Zeugin C . Diese hat das Gespräch mit der Angeklagten H , ihr Lachen und ihre abfälligen Bemerkungen über die Nebenklägerin sowie das Zeigen des Videos aus der Tatnacht so, wie festgestellt, glaubhaft geschildert. Die Zeugin erinnerte sich auf Vorhalt ihrer polizeilichen Angaben noch im Einzelnen an das Zusammentreffen mit der Angeklagten H l, auch deshalb, wie sie angab, weil sie über das Verhalten der Angeklagten H so entsetzt gewesen sei und plötzlich allen Streit und Vorbehalte gegenüber der Nebenklägerin, die ihr in diesem Moment nur noch leidgetan habe, vergessen habe. Angesichts dieser glaubhaften Schilderung der Zeugin C hält die Kammer die Einlassung der Angeklagten H , bei Zeigen des Videos nicht gelacht und nicht geäußert zu haben, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe" sei, für eine falsche Schutzbehauptung, zumal es der Angeklagten H gerade darauf ankam, ihrer Freundin C mit dem ihr gezeigten Video zu beweisen, dass die Nebenklägerin aus ihrer Sicht eine „Schlampe" sei, weswegen naheliegt, dass die Angeklagte H das Zeugen des Videos auch genauso und mit Lachen kommentiert hat. Ferner hatte die Angeklagte H die Nebenklägerin nicht nur während des Tatgeschehens mehrfach so bezeichnet, sondern diese auch noch in ihrer Chatkommunikation mit ihrem Bekannten E D verächtlich gemacht. g) Soweit die Kammer Feststellungen über den Nachrichtenaustausch zwischen der Angeklagten H und dem Angeklagten S getroffen hat, beruhen diese auf dem verlesenen Chatprotokoll und den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten H und S , die sich freilich nur noch vage daran erinnerten. 5. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Schuld(fähigkeit) der Angeklagten Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen in erster Linie auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E , die sich insbesondere zur Frage einer möglicherweise auf Grund der Alkoholisierung der Angeklagten verminderten Schuldfähigkeit geäußert hat, sowie auf den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. H der zu den situativen Faktoren wie Gruppendynamik, der Stimmung unter den Angeklagten und der Tatzeit am frühen Morgen ergänzend Stellung genommen hat. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. E gründete zur Überzeugung der Kammer dabei auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen und war nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sich die Kammer den Ausführungen aus eigener Überzeugung angeschlossen hat. Da den Angeklagten P , K und M nicht rechtzeitig eine Blutprobe zur Bestimmung des Tatzeit-Blutalkoholwertes entnommen wurde, war aufgrund der Trinkmengen jeweils der Tatzeit-Blutalkoholwert anhand der Widmark-Formel (Alkoholmenge in Gramm - [Körpergewicht x Reduktionsfaktor], abzüglich Resorptionsdefizit) zu ermitteln. Dabei waren ein Reduktionsfaktor von 0,7 für die männlichen Angeklagten und das Resorptionsdefizit zugunsten der Angeklagten mit 10% anzusetzen. Bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration war von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 %o ab Trinkbeginn auszugehen. Bei der Berechnung des Alkoholgehalts in Gramm der insgesamt konsumierten Alkoholmenge war die Menge der getrunkenen Flüssigkeit in Milliliter mit dem Alkoholvolumenanteil sowie dem Faktor 0,8 zu multiplizieren. Bei der Berechnung der Blutalkoholwerte ist die Sachverständige von den jeweils festgestellten Trinkmengen und Volumenprozentanteilen ausgegangen. a) B P Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. E r nach eigener Würdigung der Tatumstände festgestellt, dass die Fähigkeit des Angeklagten P , das Unrecht seines Tuns einzusehen, weder beschränkt noch aufgehoben war, dass jedoch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, infolge seines Alkoholkonsums und der darauf beruhenden Intoxikationspsychose, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung handelt, erheblich vermindert war. Aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hingegen nicht. Dagegen sprach bereits eindeutig, wie die Sachverständige ausgeführt hat und was auch für die Kammer angesichts der festgestellten Tatumstände auf der Hand liegt, die beim Angeklagten P erhaltene Handlungs- und Denkfähigkeit während des in sich durchaus konsequent ablaufenden Tatgeschehens und seine für die anderen Angeklagten kaum merkbaren Ausfallerscheinungen. Bei der Trinkmengenberechnung ist die Sachverständige auf Grundlage der Angaben des Angeklagten von einem Körpergewicht zur Tatzeit von 85 kg ausgegangen. Insgesamt habe der Angeklagte in der ersten Phase der Tatnacht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr 85,87g reinen Alkohols zu sich genommen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Berechnungsmethoden habe sich eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,29%o ergeben. Bei Zugrundelegung eines Alkoholabbaus von 0,1% über einen Zeitraum von vier Stunden sei davon auszugehen, dass der Angeklagte einen Restalkohol von 0,89 % in die zweite Phase der Tatnacht mitgebracht hat. In der zweiten Phase der Tatnacht zwischen 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr habe der Angeklagte 148,3g reinen Alkohols zu sich genommen. Dies habe eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,72% ergeben. Unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus über einen Zeitraum von sechseinhalb Stunden ergebe sich eine Blutalkoholkonzentration von 2,07%. Nach Addition des Restalkohols aus der ersten Phase der Tatnacht sei von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,96% auszugehen. Die Sachverständige hat für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der psychodiagnostischen Kriterien zwar keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit vorliegen würden (siehe oben), es bei einer Zugunsten-Betrachtung aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Hierfür würden etwa seine eigenen Angaben sowie die der Angeklagten H sprechen, die den Angeklagten als stark betrunken beschrieben habe, wenn sie auch keine körperlichen Ausfallerscheinungen wie Schwanken oder verwaschene Sprache wahrgenommen habe. Der Angeklagte habe eine große Menge hochprozentigen Alkohols in kurzer Zeit getrunken und eine hohe Blutalkoholkonzentration aufgewiesen. Auch habe der Angeklagte Ausfallerscheinungen gezeigt, indem er etwa auf dem Heimweg gestürzt ist. Eine Alkoholgewöhnung aufgrund eines etwaigen Alkoholkonsums am Tag oder in den Wochen zuvor sei eher nicht anzunehmen. Ihrer sachverständigen Einschätzung, dass sie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen könne, stehe ferner nicht entgegen, dass der Angeklagte zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs bis zum Samenerguss in der Lage gewesen war. Die Auswirkungen eines gesteigerten Alkoholkonsums auf die sexuelle Funktionsfähigkeit seien individuell verschieden, so dass sich hieraus keine zwingenden Schlüsse ziehen ließen. Die Kammer hat sich diesem Ergebnis der Sachverständigen Dr. E , das die Kammer, nachdem sich die Sachverständige den kritischen Fragen der Vorsitzenden souverän gestellt hatte, am Ende überzeugte, angeschlossen. Weder nach dem Gutachten der Sachverständigen noch nach den Einlassungen des Angeklagten P ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten P ein Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, im Sinne von § 64 StGB bestanden haben könnte. b) A K Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. E r nach eigener Würdigung der Tatumstände und des Verhaltens des Angeklagten K festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagten K infolge seines Alkoholkonsums und der darauf beruhenden Intoxikationspsychose erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert war. Aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hingegen nicht. Dagegen sprach bereits - wie beim Angeklagten P -, worauf die Sachverständige überzeugend hingewiesen hat, die beim Angeklagten K durchgehend erhaltene Handlungs- und Denkfähigkeit während des in sich durchaus konsequent ablaufenden Tatgeschehens und seine für die anderen Angeklagten kaum merkbaren Ausfallerscheinungen. Die Kammer hat sich dieser Einschätzung bei eigener Bewertung angeschlossen. Gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit sprachen bereits die vom Angeklagten K in seiner Einlassung in der hiesigen Hauptverhandlung sowie in seinen vorherigen Einlassungen geschilderten Gedanken zum Tatgeschehen, zur Nebenklägerin, zur Gefahr, dass die Polizei kommen könnte etc. sowie die beim Angeklagten K bis zuletzt aufrechterhalten gebliebenen körperlichen Fähigkeiten: So konnte er etwa noch während des Tatgeschehens sein Handy bedienen, indem er filmte und eine Sprachnachricht aufnahm bzw. telefonierte, und zum Schluss konnte er die Nebenklägerin noch mit dem Angeklagten P aus der Wohnung tragen. Zudem gab er vor dem Haftrichter an, dass er noch vor dem Hinaustragen versucht habe, der Nebenklägerin ihre Leggings anzuziehen, was zwar gescheitert sei, aber nicht an seinen körperlichen Fähigkeiten, sondern daran, dass sie so mit den Beinen gestrampelt habe. Bei der Trinkmengenberechnung ist die Sachverständige auf Grundlage der Angaben des Angeklagten von einem Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit von 65 kg ausgegangen. Insgesamt habe der Angeklagte in der ersten Phase der Tatnacht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr 33g reinen Alkohols zu sich genommen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Berechnungsmethoden habe sich eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,65%o ergeben. Bei Zugrundelegung eines Alkoholabbaus von 0,1% über einen Zeitraum von vier Stunden sei davon auszugehen, dass der Angeklagte einen Restalkohol von 0,25 % in die zweite Phase der Tatnacht mitgebracht habe. In der zweiten Phase der Tatnacht zwischen 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr habe der Angeklagte 148,3g reinen Alkohols zu sich genommen. Dadurch habe sich eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,56% ergeben. Unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus über einen Zeitraum von sechseinhalb Stunden ergebe sich eine Blutalkoholkonzentration von 2,9%. Nach Addition des Restalkohols aus der ersten Phase der Tatnacht sei von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,15% auszugehen. Den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zufolge würden unter Berücksichtigung der psychodiagnostischen Kriterien zwar keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit vorliegen (siehe oben). Zugunsten des Angeklagten könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Zwar sei der Angeklagte noch in der Lage gewesen, eigene Gedanken zu fassen. Auch habe er das Geschehen in der Tatnacht relativ klar und detailreich schildern können. Jedoch habe der Angeklagte binnen kurzer Zeit erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, was auch von den übrigen Anwesenden so geschildert worden sei, die ihn teils auch als sehr betrunken beschrieben hätten. Ferner habe er psychische Ausfallerscheinungen und impulsives Verhalten gezeigt und sich erbrechen müssen. Dafür spreche ferner auch die fehlende Risikoabsicherung, als der Angeklagte ein Video des Tatgeschehens verschicken wollte. Auch sei es ihm nicht peinlich gewesen, als die Nebenklägerin beim Geschlechtsverkehr laut gestöhnt habe. Angesichts seines zu der Zeit jungen Alters sei schließlich auch nicht von einer jahrelangen Alkoholgewöhnung auszugehen. Die Kammer, die während der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr. E durchaus kritische Nachfragen im Hinblick auf die von dieser nicht ausgeschlossene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K gestellt hat, hat sich letztlich - auch nach Befragung des Sachverständigen Dr. Dr. H zu möglichen weiteren konstellativen Faktoren wie den gruppendynamischen Prozessen während des Tatgeschehens und dem Umstand, dass das Tatgeschehen am frühen Morgen stattfand, mithin der Angeklagte K die ganze Nacht nicht geschlafen hatte - aus eigener Überzeugung dem von der Sachverständigen vertretenen Ergebnis, dass nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte K zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, angeschlossen. Dabei hat die Kammer neben der vom Angeklagten nicht widerlegbar konsumierten Alkoholmenge und der daraus folgenden gerade für einen Jugendlichen ganz erheblichen Alkoholisierung von über drei Promille auch berücksichtigt, dass sich - worauf der Sachverständige Dr. Dr. H überzeugend hingewiesen hat – auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K auch die gruppendynamischen Prozesse während des Tatgeschehens negativ ausgewirkt haben könnten, da sich - was die Kammer wie oben ausgeführt bei eigener Bewertung entsprechend festgestellt hat - die Stimmung unter den Angeklagten im Verlaufe der Tatnacht und des Tatgeschehens aufgeschaukelt habe und am Ende geradezu ausgeartet sei. Auch der Umstand, dass der Angeklagte K die ganze Nacht nicht geschlafen habe, sei als konstellativer Faktor bei der Bewertung einer möglicherweise erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zu beachten. Die Kammer haben diese zusätzlichen Gesichtspunkte, die der Sachverständige Dr. Dr. H , der während der gesamten hiesigen und auch bereits bei der ersten Hauptverhandlung anwesend war, eingebracht hat, überzeugt. Unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens zwischen der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten K der zwischen den Angeklagten herrschenden aufgeheizten Stimmung und Gruppendynamik sowie des Schlafmangels des Angeklagten K war daher zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Sachverständigen Dr. E nicht sicher auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K zur Tatzeit erheblich vermindert war. Eine sicher erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K lag dagegen zur Überzeugung der Kammer nach den plausiblen Ausführungen beider Sachverständigen, die dies jeweils nachvollziehbar verneinten, auch trotz der zu berücksichtigenden konstellativen Faktoren angesichts der beim Angeklagten K erhalten gebliebenen körperlichen und auch geistigen Fähigkeiten, wie sie in seinen vielen Gedanken und Gefühlen, die er in seinen Einlassungen zum Tatgeschehen geschildert hat, und angesichts seiner bis zuletzt aufrechterhaltenen Rationalität, wie sie etwa noch in der Aufforderung an den Angeklagten M , mit ihnen zu kommen, weil dies „besser" sei, zum Ausdruck kommt, nicht vor. Zudem gab es weder nach den Angaben des Angeklagten K zur Person noch nach den Äußerungen der Sachverständigen Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten K zur Tatzeit ein Hang im Sinne von § 64 StGB bestanden haben könnte, alkoholische Getränke im Übermaß zu konsumieren. c) Übrige Angeklagte Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten S , H l und M r zum Tatzeitpunkt beruhen ebenfalls auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. E r, die sich die Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen gemacht hat, sowie hinsichtlich des Angeklagten M r zusätzlich auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. H . Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB haben sich danach nicht ergeben. Die Angeklagten S und H haben bereits so geringe Mengen Alkohol getrunken, dass dies zu keiner verminderten Steuerungsfähigkeit führen konnte. Der Angeklagte M sei - so die Sachverständige Dr. E r - aufgrund seines (moderaten) Alkoholkonsums zwar leicht enthemmt gewesen, habe jedoch keinerlei motorische oder psychische Ausfallerscheinungen aufgewiesen. Auch habe er sich nach seinen eigenen Angaben in der Tatnacht nüchtern gefühlt. Sein Verhalten sei - mit Ausnahme des lauten Sprechens - unauffällig gewesen. Ferner habe der Angeklagte noch eigene Gedanken fassen können, indem er etwa aufgrund der Schreie der Nebenklägerin Angst vor der Polizei bekommen und ihr Wasser in das Gesicht geschüttet habe. Dieser Einschätzung hat sich die Kammer bei eigener Würdigung der Einlassungen des Angeklagten M und der Gesamtumstände des Tatgeschehens angeschlossen. Der Angeklagte M hat sich selbst von Anfang an nie auf eine Alkoholisierung berufen, sondern bei seiner haftrichterlichen Einlassung sogar noch angegeben, fast gar keinen Alkohol getrunken zu haben. Aber auch bei seinen späteren Einlassungen gab er stets, wie auch von der Sachverständigen Dr. E zugrunde gelegt, an, sich nicht betrunken gefühlt zu haben. Auch die anderen Angeklagten haben nicht angegeben, dass ihnen der Angeklagte M betrunken vorgekommen sei. Der Angeklagte konnte sich zudem, wie insbesondere seine Angaben im Rahmen seiner haftrichterlichen Vernehmung zeigt, noch erstaunlich detaillierte Gedanken über seine eigenen Gefühle und diejenigen der anderen Beteiligten machen. So hat er - wie oben bereits ausgeführt - etwa ausgeführt, dass die Angeklagte H wohl wütend auf die Nebenklägerin gewesen sei, weil sie angenommen habe, dass diese mit drei der Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Zudem gab er an, wie ebenfalls bereits ausgeführt, dass er Angst gehabt habe, dass die Nebenklägerin draußen in der Kälte „behindert" werden könnte. Auch entfernte er, wie schon im Urteil vom 20.10.2016 festgestellt, aus Angst, die Nebenklägerin könne sich verletzen, aus ihrer Vagina eine Taschenlampe. Dies spricht eindeutig, wie es auch die Sachverständige Dr. E ausgeführt hat, gegen eine verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten M . Bedenken hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten M bestanden im Übrigen auch nicht aus sonstiger psychiatrischer Sicht, wie die gutachterlichen Äußerungen des der Kammer seit vielen Jahren bekannten äußerst erfahrenen Sachverständigen Angeklagten Dr. Dr. H ergeben haben. Vielmehr hat der Sachverständige überzeugend und in jeder Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagten M keine psychischen Störungen im engeren Sinn bzw. von solcher Schwere habe, die bezogen auf das Tatgeschehen ein Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllen könnten. Der Angeklagte weise allerdings auf Grund seiner hoch defizitären Erziehung und Sozialisierung eine Störung des Sozialverhaltens bzw. eine Anpassungsstörung auf, was sich in Aggressivität und hoher Impulsivität sowie darin zeige, dass der Angeklagte zwar soziale Normen kenne, diese indessen oft nicht ernst nehme und sich entsprechend nicht daran halte. Trotz durchschnittlicher Intelligenz könne er sich in der Schule nicht konzentrieren, weise dementsprechend erhebliche Defizite den Lernstoff betreffend auf und habe auch mangels seiner fehlenden Erfolgserlebnisse eine sehr geringe Frustrationstoleranz und kaum Durchhaltevermögen. Vielmehr lebe der Angeklagte M seit mehreren Jahren weitgehend nach dem Lustprinzip. All dies seien indessen keine Zeichen für eine erhebliche psychische Störung des Angeklagten, sondern bewege sich derzeit eher noch im Rahmen von sozialen Auffälligkeiten. Eine Persönlichkeitsstörung oder auch eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung weise der Angeklagte M sicher nicht auf. Dieser Einschätzung des Sachverständigen hat sich die Kammer bei einer eigenen Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten M und seines Verhaltens bei Tatbegehung, woraus sich kein Hinweis auf eine psychische Auffälligkeit des Angeklagten M r ergab, angeschlossen. 6. Beweiswürdigung zu den Feststellungen des medialen Nachgeschehens Die Feststellungen zum medialen Nachgeschehen und insbesondere dazu, wie sich dies auf die Angeklagten ausgewirkt hat, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten, dass sie unter der Berichterstattung in den Medien und den Hasskommentaren im Internet besonders gelitten hätten - wobei insbesondere die Angeklagten K und M sich hinsichtlich der Inhalte der Berichterstattung teilweise auch auf das beriefen, was ihre Verteidiger dazu in der Hauptverhandlung ausgeführt haben. Die Kammer hatte daran keinen Zweifel, zumal die Angeklagten K und M r wegen der Öffentlichkeitsfahndung mit Namen, Bild und Adresse im Internet abrufbar sind. Die Kammer hat dem Angeklagten M auch geglaubt, dass er im Anschluss an die Plädoyers in der Nähe seiner Wohnung von einer Gruppe junger Männer bedroht und angegriffen worden ist. 7. Beweiswürdigung zu den festgestellten weiteren Straftaten des Angeklagten K Die Feststellungen zu den weiteren Straftaten des Angeklagten K die dieser auch noch während dieser Hauptverhandlung begangen hat, beruhen auf den Aussagen der Zeugen K und S . Der Zeuge K , der als Kaufhausdetektiv bei K in B arbeitet, hat in der Hauptverhandlung detailliert und glaubhaft geschildert, wie er den Angeklagten K in Begleitung einer unbekannten weiblichen Person, die einen Kinderwagen mit einem darin befindlichen Kind geschoben habe, bei dem unter III. Ziffer 6 festgestellten Diebstahl über die bei K installierte Kameraanlage beobachtet habe. Der Zeuge erinnerte sich detailliert daran, wie der Angeklagte K den Adapter aus dem Regal genommen und sodann die Verpackung geöffnet habe. Er habe zwar nicht sehen können, wie der Angeklagte den Adapter im Kinderwagen verstaut habe; indessen habe er den Angeklagten K der den Adapter nicht auf das Band zum Zahlen gelegt gehabt habe, hinter der Kassenzone gestoppt und aufgefordert, die „übrige" Ware herauszuholen. Darauf habe der Angeklagte zunächst nicht reagiert. Erst, als er mit der Verständigung der Polizei gedroht habe, habe der Angeklagte K daraufhin den im Kinderwagen verstauten Adapter herausgeholt und dem Zeugen übergeben. Diese Angaben des Zeugen waren in jeder Hinsicht glaubhaft. Der Angeklagte erinnerte sich auch genau an den Angeklagten K , da diesem im Folgenden ein Hausverbot bei K B f erteilt wurde, an das sich der Angeklagte K indessen - so der Zeuge - durchgehend nicht gehalten habe, sondern wie festgestellt, den Supermarkt fast täglich bis März 2018 weiterbesucht habe, obwohl der Zeuge ihm mehrfach den Inhalt des Hausverbots und das Delikt des Hausfriedensbruchs erläutert habe. Der Zeuge berichtete dementsprechend auch, dass nunmehr Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs gestellt worden sei. Die Kammer hatte angesichts dieser detaillierten und sachlichen Ausführungen des Zeugen K keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte K zunächst wie festgestellt den Diebstahl an dem Adapter begangen und im Folgenden mehrere Hausfriedensbrüche begangen hat. Insbesondere ist auszuschließen, dass der Angeklagte K versehentlich vergessen haben sollte, den Adapter zum Zahlen auf das Band zu legen. Denn dagegen spricht bereits, dass er den Adapter aus der Verpackung entfernt hat und der Umstand, dass er den Adapter erst nach Drohung mit der Polizei herausgeholt hat. Soweit die Kammer Feststellungen zum Besitz eines Schlagrings seitens des Angeklagten K getroffen hat, so beruhen diese auf den Angaben des Zeugen S , der als Justizhauptwachtmeister im hiesigen Gericht in der Einlassungskontrolle tätig ist. Der Zeuge berichtete glaubhaft, wie er und sein Kollege bei der Röntgenkontrolle des Angeklagten K am 25.1.2018, einem hiesigen Sitzungstag, einen Schlagring bei diesem in der Jacke festgestellt haben. Der Zeuge erinnerte sich auch noch daran, dass der Angeklagte K dazu nichts gesagt habe; seine Reaktion sei irgendetwas zwischen „ach ja" und genervt gewesen. Dass ihm der Schlagring und/oder die Jacke, die er trage, nicht gehören würde, habe der Angeklagte K nicht gesagt. Die Kammer ist angesichts dessen davon überzeugt, dass der Schlagring dem Angeklagten K gehörte oder er diesen, wie festgestellt, jedenfalls verbotenerweise im Besitz hatte. Seine Einlassung, dass er am Morgen der Sitzung so in Eile gewesen und deswegen versehentlich die Jacke eines seiner Brüder gegriffen habe, in der sich, was er nicht gewusst und bemerkt habe, der Schlagring befunden habe, hält die Kammer für eine falsche Schutzbehauptung. Der Angeklagte hat im Folgenden auch keinen seiner Brüder als Zeuge benannt. Zudem gab der Angeklagte später auf Befragen des Gerichts zu seiner Person an, dass er nur mit seiner Mutter zusammen wohne, während seine Brüder woanders wohnen würden. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, wieso einer seiner Brüder überhaupt eine Jacke in der Wohnung des Angeklagten K gelassen haben sollte. Viel plausibler ist dagegen, dass der Angeklagte K regelmäßig den Schlagring in seiner Jacke bei sich trug und am Morgen des Sitzungstags auf Grund seiner Eile schlicht vergessen hatte, diesen im Hinblick auf die Eingangskontrolle des Gerichts, herauszunehmen. 8. Bescheidung des (Hilfs)Beweisantrags von Rechtsanwalt L (Anlage 9 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. Mai 2018) Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten K vom 24.5.2018 für den Fall, dass die Kammer zu einer Verurteilung des Angeklagten K auch wegen täterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung kommt sowie für den Fall, dass ein Jugendstrafe ohne Bewährung ausgeurteilt werden soll, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Beteiligung des Angeklagten K am Heraustragen der Nebenklägerin aus der Wohnung in den Hausflur dem bereits in seiner Einlassung geschilderten - retrospektiv falschen - Wunsch geschuldet war, die Nebenklägerin möge sich durch die Zufuhr frischer Luft eher von ihrer erheblichen Alkoholisierung erholen als innerhalb der Wohnung sowie zum Beweis der Tatsache, dass für den Angeklagten K neben der aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung durch die Sachverständige Dr. E im Ergebnis nicht ausschließbar erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund der psychischen Wirkungen der Gruppendynamik des Tatgeschehens sowie erheblicher Überforderung des Angeklagten K eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sicher festgestellt werden kann, war nach § 244 Abs. 2, 3 und 4 StPO abzulehnen. a) Soweit der Beweisantrag von Rechtsanwalt L im ersten Teil seines Antrags darauf gerichtet war, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass das Motiv des Angeklagten K hinsichtlich des Herausbringens der Nebenklägerin gewesen sei, dieser frische Luft zukommen zu lassen, damit es ihr (draußen) besser gehen möge, einzuholen, und der Verteidiger L damit die Schlussfolgerung verbunden hat, dass deswegen keine Verurteilung des Angeklagten K wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin ergehen könne, weil dem Angeklagten K eine der Nebenklägerin durch den Angeklagten P durch dessen (alleiniges) Hinausbringen der Nebenklägerin in den Hinterhof zugefügte Körperverletzung (Schürfverletzungen und Unterkühlung) nicht zurechenbar sei, war der Beweisantrag bereits teilweise nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO abzulehnen, weil die Erhebung eines darauf gerichteten Beweises jedenfalls im Hinblick auf eine dem Angeklagten K zurechenbare Unterkühlung unzulässig ist. Im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2016 ist nämlich bereits bindend festgestellt, dass dem Angeklagten K das Hinausbringen der Nebenklägerin durch den Angeklagten P mit der Folge einer von dieser erlittenen Unterkühlung im Sinne einer Absenkung ihrer Körpertemperatur auf 35,4 Grad als üble und unangemessene Behandlung bzw. eines „pathologischen Zustands", mittäterschaftlich als gefährliche Körperverletzung zuzurechnen war (in den Urteilsgründen heißt es insoweit auf Bl. 24: „Die Angeklagten K M und P nahmen beim Heraustragen der Geschädigten zumindest billigend in Kauf, dass sie eine Unterkühlung erleiden würde." Und auf Bl. 84 der Urteilsgründe: „Die Angeklagten K , M und P haben sich der gefährlichen Körperverletzung in der Variante „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Das Verbringen der Geschädigten nach draußen mit der Folge des Absinkens der Körpertemperatur stellte sowohl eine üble und unangemessene Behandlung der Geschädigten, durch die ihr Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde, als auch die Herbeiführung eines pathologischen Zustands dar." Dementsprechend war der Angeklagte K denn auch im Urteil vom 20.10.2016 bereits wegen gefährlicher (weil gemeinschaftlicher) Körperverletzung verurteilt worden und der Bundesgerichtshof hat diesen Schuldspruch ausweislich seiner Urteilsgründe vom 12.7.2017, Bl. 11, ausdrücklich als „an sich fehlerfrei" bezeichnet und die Schuldsprüche nur deswegen aufgehoben, weil die Kammer die Prüfung des Vorliegens einer Aussetzung gemäß § 221 StGB und einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (lebensgefährdende Behandlung als Folge der Unterkühlung) unterlassen hatte zu prüfen. Im Übrigen war der diesbezügliche Beweisantrag aber auch nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen, weil die Kammer über die eigene Sachkunde verfügte, anhand der vorliegenden Beweismittel zu bewerten, warum sich der Angeklagte K am Hinausbringen der Nebenklägerin - neben der bereits im Urteil vom 20.10.2016 bindend festgestellten Angst vor der Polizei und der im Urteil vom 20.10.2016 „neutralen" Feststellung, dass die Angeklagten M und K die Nebenklägerin an die frische Luft bringen wollten - beteiligte. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, also seiner hiesigen Einlassung, dass er die Nebenklägerin nicht habe „entsorgen" wollen, sondern gedacht habe, dass es ihr, so betrunken wie sie war, draußen an der frischen Luft besser als drinnen in der Wohnung gehen würde, er ihr mithin etwas Gutes mit dem Hinausbringen habe tun wollen, gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung, so dass entsprechende Beweisanträge in der Regel wegen eigener Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden können (Meyer-Goßner, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 244 Rn. 74a). Vorliegend verfügte die Kammer über eine entsprechende eigene Sachkunde, welche sie dazu befähigte, die Glaubwürdigkeit des Angeklagten K und die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung, wie oben im Einzelnen ausgeführt, im Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten. Etwas Anderes ergab sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte K betrunken und nicht sicher ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Vielmehr war die Kammer hinsichtlich des Ausmaßes der Betrunkenheit des Angeklagten K und der daraus folgenden Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit sachverständig durch Frau Dr. E beraten und konnte mithin deren Begutachtung in die eigene Sachkunde über die Bewertung der Glaubwürdigung des Angeklagten K und der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung mit einbeziehen. b) Die weitere Beweisfrage, nämlich ob der Angeklagte K über die alkoholbedingt nicht sicher ausschließbar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit hinaus aufgrund der besonderen Gruppendynamik und einer psychischen Überforderung sicher in seiner Fähigkeit, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt war, ist bereits nicht auf eine Beweistatsache, sondern auf eine Rechtsfrage gerichtet, die vom Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beantworten ist und bei der sich das Gericht unter Umständen sachverständig beraten lassen muss. Insoweit handelt es sich daher nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag im Sinne von § 244 Abs. 2 StPO. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu dieser Rechtsfrage war indessen nicht zur Erforschung der Wahrheit geboten. Vielmehr war die Kammer bereits sowohl hinsichtlich der Alkoholisierung des Angeklagten K und einer möglicherweise daraus folgenden, erheblich verminderten Schuldfähigkeit sachverständig durch Frau Dr. E beraten. Des Weiteren hat sich die Kammer, wie oben ausgeführt, auch vom jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. H zu der von Rechtsanwalt L vorgebrachten Frage der Auswirkungen der Gruppendynamik und sogar zu weiteren konstellativen Faktoren und inwiefern diese bei der Frage der Schuldfähigkeit bzw. der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eine Rolle spielten, sachverständig beraten lassen. Der Sachverständige Dr. Dr. H hat sich dabei ausdrücklich auch nicht nur zum Angeklagten M , sondern auch zum Angeklagten K geäußert. Die Kammer hat letztlich im Ergebnis, wie oben zu 5. ausgeführt, eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K f denn auch nur wegen seiner Alkoholisierung im Zusammenspiel mit den vom Sachverständigen Dr. Dr. H erläuterten konstellativen Faktoren wie Gruppendynamik und Schlafmangel nicht ausgeschlossen. Angesichts dessen bedurfte es einer weiteren sachverständigen Beratung der Kammer aus Aufklärungsgesichtspunkten nicht mehr. Vor dem Hintergrund der psychiatrisch-sachverständigen Erläuterungen durch Dr. Dr. H zur Frage der Gruppendynamik und einer sich daraus möglicherweise im Zusammenspiel mit der Alkoholisierung folgenden verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K wäre der Antrag von Rechtsanwalt L , sollte er als Beweisantrag bewertet werden, im Übrigen auch nach § 244 Abs. 1 Satz 2 StPO abzulehnen gewesen. Denn Dr. Dr. H ist wie die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K auch bei Berücksichtigung der konstellativen Faktoren lediglich nicht ausgeschlossen, aber nicht sicher angenommen werden kann. Schließlich war es für die Frage der Rechtsfolge, hier der Verhängung einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten gegen den Angeklagten K , auch ohne Bedeutung, ob der Angeklagte K bei Begehung der Taten sicher oder nur nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Denn die Kammer hat insoweit eine Zugunsten-Bewertung angenommen. V. Nach dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Geschehen in der Wohnung a) Die Angeklagten S , K und M haben sich des gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die bis zum 9.11.2016 und damit zur Tatzeit gültige Fassung des § 179 StGB a.F. findet dabei weiterhin nach § 2 Abs. 1 StGB Anwendung, da die umgestaltete Nachfolgeregelung des § 177 StGB n.F. in der gebotenen konkreten Betrachtung kein milderes Recht i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Die Angeklagten haben jeweils zwei Varianten des Qualifikationstatbestandes des § 179 Abs. 5 StGB a.F. verwirklicht. Diese Regelung sieht einen identischen Strafrahmen vor wie die in § 177 Abs. 6 Nr. 1, 2 StGB n.F. aufgeführten Regelbeispiele. Ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Nr. 1,2 StGB n.F. kommt hier indes nicht in Betracht (siehe dazu im Einzelnen unter VI.). b) Der Angeklagte P hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 und Alt 2 StGB a.F. strafbar gemacht, indem er den Zustand der Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin ausnutzte, um an ihr den Vaginal- und Oralverkehr zu vollziehen. § 179 StGB a.F. findet weiterhin nach § 2 Abs. 1 StGB Anwendung, da die umgestaltete Nachfolgeregelung des § 177 StGB n.F. in der gebotenen konkreten Betrachtung kein milderes Recht i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellt (siehe dazu im Einzelnen unter VI.). Hinsichtlich des Oralverkehrs, den der Angeklagte P in Gegenwart des weiteren Angeklagten M vollzog, liegt keine gemeinschaftliche Tatbegehung i.S.d. § 179 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. vor, da die Angeklagten nicht als Mittäter am Tatort aktiv zusammenwirkten. Der Angeklagte M war vielmehr nur untätig bleibender Beobachter der Tat des Angeklagten P ohne Täterwillen. Des Weiteren hat sich der Angeklagte P während des Filmens und Flascheneinführens in die Scheide der Nebenklägerin der Beihilfe zu einem schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person gemäß §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2, 27 StGB strafbar gemacht. Der an der Nebenklägerin vollzogene Vaginal- und Oralverkehr und die Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch stellen aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs und der Tatsache, dass die Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin fortgesetzt zur Begehung der Taten ausgenutzt wurde, aber ein einheitliches Tatgeschehen dar, so dass die Beihilfehandlung in dem täterschaftlich verwirklichten Delikt aufgeht. c) Die Angeklagte H l hat sich der Beihilfe zu einem schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person gemäß §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 a.F., 27 StGB strafbar gemacht. § 179 StGB a.F. findet weiterhin nach § 2 Abs. 1 StGB Anwendung, da die umgestaltete Nachfolgeregelung des § 177 StGB n.F. in der gebotenen konkreten Betrachtung kein milderes Recht i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellt (siehe dazu im Einzelnen unter VI.). d) Weiterhin haben sich die Angeklagten P , S , H l und K des Herstellens jugendpornographischer Schriften nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Durch das Filmen der zur Tatzeit vierzehnjährigen entblößten Nebenklägerin, insbesondere mit Fokus auf ihren Genitalbereich, und der an ihr vollzogenen sexuellen Handlungen haben die Angeklagten eine jugendpornographische Schrift (vgl. § 11 Abs. 3 StGB) hergestellt. Die sich für einen objektiven Betrachter ohne weiteres in ihrer Gesamttendenz erschließende Funktion der angefertigten Handyvideos bestand darin, als Anregung für Masturbation oder andere Formen der Hervorrufung oder Steigerung sexueller Erregung zu dienen. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Angeklagten die Videos nicht zum eigenen Lustgewinn angefertigt haben, was die Kammer zu ihren Gunsten unterstellt hat. Da die Eigenschaft „pornografisch" der Schrift selbst anhaften muss, ist die subjektive Motivation des Herstellers ebenso bedeutungslos wie der Zweck und die Art der Verwendung sowie der Kreis, an den sich die Schrift wendet. Durch die sexualisierte filmische Darstellung der Nebenklägerin wurden des Weiteren auch die nach allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschritten (vgl. zum Ganzen Hörnle, Münchener Kommentar StGB, 3. Aufl. 2017, § 184 Rn. 20 ff.; Eisele, Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl. 2014, § 184 Rn. 8 ff.). Die Angeklagten handelten schließlich auch vorsätzlich. Ihnen waren die tatsächlichen Umstände bewusst, auf denen die Bewertung als jugendpornografische Schrift beruht. Insbesondere wussten sie, wie festgestellt, dass die Nebenklägerin zur Tatzeit noch nicht volljährig war. Innerhalb des § 184c StGB treten die Tatbestände des Abs. 3 hinter die des Abs. 1 zurück (Ziegler, BeckOK StGB, 37. Ed., § 184c Rn. 16, § 184b Rn. 19). Die Taten nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB stehen aufgrund des räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs in Tateinheit mit dem jeweils verwirklichten schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person bzw. - im Falle der Angeklagten H l - der Beihilfe hierzu. e) Die Angeklagten P , S , H und K haben sich schließlich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Da die Angeklagte H die Videoaufnahmen durch das Kommentieren erkennbar bereits in Weitergabeabsicht hergestellt hat, liegt hinsichtlich des späteren Zugänglichmachens gegenüber der Zeugin C (vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB) eine einheitliche Tat vor (Graf, Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 201a Rn. 110). f) Der Angeklagte M hat sich der Beihilfe zu einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und zu einem Herstellen jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184c Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 2, 27 StGB strafbar gemacht. 2. Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Hinaustragen der Nebenklägerin ins Freie a) Die Angeklagten P , K und M r haben sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 in den Varianten der Nrn. 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Durch das Verbringen der Nebenklägerin auf den Hinterhof erlitt diese Schürfverletzungen am rechten Ellenbogen, am linken Unterarm und am Rücken. Zudem führte das Ablegen der Nebenklägerin im Freien bei etwa 0 °C zu einem Absinken der Körpertemperatur auf 35,4 °C. Dies stellte eine von den Angeklagten nach den Feststellungen gemeinschaftlich begangene üble und unangemessene Behandlung der Nebenklägerin dar, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens und ihrer körperlichen Unversehrtheit führte. Durch das Absinken der Körpertemperatur wurde zudem ein vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichender krankhafter Zustand bei der Nebenklägerin hervorgerufen. Die Körperverletzung erfolgte entsprechend der hiesigen Feststellungen zudem mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Die Angeklagten handelten insoweit nach den Feststellungen jedenfalls mit bedingtem Vorsatz. b) Die Angeklagten S und H haben sich jeweils der psychischen Beihilfe durch Unterlassen zu einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 13, 25 Abs. 2, 27 StGB strafbar gemacht. Den Angeklagten kam aufgrund ihres pflichtwidrigen gefährdenden Vorverhaltens eine Überwachergarantenstellung aus Ingerenz zu, da sie, wie festgestellt, durch die vorhergehenden sexuellen Misshandlungen an der Nebenklägerin bzw. der Beihilfe hierzu bei den Angeklagten P , K und M r den Tatentschluss zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung mit hervorgerufen und sie in der Tatausführung bestärkt haben. Aufgrund des engen verletzungsgeeigneten Bezuges zwischen Ausgangs- und Weiterungstat spricht gegen eine Ingerenz auch nicht die grundsätzliche Andersartigkeit der beiden Delikte mit Blick auf das jeweilige Schutzgut, die Freiheit der sexuellen Willensbestimmung einerseits und der Schutz des Lebens andererseits. Beide Tatkomplexe eint die Degradierung der Nebenklägerin zum Objekt. Auch wurde der Sexualbezug insoweit durch die Weiterungstat aufrechterhalten, als die Nebenklägerin nur spärlich bekleidet im Hinterhof abgelegt und dadurch den Blicken Dritter preisgegeben wurde. Die Angeklagten S und H waren hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung Gehilfen und keine Mittäter. Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv Handelnden kommt es auf die innere Haltung des Unterlassenden zur Tat und dessen Tatherrschaft an. War seine auf Grund einer wertenden Betrachtung festzustellende innere Haltung - insbesondere wegen des Interesses am Taterfolg - als Ausdruck eines sich die Tat des anderen zu eigen machenden Täterwillens aufzufassen, so liegt die Annahme von Mittäterschaft nahe. War sie dagegen davon geprägt, dass er sich dem Handelnden - etwa weil er dessen bestimmenden Einfluss unterlag - im Willen unterordnete und ließ er das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg lediglich ablaufen, spricht dies für eine bloße Beteiligung als Gehilfe (BGH, NStZ 1992, 32). Auch unter Berücksichtigung ihrer vorangegangenen Taten und der von ihnen mitgeschaffenen Gruppendynamik waren die Angeklagten S und H eher nur Randfigur des Geschehens ohne eigenen Täterwillen. Insbesondere durch ihren Widerspruch gegen das Heraustragen verdeutlichten die Angeklagten, dass sie die Tat nicht als eigene wollten. Auch hatten sie kein eigenes Tatinteresse. Da es sich nicht um ihre Wohnung handelte, konnte es ihnen nämlich eher gleichgültig sein, ob die Nebenklägerin in der Wohnung gelassen oder nach draußen gebracht würde; ein bloßes Entfernen vom Tatort genügte aus ihrer Sicht. In subjektiver Hinsicht handelten die Angeklagten hinsichtlich der Haupttat der gefährlichen Körperverletzung und ihrer Beihilfe durch Unterlassen dazu jedenfalls bedingt vorsätzlich. Gegen einen Gehilfenvorsatz der Angeklagten S und H spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass diese das Hinaustragen der Nebenklägerin anfänglich missbilligten. Allein dadurch, dass der Gehilfe dem Täter gegenüber erklärt, er missbillige das mit seiner Unterstützung durchgeführte Unternehmen, wird der Gehilfenvorsatz nicht ausgeschlossen, solange der Gehilfe mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Förderungswirkung seines Beitrags und der Vollendung der Haupttat hat (Heine/Weißer, Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl. 2014, § 27 Rn. 29). Die gleichsam durch die Angeklagten S und H l verwirklichte Straftat nach § 323c StGB tritt hinter der Beihilfe durch Unterlassen, die das Verhindern der aus dem Unglücksfall resultierenden Gefährdungen zum Gegenstand hat, im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 37. Ed., § 323c Rn. 30). c) Die Angeklagten haben sich indes nicht einer Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. einer Beihilfe hierzu strafbar gemacht. Zwar wurde die Nebenklägerin durch das Hinaustragen in eine abstrakte Gefahr des Todes bzw. einer schweren Gesundheitsschädigung versetzt. Indes bestand angesichts der Feststellungen keine hilflose Lage. Dazu hätte die Nebenklägerin der abstrakten Gefahr ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt sein müssen, d.h. dass es hätten keine hypothetisch rettungsgeeigneten sächlichen Faktoren oder hilfsfähige und generell auch hilfsbereite Personen vorhanden gewesen sein dürfen (vgl. BGH NStZ 2008, 395). Tatsächlich waren indes, wie festgestellt, rettungsfähige und -bereite Personen vor Ort. Darüber hinaus stellen die durch das Verbringen der Nebenklägerin ins Freie verursachten Gefahren nach Auffassung der Kammer keine über die abstrakte Gefährdungslage hinausgehende konkrete Lebensgefahr bzw. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung dar. Eine konkrete Gefahr oder deren Steigerung muss der Erfolg der Tathandlung sein. Einen Schadenseintritt setzt § 221 Abs. 1 StGB nicht voraus. An einer konkreten Gefahr fehlt es, wenn erwartet werden kann, dass Dritte den Schadenserfolg verhindern werden (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 221 Rn. 15). Die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung setzt eine zugespitzte Gefahrenlage voraus, bei welcher der Eintritt des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung nur noch vom Zufall abhängt (Eschelbach, BeckOK StGB, 37. Ed., 221 Rn. 3). Ob eine konkrete Gefahr bestanden hat, ist ex post zu bestimmen (Hardtung, Münchener Kommentar StGB, 3. Aufl. 2017, § 221 Rn. 20 f.). Bei einer solchen ex-post-Betrachtung ist vorliegend aber eine solche konkrete Lebensgefahr zu verneinen. Denn wie eben ausgeführt, waren nicht nur rettungsfähige und -bereite Personen vorhanden, die die Nebenklägerin nach wenigen Minuten gefunden und Hilfe herbeigerufen haben, sondern die Nebenklägerin hat sich auch nicht mehr, wie festgestellt, im Hinterhof erbrochen. Insoweit war sie auch nicht konkret gefährdet, sich innerhalb der wenigen Minuten, bis Hilfe kam, an ihrem Erbrochenen zu ersticken. Auch hat die Kammer nicht feststellen können, dass die Körpertemperatur der Nebenklägerin derart herabgesunken war, dass aus medizinischer Sicht eine Hypothermie vorlag. Schließlich konnten die Angaben der Angeklagten, sie hätten darauf vertraut, dass die Nebenklägerin aufgrund ihrer Schreie rechtzeitig gefunden und ihr geholfen werden würde, nicht widerlegt werden, so dass es auch eines entsprechenden Vorsatzes ermangelte. VI. Bei der Strafzumessung und den zu treffenden Maßnahmen hat sich die Kammer von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: 1. B P a) Im Hinblick auf die Tat des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit dem Herstellen jugendpornographischer Schriften ist die Kammer von dem in § 179 Abs. 5 StGB a.F. angedrohten Strafrahmen ausgegangen (§ 52 Abs. 2 StGB) und hat diesen nach §§ 21, 49 StGB gemildert, so dass sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe ergab. Die Kammer hat dabei zunächst geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ohne den vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB die Voraussetzungen eines minder schweren Falls vorliegen, der die Anwendung des § 179 Abs. 6 StGB a.F. rechtfertigen würde. Dies hat die Kammer verneint, da bei der gebotenen Gesamtwürdigung des gesamten Tatbildes einschließlich der Täterpersönlichkeit die strafmildernden Faktoren gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten insgesamt nicht so gewichtig waren, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen würde. Dabei hat die Kammer zunächst zu Gunsten des Angeklagten P gewürdigt, dass sich der Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung teilgeständig eingelassen hat und sich in seinem letzten Wort bei der Nebenklägerin entschuldigt hat, wenngleich er seinen Tatbeitrag bis zur Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang zwar noch abgestritten, aber den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin als solchen eingeräumt, diesen indes als einvernehmlich dargestellt hatte. Zu seinen Gunsten sprach auch, dass es sich bei dem vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr an der widerstandsunfähigen Nebenklägerin um eine spontane Tat handelte. Auch hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte unbestraft war und zur Tatzeit gerade erst das Alter von 21 Jahren erreicht hatte und dass die Kammer mit der Strafe aus dem bereits vollstreckten Urteil vom 10.7.2017 keine Gesamtstrafe mehr bilden konnte. Strafmildernd war auch die durch den Angeklagten erlittene über zweijährige Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer einbezogen, dass der Angeklagte wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse und der verbalen und tätlichen Anfeindungen von Mitgefangenen aufgrund des bekannt gewordenen Tatvorwurfs besonders haftempfindlich war. Strafmildernd war ferner die lange Verfahrensdauer mit zwei medial vielbeachteten Hauptverhandlungen zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Tat bereits über zwei Jahre zurücklag. Infolge des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wurden sein Bild und sein vollständiger Name öffentlich bekannt, beides ist nach wie vor im Internet einsehbar, so dass der Angeklagte einer potentiellen Gefahr von Repressalien ausgesetzt ist. Zugunsten des Angeklagten fiel weiterhin ins Gewicht, dass er beim zweiten Tatkomplex des Flascheneinführens eine eher untergeordnete Rolle gespielt hat. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er den weiteren Angeklagten K davon abhielt, das Video, das den sexuellen Missbrauch an der Nebenklägerin zeigte, nicht an eine dritte Person weiterzuleiten. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Nebenklägerin keinerlei Erinnerung an die Taten und diese nunmehr weitgehend gut verarbeitet hat. Schließlich war strafmildernd auch die besondere Gruppendynamik zu werten, die mitursächlich dafür war, dass der Angeklagte den Eindruck hatte, mit der Nebenklägerin nach Belieben verfahren zu können. Zulasten des Angeklagten fiel dagegen erheblich ins Gewicht, dass er den ungeschützten Geschlechtsverkehr an der für ihn erkennbar sehr jungen, erst vierzehnjährigen Nebenklägerin bis zum Samenerguss vollzog. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Alternativen des § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. verwirklicht hat, indem er zunächst den Vaginal- und sodann auch den Oralverkehr an der Nebenklägerin vollzog. Das Tatgeschehen zog sich zudem über einen längeren Zeitraum hin. Zur Durchführung des Oralverkehrs rief er ferner noch den weiteren Angeklagten M hinzu, um diesem auf Kosten der Nebenklägerin zu imponieren. Auch war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er durch den sexuellen Missbrauch an der Nebenklägerin und sein Verhalten danach, insbesondere seinen wiederholten Ausspruch „Sie hat mir in den Penis gebissen!" gemeinsam mit dem Angeklagten K , der durch sein Heraustreten aus dem Schlafzimmer in Boxershorts und seinem Bekunden, dass er mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr hatte, die Situation ebenfalls bereits „sexualisiert hatte", gewissermaßen den Boden für die sich daran anschließenden Taten der anderen Angeklagten bereitete. Schließlich waren die Tatfolgen für die Nebenklägerin auch strafschärfend zu berücksichtigen, da sich die Nebenklägerin nach der Tat verstärkt zurückzog, soziale Kontakte abbrach und nur schwer Vertrauen zu anderen Menschen, insbesondere Männern, fassen konnte und auch Geschlechtsverkehr für sie immer noch „kritisch" ist. Des Weiteren hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er neben dem schweren sexuellen Missbrauch einer Widerstandsunfähigen tateinheitlich eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie ein Herstellen jugendpornographischer Schriften begangen hat. Schließlich hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der erwachsene Angeklagte, dem in der Gruppe der Minderjährigen an sich eine verantwortliche Rolle zugekommen wäre, zu der Hilflosigkeit der Nebenklägerin beigetragen hat, indem er mit ihr Alkohol trank. Nach weiterer Abwägung der Gesamtumstände ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass auch eine zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles nach § 179 Abs. 6 a.F. StGB nicht begründen kann, da das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer auch beachtet, dass schon allein das Vorliegen eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl. Maier, Münchener Kommentar StGB, 3. Aufl. 2016, § 50 Rn. 12). Darüber hinaus ist, da die Strafe eher dem unteren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen ist, eine Milderung über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB für den Angeklagten auch günstiger als der nach § 179 Abs. 6 StGB a.F. vorgesehene Strafrahmen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 50 Rn. 5). Angesichts der zuvor genannten Gesichtspunkte, die die Kammer zu einer Ablehnung eines minder schweren Falles im Sinne von § 179 Abs. 6 StGB a.F. bewogen haben, wäre auch - bei einer Anwendung des neuen Rechts gemäß § 177 StGB - ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB n.F. im hiesigen Fall bezogen auf den Angeklagten P nicht in Betracht gekommen. Dementsprechend war auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 StGB die neugestaltete Vorschrift des § 177 StGB als milderes Recht anzuwenden. Ausgehend von dem so über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten für tat- und schulangemessen erachtet. b) Im Hinblick auf die Tat der gefährlichen Körperverletzung ist die Kammer zunächst von dem in § 224 Abs. 1 StGB angedrohten Strafrahmen ausgegangen und hat diesen nach §§ 21, 49 StGB gemildert, so dass sich ein Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monaten ergab. Auch diesbezüglich hat die Kammer geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände unter Ausklammerung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 StGB vorliegen, dies jedoch verneint, da nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ein erhebliches Überwiegen der mildernden Faktoren nicht gegeben ist. Dabei hat die Kammer neben den oben genannten täterbezogenen Strafmilderungsgründen berücksichtigt, dass die körperlichen Folgen für die Nebenklägerin infolge des Heraustragens relativ gering waren. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass der Vorschlag, die Nebenklägerin nach draußen zu bringen, auf den Angeklagten K zurückging und vornehmlich dem Interesse des Angeklagten M als Wohnungsinhaber diente. Wenngleich es der Angeklagte P war, der die Nebenklägerin alleine von der Hauseingangstür in den Hinterhof zog, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass ihm diese Aufgabe zufiel, da er der körperlich Stärkste der Gruppe war. Strafschärfend hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Alternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Weiterhin hat die Kammer das Tatmotiv des Angeklagten als besonders verwerflich erachtet. Diesem ging es darum, sich der in der konkreten Situation gänzlich hilflosen Nebenklägerin zu entledigen, als diese ihm, nachdem sie ihm zur sexuellen Befriedigung und Belustigung gedient hatte, zur Last gefallen war, indem sie in ihrer Besinnungslosigkeit schrie und damit die Gefahr verursachte, dass die Polizei gerufen werden würde. Hierdurch zeigten sich eine gesteigerte Gefühllosigkeit und Geringschätzung gegenüber der Nebenklägerin und eine erhebliche emotionale und soziale Verarmung des Angeklagten. Die Kammer ist nach abermaliger Abwägung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass auch eine zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB nicht die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen würde. Auch stellt sich eine Strafrahmenverschiebung über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger dar als eine Milderung im Falle der Annahme eines minder schweren Falles. Ausgehend von dem so über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren für tat- und schulangemessen erachtet. c) Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat die Kammer insbesondere wegen des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der Taten durch geringe Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten gebildet. 2. Z S a) Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre und acht Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Zweifel an seiner Verantwortungsreife nach § 3 JGG haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies zeigt schon der Umstand, dass der Angeklagte auf die Angeklagte H wütend war, weil sie seine Nummer an die Polizei weitergegeben hatte. b) Die Verhängung einer Jugendstrafe war aus erzieherischen Gründen aufgrund der Schwere der Schuld erforderlich (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Maßgeblich ist insofern, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2012, 164). Bei der Beurteilung der Schuldschwere ist eine jugendspezifische Gesamtabwägung vorzunehmen, in die sämtliche für die Schuldbeurteilung relevanten Umstände einzubeziehen sind. Dazu gehören die Tatmotivation, die konkrete Ausführung der Tat, die verschuldeten Auswirkungen der Tat, der Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie das Nachtatverhalten. Die Verhängung einer Jugendstrafe soll aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich sein in Fällen, bei denen es sich um eine Tat mit Ausnahmecharakter handelt. Für die Fälle der Beteiligung an einer Straftat ist vorrangig auf die Schuld des Teilnehmers abzustellen (Brögeler in Gertler/Kunkel/Putzke, BeckOK JGG, 9. Ed., § 17 Rn. 15 ff.). Der Angeklagte hat durch die von ihm begangenen schwerwiegenden Taten, die Ausdruck seiner sozialen und emotionalen Verarmung zum Tatzeitpunkt waren, und deren Ausmaß und Folgen er fähig war zu erkennen, erhebliche Schuld auf sich geladen. Durch das Filmen der widerstandunfähigen und entblößten Nebenklägerin, seine verächtlichen Äußerungen, sein großspuriges Auftreten und insbesondere das vaginale, den Koitus nachahmende Flascheneinführen hat der Angeklagte zum Zwecke der eigenen Belustigung, und um der Angeklagten H zu gefallen, die Nebenklägerin tief gedemütigt und zu einem Objekt degradiert. Der Angeklagte wollte an der wehr- und hilflosen Nebenklägerin vermeintliche Macht und Überlegenheit demonstrieren. Das sich anschließende Einführen der Flaschen und Filmen durch die jeweiligen anderen Angeklagten ging auf seine Idee und Initiative zurück. Hierdurch trug der Angeklagte zu einer Atmosphäre bei, die die weiteren Angeklagten glauben ließ, nach Belieben mit der Nebenklägerin verfahren zu können. Selbst das Einführen der Flaschen, zunächst einer Bier- und sodann einer Wodkaflasche, war dem Angeklagten noch nicht genug, und er fragte wiederholt nach einer Gurke oder etwas anderem Großen. Dazu fertigte der Angeklagte Filmaufnahmen an, als handele es sich bei dem Zustand der Nebenklägerin und den an ihr vollzogenen Misshandlungen um ein filmreifes Spektakel. Als die Nebenklägerin infolge des sexuellen Missbrauchs anfing zu schreien und die Angeklagten P , K und M sie hinaustrugen, um sich ihrer Last zu entledigen, und um die an der Nebenklägerin begangenen Taten zu verdecken, äußerte der Angeklagte zwar zunächst Bedenken, konnte sich jedoch nicht dazu durchringen, der Nebenklägerin Hilfe angedeihen zu lassen, da er trotz seines Vorverhaltens keine Gewissensnot und keinerlei Verantwortung für sie empfand und ihm ihr Schicksal letztlich gleichgültig war. Die Taten des Angeklagten waren auch keine Gelegenheitstaten oder bloß Ausdruck eines Augenblicksversagens. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass sich die Taten mehraktig über einen längeren Zeitraum hinzogen, wobei der Angeklagte jeweils die eigenständige Entscheidung traf, nicht von der Nebenklägerin abzulassen. Vielmehr steigerte sich noch die Art und Weise der Tatbegehung, als der Angeklagte bemerkte, dass von der Nebenklägerin keine Gegenwehr zu erwarten sein würde; der Angeklagte wurde im Verlauf immer enthemmter. Die Taten waren vielmehr Ausdruck der besonderen Empathie- und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten. Wenngleich nach § 18 Abs. 1 S. 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts keine Geltung beanspruchen, hat die Kammer bei der Beurteilung der Schuldschwere auch geprüft, ob bei hypothetischer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 179 Abs. 6 StGB a.F. oder des § 224 Abs. 1 StGB vorgelegen hätten, was gegen die Annahme der besonderen Schwere der Schuld sprechen könnte. Insbesondere angesichts der besonderen Empathie- und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten sowie der Demütigung und Degradierung der Nebenklägerin zum Objekt, ist die Kammer indes nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Taten in der gebotenen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände (siehe dazu im Einzelnen unter d)) vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweichen, dass eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Ein abweichendes Ergebnis würde sich aus diesen Gründen auch nicht im Falle einer hypothetischen Anwendbarkeit der §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergeben. Angesichts dessen fand auch beim Angeklagten S wie oben zum Angeklagten P ausgeführt, § 179 StGB a.F. weiterhin nach § 2 Abs. 1 StGB Anwendung, da die umgestaltete Nachfolgeregelung des § 177 StGB n.F. in der gebotenen konkreten Betrachtung kein milderes Recht i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellte, weil ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB n.F. im hiesigen Fall bezogen auf den Angeklagten S nicht in Betracht kam. c) Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe aufgrund von schädlichen Neigungen, denen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht begegnet werden kann (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG), waren hingegen nicht gegeben. Schädliche Neigungen sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder durch Umwelteinfluss bedingte - Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. etwa BGH Beschl. v. 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287). Zwar wies der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zur Überzeugung der Kammer noch schädliche Neigungen auf. Zum Zeitpunkt der hiesigen Urteilsverkündung waren die Voraussetzungen jedoch nicht mehr gegeben. Obwohl bis dahin unbestraft, wies der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung ganz erhebliche Erziehungsdefizite auf. Die in den Taten zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit und Empathielosigkeit bezeugen die damalige soziale und emotionale Verarmung, ja Verrohung des Angeklagten, auch wenn dieser immerhin schon bei Tatbegehung und auch kurz danach bei seiner polizeilichen Vernehmung einen „Hauch" von Empathie zeigte, indem er sich gegen ein Verbringen der Nebenklägerin in den Hinterhof aussprach und gegenüber dem Polizeibeamten K äußerte, dass es unmenschlich gewesen sei, mit der Nebenklägerin so zu verfahren. Gleichwohl hat die Kammer auch beim Angeklagten S zur Tatzeit erhebliche Persönlichkeitsmängel als Folge einer bereits längeren negativen Entwicklung des Angeklagten angenommen. So zeigte der Angeklagte bereits während der Schulzeit auffälliges Verhalten. Mangels ordnender und Grenzen setzender sozialer und familiärer Strukturen fand eine nachhaltige Erziehung bis zum Tatzeitpunkt kaum statt, so dass es dem Angeklagten an einer grundlegenden Vermittlung von sozialen Werten und Normen ermangelte. Jedoch hat der Angeklagte nach Auffassung der Kammer nunmehr gezeigt, dass er an sich arbeiten und sein Leben positiv verändern möchte. Er ist seit der ersten Verurteilung in dieser Sache nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch hat er seitdem erste Schritte hin zu einem selbständigen, strukturierten und straffreien Leben genommen, indem er regelmäßig die Schule besucht, den Hautschulabschluss erlangt und bereits konkrete berufliche Perspektiven entwickelt hat. Zudem hat er regelmäßig an einer Sexualtherapie teilgenommen, die nach seinen detaillierteren Schilderungen erkennbar zu einer Reflexion der Taten und deren Folgen beigetragen hat. Der Angeklagte hat sich nach Auffassung der Kammer mit dem von ihm begangenen Unrecht auseinandergesetzt und befindet sich in dem Prozess, die auf sich geladene Schuld zu begreifen und anzunehmen. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung etwa nachvollziehbar dargelegt, wie er zu einer Unrechtseinsicht gelangt ist, indem er sich vorstellt habe, das Opfer der Taten sei seine kleine Schwester gewesen. d) Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat sich die Kammer insbesondere an der (noch) erforderlichen erzieherischen Einwirkung orientiert. Durch die Taten wird deutlich, dass bei dem Angeklagten noch ein erheblicher erzieherischer Einwirkungsbedarf besteht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sein Geständnis berücksichtigt, wenngleich der Angeklagte in der haftrichterlichen Vernehmung und auch noch in der ersten Hauptverhandlung versucht hat, seinen Tatbeitrag in Teilen herunterzuspielen. Ferner war die lange Verfahrensdauer mit zwei medial vielbeachteten Hauptverhandlungen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Taten bereits über zwei Jahre zurückliegen. Der zur Tatzeit unbestrafte Angeklagte ist auch nach der ersten Verurteilung in dieser Sache nicht erneut straffällig geworden. Ferner war positiv zu werten, dass sich der Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs bei der Nebenklägerin authentisch und empathisch entschuldigt und eine Zahlung zur Schadenswiedergutmachung aus selbst erarbeiteten Mitteln geleistet hat. Zugunsten des Angeklagten war auch die erlittene Untersuchungshaft, in der sich der Angeklagte ganz überwiegend gut führte, zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Angeklagte auch die Behandlungsangebote der Anstalt genutzt. Dabei hat die Kammer auch einbezogen, dass der Angeklagte während der Haft aufgrund des bekannt gewordenen Tatvorwurfs körperlichen wie verbalen Repressalien durch andere Gefangene ausgesetzt war, denen er sich souverän stellte, und einem strengen Haftstatut unterlag. Zugunsten des Angeklagten fiel weiterhin ins Gewicht, dass er beim Tatkomplex des Heraustragens der Nebenklägerin eine eher untergeordnete Rolle gespielt und jedenfalls erste Regungen von Mitgefühl gezeigt hat, indem er sich zunächst gegen das Verbringen der Nebenklägerin nach draußen aussprach. Zudem hat der Angeklagte begonnen, sich ernsthaft mit dem Unrecht seiner Taten auseinanderzusetzen und Anzeichen der Einsicht und des Bedauerns gezeigt, etwa indem er erkannt hatte, mit der Nebenklägerin nicht wie mit einem Menschen umgegangen zu sein. Positiv fällt weiterhin ins Gewicht, dass der Angeklagte durchaus beachtliche Ansätze eines Reifungsprozesses zeigt, indem er etwa bald einen Schulabschluss erlangt und konkrete und realistische Berufsperspektiven entwickelt hat. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Nebenklägerin keinerlei Erinnerung an die Taten und diese nunmehr weitgehend gut verarbeitet hat. Schließlich war zu seinen Gunsten die besondere enthemmende Gruppendynamik zu werten, die mitursächlich dafür war, dass der Angeklagte den Eindruck hatte, mit der Nebenklägerin nach Belieben verfahren zu können. Gegen den Angeklagten sprach dagegen die in seinen Taten zum Ausdruck kommende besondere Empathie- und Rücksichtslosigkeit, die Ausdruck seiner damaligen erheblichen sozialen und emotionalen Verarmung waren. Durch das Filmen und Flascheneinführen hat der Angeklagte die sehr junge völlig hilflose Nebenklägerin zu seiner Belustigung, und um der Angeklagten H zu gefallen, tief gedemütigt und wie ein Objekt behandelt. Dabei lachte er und äußerte sich großspurig. Der Angeklagte hat mehrere Straftatbestände und zwei Tatbestandsvarianten des schweren sexuellen Missbrauchs verwirklicht. Weiterhin agierte der Angeklagte hinsichtlich des Flascheneinführens als Hauptakteur und Ideengeber. Er führte der Nebenklägerin mehrfach Flaschen, zunächst eine Bier- und sodann auch eine Wodkaflasche, ein und fragte überdies noch nach einem größeren Gegenstand, womit sich seine zunehmende Enthemmung infolge der für ihn deutlich werdenden Widerstandslosigkeit der Nebenklägerin zeigte. Er trug so dazu bei, dass die weiteren Angeklagten meinten, mit der Nebenklägerin nach Belieben umgehen zu können. Auch war er der erste, der Filmaufnahmen der entblößten Nebenklägerin anfertigte, durch die die prekäre Lage der Nebenklägerin und der an ihr vollzogene sexuelle Missbrauch noch über den Täterkreis hinaus dokumentiert wurden. Da die Nebenklägerin erst infolge des Flascheneinführens anfing zu schreien, war diese Tat, wie festgestellt. zudem mitursächlich dafür, dass die Angeklagten P , K und M sie nach draußen brachten. Dabei schritt der Angeklagte nicht ernsthaft ein, obwohl er dazu aufgrund seiner Verantwortung für die Nebenklägerin infolge seines Vorverhaltens verpflichtet gewesen wäre. Hierdurch nahm er in Kauf, dass die gänzlich hilflose Nebenklägerin in Lebensgefahr geraten konnte. Bei den Taten stand der Angeklagte nicht unter einem Gruppenzwang, sondern traf jeweils autonome Entscheidungen. Schließlich sprachen gegen den Angeklagten die erheblichen Folgen für die Nebenklägerin, deren Leben durch die Tat erheblich beeinträchtigt wurde, etwa indem sie Probleme hatte, Vertrauen zu anderen Menschen zu fassen. In der Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren als erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, erachtet. Innerhalb dieser Zeit wird es nach Einschätzung der Kammer möglich sein, auf den Angeklagten hinreichend intensiv erzieherisch einzuwirken. Diese Zeit ist andererseits aber auch erforderlich, um bei dem Angeklagten eine dauerhafte Bewusstseins- und Verhaltensänderung zu bewirken. e) Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass sich der Angeklagte bereits diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Gemäß § 21 Abs. 1 JGG setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Gemäß § 21 Abs. 2 JGG setzt das Gericht unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist. Eine positive Sozialprognose im Sinne des § 21 JGG ergibt sich aus Sicht der Kammer daraus, dass der Angeklagte nunmehr erste Schritte hin zu einer Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse genommen hat und seit der Taten nicht mehr straffällig geworden ist. Der Angeklagte nimmt an einer für ihn hilfreichen Sexualtherapie teil und hat nach Auffassung der Kammer begonnen, sich mit den Taten und deren Folgen für die Nebenklägerin auseinanderzusetzen. So gab der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung an, nunmehr erkannt zu haben, dass in der Tatnacht ein Menschenleben auf dem Spiel stand. Er sei in dem Moment nur auf seinen eigenen Spaß versessen gewesen und habe dabei das Wichtigste, die Nebenklägerin, übersehen. Nachdem er bald seinen ersten Schulabschluss erworben haben wird, entwickelt der Angeklagte ferner konkrete Vorstellungen über seinen beruflichen Werdegang. Er möchte eine Ausbildung als Frisör beginnen und hat in diesem Bereich auch bereits Praktika absolviert. Die Kammer hat auch den Eindruck, dass der Angeklagte intellektuell durchaus in der Lage dazu ist, seine Pläne zu verwirklichen, sofern er diese nunmehr geradlinig verfolgt. Der Angeklagte zeigte sich durch die Untersuchungshaft, in der er bereits eine positive Entwicklung durchlief, und die Hauptverhandlungen nachhaltig beeindruckt. Dabei verkennt die Kammer jedoch nicht, dass der Angeklagte immer noch gefährdet ist, von dem eingeschlagen positiven Weg abzukommen und weitere Straftaten zu begehen. Dieser Restgefahr begegnet die Kammer durch die dem Angeklagten erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen. So muss der Angeklagte insbesondere die begonnene Gesprächstherapie für jugendliche Sexualstraftäter fortführen. 3. A K a) Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre und zwei Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Zweifel an seiner Verantwortungsreife nach § 3 JGG haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies folgt schon daraus, dass er aus Angst vor Entdeckung der an der Nebenklägerin verübten Sexualtat diese aus der Wohnung bringen wollte, um so eine mögliche Verbindung zu ihm und den anderen Angeklagten zu verdecken. Auch der Umstand, dass er versuchte, die Nebenklägerin von einer Anzeige abzubringen, zeigt, dass ihm das Unrecht seiner Taten wohl bewusst war. Auch aus der Aussage der Zeugin W die den Angeklagten K nur ein halbes Jahr nach den hiesigen Taten im Laufe der ersten Hauptverhandlung erlebt und vernommen hat, ergaben sich keine Zweifel an der Verantwortungsreife des Angeklagten. b) Gegen den Angeklagten musste wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen, denen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht begegnet werden kann, sowie aufgrund der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe verhängt werden. Der Angeklagte wies zur Tatzeit und weist auch weiterhin (siehe dazu weiter unten) ganz erhebliche Erziehungsdefizite auf, die die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten in sich bargen und bergen, denen nur durch die längerfristige Gesamterziehung im Rahmen einer Jugendstrafe begegnet werden kann. Die tiefgreifenden charakterlichen Mängel des Angeklagten ergeben sich bereits aus den Taten, bei denen der Angeklagte die Nebenklägerin tief demütigte, entwürdigte und zur eigenen Unterhaltung und Belustigung wie ein Objekt behandelte, und die die Gleichgültigkeit und Empathielosigkeit des Angeklagten und seine soziale und emotionale Verarmung, ja Verrohung offenbarten. Diese ist auch, wie es der Sachverständige Dr. Dr. H überzeugend geschildert hat, auf seine defizitären Sozialisierungsbedingungen ohne hinreichende Erziehung, in denen der Angeklagte keine moralische und emotional-soziale Stabilität und Empathiefähigkeit erlangen konnte, zurückzuführen. Die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten sind mithin als Folge seiner längeren negativen Entwicklung auf Grund defizitärer Erziehung, in der es an einer grundlegenden Vermittlung von sozialen Werten und Normen fehlte, anzusehen, die sich sodann in den hiesigen Straftaten niederschlug und diese bewirkte. Auch wenn der Angeklagte vor den hiesigen Straftaten noch unbestraft war, so zeigte sich gleichwohl bereits vor den hiesigen Straftaten eine gewisse soziale Verwahrlosung des Angeklagten, der die von ihm besuchte Förderschule aufgrund von Fehlzeiten ohne Abschluss verlassen musste, im Folgenden keine Berufsausbildung absolvierte und in einer Familie lebte, die aus Misstrauen gegenüber den Behörden die Einschaltung des Jugendamtes, das auf den Angeklagten aufmerksam geworden war, ablehnte. Die hiesigen Taten sind Ausdruck des erheblichen Erziehungsdefizits und der charakterlichen Mängel des Angeklagten. Der Angeklagte beteiligte sich, nachdem er mit der Nebenklägerin zunächst zusammen Alkohol getrunken, dann mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen und durch sein Herauskommen nur mit Boxershorts bekleidet und sein Bekunden, dass er gerade mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr hatte, jedenfalls zu einer Sexualisierung der Gruppensituation beigetragen hatte, und insofern eine gewisse Verantwortung für sie gehabt hätte, zunächst wesentlich an dem Filmen und Flascheneinführen, machte sodann den niederträchtigen Vorschlag, die Nebenklägerin nach draußen in die Kälte zu verbringen, und wirkte auch bei diesem Tatgeschehen in zentraler Weise mit. Bei dem Filmen und sexuellen Missbrauch in Form des den Koitus nachahmenden Einführens einer Bierflasche trat er großspurig auf, indem er sich etwa zwischen die Angeklagten P und M schob, um Videoaufnahmen von dem Geschehen zu fertigen, und äußerte sich verächtlich über die hilflos daliegende Nebenklägerin „guck sie an, Bruder!", als der Angeklagte S der Nebenklägerin eine Flasche einführte; in der Folge schrie er begeistert und aufgedreht. Darüber hinaus wollte er das den Missbrauch dokumentierende Video sogar noch an eine dritte Person verschicken, wovon ihn jedoch der Angeklagte P abbringen konnte. Und zuletzt verabschiedete er sich von den Angeklagten S und H , nachdem er geholfen hatte, die entblößte Nebenklägerin in die Kälte zu bringen und sie dort besinnungslos zurückgelassen hatte, um seine Tat zu verdecken, auch noch unbekümmert, als sei nichts geschehen, mit den Worten „Hau rein!". Dies zeigt eine derart emotional verarmte Persönlichkeitsstruktur, die sich nur vor dem Hintergrund einer langjährigen hoch defizitären Erziehung und Sozialisierung des Angeklagten erklären lässt, und die wegen der emotionalen Verarmung und gänzlich mangelnden Empathiefähigkeit auch trotz des Umstandes, dass der Angeklagte mit den hiesigen Straftaten erstmals straffällig wurde, die Gefahr in sich barg und birgt, dass der Angeklagte - ohne eine länger andauernde Gesamterziehung im Rahmen von Jugendhaft - erneut erhebliche Straftaten begehen wird, da seine charakterlichen Mängel tief verankert sind. Die schädlichen Neigungen des Angeklagten lagen auch bei der hiesigen Urteilsverkündung noch vor. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten noch nicht behoben und noch so weit ausgeprägt sind, dass ihnen mit milderen Mitteln außerhalb einer Jugendstrafe nicht begegnet werden kann. Dies folgt zunächst aus dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten K in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Die Kammer war angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte, obwohl er zwei Jahre älter geworden war und mehrere Jahre Zeit gehabt hatte, sich auch im Rahmen der Beratungsgespräche mit seinen Taten auseinanderzusetzen, geradezu erschreckt über die Wortlosigkeit des Angeklagten im Hinblick auf seine Taten, deren Hintergründe, die Folgen für die Nebenklägerin und seine Verantwortung. Der Angeklagte hat sich ersichtlich bis heute nicht tiefergehend mit dem Unrecht seiner Taten hinreichend auseinandergesetzt. Seinem Verhalten und seinen Äußerungen zufolge ist er bislang allenfalls zu oberflächlicher Einsicht und Reue gelangt. So konnte der Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung die Frage der Vorsitzenden, wie er denn heute zu seinen Taten stehe, nur formelhaft und wenig authentisch beantworten, indem er stets nur darauf verwies, dass man so etwas nicht mache, da „das eben nicht gut und okay" sei. Die Kammer hatte bis zuletzt den Eindruck, dass es dem Angeklagten weniger um die Nebenklägerin ging, sondern er sich vielmehr selbst bemitleidete, indem er etwa wortreich die große Belastung der Untersuchungshaft schilderte. An dieser Stelle zeigte der Angeklagte, dass er grundsätzlich dazu in der Lage ist, Gefühle zu artikulieren, sofern es freilich seine eigenen betrifft. Gegen diesen Eindruck der Kammer spricht auch nicht, dass die Zeugin W bei ihrer Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung entsprechend den Gründen im Urteil vom 20.10.2016 angegeben hat, dass nach ihrem Eindruck der Angeklagte K - wie auch alle anderen jugendlichen Angeklagten - echte Reue und Einsicht gezeigt habe. Denn die Zeugin konnte auf die Fragen der Kammer nicht benennen, woran sie diese „echte Reue und Einsicht" festmachte. Vielmehr gab sie lediglich dazu an, dass dies ihrem „Gesamteindruck" entsprochen habe. Zudem gaben sämtliche Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung an, in der ersten Hauptverhandlung nicht wie in der hiesigen mit Fragen nach ihrer Verantwortung und damit konfrontiert worden zu sein, wie sie sich ihr damaliges Verhalten erklären, wie sie zwischenzeitlich darüber denken und welche Konsequenzen dies für sie bedeute. Vor diesem Hintergrund erscheint die Angabe der Zeugin W , dass der Angeklagte K sechs Monate nach der Tatbegehung echte Reue und Einsicht gezeigt habe, nicht hinreichend belastbar, zumal es sich dabei auch nur um einen persönlichen Eindruck der Zeugin handelte. Zwar erkennt die Kammer durchaus allererste Anzeichen einer Persönlichkeitsreifung des Angeklagten K . Diese Ansätze sind aber noch nicht ausreichend, um seine eingeschliffenen Verhaltensmuster nachhaltig zu beseitigen. Die gewonnenen Problemlösungsansätze müssen sich erst noch zu tragfähigen langfristigen Verhaltensänderungen und stabilen Alltagsstrukturen weiterentwickeln und soziale Werte und Normen müssen von ihm als Maßstab erlernt und verinnerlicht werden. Dies zeigt sich auch deutlich in den neuen Straftaten, die der Angeklagte noch kurz vor der hiesigen Hauptverhandlung und sogar noch während dieser Hauptverhandlung beging. Zwar handelte es sich bei diesen - jedenfalls soweit es den Diebstahl und die Hausfriedensbrüche betrifft - um Bagatellstraftaten; indessen zeigen diese gleichwohl, dass der Angeklagte noch nicht einmal angesichts der anstehenden und für ihn so bedeutenden neuen Hauptverhandlung in der Lage war, sich straffrei zu führen und Normen zu beachten. Dies zeigt sich besonders in dem Umstand, dass der Angeklagte geradezu penetrant gegen das ihm seitens der Hausleitung von K B erteilte Hausverbot verstieß, obwohl er wusste, dass dies jeweils einen Hausfriedensbruch darstellte. Darin kommt die ganze Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber Normen zum Ausdruck, die beim Angeklagten ersichtlich weiterhin gegeben ist, wie auch der verbotene Besitz des bei ihm gefundenen Schlagrings zeigt. Zudem führt der Angeklagte zwar eine bereits gefestigte Beziehung und hat mit seiner Lebensgefährtin, mit der er Zukunftspläne schmiedet, ein kleines Kind. Seine sozialen Lebensverhältnisse sind trotz dessen aber weiterhin ungeordnet. Der Angeklagte ist seit einiger Zeit praktisch wohnungslos und lebt zusammen mit seiner Mutter übergangsweise bei einer Bekannten in einer Dreizimmerwohnung. Auch geht seine Lebensgefährtin keiner geregelten Arbeit nach. Anders als der Angeklagte S hat der Angeklagte die Zeit nach den hiesigen Taten nicht genutzt, etwa um einen Schulabschluss nachzuholen und eine Ausbildung zu beginnen. Dies wäre insbesondere auch mit Blick auf sein kleines Kind sinnvoll gewesen. Seine ungelernte Anstellung bei einem Sicherheitsdienst dürfte weiterhin keine nachhaltigen beruflichen Strukturen für ein eigenverantwortliches und straffreies Leben bieten. Ferner hat der Angeklagte Unterstützungsangebote, etwa die Teilnahme an einer Verhaltenstherapie, zwar zunächst angenommen, diese Maßnahmen jedoch stets vorzeitig abgebrochen. All dies zeigt, dass eine nachhaltige charakterliche Besserung und Nachreifung des Angeklagten bis heute nicht stattgefunden hat, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass die schädlichen Neigungen, die sich in der hiesigen Tatbegehung gezeigt und niedergeschlagen haben, beim Angeklagten K auch weiterhin gegeben sind. Das Erfordernis einer Jugendstrafe ergibt sich weiterhin nach einer gebotenen jugendspezifischen Gesamtabwägung auch aus der Schwere der Schuld des Angeklagten. Der Angeklagte weist noch erhebliche Erziehungsdefizite auf. Er hat durch die von ihm begangenen schwerwiegenden Taten, die Ausdruck seiner sittlichen Verwahrlosung waren und deren Ausmaß und Folgen er fähig war zu erkennen, erhebliche Schuld auf sich geladen. Der Angeklagte hat zum Zwecke der eigenen Belustigung, und um vermeintliche Überlegenheit zu demonstrieren, die sehr junge völlig hilflose Nebenklägerin tief gedemütigt und zu einem Objekt degradiert. Das sich an das Filmen der Nebenklägerin und den an ihr begangenen schweren sexuellen Missbrauch anschließende lebensgefährdende Hinaustragen der Nebenklägerin in die Kälte, das ihrer Entsorgung, da sie nunmehr, nachdem sie „ausgedient" hatte, durch ihr Schreien und ihr sich Übergeben lästig geworden war, gleichkam, ging auf seine Idee zurück. Weil er befürchtete, dass sich der Zustand der Nebenklägerin noch weiter verschlechtern könnte und sie in der Wohnung des Angeklagten M gefunden werden könnte, wodurch die Gefahr bestand, dass auch seine Tatbeteiligung aufgedeckt würde, verfuhr er mit der Nebenklägerin wie mit einer Sache und schreckte sogar nicht vor einer lebensgefährdenden Behandlung der Nebenklägerin zurück. Diese Behandlung der Nebenklägerin zeigt tatsächlich eine besonders verwerfliche und verrohte Haltung des Angeklagten und eine besonders große ihm vorwerfbare Schuld. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte zunächst mit der Nebenklägerin noch den Geschlechtsverkehr ausübte und diese dafür ersichtlich „gut" genug war, er sie danach indessen wie eine Sache wegwarf. Bei diesen Taten handelte es sich schließlich auch nicht um „Gelegenheitstaten“ mit Ausnahmecharakter, die etwa einem besonderen Gruppenzwang geschuldet waren oder einem Augenblicksversagen entsprangen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass sich die Taten mehraktig über einen längeren Zeitraum hinzogen, wobei der Angeklagte jeweils autonome Entscheidungen traf, nicht von der Nebenklägerin abzulassen bzw. ihr zur Hilfe zu kommen und sie am Ende sogar zur Verdeckung seiner vorangegangenen Tat „rauszuschmeißen“. Vielmehr sind die Taten Ausdruck der Empathielosigkeit, Rücksichtslosigkeit und Eigennützigkeit des Angeklagten. Auch sein Nachtatverhalten dokumentiert, dass der Angeklagte sein Leben in sozialer wie beruflicher Hinsicht noch nicht zu ordnen vermochte und eine Einbindung in ein geordnetes Wertesystem noch nicht erfolgt ist. Vielmehr hat er bis heute das begangene Tatunrecht nicht hinreichend reflektiert. Zu einer über die Oberfläche hinausgehenden Einsicht und Reue ist er bislang nicht gelangt. Auch die erlittene Untersuchungshaft sowie die ihm angedienten Hilfsangebote haben nicht zu einem Umdenken geführt. Durch sein Selbstmitleid hat der Angeklagte vielmehr gezeigt, dass er sich noch ganz am Anfang eines dringend erforderlichen Entwicklungsprozesses befindet. Bei hypothetischer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts wären weiterhin auch nicht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 179 Abs. 5 StGB a.F. oder des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt, was gegen die Annahme schädlicher Neigungen oder die Schwere der Schuld sprechen könnte. Angesichts der in den Taten zum Ausdruck kommenden besonderen Empathielosigkeit des Angeklagten und der Demütigung der Nebenklägerin, die durch den Angeklagten zum Objekt degradiert wurde und in eine lebensgefährliche Situation hätte geraten können, überwiegen die belastenden Umstände der Taten in der gebotenen Gesamtbetrachtung (siehe dazu im Einzelnen unter c)) erheblich, so dass eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten wäre. § 179 StGB a.F. findet damit nach § 2 Abs. 1 StGB auch für die Tat des Angeklagten K Anwendung, da die umgestaltete Nachfolgeregelung des § 177 StGB n.F. in der gebotenen konkreten Betrachtung kein milderes Recht i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellte, da ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB n.F. im hiesigen Fall bezogen auf den Angeklagten K nicht in Betracht kam. Auch unter Berücksichtigung der alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten und der zwischen den Angeklagten herrschenden Gruppendynamik ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Zum einen war der Zustand der verminderten Schuldfähigkeit dem Angeklagten vorwerfbar, wobei sich dieser Vorwurf gerade aus den Persönlichkeitsmängeln ableitet (vgl. dazu Radtke, Münchener Kommentar StGB, 3. Aufl. 2017, § 17 JGG Rn. 34). So war es der alkoholerfahrene Angeklagte, der die Nebenklägerin dazu animiert hat, mit ihm zu trinken. Das enthemmte Trinken des Angeklagten entsprach weiterhin seinem damaligen unstrukturierten Lebensstil. Auch wenn die Kammer zugunsten des Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, vermochte es der Angeklagte durchaus etwa noch, seine sexuellen Handlungen koordiniert und planvoll durchzuführen und den angesichts seiner Befürchtung, die Polizei könnte kommen und die Nebenklägerin in ihrem sich womöglich sogar noch verschlechternden Zustand finden, „rationalen" Entschluss zu fassen, die Nebenklägerin nach draußen zu verbringen, wobei ihm das Ausmaß und die Folgen seiner Taten bewusst waren. Die Gruppendynamik hat zwar, wie ausgeführt, dazu beigetragen, dass sich die Angeklagten während des sexuellen Missbrauchs an der Nebenklägerin gegenseitig hochgeschaukelt haben. Indessen handelten alle Angeklagten und auch der Angeklagte K autonom und nicht infolge eines durch die Gruppe ausgeübten Zwanges. Vielmehr „artete" das Tatgeschehen insbesondere auch deswegen aus, weil alle Angeklagten einschließlich des Angeklagten K aufgrund ihrer emotionalen und sozialen Verarmung nicht empathiefähig und in der Lage waren, sich selbst und den Anderen angesichts der Hilflosigkeit der Nebenklägerin Einhalt zu gebieten. Die Alkoholisierung des Angeklagten K hat insoweit zwar zu einer erheblichen Enthemmung beigetragen, die auch nicht ausschließbar seine Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich verminderte, indessen nicht die ihm individuell vorwerfbare Schuld in einem Maße verringert, dass keine Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG mehr vorliegt. c) Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat sich die Kammer insbesondere an der (noch) erforderlichen erzieherischen Einwirkung orientiert. Durch die Taten wird deutlich, dass bei dem Angeklagten noch ein ganz erheblicher erzieherischer Einwirkungsbedarf besteht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sein Geständnis hier, vor dem Haftrichter und in der ersten Hauptverhandlung und den Umstand gewertet, dass er von Anfang an auch die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt hat, berücksichtigt, wenngleich das Geständnis des Angeklagten bis zuletzt nicht umfassend war. Vielmehr hat der Angeklagte insbesondere hinsichtlich der neu zu beurteilenden Gesichtspunkte in der hiesigen Hauptverhandlung bis zuletzt versucht, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen und teilweise, insbesondere bei der Frage, warum die Nebenklägerin nach draußen gebracht werden sollte, die Unwahrheit gesagt, was sein Geständnis und die daraus folgenden positiven Schlüsse mindert. Der Angeklagte hat zwar auch in der ersten Hauptverhandlung - und insoweit über die Anklage hinausgehend - eingeräumt, dass er ebenfalls gefilmt habe, was zu seinen Gunsten zu werten ist. Indessen war ausweislich der Videosequenzen bereits durch seine Äußerungen wie „warte, ich will aufnehmen“ und seine klar zu hörende Sprachnachricht bzw. sein Telefonieren „M , ey, ich bin es, A . Komm, ich schicke die ein Video, wie Z o fickt“ deutlich, dass er ebenfalls gefilmt hatte, so dass die Kammer sein entsprechendes Geständnis - anders als die Verteidigung - nicht als strafbegründend angesehen hat. Ferner war die lange Verfahrensdauer mit zwei medial vielbeachteten Hauptverhandlungen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Taten bereits über zwei Jahre zurückliegen. Infolge des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wurden sein Bild und sein vollständige Name öffentlich bekannt, beides ist nach wie vor im Internet einsehbar, so dass der Angeklagte einer potentiellen Gefahr von Repressalien ausgesetzt ist. Der zur Tatzeit unbestrafte Angeklagte ist auch nach den hiesigen Taten nicht erneut verurteilt worden. Ferner war positiv zu werten, dass sich der Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs bei der Nebenklägerin mündlich und schriftlich entschuldigt, ihr eine Aussprache angeboten und eine Zahlung zur Schadenswiedergutmachung geleistet hat und eine weitere Zahlung noch erbringen will, wobei allerdings die Nebenklägerin die Entschuldigung und das Gesprächsangebot nicht annehmen konnte, die Mittel für die Schadenswiedergutmachung weitgehend von Familienangehörigen des Angeklagten stammten und der Angeklagte Reue und Einsicht lediglich in seinen schriftlichen vorformulierten Einlassungen, indessen nicht echt und glaubhaft bei Befragung in der Hauptverhandlung, formulieren konnte. Als positiv hat es die Kammer auch erachtet, dass der Angeklagte die Nebenklägerin immerhin lediglich bis zur Hauseingangstür getragen hat, von wo der Angeklagte P sie nach draußen in den Hinterhof zog. Zugunsten des Angeklagten war ferner die erlittene Untersuchungshaft, in der er sich ganz überwiegend gut führte, zu berücksichtigen. Aus Angst vor Repressalien hat der Angeklagte die Behandlungs- und Beschäftigungsangebote der Anstalt erst nach einiger Zeit, dann aber regelmäßig wahrgenommen. Insbesondere führte er wöchentliche Gespräche mit einem katholischen Seelsorger. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte während der Haft Anfeindungen und Bedrohungen seitens seiner Mithäftlinge ausgesetzt war, und einem strengen Haftstatut unterlag. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch gewertet, dass sich der Angeklagte infolge des der Tatnacht vorangehenden Streits mit seiner Freundin in einer psychisch etwas angespannten Lage befand. Des Weiteren fiel positiv ins Gewicht, dass der Angeklagte erste Schritte hin zu einer Persönlichkeitsentwicklung und Strukturierung seiner Lebensverhältnisse genommen hat, indem er allererste Pläne über seine berufliche Entwicklung und hinsichtlich eines Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind gefasst hat. Auch absolviert der Angeklagte seit Mai 2017 eine Psychotherapie und nimmt an wöchentlichen Therapiegesprächen teil. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Nebenklägerin keinerlei Erinnerung an die Taten und diese nunmehr weitgehend gut verarbeitet hat. Schließlich war zu seinen Gunsten die besondere enthemmende Gruppendynamik zu werten, die dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte den Eindruck bekam, mit der Nebenklägerin nach Belieben umgehen zu können. Ganz erheblich gegen den Angeklagten sprachen dagegen die in seinen Taten zum Ausdruck kommende besondere Empathie- und Rücksichtslosigkeit. Indem er das Schlafzimmer nach dem Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin für die übrigen Angeklagten sichtbar nur mit einer Boxershorts bekleidet verließ und bekundete, dass er mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr hatte, schuf er eine sexualisierte Atmosphäre, die mitursächlich für den sich anschließenden sexuellen Missbrauch durch die anderen Angeklagten war. Durch das Flascheneinführen hat der Angeklagte die erst vierzehnjährige völlig hilflose Nebenklägerin zu seiner Belustigung tief gedemütigt und wie ein Objekt behandelt, wobei er sich noch großspurig äußerte. Der Angeklagte hat mehrere Straftatbestände und zwei Tatbestandsvarianten des schweren sexuellen Missbrauchs verwirklicht. Durch das Anfertigen der Filmaufnahmen der hilflosen Nebenklägerin wurden die prekäre Lage und die an ihr vollzogenen sexuellen Handlungen noch über den Täterkreis hinaus dokumentiert. Als die Nebenklägerin infolge des Flascheneinführens anfing zu schreien, war es der Angeklagte, der vorschlug, die Nebenklägerin nach draußen zu verbringen, um sich ihrer Last zu entledigen und seine Taten zu verdecken, obwohl ihm aufgrund des vorangegangenen Geschlechtsverkehrs eine gewisse Verantwortung für die Nebenklägerin zukam. Durch das Hinaustragen der Nebenklägerin nahm der Angeklagte in Kauf, dass die Nebenklägerin aufgrund ihres Zustands und der kalten Außentemperaturen in Lebensgefahr geraten konnte. Bei den Taten stand der Angeklagte nicht unter einem Gruppenzwang, sondern traf jeweils autonome Entscheidungen. Ferner hat sich der Angeklagte mit dem von ihm begangenen Unrecht immer noch nicht hinreichend auseinandergesetzt. Schließlich sprachen gegen den Angeklagten die erheblichen Folgen für die Nebenklägerin, deren Leben durch die Tat erheblich beeinträchtigt wurde, etwa indem sie Probleme hatte, Vertrauen zu anderen Menschen zu fassen. In der Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten als erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, erachtet. Innerhalb dieser Zeit wird es nach Einschätzung der Kammer möglich sein, auf den Angeklagten hinreichend intensiv erzieherisch einzuwirken. Diese Zeit ist andererseits aber auch erforderlich, um bei dem Angeklagten eine dauerhafte Bewusstseins- und Verhaltensänderung und charakterliche Nachreifung zu bewirken. Insbesondere ist diese Zeit erforderlich, damit der Angeklagte in einem strukturierten Umfeld seinen Schulbesuch fortsetzen und sozialtherapeutisch betreut werden, seine hiesigen Taten, seine Verantwortung hieran und die daraus für ihn zu ziehenden Konsequenzen und insbesondere Grundlagen von Empathie und ein Verantwortungsgefühl nicht nur für sich, seine Freundin und sein Kind, sondern auch für Leib und Leben anderer Menschen erlernen kann. 4. L H a) Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und einen Monat alt und damit Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Zweifel an ihrer Verantwortungsreife nach § 3 JGG haben sich nicht ergeben. Die Angeklagte war zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies zeigt bereits, dass sie unmittelbar nach dem Tatgeschehen - wie sie eingeräumt hat - mit dem Angeklagten S verabredet hat, bei einer Befragung durch die Polizei angeben zu wollen, dass sie um 6 Uhr gegangen seien. Dies - so die Angeklagte hier in der Hauptverhandlung - hätten sie deswegen verabredet, weil nach 6 Uhr das „Strafbare" begonnen habe. Noch deutlicher konnte die Angeklagte ihre jugendstrafrechtliche Verantwortungsreife nach § 3 JGG nicht ausdrücken. Auch die Zeugin M , die die Angeklagte nur wenige Tage nach dem Tatgeschehen haftrichterlich vernommen und die noch eine sehr genaue Erinnerung an die Persönlichkeit der Angeklagten hatte, hat zwar angegeben, dass die Angeklagte H noch sehr unbedarft und jung gewirkt habe und emotional kaum zu erreichen, aber gleichwohl gefasst und auch in der Lage gewesen sei, diejenigen Teile ihrer Tatbeteiligung, die besonders gegen sie – H - sprachen, teilweise klein zu reden. b) Die Verhängung einer Jugendstrafe war aus erzieherischen Gründen aufgrund der Schwere der Schuld erforderlich (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Dabei hat die Kammer im Rahmen der gebotenen jugendspezifischen Gesamtabwägung auch beachtet, dass für die Fälle der Beteiligung an einer Straftat vorrangig auf die Schuld des Teilnehmers abzustellen ist (vgl. Brögeler, BeckOK JGG, 9. Ed., § 17 Rn. 19). Die Angeklagte hat durch die von ihr begangenen schwerwiegenden Taten, die Ausdruck ihrer sozialen und emotionalen Verarmung waren, und deren erhebliches Ausmaß und schwere Folgen sie fähig war zu erkennen, erhebliche Schuld auf sich geladen. Durch das Anfertigen der Filmaufnahmen und ihre mehrfachen und sich widerholenden abfälligen und verhöhnenden Äußerungen über die völlig wehr- und hilflose Nebenklägerin und deren Zustand hat die Angeklagte zum Zwecke der eigenen Belustigung ihr Opfer tief gedemütigt. Neben der eigenen Belustigung ging es der Angeklagten bei ihren Taten wesentlich auch darum, auf Kosten der Nebenklägerin Macht und Überlegenheit zu demonstrieren sowie ihrer Freundin J zu gefallen, indem sie ihr vermeintliche Belege dafür liefern wollte, dass die Nebenklägerin eine „Schlampe" sei. Durch ihr Verhalten, insbesondere auch durch ihre „Regieanweisungen", signalisierte die Angeklagte ihre Zustimmung und bestärkte die Angeklagten S , K und M in deren Tatentschluss, sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorzunehmen. Insbesondere der Angeklagte S , der als erster Filmaufnahmen machte und dessen Idee es war, der Nebenklägerin Flaschen einzuführen, knüpfte sein Verhalten wesentlich an die zustimmenden Reaktionen der Angeklagten, seien es ihre geradezu heiteren Ekelgeräusche oder ihr belustigtes Lachen. Auch war das Verhalten der Angeklagten mitursächlich dafür, dass der Angeklagte S bei seinen sexuellen Misshandlungen immer enthemmter wurde, indem er durch ihre Reaktionen den Eindruck erlangte, ihre Belustigung weiter aufrechterhalten und steigern zu müssen und ihr dabei zu helfen, ihrer Freundin J „Belege" zu liefern. Zwar ermahnte die Angeklagte die Nebenklägerin anfänglich noch dazu, nicht so viel zu trinken, drängte mehrfach darauf, die Feier zu verlassen und nach Hause zu gehen, und schüttete ihr Wasser in das Gesicht. In dem Moment aber, in dem die Nebenklägerin erkannt hatte, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Alkoholisierung endgültig wehr- und hilflos war, verlor sie jegliches Solidaritäts- und Verantwortungsgefühl für die jüngere Nebenklägerin, die erst auf ihre Einladung hin mit zu der Feier gekommen war, wo sie niemanden außer der Angeklagten kannte. Anstatt der hilf- und schutzbedürftigen Nebenklägerin unwillkürlich zur Hilfe zu kommen, betrachtete die Angeklagte sie im Gegenteil nun nicht mehr als einen vollwertigen Menschen, sondern als ein Objekt, das keines Mitgefühls bedarf und mit dem man nach Belieben umgehen kann. Gerade in diesem Moment der größten Schwäche der Nebenklägerin offenbarte sich die tiefe Empathielosigkeit, ja Verrohung der Angeklagten, die auf ihre defizitäre Sozialisierung und Erziehung zurückzuführen ist. Die zwischen den Angeklagten H und S bestehende Binnendynamik wirkte sich auch auf die weiteren Angeklagten aus, die dadurch den Eindruck gewannen, mit der Nebenklägerin ebenfalls nach Belieben umgehen, an ihr sexuelle Handlungen und sie im Folgenden, als sie „ausgedient" hatte, im Hinterhof entsorgen und damit sogar das Leben der Nebenklägerin gefährden zu können. Zwar erhob die Angeklagte zunächst noch verbal Widerspruch gegen das Hinaustragen. Jedoch fand sie sich dann schnell damit ab und nahm trotz der ihr für die Nebenklägerin zukommenden Verantwortung in Kauf, dass diese draußen in der Kälte aufgrund ihres Zustands in Lebensgefahr geraten konnte, da sie keine Gewissensnot empfand und ihr das Schicksal der Nebenklägerin letztlich gleichgültig war, was sehr deutlich in ihrer haftrichterlichen Vernehmung wurde, wo die Angeklagte eben dies formulierte: „Sie hätte da erfrieren können, das ist mir schon klar gewesen. (...) Aber in dem Moment war es mir irgendwie egal, was mit ihr passiert." Diese Rücksichts- und Gefühllosigkeit der Angeklagten offenbarte sich auch in ihrem wirklich niederträchtigen Nachtatverhalten. Noch auf dem Rückweg nach Hause schrieb sie einem Bekannten über WhatsApp, dass die Nebenklägerin „von drei Jungs hintereinander" „durchgefickt" worden sei. Nur wenigen Stunden nach der Tat zeigte die Angeklagte der Zeugin C ein Video über die Tatnacht, das die entblößte Nebenklägerin zeigte, und berichtete ihr voller Genugtuung von den sexuellen Handlungen. Dabei lachte die Angeklagte und bezeichnete die Nebenklägerin als „Schlampe", die an dem Geschehen der Tatnacht selbst schuld gewesen sei. Die besondere Empathielosigkeit der Angeklagten bei der Tatausführung sowie ihr Nachtatverhalten sind aus Sicht der Kammer auch Ausdruck dafür, dass die Taten der Angeklagten gerade keine Gelegenheitstaten oder auf ein Augenblicksversagen zurückzuführen waren. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich die Taten mehraktig über einen längeren Zeitraum hinzogen, wobei die Angeklagte jeweils autonome Entscheidungen traf, nicht von der Nebenklägerin abzulassen bzw. ihr zur Hilfe zu kommen. Die Angeklagte weist auch heute noch ein hohes Maß an Erziehungsbedarf auf. Sie hat das Ausmaß und die Folgen ihrer Taten bislang noch nicht vollständig erkannt. Entsprechend hat sie auch keine ernsthafte Reue für das von ihr begangene Unrecht entwickelt. Zwar war ihr mit Blick auf die hiesigen Taten eine gewisse Berührung anzumerken. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass es der Angeklagten aufgrund ihrer kognitiven Begrenzung schwerfällt, Gefühle und deren Ursachen differenziert zu beschreiben. Letztlich ist die Kammer aber davon überzeugt, dass die Angeklagte es aufgrund ihrer emotionalen und psychosozialen Unreife nicht vermag, die Schwere der auf sich geladenen Schuld zu ergründen und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Aus diesem Grund ist die Angeklagte regelmäßig in Sprachlosigkeit und Starre verfallen, wenn die Kammer sie mit ihren Taten und ihrem Nachtatverhalten konfrontiert hat. Weiterhin wären bei hypothetischer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auch nicht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 179 Abs. 5 StGB a.F. oder des § 224 Abs. 1 StGB gegeben, was gegen die Annahme der Schwere der Schuld sprechen könnte. Angesichts der in den Taten zum Ausdruck kommenden besonderen Empathielosigkeit der Angeklagten, ihrer tiefen Demütigung der Nebenklägerin, die durch die Angeklagte zum Objekt degradiert wurde und aufgrund der ausgebliebenen Hilfeleistung in eine lebensgefährliche Situation hätte geraten können, überwiegen die belastenden Umstände der Taten in der gebotenen Gesamtbetrachtung (siehe dazu im Einzelnen unter d)) erheblich, so dass eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten wäre. Ein abweichendes Ergebnis würde sich aus diesen Gründen auch nicht im Falle einer hypothetischen Anwendbarkeit der §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergeben. Dementsprechend fand auch für die Angeklagte H § 179 StGB a.F. Anwendung, da die umgestaltete Nachfolgeregelung des § 177 StGB n.F. in der gebotenen konkreten Betrachtung kein milderes Recht i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellte, da ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB n.F. im hiesigen Fall bezogen auf die Angeklagte H , auch unter Berücksichtigung, dass sie lediglich Gehilfin war, nicht in Betracht kam. c) Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe aufgrund von schädlichen Neigungen, denen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht begegnet werden kann (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG), waren hingegen nicht gegeben. Zwar wies die Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch schädliche Neigungen auf. Zum Zeitpunkt der hiesigen Urteilsverkündung lagen die Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor. Die Angeklagte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung ganz erhebliche Erziehungsdefizite auf. Die in den Taten zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit und Empathielosigkeit bezeugen ihre damalige soziale und emotionale Verrohung. Mangels ordnender und Grenzen setzender sozialer und familiärer Strukturen fand eine nachhaltige Erziehung bis zum Tatzeitpunkt kaum statt, so dass es der Angeklagten an einer grundlegenden Vermittlung von sozialen Werten und Normen ermangelte. Jedoch sprach aus Sicht der Kammer gegen das Vorliegen schädlicher Neigungen zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung die Tatsache, dass die Angeklagte nach den bereits über zwei Jahre zurückliegenden hiesigen Taten nicht wieder straffällig geworden ist. Wenngleich die Angeklagte sich noch immer ganz am Anfang eines emotionalen und sozialen Entwicklungsprozesses befindet, einen hohen pädagogischen Bedarf aufweist und dringend Halt gebender Strukturen mit intensiver schulischer Förderung bedarf, erkennt die Kammer, dass sich die Angeklagte nunmehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, an sich zu arbeiten. So nimmt die Angeklagte seit Anfang dieses Jahres aus eigenem Antrieb wöchentliche Gesprächstermine bei einer Psychologin wahr. Auch konnte die Kammer bei ihr erste Anzeichen von Bestürzung angesichts der begangenen Taten erkennen. d) Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat sich die Kammer insbesondere an der (noch) erforderlichen erzieherischen Einwirkung orientiert. Durch die Taten wird deutlich, dass bei der Angeklagten noch ein sehr großer erzieherischer Einwirkungsbedarf besteht. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer ihr Geständnis hier, vor der Polizei, vor der Haftrichterin und in der ersten Hauptverhandlung und den Umstand gewertet, dass sie von Anfang an auch die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt hat, wenngleich die Kammer bis zuletzt keine tiefergehende Einsicht und Reue zeigen konnte, wobei die Kammer freilich berücksichtigt hat, dass der Angeklagten ausweislich der psychologischen Stellungnahme in besonderem Maße schwer fällt, ihre Gefühle auszudrücken. Auch hat die Angeklagte durch die Übergabe ihres Mobiltelefons, auf dem die Videodateien der Tatnacht gespeichert waren, und des Sperrcodes einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Straftaten geleistet. Ferner war die lange Verfahrensdauer mit zwei medial vielbeachteten Hauptverhandlungen zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Taten bereits über zwei Jahre zurückliegen. Die zur Tatzeit unbestrafte und noch sehr junge Angeklagte ist auch nach den hiesigen Taten nicht erneut straffällig geworden. Ferner war positiv zu werten, dass sich die Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs bei der Nebenklägerin entschuldigt und ihre Bereitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich erklärt hat, wobei allerdings die Nebenklägerin die Entschuldigung nicht annehmen konnte. Zugunsten der Angeklagten war auch die erlittene freilich relativ kurze Untersuchungshaft zu berücksichtigen, die in der Untersuchungshaftanstalt vollzogen wurde und unter der die Angeklagte sehr gelitten hat. Zugunsten der Angeklagten fiel weiterhin ins Gewicht, dass sie die Nebenklägerin ermahnt hat, nicht so viel zu trinken, und sie mehrfach aufforderte, nach Hause zu gehen. Ferner war positiv zu werten, dass sie der Nebenklägerin Wasser in das Gesicht spritzte, um sie zur Besinnung zu bringen. Hinsichtlich des durch die Angeklagten S , M und K begangenen sexuellen Missbrauchs an der Nebenklägerin war zugunsten der Angeklagten zu werten, dass ihr Tatbeitrag lediglich in einer psychischen Beihilfe bestand. Ferner war positiv zu werten, dass die Angeklagte beim Tatkomplex des Heraustragens der Nebenklägerin eine untergeordnete Rolle gespielt und jedenfalls erste Regungen von Mitgefühl gezeigt hat, indem sie sich zunächst gegen das Verbringen der Nebenklägerin nach draußen aussprach. Auch hat sie das Mobiltelefon der Nebenklägerin dem Angeklagten S überreicht, damit dieser es verwahrt. Zugunsten der Angeklagten war ferner zu werten, dass sie nun erste Schritte hin zu einer Persönlichkeitsentwicklung genommen hat, indem sie aus eigenem Antrieb die Psychotherapie fortgesetzt hat. Die Kammer erkennt auch erste Anzeichen einer Beschämung der Angeklagten angesichts ihrer Taten. Ferner hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Nebenklägerin keinerlei Erinnerung an die Taten und diese nunmehr weitgehend gut verarbeitet hat. Schließlich war zu ihren Gunsten die besondere enthemmende Gruppendynamik zu werten. Gegen die Angeklagte sprach dagegen ganz erheblich die in ihren Taten zum Ausdruck kommende besondere Empathie- und Rücksichtslosigkeit, die Ausdruck ihrer damaligen sozialen und emotionalen Verarmung, ja Verrohung waren. Die Angeklagte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht, wobei sie jeweils nicht unter einem Gruppenzwang stand, sondern autonome Entscheidungen traf. Durch das Filmen hat die Angeklagte die erst vierzehnjährige völlig hilflose Nebenklägerin, für die sie zudem noch eine gewisse Verantwortung hatte, weil diese erst auf ihre Einladung mitgekommen war, zum Zwecke ihrer Belustigung und ihrem Eigennutz zutiefst gedemütigt und wie ein Objekt behandelt. Die sexuellen Handlungen durch die Angeklagten S , K und M wurden durch die Videoaufnahmen noch über den Täterkreis hinaus dokumentiert. Auch kommentierte die Angeklagte die von ihr und dem Angeklagten S angefertigten Videoaufnahmen mit der Absicht, das Video der Zeugin C vorzuführen, was wenige Stunden nach dem Tatgeschehen auch erfolgte. Dabei lachte die Angeklagte und bezeichnete die Nebenklägerin als „Schlampe", die an dem Geschehen der Tatnacht selbst schuld gewesen sei. Durch ihr Verhalten, insbesondere ihr Lachen, ihre abfälligen Äußerungen über die Nebenklägerin und deren Zustand und ihre „Regieanweisungen", signalisierte die Angeklagte ihre Zustimmung und bestärkte die Angeklagten K , M und insbesondere S in deren Tatentschluss, sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorzunehmen, wobei sich der Gehilfenbeitrag der Angeklagten auf zwei Qualifikationstatbestände des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen erstreckte. Als die Nebenklägerin infolge der Misshandlungen anfing zu schreien, und die Angeklagten K , M und P sie nach draußen brachten, nahm die nicht einschreitende Angeklagte in Kauf, dass die völlig hilflose Nebenklägerin in Lebensgefahr geraten konnte. Zulasten der Angeklagten hat die Kammer insbesondere auch ihr gefühlloses Nachtatverhalten gewertet. Schließlich sprachen gegen den Angeklagten die erheblichen Folgen für die Nebenklägerin, deren Leben durch die Tat erheblich beeinträchtigt wurde, etwa indem sie Probleme hatte, Vertrauen zu anderen Menschen zu fassen. In der Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten als erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, erachtet. Innerhalb dieser Zeit wird es nach Einschätzung der Kammer möglich sein, auf die Angeklagte hinreichend intensiv erzieherisch einzuwirken. Diese Zeit ist andererseits aber auch erforderlich, um bei der Angeklagten eine dauerhafte Bewusstseins- und Verhaltensänderung und eine dringend erforderliche charakterliche Nachreifung zu bewirken sowie Grundlagen an Empathie und an Verantwortung für Leib und Leben anderer Menschen zu erlernen. e) Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass sich die Angeklagte bereits diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Eine positive Sozialprognose im Sinne des § 21 JGG ergibt sich aus Sicht der Kammer insbesondere daraus, dass die Angeklagte außerhalb der hiesigen Straftaten noch nie straffällig geworden ist und mithin sich auch in den letzten gut zwei Jahren straffrei verhalten hat. Damit hat bereits aus Sicht der Kammer eine „Bewährung" der Angeklagten stattgefunden. Die Angeklagte führt aus eigenem Antrieb ihre Psychotherapie fort und gibt dadurch zu erkennen, dass sie bereit ist, an sich zu arbeiten, um ihre sozialen und emotionalen Defizite auszugleichen. Ferner erkennt die Kammer bei der Angeklagten erste Anzeichen von Beschämung über die verübten Taten. Die Angeklagte zeigte sich schließlich auch durch die Hauptverhandlungen in hiesiger Sache nachhaltig beeindruckt. Dabei ist sich die Kammer jedoch bewusst, dass die Angeklagte insbesondere aufgrund ihrer leichten Beeinflussbarkeit immer noch gefährdet ist, weitere Straftaten zu begehen. Dieser Restgefahr begegnet die Kammer durch die der Angeklagten erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen. Die Angeklagte muss insbesondere die begonnene psychotherapeutische Behandlung fortführen. 5. D M a) Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Zweifel an seiner Verantwortungsreife nach § 3 JGG haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Kammer ist insofern den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. H gefolgt, wonach der durchschnittlich intelligente Angeklagte in seiner geistigen Entwicklung zum Tatzeitpunkt insgesamt nicht als defizitär anzusehen ist. Auch wenn es ihm mitunter Probleme bereitete, erlernte Regeln auch zu internalisieren, war dem Angeklagten durchaus bewusst, dass sein Verhalten falsch war. Auch hätte er es in der konkreten Situation vermocht, sein Handeln an den als geltend erkannten Maßstäben auszurichten und die Folgen seiner Taten abzusehen. Insbesondere stand der Angeklagte bei der Tatbegehung unter keinem externen Druck. Wenngleich er der Jüngste in der Gruppe war, sahen die übrigen Angeklagten ihn als gleichberechtigt an und akzeptierten sein „Hausrecht“. Ferner war der Angeklagte durchaus dazu in der Lage, eigenverantwortliche und mit Blick auf seine Tatmotivation „rationale“ Entscheidungen, wie die, die Nebenklägerin nach draußen zu bringen, zu treffen, zugleich aber auch über die Konsequenzen nachzudenken, was seine bei seiner haftrichterlichen Vernehmung geäußerte Befürchtung, dass die Nebenklägerin draußen „behindert“ werden könnte, belegt. Schließlich zeigt das Motiv des Angeklagten für das Rausbringen der Nebenklägerin, das er in der ersten Hauptverhandlung und auch hier unter Berufung auf seine Angaben im ersten Rechtsgang eingeräumt hat, nämlich Angst davor gehabt zu haben, dass die Polizei kommt und die Nebenklägerin in seiner Wohnung findet, deutlich seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht. b) Gegen den Angeklagten musste wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen, denen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht begegnet werden kann, sowie aufgrund der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe verhängt werden. Der Angeklagte weist ganz erhebliche Erziehungsdefizite und charakterliche Mängel auf, die die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten in sich bergen. Es haben sich trotz seines sehr jungen Alters vertiefte kriminelle Verhaltensmuster eingeschliffen, denen nur noch durch die längerfristige Gesamterziehung im Rahmen einer Jugendstrafe begegnet werden kann. Die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten sind dabei als Folge einer längeren negativen Entwicklung anzusehen. Mangels eines strukturgebenden sozialen und familiären Umfelds fand eine nachhaltige Erziehung bislang kaum statt, so dass es dem Angeklagten an einer grundlegenden Vermittlung von sozialen Werten und Normen ermangelte. Den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. H zufolge leidet Angeklagte zwar nicht an einer psychischen, jedoch an einer Anpassungsstörung bzw. einer Störung des Sozialverhaltens. Seine Kindheit und Jugend waren geprägt durch die Trennung seiner Eltern, mit der eine Vielzahl von Aufenthaltswechseln und steter Streit über das Sorge- und Umgangsrecht einhergingen. Die Eltern des Angeklagten waren und sind mit seiner Erziehung vollkommen überfordert und vermögen es nicht, ihm Grenzen zu setzen. Der Angeklagte lebt nach dem Lustprinzip und weist eine niedrige Frustrationstoleranz und ein geringes Durchhaltevermögen auf. In der Schule zeigte er Aggressions- und Verhaltensprobleme und eine geringe Konzentrationsfähigkeit. Die Förderschule musste der Angeklagte aufgrund von erheblichen Fehlzeiten ohne Abschluss verlassen. Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte bislang nicht absolviert. Auch die hiesigen Taten sind Ausdruck der erheblichen Erziehungsdefizite des Angeklagten und seiner erheblichen Charaktermängel. Durch die sexuellen Handlungen demütigte der Angeklagte die Nebenklägerin zutiefst und behandelte sie zur eigenen Unterhaltung wie ein Objekt. Die erhebliche emotionale und soziale Verarmung, ja Verrohung des Angeklagten trat insbesondere auch in seinem äußerst herabsetzenden Ausspruch gegenüber der Nebenklägerin „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig." zu Tage. Bei dem Tatkomplex des für die Nebenklägerin lebensgefährdenden Hinaustragens und Zurücklassens in der Kälte ging es dem Angeklagten darum, die ihm durch ihre Schreie und ihr Erbrechen zur Last gewordene Nebenklägerin aus der Wohnung seines Vaters zu entfernen, um zu verhindern, dass die Polizei sie dort finden würde. Eine solche Gleichgültigkeit und Empathielosigkeit lässt sich allein durch eine langjährige, hoch defizitäre Sozialisierung und Erziehung des Angeklagten erklären, was zugleich bedeutet, dass dieser charakterliche Mangel im Angeklagten tief verankert ist. Diese schädlichen Neigungen des Angeklagten lagen auch bei der hiesigen Urteilsverkündung noch vor. Seine Persönlichkeitsmängel sind noch nicht behoben und noch so weit ausgeprägt, dass ihnen nicht mit milderen Mitteln als einer Jugendstrafe begegnet werden kann. Der Angeklagte führt nach wie vor ein regel- und zügelloses Leben. Nachdem der Angeklagte im ersten Rechtsgang vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde, entfernte er sich nach wenigen Stunden aus der Jugendeinrichtung und hielt sich in der Folgezeit versteckt. Er ist ferner nach seiner Verurteilung im ersten Rechtsgang erneut wegen einer großen Anzahl teils erheblicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Insbesondere durch die in das hiesige Urteil einzubeziehende Tat vom 10.5.2017, bei der der Angeklagte einen schweren Verkehrsunfall verursachte, zeigt sich seine enorme Rücksichts- und Verantwortungslosigkeit. Bei dem Unfall erlitt die Zeugin E infolge des heftigen Aufpralls eine Gehirnerschütterung und ein HWS-Trauma. Ihr vierjähriger Sohn erlitt einen schweren Schock, unter dessen Folgen er auch heute noch leidet. Von den ihm durch das amtsgerichtliche Urteil auferlegten Arbeitsleistungen hat der Angeklagte erst eine erfüllt. Zwar erkennt die Kammer durchaus allererste Anzeichen einer Persönlichkeitsreifung des Angeklagten. So führt dieser seit April 2017 eine feste Beziehung mit seiner Freundin, mit der er plant, ein Kind zu bekommen, wobei sich seine Unreife auch diesbezüglich in seiner Bemerkung, dass er durch ein Kind „ein besserer Mensch" werden wolle, dokumentiert. Ferner absolvierte der Angeklagte u.a. eine Therapie mit Einzelgesprächen bei N e.V. Auch besucht der Angeklagte aktuell wieder die Schule und möchte nächstes Jahr seinen Ersten Schulabschluss erlangen. In Zukunft möchte er den Führerschein machen und als Selbständiger im Bereich Schrotthandel und Trödel arbeiten. Diese ersten Ansätze einer Entwicklung sind aber noch nicht ausreichend, um die eingeschliffenen Verhaltensmuster des Angeklagten zu beseitigen. Eine echte Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse ist vielmehr noch nicht ansatzweise erfolgt. So leben der Angeklagte und seine Lebensgefährtin von Sozialleistungen und Kindergeld. Auch hat die Freundin des Angeklagten ebenfalls keinen Schulabschluss und geht keiner geregelten Arbeit nach. Der Angeklagte lebt weiterhin hauptsächlich nach dem Lustprinzip und vermag es nicht, sich anzustrengen. Auf die Frage der Vorsitzenden, warum der Angeklagte einen Schultag verpasst hatte, antwortete dieser sinngemäß, dass man ja auch einmal frei haben müsse (siehe oben). Auch die vielen Unterstützungsangebote und Therapien, die der Angeklagte häufig vorzeitig abbrach, haben den Angeklagten nicht zu einem grundsätzlichen Umdenken führen können. Der Angeklagte hat die sozialen Werte und Normen noch immer nicht als Maßstab verinnerlicht. Insbesondere hat sich der Angeklagte nach Auffassung der Kammer auch heute noch nicht mit dem Unrecht seiner Taten hinreichend auseinandergesetzt und keine wirkliche Einsicht und echte Reue entwickelt. Zwar konnte er in der Hauptverhandlung wortreich und eindringlich die für ihn belastenden Umstände seiner polizeilichen Verhaftung schildern, wodurch er deutlich machte, dass er grundsätzlich dazu in der Lage ist, Gefühle zu artikulieren, sofern es freilich seine eigenen betrifft. Dagegen vermochte der Angeklagte das Ausmaß und die Folgen seiner Taten nur phrasenhaft und oberflächlich zu beschreiben, ohne eine tiefere Reflexion erkennen zu lassen. Dagegen spricht auch nicht, dass - wie oben bereits zum Angeklagten K ausgeführt - die Zeugin W bei ihrer Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung entsprechend den Gründen im Urteil vom 20.10.2016 angegeben hat, dass nach ihrem Eindruck auch der Angeklagte M - wie auch alle anderen jugendlichen Angeklagten - echte Reue und Einsicht gezeigt habe. Denn wie oben ausgeführt war der Eindruck der Zeugin zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend belastbar, zumal der Sachverständige Dr. Dr. H , den die Kammer ausdrücklich auch zu seinem damaligen Eindruck des Angeklagten M befragt hat, für den Angeklagten M angegeben hat, dass dieser zwar äußerlich älter geworden sei, sich indessen seiner Meinung nach nicht wesentlich in seinem Verhalten und Empathiefähigkeit und seiner Äußerung von Reue und Einsicht im Vergleich zur ersten Hauptverhandlung geändert habe. Vielmehr habe sich der Angeklagte entsprechend seiner - des Sachverständigen - Erwartung entwickelt und in der hiesigen Hauptverhandlung verhalten. Das Erfordernis einer Jugendstrafe ergibt sich weiterhin nach einer geboten jugendspezifischen Gesamtabwägung auch aus der Schwere der Schuld des Angeklagten. Die Verhängung der Jugendstrafe ist aus erzieherischen Gründen erforderlich. Der Angeklagte weist noch erhebliche Erziehungsdefizite auf. Er hat durch die von ihm begangenen schwerwiegenden Taten, die Ausdruck seiner sittlichen Verwahrlosung waren und deren Ausmaß und Folgen er fähig war zu erkennen, erhebliche Schuld auf sich geladen. Der Angeklagte hat zum Zwecke der eigenen Belustigung, und um vermeintliche Überlegenheit zu demonstrieren, die völlig hilflose Nebenklägerin tief gedemütigt und zu einem Objekt degradiert. Als die Nebenklägerin sich in der Wohnung seines Vaters erbrechen musste und infolge des sexuellen Missbrauchs anfing zu schreien, beteiligte er sich umgehend daran, sie nach draußen zu bringen, da er befürchtete, dass sich ihr Zustand noch weiter verschlechtern und sie in der Wohnung seines Vaters aufgefunden werden könnte, was zu einer Aufdeckung seiner Taten hätte führen können. Dabei nahm er sogar die Lebensgefährdung der Nebenklägerin in Kauf. Bei diesen Taten handelte es sich schließlich auch nicht um solche mit Ausnahmecharakter, die etwa einem besonderen Gruppenzwang geschuldet waren oder einem Augenblicksversagen des Angeklagten entsprachen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass sich die Taten mehraktig über einen längeren Zeitraum hinzogen, wobei der Angeklagte jeweils autonome Entscheidungen traf, nicht von der Nebenklägerin abzulassen bzw. ihr zur Hilfe zu kommen und sie am Ende sogar zur Verdeckung seiner vorangegangenen Tat „rauszuschmeißen“. Vielmehr sind die Taten Ausdruck der Empathielosigkeit, Rücksichtslosigkeit und Eigennützigkeit des Angeklagten. Auch sein Nachtatverhalten, insbesondere seine erneute erhebliche Straffälligkeit, dokumentiert, dass der Angeklagte sein Leben noch nicht zu ordnen vermochte und eine Einbindung in ein geordnetes Wertesystem noch nicht erfolgt ist. Vielmehr hat er bis heute das begangene Tatunrecht nicht hinreichend reflektiert. Zu einer über die Oberfläche hinausgehenden Einsicht und Reue ist er bislang nicht gelangt. Auch die erlittene Untersuchungshaft sowie die ihm angedienten Hilfsangebote haben nicht zu einem Umdenken geführt. Bei hypothetischer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts wären weiterhin auch nicht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 179 Abs. 5 StGB a.F. oder des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt, was gegen die Annahme schädlicher Neigungen oder die Schwere der Schuld sprechen könnte. Angesichts der in den Taten zum Ausdruck kommenden besonderen Empathielosigkeit des Angeklagten und der Demütigung der Nebenklägerin, die durch den Angeklagten zum Objekt degradiert wurde und in eine lebensgefährliche Situation hätte geraten können, überwiegen die belastenden Umstände der Taten in der gebotenen Gesamtbetrachtung (siehe dazu im Einzelnen unter c)) erheblich, so dass eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten wäre. Mithin war auch auf den Angeklagten M § 179 StGB a.F. anzuwenden, da die umgestaltete Nachfolgeregelung des § 177 StGB n.F. in der gebotenen konkreten Betrachtung kein milderes Recht i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellte, da ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB n.F. im hiesigen Fall bezogen auf den Angeklagten M nicht in Betracht kam. c) Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H -S G vom 12.12.2017 (Az.:... ) gemäß § 31 Abs. 2 JGG hat sich die Kammer insbesondere an der (noch) erforderlichen erzieherischen Einwirkung orientiert. Durch die hiesigen Taten und die Taten, derentwegen der Angeklagte vom Amtsgericht H -S G verurteilt wurde, wird deutlich, dass bei dem Angeklagten noch ein besonders großer erzieherischer Einwirkungsbedarf besteht. Hinsichtlich des einzubeziehenden Urteils hat die Kammer bei der Abwägung in Rechnung gestellt, dass das Amtsgericht bereits die erneute Straffälligkeit trotz der Verurteilung im ersten Rechtsgang in hiesiger Sache zulasten des Angeklagten gewertet hat. Gleichwohl zeigen die dortigen Taten, wie auch die Rechtsfolgenerwägungen im Urteil des Amtsgerichts H -S G zeigen, denen sich die Kammer bei eigener Würdigung anschließt, wie leichtfertig sich der Angeklagte über Regeln auch noch im Jahr 2017 hinwegsetzte. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sein Geständnis hier, bei der Polizei, bei der Haftrichterin und der ersten Hauptverhandlung sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte auch die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt hat, insbesondere von Anfang auch angegeben hat, dass der Angeklagte P , was auf den Videosequenzen nicht zu sehen war, auch den Oralverkehr an der Nebenklägerin durchgeführt hat. Die Kammer hat darüber hinaus auch das Teilgeständnis des Angeklagten beim Amtsgericht H -S G und den Umstand, dass der Angeklagte durch die Rücknahme der Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil die dortigen Vorwürfe deutlich gemacht hat, dass er insgesamt für die dort festgestellten Taten einstehen will, zu seinen Gunsten gewertet. Ferner war zugunsten des Angeklagten die lange Verfahrensdauer mit zwei medial vielbeachteten Hauptverhandlungen zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Taten bereits über zwei Jahre zurückliegen. Durch die Öffentlichkeitsfahndung wurden das Bild und der vollständige Name des Angeklagten bekannt, beides ist nach wie vor im Internet einsehbar, so dass der Angeklagte einer potentiellen Gefahr von Repressalien ausgesetzt ist. Der Angeklagte war bei Tatbegehung noch sehr jung und hatte strafrechtliche Verantwortungsreife gerade erst wenige Stunden zuvor erreicht. Positiv fiel ferner ins Gewicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit unbestraft war. Auch war positiv zu werten, dass sich der Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung wie auch bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs bei der Nebenklägerin mündlich und schriftlich entschuldigt und eine Zahlung zur Schadenswiedergutmachung geleistet hat, und eine weitere Zahlung noch erbringen will, wobei allerdings die Nebenklägerin die Entschuldigung nicht annehmen konnte und die bereits erfolgten Zahlungen aus Mitteln der Familienangehörigen des Angeklagten stammten und die Entschuldigung des Angeklagten eher oberflächlich und wenig empathisch wirkte. Auch hat der Angeklagte angekündigt, die der Nebenklägerin verlorengegangenen Gegenstände zu ersetzen, soweit dies möglich ist. Zugunsten des Angeklagten war auch die erlittene mehrmonatige Untersuchungshaft zu berücksichtigen, wobei die Kammer auch berücksichtigt hat, dass der Angeklagte aufgrund seines sehr jungen Alters und den Anfeindungen und Bedrohungen seitens seiner Mithäftlinge aufgrund des bekannt gewordenen Tatvorwurfs besonders haftempfindlich war. Aus Angst vor Repressalien zeigte der Angeklagte zunächst Rückzugstendenzen und verließ den Haftraum kaum. Die Behandlungs- und Beschäftigungsangebote der Anstalt nahm er deshalb erst nach einiger Zeit, dann aber regelmäßig wahr. Insbesondere führte er wöchentliche Gespräche mit einem katholischen Seelsorger. Des Weiteren fiel positiv ins Gewicht, dass der Angeklagte der Nebenklägerin gemeinsam mit der Angeklagten H Wasser in das Gesicht gespritzt hat, um diese wieder zur Besinnung zu bringen. Auch hat er die Taschenlampe aus der Vagina der Nebenklägerin entfernt. Bei dem Tatkomplex des sexuellen Missbrauchs an der Nebenklägerin spielte der Angeklagte weiterhin eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. Gleiches gilt für das Hinaustragen der Nebenklägerin. Des Weiteren war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nunmehr allererste Anzeichen einer Strukturierung seiner Lebensverhältnisse zeigt. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Nebenklägerin keinerlei Erinnerung an die Taten und diese nunmehr weitgehend gut verarbeitet hat. Schließlich war zu seinen Gunsten die besondere enthemmende Gruppendynamik zu werten, die dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte den Eindruck bekam, die Nebenklägerin nach Belieben behandeln zu können. Ganz erheblich gegen den Angeklagten sprachen dagegen die in seinen Taten zum Ausdruck kommende besondere Empathie- und Rücksichtslosigkeit. Der Angeklagte hat die erst vierzehnjährige völlig hilflose Nebenklägerin zu seiner Belustigung tief gedemütigt und wie ein Objekt behandelt. Auch äußerte er sich äußerst herabsetzend gegenüber der Nebenklägerin. Der Angeklagte hat mehrere Straftatbestände und zwei Tatbestandsvarianten des schweren sexuellen Missbrauchs verwirklicht. Als die Nebenklägerin infolge des Flascheneinführens anfing zu schreien, beteiligte er sich an dem Hinaustragen, um sich ihrer Last zu entledigen und um seine Taten zu verdecken. Dabei nahm der Angeklagte in Kauf, dass die Nebenklägerin aufgrund ihres Zustands und der kalten Außentemperaturen in Lebensgefahr geraten konnte. Bei den Taten stand der Angeklagte nicht unter einem Gruppenzwang, sondern traf jeweils autonome Entscheidungen. Der Angeklagte hat sich mit dem von ihm begangenen Unrecht noch nicht hinreichend auseinandergesetzt. Schließlich sprachen gegen den Angeklagten die erheblichen Folgen für die Nebenklägerin, deren Leben durch die Tat erheblich beeinträchtigt wurde, etwa indem sie Probleme hatte, Vertrauen zu anderen Menschen zu fassen. Schließlich hat der Angeklagte nach den hiesigen Taten weitere ganz erhebliche Straftaten begangen, die nicht nur schwerste Folgen verursacht haben, sondern auch die enorme Rücksichts- und Verantwortungslosigkeit und die ganze sich völlig selbst überschätzende Überheblichkeit des Angeklagten im Umgang mit sozialen und strafrechtlichen Normen zeigten. In der Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H -S . G vom 12.12.2017 gemäß § 31 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe von 3 (drei) Jahren als erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, erachtet. Innerhalb dieser Zeit wird es nach Einschätzung der Kammer möglich sein, auf den Angeklagten hinreichend intensiv erzieherisch einzuwirken. Diese Zeit ist andererseits aber auch erforderlich, um dem Angeklagten erstmals eine langfristige Erziehung zukommen zu lassen und damit bei ihm eine dauerhafte Bewusstseins- und Verhaltensänderung und dringend erforderliche charakterliche Nachreifung zu bewirken. Insbesondere ist diese Zeit erforderlich, damit der Angeklagte in einem strukturierten Umfeld seinen Schulbesuch fortsetzen und sozialtherapeutisch betreut werden sowie Grundlagen von Empathie und Verantwortung für Leib und Leben anderer Menschen erlernen kann. VII. Hinsichtlich der Angeklagten S , K , H und M beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 74 JGG und § 472 Abs. 1 StPO. Die Auferlegung der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen war unter erzieherischen Gesichtspunkten geboten, um den Angeklagten durch die Kostenfolge das an der Nebenklägerin begangene Unrecht sowie ihre Verantwortung hierfür vor Augen zu führen. Hinsichtlich des Angeklagten P beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf §§ 465 Abs. 1,472 Abs. 1 StPO.