Urteil
617 KLs 11/16 jug
LG Hamburg 17. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0829.617KLS11.16JUG.0A
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Leitsätze
1. Hat der Angeklagte entsprechend seiner eigenen Einlassung an der am Boden liegenden Nebenklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen und dabei auch Samenflüssigkeit hinterlassen und wird dies durch die eindeutige DNA-Spurenlage bestätigt, so kann das Tatgericht dennoch die Behauptung, dass es zwischen ihm und der Nebenklägerin angeblich zu einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt gekommen sei und dass er sie nicht gebissen oder sonst Gewalt gegen sie angewandt habe, für eine unrichtige Schutzbehauptung halten, die durch die Beweisaufnahme widerlegt wird.(Rn.83)
2. Gründe dafür liegen zum einen in der Einlassung des Angeklagten in seinem letzten Wort, indem er von einem „Fehler“ sprach, den er bereue. Bei einem einvernehmlichen Geschehen wäre ein solches „Eingeständnis“ nicht zu erwarten gewesen.(Rn.84)
3. Zum anderen werden die Angaben der Nebenklägerin zu einem gewaltsamen sexuellen Geschehen sowohl durch ihren hochtraumatisierten und verängstigten Zustand am Neujahrsmorgen 2016 als auch durch die bei ihr danach im Laufe des Tages rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungsspuren sowie durch die DNA-Spuren, die der Angeklagte an ihr hinterlassen hat, gestützt.(Rn.106)
4. Bei der Strafzumessung sind das Alter des Angeklagten zur Tatzeit, seine Herkunft (Flucht aus Afghanistan) sowie seine Persönlichkeit und eventuell vorliegende Reifeverzögerungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.(Rn.150)
5. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der Heranwachsende ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten, die nicht lediglich Bagatellcharakter haben, die Gemeinschaftsordnung stören wird(Rn.156)
6. Wird durch die Tat zwar eine grobe Missachtung des Angeklagten gegenüber den Rechtsgütern der Nebenklägerin offenbar, war die Tat aber gerade nicht durch eine in besonderem Maße verwerfliche Gesinnung des Angeklagten, einer rohen oder antisozialen Persönlichkeit gezeichnet, sondern war sie eher Ausdruck seiner persönlichen Überforderung im Moment der Tatbegehung, in welcher der Angeklagte sein sexuelles Bedürfnis, auch auf Grund seiner alkoholbedingten Enthemmung, nicht mehr zügeln konnte, so kann das Tatgericht die Schwere der Schuld des Angeklagten i.S.d. § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG nicht bejahen.(Rn.162)
7. Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des nach § 18 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat sich die Kammer insbesondere an der erforderlichen erzieherischen Wirkung orientiert. Es wird eine Jugendstrafe von 2 Jahren verhängt.(Rn.163)
8. Die Vollstreckung einer Jugendstrafe kann aber zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Persönlichkeit des Angeklagten und die Umstände der Tat die Erwartung des Tatgerichts rechtfertigen, dass der Angeklagte auch ohne die weitere Einwirkung durch den Strafvollzug in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.(Rn.178)
Tenor
Der Angeklagte N. wird wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin; im Übrigen wird von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB; 1, 5 Abs. 2, 17, 21 Abs. 2, 105 JGG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Angeklagte entsprechend seiner eigenen Einlassung an der am Boden liegenden Nebenklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen und dabei auch Samenflüssigkeit hinterlassen und wird dies durch die eindeutige DNA-Spurenlage bestätigt, so kann das Tatgericht dennoch die Behauptung, dass es zwischen ihm und der Nebenklägerin angeblich zu einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt gekommen sei und dass er sie nicht gebissen oder sonst Gewalt gegen sie angewandt habe, für eine unrichtige Schutzbehauptung halten, die durch die Beweisaufnahme widerlegt wird.(Rn.83) 2. Gründe dafür liegen zum einen in der Einlassung des Angeklagten in seinem letzten Wort, indem er von einem „Fehler“ sprach, den er bereue. Bei einem einvernehmlichen Geschehen wäre ein solches „Eingeständnis“ nicht zu erwarten gewesen.(Rn.84) 3. Zum anderen werden die Angaben der Nebenklägerin zu einem gewaltsamen sexuellen Geschehen sowohl durch ihren hochtraumatisierten und verängstigten Zustand am Neujahrsmorgen 2016 als auch durch die bei ihr danach im Laufe des Tages rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungsspuren sowie durch die DNA-Spuren, die der Angeklagte an ihr hinterlassen hat, gestützt.(Rn.106) 4. Bei der Strafzumessung sind das Alter des Angeklagten zur Tatzeit, seine Herkunft (Flucht aus Afghanistan) sowie seine Persönlichkeit und eventuell vorliegende Reifeverzögerungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.(Rn.150) 5. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der Heranwachsende ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten, die nicht lediglich Bagatellcharakter haben, die Gemeinschaftsordnung stören wird(Rn.156) 6. Wird durch die Tat zwar eine grobe Missachtung des Angeklagten gegenüber den Rechtsgütern der Nebenklägerin offenbar, war die Tat aber gerade nicht durch eine in besonderem Maße verwerfliche Gesinnung des Angeklagten, einer rohen oder antisozialen Persönlichkeit gezeichnet, sondern war sie eher Ausdruck seiner persönlichen Überforderung im Moment der Tatbegehung, in welcher der Angeklagte sein sexuelles Bedürfnis, auch auf Grund seiner alkoholbedingten Enthemmung, nicht mehr zügeln konnte, so kann das Tatgericht die Schwere der Schuld des Angeklagten i.S.d. § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG nicht bejahen.(Rn.162) 7. Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des nach § 18 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat sich die Kammer insbesondere an der erforderlichen erzieherischen Wirkung orientiert. Es wird eine Jugendstrafe von 2 Jahren verhängt.(Rn.163) 8. Die Vollstreckung einer Jugendstrafe kann aber zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Persönlichkeit des Angeklagten und die Umstände der Tat die Erwartung des Tatgerichts rechtfertigen, dass der Angeklagte auch ohne die weitere Einwirkung durch den Strafvollzug in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.(Rn.178) Der Angeklagte N. wird wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin; im Übrigen wird von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB; 1, 5 Abs. 2, 17, 21 Abs. 2, 105 JGG. I. (Feststellungen zur Person) Zur Person des Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, der sein konkretes Geburtsdatum nicht kennt, wurde im Jahr 1997 im Distrikt B. der Provinz P. in Afghanistan geboren und ist damit derzeit höchstens 19 Jahre alt. Seine Kindheit verbrachte er zunächst im Hauptort der überwiegend ländlich geprägten Provinz. Als der Angeklagte 6 Jahre alt war, zog die Familie nach K., wo er fortan im Stadtteil K.-K. aufwuchs. Der Angeklagte hat zwei Schwestern im Alter von 22 und 18 sowie drei Brüder im Alter von 13, 24 und 30 Jahren. Seine Geschwister und seine Eltern leben nach wie vor in Afghanistan. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau; sein Vater arbeitete in P. zunächst als Gelegenheitsarbeiter und betreibt nun einen Lebensmittelladen in der Altstadt von K.. Im Alter von 12 Jahren wurde der Angeklagte nach eigenen Angaben bei einem Familienbesuch in der Provinz P. bei einem Gefecht zwischen US-amerikanischen Truppen und Taliban-Kämpfern, in dessen Nähe er sich zufällig aufhielt, angeschossen und verletzt. Der Angeklagte besuchte für 6 oder 7 Jahre die Schule, brach die schulische Ausbildung jedoch ohne Abschluss ab, weil er sich nicht in der Lage sah, dem Unterricht zu folgen. Heute bereut er seinen Schulabbruch. Der Angeklagte, demnach Analphabet, beschreibt sich selbst als „lernunfähig“ und im Verhältnis zu seinen Geschwistern als den „Nachzügler“ oder das „Sorgenkind“, weil er das einzige Kind seiner Eltern ist, das die Schule nicht abgeschlossen hat. Da der Angeklagte ohne Ausbildung war und keine Arbeit fand, half er ab und zu seinem Vater im Geschäft. Einige Male fuhr er auch das Taxi seines Bruders, nachdem er im Alter von 18 Jahren eine Fahrerlaubnis erworben hatte, worauf er sehr stolz war. Von seinem Vater erhielt er ein Taschengeld und manchmal einen Tageslohn für seine Hilfe. Mit 14 Jahren wurde der Angeklagte von seinen Eltern mit einem damals 15-jährigen Mädchen, einer entfernten Verwandten, verheiratet. Zuvor hatte er sie zwei oder drei Male gesehen. Mit ihr bekam der Angeklagte 3 Kinder, wobei eines noch im Säuglingsalter durch eine Krankheit verstarb. Die verbleibenden Kinder sind 1 und 3 Jahre alt. Bis zu seiner Flucht nach Europa lebte der Angeklagte zusammen mit seiner Frau und seinen zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, wo auch jeweils die Brüder des Angeklagten mit ihren Ehefrauen und Kindern sowie die ledige 22-jährige Schwester lebten. Die 18-jährige Schwester des Angeklagten lebte, wie im Umfeld des Angeklagten üblich, mit ihrem Ehemann bei dessen Familie. Im Haus der Eltern des Angeklagten hatten jeweils der Angeklagte und dessen Brüder ein Zimmer für sich und ihre Familien. Die Schwester des Angeklagten bewohnte ein Zimmer mit der Mutter; der Vater des Angeklagten hatte ein Zimmer für sich. Die Ehefrau des Angeklagten geht nur vollverschleiert in K. auf die Straße. Der Angeklagte äußerte, dass er „sehr zufrieden“ mit seiner Frau sei; als sie bei seinem Weggang nach Europa geweint habe, sei er darüber sehr traurig gewesen. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte gerne mit einem Cousin, mit dem er z.B. Ausflüge, Picknicks oder Sport machte. Insgesamt war insbesondere die Mutter des Angeklagten sehr um ihn bemüht, trotz oder gerade auch wegen seines Schulabbruchs. Der Vater reagierte eher streng auf die mangelnden Leistungen des Angeklagten. Beide machten sich aber große Sorgen um die Zukunft des Angeklagten und versuchten, ihn weiterhin zum Schulbesuch zu überreden. Wenn er - was häufiger vorkam - nachts ausblieb, weil er in K. unterwegs war, ohne dies vorher abgesprochen zu haben, telefonierten die Eltern bei Bekannten herum und erkundigten sich nach dem Verbleib ihres Sohnes. Insbesondere zu seiner Mutter pflegte der Angeklagte bis zu seinem Weggang nach Europa ein enges Verhältnis. Sie unterstützte und half ihm, wenn er Schwierigkeiten hatte, erinnerte ihn an Termine und Erledigungen und brachte ihm auch oft Essen. Er nahm sie als seine „Beschützerin“ wahr - auch gegenüber dem Vater des Angeklagten, der zuweilen körperliche Züchtigungsmittel anwendete. In Afghanistan kam der Angeklagte mit Cannabis in Kontakt und konsumierte gelegentlich. Der Konsum steigerte sich zeitweilig nach seinem Schulabbruch. Auch probierte er Alkohol; hier blieb es jedoch bei zwei konkreten Anlässen, die der Angeklagte gegenüber der Jugendgerichtshilfe im Vorfeld dieses Verfahrens genau benennen konnte. Mit Frauen kam der Angeklagte - außer innerhalb seiner Familie - nicht in Kontakt. Im Oktober 2015 kam der Angeklagte nach Deutschland, nachdem seine Eltern beschlossen hatten, dass er Afghanistan verlassen solle, weil er dort - ohne Schulabschluss - keine Zukunft haben würde. Er und seine Eltern hatten gehört, dass man in Deutschland schnell Arbeit finden könnte. Nähere Informationen über das Leben in Deutschland hatten der Angeklagte oder dessen Familie nicht. Die Reise wurde vom Vater des Angeklagten finanziert. Es fiel dem Angeklagten schwer, seine Frau und seine Kinder zu verlassen, doch auch er sah für sich in Afghanistan wegen der unsicheren Lage keine Perspektive und keine Möglichkeit, seinen eigenen Familienunterhalt zu finanzieren. Seinen Weg nach Deutschland fand der Angeklagte über Pakistan, den Iran, die Türkei und Bulgarien; von dort aus kam er in einem geschlossenen Fahrzeug in das Bundesgebiet. In Deutschland angekommen, stellte der Angeklagte Mitte Oktober 2015 einen Asylantrag. Eine Anhörung im Asylverfahren hätte im Mai 2016 stattfinden sollen; dazu kam es jedoch wegen der Untersuchungshaft in dieser Sache nicht. Der Angeklagte lebte in Deutschland zunächst für wenige Wochen in einer Erstaufnahmeeinrichtung in N., bevor er in H. in der Unterkunft in der S....allee in H.-S. untergebracht wurde. Dort traf er zwei entferntere Verwandte und weitere Bekannte, die er aus „seinem“ Viertel in K. vom Sehen kannte. Mit ihnen verbrachte er seine Freizeit. In dieser Zeit konsumierte der Angeklagte gelegentlich Cannabis und Alkohol. Das Leben in Deutschland empfand der Angeklagte als „sehr frei“. Ihm kam alles „neu und anders“ vor. Er genoss es, dass man sich ohne Gefahr frei bewegen konnte. Auch das geregelte gesellschaftliche Leben schätzte er - etwa die Regeleinhaltung im Straßenverkehr, was ihm wegen seiner Erfahrungen beim Taxifahren besonders auffiel. Er nahm zudem positiv erstaunt wahr, wie sich Frauen in der Öffentlichkeit verhielten und dass sie sich unverschleiert bewegen konnten. Auch die hiesige Hauptverhandlung fand der Angeklagte „ganz toll“, da sich „alle so viel Mühe“ gäben, die Wahrheit zu ermitteln. Der bislang in Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Angeklagte würde gerne in Deutschland bleiben, eine Arbeit finden und seine Familie nachholen. Dazu sieht er das Erlernen der Sprache zunächst als wichtige, grundlegende Voraussetzung. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 23. Februar 2016 festgenommen und befand sich seit dem 24. Februar 2016 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte empfand gerade die erste Nacht in der Haft als „schlimm“, weil er sich zuvor noch nie im Gefängnis befunden hatte. Die Haft bedrückte ihn sehr. Seinen Eltern erzählte er von der Inhaftierung und den hier gegenständlichen Vorwürfen nichts. Abgesehen von einem Deutschkurs, der zwei Mal in der Woche stattfand, war der Angeklagte in der Haft nicht beschäftigt. Er hatte beim Lernen auch hier erhebliche Mühe und kam nur wenig voran, was auch den Justizvollzugsbediensteten deutlich auffiel. Insgesamt machte der Angeklagte in der Haft einen ruhigen und eher zurückhaltenden, aber auch höflichen und gutmütigen Eindruck. Von Konflikten hielt er sich fern. Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe stellte fest, dass der Angeklagte „langsam im Denken“ und schnell überfordert sei. Viele Dinge verstehe er schlicht nicht und komplexeren Zusammenhängen könne er intellektuell nicht folgen. Ein geringschätziges oder anderweitig auffälliges Verhalten gegenüber Frauen bemerkte die Vertreterin der Jugendgerichthilfe am Angeklagten nicht. Im Gegenteil habe er sich besonders positiv über seine Mutter und seine Ehefrau geäußert und er habe auch das Gericht - besonders die Kammervorsitzende - sehr positiv wahrgenommen. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe äußerte der Angeklagte auch Bedauern darüber, was der Zeugin und Geschädigten V. widerfahren sei. Er fände es schlimm, wenn einer Frau „so etwas“ angetan werde und für ihn wäre es unerträglich, wenn jemand „so etwas“ seiner Ehefrau oder einer seiner Schwestern antäte. Beim Angeklagten handelt es sich um einen intellektuell sehr einfach strukturierten jungen Mann, der nach dem Eindruck der Kammer mit seiner Lebenssituation in Deutschland insgesamt überfordert ist, noch sehr unselbständig wirkt und nach Hilfe sucht. Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung einen äußerst ängstlichen und emotional zurückhaltenden Eindruck; dabei war er stets freundlich und gab auch bei der Befragung zur Person bereitwillig Auskunft, wobei es ihm sichtlich schwer fiel, manche Fragen des Gerichts zu beantworten. Dies galt zumeist dann, wenn vom Angeklagten eine Antwort auf eine komplexere Frage erwartet wurde. Der Angeklagte zeigte sich in der Hauptverhandlung nie ungehalten oder unterdrückt aggressiv. Vielmehr wirkte er durchgehend „gutwillig“ und mehr „erstaunt“ über das Interesse an seiner Person und die tagelangen Bemühungen der Wahrheitsfindung. Sichtlich emotional berührt war der Angeklagte, als er berichtete, dass er seiner Familie nichts über seinen Haftaufenthalt berichtet habe; es war ihm dabei anzumerken, wie sehr er sich dafür schämte, nun auch in Deutschland seinen Eltern - wenn sie wüssten, dass er in Haft war - Sorgen zu bereiten. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, wobei er auch den Führungsbericht aus der Jugendhaftanstalt, der ihm vorgehalten wurde, als richtig anerkannte, den Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. März 2016 sowie dem persönlich von der Kammer gewonnenen Eindruck in der Hauptverhandlung. II. (Feststellungen zur Sache) Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. (Vorgeschichte) Der Angeklagte verbrachte den Silvesterabend am 31.12.2015 zunächst mit Bekannten im Bereich der R. in Hamburg-St. Pauli, wo er eine nicht unerhebliche Menge Alkohol trank. Gegen 3:15 Uhr am 1.1.2016 wurde er in polizeilichen Gewahrsam genommen, da er sich einer polizeilichen Absperrung widersetzt hatte. Der Angeklagte wirkte merklich angetrunken. Auf die Ingewahrsamnahme reagierte er verängstigt und aufgeregt, weil er dachte, er würde nun auf unbestimmte Zeit „im Gefängnis landen“. Wegen des emotional verzweifelten Zustandes des Angeklagten und weil die Polizeibeamten sich dem Angeklagten nicht verständlich machen konnten, sprachen diese an der Gefangenensammelstelle am Polizeikommissariat 31 (O....allee XX in 2.... H.- U.) den Zeugen Sh. an, der sich dort ebenfalls in polizeilichem Gewahrsam befand und gerade entlassen werden sollte. Sie baten ihn, als Sprachmittler zu fungieren und dem Angeklagten mitzuteilen, dass eine längere Ingewahrsamnahme nicht beabsichtigt sei, wenn der Angeklagte sich nur beruhigen würde. Der Zeuge Sh. wohnte in derselben Flüchtlingsunterkunft wie der Angeklagte; beide kannten sich allerdings nur flüchtig. Der Angeklagte beruhigte sich, als der Zeuge Sh. mit ihm redete und ihm die Situation erklärte. Zusammen mit dem Zeugen Sh. verließ der Angeklagte sodann die Gefangenensammelstelle um 4:30 Uhr und fuhr mit der U-Bahn erneut in Richtung R.. Die Nebenklägerin V. feierte den Silvesterabend ebenfalls mit Freunden, insbesondere mit weiteren Bewohnern aus ihrem Haus in H.- H., wo die Feier auch begann. Die Nebenklägerin trank dort ein bis zwei Gläser einer Bowle. Anschließend fuhr die Nebenklägerin in einer Gruppe von etwa 20 Personen, in der sich unter anderem die Zeugen Br. und Kr. befanden, auf die V., um von dort aus um 0:00 Uhr das Silvesterfeuerwerk zu beobachten. Dort trank die Nebenklägerin aus gemeinsam geteilten Flaschen Sekt. Anschließend begab sich die Gruppe in den Bereich der R. in H., um dort weiter zu feiern. Nach und nach verließen immer mehr Menschen die Gruppe. Schließlich feierte die Nebenklägerin, nachdem man sich zeitweise aus den Augen verloren hatte, in den frühen Morgenstunden noch mit den Zeugen Br. und Kr., Mitbewohner aus ihrem Haus, zunächst im Club „F. B“ und anschließend im „M. U.“ in der G. F. in 2.... Hamburg-St. Pauli. Die Nebenklägerin trank dabei noch weiteren Alkohol. Der Club war überfüllt und die Menschen standen dicht gedrängt beieinander. Zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr wollten die Zeugen Br. und Kr. nach Hause fahren. Zu diesem Zeitpunkt tauschte die Nebenklägerin mit einem unbekannt gebliebenen jungen Mann mit dunklen Haaren Zärtlichkeiten aus, indem beide sich küssten. Wegen des Gedränges konnte der Zeuge Kr. die Nebenklägerin nur von hinten ansprechen, um ihr Bescheid zu geben, dass er und der Zeuge Br. nun den Club verlassen würden. Auf die Ansprache reagierte die Nebenklägerin nicht. Sodann verließen die Zeugen den Club, während die Nebenklägerin dort verblieb. Im „M. U.“ erlitt die Nebenklägerin einen „Blackout“ und kann sich an die Zeit von ca. 6:30 Uhr bis ca. 8:00 Uhr bis heute nicht erinnern. Die Kammer geht davon aus, dass die erheblich betrunkene Nebenklägerin ab ca. 6:30 Uhr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, sog. „KO-Tropfen“, stand, deren genauere Eigenart allerdings nicht ermittelt werden konnte. Wie, wo und wer ihr die Tropfen verabreichte, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären. Die Kammer konnte insbesondere nicht feststellen, dass der Angeklagte der Nebenklägerin die Substanz verabreichte oder davon wusste, dass der Nebenklägerin „KO-Tropfen“ verabreicht worden waren. Es war weiter nicht sicher festzustellen, wann und wo sich der Angeklagte, der Zeuge Sh. und die Nebenklägerin an diesem Morgen zuerst begegneten. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es sich bei dem jungen Mann, der die Nebenklägerin im Club „F. B“ küsste, um den Angeklagten oder um den Zeugen Sh. handelte. Jedenfalls betraten aber um etwa 7:20 Uhr der Angeklagte, die Nebenklägerin und der Zeuge Sh. gemeinsam den S-Bahnhof R.. Der Angeklagte, der eine Flasche mit vermutlich Alkohol in der Hand hielt, und der Zeuge Sh. hatten die Nebenklägerin, die sich unsicher auf den Beinen bewegte, „Arm-in-Arm“ untergehakt. Die Nebenklägerin ging dabei dem Anschein nach bereitwillig mit den beiden Männern mit, wirkte allerdings abwesend und passiv. Um 7:24 Uhr bestieg die Nebenklägerin zusammen mit dem Zeugen Sh. und dem Angeklagten die S-Bahn der Linie S3 in Richtung P.. Der Angeklagte erfasste, dass die Nebenklägerin erheblich betrunken war; er konnte jedoch nicht erkennen, dass sie auf Grund ihres Zustands keine Kontrolle über sich hatte und nicht mehr wusste, wo sie war oder in ihrer Fähigkeit, einen Willen zu bilden oder sich zu artikulieren, erheblich eingeschränkt war. In der S-Bahn gesellte sich noch eine weitere Person zu der Gruppe. Es handelte sich um einen jungen, südländisch aussehenden Mann mit einem Kapuzenpullover, dessen Identität im Verfahren nicht geklärt werden konnte. Es ist unklar geblieben, ob der Zeuge Sh. oder der Angeklagte diesen Mann zuvor bereits kannten. Gemeinsam mit diesem Mann stiegen der Angeklagte, der Zeuge Sh. und die Nebenklägerin um 7:36 Uhr am Bahnhof S. aus der S-Bahn aus. Auch hier hielt der Angeklagte weiterhin eine Flasche mit vermutlich Alkohol in der Hand. Der Zeuge Sh. und der Angeklagte kommunizierten kurz mit der unbekannten Person, die sodann die Bahnsteigebene verließ. Die Nebenklägerin konnte nunmehr nur sehr unsicher laufen, so dass sie durch den Zeugen Sh. und den Angeklagten gestützt und geführt werden musste. Nachdem sich der Angeklagte und der Zeuge Sh. mit der Nebenklägerin wenige Minuten auf dem Bahnsteig aufgehalten hatten, verließ die Gruppe gemeinsam um 7:40 Uhr den Bahnhof in Richtung V...straße; der unbekannt gebliebene Mann ging zunächst hinterher und schloss sich dann der Gruppe an. Es konnte nicht geklärt werden, weshalb der Angeklagte, der Zeuge Sh., der unbekannt gebliebene Mann und die Nebenklägerin diese Richtung einschlugen; die Unterkunft, in der der Angeklagte und der Zeuge Sh. lebten, lag - vom Bahnhof S. aus gesehen - in entgegengesetzter Richtung. Zu viert ging die Gruppe nun in Richtung K. Straße und erreichte gegen 7:50 bis 7:55 Uhr, aus der Alten V...straße kommend, eine Bank in der Nähe der Kreuzung K. Straße/V...straße, in Höhe des Lokals „M.“ (K. Straße XXX, 2.... H.), in dem die griechischen Zeugen Ch. und Ka., die Inhaber des Lokals, gerade mit Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach der Silvesternacht beschäftigt waren. Dieses Lokal war ca. 800 Meter vom Bahnhof S. entfernt. Zu diesem Zeitpunkt war die Nebenklägerin in der Lage, ohne Hilfe zu laufen. Sie ging selbstständig mit den anderen Personen mit. Sie wirkte zu diesem Zeitpunkt nicht betrunken, weswegen auch der Angeklagte - jedenfalls ist dies zu seinen Gunsten zu unterstellen - weiterhin nicht erfasste, dass die Nebenklägerin in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, sondern glaubte, diese würde aus freien Stücken mit der Gruppe mitlaufen. Die vier Personen setzten sich nun nebeneinander auf die Sitzbank. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der neben ihm sitzenden Nebenklägerin, in dessen Zuge die Nebenklägerin neben der Bank zu Boden fiel. Es konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte die Nebenklägerin schubste oder ob sie das Gleichgewicht verlor. Daraufhin kniete sich der Angeklagte auf die mit dem Rücken auf dem (asphaltierten bzw. steinernen) Boden liegende Nebenklägerin und drückte sie in Schulterhöhe zu Boden. Eine sexuelle Motivation für diese Auseinandersetzung konnte nicht festgestellt werden; auch kam es in diesem Zusammenhang nicht zu sexuellen Handlungen durch den Angeklagten. Der unbekannt gebliebene Mann machte die Zeugen Ch. und Ka. auf die Situation aufmerksam, indem er an die Fensterscheibe des Lokals klopfte und durch Zeichen deutlich machte, dass ein Streit stattfinde und dass die Zeugen sofort die Polizei rufen müssten, wobei der Mann auf die Zeugen sehr aufgeregt wirkte. Während der Zeuge Ch. um 8:02 Uhr telefonisch die Polizei verständigte, lief die Zeugin Ka. nach draußen, um in die Auseinandersetzung einzuschreiten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entfernte sich der Zeuge Sh. aus unbekannten Gründen von der Gruppe. Die Zeugin Ka. schrie laut auf den über der Nebenklägerin knienden Angeklagten ein. Daraufhin standen sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin auf. Gemeinsam gingen sie einige Schritte in Richtung Alte V...straße an der Zeugin Ka. vorbei, wobei der Angeklagte mit den Händen gegenüber dieser beschwichtigende Gesten machte. Die Nebenklägerin sagte nichts. Als die Zeugin Ka. der Nebenklägerin sagte, dass diese sich keine Sorgen machen müsse und die Polizei gerufen worden sei, drehte sich die Nebenklägerin abrupt um und lief über die K. Straße davon, wobei sie über ein Geländer, das auf dem befestigten Mittelstreifen der Fahrbahn angebracht ist, herüberkletterte oder sich darunter hindurch duckte. Unmittelbar danach folgte ihr der Angeklagte. Beide liefen durch einen Durchgang neben dem Gebäude K. Straße XXX, der über einen Hinterhof zum S. S...damm führt. Weshalb die Nebenklägerin plötzlich davonlief und aus welchem Grund der Angeklagte ihr folgte, konnte im Verfahren nicht ermittelt werden. Ein Streifenwagen der Polizei traf um 8:05 Uhr an dem Lokal der beiden griechischen Zeugen ein; nur wenige Sekunden, nachdem die Nebenklägerin und der Angeklagte durch den Hinterhof an der gegenüberliegenden Seite der K. Straße aus dem Blickfeld der Zeugin Ka. verschwunden waren. Die Polizeibeamten machten sich sofort auf die Suche nach dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Hierbei wurden sie von dem unbekannt gebliebenen Mann unterstützt, der ihnen den Durchgang zeigte, durch den der Angeklagte und die Nebenklägerin gelaufen waren. Der Mann, der wohl der deutschen oder englischen Sprache kaum mächtig war, war nicht in der Lage, gegenüber den Polizeibeamten Angaben zum Hintergrund des Vorfalles zu machen. Noch während die Polizeibeamten den Nahbereich absuchten, entfernte er sich unbemerkt, ohne dass seine Personalien aufgenommen werden konnten. Eine sofort eingeleitete Suche nach dem Angeklagten und der Nebenklägerin im weiteren Umkreis durch mehrere Streifenwagenbesatzungen blieb erfolglos. 2. (Tatgeschehen) Der Angeklagte und die Nebenklägerin begaben sich sodann in der nächsten Stunde, zwischen 8:05 Uhr und 9:10 Uhr, zu einem nicht näher bekannten Ort zwischen dem S. S...damm und der Straße Sp. (2… H.), einem Stadtgebiet, das durch Wohnstraßen und Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern geprägt ist. Hier befinden sich auch kleinere öffentlich zugängliche Grünflächen. In dieser Umgebung kam es dazu, dass die Nebenklägerin erneut im Beisein des Angeklagten auf erdigem Untergrund zu Boden kam, wobei auch hier nicht aufgeklärt werden konnte, auf welche Weise dies geschah. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Nebenklägerin zu Boden brachte. Die Kammer kann auch nicht ausschließen, dass sich die Nebenklägerin selbstständig auf den Boden legte. Spätestens in diesem Moment, als die Nebenklägerin am Boden lag, wurde der Angeklagte indes von sexuellem Verlangen überkommen. Er hockte sich auf die sich wehrende Nebenklägerin und hielt ihr den Mund zu, als sie anfing zu schreien; außerdem drehte er ihren Kopf zur Seite auf die Erde, wenn sie wieder anfing zu schreien, und drückte sie am Oberkörper herunter, sodass sie nicht aufstehen konnte. Er öffnete den Gürtel der Nebenklägerin und zog deren Hose herunter, so dass die Nebenklägerin mit dem Slip auf dem Boden lag. Des Weiteren schob er die Oberbekleidung der Nebenklägerin so weit nach oben, dass er ihre Brüste sehen konnte. Die Nebenklägerin wehrte sich gegen die Handlungen des Angeklagten, indem sie ihm in die Hand biss, als er ihr den Mund zuhalten wollte, ihn kratzte und an den Haaren zog, um ihn zum Loslassen zu bewegen, und versuchte, ihn zu schlagen und zu treten. Der Angeklagte hielt ihr indes immer wieder den Mund zu, drehte ihren Kopf immer wieder zur Seite und hielt ihren Oberkörper am Boden. Die Nebenklägerin erlitt durch dieses Geschehen Schwellungen an den Lippen, Abschürfungen an den Knöcheln ihrer Hände und am rechten Ellenbogen und ein Hämatom am rechten Oberinnenarm sowie Einblutungen im Halsbereich. Unter den Fingernägeln der Nebenklägerin und an ihrem Slip wurden Blutspuren des Angeklagten nachgewiesen. Am Hals und an der Mundpartie der Nebenklägerin wurden DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt. Dem Angeklagten war angesichts der vehementen Abwehr der Nebenklägerin - trotz seiner Alkoholisierung - bewusst, dass die Nebenklägerin keine sexuelle Interaktion mit ihm wollte. Dennoch führte er sexuelle Handlungen an ihr durch, indem er seine Erregung dadurch steigerte, dass er jedenfalls zweimal in die Brüste und einmal in die linke Flanke der Nebenklägerin oberhalb ihres Rippenbogens biss. Ob der Angeklagte sich selbst ebenfalls (teilweise) entkleidete und/oder ob er bei dem Geschehen masturbierte und ejakulierte, war nicht sicher festzustellen. Jedenfalls sonderte er aber Samenflüssigkeit (PSA) ab und hinterließ Spuren davon am inneren Oberschenkel, auf dem Schamhügel und im inneren Schrittbereich des Slips der Nebenklägerin. Die PSA-Spuren können entweder durch eine Ejakulation (weniger wahrscheinlich) oder aber auf ein sog. Präejakulat (eher wahrscheinlich) und ein Verteilen davon mit den Händen zurückgeführt werden. Gleichermaßen ist es möglich, dass der Angeklagte sein Glied entblößt hatte und mit diesem die PSA-Spuren an der Nebenklägerin hinterließ. Durch die Bisse erlitt die Nebenklägern drei klar voneinander abgegrenzte ovalförmige, zentral ausgesparte Hämatome an den Brüsten und über dem linken Rippenbogen mit den Abmessungen 4,5 bis 6,5 cm x 3 bis 4,5 cm. Sie erlitt zudem durch das Festhalten bzw. Herunterdrücken ihres Oberkörpers durch den Angeklagten ein weiteres ca. 2,5 cm durchmessendes Hämatom über dem linken Brustansatz und oberhalb der rechten Brustwarze drei von oben außen nach schräg unten innen verlaufende rötlich-violette Kratzspuren in der Länge von bis zu 3 cm. Im Brustbereich der Nebenklägerin hinterließ der Angeklagte eine Speichelspur mit seiner DNA und an der Bissmarke oberhalb des linken Rippenbogens sein DNA-Muster. Hinweise auf weitere Spurenverursacher außer dem Angeklagten und der Nebenklägerin selbst fanden sich nur in einer einzigen am Körper der Nebenklägerin gefundenen Spur, nämlich in einer Spur vom „Hals rechts“ der Nebenklägerin; dort fanden sich Mischspuren von mindestens drei Personen, wobei die Spuren der Nebenklägerin und des Angeklagten aber dominierten. Für die dritte Spur kam als Verursacher der Zeuge Sh. in Betracht. Wie lange der Übergriff des Angeklagten auf die Nebenklägerin dauerte und weshalb der Angeklagte schließlich von der Nebenklägerin abließ, konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls ließ der Angeklagte die Nebenklägerin mit geöffneter Hose bei einer Außentemperatur von 5° Celsius zurück. Der Angeklagte war auch noch während des Tatgeschehens erheblich betrunken. Die Kammer konnte einen Nachtrunk auf dem Weg bis zur K. Straße nicht ausschließen. Ebensowenig konnte die Kammer ausschließen, dass der Angeklagte zum Tatgeschehen auf Grund seiner Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Eine Aufhebung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lag indes nicht vor. Im Laufe des frühen Morgens, zwischen der Ankunft am Bahnhof S. um 7:36 Uhr und dem Auffinden der Nebenklägerin um 9:10 Uhr, wurden der Nebenklägerin ein Mobiltelefon sowie eine Halskette entwendet, ohne dass die Kammer feststellen konnte, von wem. In der Schutzhülle des Telefons befanden sich die Dauerfahrkarte und der Führerschein der Nebenklägerin. Die Schutzhülle einschließlich dieser Gegenstände, jedoch ohne das Handy, wurde später in der Nähe des „M.“ aufgefunden. 3. (Nachtatgeschehen) Der Angeklagte begab sich nach der Tat zu Fuß zu seiner Wohnunterkunft in die S....allee. Um 9:10 Uhr wurde die Nebenklägerin von der Zeugin Ma. vor deren Wohnung im Sp. in H.- S. angetroffen. Die Nebenklägerin stand vor der Haustür und suchte nach ihrem Schlüssel. Als sie diesen schließlich gefunden hatte, zählte sie immer wieder die Schlüssel durch und benannte deren Funktionen. Sie war zu diesem Zeitpunkt orientierungslos, verwirrt und verängstigt. Sie zitterte, wirkte abwesend, flüsterte nur und konnte zunächst keine sinnvollen Angaben machen. Sie stammelte mehrmals „ich will nach Hause“. Ihr Hosengürtel war geöffnet und sie trug keine Schuhe. Als der südländisch aussehende Partner der Zeugin Ma., der aus der Dominikanischen Republik stammt, hinzukam, zeigte sie panische Angst vor ihm und lief auf den benachbarten Spielplatz. Ferner weigerte sie sich beständig, in das Einsatzfahrzeug der von der Zeugin Ma. herbeigerufenen Polizeibeamtinnen F. und K. zu steigen, weshalb die Polizeibeamtin K. zusammen mit der Nebenklägerin zu Fuß zur nahegelegenen Polizeiwache ging. Erst ab ca. 10:30 Uhr änderte sich das Verhalten der Nebenklägerin merklich. Sie konnte erste sinnvolle Angaben machen, Fragen ohne Zögern und in normaler Lautstärke beantworten und sich rechtsmedizinisch untersuchen lassen. Eine um 12:50 Uhr entnommene Blutprobe wies bei der Nebenklägerin eine Alkoholisierung in Höhe von 0,79 Promille aus, was eine Alkoholisierung zur Tatzeit (zwischen 8:05 Uhr und 9:10 Uhr) von mindestens 1,4 und maximal 2,0 Promille ergibt. Hinweise auf betäubungsmittelrelevante Substanzen fanden sich nicht. Die Hämatome der Nebenklägerin klangen nach etwa zwei Wochen ab. Auf ihre Freunde wirkte sie noch Tage und Wochen nach der Tat „irgendwie verändert“ und in sich gekehrt. Ihren Eltern erzählte sie monatelang nichts von dem Vorfall. Sie hat bis heute nach ihrem eigenen Empfinden das Geschehen jedoch soweit verarbeitet und verdrängt, dass sie der Ansicht ist, keine psychologische Hilfe zu benötigen. Sie hat sich dreimal zu psychologischen Sitzungen begeben - jedoch mehr, „um ihr Umfeld zu beruhigen“, als dass sie selbst einen Bedarf verspürt hätte - und festgestellt, dass ihr dies bei der Aufarbeitung nicht weiterhelfen würde. Der Vorfall und auch das hiesige Verfahren waren von großem medialem Interesse begleitet. Aus diesem Grund erschien die Nebenklägerin verhüllt zu ihrem Vernehmungstermin. Auch bei den anderen Sitzungsterminen, zu denen sie anwesend war, war es für sie notwendig, Medienvertretern aus dem Weg zu gehen. Sie machte bei ihrer Zeugenvernehmung aber einen ausgesprochen gefassten Eindruck und erschien auch von sich aus zur Urteilsverkündung. III. (Beweiswürdigung) Die Überzeugung der Kammer zu den Feststellungen zu II. beruht maßgeblich auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf der Aussage der Nebenklägerin, auf den in Augenschein genommenen Videobildern aus den S-Bahnhöfen R. und S. und aus der S-Bahn sowie auf den Wahrnehmungen der Zeugen Ch., Ka., Mi., Ma. und F. und schließlich zum körperlichen Zustand der Nebenklägerin (hinsichtlich Alkohol und KO-Tropfen) und zur Alkoholisierung und Schuldfähigkeit des Angeklagten (jedenfalls teilweise) auf den Darlegungen des Sachverständigen Dr. S. und (hinsichtlich des Verletzungsbildes bei der Nebenklägerin) auf den Angaben der Sachverständigen und Zeugin Sc. sowie schließlich (hinsichtlich der DNA-Spurenlage) auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G.. Im Einzelnen: 1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst nur durch eine seitens seines Verteidigers verlesene Erklärung eingelassen, deren Inhalt er als seine eigene Erklärung bestätigte; Fragen beantwortete er dazu nicht. Danach sei er in der Silvesternacht auf der R. gewesen und habe viel Alkohol getrunken. Irgendwann sei er von der Polizei mitgenommen und dann wieder frei gelassen worden. Später sei er irgendwie mit dem Zeugen Sh. weiter unterwegs gewesen und habe mit diesem weiter Alkohol getrunken und sodann ein „deutsches Mädchen“ getroffen. Mit ihr und dem Zeugen Sh. habe er gemeinsam an der Station R. die S-Bahn bestiegen. Er selbst habe nur noch lückenhafte Erinnerungen an den Abend, da er viel Alkohol getrunken habe. Auch das Mädchen sei sehr betrunken gewesen. In der S-Bahn hätten das Mädchen und der Zeuge Sh. sich geküsst. In S. seien er, der Zeuge Sh. und das Mädchen ausgestiegen und in einen Park gegangen. Zwei „Araber“ seien ebenfalls dabei gewesen; als man weitergegangen sei, sei einer dieser „Araber“ ihnen hinterhergelaufen. Dieser Araber und der Zeuge Sh. hätten „irgendwas“ mit dem Mädchen gemacht. Es sei umgekippt und zu Boden gegangen. Sowohl der Araber als auch der Zeuge Sh. hätten sich dann zu dem Mädchen auf den Boden gelegt und möglicherweise Geschlechtsverkehr durchgeführt; dies habe er, der Angeklagte, nicht genau gesehen. Irgendwann sei die Gruppe bei einem Restaurant gewesen, wo Menschen auf sie eingeredet hätten. Der Angeklagte habe dies so verstanden, als ob die Gruppe weggehen solle. Zu diesem Zeitpunkt sei „der Araber“ nicht mehr dabei gewesen. Der Angeklagte sei - dem Mädchen hinterher - über eine große Straße gelaufen. Auch der Zeuge Sh. sei dann nicht mehr dort gewesen. Das Mädchen und der Angeklagte seien dann in einen Park gegangen. An einem Gebüsch habe sich das Mädchen auf den Boden gelegt. Der Angeklagte habe sich zu ihr gelegt. Sie hätten sich dann geküsst und der Angeklagte habe ihre Brüste angefasst und ebenfalls geküsst - jedoch nicht gebissen. Er, der Angeklagte, habe sich selbst befriedigt und sei zum Samenerguss gekommen. Anschließend sei er aufgestanden und zu seiner Unterkunft gegangen. Das Mädchen habe seine Kleidung in Ordnung gebracht und sich auf eine Bank gesetzt. Weil das Mädchen mit der Gruppe mitgegangen sei, habe er gedacht, dass sie „etwas“ von ihm, dem Angeklagten, „gewollt habe“. Anlässlich der Gewährung des „letzten Wortes“ sagte der Angeklagte: „Ich habe einen Fehler gemacht; ich bereue es sehr.“ 2. Die Kammer hat keine Zweifel an der Einlassung des Angeklagten zur Vorgeschichte, soweit er darin angibt, in der Silvesternacht auf der R. gewesen und Alkohol getrunken zu haben, bevor er dann von der Polizei mitgenommen und später wieder entlassen worden sei. Dies wurde nämlich durch die Angaben der Polizeibeamten H. und S. in der Hauptverhandlung bestätigt, die sowohl schilderten, dass der Angeklagte, weil er eine Absperrung auf der R. habe durchbrechen wollen, festgenommen worden sei, als auch, dass er erheblich betrunken und auf der Wache völlig verzweifelt gewesen sei und geweint habe. Erst der ebenfalls verwahrte Zeuge Sh. habe den Angeklagten beruhigen können und beide seien um 4:30 Uhr aus der Gewahrsamsstelle in Richtung des U-Bahnhofs als „straßentauglich“ wieder entlassen worden. Entsprechend hat die Kammer diesen Teil der Vorgeschichte denn auch unter II. 1. festgestellt. Die Kammer zweifelt weiter nicht daran, dass der Angeklagte sodann weiter mit dem Zeugen Sh. auf der R. unterwegs war und mit diesem und einem „deutschen Mädchen“ (damit meinte der Angeklagte unzweifelhaft die Nebenklägerin) am Neujahrsmorgen von der R. mit der S-Bahn nach S. gefahren und dort ausgestiegen ist. Die Kammer folgt seiner Einlassung auch darin, dass der Angeklagte, die Nebenklägerin und der Zeuge Sh. sowie ein weiterer südländisch aussehender junger Mann sich sodann von S. zu einem Restaurant begeben hätten, wo „Leute auf sie eingeredet hätten“ und von wo aus die Nebenklägerin sodann „über eine große Straße“ gelaufen und der - weiterhin sehr betrunkene - Angeklagte ihr gefolgt sei. Denn dieser Teil der Einlassung des Angeklagten deckt sich mit der Beweisaufnahme zu diesen Punkten und ist insoweit auch unter II. 1. entsprechend festgestellt worden: Das Betreten des Bahnhofs R. der Nebenklägerin in Begleitung des Angeklagten und des Zeugen Sh. am Bahnhof R. am Neujahrsmorgen um 7:20 Uhr und das anschließende gemeinsame Einsteigen in die S-Bahn in Richtung P. um 7:24 Uhr wurden durch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen aus den Überwachungskameras am Bahnhof R., auf denen der Angeklagte, die Nebenklägerin und auch der Zeuge Sh. sehr gut zu erkennen waren, belegt. Auf diesen Videos war auch zu sehen, wie der Zeuge Sh. und der Angeklagte, der mit einer roten Jacke bekleidet war, die Nebenklägerin wegen deren unsicheren Schritts stützen mussten und dass die Nebenklägerin abgesehen von ihrer motorischen Unsicherheit „bereitwillig“ mitging. Zugleich sah man auf den Videos in der Hand des Angeklagten eine Flasche mit Flüssigkeit. Aus den Überwachungsvideos aus der S-Bahn ließ sich entnehmen, dass die Nebenklägerin in sich zusammen gesunken auf einem Sitz saß, während der Angeklagte mit unterschiedlichen Fahrgästen diskutierte bzw. kommunizierte. Auf den ebenfalls in Augenschein genommenen Überwachungsvideos vom Bahnhof S. war sodann - entsprechend der Einlassung des Angeklagten - zu erkennen, wie sie zu dritt um 7:36 Uhr auch wieder gemeinsam ausstiegen und sich noch eine kurze Weile auf dem Bahnhof aufhielten, wobei die Nebenklägerin weiterhin sehr unsicher wirkte und gestützt werden musste. Auch der Angeklagte zeigte auf diesem Video einen nicht ganz sicheren Tritt, was für seine Angabe, betrunken gewesen zu sein, ebenso wie der Umstand spricht, dass er auch auf dem Bahnsteig S. weiterhin eine Flasche in der Hand hielt. Aus den Videos vom Bahnhof S. ist weiter zu erkennen - und auch dies entspricht jedenfalls teilweise der Einlassung des Angeklagten -, dass noch eine weitere Person mit dem Angeklagten Sh. und der Nebenklägerin ausstieg, die im Folgenden auch jedenfalls mit dem Zeugen Sh. noch auf dem Bahnsteig S. kommunizierte. Auf den Überwachungsvideos war weiter zu erkennen, dass der Angeklagte deutlich der größte unter den drei Männern war. Die Kammer hat allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass noch ein weiterer „Araber“ mit ausstieg und sich der Gruppe um den Angeklagten anschloss. Vielmehr war dem in Augenschein genommenen Überwachungsvideo aus dem S-Bahn-Inneren zu entnehmen, dass die Gruppe um den Angeklagten zwar noch mit einem weiteren südländisch aussehenden jungen Mann in der S-Bahn kommuniziert hatte, dass dieser Mann indessen gerade nicht am Bahnhof S. ausstieg, sondern in der S-Bahn sitzen blieb. Dazu passt, dass dieser junge Mann auch nicht auf den Überwachungsvideos vom Bahnhof S. auftauchte. Die Kammer hält die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, wonach „zwei Araber“ mit ihnen ausgestiegen seien und sich zu ihnen gesellt hätten, daher für falsch. Tatsächlich war nur ein weiterer junger Mann auf dem Weg zum Lokal M. (welches der Angeklagte als „das Restaurant“ in seiner Einlassung bezeichnete) dabei. Dem entspricht es, dass die Inhaber des Lokals M., die Zeugen Ch. und Ka. gegen 7:50 Uhr/7:55 Uhr nach ihren übereinstimmenden glaubhaften Angaben nur eine Gruppe von vier Personen, nämlich von drei jungen Männern und einem blonden jungen Mädchen, bei ihrem Lokal haben auftauchen sahen. Dies entspricht aber jedenfalls der Einlassung des Angeklagten, wonach er sich gemeinsam mit der Nebenklägerin und dem Zeugen Sh. zu einem „Restaurant“ begeben habe. Dass dort „Leute auf sie eingeredet“ hätten, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, wird ebenfalls durch die Angaben der Zeugen Ch. und Ka. bestätigt. Diese haben nämlich übereinstimmend in der Hauptverhandlung angegeben, dass sich die 4 Personen, die „wie Freunde nach einer Party“ gewirkt hätten, zunächst friedlich auf eine Bank gesetzt hätten, dass aber sodann nach einigen Minuten ein Streit zwischen dem blonden Mädchen und dem „großen Mann“ entstanden sei; die Zeugin Ka. erinnerte sich insoweit auch daran, dass dieser „große Mann“ eine rote Jacke getragen habe, woraus zu schließen ist, dass sie damit nur den Angeklagten meinen konnte, da dieser - siehe oben - der größte unter den drei Männern war und als einziger eine rote Jacke trug. Das Mädchen sei zu Boden gegangen und der „große Mann“ habe sich auf das Mädchen, das auf dem Rücken gelegen habe, gehockt und diese für eine kurze Zeit an den Schultern auf den steinernen Boden gedrückt. Beide Zeugen konnten freilich ausschließen, dass es dabei zu irgendwelchen sexuellen Handlungen gekommen sei. Der „kleine Mann“ habe aber deswegen an die Fensterscheibe des M. geklopft und ihnen mit Gesten zu verstehen gegeben, dass sie die Polizei rufen müssten, was der Zeuge Ch. sodann auch getan habe, wovon sich die Kammer durch Abspielen des PEZ-Mitschnitts überzeugen konnte, worin der aufgeregt wirkende Zeuge Ch. die Polizei aufforderte, „ganz schnell“ zu kommen. Die Zeugin Ka. ihrerseits habe sich - so hat sie es in jeder Hinsicht glaubhaft in der Hauptverhandlung geschildert - vor die Tür des Lokals auf den Bürgersteig begeben und habe den Mann auf der Frau angeschrien, worauf dieser von der Frau abgelassen habe und auf sie zugekommen sei mit beschwichtigenden Gesten. Obwohl sie der Frau gesagt habe, dass die Polizei gleich da sein werde, sei diese plötzlich über die K. Straße weggelaufen und der „große Mann“ mit der roten Jacke sei ihr gefolgt. Diese Schilderung der Zeugin Ka. deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten, wonach bei einem Restaurant Leute auf sie „eingeredet“ hätten und dass sodann die Nebenklägerin „über eine große Straße“ gelaufen und er - der Angeklagte - ihr gefolgt sei. Die Kammer hat daher keinen Zweifel an der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten. Die Kammer folgt dem Angeklagten schließlich auch darin und kann dies jedenfalls nicht widerlegen, dass sich die Nebenklägerin anschließend in der Nähe „bei einem Gebüsch“ auf den Boden gelegt hat. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte entsprechend seiner eigenen Einlassung an der am Boden liegenden Nebenklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen und dabei auch Samenflüssigkeit hinterlassen hat; dies wurde durch die eindeutige DNA-Spurenlage bestätigt, wonach an unterschiedlichen Stellen des Körpers der Nebenklägerin Spuren von Blut, Speichel und Samenflüssigkeit des Angeklagten gefunden wurden (sieh dazu noch im Einzelnen unten). 3. Die Kammer hält indes die Einlassung des Angeklagten, dass es zwischen ihm und der Nebenklägerin angeblich zu einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt gekommen sei und dass er sie nicht gebissen oder sonst Gewalt gegen sie angewandt habe, für eine unrichtige Schutzbehauptung, die durch die Beweisaufnahme widerlegt ist. Allerdings schien der Angeklagte diesen Teil seiner Einlassung in seinem letzten Wort selbst relativieren zu wollen, indem er von einem „Fehler“ sprach, den er bereue. Bei einem einvernehmlichen Geschehen wäre ein solches „Eingeständnis“ nicht zu erwarten gewesen. Aus den weiteren Beweismitteln ergab sich zur Überzeugung der Kammer freilich auch ohne dieses „Eingeständnis“ zweifelsfrei, dass der Angeklagte gegen den Willen der Nebenklägerin und mit Gewalt sexuelle Handlungen an ihr durchführte, wie unten im Einzelnen zu 4. ausgeführt wird. Aber auch für die Mutmaßung des Angeklagten, dass eventuell der Zeuge Sh. und/oder „der Araber“ sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin durchgeführt haben mögen, bevor er - der Angeklagte - seinerseits sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, gab es nach der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wirkte die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ersichtlich von dem Bestreben motiviert, irgendwie die an der Nebenklägerin durch die Rechtsmedizin festgestellten Bissmarken, Hämatome und Abschürfungen zu erklären und dabei von sich abzulenken, da anderenfalls seine Version eines einvernehmlichen Geschehens schwer nachvollziehbar gewesen wäre. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. war allerdings allein der Angeklagte der Spurenverursacher der Bissmarken, wie unten noch weiter ausgeführt werden wird, und es fanden sich außer einer Mischspur am Hals der Nebenklägerin keine sonstigen DNA-Spurenhinweise an ihrem Körper auf andere männliche Verursacher, wie oben festgestellt. Dies wäre aber nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. sicher zu erwarten gewesen, wenn - wie der Angeklagte mutmaßte - der Zeuge Sh. und/oder „der Araber“ ebenfalls am Neujahrsmorgen sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen oder gar mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Abgesehen davon erscheint es bereits für sich genommen abwegig und lebensfremd, dass die Nebenklägerin, sollte sie von „dem Araber“ oder dem Zeugen Sh.“ auf dem Weg vom S-Bahnhof S. zum Lokal „ M.“ auf dem Boden gewaltsamen sexuellen Handlungen, etwa Bissen in ihre Brüste, ausgesetzt gewesen sein, wie der Angeklagte in seiner Einlassung zu suggerieren versuchte, gleichwohl danach weiter, als ob „nichts gewesen sei“, mit ihnen weitergegangen und sich vor dem Lokal M. friedlich mit ihnen auf eine Bank gesetzt haben sollte, wie es die Zeugen Ch. und Ka. (s.o.) beschrieben haben. Das vom Angeklagten suggerierte sexuelle Geschehen zwischen dem Zeugen Sh. und/oder dem Araber auf dem Weg zwischen dem Bahnhof S. und dem M. ist schließlich auch deswegen auszuschließen, weil der Fußweg vom Bahnhof S. ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführten „Google Maps Bilder“ zum M. immerhin ca. 800 Meter betrug, wofür die Gruppe zu Fuß durchaus 10 bis 15 Minuten benötigt haben dürfte. Da die Gruppe nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ka. und Ch. indessen bereits ca. 10 Minuten vor dem Rufen der Polizei dort aufgetaucht sei, also gegen 7:50 bis 7:55 Uhr, müssen sie sich direkt nach dem Verlassen des Bahnhofs S. (um 7:40 Uhr) dorthin begeben haben, so dass schlicht keine Zeit für das vom Angeklagten suggerierte sexuelle Geschehen zwischen dem „Araber“, dem Zeugen Sh. und der Nebenklägerin war. 4. Nach umfassender Gesamtwürdigung der Beweismittel hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass (nur) der Angeklagte am Neujahrsmorgen gewaltsam sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornahm, sie dabei festhielt, auf den Boden drückte und in Brust- und Hüftbereich biss und sie dabei körperlich verletzte, wie oben zu II. 2. festgestellt: a) Dafür sprechen zunächst die Angaben der Nebenklägerin, auch wenn diese erhebliche Erinnerungslücken am frühen Neujahrsmorgen ab 6:30 Uhr hatte. Die Nebenklägerin machte aber in der Hauptverhandlung immerhin folgende Angaben: Sie schilderte die oben zu II. 1. dargestellte Vorgeschichte (Silvesterabend zunächst zu Hause, dann Mitternacht mit Freunden auf der V., später auf der R., Feiern im „F. B“ und zuletzt im „M. U.“) wie festgestellt und auch entsprechend detailliert. Sie erinnerte sich insoweit auch daran, dass sie zunächst Bowle, später Sekt und auf der R. auch Bier und „Shots“ getrunken habe. Ab ca. 6:30 Uhr im „M. U.“ habe sie eine größere Erinnerungslücke; hinsichtlich der nächsten Stunden habe sie nur noch einzelne, für sie nicht zusammenfügbare Erinnerungen im Kopf. So könne sie sich nicht mehr daran erinnern, dass sie im „M. U.“ einen jungen Mann geküsst habe; sie könne sich auch nicht daran erinnern, wann und mit wem sie im „M. U.“ frühmorgens aufgebrochen sei. Sie meine sich zu erinnern, dass sie sich im „M. U.“ noch übergeben habe. Sie habe eigentlich geglaubt, dass sie wenig später habe nach Hause nach H.- H. fahren wollen, aber sie wisse ja, dass sie am späteren Morgen in H.- S. gefunden worden sei. An die S-Bahnfahrt nach S. und mit wem sie zusammen gewesen sei zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Erinnerungen mehr, auch nicht daran, dass sie über die K. Straße gelaufen sei. Sie könne sich aber daran erinnern, wie oben zu II. 2. festgestellt, dass sie in einem Wohngebiet, das so ausgesehen habe wie bei ihr zu Hause, nämlich kleinere Straßen, Wohnbebauung und Straßenlaternen aufgewiesen habe, und als es jedenfalls noch halb dunkel gewesen sei, auf „hartem Boden“ zum Liegen gekommen sei. Ein Mann habe sie zu Boden gedrückt und ihr immer wieder den Mund zugehalten und den Kopf zur Seite gedrückt, wenn sie zu schreien versucht habe. Er habe sie am Oberkörper so heruntergedrückt, dass sie nicht habe aufstehen können. Er habe versucht, ihre Hose zu öffnen und herunter zu ziehen. Sie habe sich dagegen gewehrt und dem Mann in dessen Hand gebissen, als er ihr den Mund zugehalten habe. Sie habe ihn an den Haaren gezogen, um ihn von sich herunter zu bekommen. Außerdem habe sie versucht, ihn zu schlagen und zu treten. Sie wisse noch, dass sie gedacht habe, dass sie ihn irgendwie bewusstlos schlagen müsse. Sie wisse aber nicht, ob sie ihn getroffen habe und wie sie ihm letztlich entkommen sei. Sie erinnere sich auch nicht an sexuelle Handlungen des Mannes, sondern nur daran, dass er versucht habe, ihre Hose zu öffnen und herunterzuziehen. Ihre Handknöchel seien später blutig gewesen, was sie sich mit ihren Abwehrbemühungen erkläre. Sie habe später die Hämatome im Brustbereich und an ihrer Flanke an sich wahrgenommen, so dass sie sich ungefähr vorstellen könne, was mit ihr passiert sei, aber sie könne sich nicht an Bisse etc. erinnern. Sie könne auch das Aussehen des Mannes nicht weiter beschreiben. Ein Mal habe sie das Bild eines Mannes mit kürzeren Haaren und ein anderes Mal dann das Bild eines Mannes mit längeren Haaren in Erinnerung. Sie erinnere sich nicht mehr daran, ob der Mann mit ihr deutsch gesprochen habe, aber sie wisse, dass sie dies wohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung noch so geschildert habe. Sie könne sich nur an eine Person erinnern, die sie zu Boden gedrückt habe. Als sie später gefunden worden sei, sei es schon hell gewesen. Sie habe plötzlich panische Angst vor dem südländisch aussehenden Freund der Zeugin Ma. gehabt; aber sie wisse, dass dieser nichts mit der Tat zu tun habe. Außerdem erinnere sie sich daran, dass sie immer wieder gedacht habe, wenn sie nur wisse, wie sie nach Hause in ihre Wohnung komme, sei alles gut; deswegen habe sie auch immer wieder ihre Schlüssel an ihrem Schlüsselbund durchgezählt. Sie habe schließlich am Neujahrsmorgen sowohl ihr Handy als auch ihre Halskette verloren, wobei sie nicht wisse, wie es dazu gekommen sei. Die Angaben der Nebenklägerin sind für die Kammer - trotz ihrer erheblichen Erinnerungslücken und trotz des Umstandes, dass die Nebenklägerin am Tatmorgen erheblich alkoholisiert war und zum Zeitpunkt des Tatgeschehens hochwahrscheinlich unter dem Einfluss von KO-Tropfen stand - ganz weitgehend glaubhaft. Hinsichtlich ihrer Angaben zur Vorgeschichte bis zum Neujahrsmorgen 6:30 Uhr folgt dies schon daraus, dass sie durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Br. und Kr., die mit der Nebenklägerin in der Silvesternacht bis ca. 6:30 Uhr fast durchgängig zusammen waren, bestätigt wurden, so dass die Kammer insoweit keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Erinnerung hatte. Diese beiden Zeugen haben auch - und insoweit in Ergänzung der Angaben der Nebenklägerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Erinnerung weitgehend verloren hatte -, angegeben, dass die Nebenklägerin im „M. U.“ einen jungen Mann mit braunen Haaren „wild“ geküsst habe, wie oben in II. 1. festgestellt wurde. Die Zeugen konnten den Mann indessen nicht weiter beschreiben, so dass offen blieb, um wen es sich handelte. Die Kammer hat aber auch keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen in der Hauptverhandlung und bei ihrer polizeilichen Vernehmung, soweit sie sich daran noch erinnerte, ganz überwiegend richtig waren. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprach zunächst die Konstanz und Widerspruchsfreiheit ihrer Angaben. Die Nebenklägerin hatte zwar in der Hauptverhandlung zum Teil noch etwas geringere Erinnerungen als bei ihrer polizeilichen Vernehmung, was durch den Zeitablauf zu erklären ist; und zum Teil kamen der Nebenklägerin auch bei der Befragung durch die Kammer noch wenige neue Erinnerungen wie etwa, dass sie angab, gedacht zu haben, dass sie den Täter bewusstlos schlagen müsse. Auch dies ist aber durchaus nachvollziehbar, da die Kammer die Nebenklägerin wesentlich länger und ausführlicher als die Kriminalbeamtin S. befragte. Abgesehen davon stimmten aber die Angaben der Nebenklägerin sowohl zur Vorgeschichte wie auch zum Tatgeschehen bei ihrer polizeilichen Vernehmung, wie die Zeugin S. geschildert hat, und in der Hauptverhandlung in allen wesentlichen Punkten überein. Die Schilderung der Nebenklägerin war auch in sich schlüssig und nicht widersprüchlich und ihre Angaben waren ersichtlich nicht von Belastungstendenz geprägt. Vielmehr war die nach ihrer Persönlichkeit ohnehin eher sachliche und zurückhaltende Nebenklägerin in besonderem Maße in der Hauptverhandlung darum bemüht, nur das wiederzugeben, woran sie sich noch ganz sicher erinnerte. Dabei unterschied sie deutlich zwischen dem, was sie z.B. aus Verletzungen schloss, und dem, woran sie sich tatsächlich noch erinnerte. So machte sie etwa - wie oben dargestellt - deutlich, dass sie die Abschürfungen an ihren Händen auf ihre Abwehrbemühungen zurückführe, indessen sich nicht mehr daran erinnere, dass sie den Täter auch tatsächlich mit Schlägen getroffen habe. Sie stellte klar, dass sie eigentlich die Erinnerung gehabt habe, dass sie sich bei der Tat in ihrer Wohnumgebung in H. befunden habe, dass sie aber wegen ihres Auffindens in S. wisse, dass diese Erinnerung nicht richtig sein könne. Und obwohl die Nebenklägerin - wie sie selbst ausführte - sich wegen der für sie noch wochenlang sichtbaren Bissmarken an ihrem Körper habe vorstellen können, was der Mann mit ihr gemacht habe, hat sie weder bei der Polizei noch in der Hauptverhandlung ihre fehlende Erinnerung mit ihrem Verletzungsbild „aufgefüllt“, sondern sie hat weiter angegeben, keine Erinnerung an Bisse zu haben. Die Nebenklägerin hat auch trotz der bei ihr festgestellten „dicken Lippe“ nicht angegeben, sich an Schläge des Mannes zu erinnern, und sie hat auch trotz des Umstandes, dass an ihrem Körper Spuren von Spermaflüssigkeit, die vom Angeklagten stammten, nachgewiesen worden waren, wie die anwaltlich vertretene Nebenklägerin natürlich wusste, gleichwohl weiterhin angegeben, sich nicht an sexuelle Handlungen des Mannes zu erinnern. Dies zeigt zum Einen, wie erinnerungskritisch die Nebenklägerin bei ihrer Aussage war, und zum Anderen, wie wenig ihre Angaben von Belastungstendenz geprägt waren. Das gilt auch für die Schilderung der Nebenklägerin zu den psychischen und physischen Folgen durch die Tat. Auch insoweit hat sich die Nebenklägerin sehr zurückhaltend geäußert und etwa klargestellt, dass sie zwar drei Mal zu einer Psychologin gegangen sei, aber dies nur deswegen, weil sie ihr familiäres Umfeld habe beruhigen wollen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen sprach auch nicht von vornherein, dass die Kammer auf Grund der überzeugenden und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. S. davon ausging, dass die Nebenklägerin am Neujahrsmorgen ab jedenfalls 6:30 Uhr nicht nur erheblich betrunken war, sondern zudem unter dem Einfluss der Wirkung von KO-Tropfen stand, wodurch sowohl ihre Erinnerungs- als auch Wahrnehmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Dies bedeutet indessen nicht, wie der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Si. überzeugend dargelegt hat, dass die Nebenklägerin deswegen überhaupt keine zutreffenden Erinnerungen an die Geschehnisse des Neujahrsmorgens haben konnte. Vielmehr - so der forensisch äußerst erfahrene Sachverständige - seien bestehende „Erinnerungsinseln“, die zwar selbst bei intensiver Befragung nicht zu einem Gesamtgeschehen verknüpft werden könnten, die aber gleichwohl durchaus inhaltlich zutreffen könnten, bei der Wirkung von KO-Tropfen typisch. Ebenfalls typisch sei der Wechsel von motorisch unauffälligen Phasen, in denen die betroffene Person sich weitgehend ohne Ausfallerscheinungen bewegen könne, zu Phasen, in denen es zu deutlichen Einschränkungen komme bis hin zu apathischen Phasen. Gerade diese abrupten Wechsel im Erinnerungs-, Wahrnehmungs- und Motorikvermögen der Nebenklägerin sprächen vorliegend für die Wirkung von KO-Tropfen und nicht dafür, dass die Nebenklägerin schlicht nur erheblich betrunken gewesen sei. Die wenn auch erhebliche Alkoholisierung der Nebenklägerin, die der Sachverständige zur fraglichen Tatzeit zwischen 8:05 und 9:10 Uhr auf zwischen mindestens 1,4 bis maximal 2,0 Promille berechnet hat, worin ihm die Kammer folgt, könne diese Wechsel jedenfalls nicht erklären. Die Kammer folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen und schließt sich seiner Bewertung, dass die Nebenklägerin am Neujahrsmorgen ab ca. 6:30 Uhr neben der Alkoholisierung auch unter KO-Tropfen gestanden habe, aber auch seiner Beurteilung an, dass daraus nicht zu schließen sei, dass die Nebenklägerin durchgängig am Neujahrsmorgen und damit auch zur Tatzeit so erheblich in ihrer Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein müsse, dass sie keinerlei zutreffende Angaben zu diesem Zeitraum machen könne. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen spricht dabei aus Sicht der Kammer zum Einen, dass die Videoaufnahmen und Zeugenaussagen gerade die vom Sachverständigen Dr. S. für die Wirkung von KO-Tropfen typischen Wechsel belegen: So war die Nebenklägerin auf den Überwachungsvideos einmal gänzlich „in sich zusammengesackt“, dann lediglich unsicher gehend zu sehen, und zeigte sodann gegen 8:00 Uhr nach den Aussagen der Zeugen Ch. und Ka. keinerlei motorische Auffälligkeiten mehr und konnte sogar eigenständig über die K. Straße laufen und das dortige Geländer überwinden. Diesen Wechseln in der Motorik entspricht es, dass die Nebenklägerin auch ähnliche Wechsel in ihrer Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit hatte, und sich etwa praktisch gar nicht an die Zeit zwischen 6:30 Uhr und 8:00 Uhr erinnerte, aber für die Zeit danach jedenfalls Erinnerungsinseln hatte. Auch die Einschätzung, dass diese vereinzelten Erinnerungen zutreffen können, wurde durch die Beweisaufnahme hinsichtlich kleinerer Details, die die Nebenklägerin - außerhalb ihrer Erinnerung an das eigentliche Tatgeschehen - in der Hauptverhandlung geschildert hat, für die Kammer bestätigt. So erinnerte sich die Nebenklägerin etwa daran, dass es dort, wo sie aufgefunden worden sei, „wie bei ihr zu Hause in H.“ ausgesehen habe: Dort seien kleinere Straßen mit Laternen gewesen und Ein- und Mehrfamilienhäuser. Ebenso hat auch der Polizeibeamte Mi. die dortige Wohnumgebung in der Hauptverhandlung beschrieben. Die Nebenklägerin hat auch zutreffend ihrer Erinnerung nach das Hellwerden am Neujahrsmorgen beschrieben und dazu ausgeführt, dass es erst noch dunkel war, als sie sich am Boden liegend gewehrt habe, und dass es dann, als sie aufgefunden wurde, hell geworden war. Dies stimmt mit dem tatsächlichen Hellwerden am Neujahrsmorgen zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr überein, wovon sich die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Überwachungsvideos, die über einen Zeitraum von mehreren Stunden gingen, im Zeitraffer überzeugen konnte. Auf diesen Videos war nämlich zu sehen, dass es noch gänzlich dunkel war, als die Nebenklägerin, der Angeklagte und der Zeuge Sh. um 7:36 Uhr am Bahnhof S. eintrafen, dass es aber dann in der Zeit zwischen 8:15 Uhr und 9:00 Uhr langsam hell wurde. Schließlich deckt sich auch die Erinnerung der Nebenklägerin, dass sie bei ihrem Auffinden durch die Zeugin Ma. die Schlüssel an ihrem Schlüsselbund durchgezählt habe, weil sie gedacht habe, wenn sie nur nach Hause komme, sei alles gut, mit den Angaben der Zeuginnen Ma. und F., wonach die Nebenklägerin wie apathisch immer ihre Schlüssel durchgegangen sei. Diese einzelnen Beispiele zeigen, dass die Aussage des Sachverständigen Dr. S. zutrifft, dass trotz der Wirkung von KO-Tropfen gleichwohl die Bildung einzelner zutreffender Erinnerungen möglich ist. b) Dennoch hat die Kammer nicht verkannt, dass die Angaben der Nebenklägerin gerade vor dem Hintergrund ihrer Erinnerungslücken und dem Einfluss von Alkohol und KO-Tropfen auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit trotz der oben genannten Aussagemerkmale Konstanz, Widerspruchsfreiheit, mangelnde Belastungstendenz, Erinnerungskritikfähigkeit, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung sprechen, darüber hinausgehend besonders kritisch zu würdigen waren. Dies galt auch deshalb, weil die Nebenklägerin jedenfalls hinsichtlich der Frage der Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen mit dem Angeklagten und für die Frage der Anwendung von Gewalt des Angeklagten gegen sie die einzige Belastungszeugin war, so dass insoweit „Aussage gegen Aussage“ stand. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Kammer allein durch die Angaben der Nebenklägerin nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen lassen. Die Angaben der Nebenklägerin wurden indessen nicht nur zur Vorgeschichte und zum Nachtatgeschehen, wie bereits ausgeführt, sondern auch zum Tatgeschehen durch weitere Beweismittel vielfach bestätigt, so dass sich die Gesamtwürdigung dieser weiteren Beweismittel mit den Angaben der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten zu einem Gesamtbild zusammenfügte und zur Überzeugung der Kammer führte, dass der Angeklagte an der Nebenklägerin gegen deren Willen gewaltsam sexuelle Handlungen vornahm und sie dabei auch körperlich verletzte. So werden die Angaben der Nebenklägerin zu einem gewaltsamen sexuellen Geschehen sowohl durch ihren hochtraumatisierten und verängstigten Zustand am Neujahrsmorgen 2016 als auch durch die bei ihr danach im Laufe des Tages rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungsspuren sowie durch die DNA-Spuren, die der Angeklagte an ihr hinterlassen hat, gestützt: Die Zeugin Ma. hat in der Hauptverhandlung in jeder Hinsicht glaubhaft und sehr detailliert geschildert, wie sie die Nebenklägerin am Neujahrsmorgen um 9:05 Uhr vor ihrer Wohnungstür im Sp. in H.- S. vorgefunden habe. Die Nebenklägerin sei bei ihrem Antreffen völlig „neben sich“ gewesen. Sie habe anfangs nur flüsternd gestammelt „ich will nach Hause“ und dabei geweint. Der Zeugin ist die Nebenklägerin „wie in Trance“ vorgekommen. Als der Lebensgefährte der Zeugin, der aus der dominikanischen Republik stamme und ein „südländisches Aussehen“ habe, aufgetaucht sei, habe die Nebenklägerin panische Angst bekommen. Als er näher gekommen sei, sei sie schreiend auf den in der Nähe liegenden Spielplatz gelaufen. Der Eindruck, den die Zeugin Ma. von der Nebenklägerin gewann, wird bestätigt durch die Aussage der Polizeibeamtin F., die zusammen mit der Beamtin K. hinzugerufen wurde. Die Zeugin F. hat angegeben, dass die Nebenklägerin bei ihrem Eintreffen nach wie vor geweint habe. Gürtel und Schnürsenkel der Nebenklägerin seien geöffnet gewesen; ihre Kleidung verdreckt. Auch eine geschwollene Lippe sei ihr aufgefallen. Nahezu apathisch habe die Nebenklägerin ihren Schlüsselbund in der Hand gehalten und immer wieder die Funktionen der einzelnen Schlüssel aufgezählt. Die Nebenklägerin sei völlig orientierungslos gewesen und habe auf Ansprache kaum reagiert. Vor Ort habe sie sich vehement geweigert, in das Einsatzfahrzeug zu steigen, weshalb die Polizeibeamtin K. mit der Nebenklägerin zu Fuß zur Polizeidienststelle gegangen sei. Auf der Dienststelle habe die Nebenklägerin zunächst ihren Namen und die Personen, mit denen sie am Silvesterabend unterwegs gewesen sei, auf einen Zettel geschrieben, weil sie eine „Sprachblockade“ gehabt habe. Erst im weiteren Verlauf habe die Nebenklägerin wieder sprechen können, anfangs allerdings nur im Flüsterton. Diese von beiden Zeuginnen übereinstimmend sehr eindrucksvoll beschriebene Traumatisierung der Nebenklägerin am Neujahrsmorgen spricht eindeutig für eine von der Nebenklägerin erlittene Gewalttat und gegen einen einvernehmlichen Sexualkontakt der Nebenklägerin mit dem Angeklagten. Zwar wären ihr „tranceartiger“ Zustand und ihre Orientierungslosigkeit noch mit der Wirkung der KO-Tropfen zu erklären. Diese Wirkung kann indessen weder die Angst und Panik der Nebenklägerin beim Auftauchen des Lebensgefährten der Zeugin Ma. noch ihr Weinen, ihre Sprachblockade und ihr Flüstern erklären. Vielmehr sind dies typische Anzeichen für eine Traumatisierung und sind nicht, was der Sachverständige Dr. S. überzeugend ausgeführt hat, Folgewirkungen von KO-Tropfen. Ein solches traumatisiertes Verhalten ist aber mit einem einvernehmlichen Sexualkontakt schlicht nicht zu vereinbaren, auch wenn dies die Verteidigung in ihrem Schlussplädoyer zu suggerieren versuchte und dazu ausführte, dass sich eine Frau auch nach einem einvernehmlichen sexuellen Geschehen im Nachhinein „schlecht“ fühlen könne. Indessen hat sich die Nebenklägerin nach den vorgenannten Zeugenaussagen nicht einfach nur „schlecht“ gefühlt, sondern sie war in einem psychischen Ausnahmezustand und hatte zudem panische Angst vor dem südländisch aussehenden Partner der Zeugin Ma.. Gegen einen einvernehmlichen sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin und für ein gewaltsames Geschehen, wie es die Nebenklägerin geschildert hat, sprechen des weiteren die Verletzungsbefunde bei der Nebenklägerin, die sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am 1.1.2016 gefertigt wurden, und den Angaben der Sachverständigen Sc., Ärztin für Rechtsmedizin, die die Nebenklägerin am Neujahrstag untersucht hat, ergeben. Die Sachverständige hat in jeder Hinsicht überzeugend und plausibel dargelegt, dass es sich bei zwei der festgestellten Hämatome im Brustbereich und bei dem Hämatom oberhalb des linken Rippenbogens um - wenn auch nicht tiefgehende - Bissmarken handelt. Das weitere runde Hämatom über dem linken Brustansatz sei weniger spezifisch, die länglichen Hämatome oberhalb der rechten Brustwarze seien vermutlich Kratzspuren. Die Verletzungen an der Innenseite der Oberlippe seien den Angaben der Sachverständigen zufolge „klassisch“ bei einem Schlag auf das Gesicht oder auch bei wildem oder erzwungenem Küssen mit „Beißcharakter“. Bei den Abschürfungen an den Knöcheln der Hände der Nebenklägerin könne es sich um „Abwehrverletzungen“ durch Schlagen, aber wohl eher wahrscheinlich um Abschürfungen auf Grund des auf dem Boden Aufliegens handeln. Auch die Abschürfung am Ellenbogen sei durch das Reiben auf dem Boden am ehesten zu erklären. Das Hämatom am Oberinnenarm der Nebenklägerin sei mit einem harten Festhalten zu vereinbaren, könne aber auch anders entstanden sein. Das unter den Fingernägeln der Nebenklägerin festgestellte Blut des Angeklagten (siehe dazu auch gleich unten) spreche ebenfalls - so die Sachverständige Sc. - aus rechtsmedizinischer Erfahrung typischerweise für ein Abwehrverhalten der Nebenklägerin, etwa durch Kratzen des Täters. Schließlich seien in beiden Ohrmuscheln der Nebenklägerin Erdreste gefunden worden, was dafür spreche, dass der Kopf der Nebenklägerin seitlich auf dem Boden aufgelegen habe. Die Kammer hat nach eigener Bewertung und in Ansehung der Lichtbilder, die insbesondere die Bissmarken sehr deutlich zeigen, keine Zweifel an den Ausführungen der Sachverständigen und ihrer zusammenfassenden Einschätzung, dass die körperlichen Befunde mit einem gewaltsamen sexuellen Geschehen, so wie es die Nebenklägerin geschildert hat, in jeder Hinsicht vereinbar sind und für den Einsatz körperlicher Gewalt gegen die Nebenklägerin in Form von Festhalten, Beißen, Kratzen, Kopf auf den Boden drücken sprechen und dafür, dass sich die Nebenklägerin dagegen - sei es durch Schlagen mit ihren Händen und/oder Kratzen - gewehrt hat. Das Verletzungsbild bestätigte und ergänzte damit zur Überzeugung der Kammer die Angaben der Nebenklägerin zum eigentlichen Tatgeschehen: So entspricht der Umstand, dass die Nebenklägerin Erdreste in ihren Ohrmuscheln hatte, ihrer Angabe, dass der Angeklagte, als sie schrie, immer wieder den Mund zugehalten und ihren Kopf zur Seite auf den Boden gedrückt habe. Das von der Nebenklägerin geschilderte Mundzuhalten kann weiter zwanglos ihre „dicke Lippe“ erklären, da das Zuhalten des Mundes entsprechend hart erfolgen musste, weil die Nebenklägerin nach ihren Angaben immer wieder schrie und auch versuchte, sich dem Griff des Täters z.B. dadurch zu entziehen, dass sie ihm an den Haaren zog. Die Blutspuren des Angeklagten unter den Fingernägeln der Nebenklägerin belegen, dass sich die Nebenklägerin - wie festgestellt - auch durch Kratzen gegen den Angeklagten gewehrt hat. Auch die Abschürfungen an den Handknöcheln und am Ellenbogen der Nebenklägerin sind Beleg dafür, wie stark der Angeklagte die Nebenklägerin auf den Boden gedrückt hat und wie sehr sich die Nebenklägerin dagegen gewehrt hat, da ein „sanftes“ Aufliegen ihrer Hände und Arme auf dem erdigen Boden zu keinen Abschürfungen geführt hätte. Die Bissmarken schließlich sind Beleg dafür, dass der Angeklagte die Oberbekleidung der Nebenklägerin hochgeschoben haben muss und jedenfalls zweimal in ihre Brüste und einmal in ihre linke Flanke gebissen hat, um sich zu erregen, wobei diese Bisse allerdings nicht tiefgehend waren und dementsprechend auch nicht bluteten. Die Kratzspuren und das Hämatom oberhalb der Brüste und das Hämatom am Oberinnenarm schließlich belegen ebenfalls ein „kampfartiges“ Geschehen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten und ihre Angabe, dass der Angeklagte sie festgehalten habe. Soweit die Verteidigung dagegen meinte, dass das Verletzungsbild bei der Nebenklägerin nicht zwangsläufig auf ein nicht einvernehmliches Geschehen schließen lasse, sondern auch Bestandteil einer freiwilligen sexuellen Handlung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten auf erdigem Boden gewesen sein könnte, bei der sich die Nebenklägerin Abschürfungen am Ellenbogen und an den Händen zugezogen und dem Angeklagten etwa versehentlich „einen Pickel aufgekratzt“ haben könnte und die Bisse an der Brust Teil eines leidenschaftlichen Liebesspiels gewesen sein könnten, so ist ein solches Szenario zwar denktheoretisch möglich. Bei einer Gesamtwürdigung der Beweismittel scheidet eine solche Möglichkeit indessen aus. Das Gesamtbild der Verletzungen der Nebenklägerin (Bissmarken, dicke Lippen, Kratzspuren, sonstige Hämatome, Abschürfungen an ihren Fingerknöcheln und Ellenbogen) in Verbindung mit ihrer Erinnerung an ein gewaltsames Geschehen und ihre anschließende Traumatisierung am Neujahrsmorgen, ihre geöffnete Hose und ihre ausgeprägte Angst vor einem südländisch aussehenden Mann fügen sich nämlich zu einem zweifelsfrei nicht einvernehmlichen sexuellen Geschehen zusammen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Temperatur am Neujahrsmorgen nur ca. 5 Grad betrug, so dass es äußerst lebensfremd erscheint, dass sich der Angeklagte und die Nebenklägerin freiwillig - wie sich der Angeklagte eingelassen hat - „zueinander gelegt“ und auf dem harten und kalten erdigen Boden einvernehmlich sexuelle Handlungen mit Beißen und gegenseitigem Kratzen ausgetauscht haben sollten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Nebenklägerin in der Bar „M. U.“ nach den Angaben der Zeugen Br. und Kr. mit einem ihr unbekannten Mann „wilde Küsse“ ausgetauscht hat. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Nebenklägerin auch später einem „leidenschaftlichen Liebesspiel“ im Freien mit dem Angeklagten nicht abgeneigt gewesen sein könnte. Denn es besteht ein beträchtlicher Unterschied zwischen Küssen in einer Bar inmitten einer Vielzahl anderer Menschen und bei Licht und Wärme und sexuellen Handlungen im Freien ohne Menschen in der Nähe und bei Dunkelheit und Kälte. Schließlich spricht für das von der Nebenklägerin berichtete gewaltsame Geschehen weiter, dass der Angeklagte, wie es übereinstimmend von den unbeteiligten Zeugen Ch. und Ka. in der Hauptverhandlung geschildert wurde (s.o.), die Nebenklägerin bereits kurze Zeit vor dem Tatgeschehen, nämlich gegen 8:00 Uhr vor dem Lokal M. mit seinen Händen an den Schultern auf den Boden drückte, nachdem diese zu Fall gekommen war. Zwar kam es dabei noch nicht zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin, aber dieser Vorfall zeigt gleichwohl, dass der Angeklagte bereits hier körperliche Gewalt gegen die Nebenklägerin anwandte und sie in ähnlicher Weise wie beim späteren Tatgeschehen mit seinen Armen auf den Boden drückte. c) Die Kammer hat schließlich auch bei einer Gesamtwürdigung der Beweismittel überhaupt keinen Zweifel daran, dass gerade der Angeklagte der Nebenklägerin die Bisse, Hämatome, Kratzspuren und die „dicke Lippe“ zugefügt hat und nicht etwa ein Dritter, und dass die gefundenen Spuren von Samenflüssigkeit von ihm stammten. So hat der Angeklagte zunächst selbst Küsse der Brüste und des Mundes der Nebenklägerin sowie seine Erregung dabei eingeräumt. Dass der Angeklagte aber auch der alleinige Verursacher der Gewaltspuren und der Spuren von Samenflüssigkeit an der Nebenklägerin war, folgte zur Überzeugung eindeutig aus den plausiblen Angaben der Sachverständigen Dr. G., die zusammenfassend ausführte, dass die von ihr durchgeführte DNA-Vergleichsuntersuchung ergeben habe, dass - bis auf eine Spur - sämtliche DNA-Spuren auf den Angeklagten als Verursacher hinwiesen, so dass ausgeschlossen werden könne, dass weitere männliche Personen einen intensiven körperlichen Kontakt mit der Nebenklägerin am Neujahrsmorgen gehabt hätten. Die Sachverständige führte von mehreren Spuren Merkmalsbestimmungen in 16 autosomalen und 16 Y-chromosomalen DNA-Systemen sowie einer Geschlechtsunterscheidung im Amelogeninsystem durch. Sie legte dar, dass auf der Oberschenkelinnenseite und auf dem Schamhügel der Nebenklägerin sowie im Schrittbereich ihres Slips „Hinweise auf Samenflüssigkeit“, sogenannte PSA-Spuren ohne feststellbare Samenzellen, festgestellt worden seien. Bei den Spuren auf dem Schamhügel und im Slip habe das DNA-Muster mit dem des Angeklagten in den Y-chromosomalen Systemen übereingestimmt; bei der Spur am Oberschenkel habe sich nur eine schwache Merkmalsausprägung finden lassen; aber auch hier käme der Angeklagte als Verursacher in Betracht und es gäbe keine Hinweis auf andere männliche Verursacher. Nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen folgt daraus, dass die PSA-Spuren entweder vom Angeklagten oder von einem mit ihm in gerader Linie männlichen Verwandten stammen müssen. Da die zweite Alternative auszuschließen ist, da der Angeklagte selbst angegeben hat, mit der Nebenklägerin sexuelle Handlungen ausgetauscht zu haben, wobei er zum Samenerguss gekommen sei, und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sonstige mit dem Angeklagten in gerade Linie verwandte Männer am Neujahrsmorgen mit dem Angeklagten und der Nebenklägerin zusammen waren, kam nur der Angeklagte als Verursacher der PSA-Spuren am Körper der Nebenklägerin in Betracht. Daraus folgte für die Kammer zugleich, dass der Angeklagte der Nebenklägerin auch entsprechend jedenfalls ihre Hose heruntergezogen haben muss (während sich die Nebenklägerin ja nur daran erinnerte, dass er versucht habe, ihr die Hose zu öffnen und herunterzuziehen), so dass die Nebenklägerin nur noch mit dem Slip bekleidet auf dem Boden auflag. Denn sonst hätte der Angeklagte nicht an ihrem Schamhügel, an der Oberschenkelinnenseite und in ihrem Slip Samenflüssigkeit hinterlassen können. Die Spuren sprechen letztlich sogar eher dafür, dass der Angeklagte der Nebenklägerin auch ihren Slip heruntergezogen hat. Da indessen die Spuren auch übertragen worden, d.h. durch Anfassen auf andere Körperteile gelangt sein könnten, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass er „nur“ ihre Hose heruntergezogen hat. Dafür spricht auch, dass der Slip der Nebenklägerin ausweislich der Angaben der Sachverständigen Dr. G. besonders auf der äußeren Rückseite mit Erdanhaftungen bräunlich verfärbt war, was nur damit zu erklären ist, dass die Nebenklägerin mit ihrem Slip unmittelbar auf der Erde auflag. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. war ferner auch völlig eindeutig das in der Bissspur im Rippenbereich der Nebenklägerin gewonnene DNA-Muster dem Angeklagten zuzuordnen. Alle DNA-Merkmale in den autosomalen Systemen würden hier mit dem DNA-Muster des Angeklagten übereinstimmen. Zur Wahrscheinlichkeit hat die Sachverständige insoweit erläutert, dass die Wahrheit der Hypothese, die Probe stamme vom Angeklagten, 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher sei als die Gegenhypothese, so dass es für die Kammer insoweit keinen Zweifel daran geben konnte, dass der Angeklagte die Bissmarke verursacht hat. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass zwar nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. bei der diesbezüglichen Spur kein Nachweis von Speichel geführt werden konnte. Die Sachverständige führte dies aber darauf zurück, dass der Abstrich von den insoweit nicht rechtsmedizinisch geschulten Polizeibeamtinnen F. und K. entnommen worden sei, wobei diese nämlich statt eines feuchten Stabtupfers einen trockenen benutzt hätten. Dies könne zu einer Spurenverringerung geführt haben, so dass man zwar noch das volle DNA-Muster des Angeklagten in dieser Spur habe nachweisen können, aber keinen Speichel. Das hält die Kammer für überzeugend und hat in Verbindung mit der Aussage der Polizeibeamtin F., wonach sie mit der Kollegin K. den Abstrich mit dem Stabtupfer nur im Bereich der deutlich sichtbaren Bissmarke oberhalb des linken Rippenbogens der Nebenklägerin am Neujahrsmorgen genommen habe, keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Nebenklägerin hier gebissen hat. Die Kammer ist im Übrigen nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. davon überzeugt, dass der Angeklagte auch die zwei weiteren Bissmarken an den Brüsten der Nebenklägerin verursacht hat. Denn zum Einen sei in der Spur vom Brustbereich - so die Sachverständige Dr. G. - ein positiver Nachweis auf Speichel geführt worden und in dieser Spur seien autosomale DNA-Systeme von (mindestens) zwei Personen gefunden worden, für die wiederum die Nebenklägerin und der Angeklagte als Verursacher in Betracht kommen und insbesondere die deutlicher ausgeprägten Merkmale mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten übereinstimmten. Zwar wurde diese Spur - anders als diejenige von der Bissmarke oberhalb des Rippenbereichs - nicht abgegrenzt nur an den Bissmarken an den Brüsten, sondern vom ganzen Brustbereich der Nebenklägerin genommen, wie die Sachverständige ausgeführt hat. Gleichwohl ist die Kammer bei einer Gesamtbetrachtung davon überzeugt, dass auch hier nur der Angeklagte der Nebenklägerin die Bissmarken zugefügt haben kann und die hier gefundenen DNA/Speichelspuren des Angeklagten nicht etwa nur von Küssen auf die Brüste der Nebenklägerin herrühren. Denn die Bissmarken im Brustbereich sind der im Flankenbereich äußerst ähnlich, und nach den Ausführungen der Sachverständigen fanden sich in der Spur vom Brustbereich keine Hinweise auf dritte Verursacher; wenn indes ein Dritter die Nebenklägerin hier gebissen hätte, wäre dies sicher zu erwarten gewesen. Schließlich wurde bereits oben ausgeführt, dass die mutmaßende Einlassung des Angeklagten, wonach der Zeuge Sh. und oder „einer der Araber“ auf dem Weg vom Bahnhof S. bis zum Lokal M. sexuelle Handlungen mit der Nebenklägerin durchgeführt haben könnten, schon aus zeitlichen Gründen auszuschließen ist. Angesichts der fehlenden DNA-Spuren anderer männlicher Verursacher außer dem Angeklagten ist aber auch die Alternative auszuschließen, dass die Nebenklägerin - nachdem der Angeklagte sie am Neujahrsmorgen in der Umgebung S. S...damm/Sp. zurückgelassen hatte - noch von einem weiteren Mann sexuell angegangen worden sein sollte, was freilich ohnehin schon bei lebensnaher Betrachtung abwegig ist. Der Umstand, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen bei einer Spur vom Hals rechts der Nebenklägerin Hinweise auf die Verursachung von mindestens drei Personen, für die die Nebenklägerin, der Angeklagte und der Zeuge Sh. in Betracht kamen, gefunden worden seien, lässt schließlich ebenfalls nicht die Annahme zu, dass ggf. der Zeuge und ehemalige Beschuldigte Sh. ebenfalls sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin durchgeführt haben könnte. Vielmehr kann diese Spur am Hals nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schon durch das Stützen der Nebenklägerin durch den Zeugen Sh. auf dem Weg zur S-Bahn R. oder von der S-Bahn-Station S. verursacht worden sein. Das Fehlen sonstiger DNA-Spuren des Zeugen Sh. spricht freilich gerade dafür, dass er eben nicht, sondern allein der Angeklagte an sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin beteiligt war und dementsprechend auch sämtliche Verletzungsspuren an ihr verursacht hat. Dies ergibt sich abschließend auch daraus, dass nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. schließlich auch die Blutspuren, die unter den Fingernägeln der Nebenklägerin und an ihrem Slip nachgewiesen wurden, vom Angeklagten stammten, da in der Blutspur am Slip das gesamte DNA-Muster des Angeklagten nachgewiesen und in der Spur unter den Fingernägeln eine Mischspur von zwei Personen gefunden wurde, für die wiederum (nur) der Angeklagte und die Nebenklägerin als Verursacher in Betracht kamen. Die Kammer hat auch insoweit keinen Zweifel an den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung auch insoweit die einzelnen in den Blutspuren nachgewiesenen autosomalen DNA-Systeme durchgegangen ist und die Wahrscheinlichkeit für die These, dass der Angeklagte Verursacher der Blut/DNA-Spur war, nachvollziehbar erläutert hat. Diese dem Angeklagten danach ohne Zweifel zuzuordnenden Blutspuren sind mithin ein weiterer Beleg dafür, dass er derjenige war, gegen den sich die Nebenklägerin durch Kratzen und durch Beißen in die Hand, wie sie es in der Hauptverhandlung geschildert hat, am Neujahrsmorgen gewehrt hat. d) Die Kammer vermochte sich bei Würdigung der Beweismittel allerdings nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte zur Ejakulation - etwa auf den Körper der Nebenklägerin, wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussplädoyer ausgeführt hat - kam und/oder dass er überhaupt masturbiert hat. Die Nebenklägerin konnte sich an nichts Derartiges erinnern. Und der Einlassung des Angeklagten kam insoweit nur ein geringer Beweiswert zu, da die Kammer seine übrige Einlassung zu den sexuellen Handlungen mit bzw. an und vor der Nebenklägerin ganz weitgehend für widerlegt ansieht. So hält es die Kammer auch für möglich, dass der Angeklagte, um seine Vorgabe, dass es sich um ein einvernehmliches sexuelles Geschehen gehandelt habe, wobei er freilich anwaltlich beraten gewusst haben wird, dass PSA-Spuren von ihm an der Nebenklägerin gefunden worden waren, zu untermauern, lediglich eine möglichst plausible Erklärung für diese Spuren seiner Samenflüssigkeit gesucht und deswegen angegeben hat, dass er bei der Nebenklägerin liegend masturbiert und auch ejakuliert habe. Denn ein Masturbationsvorgang lässt sich eher mit einem einvernehmlichen Geschehen in Einklang bringen. Dies gilt gleichermaßen für die Einlassung des Angeklagten, dass er die Brüste der Nebenklägerin geküsst habe. Auch dies hält die Kammer zwar für möglich, konnte es aber gleichwohl nicht feststellen, da auch dieser Einlassungsteil des Angeklagten dem Umstand geschuldet gewesen sein mag, ein einvernehmliches Geschehen zu untermauern und die gefundenen Speichelspuren am Brustbereich der Nebenklägerin - jenseits der Bisspuren - zu erklären. Die Kammer hält daher auch die Masturbation des Angeklagten, während dieser gewaltsam die Nebenklägerin auf den Boden drückte, zwar für möglich, aber sogar für eher unwahrscheinlich, da dies schon technisch bei der sich erheblich wehrenden Nebenklägerin schwierig gewesen sein dürfte. Auch der angebliche Samenerguss des Angeklagten ist nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. eher unwahrscheinlich, da sonst zu erwarten gewesen wäre, dass mehr Samenflüssigkeit und vor allem auch mit Samenzellen, da der Angeklagte, der zwei eigene Kinder hat, nicht unfruchtbar ist, zu erwarten gewesen wäre. Daher ging die Kammer mit der Sachverständigen eher davon aus, dass es beim Angeklagten in der Tatsituation lediglich zu der Absonderung eines sog. Präejakulats gekommen ist. e) Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und der oben dargestellten Gesamtwürdigung der Beweismittel hinsichtlich eines gewaltsamen sexuellen Übergriffs des Angeklagten gegen die Nebenklägerin steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung, wie von der Polizeibeamtin S. wiedergegeben, angegeben hatte, der Täter habe ihrer Meinung nach akzentfreies Deutsch gesprochen. Denn dieser einzelne Aspekt, der allen übrigen Feststellungen widerspricht, weckt angesichts der Gesamtschau der weiteren Befunde keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Vielmehr ist es weitaus naheliegender, dass die Nebenklägerin sich in diesem einzelnen Punkt irrte und es insoweit ggf. zu einer sich überlagernden Erinnerung der Nebenklägerin mit der Ansprache durch einen deutsch sprechenden Mann, sei dies etwa der Lebenspartner der Zeugin Ma., gekommen ist. Wie oben ausführlich dargelegt, bietet die eindeutige DNA-Spurenlage keinen Ansatz dafür, dass außer dem Angeklagten weitere Personen intensiveren Körperkontakt mit der Nebenklägerin am Neujahrsmorgen hatten, so dass ihre Erinnerung an einen deutsch sprechenden Täter insoweit falsch sein muss. Die Kammer hält es angesichts des Alkoholisierungsgrads der Nebenklägerin und des Umstandes, dass sie zudem unter den Einfluss von KO-Tropfen stand, indes für besonders bemerkenswert, dass sich die Nebenklägerin nur in diesem einen Punkt geirrt hat, während alle ihre sonstigen Erinnerungen, soweit sie sich derer sicher war, durch die Beweisaufnahme bestätigt wurden. Deswegen kann ihr diesbezüglicher einziger Irrtum die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen nicht erschüttern. f) Die Kammer hat ferner keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte - und dafür spricht ja auch seine im letzten Wort ausgedrückte Reue - in der Tatsituation wusste, dass die Nebenklägerin keine sexuellen Handlungen mit ihm austauschen wollte. Denn angesichts des heftigen Wehrens der Nebenklägerin und des Umstandes, dass sie schrie, als er sie auf den Boden drückte und ihre Hose öffnete, konnte er darüber jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht im Unklaren sein. g) Allerdings konnte die Kammer nach der Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass der Angeklagte noch bis zuletzt davon ausgegangen sein mag, dass die Nebenklägerin aus freien Stücken mit ihm mitgegangen war. Die Kammer hält es insoweit sogar für möglich, dass der Angeklagte noch im Zeitpunkt, als die Nebenklägerin nach dem Weglaufen über die K. Straße in dem Wohngebiet am S. S...damm/Sp. auf dem Boden zum Liegen kam, glaubte, dass sie bereit sein würde, nunmehr einvernehmliche sexuelle Handlungen mit ihm auszutauschen. Denn die Kammer konnte die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen, dass er auf Grund der Tatsache, dass die Nebenklägerin mit ihm und dem Zeugen Sh. mitgegangen war und den Zeugen Sh. ggf. auch noch geküsst hatte, geglaubt habe, dass „sie etwas von ihnen gewollt“ habe. Da der Angeklagte im Umgang mit westlichen Frauen und auch insgesamt mit dem westlichen Leben, zumal in einer so ausgelassenen Stimmung wie in der Silvesternacht, gänzlich unerfahren war, hält es die Kammer jedenfalls für möglich, dass er in der Tat nicht einschätzen konnte, warum die Nebenklägerin in der Silvesternacht mit ihnen mitkam und sich dabei auch am Arm nehmen und stützen ließ. Da die Kammer zudem nicht ausschließen konnte, dass sich der Angeklagte und die Nebenklägerin bereits im „M. U.“ getroffen und dort ggf. sogar geküsst hatten, war vor diesem Hintergrund seine Einlassung, er habe geglaubt, die Nebenklägerin habe etwas von ihm gewollt, nicht gänzlich abwegig. Die Kammer konnte dementsprechend auch nicht feststellen, dass der Angeklagte bereits vor dem eigentlichen Tatgeschehen beabsichtigte, sich sexuell an der Nebenklägerin gegen deren Willen zu vergehen. Vielmehr war nicht aufzuklären, warum letztlich der Angeklagte, der Zeuge Sh. und die Nebenklägerin mit der S-Bahn nach S. fuhren und in Richtung K. Straße zum M. gingen, obwohl die Wohnunterkunft S....allee in entgegengesetzter Richtung lag. Die Zeugen Ch. und Ka. gaben zudem übereinstimmend an, dass sie die Gruppe der vier Personen jedenfalls anfangs als friedliche Gruppe von Freunden nach einer Feier wahrgenommen hätten, insbesondere also nicht den Eindruck gehabt hätten, dass die Nebenklägerin gegen ihren Willen mitgeschleppt worden sei. Diese sei selbständig neben den jungen Männern hergegangen. Die griechischen Zeugen haben auch die spätere Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nur als Streit, aber nicht als sexuell motiviert wahrgenommen, sondern sogar ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Angeklagte in dieser Situation versucht habe, die Nebenklägerin anzufassen, auszuziehen oder zu küssen. Angesichts des Umstandes, dass die Nebenklägerin ausweislich der Aufnahmen aus der Videoüberwachung ersichtlich bereitwillig mitging und nicht etwa vom Angeklagten und dem Zeugen „mitgeschleift“ werden musste, und später gegen 8:00 Uhr beim M. auch selbständig neben ihnen hergehen konnte, war schließlich auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte nicht erkannte, dass die Nebenklägerin in Wirklichkeit auf Grund der Wirkung von KO-Tropfen in Verbindung mit ihrer Alkoholisierung gar keinen wirklichen eigenen Willen mehr entfalten konnte, wohin und mit wem sie ging. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Angeklagte seinerseits erheblich betrunken, in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war und entsprechend auch seine Wahrnehmungsfähigkeit reduziert war. Die Kammer hat daher zu seinen Gunsten unterstellt, dass er den wirklichen „Zustand“ der Nebenklägerin nicht erfasste, sondern glaubte, diese würde aus freien Stücken mit ihnen mitkommen. h) Schlussendlich konnte das Beweisergebnis des gewaltsamen sexuellen Übergriffs des Angeklagten gegen die Nebenklägerin auch nicht durch die Angaben des Zeugen und ehemaligen Beschuldigten Sh., die dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat und die die Kammer im Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat, nachdem sich der Zeuge Sh. in der Hauptverhandlung auf § 55 StPO berufen und keine Angaben gemacht hatte, erschüttert werden. Denn die polizeilichen Angaben des Zeugen Sh. wurden bereits zur Vorgeschichte durch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen in so vielen Punkten als falsch widerlegt, dass die Kammer schon aus diesem Grund auf seine Angaben nichts stützen konnte. Im Übrigen waren dessen Angaben aber ohnehin zum Tatgeschehen nicht ergiebig, da der Zeuge Sh. nach eigener Bekundung, die insoweit auch mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmte, nach dem Vorfall beim M. nicht mehr mit dem Angeklagten und der Nebenklägerin zusammen war, so dass er also zu dem späteren Geschehen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, und mithin zum Tatgeschehen gar keine Beobachtungen machen konnte. Die Kammer hat daher in den polizeilichen Angaben des Zeugen Sh. nur einen (weiteren) Beleg zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten am Neujahrsmorgen gesehen. Denn insoweit hatte der Zeuge Sh. im Einzelnen ausgeführt, dass der ohnehin schon angetrunkene Angeklagte auch noch beim Bahnhof R. weiter aus Flaschen Alkohol getrunken habe, was immerhin durch die Videoaufnahmen, wo der Angeklagte eine Flasche in der Hand hielt, gestützt wurde. Auch vor diesem Hintergrund konnte die Kammer daher einen Nachtrunk des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließen (siehe auch unten). 5. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB in seiner Steuerungsfähigkeit infolge seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war. Zwar hat der Sachverständige Dr. S. insoweit angegeben, dass er keine Anzeichen für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sehe. Die Kammer war insoweit aber von der Richtigkeit seiner Ausführungen nicht gänzlich überzeugt. Denn der Sachverständige hat seine Einschätzung insbesondere damit begründet, dass der Angeklagte, als er um 4:30 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde, von den ihn entlassenden Polizeibeamten als „straßentauglich“ eingeschätzt wurde, wie der Polizeibeamte S. ausgesagt hat. Dies spreche aber deutlich gegen eine verminderte Steuerungsfähigkeit. Zudem ließen sich nach Ansicht des Sachverständigen auch den Videoaufnahmen aus der S-Bahn und von den S-Bahnhöfen keine Anzeichen für eine erhebliche Betrunkenheit des Angeklagten mit erheblichen alkoholbedingten Ausfällen entnehmen. So habe der Angeklagte insbesondere - ohne erkennbare motorische Ausfallerscheinungen - gehen können. Die Kammer teilt zwar diese Beobachtung. Dem Angeklagten war es demnach sogar möglich, in der S-Bahn aufzustehen und mit anderen Fahrgästen zu diskutieren. Allerdings ist nach Auffassung der Kammer gleichwohl nicht auszuschließen, dass später, zur Tatzeit, die Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten dennoch auf Grund seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Denn die Kammer kann insoweit nicht ausschließen, dass der Angeklagte noch am Bahnhof R., auf dem Weg nach S. und ggf. sogar noch auf dem Weg von S. bis zum M. weiter Alkohol getrunken hat mit der Folge, dass sich der Angeklagte bis zu dem Zeitpunkt, als er sich von dem Lokal „ M.“ entfernte, noch in der Anflutungsphase befand und somit sodann erst später einen Alkoholisierungsgrad erreicht hatte, der seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkte. Denn immerhin war der Angeklagte auf den Überwachungsvideos sowohl vom Bahnhof R. als auch vom Bahnhof S. mit einer Flasche in der Hand zu sehen, was nahelegt, dass er daraus auch noch weiter getrunken hat. Ebenso nahe liegt es, dass in dieser Flasche nicht nur Wasser, sondern Alkohol war. Vor diesem Hintergrund griffen die Ausführungen des Sachverständigen, der einen solchen Nachtrunk in seine Überlegungen nicht einzubeziehen mochte, sondern sich immer wieder nur auf die Videoaufnahmen und den Umstand, dass der Angeklagte ja um 4:30 Uhr von der Polizei auf die Straße entlassen worden sei, bezog, aus Sicht der Kammer zu kurz. Anzeichen für eine aufgehobene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB ergaben sich jedoch auf der Grundlage der insoweit überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. S. nicht. Vielmehr war der Angeklagte noch dazu in der Lage, allein und schnell über die K. Straße zu laufen und das dortige Geländer zu überwinden und sodann an der Nebenklägerin trotz erheblicher körperlicher Gegenwehr sexuelle Handlungen durchzuführen und schließlich - so seine eigene Einlassung, an der es in diesem Punkt keinen Anlass dazu gibt, ihr nicht zu folgen - zu Fuß in seine Wohnunterkunft zurückzufinden. All dies wäre bei aufgehobener Steuerungsfähigkeit auf Grund Alkoholisierung nicht möglich gewesen. 6. Es haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte von der Verabreichung von „KO-Tropfen“ wusste und sich dies zu Nutze machte oder dass er gar dafür verantwortlich war. Denn die Kammer konnte nicht feststellen, wann und wie der Nebenklägerin die KO-Tropfen beigebracht wurden und damit auch nicht feststellen, inwieweit der Angeklagte davon wissen konnte. 7. Die Feststellungen zu der Lage der Örtlichkeiten beruhen auf dem in Augenschein genommenen Stadtplan von H.. Die Erkenntnisse zur Außentemperatur am Morgen des 1. Januar 2016 wurden aus dem ebenfalls in Augenschein genommenen Temperaturdiagramm von der Internetseite www.wetterkontor.com. IV. (Rechtliche Würdigung) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte mit der Tat vom 1.1.2016 einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB, tateinheitlich begangen mit einer vorsätzlichen Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht. Indem der Angeklagte die Nebenklägerin zu Boden drückte und sich auf sie kniete, um ihre Gegenwehr zu unterbinden, wendete er Gewalt an, um sexuelle Handlungen, nämlich sexuell motivierte Bisse in ihre Brüste und Flanke, an ihr vorzunehmen, und verletzte die Nebenklägerin dabei. V. (Strafzumessung) 1. Der 1997 geborene Angeklagte war zur Tatzeit wahrscheinlich 18, höchstens (im unwahrscheinlichen Fall seines Geburtstages am 1. Januar) aber 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet, da aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und insbesondere seines persönlichen Werdegangs das Vorliegen von Reifeverzögerungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zum Tatzeitpunkt anzunehmen war. Bis zu seiner Flucht aus Afghanistan lebte der Angeklagte noch im elterlichen Haushalt. Obgleich er selbst bereits eine Ehefrau und Kinder hatte, hatte ein Abnabelungsprozess vom Elternhaus noch nicht stattgefunden. Ein selbstständiges Leben hatte der Angeklagte bislang nicht aufgebaut. Vielmehr wurde er von seinen Eltern unterhalten. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit beschränkte sich auf gelegentliche Mithilfe im Geschäft seines Vaters und - seit er eine Fahrerlaubnis besaß - Fahrdienste mit dem Taxi seines Bruders, wobei auch dies nach Angaben des Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe keine regelmäßige Beschäftigung war; es handelte sich um einzelne Anlässe, die dem Angeklagten als besondere Ereignisse in Erinnerung geblieben waren. Die Eltern sorgten sich auch um die Lebensführung des Angeklagten; insbesondere seine Mutter kümmerte sich um wichtige Termine des Angeklagten. Die eigene Familiengründung war kein selbstständiger Akt, in dem sich eine erwachsene Reife des Angeklagten zeigt. Vielmehr erfolgte die Hochzeit in jungen Jahren vornehmlich aus kulturellen und traditionellen Gründen und auf „Beschluss“ seiner Eltern, die auch die Braut für den Angeklagten ausgewählt hatten. Die Lebensweise des Angeklagten vor seiner Flucht, ein Leben „in den Tag hinein“, und das Fehlen einer längerfristigen Perspektive für die Schaffung einer eigenen Lebensgrundlage belegen ebenfalls eine jugendliche Unreife. In dem kontrollierten Umfeld des Angeklagten hatte dieser noch nicht einmal Ansätze für ein selbstbestimmtes Leben entwickelt. Dadurch, dass der Angeklagte stets auf Hilfe bei der Lebensführung angewiesen war, gab es keinen Raum, in dem er sich selbstständig entfalten und eigene Reifeerfahrungen machen konnte. Die kurze Zeit, in der der Angeklagte gezwungenermaßen losgelöst von seiner Familie lebte - nämlich die Phase der Flucht und des Aufenthalts in Deutschland - waren nicht ausreichend, um die Reifeverzögerungen auszugleichen. Auch der Entschluss zum Verlassen des Heimatlandes wurde von den Eltern des Angeklagten gefasst und dessen Umsetzung weitgehend von ihnen organisiert. Eine konkrete Vorstellung von seinem Leben in Deutschland hatte der Angeklagte von Anfang an nicht. In der Bundesrepublik angekommen, hatte der Angeklagte ebenfalls noch keinen Ansatz für ein erwachsenes, strukturiertes und selbstverantwortliches Leben entwickelt. Er lebte, wie zuvor in Afghanistan, „in den Tag hinein“ und war mit den Eindrücken und Erfahrungen, die er in Deutschland machte, nahezu kindlich überfordert. Schließlich beruht die Annahme von Reifeverzögerungen auch auf dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung, der einen teilweise jugendlich-naiven Eindruck machte und die prozessualen Vorgänge sichtlich nicht erfasste. 2. Die Kammer ist der Auffassung, dass beim Angeklagten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG vorliegen, denen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht hinreichend begegnet werden kann, weshalb eine Jugendstrafe zu verhängen war. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der Heranwachsende ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten, die nicht lediglich Bagatellcharakter haben, die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. statt vieler BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 2 StR 170/15 = NStZ-RR 2015, 523). Diese Voraussetzungen waren beim Angeklagten sowohl zur Tatzeit als auch noch zur Urteilsverkündung gegeben. Die erheblichen charakterlichen Defizite bei dem Angeklagten drücken sich bereits in der Eigenart der Tatbegehung aus. Die Tat zeigt, dass der Angeklagte nicht gelernt hat, die persönlichen Rechtsgüter anderer Menschen und die Grenzen der eigenen Freiheit zu respektieren. Vielmehr führte das stark kontrollierte Umfeld des Angeklagten in seinem bisherigen Leben dazu, dass er nie gelernt hat, mit der Freiheit, die er in Deutschland ausleben kann, umzugehen. Speziell den Umgang mit Frauen, ein wesentlicher Bestandteil des jugendlichen Reifeprozesses, hat der Angeklagte nicht adäquat erlernt. Vielmehr wurde er bereits im frühen Jugendalter verheiratet, so dass sich seine geschlechtlichen Kontakte auf seine ebenfalls junge Ehefrau beschränkten. Ein Kontakt zu Mädchen bzw. Frauen, der ansonsten von der freien Entscheidung der Personen geprägt ist, fand außerhalb des streng kontrollierten familiären Raumes nicht statt, so dass der Angeklagte damit keine Erfahrungen machen konnte. Somit führte dieser erziehungsbedingte charakterliche Mangel einerseits zur Fehldeutung des Verhaltens der Nebenklägerin, von der der Angeklagte dachte, diese würde „etwas von ihm wollen“, nur, weil sie mit ihm mitging - andererseits auch zur mangelnden Fähigkeit, in der entscheidenden Situation den zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin zu respektieren. Zudem zeigen sich die erheblichen charakterlichen Mängel des Angeklagten in dem Umstand, in welchem Ausmaß der Angeklagte, obwohl er nur wenige Stunden vorher von der Polizei in Gewahrsam genommen worden war, in der Tatsituation seine Bedürfnisse über diejenigen der Nebenklägerin stellte und seine körperliche Überlegenheit geradezu gnadenlos ausnutzte, nur um sich selbst zu erregen und zu befriedigen. Dies zeigt, wie tiefgreifend der charakterliche Mangel beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgeprägt war. Diese Persönlichkeitsmängel waren auch zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht behoben. Die umfassend kontrollierte Umwelt, in der der Angeklagte aufwuchs, führte auch dazu, dass der Angeklagte damit überfordert ist, die Vorgänge des gesellschaftlichen Lebens in Deutschland zu verstehen. Er hat nie gelernt, ein ungezwungenes Leben zu führen. Ihm fehlt die Fähigkeit, die Verantwortung zu übernehmen, die mit der Ausübung von Freiheit verbunden ist. So wird er erst noch erlernen müssen, dass es ihm freisteht, Alkohol zu konsumieren, damit jedoch verantwortlich umzugehen. Er wird ebenfalls lernen müssen, dass ausgelassenes Feiern seine Grenzen in der Selbstbestimmung anderer Menschen findet und schließlich auch, sich in Grenzsituationen unter Kontrolle zu halten und seine eigenen Bedürfnisse nicht über diejenigen von anderen zu stellen. Die charakterlichen Defizite beim Angeklagten sind mangels diesbezüglicher Erziehung durch seine Eltern in seinem Heimatland so weit verfestigt, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Zeit der Untersuchungshaft noch nicht ausreichte, um dem Angeklagten die Fähigkeit zu vermitteln, ein verantwortungsbewusstes und selbstbestimmtes Leben zu führen. Zwar zeigte der Angeklagte durchaus Tendenzen für die Entwicklung eines positiven Sozialverhaltens. So äußerte er sich gegenüber der Jugendgerichtshilfe, dass er es „gut finde, dass man sich so viel Mühe gebe, die Wahrheit herauszufinden“, also dass er die Aufarbeitung des Geschehens durch das Verfahren begrüße. Auch setzte bei ihm während der Haft und des Verfahrens ein Lernprozess und ein erster Ansatz für die Entwicklung von Opferempathie ein: Obwohl der Angeklagte sich nicht dazu durchringen konnte, seine eigene Schuld - und damit sein Versagen - letztlich gänzlich einzugestehen, bedauerte er immerhin gegenüber der Jugendgerichtshilfe, was der Nebenklägerin angetan worden ist und schaffte es auch in seinem letzten Wort, seinen Fehler einzuräumen und Reue darüber auszudrücken. Diese Erkenntnisse sind jedoch nur ein erster Ansatz für die Entwicklung der Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Angeklagte wird noch einige Zeit benötigen, um daraus Verhaltensstrategien abzuleiten und mit der Verantwortung eines freiheitlichen Lebens so umzugehen, dass er keine Gefahr mehr läuft, erneut Straftaten zu begehen. Solche Strategien konnte der Angeklagte in den Monaten seiner Untersuchungshaft schon deswegen nicht nachhaltig erlernen, da er auch in der Haft fremdbestimmt war und gerade nicht lernen konnte, mit Freiheit und mit den Rechten von Frauen verantwortlich umzugehen. Dazu kommt, dass die weitere Lebens- und Bleibeperspektive des Angeklagten nach wie vor unsicher ist. Somit ergibt sich noch kein gefestigter Raum, in dem der Angeklagte das Erlernen des sozialen Miteinanders erlernen könnte. Bislang sind die charakterlichen Mängel also noch so weit ausgeprägt, dass ihnen mit anderen Mitteln als durch die Einwirkung einer Jugendstrafe nicht begegnet werden kann. 3. Indes war die Kammer der Auffassung, dass die Verhängung einer Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) nicht in Betracht kam. Die Schwere der Schuld bestimmt sich grundsätzlich nicht allein an der Schwere des verschuldeten Tatunrechts, sondern an dem Maß der persönlichen Vorwerfbarkeit; der Begriff zielt damit auf die Strafzumessungs- und nicht auf die Strafbegründungsschuld ab (vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 17 Rn. 22). Maßgeblich ist dabei auf die „subjektiven und persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Täters zu seiner Tat“ abzustellen (vgl. BGH StV 2009, 90; Eisenberg, JGG, 17. Aufl. 2014, § 17 Rn. 29). Zwar wird durch die hiesige Tat eine grobe Missachtung des Angeklagten gegen den Rechtsgütern der Nebenklägerin offenbar. Jedoch war die Tat gerade nicht durch eine in besonderem Maße verwerfliche Gesinnung des Angeklagten, einer rohen oder antisozialen Persönlichkeit gezeichnet, sondern war eher Ausdruck seiner persönlichen Überforderung im Moment der Tatbegehung, in welcher der Angeklagte sein sexuelles Bedürfnis, auch auf Grund seiner alkoholbedingten Enthemmung, nicht mehr zügeln konnte. Gerade angesichts des Umstandes, dass die Kammer nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit alkoholbedingt erheblich vermindert war, konnte die Kammer eine Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2, 2.Alt. JGG nicht bejahen. 4. Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des nach § 18 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat sich die Kammer insbesondere an der erforderlichen erzieherischen Wirkung orientiert. Maßgeblich war hier zu beachten, dass es angesichts der erheblichen erzieherischen Defizite im Hinblick auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Miteinander und der hochgradigen Überforderung des Angeklagten mit dem Leben in Deutschland notwendig ist, nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken, um einen erzieherischen Effekt durch die Vermittlung sozialfähiger Strukturen zu erzielen. Der erhebliche Erziehungsbedarf wird auch durch die Eigenart der Tat deutlich, die eine grobe Verkennung der Rechtsgüter der Nebenklägerin offenbart. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat gänzlich ausgeliefert war und sie nicht wissen konnte, was der Angeklagte ihr - abgesehen von den sexuellen Handlungen - womöglich noch antun würde. Zudem war es noch dunkel, es war kalt, und die Tat fand auf hartem Boden statt, was das Gefühl des Ausgeliefertseins für die Nebenklägerin noch verstärken musste. Schließlich ließ der Angeklagte die Nebenklägerin in einem sichtlich hilflosen Zustand bei einer Außentemperatur von lediglich 5° Celsius zurückließ. Die Tat wiegt auch vor dem Hintergrund der Folgen für die Nebenklägerin schwer. Die rein äußerlichen Spuren der Tat, die Bissabdrücke und Hämatome, waren noch zwei Wochen sichtbar, sodass die Tat der Nebenklägerin buchstäblich ständig vor Augen geführt wurde. Viel länger wirkten jedoch die psychischen Nachwirkungen, die sich in einer Distanziertheit gegenüber Freunden und der Familie äußerte. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Nebenklägerin über eine lange Zeit ihren Eltern nichts von dem Vorfall oder dem Verfahren erzählte. Schließlich war das Verfahren selbst auch wegen des großen medialen Interesses mit einer zusätzlichen Belastung für die Nebenklägerin verbunden. Schließlich verwirklichte der Angeklagte mit der Tat zwei Straftatbestände. Zu Gunsten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass die Tat zumindest auch seiner intellektuellen Überforderung von dem Leben in Deutschland geschuldet war. Dies betrifft insbesondere die ausgelassene Stimmung an Silvester, die dazu führte, dass der Angeklagte den anfänglich leicht manipulierbaren Zustand der Nebenklägerin gänzlich verkannte. Zudem war die Tat nicht absichtsvoll geplant, sondern ergab sich letztlich aus einer spontanen Situation, nachdem der Angeklagte zuvor gedacht hatte, dass die Nebenklägerin ihn freiwillig begleiten würde. Erst unmittelbar vor der Tat versagte seine Impulskontrolle, sodass es zu dem massiven Übergriff auf die Nebenklägerin kam. Der Angeklagte zeigt ferner keine antisoziale oder aggressive Persönlichkeit und weist auch keine Anzeichen für einen grundlegend gestörten Sexualtrieb auf. Auch, wenn es letztlich der Angeklagte war, der die Rechtsgüter der Nebenklägerin schließlich in gröblichster Weise verletzt hat, zeigt sich, dass seine Tat zwar einerseits durch tiefgreifende charakterliche Defizite beim Angeklagten begünstigt wurde, dass der Angeklagte aber andererseits keine Persönlichkeit aufweist, die erwarten lässt, dass er nicht in der Lage wäre, aus den erfahrenen Konsequenzen auf sein persönliches Versagen, also aus der in diesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung entsprechend zu lernen. Bei der Bemessung der Rechtsfolge war daher auch zu berücksichtigen, dass bereits durch die nahezu 6-monatige Untersuchungshaft, die für den in Deutschland noch gänzlich unsozialisierten Angeklagten besonders gravierend war, zumal er sich noch nicht einmal traute, seine Eltern darüber zu informieren, nachdrücklich auf den Angeklagten eingewirkt wurde und dass der Angeklagte sowohl in der Untersuchungshaft als auch in der Hauptverhandlung gezeigt hat, dass er grundsätzlich zur Einhaltung von Regeln und gesellschaftlicher Mitwirkung bereit ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin physisch nicht schwer verletzt wurde und dass sie den Vorfall ihrem eigenen Empfinden nach jedenfalls weitgehend abschließend verarbeitet hat, so dass sie sich derzeit in ihrem Leben nicht mehr gravierend beeinträchtigt fühlt. Schließlich war dem Angeklagten zugute zu halten und bei der Frage der erzieherisch erforderlichen Länge der Jugendstrafe zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erste Ansätze für eine Verantwortungsübernahme gezeigt hat, indem er in seinem letzten Wort einräumte, einen Fehler gemacht zu haben. Auch wenn er sich nicht zu einem Geständnis durchringen konnte, machte er gegenüber der Jugendgerichtshilfe sein Bedauern über die Tat als solche deutlich. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte sich durchaus seines Fehlverhaltens bewusst ist und sich dessen schämt, was wiederum zeigt, dass die Tat seinem Normen- und Wertegefühl im Grunde nicht entspricht. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dem Angeklagten wegen der hiesigen Verurteilung seine Bleibeperspektive genommen werden könnte. In der Gesamtbewertung aller Umstände hat die Kammer daher auf eine Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren als erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, erkannt. 5. Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Persönlichkeit des Angeklagten und die Umstände der Tat die Erwartung der Kammer rechtfertigen, dass der Angeklagte auch ohne die weitere Einwirkung durch den Strafvollzug in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte befand sich erstmals und für eine erhebliche Zeit von fast sechs Monaten in Untersuchungshaft und hat zudem eine mehrere Tage andauernde Hauptverhandlung erlebt. Die Kammer ist nach ihrem persönlichen Eindruck vom Angeklagten überzeugt, dass ihn diese Hauptverhandlung und gerade auch die Vernehmung der Nebenklägerin sehr beeindruckt und dazu gebracht haben, dass er alles daran setzen wird, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen, schon deshalb, um seine Eltern nicht noch mehr zu enttäuschen, aber auch, um sich die letzte Chance auf ein Bleiberecht in Deutschland, das der Angeklagte anstrebt, zu sichern. Zudem hat der Angeklagte aber zur Überzeugung der Kammer durch die Untersuchungshaft und die Hauptverhandlung auch einen gewissen inneren Lernprozess begonnen und angefangen, Empathie zu zeigen und zu verstehen, dass Freiheit nicht bedeutet, dass man alles tun und lassen kann, was man will, sondern dass die eigene Freiheit durch die Freiheit und Rechte der Anderen begrenzt wird. Da die Kammer den Angeklagten nicht grundlegend in seiner Persönlichkeit für antisozial hält, ist sie daher auch davon überzeugt - wie oben schon ausgeführt -, dass der Angeklagte grundsätzlich aus den wegen seiner Tat von ihm erlittenen Konsequenzen lernen kann und daher auch ohne Vollstreckung der hier verhängten Jugendstrafe keine Straftaten mehr begehen wird. Die Vollstreckung der zweijährigen Jugendstrafe war auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des heranwachsenden Angeklagten gemäß § 21 Abs. 2 JGG geboten. Dabei war zu berücksichtigen, dass nur in erzieherisch bedingten Ausnahmefällen eine Aussetzung nicht in Betracht kommt (vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Auflage, § 21 Rn. 18f.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier indes nicht vor. Vielmehr hat die notwendige erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten gerade aus Sicht der Kammer nunmehr nicht durch den Strafvollzug, sondern innerhalb der Bewährungsaufsicht und im Kontakt mit der Jugendgerichtshilfe, der sich während der Untersuchungshaft bewährt hat, zu erfolgen, damit der Angeklagte in Freiheit hinreichende Konzepte entwickelt, um mit der ihm in der westlichen Welt gewährten Freiheit verantwortungsvoll und ohne Verletzung der Integrität Anderer umzugehen. Vor diesem Hintergrund ist die Vollstreckung nunmehr, nachdem der Angeklagte durch die sechsmonatige Untersuchungshaft eine gravierende Konsequenz auf seine Tat erlitten hat, gerade nicht mehr geboten, sondern war aus erzieherischen Gründen die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung geboten, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, aus seinem Fehler zu lernen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, einen verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit zu erlernen. VI. (Kostenentscheidung) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG, bezüglich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sah es die Kammer indiziert, von der Auflage der Verfahrenskosten abzusehen, gleichzeitig aber in der Gesamtabwägung auch angezeigt, dem Angeklagten - als Teil der Übernahme von Verantwortung für die Tat - die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.