Urteil
316 O 350/18
LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0220.316O350.18.00
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Leitsätze
Eine geschuldete Aufklärung über alle wesentlichen Umstände der Anlage kann zwar auch durch die Übergabe eines Prospekts geschehen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dies setzt jedoch voraus, dass der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Hierfür genügt jedenfalls eine Übergabe im Zeichnungstermin nicht, wenn die Prospekte einen großen Umfang haben (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 4. September 2012 - 24 U 65/11).(Rn.29)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 17.01.2019 zu zahlen.
2. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der MS „E.-S“ GmbH & Co. KG an die Beklagte.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der MS „E.-S“ GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der MS „E.-S“ GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag von € 10.000,00 in Verzug befindet.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine geschuldete Aufklärung über alle wesentlichen Umstände der Anlage kann zwar auch durch die Übergabe eines Prospekts geschehen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dies setzt jedoch voraus, dass der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Hierfür genügt jedenfalls eine Übergabe im Zeichnungstermin nicht, wenn die Prospekte einen großen Umfang haben (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 4. September 2012 - 24 U 65/11).(Rn.29) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 17.01.2019 zu zahlen. 2. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der MS „E.-S“ GmbH & Co. KG an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der MS „E.-S“ GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der MS „E.-S“ GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag von € 10.000,00 in Verzug befindet. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 8. Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung an der M. „E.-S“ GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes und Rückzahlung der Beteiligungssumme. 1. Der Beklagten oblagen gegenüber dem Kläger vorvertragliche Aufklärungspflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, Rz. 26, zit. nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rz. 12, zit. nach juris; Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 202/02, Rz. 25, zit. nach juris). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist ein bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.). In einer Kommanditgesellschaft wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, Rz. 27, zit. nach juris; BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, Rz. 23, zit. nach juris; BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 16/10, Rz. 7, zit. nach juris m.w.N.). Die Beklagte war Gründungskommanditistin der M. „E.-S.“ GmbH & Co. KG. Die bereits der Gesellschaft angehörenden Gesellschafter schließen mit den neu hinzukommenden Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft einen Aufnahmevertrag und haften für die Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen der Beitrittsverhandlungen. Dem steht nicht entgegen, wenn der Anleger wie hier der Kläger nicht direkt selbst Kommanditist wird, sondern sich mittelbar über einen Treuhandvertrag an der Fondsgesellschaft beteiligt, sofern der Gesellschafter wie ein unmittelbar an der Gesellschaft beteiligter Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az.: II ZR 211/09, Rz 10, zitiert nach juris). Dies war hier nach § 10 des Gesellschaftsvertrages der Fall (s. Anlage K 1). 2. Die Beklagte ist ihren aus dem Aufnahmevertrag resultierenden Aufklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen, so dass sie dem Kläger gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz schuldet. a) Die Beklagte war verpflichtet, die Klägerin über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen oder möglicherweise bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 25.09.2007, - XI ZR 320/06 -, zit. nach juris, Rz. 14, BGH, Urteil vom 09.05.2000, - XI ZR 159/99 -, zit. nach juris, Rz. 12, OLG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2011 - 19 U 293/10 -, Rn. 18, juris.). Die Beklagte muss sich dabei ein Verschulden der von ihr beauftragten Dr. J. & R1 GmbH gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts muss dabei unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet vertretbar sein (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Rn. 20; BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Rn. 49; BGH; Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, Rn. 19, jeweils zit. nach juris). Den Berater trifft eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aufklärung über das konkrete Anlagerisiko (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2008 - III ZR 198/05, zit. nach juris, Rn. 25). Er hat über die wesentlichen Umstände der streitgegenständlichen Anlage aufzuklären (sog. anlagegerechte Beratung)(BGH, Urteil vom 9.5.2000 - XI ZR 159/99, zit. nach juris, Rn. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2014 - 9a U 12/14, Rn. 27, zit. nach juris). Dem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 14/03, Rn. 24, zit. nach juris; BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 140/03, Rn. 36, zit. nach juris). b) Der Kläger hat bewiesen, dass die Beratung durch den für die Dr. J. & R1 GmbH tätig gewordenen Herrn S2 nicht anlagegerecht war, da der Kläger nicht über die wesentlichen Risiken der Anlage aufgeklärt wurde. Der Kläger war auch aufklärungsbedürftig. So ist es unstreitig, dass der Kläger zuvor keine Beteiligungen an geschlossenen Fonds gezeichnet hatte. c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die geschuldete Aufklärung nicht durch die rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospekts (Anlage K 1) erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die geschuldete Aufklärung über alle wesentlichen Umstände der Anlage zwar auch durch die Übergabe eines Prospekts geschehen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 404/12, Rn. 12, zit. nach juris). Dies setzt jedoch voraus, dass der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 14.04.2011 - II ZR 27/10, Rn. 7, zit. nach juris). Hierfür genügt angesichts des Umfangs der Prospekte eine Übergabe im Zeichnungstermin nicht (HansOLG, Urteil vom 19.12.2014 - 11 U 196/12, zit. nach juris ; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 - 24 U 65/11, Rn. 46, zit. nach juris). Das Gericht ist mit der nach § 286 ZPO erforderlichen, aber auch ausreichenden persönlichen Gewissheit, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rspr des BGH, vgl. Urteil vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12 -, Rn. 8 m.w.N., zit. nach juris) davon überzeugt, dass der Kläger den Verkaufsprospekt erst im Beratungsgespräch am 17.12.2008 und damit zu spät erhalten hat. Die Zeugin K. hat hierzu ausgesagt, der Prospekt sei ihrem Ehemann, dem Kläger, erst am Ende des Beratungsgesprächs überlassen worden. Herr S2 habe die Beteiligung anhand eines zweiseitigen Flyers erläutert. Vor dem Termin hätten sie keine Unterlagen zugeschickt bekommen. Sie hätten in dem Termin DBS Fonds gezeichnet und sie habe auch noch einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen. Herr S2 habe dann gemeint, dass er noch etwas Tolles habe und habe ihnen sowohl die streitgegenständliche Schiffsbeteiligung als auch einen Schiffsfonds vorgestellt. Die Aussage der Zeugin K. war glaubhaft. Sie schilderte die Inhalte und den Ablauf des Beratungsgesprächs lebendig und widerspruchsfrei. Auch auf Nachfragen blieb ihre Aussage konsistent. Erinnerungslücken, wie sie nach derart langer Zeit nur natürlich sind, räumte sie ein. Sie konnte aber auch plausibel erklären, dass sie sich an die wesentlichen Inhalte und den Ablauf des Gesprächs deswegen noch erinnern könne, weil die Beteiligung in eine Schiffsbeteiligung für sie so etwas Besonderes und neu gewesen sei. Sie hatte sich vor dem Termin auch noch die Unterlagen durchgeschaut, um ihre Erinnerung aufzufrischen. Auch wenn die Zeugin im Lager des Klägers steht und das Gericht angesichts der seit dem Beratungsgespräch vergangenen Zeitspanne skeptisch war, inwieweit die Angaben der Zeugin noch belastbar sein können, hat es aufgrund der Art des Auftretens der Zeugin und ihres Aussageverhaltens keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussage. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K. steht auch die „Empfangsbestätigung“ in der Beitrittserklärung Anlage K2 nicht entgegen. Eine solche „Empfangsbestätigung“ besagt zum einen nichts Näheres über eine rechtzeitig vor der Zeichnung erfolgte Prospektübergabe und nimmt dem Anleger zum anderen auch nicht die Möglichkeit, Gegenteiliges zu beweisen (BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 66/12, Rn. 17, zit. nach juris). d) Eine hinreichende Aufklärung ist auch nicht mündlich erfolgt. So hat die Beklagte selbst schon nicht vorgetragen, dass Herr S2 den Kläger mündlich über sämtliche mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig aufgeklärt haben. e) Die Beratungspflichtverletzung ist kausal für den eingetretenen Schaden. Grundsätzlich streitet für den Kläger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Danach ist der Berater im Falle der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, indem der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 -, Rn. 40; BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07 -, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10 -, Rn. 33, jeweils zit. nach juris). Die Beklagte legt insoweit keine Tatsachen dar, die geeignet wären, Zweifel an der Kausalität zu begründen. 3. Der Schaden des Klägers errechnet sich aus dem von ihm geleistete Betrag von € 10.000,00 zuzüglich des Agios in Höhe von € 500,00 und abzüglich der Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 1.400,00. Hieraus errechnet sich der von der Beklagten zu erstattende Betrag von € 9.100, den die Beklagte Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung zu leisten hat. 4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 28, zit. nach juris). Geht es um den Vorwurf mehrerer Pflichtverletzungen, ist der Verjährungsbeginn für jeden Aufklärungsfehler getrennt zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2011 - III ZR 186/10, Rn 9, juris). Dabei obliegt es der Beklagten, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, die Umstände, die zu einem Verjährungsbeginn führen, vorzutragen und zu beweisen. Ein derartiger Vortrag ist nicht erfolgt. So ergibt sich eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 34, zit. nach juris). Dies gilt auch dann, wenn später Unregelmäßigkeiten auftreten oder die Anlage in Schieflage gerät (BGH, Urteil vom 22.7.2010 - II ZR 203/09, Rn. 16, zit. nach juris). Der Umstand, dass den Anlegern bereits 2012 das Ausbleiben der Ausschüttungen bekannt gewesen ist, reicht für eine grob fahrlässige Unkenntnis daher nicht aus. 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. II. Der Kläger hat gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der streitgegenständlichen Beteiligung ergeben. III. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem Umstand, dass hier eine Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich des Leistungsantrags erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1987 - VIII ZR 298/86 Rn. 21, zit. nach juris). Durch die Verweigerung der Rückabwicklung spätestens aufgrund der Rechtshängigkeit der vorliegenden Leistungsklage befinden sich die Beklagten im Annahmeverzug hinsichtlich der Rückabwicklung Zug-um-Zug. IV. Keinen Anspruch hat der Kläger hingegen auf die Zahlung entgangenen Gewinns in Höhe von € 2.100,00. Zwar umfasst ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich gemäß § 252 S. 1 BGB auch den entgangenen Gewinn, wozu grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber der Geschädigte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist. So heißt es in dem Urteil des BGH vom 28.6.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 34: „252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer GewinneRnielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Für die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Klagevortrags ist bezogen auf die Höhe des geltend gemachten entgangenen Gewinns die Darlegung erforderlich, dass die Kapitalanlage, in die alternativ investiert worden wäre, den mit der Klage geltend gemachten Zinsertrag erbracht hätte. Denn von einem Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 v.H. (§ 246 BGB) kann nicht ausgegangen werden.“ Ein schlüssiger Klagevortrag zur Höhe des geltend gemachten Gewinns liegt nach diesen Maßstäben nicht vor. Der Kläger hat nicht vorgetragen, in welche Kapitalanlage er alternativ investiert hätte und dass diese Kapitalanlage den geltend gemachten Zinsertrag erbracht hätte. Das Gericht musste auch nicht gemäß § 139 BGB auf den insoweit unschlüssigen Klagevortrag hinweisen, da sich der Anspruch auf Erstattung entgangenen Gewinns hier nur als Nebenforderung darstellt, auf die nach § 139 ZPO nicht hinzuweisen ist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 139 Rn 5). Entgangener Gewinn in Gestalt von Zinsgewinnen bei einer hypothetischen Alternativanlage stellt eine Nebenforderung dar, solange - wie hier - die Hauptforderung im Streit steht (vgl. Herget in: Zöller, a.a.O., § 4 Rn. 8 m.w.N). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. VI. Der Streitwert setzt sich zusammen aus der ursprünglichen Klagforderung zu 1) (€ 9.100,00) und dem Antrag zu ), der mit der Höhe der erhaltenen Ausschüttungen bemessen wurde. Der Kläger nimmt die Beklagte als Gründungsgesellschafterin im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der MS „E. S.“ GmbH & Co. KG aus Beraterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Bei der Beteiligung an der MS „E. S.“ GmbH & Co. KG handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Investiert wurde in einen Containerschiffneubau. Das Schiff sollte Ende August 2009 fertiggestellt werden. Es handelte sich um ein Schiff der Sub - Panamax-Klasse mit einer Stellplatzkapazität von 4.256 TEU. Das Investitionsvolumen lag bei 47,5 Mio. €, wobei lediglich 14,4 Mio. € an Emissionskapital vorgesehen waren. Die Laufzeit des Fonds war mit 12 Jahren vorgesehen. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 17.12.2008 mittelbar über die H. T. GmbH in Höhe von € 10.000,00 zzgl. 5% Agio an der MS „E. S.“ GmbH & Co. KG. Die Annahme des Beitritts wurde dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt. Der Zeichnung ging ein Beratungstermin mit einem Herrn S2 voraus, der für die Dr. J. & R1 GmbH auftrat. Diese war von der Beklagten mit dem Vertrieb beauftragt worden. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 1.400,00 für die Jahre 2010 und 2011. Der Kläger behauptet, ihm seien die allgemeinen und spezifischen Risiken derartiger Geldanlagen fremd und eine entsprechende Aufklärung sei notwendig gewesen. Dies sei Herrn S2 auch bekannt gewesen. Der Kläger sei auch nur zur Eingehung moderater Risiken bereit gewesen. Eine Geldanlage mit Totalverlustrisiko habe er abgelehnt. Die Vorstellung der Anlage sei auf der Grundlage des Emissionsprospekts erfolgt, der aber bei der Beratung nicht inhaltlich besprochen worden sei. Es habe nur ein Beratungsgespräch gegeben, an dessen Ende der Kläger die Beitrittserklärung unterzeichnet habe. Herr S2 habe den Kläger nicht über die mit der streitgegenständlichen Beteiligung einhergehenden Risiken und Nachteile aufgeklärt. Er habe vielmehr erklärt, dass es sich um eine sichere und gute Geldanlage handele. Dies habe er mit einer Absicherung durch die H1 N. begründet. Es sei auch über eine prognostizierte Rendite von 7 bis 8 Prozent gesprochen worden. Den Emissionsprospekt habe der Kläger erst in dem Beratungsgespräch erhalten. Er habe keine Möglichkeit gehabt, diesen vor der Zeichnung zur Kenntnis zu nehmen. Übergeben worden sei auch eine zweiseitige Fondsinformation. Der Kläger habe auf Anraten des Herrn S2 extra seine private Rentenversicherung gekündigt und den Erlös in die streitgegenständliche Anlage gesteckt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse sich als Gründungsgesellschafterin die Beratungsfehler, die Herr S2 für die Dr. J. & R1 GmbH gemacht habe, gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Zwischen dem Kläger und der Dr. J. & R1 GmbH sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Kläger sei nicht anleger- und anlagegerecht beraten worden. Wäre der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er die Beteiligung nicht erworben und den Betrag anderweitig investiert. Der ihm dadurch entgangene Gewinn sei auf 2% und somit auf € 2.100,00 zu schätzen. Die Klage wurde am 13.12.2018 anhängig und der Beklagten am 16.01.2019 zugestellt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.02.2020 der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Der Schriftsatz wurde ihr am 06.03.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.05.2020 erklärte sie den Beitritt auf Seiten der Beklagten. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 9.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 2.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der MS „E.-S“ GmbH & Co. KG, an die Beklagte. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der MS „E.-S“ GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der MS „E.-S“ GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag von € 10.000,00 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers. Der Emissionsprospekt kläre ausreichend und vollständig über die Risiken der Beteiligung auf. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung. Da die letzte Ausschüttung 2011 erfolgt sei, sei den Anlegern bereits 2012 das Ausbleiben der Ausschüttungen bekannt gewesen. Hierdurch hätten die Anleger gewusst, dass die Beteiligung nicht sicher sei und eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko gezeichnet wurde. Die Verjährungsfrist habe daher spätestens zum Ende des Jahres 2012 zu laufen begonnen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 26.09.2024 (Bl. 155 ff. d.A.) und vom 23.01.2025 (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2025 (Bl. 168 ff. d.A.).