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Urteil

316 O 398/20

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0519.316O398.20.00
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Leitsätze
1. Ein Anlageberater schuldet eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnittene Beratung. Er muss nicht nur über ein bestimmtes Anlagemodell aufklären, sondern hat zu beurteilen, welche Anlagen zu den individuellen Präferenzen des Anlageinteressenten passen.(Rn.36) 2. Containerinvestments waren keine hochspekulative Anlage mit hohen Ausfallrisiken, sondern konnten als sichere Anlage empfohlen werden. Trotz der bestehenden Risiken durfte ein Anlageberater den Direkterwerb von Containern als eher sicheres Investment vermitteln, da der Anleger nach der Konzeption zumindest das Eigentum an dem Container erwerben sollte. Zudem sollten zahlreiche Risiken durch Versicherungen abgesichert sein. Es handelt sich bei der notwendigen ex ante-Betrachtung um eine Anlage, die als einzelner Baustein in ein Konzept zur Aufbesserung der Altersrente passte.(Rn.41) 3. Von erheblicher Bedeutung ist zudem, dass der Kapitalanleger bereits erfahren in Anlagen der streitgegenständlichen Art war und gute Erfahrungen damit gemacht hatte.(Rn.42) 4. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagen zum Erwerb des Eigentums an Schiffscontainern bestand grundsätzlich keine Verpflichtung, Anleger über ein Totalverlustrisiko aufzuklären. Das Totalverlustrisiko stellt sich als gering dar, weil unmittelbar das Eigentum an Schiffscontainern erworben wurde, wobei die Container gegen Verlust und Beschädigung versichert waren und der Sachwert der Container bei der geringen Vertragslaufzeit der Mietverträge von nur 3 -5 Jahren durch die Vermietung nicht nachhaltig reduziert wurde (Anschluss OLG München, Beschluss vom 10. November 2020 - 27 U 2939/20).(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 176.564,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anlageberater schuldet eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnittene Beratung. Er muss nicht nur über ein bestimmtes Anlagemodell aufklären, sondern hat zu beurteilen, welche Anlagen zu den individuellen Präferenzen des Anlageinteressenten passen.(Rn.36) 2. Containerinvestments waren keine hochspekulative Anlage mit hohen Ausfallrisiken, sondern konnten als sichere Anlage empfohlen werden. Trotz der bestehenden Risiken durfte ein Anlageberater den Direkterwerb von Containern als eher sicheres Investment vermitteln, da der Anleger nach der Konzeption zumindest das Eigentum an dem Container erwerben sollte. Zudem sollten zahlreiche Risiken durch Versicherungen abgesichert sein. Es handelt sich bei der notwendigen ex ante-Betrachtung um eine Anlage, die als einzelner Baustein in ein Konzept zur Aufbesserung der Altersrente passte.(Rn.41) 3. Von erheblicher Bedeutung ist zudem, dass der Kapitalanleger bereits erfahren in Anlagen der streitgegenständlichen Art war und gute Erfahrungen damit gemacht hatte.(Rn.42) 4. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagen zum Erwerb des Eigentums an Schiffscontainern bestand grundsätzlich keine Verpflichtung, Anleger über ein Totalverlustrisiko aufzuklären. Das Totalverlustrisiko stellt sich als gering dar, weil unmittelbar das Eigentum an Schiffscontainern erworben wurde, wobei die Container gegen Verlust und Beschädigung versichert waren und der Sachwert der Container bei der geringen Vertragslaufzeit der Mietverträge von nur 3 -5 Jahren durch die Vermietung nicht nachhaltig reduziert wurde (Anschluss OLG München, Beschluss vom 10. November 2020 - 27 U 2939/20).(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 176.564,48 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Dabei kann offenbleiben, ob die Höhe der Klagforderung schlüssig vorgetragen wurde, obwohl die Klägerin erst nach der mündlichen Verhandlung die Höhe der vom Insolvenzverwalter geleisteten Abschlagszahlungen mitgeteilt hat und die Beklagte deren Höhe bestritten hat. Die Klage ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 281 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung zusteht. 1. Zwar ist zwischen den Parteien jeweils ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Eine Anlageberatung zeichnet sich durch das Angebot einer unabhängigen individuellen Beratung aus. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung stattfindet. Das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages kann auch stillschweigend durch die Empfehlung einer Anlage geschehen. Häufig wird die Beurteilung und Beratung aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Anlegers im Vordergrund stehen (BGH Urteil vom 18.4.2013 – III ZR 83/12, BeckRS 2013, 7848 Rn. 18, m. w. N.). Während im Rahmen einer Anlagevermittlung eine Aufklärung über eine bestimmte Anlage geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2007 - III ZR 193/05, NJW 2007, 1362), schuldet der Anlageberater darüber hinaus eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnittene Beratung (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114). Er muss nicht nur über ein bestimmtes Anlagemodell aufklären, sondern hat zu beurteilen, welche Anlagen zu den individuellen Präferenzen des Anlageinteressenten passen. Die Parteien habe in ihren persönlichen Anhörungen übereinstimmend angeben, dass der Beklagte die Klägerin jeweils hinsichtlich der Anlage eines konkret zur Verfügung stehenden Geldbetrags beraten habe. Die Klägerin hat angegeben, dass die Gespräche immer sehr ausführlich gewesen seien und sie bestimmt immer eine Stunde gesprochen hätten. Sie habe den Beklagten bei dem Gespräch 2015 gebeten, ihr etwas vorzuschlagen. Zwar konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beklagte ihr Alternativen angeboten hat, gleichwohl ergibt sich aus ihren Angaben, dass sie den Beklagten um eine Beurteilung und Beratung gebeten hatte, die auf ihren persönlichen Verhältnissen beruhen sollte. Auch bei den Anlagen 2017 und 2018 sei jeweils immer eine Beratung durch den Beklagten vorausgegangen. Der Beklagte bestätigte, dass er die Klägerin 2015 beraten und ihr mehrere Produkte vorgeschlagen hätte. 2017 sei es um die Anlage eines von der Mutter geschenkten Betrages gegangen und die Klägerin habe dann sowohl P. als auch Genossenschaftsanteile gezeichnet. 2018 habe die Klägerin dann nochmal mit P. und Genossenschaftsanteilen. Dabei sei es nur noch darum gegangen, dass der Betrag erhöht worden sei. Auch aus den als Anlagen DLA 10 und DLA 11 vorgelegten Beratungsprotokollen vom 19.12.2017 und 05.01.2018 geht nicht hervor, dass die Klägerin keine Anlageberatung gewünscht hätte. Zudem waren dem Beklagten die gesamten finanziellen Verhältnisse der Klägerin, deren Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Finanzanlagen sowie ihre Anlageziele und Risikobereitschaft aus der Beratungstätigkeit des Beklagten für die P. Bank bekannt. Die Klägerin gab an, dass sie nicht nur 2004 bereits P. Container über ihn gezeichnet, sondern noch mehrere andere Sachen mit ihm gemacht habe, z.B. eine Sofortrentenanlage. Dies alles spricht dafür, dass nicht lediglich eine Anlage vermittelt wurde, sondern auch in Bezug auf Anlagemöglichkeiten beraten wurde. Allenfalls hinsichtlich des Gesprächs 2018 könnte es sich lediglich um eine Anlagevermittlung gehandelt haben, was an dieser Stelle aber auch offen bleiben kann. 2. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen, dass der Beklagte die Klägerin nicht anleger- und objektgerecht beraten hat. a) Soweit die Klägerin geltend macht, eine nicht anlegergerechte Beratung habe deswegen vorgelegen, weil sie das Kapital sicher für die Altersvorsorge habe anlegen wollen, so widerspricht die empfohlene Anlage dem im konkreten Fall nicht. Selbst wenn die Klägerin eine sichere und für die Altersvorsorge geeignete Anlage wünschten, war die Empfehlung der P.-Containerinvestments nicht falsch. Diese Investments waren keine hochspekulative Anlage mit hohen Ausfallrisiken, sondern konnten als sichere Anlage empfohlen werden. Trotz der bestehenden Risiken durfte der Beklagte den Direkterwerb von Containern als eher sicheres Investment vermitteln, da der Anleger nach der Konzeption zumindest das Eigentum an dem Container erwerben sollte. Zudem sollten zahlreiche Risiken durch Versicherungen abgesichert sein. Es handelt sich bei der notwendigen ex ante-Betrachtung um eine Anlage, die als einzelner Baustein durchaus in ein Konzept zur Aufbesserung der Altersrente passte. Dass es im Jahr 2018 zum Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der P. Unternehmensgruppe kommen würde, war im hier streitgegenständlichen Zeitraum für den Beklagten nicht absehbar. Von erheblicher Bedeutung war zudem, dass die Klägerin bereits erfahren in Anlagen der streitgegenständlichen Art war, was der Beklagte wusste. Die Klägerin hatte nach ihren Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bereits 2004 in das P. Containerprogramm investiert, damals vermittelt durch die P. Bank, welche durch den Beklagten vertreten wurde. Die Klägerin äußerte in ihrer persönlichen Anhörung, dass sie zufrieden gewesen sei mit dem Verlauf dieser Investition und dass sie gute Erfahrungen mit P. gemacht habe. Insoweit widersprach es nicht den erkennbaren Interessen und Möglichkeiten der Klägerin, dass der Beklagte ihr eine Beteiligung der streitgegenständlichen Art erneut empfahl. 2. Es ist auch nicht mit der für eine Klagstattgabe erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass der Beklagte seine Pflichten zur objektgerechten Beratung verletzt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger vor seiner Beteiligung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (z.B. BGH, Urteil vom 08.01.2019 - II ZR 139/17, Rz. 21 ff. mwN). a) Eine Aufklärung über ein Risiko des Totalverlusts des investierten Kapitals und Rückforderung erlangter Auszahlungen schuldete der Beklagte nicht. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagen zum Erwerb des Eigentums an Schiffscontainern bestand grundsätzlich keine Verpflichtung des Beklagten, Anleger über ein Totalverlustrisiko aufzuklären (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.11.2020, 27 U 2939/20, Anlage DLA 5). Bei der Zeichnung von geschlossenen Immobilienfonds und geschlossenen Schiffsfonds ist es anerkannt, dass im Hinblick auf den Sachwert des Investitionsgutes eine Aufklärung über ein Totalverlustrisiko nicht geschuldet ist (OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2016 - 16 U 38/15). So muss bei einer Investition in geschlossene Immobilienfonds auf die Möglichkeit eines Totalverlustes nur dann hingewiesen werden, wenn risikoerhöhende Umstände, etwa eine besonders hohe Fremdkapitalquote, hinzutreten, da das Immobilienvermögen als Sachwert vorhanden ist und dieser Umstand das Risiko eines vollständigen Kapitalverlustes des Anlegers minimiert (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - VI ZR 338/08). Derartige risikoerhöhende Umstände sind vorliegend nicht vorgetragen worden. Vielmehr stellte sich bei der Investition in Container der P. Gruppe das Totalverlustrisiko als gering dar, weil die Investition nicht nur in eine Beteiligung an einem geschlossenen Containerfonds erfolgte, sondern unmittelbar das Eigentum an Schiffscontainern erworben wurde, wobei die Container gegen Verlust und Beschädigung versichert waren und der Sachwert der Container bei der geringen Vertragslaufzeit der Mietverträge von nur 3-5 Jahren durch die Vermietung nicht nachhaltig reduziert wurde (OLG München, Beschluss vom 10.11.2020 - 27 U 2939/20, Anlage DLA 5). b) Der Beklagte musste auch nicht auf das Risiko einer Rückforderung erhaltener Mietzahlungen durch einen Insolvenzverwalter hinweisen. Das Rückforderungsrisiko in Bezug auf die Mietzahlungen hat sich im vorliegenden Fall nur deswegen realisiert, weil die Klägerin entgegen dem Anlagekonzept nicht Eigentümerin der erworbenen Container geworden ist. Die vom Insolvenzverwalter bislang geführten Musterprozesse gründen auf der Feststellung, dass von insgesamt 1,6 Millionen von der P.-Gruppe verkauften Containern tatsächlich nur 618.000 Stück existierten. Sofern deshalb nun eine Anfechtung möglicher Scheingewinne gemäß § 134 InsO in Rede steht, ist dies kein Umstand, auf den die Klägerin bei Vertragsschluss hätte hingewiesen werden müssen. Für den Beklagten war dieses Risiko im Zeitpunkt der behaupteten Beratungsgespräche vor Zeichnung der hier in Rede stehenden Verträge nicht erkennbar. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 24). c) Eine Haftung des Beklagten folgt auch nicht daraus, dass er nicht auf die eingeschränkten Testate der Jahresabschlüsse der P.-Gruppe hingewiesen hätte. Aufgrund der jahrzehntelangen zuverlässigen Ausschüttungen der Anlage war ein Hinweis auf die eingeschränkten Bestätigungsvermerke mit Blick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Konzeptes nicht veranlasst (OLG München, Beschluss v. 10.11.2020 - 27 U 2939/20, S. 7, Anlage DLA 5). d) Bei dem Risiko der Klägerin, für nicht bezahlte Hafen- und Standgebühren aufkommen zu müssen, handelt es sich um die Ausprägung des allgemein vom Eigentümer einer Sache zu tragenden und daher nicht gesondert aufklärungsbedürftigen Risikos, dass er die Lasten der Sache zu tragen hat und dass er bei Fehlen eines solventen Mieters bzw. sonstigen Vertragspartners diese Kosten auch nicht auf letzteren abwälzen kann (OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2021 – 1 U 22/20, BeckRS 2021, 13995 Rn. 32, beck-online). e) Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe auf das Risiko von Schadensereignissen, für die die erworbenen Container ursächlich sein könnten, hinweisen müssen, so handelt es sich um ein allgemeines und abstraktes Risiko, auf das ebenfalls nicht hingewiesen werden musste. Zudem wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht deutlich, welche Art von Schäden, die nicht durch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt wären, gemeint sein sollen. f) Der Beklagte musste auch nicht über die Situation des Container-Investitionsprogramms „Magellan“ aufklären. Zwar kann ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein (BGH, Urteil vom 01.03.2010 - II ZR 213/08, Rz. 14; HansOLG, Beschluss vom 17.1.2013 - 11 U 56/12). Die Klägerin hat jedoch schon nicht vorgetragen, dass das Containerprogramm „Magellan“ vergleichbar gewesen wäre mit demjenigen der P. Gruppe, sondern dieses nur schlagwortartig benannt. Soweit es sich hierbei um ein Schneeballsystem gehandelt haben sollte, ist zudem nicht ersichtlich, woraus der Beklagte die Schlüsse hätte ziehen sollen, dass es sich bei dem Containerprogramm der P. Gruppe ebenfalls um ein solches handeln sollte, zumal die P.-Gruppe bereits seit den 1970er Jahren Anlagen in Schiffscontainer als Direktinvestments anbot und es in der gesamten Zeit nicht zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. Welche anderen Warnhinweise es wann am Kapitalmarkt gegeben haben soll, hat die Klägerin ebenfalls nicht weiter ausgeführt. g) Der Beklagte hat seine Pflichten aus den Anlageberatungsverträgen auch nicht dadurch verletzt, dass er die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass diese keinen Anspruch auf den in Aussicht gestellten Rückkauf der erworbenen Container hatte und die Renditen nicht garantiert waren. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass sie über die diesbezüglichen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden wäre. Es ließ sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien nicht aufklären, welche Angaben der Beklagte hierzu konkret gemacht hat und welche Unterlagen der Klägerin vorlagen. Weder die Klägerin noch der Beklagte konnten sich konkret an Details der drei Gespräche erinnern. Die Klägerin konnte auch keine zuverlässigen Angaben mehr dazu machen, welche Informationsmaterialien sie vom Beklagten zu dem P. Investitionsprogramm erhalten hat. So meinte sie, dass bei ihrer Beratung durch die P. Bank ein Beratungsprotokoll, wie es als Anlage NV/DLA 12 vorgelegt wurde, angefertigt worden sei. Der Beklagte erklärte hierzu jedoch, dass es derartige Protokolle 2004 noch nicht gegeben habe. Sie konnte auch nicht mehr sagen, ob sie bei der Beratung 2015 die als Anlage NV/DLA 14 vorgelegte Informationsbroschüre oder einen anderen Prospekt erhalten hat. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe ihr gesagt, dass die Miete und auch der Rückkauf garantiert seien, hat das Gericht auf Grund dieser Umstände Zweifel an dem Erinnerungsvermögen der Klägerin und hält es auch für möglich, dass die Klägerin aufgrund ihrer vorangegangenen Erfahrung mit einer P. Investition hiervon ausging. So erklärte die Klägerin, dass sie ja die Erfahrung seit 2004 gemacht habe, dass die Miete reinkam und die Container zurückgekauft wurden. Die Klägerin konnte auch nicht mit Sicherheit sagen, ob sie ein Blatt mit Berechnungen der Rendite bekommen habe. Das Gericht ist von daher nicht überzeugt, dass die Klägerin nicht wusste, dass sie nach dem Inhalt der Kauf- und Verwaltungsverträge über keinen Anspruch gegen P. verfügte, die Container bindend zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen. Aus den Angebotsblättern Anlage K 9 und K 10 ging hervor, dass es sich lediglich um kalkulierte Werte und um Beispielsrechnungen handelte. In der Anlage K 10 fand sich zudem ein ausdrücklicher Hinweis auf den Prognosecharakter der Berechnung. So hieß es dort „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“ Die Klägerin kann eine Pflichtverletzung auch nicht auf die Angaben des Beklagten in dessen persönlicher Anhörung stützen. So räumte auch der Beklagte ein, dass er keine konkrete Erinnerung an die Gespräche mit der Klägerin und deren Inhalte hat. Vielmehr bezogen sich die Schilderungen des Beklagten erkennbar darauf, wie er üblicherweise Beratungen durchführte. So gab der Beklagte gab zwar an, dass er zu 100 % bei seinen Beratungen mit den Angebotsblättern (Anlagen K 9 und K 10) gearbeitet habe. Der Beklagte erklärte dann aber weiter, dass er die Risikohinweise auf den Angebotsblättern nicht im Detail durchgegangen sei. Soweit der Beklagte meinte, er habe seinen Kunden erklärt, dass der Rückkauf quasi garantiert sei, so war dies zudem zwar juristisch nicht korrekt, entsprach aber faktisch der Wahrheit. So beruhte das zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahrzehnten störungsfrei praktizierte Anlagemodell der Direktinvestition der P.-Gruppe auch auf einem Rückkauf der Container zu einem Preis, der den Anlegern eine auskömmliche Rendite sicherte. Auch die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es bis zur Insolvenz der P.-Gruppe vorgekommen wäre, dass Container jemals nicht von Anlegern nach Ende der Vertragslaufzeit zurückgekauft worden wären bzw. der Kaufpreis so niedrig gewesen wäre, dass die Anleger keine Rendite erzielt hätten. h) Der Beklagte musste auch nicht über seine Rückvergütungen aufklären. Die für die Beratung einer Bank gegenüber ihren Kunden unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehung zwischen ihnen und den daraus folgenden Besonderheiten abgeleiteten Grundsätze zur Aufklärung über Rückvergütungen sind auf den Beratungsvertrag eines Kunden mit einem freien, nicht bankgebundenen Anlageberater regelmäßig nicht übertragbar. Für den Kunden eines nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberaters liegt es auf der Hand, dass dieser sich über Provisionen aus vermittelten Finanzprodukten finanziert und von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, soweit der Anleger selbst keine Vergütung an den Anlageberater bezahlt (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09, NZG, 2010, 623). 3. Eine für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB erforderliche Pflichtverletzung des Beklagten ist daher nicht festzustellen. Zuletzt kann, eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten unterstellt, auch nicht festgestellt werden, dass diese für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal war. Zwar würde im Falle einer Pflichtverletzung des Beklagten zugunsten der Klägerin zunächst die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens streiten. Diese Vermutung ist vorliegend jedoch durch das Vorbringen der Nebenintervenientin, dass die Klägerin die streitgegenständliche Kapitalanlage auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung erworben hätte, da ihr die Risiken aus der Beratung durch die P. Bank im Jahr 2004 hinreichend bekannt waren und ihre vorherigen Investments auf eine Risikobereitschaft schließen ließen, hinreichend erschüttert. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass sie sich nicht zuletzt aufgrund der guten Erfahrungen, die sie bereits seit 2004 mit dem P. Containerprogramm gemacht hatte, wieder für die streitgegenständlichen Anlagen entschieden hatte. Zudem hatte sie auch nach ihrem eigenen Vorbringen umfangreiches Informationsmaterial erhalten. So lag der Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Zeichnung am 05.01.2018 auch der 2017 aufgelegte Prospekt bereits seit einiger Zeit vor, da dieser ihr auch nach ihren eigenen Angaben während des Beratungsgesprächs am 19.12.2017 ausgehändigt wurde. Weiter erhielt die Klägerin jedenfalls bei der Beratung am 19.12.2017 auch das Vermögensanlagen - Informationsblatt (Anlage DLA 15). Sowohl aus dem Prospekt als auch aus dem Vermögensanlagen - Informationsblatt ergaben sich umfangreiche Risikohinweise. Dennoch entschied sich die Klägerin, am 05.01.2018 nochmals zum Kauf, so dass das Gericht nicht die notwendige Überzeugung zu gewinnen vermochte, dass die Klägerin bei einer vollständigen und richtigen mündlichen Aufklärung die streitgegenständlichen Käufe nicht getätigt hätte. 4. Da keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bestehen, kann die Klägerin auch weder Freistellung von Forderungen des Insolvenzverwalters, noch Feststellung des Annahmeverzugs und den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 100 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit Investitionen in Schiffscontainer der P. Gruppe geltend. Die P.-Gruppe bot bereits seit den 1970er Jahren Anlagen in Schiffscontainer als Direktinvestments an. Die Investments in P.-Container erfolgten allgemein so, dass ein Anleger einen Vertrag mit einem Unternehmen der Unternehmensgruppe P. schloss. Diese Verträge, die anfänglich als Kauf- und Verwaltungsverträge und ab 2017 als Kauf- und Mietverträge bezeichnet wurden, sahen vor, dass ein Anleger eine gewisse Anzahl von Containern kaufte und diese anschließend P. gegen Entgelt für einen begrenzten Zeitraum von in der Regel fünf Jahren zur Verfügung stellte. Für das Ende der Laufzeit stellte die P.-Gesellschaft in Aussicht, die Container vom Anleger zurückzukaufen, ggf. unter Verrechnung des Rückkaufspreises mit einem Folgevertrag. Ab dem Jahr 2017 unterfielen die Containerinvestments der P. dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und unterlagen einer Prospektpflicht. In der Folge wurde für jede Anlage ein Verkaufsprospekt aufgelegt. Die Anleger mussten bei Vertragsschluss bestätigen, dass sie den Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlage-Informationsblatt (Anlage DLA 15) erhalten haben. Im Jahr 2018 wurde das Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der P. Unternehmensgruppe eröffnet. Der Beklagte war bis etwa 2012 für die P. Bank F. AG als Handelsvertreter im Bereich Vermögensberatung tätig. Im Anschluss daran nahm er eine Tätigkeit als Handelsvertreter für die P1 V. GmbH auf. Am 14.12.2012 schloss der Beklagte mit der P. C. V.- und V.- GmbH einen Vertriebsvertrag. Die Nebenintervenientin ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2019 forderte die Klägerin den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von € 170.707,61 auf sowie zur Freistellung von etwaigen Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters. Die Klägerin behauptet, sie habe am 30.11.2015 einen Vertrag zum P. C.- I. mit der Vertragsnummer GC- über einen Kaufpreis von insgesamt € 21.230,00 geschlossen. Am 19.12.2017 habe sie unter der Vertragsnummer TC- für insgesamt € 100.080,00 weitere Anteile gekauft. Am 05.01.2018 habe sie einen Vertrag mit der Vertragsnummer LF- mit einem Kaufpreis von insgesamt € 50.040,00 geschlossen. Auf die Anlagen K 1 bis K 3 wird Bezug genommen. Aus dem Vertrag LF- seien der Klägerin € 5.209,60 an Mieten zugeflossen. Dem Kauf der streitgegenständlichen P. C. seien jeweils Anlageberatungsgespräche mit dem Beklagten vorausgegangen. Die Beratungsgespräche hätten jeweils am selben Tag und unmittelbar vor der Zeichnung stattgefunden. Der Beklagte habe dabei von P. herausgegebene Broschüren überreicht. Der 2017 aufgelegte Prospekt sei der Klägerin erst während des Beratungsgesprächs am 19.12.2017 ausgehändigt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sie Klägerin weder anleger- noch objektgerecht beraten. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungen stets das Ziel verfolgt, ihr Vermögen sicher zu investieren, um beständige Auszahlungen zu genießen. Die sicherheitsorientierten Anlageziele der Klägerin seien dem Beklagten auch bekannt gewesen. Er habe in den Beratungsgesprächen die P. C. als sicher und für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlagen dargestellt. Diese Begründung sei für die Klägerin maßgeblich gewesen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses lediglich Erfahrungen hinsichtlich geschlossener Fonds gehabt. Der Beklagte habe in den Beratungsgesprächen in keiner Weise über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt, vielmehr habe er nur die Vorteile der Anlage betont. Er habe verschwiegen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelte und dass es ein Totalverlustrisiko gegeben habe bzw. habe er dieses heruntergespielt. Auch über das Risiko, dass Kosten durch eine Haftung für nicht bezahlte Hafen- und Standgebühren der Container entstehen konnten, habe der Beklagte sie nicht aufgeklärt. Die darüberhinausgehende denkbare persönliche Haftung im Falle eines Schadensereignisses, für den ein Container ursächlich war und für den es keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz gab, sei ebenfalls nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Auch habe der Beklagte die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass der Beklagte sich aufgrund des Erwerbs von versteckten Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befunden habe. Ferner habe er es unterlassen, die Klägerin auf Warnsignale hinzuweisen, die sich schon frühzeitig am Kapitalmarkt abgezeichnet hätten. So habe der Beklagte die vergleichbare Situation bei „Magellan“ im Jahr 2016 ignoriert, bei der das Schneeballsystem in der Gebrauchtcontainerinvestitionsbranche offenkundig geworden sei. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten bestehe darin, dass dieser Kenntnis davon gehabt habe, dass der Wirtschaftsprüfer der P. Gruppe in den für die streitgegenständlichen Vertragsschlüsse maßgeblichen Zeiträumen lediglich eingeschränkte Bestätigungsvermerke hinsichtlich der Jahresabschlüsse erteilt habe, und der Beklagte die Klägerin nicht hierauf hingewiesen habe. Der Beklagte hätte zudem darauf hinweisen müssen, dass kein rechtlich verbindlicher Anspruch auf Zahlung eines festen Kaufpreises für die Container bestanden habe und somit die Rendite gerade nicht garantiert gewesen sei. Die Klägerin sei fest davon überzeugt gewesen, dass das von ihr in den Erwerb der Container investierte Kapital nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer unter Hinzurechnung einer Gewinnspanne vollständig wieder an sie zurückfließen werde. Der Beklagte habe ihr anhand der Beispielsrechnung Anlage K 9 erläutert, dass der dort genannte Rückkaufswert feststehe und eine Rendite von 3,53 % erzielt werde. In dem Angebot Nr. 5004 (Anlage K 10) zu den beiden anderen Verträgen fehle es zwar an entsprechenden Angaben. Der Beklagte habe jedoch der Klägerin versichert, dass der Rückkauf der Container ebenso wie die Miete garantiert sei und die in der Beispielsrechnung aufgeführte Rendite sicher sei. Wäre die Klägerin ordnungsgemäß über die Kapitalanlage und die damit verbundenen Risiken, insbesondere über das Totalverlust-, Anfechtungs- und Rückforderungsrisiko aufgeklärt worden, hätte sie von der Zeichnung Abstand genommen. Die Klägerin müsse nun befürchten, vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der erlangten Mieten und Rückkaufswerte in Anspruch genommen zu werden. Für den Vertrag GC- macht die Klägerin gesetzliche Zinsen in Höhe von € 1.935,15 geltend, für den Vertrag TC- in Höhe von € 2.215,47 und für den Vertrag LF- in Höhe von € 1.063,86. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten mit Schriftsatz vom 08.02.2021 beigetreten. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171.354,88 € nebst Zinsen auf 160.925,98 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus den Verträgen GC-, TC- und TC- aus der Beteiligung an dem P.-Gebrauchtcontainer-Investitions-Programm gegen die Insolvenzmasse. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den im Zusammenhang des am 30.11.2015 an die Klägerin vermittelten Kauf- und Verwaltungsvertrags zum P. Container-Investitions-Programm mit der Vertragsnummer GC- bestehenden Forderungen des Insolvenzverwalters Dr. M. J. über das Vermögen der P. T.- C. GmbH auf Rückforderung bereits erfolgter Auszahlungen in Höhe von 5.209,60 € Mieten, sowie noch unbestimmter, Nebenforderungen, insbesondere Kosten und Zinsen, freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus diesem Vertrag gegen die Insolvenzmasse. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungen gemäß den Anträgen zu 1. und 2. in Annahmeverzug befindet. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.465,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2019 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 hat die Klägerin die Klage in Höhe von € 7.925,04 zurückgenommen. Die Nebenintervenientin hat für den Beklagten der Klagrücknahme widersprochen. Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin trägt vor, es bestehe aufgrund des Prozessverhaltens des Beklagten der Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit dem Beklagten, um auf der Grundlage eines Haftungsurteils gegen den Beklagten die Nebenintervenientin in Anspruch zu nehmen. Sie macht geltend, es fehle bereits an einer Anlageberatung. Der Beklagte habe die bestrittenen Investments der Klägerin allenfalls vermittelt. Eine Anlageberatung habe allenfalls in einem Zeitraum stattgefunden, als der Beklagte noch für die P. Bank tätig gewesen sei, so dass er nicht passivlegitimiert sei. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der behaupteten Zeichnung der ersten streitgegenständlichen Anlage auch bereits einschlägige Anlageerfahrung gehabt, die eine erneute Anlageberatung überflüssig gemacht habe. Die Klägerin habe mindestens seit 2012 P. Investments über den Beklagten gezeichnet und somit zu einer Zeit, als dieser noch als Handelsvertreter für die P. Bank tätig gewesen sei. Darüber hinaus seien der Klägerin die Risiken der Anlage, einschließlich des Totalverlustrisikos, bereits aus der früheren Beratung durch die P. Bank bekannt gewesen. Die Klägerin sei bereit gewesen, für höhere Renditen auch höhere Risiken einzugehen. Wenn es ihr tatsächlich auf eine risikoarme Anlage angekommen wäre, hätte sie sich für die bis 2016 angebotene Treuhandlösung entschieden. Für Beratungsgespräche am 19.12.2017 und 05.01.2018 seien Anlageberatungsprotokolle erstellt worden. Auf die Anlagen DLA 10 und DLA 11 wird verwiesen. Auch habe die Klägerin ein Vermögensanlage-Informationsblatt (Anlage DLA 15) unterschrieben, in dem noch einmal deutlich auf alle Risiken der Anlage hingewiesen worden sei. Zudem habe sie bei den 2012 oder früher vom Beklagten vermittelten P. Containerinvestments ein Beratungsprotokoll unterschreiben, wie es als Anlage DLA 12 beispielhaft vorgelegt wurde. Zudem habe sie damals von der P. Bank Informationsunterlagen (Prospekt, Informationsbroschüre) erhalten und nach der Zeichnung eine von P. zur Verfügung gestellte Mappe mit den Vertragsunterlagen und einer Informationsbroschüre. Die Klägerin habe in inhaltlich identischer Form die als Anlage DLA 14 vorgelegte Informationsbroschüre zur Verfügung gestellt bekommen. Die Nebenintervenientin erhebt für den Beklagten die Einrede der Verjährung, da sich etwaige Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beratungsfehler allenfalls auf die vom Beklagten vorgenommene Erstberatung stützen könnten, die bereits 2009 oder früher stattgefunden habe. Zudem sei der Klägerin aufgrund der Risikohinweise in der Informationsbroschüre DLA 15 das Risiko einer abweichenden Rendite bereits 2015 bekannt gewesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2022 verwiesen. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörungen, insbesondere zum Inhalt der Beratungsgespräche, wird auf das Protokoll vom 17.03.2022 verwiesen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.03.2022 hat die Klägerin vorgetragen, sie habe vom Insolvenzverwalter bereits zwei Abschlagszahlungen erhalten und zwar in Höhe von € 1.406,59 und von € 6.518,45.